Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Aug. 2018 - AN 3 K 17.02090

published on 08/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Aug. 2018 - AN 3 K 17.02090
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Tenor

1. Der Bescheid der Stadt … vom 15. August 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung des Vorbescheids der Beigeladenen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, das mit einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus bebaut ist. Das geplante Vorhaben befindet sich südlich bzw. südwestlich des Klägergrundstücks. Beide sind durch die …straße getrennt. Die Vorhabengrundstücke waren mit insgesamt neun zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut, von denen für das neue Vorhaben sieben bereits abgerissen wurden.

Mit Antrag vom 24. Mai 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau von ca. 90 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Tiefgarage (ca. 45 Stellplätze) auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, …, … und …, Gemarkung …, welche im Geltungsbereich des rechtswirksamen Baulinienplans Nr. … und …, … Deckblatt der Beklagten liegen.

Es wurden folgende Fragen gestellt:

1. Passt sich das Projekt in die umgebende Bebauung ein?

2. Ist die Anzahl der (Voll-)geschosse in der vorgelegten Form genehmigungsfähig?

3. Kann die Tiefgarage wie dargestellt von der …Straße aus erschlossen werden?

Mit Bescheid vom 15. August 2017, der im Amtsblatt Nr. … vom 7. September 2017 öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde der beantragte Vorbescheid hinsichtlich folgender Fragen positiv verbeschieden:

1. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.

2. Die jeweilige Anzahl der Vollgeschosse ist bauplanungsrechtlich zulässig.

3. Die Tiefgarage kann, wie dargestellt, von der … Straße aus erschlossen werden.

4. Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen nach Osten mit einer Tiefe bis 22,5 m und einer Breite von 12,5 m durch den Baukörper des Hauses ... wird erteilt.

5. Alle übrigen einschlägigen öffentliche-rechtlichen Vorschriften wurden nicht geprüft.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, weshalb sich die Zulässigkeit nach §§ 30 Abs. 3 i.V.m. 34 BauGB beurteile. Es widerspreche insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans, als der geplante Baukörper des Hauses * die rückwärtigen Baugrenzen nach Osten mit einer Tiefe von ca. 22,5 m und einer Breite von 12,5 m überschreite.

Die Befreiungen von den Festsetzungen könnten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zugelassen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Nachbarliche Interessen seien durch die Befreiungen nicht beeinträchtigt. Die rückwärtigen Baugrenzen würden im betroffenen Gebiet bereits im vorhandenen Bestand durch mehrere Nebengebäude überschritten, das Bestandsgebäude …Str. * befinde sich vollständig außerhalb des bebaubaren Bereiches.

Im Übrigen füge sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einschließlich der jeweiligen Anzahl der Vollgeschosse der einzelnen Baukörper in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Nähe des auf der Nordseite der …straße befindlichen Baudenkmals …Str. …, FlNr. …(Kläger) werde durch die teilweise Reduzierung der Geschossanzahl des gegenüberliegenden Hauses * auf vier Vollgeschosse Rechnung getragen.

Im Hinweis zur Anbindung der Tiefgarage wurde ausgeführt, dass diese aufgrund von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Hauptverkehrsstraße nicht unproblematisch sei und einer vertiefenden Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bedürfe.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2017 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen drittschützende Normen.

Der Vorbescheid gehe von einem falschen Beurteilungsmaßstab aus. Er treffe eine verbindliche Aussage zum Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Indessen gehe der Vorbescheid in seiner Begründung korrekt davon aus, dass das vorliegende in Rede stehende Vorhaben neben dem bestehenden Baulinienplan als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu qualifizieren sei. Die Beurteilung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung sei per se drittschützend, ob nun über das Einfügengebot in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme oder dem Gebietserhaltungsanspruch. In der Folge könne sich der Kläger auf den fehlerhaften Maßstab berufen.

Der Bescheid verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da ihm nicht das Verhältnis der Gewichtung von Wohnbebauung und Gewerbe innerhalb des Vorhabens zu entnehmen sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit lasse sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Es sei nicht gesichert, dass die gewerbliche Einheit nicht das im allgemeinen Wohngebiet erlaubte Maß überschreite. Weiterhin sei nicht erkennbar, ob die geplante Gewerbeeinheit einen Laden oder einen nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstelle. In der Folge könne nicht das damit zusammenhängende Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ für das Gebiet geprüft werden. Schließlich sei auch der Immissionsschutz zu prüfen. Durch die Gewerbeeinheit sei mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, eine entsprechende Betriebsbeschreibung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, insbesondere auch hinsichtlich der Stellplatzanzahl.

Der Vorbescheid verstoße auch mehrfach gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers.

Zum einen sei der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers durch die Einführung gebietsfremder gewerblicher Nutzung verletzt. Art und Umfang des Gewerbes ließen sich den Plänen nicht entnehmen, auch sei nicht klar, ob sich die 45 Stellplätze alleine auf die Gewerbeeinheiten oder auch auf die Wohneinheiten beziehen würden. Rein rechnerisch würden die Stellplätze nach Ziff. 3.1 der GaStellV gerade einmal die Hälfte der Wohnungen abdecken. Dies spreche eher dafür, dass mit dem vorliegenden Vorhaben urbane Züge angestrebt würden, nämlich die enge Verbindung umfangreicher gewerblicher Flächen mit Wohnraum innerhalb einheitlicher Gebäudestrukturen.

Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Gewerbeeinheiten mindestens 700 bis 800 m2 in Anspruch nehmen würden. Dafür spreche auch die Aufteilung der Wohnungen nach den Unterlagen. Für Haus * seien pro Etage acht bis neun Wohneinheiten vorgesehen, den Plänen seien 33 Wohneinheiten für Haus * zu entnehmen. Bei einem Volumen von fünf Etagen sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Gewerbeeinheit mindestens über eine gesamte Etage erstrecke. Gewerbeeinheiten in entsprechender Größe seien regelmäßig in Misch- und Kerngebieten oder urbanen Gebieten zulässig.

Der Gebietserhaltungsanspruch sei mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung auch wegen gravierender optischer Veränderungen des Gesamtgebiets sowie mit Blick auf die starke Konzentration von Wohnungen verletzt.

Verschärft werde die Situation darüber hinaus durch den Ensembleschutz der …-Siedlung. Deren Denkmalschutz – im Übrigen auch der des Klägers – basiere auf der Außendarstellung des Gesamtgebietes im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes. Die mächtigen, klotzartigen Bauten der Neuplanung würden den Gesamtcharakter des Gebietes unterminieren.

Letztlich stelle sich das Vorhaben aufgrund der Unterschreitung der Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück als rücksichtslos dar. Das Rücksichtnahmegebot innerhalb des § 34 BauGB könne auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächen eingehalten seien. Durch einen Erst-Recht-Schluss gelte demnach, dass das Rücksichtnahmegebot regelmäßig verletzt sei, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten seien.

Das sei vorliegend der Fall, denn die Abstandsflächen des Hauses * würden mit den Abstandsflächen des Klägers zusammenfallen und die Mitte der …straße überschreiten. Das Haus * müsste eine Abstandsfläche von 12,5 m gen Norden einhalten. Bei einem Gesamtabstand von 15,5 m des Hauses * vom klägerischen Anwesen sei davon auszugehen, dass die Abstandsflächen deutlich verletzt seien. Im Übrigen könne sich der Kläger auch auf Abstandsflächenunterschreitungen des südlichen Nachbarn berufen.

Schließlich sei durch das Vorhaben eine erhöhte Einsichtmöglichkeit in das klägerische Anwesen gegeben, darüber würden auch die Bepflanzungen nicht hinweghelfen, denn es bedürfe mehrerer Jahrzehnte, bis die Bäume die entsprechende Höhe erreichten.

Schlussendlich leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da er hinsichtlich der Erschließungsstraße keine Begründung enthalte.

In der Gesamtschau bedürfe es einer Bauleitplanung seitens der Beklagten, um das Vorhaben zu realisieren.

Es wird beantragt,

Der Vorbescheid der Beklagten vom 15. August 2017, Az.: …wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen drittschützenden Rechten.

Unter Zugrundelegung der Umgebungsbebauung- und nutzung liege das Vorhaben innerhalb eines faktischen allgemeinen Wohngebietes, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da die Gebäude in der näheren Umgebung primär Wohnnutzung aufweisen würden und sich in der … Straße …, … und … ein Büro, ein Hotel mit Gastronomie und ein Ladenlokal (Bäckerei und Konditorei) mit Wohnung befänden.

In Bezug auf den vorgebrachten falschen Maßstab wurde erwähnt, dass der Bescheid eine Einheit darstelle, ein falscher Maßstab sei gerade nicht angewendet worden.

Auch ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht erfolgt. Gegenstand der gestellten Fragen im Vorbescheid seien die in der Antragstellung des Bauwerbers gemachten Angaben zum Inhalt des Vorhabens. Vorliegend sei ein Bauvorhaben eingereicht worden, das den Neubau von 90 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie einer Tiefgarage zum Gegenstand gehabt habe. Aus diesen Angaben sei zweifelsfrei das Verhältnis von geplanter Wohn- und Gewerbenutzung bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens zu entnehmen, auch dann, wenn Art und Größe der vorgesehenen gewerblichen Nutzungseinheit beim Planungsstand des Vorbescheidantrags noch nicht näher konkretisiert worden seien. Es sei offenkundig, dass eine einzelne Gewerbeeinheit im Verhältnis zur Zahl der Wohneinheiten keine beherrschende, dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes widersprechende Wirkung erlangen könne.

Über die konkrete Art der Gewerbenutzung sei im Vorbescheid nicht zu entscheiden gewesen, da diese Fragestellung nicht Inhalt des Antrags gewesen sei.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor. Zwar ergebe sich aus der Art der Nutzung auch in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch. Diesen könne der Kläger aber schon deshalb nicht geltend machen, da sein Grundstück in einem anderen Baugebiet liege als das geplante Vorhaben.

Die Vorhabengrundstücke lägen im nördlichen Teil des Baugebietes, dessen Grenzen durch die …straße im Norden, die …Straße im Osten, die …straße im Süden und die …Straße im Westen bestimmt würden und dessen Bebauung für die zur Beurteilung des Einfügens heranzuziehende nähere Umgebung maßstabsbildend seien. Die …straße bilde hier eine städtebauliche Grenzlinie, da die Bebauung der nördlich davon liegenden sog. …Siedlung mit zahlreichen Baudenkmälern ein völlig eigenständiges städtebauliches Ensemble darstelle, welches auch in der Entstehung einer anderen Epoche zuzuordnen sei. In diesem in sich geschlossenen Gebiet liege das Grundstück des Klägers. Das Gebiet des Vorhabens liege dagegen in einem Gebiet, das durch mehrere große Wohnanlagen mit vier- bzw. sechs Vollgeschossen geprägt sei.

Im Übrigen sei der Anspruch auch inhaltlich nicht begründet.

Entgegen der klägerischen Auffassung werde keine gebietsfremde gewerbliche Nutzung zugelassen. Der Kläger stelle Mutmaßungen an, die durch nichts gerechtfertigt seien. Hinsichtlich der Bewertung der Tiefgarage unterliege der Kläger einem Verständnisirrtum. Die Tiefgarage sei nicht ausschließlich der einzelnen Gewerbeeinheit zuzuordnen; vielmehr diene sie dem Stellplatznachweis des Gesamtvorhabens, also auch den Wohneinheiten. Hier verkenne der Kläger auch, dass nicht die GaStellV anwendbar sei, sondern die Stellplatzsatzung der Stadt … Der Bauherr beabsichtige die Errichtung von geförderten Mietwohnungen, für die nach Anlage 1 Ziffer 1.10 zur Stellplatzsatzung der Beklagten eine Richtzahl von 0,5 je Wohneinheit anzuwenden sei. Allein diese Kalkulation mache deutlich, dass die vom Kläger befürchtetet Prägung des Vorhabens durch eine großflächige gewerbliche Nutzung nicht zu befürchten sei und auch vom angefochtenen Vorbescheid nicht zugelassen werde.

Das Vorbringen des Klägers, eine massive Erhöhung der Wohneinheiten werde zu einem Verlust des Gebietscharakters führen, greife nicht.

Die vom Kläger vorgetragenen möglichen Parkplatzprobleme seien spekulativ und würden außer Acht lassen, dass für das Vorhaben zum einen eine Tiefgarage mit 45 Stellplätzen errichtet werde und zum anderen aufgrund der besonderen Verhältnisse im geförderten Wohnungsbau von einem geringeren Stellplatzbedarf auszugehen sei.

Ebenso wenig sei eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit berührende immissionsschutzrechtliche Fragestellung durch den mit dem Vorhaben verbundenen Ziel- und Quellverkehr erkennbar. Nach der im Vorbescheid zu stellenden Frage sei eine Zufahrt zur Tiefgarage von der …Straße aus vorgesehen. Die geplante Tiefgaragenerschließung liege damit an einer vom klägerischen Anwesen abgewandten Seite des Bauvorhabens an einer Hauptverkehrsstraße. Da es sich gleichzeitig um eine Einfallstraße mit überörtliche Verkehrsbedeutung handele, sei davon auszugehen, dass der durch das Bauvorhaben generierte Zu- und Abfahrtsverkehr in Relation zum Gesamtverkehrsaufkommen eine in keiner Weise beachtliche Größenordnung erreiche.

Soweit der Kläger zusätzlich argumentiere, sein Anwesen befinde sich innerhalb eines Denkmalensembles im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG, sei dies unzutreffend. Richtig sei allerdings, dass es sich bei dem klägerischen Gebäude um ein Baudenkmal (Denkmalliste D-5-62-000-7) handele. Auf die Denkmalnähe nehme das Vorhaben jedoch durch einen teilweisen Rücksprung in der Geschossigkeit von 5 auf 4 Vollgeschosse bei dem zum klägerischen Anwesen unmittelbar gegenüberliegenden Haus …Rücksicht.

Fragen des Denkmalschutzes seien kein Teil der zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern würden einen eigenständigen Prüfungstatbestand darstellen, der gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren abzuarbeiten wäre. Im Zuge des Antrags auf Vorbescheid sei keine Frage hinsichtlich der denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit zu klären gewesen, sodass der streitgegenständliche vorbezeichneten Bescheid hierzu auch keine Regelung treffe, die den Kläger in seinen Rechten verletzen könne.

Das streitgegenständliche Vorhaben stelle keinen Sonderbau dar, sodass dessen Genehmigungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen gewesen sei. Vom gesetzlichen Prüfprogramm sei die Frage der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen nicht umfasst. Eine Prüfung der Abstandsflächen sei daher im Vorbescheidverfahren unzulässig, soweit hier nicht über eine eventuell beantragte Abweichung zu entscheiden gewesen sei. Eine solche Fragestellung sei jedoch nicht Gegenstand des Vorbescheidantrags gewesen. Aus den vorgelegten Bauvorlagen würden sich bei summarischer Betrachtung jedoch auch keine Anhaltspunkte für eine sich eventuell abzeichnende Abstandsflächenproblematik ergeben, sodass von einer Einhaltung der jeweiligen erforderlichen Abstandsflächentiefe, insbesondere gegenüber dem klägerischen Grundstück, ausgegangen werden könne. Abstandsflächenrechtliche Fragen des Bauvorhabens seien nach der zum 1. Dezember 2017 Kraft getreten Abstandsflächensatzung der Stadt … ohnedies neu zu beurteilen und nicht mehr an dem zum Zeitpunkt des Vorbescheiderlasses geltenden Bestandes zu messen.

Damit sei der vom Kläger angestellte Rückschluss einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot wegen angeblich abstandsflächenrechtlichen Verstöße unbegründet.

Ein sich aus Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG ergebende Begründungsmangel liege auch nicht vor. Auf den Vorbescheid sei gemäß Art. 71 Satz 4 BayBO der Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO entsprechend anwendbar. Demnach sei der Bescheid nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützende Vorschriften abgewichen werde oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben habe. Beides treffe vorliegend nicht zu. Über die sich aus der BayBO ergebende Begriffe hinaus bedürfe es daher gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG hier keiner weiteren Begründung.

Letztlich bestehe auch nicht das Erfordernis einer Bauleitplanung wie vom Kläger vorgebracht.

Das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB gelte nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem Einzelnen. Ein Dritter habe keinen Anspruch auf Bauleitplanung, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass durch das Vorhaben städtebauliche Missstände in einem Ausmaß hervorgerufen würden, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine strikte Planungspflicht auslösen. Der Hinweis des Klägers auf ein höheres Maß der baulichen Nutzung der Baugrundstücke gegenüber den bisherigen in aufgelockerter Bauweise vorhandenen Gebäude führe jedoch nicht zu einer Planungspflicht der Beklagten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. April 2018 führte der Kläger aus, die Beklagte treffe in ihrem Bescheid eine rechtsverbindliche Erklärung zum Einfügen des Vorhabens im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB, lege dem aber ein faktisches Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zu Grunde. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um einen einheitlichen Bescheid, sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Gerade die Einheitlichkeit des Bescheids verlange eine in sich schlüssige und einheitliche Beurteilung. Die Inkonsequenz bei der Anwendung des verschiedenen Prüfungsmaßstabs des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei auch nicht ohne Rechtsfolge. So müsse der Drittbetroffenen dem Bescheid etwa entnehmen können, ob er sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf die Anwendung des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen müsse oder ob er den Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könne.

Hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes sei auszuführen, dass sich das Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung innerhalb eines faktischen Wohngebiets durch die Beurteilung des Ladenbegriffs präge. Von Bedeutung sei dabei insbesondere die Abgrenzung von Läden für die unmittelbare Nahversorgung zu großflächigen Einzelhandelsgewerben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe dann als großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen seien, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten.

Ausweislich der Pläne der Behördenakte ließen sich im Haus * 33 Wohneinheiten auf drei bis dreieinhalb Etagen unterbringen. Bei einer Grundfläche des Gebäudes von circa 700 m² stehe es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Schwelle von 800 m² überschritten werde.

Weiterhin sei die Lage der Gewerbeeinheit zu berücksichtigen. Das in Rede stehende Gebiet grenze an die … Straße, dabei handele es sich um eine der Hauptverkehrsadern der Stadt … mit einem geschätzten Verkehrsaufkommen von bis zu 14.000 Fahrzeugen täglich. Die Straße diene unmittelbar der Verbindung des Stadtzentrums von … mit dessen äußeren Randbezirken. Ein Einzelhandelsgewerbe sei regelmäßig von deutlich sichtbaren Reklamemaßnahmen geprägt, weshalb in der Folge damit rechnen zu sei, dass die Aufmerksamkeit eines Großteils des Verkehrs auf das Bauquartier gelenkt werde. Dies führe zwangsläufig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Plangebiet, was den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BauNVO entsprechend vermieden werden solle. Zwischenzeitlich habe der Vorhabenträger dem Kläger aktualisierte Pläne zukommen lassen, welche für das nachfolgende Genehmigungsverfahren die Zufahrt zur Tiefgarage in der …straße auswiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liege das Grundstück des Klägers im selben Plangebiet wie das streitgegenständliche Vorhaben. Der zu betrachtende Umriss sei deutlich größer als das Quartier zwischen …straße und …Straße. Das Vorhaben beurteile sich in rechtlicher Hinsicht nach §§ 30 Abs. 3 i.V.m. 34 BauGB. Dem liege ein einfacher Bebauungsplan aus dem Jahre 1935 zu Grunde, dessen Umriss umfasse ein Gebiet von der …straße im Süden bis zum nördlichen Ende des … Weges. Konsequenterweise müsse der Umriss des einfachen Bebauungsplans dem Grundsatz nach auch für alle anderen Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit angewendet werden. Eine Änderung der Beurteilungsgrundlage im Sinne eines „Rosinenpickens“ sei unstatthaft. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten angeführten vier bis sechsgeschossigen Gebäude im äußersten Süden des Plangebiets angesiedelt seien und keine prägende Wirkung mehr auf den Standort des Vorhabens aufwiesen.

Die Beklagte könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Satzung der Stadt … über die Tiefe der Abstandsflächen die Abstandsflächen im vorliegenden Fall eingehalten seien und daher keine Indizwirkung für die Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme entfaltete. Die eben angesprochene Satzung basiere auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage und sei ihrerseits verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße zum einen gegen den Parlamentsvorbehalt, gegen die damit in Verbindung stehenden grundrechtlich verbürgten Schutzpflichten des Staates sowie gegen den Verfassungsauftrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

Mit weiteren Schriftsatz vom 4. Mai 2018 führte der Kläger aus, der Bescheid der Beklagten verletze das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger auch im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche Aspekte Durch den wuchtigen Baukörper des Hauses * werde zum einen die Sicht auf das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers genommen. Zum anderen werde die visuelle Wirkung seines Anwesens zu den unmittelbaren daneben aufragenden kubischen Baukörpern unterbunden und das Denkmal erdrückt.

Dies bestätige auch die untere Denkmalschutzbehörde, wenn Sie zu dem geplanten Vorhaben wie folgt vorträgt:

„Denkmalrechtlich wird der fünfgeschossige Gebäuderiegel (Haus *) entlang der …Straße aus Gründen der Beeinträchtigung der nördlich angrenzenden Einzeldenkmäler abgelehnt. Damit die Beeinträchtigung in einem noch denkmalverträglichen Rahmen bleibt, wäre dieser Gebäuderiegel auf maximal vier Geschosse zu reduzieren.“

Die Vorgaben der unteren Denkmalschutzbehörde würden durch den Bescheid der Beklagten nicht eingehalten. Ausweislich der Pläne seien für Haus * weiterhin fünf Geschosse vorgesehen. Dem vermöge sich die Beklagte auch nicht dadurch zu entziehen, dass das fünfte Geschoss leicht zurückgesetzt werde. Dabei handele es sich um eine Einschätzung einer Fachbehörde, zu ihrer Erschütterung bedürfe es eines substantiierten gegenteiligen Vortrags.

Letztlich spiele auch das Denkmalschutzrecht, entgegen der Auffassung der Beklagten, im Vorbescheidverfahren eine Rolle, da es Inhalt des Gebots der Rücksichtnahme sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Vorbescheid vom 15. August 2017 ist im Hinblick auf seinen Tenor und Inhalt unbestimmt (dazu 1.). Darüber hinaus sind die Planvorlagen in für den Kläger als Nachbar relevanten Punkten unvollständig und führen ebenfalls zur Unbestimmtheit des Bescheids (dazu 2.).

1. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ein Vorbescheid beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorweg entschiedenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Wegen dieser Bindungswirkung ist der Vorbescheid ein Verwaltungsakt. Als solcher muss er inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – juris). Bei einem Vorbescheid muss der Inhalt der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG v. 3.12.2003 – 6 C 20/04 – juris, Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 5). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt allerdings nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. zur Baugenehmigung VGH München B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 –juris; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris m.w.N.; OVG Hamburg, B.v 2. September 2011 – 2 Bs 136/11 - juris).

Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid nicht, denn er weist hinsichtlich seines Tenors und seiner Begründung erhebliche Widersprüche in Bezug auf den von der Beklagten angewandten Prüfungsumfang auf.

Ziffer 1.1. des Bescheids besagt, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Begründung wird angeführt, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet befindet und sich die Zulässigkeit somit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB beurteilt.

Betrachtet man die Gründe für sich alleine, wäre der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB, da sich das Vorhaben unbestritten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet. Hinsichtlich des Maßes und der übrigen Punkte hätte auf § 34 Abs. 1 BauGB zurückgegriffen werden müssen.

Diese Auslegung stünde im Widerspruch zu Ziffer 1.1. des Tenors. Dieser legt als Prüfungsmaßstab § 34 Abs. 1 BauGB, also das Maß, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise fest, jedoch nicht die Art der Nutzung.

Hinzu kommt, dass sich der von der Beigeladenen gestellten Fragen, „ob sich das Projekt in die umgebende Bebauung einpasst“, nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die Beigeladene nur die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes nach § 34 Abs. 1 BauGB prüfen lassen wollte oder doch eine umfassende Prüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB erstrebte.

Schon alleine aufgrund dieser Widersprüche ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Unbestimmtheit des Bescheids. Diese verletzt den Kläger in seinen Rechten, da für ihn unklar bleibt, was von der Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst werden sollte.

Da Tenor und Gründe des Bescheids, so gravierende Unterschiede hinsichtlich des Prüfungsumfangs aufweisen, kommt eine Auslegung der Vorbescheidsanfrage, die ausnahmsweise möglich ist, hier nicht in Betracht (dazu BayVGH U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – juris).

2. Schließlich ergibt sich auch aus den unvollständigen Bauunterlagen die Unbestimmtheit des Bescheids.

Hinreichend bestimmt ist ein Vorbescheid in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand des Vorbescheids sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Antrag. Der Inhalt des Vorbescheids ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Vorbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen, Art. 71 Satz 4, 64 Abs. 2 BayBO, 53 BauVorlV. Wird deshalb im Bescheid auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist der Vorbescheid hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit des Vorbescheids nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Wenn der Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist der Bauvorbescheid als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. VGH München, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 –1 A 11021/12 - juris). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris).

Zum einen würde sich für den Fall, dass die Art der Nutzung vom Vorbescheid mit umfasst werden sollte, die Unbestimmtheit daraus ergeben, dass hinsichtlich der genannten Gewerbeeinheit aus den gesamten Plänen nicht hervorgeht, an welcher Stelle des Vorhabens das Gewerbe (welches?) situiert werden soll. Dadurch bleibt für den Kläger unklar, wie nah oder fern das Gewerbe zu seinem Grundstück liegt und wie er dadurch möglicherweise in seinem Gebietserhaltungsanspruch und/oder Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

Zum anderen ergibt sich sowohl bei einer Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids anhand § 34 Abs. 1 BauGB als auch anhand § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Planunterlagen in Bezug auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot unvollständig sind.

Die von der Beigeladenen im Zuge des Vorbescheidantrags vorgelegten Planunterlagen (hier Blatt 66 der Bauakte) lassen nicht erkennen, ob der Kläger im Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte.

Den von der Beigeladenen vorgelegten Ansichten des geplanten Vorhabens kann der Kläger nicht entnehmen, inwiefern er neuen Einsichtnahmemöglichkeiten ausgesetzt sein wird oder sich ein Einmauerungs- oder Gefängnishofeffekt durch das Vorhaben ergibt. Die vorgelegten Unterlagen beinhalten zwar Querschnitte und Draufsichten auf das Vorhaben aus verschiedenen Perspektiven, jedoch nicht aus Sicht des klägerischen Grundstücks. Insbesondere kann der Kläger des Hauses * nicht prüfen, wie die Nordseite des Hauses * gestaltet werden soll. Dem Kläger ist es demnach nicht möglich, den Grad seiner Betroffenheit zu ermitteln. So ergeben sich, je nachdem, ob die zu ihm ausgerichtete Wand mit Balkons oder Fenstern oder komplett geschlossen errichtet wird, unterschiedliche Auswirkungen.

Ob das Vorhaben dem Kläger gegenüber tatsächlich rücksichtslos ist, war infolge der hier festgestellten Unbestimmtheit nicht mehr zu prüfen.

Der Klage war demnach stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
published on 18/05/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/05/2013 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.