Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2018 - AN 3 K 17.02515

published on 22/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2018 - AN 3 K 17.02515
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beigeladene ist Träger der Trinkwasserversorgung der Stadt … und betreibt hierzu im … gelegene Trinkwasserbrunnen.

Zum Schutz dieser Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet im Bereich des … festgesetzt.

Innerhalb der Schutzzone für die Fassung II plante die Beigeladene mit ihrem Antrag vom 21. September 2016 die Errichtung einer Zaunanlage entlang der Fassung II des Wasserschutzgebietes zwischen den Flüssen … und … in der Gemarkung … im Bereich der … Der Kläger ist als Inhaber des Fischereirechts am Gewässer der … auf ca. 2,8 km Länge zwischen … und der Einmündung in die … im Fischereiwassergrundbuch des Amtsgerichts … eingetragen.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 21. September 2016 erteilte das Landratsamt … mit Bescheid vom 19. Januar 2017 die Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Zaunanlage im Bereich der … in der Gemarkung … Dieser Baugenehmigungsbescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erhoben die Kläger „Widerspruch“ beim Beklagten, der jedoch mit Hinweis auf den Wegfall des Widerspruchverfahrens in Bayern beantwortet wurde.

Baubeginn des Vorhabens war der 7. März 2017, Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme am 27. März 2017.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ein Sportanglerverein, der bereits 1929 gegründet worden sei und über 800 Mitglieder habe. Bereits im Jahr 1956 habe der Kläger das Fischereirecht der … bis zur Mündung in die … mit einer Flussstrecke von 2,8 km erworben. Das Fischereirecht umfasse zum einen das eingeräumte Recht, im betreffenden Flussabschnitt zu angeln, zum anderen werde dem Kläger jedoch auch die Pflicht zur Pflege und Hege des Gewässers sowie der darin lebenden Tiere aufgegeben.

Schon vor einigen Jahren sei ein Abschnitt des linken …-Ufers aus Wasserschutzgründen eingezäunt worden und sei damit für die Mitglieder des Klägers nicht mehr begehbar gewesen.

Durch die Errichtung der streitgegenständlichen Zaunanlage werde den Mitgliedern des Klägers der Zugang vom Bauhof … bis zur Einmündung der … an der … in einem ca. 830 m langen Gewässerabschnitt vollumfänglich versperrt.

Zwischen den Parteien hätten wiederholt Gespräche stattgefunden, im Rahmen derer der Kläger stets verdeutlicht habe, dass bei der Errichtung der Zaunanlage eine rechtswidrige Beschränkung seiner Eigentumsrechte verbunden sei und die Baumaßnahme dabei nicht geduldet würde.

Der streitgegenständliche Zaun sei gleichwohl errichtet worden.

Die Klage sei begründet, da das selbstständige Fischereirecht ein grundstücksgleiches Nutzungsrecht darstelle, das dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz unterliege. Zwar werde eine Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Bei den gesetzlich auferlegten Pflichten der Hege und Pflege des Gewässers handele es sich jedoch um öffentlich-rechtliche Pflichten, nicht private Rechte. Diese seien im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zwingend zu beachten. Hieran fehle es, weshalb die Baugenehmigung rechtswidrig sei.

Überdies komme dem Bauvorhaben vorliegend einer Enteignung gleich. Dem Kläger bzw. seinen Mitgliedern werde jedes Zugangsrecht zu … im streitgegenständlichen Bereich versagt. Weder das Angeln noch Hege- oder Pflegemaßnahmen könnten insoweit in diesem Bereich durchgeführt werden. Damit sei das Fischereirecht zu inhaltslosen Hülle geworden. Komme der Kläger seinen gesetzlichen Pflichten der Hege und Pflege des Gewässers nicht nach, führe dies zu behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger.

Nachdem im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt auch keine Trinkwasserversorgungsanlagen vorhanden seien, rechtfertige auch kein höherwertiges Rechtsgut, das Fischereirecht des Klägers einzuschränken.

Es wird beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 19. Januar 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Zulässigkeit der Klage sei bereits fraglich. Zwar betrage, nachdem dem Kläger keine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt worden sei, die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich ein Jahr und dieses sei noch nicht verstrichen.

Jedoch habe der Kläger die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, da ihm bereits im Januar 2017 mitgeteilt worden sei, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sei und spätestens mit Baubeginn der Beigeladenen und erst recht mit Beendigung der Baumaßnahmen die angebliche Rechtsverletzung bekannt hätte sein müssen. Durch das Nichttätigwerden des Klägers, von dem spätesten Zeitpunkt eines möglichen Bekanntwerdens (Beendigung der Baumaßnahmen mit Nutzungsaufnahme zum 27. März 2017) bis zur Erhebung der Klage am 4. Dezember 2017 haben der Kläger ohne erkennbaren Grund länger als notwendig mit den Einwendungen gegen die erteilte Baugenehmigung zugewartet und die Einlegung von Rechtsmitteln daher verwirkt.

In jedem Fall sei die Klage aber unbegründet, da die Baugenehmigung gegen keine Vorschriften verstoße, auf deren Einhaltung der Kläger sich berufen könne. Da es sich bei dem Fischereirecht um den Teil eines Eigentumsrecht handele, und die Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde, liege kein Verstoß gegen klägerschützende Vorschriften vor.

Die Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat und Inhalt des Prüfprogramms der Baugenehmigung war (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris).

Vorliegend hat der Kläger seine materiell-rechtlichen Abwehrrechte schon verwirkt (dazu 1.). Darüber hinaus verletzt die Baugenehmigung den Kläger nicht in seinem Fischereirecht (dazu 2.).

1. Der Kläger hat seine materiellen Abwehrrechte gegen das Vorhaben bereits verwirkt, da sein Verhalten gegenüber der Beigeladenen gegen Treu und Glauben verstößt.

Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG vom 18.3.1988 - 4 B 50/88; Roth in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Aufl. 2007, RdNr. 194 zu § 242). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst unverzüglich vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (BVerwG vom 16.5.1991 NVwZ 1991, 1182; VGH München - B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.214; OVG Saarland vom 21.9.1998 - 2 W 6/98; OVG MV vom 5.11.2001 NVwZ-RR 2003, 15). Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen/Erkennenmüssen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen unverzüglich seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (BayVGH vom 16.11.2009 - 2 ZB 08.2389). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.; OVG SH vom 26.03.1997 - 1 L 322/95; OVG MV vom 5.11.2001 a.a.O.). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlicher länger als die Monatsfrist der §§ 70 i.V.m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.). Entscheidend für die Frage des Eintritts der Verwirkung ist der Zeitpunkt, ab dem der Nachbar sichere Kenntnis vom Vorhaben hatte oder haben müsste.

Diese Grundsätze hat der Kläger nicht beachtet, indem er erst ein Scheitern der Verhandlungen abgewartet hat um danach Klage zu erheben und so die Belange der Beigeladenen - wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden - missachtet hat.

Der Kläger hatte spätesten ab 31. Januar 2017 sichere Kenntnis von der Baugenehmigung, da er an diesem Tag „Widerspruch“ gegen den genehmigten Zaun beim Beklagten einlegte.

Warum der Kläger nach Antwort des Beklagten, dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist, noch ganze 10 Monate abgewartet hat, um Klage zu erheben, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand, es hätten in diesem Zeitraum wiederholt Verhandlungen stattgefunden, greift nicht. Denn eine frühere Klageerhebung zeitnah zur Kenntnis über die Baugenehmigung hätte die Beteiligten nicht gehindert, in Verhandlungen einzutreten. Stattdessen hat der Kläger fast bis zum Ablauf der Klagefrist (Jahresfrist ab Ende Januar 2017 wegen fehlender Zustellung, Ende Klagefrist Januar 2018) abgewartet, um Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einzulegen und dies auch erst, nachdem er keinen Erfolg in den Verhandlungen mit der Beigeladenen erzielen konnte. In der Gesamtschau muss sich der Kläger aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Beigeladenen einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen was zu einer Verwirkung seiner materiellen Abwehrrechte führt.

2. Darüber hinaus wird der Kläger durch die Baugenehmigung nicht in seinem hier einzig in Betracht kommenden Fischereirecht verletzt.

a. Bei einem selbständigen Fischereirecht handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache (VGH München, U.v. 4. Juni 2014 – 2 B 12.1587), vorliegend an dem Gewässer … Dieses selbständige Fischereirecht nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG stellt ein grundstücksgleiches Nutzungsrecht dar, bei dem die gemäß § 200 Abs. 2 BauGB für das Eigentum an Grundstücken beschriebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Da die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ inhaltlich auf das öffentliche Recht beschränkt ist, sind in dem – rein öffentlich-rechtlichen – Baugenehmigungsverfahren private Rechte Dritter nicht zu berücksichtigen. Diese Rechte können nicht vor den Bauaufsichtsbehörden, Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte usw.) geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 20, 124, 126).

Ein solches privates Recht Dritter stellt vorliegend das Fischereirecht des Klägers da. Die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen trifft deshalb auch keine Aussage dahingehend, dass das dingliche Fischeirecht in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. Die vorgetragenen negativen Beeinträchtigungen, die das streitgegenständlichen Vorhaben auf das Fischereirecht angeblich haben soll, sind bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht von Relevanz, siehe Art. 68 Abs. 4 BayBO. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann dadurch nicht begründet werden. Der Kläger ist diesbezüglich auf die ordentlichen Gerichte angewiesen.

Auch verfängt das Argument des Klägers nicht, er könne seiner Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 2 BayFiG zur Hege und Pflege in dem von den Zaunanlage beschränkten Abschnitt nicht mehr nachkommen, dies hätte in der Baugenehmigung berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger verkennt dabei, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nur in Betracht kommt, sofern er durch sie in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bei der Hege und Pflege handelt es sich jedoch um eine Verpflichtung, und nicht um das dem Kernbereich des Fischereirechts innewohnende Recht zum Fang und zu Aneignung von Fischen.

Eine Beschränkung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durch die Baugenehmigung ist demnach im vorliegenden Verfahren irrelevant und somit bleibt es dabei, dass das Fischereirecht als privates Recht im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht keine Berücksichtigung fand.

b. Letztlich ergibt sich eine Rechtsverletzung auch nicht direkt aus Art. 14 GG, dem das Fischereirecht als grundstücksgleiches Nutzungsrecht unterliegt, denn eine schwere und unzumutbare Betroffenheit ist vorliegend nicht gegeben.

Auch das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der Befugnisse, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFiG). Das Fischereirecht schützt nur vor solchen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die das Fischereirecht in ihrer Substanz treffen (BGH, U. v. 31. Mai 2007 – III ZR 258/06).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Errichtung einer Zaunanlage in einem Trinkwasserschutzgebiet nicht um einen solchen schweren unzumutbaren Eingriff in ein eigentumsähnliches Recht. Die Zaunanlage dient dem Schutz des Trinkwassers, demnach eines höherwertigen Rechtsgutes, dem das Fischereirecht des Klägers nicht gleichwertig gegenüber steht. Nachdem dem Kläger das Fischereirecht an der … auf mehreren Kilometern zusteht und durch die Zaunanlage laut dem Lageplan maximal 1/3 seines Rechts und dann auch nur auf einer Uferseite beschränkt wird, ist er auch nicht unbedingt darauf angewiesen, sein Fischereirecht an dem Uferbereich der … auszuüben, dessen Betreten durch die streitgegenständliche Zaunanlage abgeschnitten wird.

Es ist demnach nicht von einer so gravierend nachteiligen Einwirkung auf das Fischereirecht des Klägers auszugehen, dass eine Rechtsverletzung direkt aus Art. 14 GG zu bejahen ist.

Die Verletzung sonstiger Nachbarrechte wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten vom Kläger getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 31/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/06 Verkündet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ad; BbgFis
published on 04/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.

(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.