Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132

bei uns veröffentlicht am03.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tigray angehörend und orthodox-christlichen Glaubens, wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 27. Juli 2018 wurde ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde gleichen Datums aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet.

Mit Schreiben vom 06. August 2018 wurden die Eltern aufgefordert, schriftlich zu eigenen Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ging der Beklagte nicht zu.

Der Vater des Klägers ist ausweislich der Akten in Italien anerkannter Flüchtling.

Mit Bescheid vom 11. September 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. September 2018 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger könne aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren.

Es wird beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu Unrecht hat die Beklagte ein nationales Asylverfahren durchgeführt statt eines Verfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu 1.), weshalb die Feststellungen im streitgegenständlichen Bescheid den Kläger auch in seinen Rechten verletzen (dazu 2.).

1. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 darf in die Prüfung der Zuerkennung internationale Schutzes nur eingestiegen werden, wenn vorab geprüft wurde, ob die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Dies gilt auch - wie hier - wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat. Im Umkehrschluss muss deshalb gelten, dass, falls eine Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht kommt, das Gericht nicht mehr verpflichtet ist, in der Sache zu entscheiden.

Die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog liegen für den Kläger vor.

Für den Vater des Klägers ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Italien - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Demgegenüber enthält das Asylgesetz keine Regelung dazu, wie der Asylantrag des Klägers zu behandeln ist, der in Deutschland geboren wurde, nachdem seinem Vater zuvor in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Italien - internationaler Schutz gewährt wurde. Diese ersichtlich planwidrige Regelungslücke ist im Wege der teleologischen Extension dadurch zu schließen, dass der Asylantrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt auch den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durch, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Denn danach braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in Deutschland geboren wurde, anders zu verfahren wäre, als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben. Für eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht zudem, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einerseits die hier verfahrensgegenständliche Konstellation nicht regelt (vgl.), aber andererseits auch in ihrem Anwendungsbereich dem Grundsatz der Familieneinheit folgend Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sind und ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder nicht eingeleitet werden muss, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (vgl. dazu VGH München, B. v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867; OVG Schleswig, B. v. 27.3.2019 - 4 LA 68/19; VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18).

Die Beklagte hätte somit nach obigen Ausführungen eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen müssen statt einer Sachentscheidung, weshalb schon aus diesem Grund der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist.

2. Der Kläger ist durch den Bescheid auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diese ergibt sich daraus, dass es für den Kläger nachteilige Feststellungen hinsichtlich seines begehrten internationalen Schutzes trifft, die so hätten nicht von der Beklagten getroffen werden dürfen. Insbesondere ist die ausgesprochen Abschiebungsandrohung nach Äthiopien mit erheblichen negativen ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden und stellt damit eine Rechtsverletzung des Klägers dar.

Der Klage war somit stattzugeben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14a Familieneinheit


(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstit

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - 21 ZB 18.32867

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2018 - A 4 S 544/18

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe

Referenzen

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die am 25. Januar 2018 in Deutschland geborene Klägerin syrischer Staatsangehörigkeit und arabischer Volkszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.

Die Eltern der Klägerin und ihre vier älteren Geschwister reisten am 11. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. Januar 2017 Asylanträge.

Zuvor hatten sie sich im Rahmen eines von den Vereinten Nationen organisierten „Relocation-Projekts“ von Griechenland nach Litauen begeben, wo ihnen sogleich nach ihrer Ankunft im August 2016 internationaler Schutz gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Litauen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vom 15. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2017 ab, nachdem bereits mit Beschluss vom 22. Februar ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden war.

Für die am 25. Januar 2018 geborene Klägerin stellte ihr Bevollmächtigter am 23. März 2018 Asylantrag, den das Bundesamt zuletzt mit Bescheid vom 26. Juni 2018 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 AsylG als unzulässig ablehnte, weil nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für Kinder, die in einem Mitgliedsstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden sei. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Litauen an. In die Arabische Republik Syrien dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden.

Am 2. Juli 2018 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin hiergegen Klage. Mit Schriftsatz vom 6. August 2018 beantragte er zudem, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 9. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Antrag ab, weil die Antragsfrist nicht eingehalten worden sei.

Die hiergegen erhobene Gehörsrüge wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 16. August 2018 ab und stellte in den Gründen fest, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch bei Bejahung einer fristgemäßen Antragserhebung abzulehnen gewesen wäre, weil es ihm in Hinblick auf die Formulierung, dass die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden solle, am tatsächlichen Rechtsschutzbedürfnis mangle.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor oder wurden entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.

1.1 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Der Bevollmächtigte der Klägerin misst den Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei,

„ob ein neues Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO für das in der BRD nachgeborene Kind eingeleitet werden muss“ und

„ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf in der BRD nachgeborene Kinder anwendbar ist, wenn das Kind keinen Asylantrag in einem (anderen) Mitgliedstaat gestellt hat und die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen ist.“

Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Gesetz wie folgt beantworten: Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) sowie die Regelungen über das Aufnahme- und das Wiederaufnahmeverfahren dieser Verordnung (Art. 20 ff. Dublin III-VO) sind nicht anwendbar; der Asylantrag eines in Deutschland geborenen minderjährigen Kindes, dessen Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen (hier: Litauen) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.

Für die Eltern der Klägerin ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Litauen - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Sie unterliegen nicht mehr den die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vgl. EuGH, B.v. 5.4.2017 - C-36/17 - juris), sondern dem deutsch-litauischen Rückübernahmeabkommen vom 28. Januar 2000 (BGBl II S. 588).

Demgegenüber enthält das Asylgesetz keine Regelung dazu, wie der Asylantrag der Klägerin zu behandeln ist, die in Deutschland geboren wurde, nachdem ihre Eltern hier Asyl beantragt haben, obgleich ihnen zuvor in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Litauen - internationaler Schutz gewährt wurde. Diese ersichtlich planwidrige Regelungslücke ist im Wege der teleologischen Extension dadurch zu schließen, dass der Asylantrag der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt auch den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durch, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Denn danach braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 53). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in Deutschland geboren wurde, anders zu verfahren wäre, als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben. Für eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht zudem, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einerseits die hier verfahrensgegenständliche Konstellation nicht regelt (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 - juris - Rn. 9), aber andererseits auch in ihrem Anwendungsbereich dem Grundsatz der Familieneinheit folgend Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sind und ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder nicht eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO).

1.2 Der Zulassungsgrund der Divergenz wurde nicht hinreichend dargelegt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin meint, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 (11 B 15.50110) ab, in der davon ausgegangen werde, dass die Überstellungsfrist hinsichtlich eines nachgeborenen Kindes nicht abgelaufen sein dürfe.

Die Darlegung der Divergenz erfordert neben der genauen Bezeichnung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung auch Ausführungen dazu, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu im Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, § 124a Rn. 73 m.w.N.)

Vorliegend fehlt es schon an der genauen Bezeichnung, welcher im angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz im Widerspruch zu der mit dem Zulassungsantrag bezeichneten Divergenzentscheidung stehen soll.

Im Übrigen besteht die behauptete Divergenz nicht, weil der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 zum Verfahren der Rücküberstellung nach der EU-Verordnung Nr. 604/2013 und damit unter anderem in Anwendung der Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ergangen ist. Denn geklagt hatte zwar ein in Deutschland geborenes Kind, das hier einen Asylantrag gestellt hatte. Allerdings war der Asylantrag der Eltern zuvor in Tschechischen Republik abgelehnt worden.

1.3 Der behauptete Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hat sich entgegen dem Zulassungsvorbringen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 auseinandergesetzt (vgl. UA S. 10).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2018 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 28.02.2018 kann nicht stattgegeben werden, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Die Kläger sehen die Frage, „ob die Zuständigkeit für die Eltern eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, die ihrerseits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU asylrechtlichen Schutz erlangt haben, auf Grund der Geburt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist“, als grundsätzlich klärungsbedürftig an.
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage wird nicht hinreichend dargelegt, denn es wird schon nicht aufgezeigt, warum bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Zuständigkeit für die Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein könnte. Nach Auffassung des Senats gibt es auch keine Ansatzpunkte dafür, dass die Geburt des am 07.10.2017 in Deutschland zur Welt gekommenen zweiten Kindes der Kläger zu 1 und 2 zur Rechtswidrigkeit des hier allein streitbefangenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 führen könnte.
I.
Die Kläger, 1988, 1994 und 2013 in Aleppo geborene syrische Staatsangehörige, wurden auf der Grundlage des EU-Relocation-Programms von Griechenland nach Litauen verteilt und erhielten dort gemäß Eurodac-Datenbank am 16.05.2017 internationalen Schutz. Da das Dublin-Asylsystem nach Rechtsauffassung des EUGH (vgl. Beschluss vom 05.04.2017, Rs. C-36/17 ) für Anerkannte keine Anwendung findet, erließ das Bundesamt folgerichtig einen Drittstaatenbescheid, d.h. lehnte die erneut in Deutschland gestellten Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), drohte die Abschiebung in die die Flüchtlingsverantwortung für die Kläger auch weiterhin tragende Republik Litauen an (§ 35 AsylG) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage in vollem Umfang als unbegründet ab. Eine rechtserhebliche Gefährdung der Familie in Litauen sei in keiner Hinsicht erkennbar, selbst wenn die dortigen Sozialleistungen denen in Deutschland nicht entsprechen würden. Auch das zentrale Vorbringen der Kläger, einer in Deutschland mit einem behinderten Kind lebenden Cousine Beistand leisten zu wollen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Für das am 07.10.2017 geborene zweite Kind sei ebenfalls Litauen über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständig.
II.
Die Kläger zeigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür auf, dass die Klage in grundsätzlich bedeutsamer Weise zu Unrecht abgewiesen wurde bzw. sich an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 etwas durch die Geburt des weiteren Kindes am 07.10.2017 in Deutschland geändert haben könnte.
1. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil insoweit auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO Bezug genommen und in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit eine Zuständigkeit Litauens auch für einen Asylantrag des Neugeborenen angenommen. Die Kläger greifen mit ihrem Zulassungsantrag diese Argumentation an, weil Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich von einem Kind von „Antragstellern“ spreche, was sie seit ihrer Anerkennung in Litauen am 16.05.2017 nicht mehr seien. Weiter verweisen die Kläger auf Art. 9 Dublin III-VO, wonach ihnen die Option zustünde, für das Neugeborene den schriftlichen Wunsch kundzutun, ein Asylverfahren in Litauen durchzuführen, was sie bisher jedoch ausdrücklich nicht getan hätten, um keine dortige Zuständigkeit zu begründen.
2. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was - trotz zwischenzeitlicher Anerkennung - unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 - 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.
10 
Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein - mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.
11 
Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.
12 
3. Dies alles jedoch sind Rechtsfragen, die sich allein im Asylverfahren des Neugeborenen stellen bzw. noch stellen werden. Für das Asylverfahren der in Litauen anerkannten Kläger haben sie hingegen keine entscheidungserhebliche Relevanz. Denn klar scheint jedenfalls, dass für das Neugeborene bislang weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist. Nach Aktenlage ist das Neugeborene derzeit nicht vollstreckbar ausreisepflichtig. Damit liegt zugunsten der Kläger heute, d.h. im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wohl ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor.
13 
Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse aber stehen weder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen noch machen sie diese nachträglich rechtswidrig (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 10, m.w.N.). Im Falle der Kläger führt die Geburt ihres zweiten Kindes damit derzeit allenfalls zu einem Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Sollte das Neugeborene aufgrund der aufgezeigten Rechtsfragen bzw. falls Litauen sich weigert, auch das Neugeborene ins Land zu lassen bzw. gegebenenfalls trotz des GEAS-Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu seinen Gunsten auszuüben, nicht mit den Klägern nach Litauen abgeschoben werden können, so könnten die Kläger in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach § 25 Abs. 5 AufenthG hineinwachsen. Auch in diesem Falle aber bliebe der allein im Streit stehende asylrechtliche Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 bis zur Titelerteilung hiervon rechtlich unberührt.
14 
Die diskutierten Rechtsfragen stellen sich mithin derzeit allesamt nur für das Verfahren des Neugeborenen selbst, das hier nicht Streitgegenstand ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit für den gegenüber den Klägern ergangenen Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 können diese Fragen dem vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verleihen.
III.
15 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.