Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Sept. 2018 - AN 3 K 17.01311

published on 20/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Sept. 2018 - AN 3 K 17.01311
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Tatbestand

Am 17. November 2015 beantragte der Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung 15 ortsfester Drahtbehälter zur Lagerung von gespaltenem Brennholz auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Unmittelbar westlich des Grundstücks befindet sich die Bahnlinie, an welche westlich die … anschließen. Die Beigeladene verweigerte das Einvernehmen mit Beschluss vom 15. Dezember 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Vorhaben würde sich nicht nur störend auf die von der Gemeinde geplanten (und bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen) Wohngebiete direkt östlich des Baugrundstücks auswirken, sondern es würde auch an einem Privilegierungstatbestand im Rahmen des § 35 BauGB fehlen. Der Kläger habe bei der Beigeladenen eine Gewerbeanmeldung für Brennholzhandel vorgenommen (Herstellung von Brennholz, Verkauf von Brennholz, Herstellung und Verkauf von Dekorationsartikeln [überwiegend aus Holz] sowie Forstdienstleistungen). Der Flächennutzungsplan stellte das streitgegenständliche Grundstück dar als Bahnfläche.

Mit Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 21. Dezember 2015 wurde das klägerische Grundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wurde der Vorbescheidsantrag zurückgenommen. Dem Kläger wurde seitens des Landratsamtes … empfohlen, bei der Beigeladenen zu beantragen, den Flächennutzungsplan zu seinen Gunsten zu ändern. Bis zu einer Entscheidung der Gemeinde werde ein bauaufsichtliches Einschreiten bezüglich des Lagerplatzes (Scheitholz in Drahtbehältern und Baumstämme) in einer Größe von 500 bis 600 m2 nicht erfolgen.

Bei einer Baukontrolle am 5. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass der Lagerplatz weiterhin besteht und eine Größe von 1.000 bis 1.200 m2 umfasst.

Zwischenzeitlich wurde der Flächennutzungsplan im fraglichen Bereich dergestalt geändert, dass statt der dargestellten Bahnfläche nunmehr „Grünfläche“ dargestellt ist.

Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Landratsamtes … vom 20. Januar 2017 eine Frist zur freiwilligen Beseitigung des Lagerplatzes bis 6. März 2017 gesetzt.

Am 23. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte. Die Gemeinde verweigerte dazu ihr planungsrechtliches Einvernehmen.

Mit Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. April 2017 wurde ausgeführt, dass weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstwirtschaftlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen. Es handele sich bei den Tätigkeiten des Klägers nicht um unmittelbare Bodenertragsnutzung, da er lediglich Nachfolgenutzungen (z.B. Brennholzherstellung) durchführe, welche jedoch nur dann der privilegierten Urproduktion zugerechnet werden könnten, wenn Holz aus dem eigenen Betrieb verarbeitet werde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.

Klägerseits wurde u.a. ausgeführt, die Flächennutzungsplandarstellung „Grünfläche“ sei nicht hinreichend konkret, um als öffentlicher Belang vom geplanten Vorhaben berührt zu sein. Auch füge sich die geplante Halle in die Umgebungsbebauung ein. Sie diene dem Unterstellen von Holzbearbeitungsgeräten und setze damit die derzeitige Nutzung „für forstwirtschaftliche Tätigkeiten“ fort, so dass der Bauantrag positiv zu bescheiden sei. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei mangels doppelter Baurechtswidrigkeit nicht möglich. Der Kläger sei forstwirtschaftlich privilegiert. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass ein Holzlagerplatz in der Nähe von Wäldern im Außenbereich liegen müsse. Schließlich sei auf dem direkten Nachbargrundstück FlNr. … eine Holzlagerhalle vorhanden.

In einer Mail des Klägers an den Landrat teilte der Kläger u.a. mit, dass er seit Abschluss seines Studiums der Wirtschaftsinformatik den Beruf des Produktmanagers bei der … in … ausübe. In einer immer schnelllebigeren Welt, die sich besonders in der Informatikbranche widerspiegele, habe er sich in seiner Freizeit die Aufbereitung von Brennholz als Hobby und als Ausgleich zum Beruf angeeignet.

Mit Bescheid des Landratsamtes …vom 14. Juni 2017 wurde in Ziffer 1 der Antrag auf Baugenehmigung abgelehnt und in Ziffer 2 der Kläger verpflichtet, die Lagernutzung und Holzverarbeitung auf dem Flurstück … der Gemarkung … zu unterlassen und den Lagerplatz vollständig zu räumen. In Ziffer 3 wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Tenornummer 2 spätestens sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Es nehme nicht am Bebauungszusammenhang des Gewerbes westlich der Bahngleise teil. Die Bahnlinie stelle insoweit eine natürliche Begrenzung der Bebauungsmöglichkeiten dar. Dadurch, dass das Baugrundstück Richtung Nordosten in die freie Flur blicke, könne im Übrigen betreffend den Status quo festgestellt werden, dass in dieser Richtung keine Bebauung in der näheren Umgebung vorhanden sei, mit der überhaupt ein Bebauungszusammenhang bestehen könne. Durch die trennende Wirkung der Bahnlinie und der fehlenden Bebauung Richtung Osten gebe es keine aufeinanderfolgende Bebauung, die überhaupt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln könne. Insoweit sei die vorliegende Situation vergleichbar mit einem Bauantrag für ein Vorhaben außerhalb des Ortsrandes (hier würde das Gewerbegebiet westlich der Bahn den „Ort“ bilden und die Bahnlinie den Ortsrand). Die bauliche Anlage auf dem Grundstück FlNr. … sei nicht geeignet, um dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zuzusprechen. Bei dieser Anlage handelt es sich, unabhängig vom formellen Legalitätsstatus, um den Anfang einer grundsätzlich bauplanungsrechtlich unerwünschten Splittersiedlung. Die Anlage befinde sich nämlich ohne Bebauungszusammenhang isoliert auf dem Grundstück. Sie eigne sich nicht dazu, eine organische Siedlungsstruktur zu begründen, an der das beantragte Gebäude teilnehmen könne. Ähnliches gelte für das bereits vorhandene Gebäude auf FlNr. …, diese Anlage werde vom Baugrundstück durch den Teich auf dem Grundstück FlNr. … abgesondert. Insofern liege auch hier eine natürliche Trennungswirkung vor.

Das Vorhaben stelle ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB dar. Insoweit sei auf die Ausführungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. April 2017 zu verweisen. Die klägerischen Ausführungen, welche in der Holzlagerung eine Privilegierung sähen, gingen fehl. Eine Holzlagerung werde gerade nicht privilegiert. Andere Privilegierungstatbestände seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Lagerhalle sei ein sonstiges Vorhaben gewerblicher Natur. Sie stehe im Zusammenhang mit den Holzarbeiten, die derzeit auf dem Grundstück stattfänden. Ausweislich der Gewerbeanmeldung, des Umfangs der (Säge-)Arbeiten und der Lagermenge sei von einem gewerblichen Betrieb auszugehen.

Das Vorhaben beeinträchtige die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Die dort im maßgeblichen Bereich dargestellte Grünfläche stehe der beabsichtigten Nutzung entgegen.

Das Vorhaben sei auch nicht ausreichend erschlossen. Es liege weder direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche noch sei es über entsprechend dinglich gesicherte Berechtigungen mit einer solchen verbunden. Selbst wenn das Bauvorhaben dem Innenbereich zuzuordnen wäre, würde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zumindest an der Erschließung scheitern.

Die Nutzungsuntersagung stütze sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Nutzung als Lagerplatz mit Holzverarbeitung und das Aufstellen der ortsfesten Drahtbehälter seien als Gesamtbauvorhaben zu behandeln, da nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang betreffend die Nutzung bestehe, da auch die Drahtbehälter der Lagerung dienten.

Dieses Vorhaben sei nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Mangels Vorliegens der nötigen Baugenehmigung verstoße die Anlage gegen Art. 68 Abs. 5 BayBO. Damit sei die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden (formelle Illegalität).

Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO erfüllt und der Erlass einer Nutzungsuntersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Die Anordnung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Untersagung der Nutzung sei die Räumung des Platzes verbunden, so dass der baurechtswidrige Zustand direkt beseitigt werde. Die Forderung eines Bauantrags als milderes Mittel sei nicht geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen, denn die Anlage sei auch materiell rechtswidrig.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2017 ließ der Kläger Klage erheben, welche mit Schreiben vom 15. August 2017 begründet wurde. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.

Es wird beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … zu erteilen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird u.a. das in den ablehnenden Bescheidgründen Aufgeführte wiederholt und darüber hinaus u.a. ausgeführt, dass bestritten werde, dass die Bahnstrecke, die das streitgegenständliche Grundstück von den* … trenne, aufgegeben worden sei. Die Haltestelle … werde durch die Verkehrsverbund Großraum … GmbH auf der Linie … … - … - … regulär bedient.

Hinsichtlich des Umfangs der Nutzungen auf dem Grundstück sei zu ergänzen, dass es sich nicht um die reine Lagerung von Holz handele, sondern darüber hinausgehende Maßnahmen vorgenommen würden. Neben dem gelagerten Holz befänden sich auch Maschinen und sonstige Geräte zur Holzbe- und -verarbeitung auf dem Gelände. Zudem werde das Holz auch aufbereitet (gesägt, gespalten und mit Förderband in die Baustahlgitter gefüllt). Diese Nutzungen beschränken sich nicht auf die Verarbeitung von durch den Kläger geschlagenes Holz, sondern umfassten auch fremdgeschlagenes Holz.

Aus einem Schreiben der Beigeladenen an den Klägervertreter vom 22. August 2016 ergibt sich, dass Teilflächen des Grundstücks FlNr. … als Ortsstraße gewidmet sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift verwiesen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist zum einen das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte auf dem Grundstück FlNr. … zu verpflichten (s. unten I.), zum anderen die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes … vom 14. Juli 2017 in Ziffern 2 und 3 (Nutzungsuntersagung mit Räumungsanordnung und Zwangsgeldandrohung) zu erlangen (s. unten II.).

I.

Die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu; eine Rechtsverletzung des Klägers ist daher nicht gegeben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Das im Außenbereich geplante, dort aber nicht privilegiert zulässige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange.

a) Das Baugrundstück liegt weder im Planbereich (§ 30 BauGB) noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).

Das streitgegenständliche Grundstück gehört dem planungsrechtlichen Außenbereich an, denn es nimmt an keinem einem Ortsteil unterfallenden Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB teil.

Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und demnach die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Grundsätzen bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, bei welcher darauf abzustellen ist, ob der einem Ortsteil angehörige Bebauungszusammenhang sich auch auf das streitgegenständliche Grundstück erstreckt.

Dabei ist zunächst zu ermitteln, welche Bebauung den Zusammenhang darstellen kann; in der Regel ist dies die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhandene Bebauung (BVerwG v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - juris).

Da unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt, sondern vielmehr nur Bauwerke gemeint sind, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind und diese Voraussetzung ausschließlich für Anlagen zutrifft, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. z.B. BVerwG v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - juris), fallen darunter grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.

Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris). Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch Einschnitte im Landschaftsbild wie etwa ein Fluss oder ein Graben können ebenso wie eine Straße oder eine Bahnlinie den Bebauungszusammenhang unterbrechen und eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. z.B. BVerwG v. 1.8.1994 - 4 B 203.93 - juris).

Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - juris), wobei das Erfordernis der „organischen Siedlungsstruktur“ einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs.

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien sowie in Ansehung der dem Gericht vorliegende Pläne und Luftbilder des Baugrundstücks und seiner relevanten Umgebung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Grundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, welcher einen Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt.

Wie das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid überzeugend ausgeführt hat, bildet im Westen die Bahnlinie in Verbindung mit der in diesem Bereich situierten markanten gewerblichen Bebauung eine Trennungslinie und grenzt insoweit die westlich der Bahnlinie gelegene, einen Innenbereich darstellende Bebauung von dem Baugrundstück und den dieses umgebenden Flächen ab. Die Bahnlinie mit dem ca. einen halben Meter im Vergleich zum Baugrundstück erhöhten Bahnsteig stellt, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der unmittelbar an die Bahnlinie anschließenden Bebauung der …, welche sich auch von ihrer Nutzungsstruktur deutlich abhebt von der östlich der Bahnlinie vorhandenen Bebauung, eine Zäsur zwischen den diesseits und jenseits der Bahnlinie liegenden Flächen dar.

Bei der auf FlNr. … vorhandenen Bebauung handelt es sich um keine einen Bebauungszusammenhang vermittelnde Bebauung, da es sich um ein nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude (Lagerhalle) handelt.

Die auf dem südöstlich des Baugrundstücks gelegenen, an dieses jedoch nicht direkt anschließenden Grundstücks FlNr. … vorhandene Wohnbebauung führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich der Außenbereichslage des Baugrundstücks.

Selbst wenn man jenes Grundstück über die Straße hinweg mit der dort vorhandenen Bebauung als in einem einen Ortsteil unterfallenden Bebauungszusammenhang stehend betrachten wollte, würde das mangels Vorhandenseins diesbezüglich nötiger topografischer Besonderheiten nicht dazu führen, dass über jenes mit dem Wohnhaus bebaute, nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück FlNr. … hinaus das Baugrundstück einem Ortsteilqualität aufweisenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Vielmehr würde bei einer solchen Situation der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter jener Wohnbebauung auf Grundstück FlNr. … enden. Gegebenheiten, die eine abweichende Betrachtungsweise gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Mit der Bebauung entlang des … Wegs kann schon auf Grund der Entfernung des Baugrundstücks zu jener Bebauung ein Bebauungszusammenhang nicht angenommen werden. Außergewöhnliche topographische Verhältnisse, die über jene große Entfernung hinweg das Baugrundstück noch an einem am … Weg vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmend erscheinen ließe, sind nicht erkennbar.

b) Mangels Privilegierung handelt es sich bei der geplanten Holzlagerhalle um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB.

Im Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - juris, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Forstwirtschaftliche Holzwirtschaft ist die Bewirtschaftung, die planmäßig Anbau, Pflege und Abschlag von (Hoch-, Mittel- oder Nieder-)Wald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Komm., § 34 BBauG Rn. 13; Pikalo/Bendel, Grundstücksverkehrsgesetz, § 1 Anm. E III a; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Stichwort Forstwirtschaft S. 234). Ein „Betrieb“ ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation (vgl. B.v. 29.12.1967 - BVerwG 4 B 148.67 - Buchholz 406.11, § 35 BBauGB Nr. 61 S. 215). Ein Betrieb erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit (BVerwGE 41, 138). Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwG 26, 121); Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der forstwirtschaftlichen Betätigung voraus (vgl. U.v. 13.12.1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 115). Die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes hängt „von der Größe her gesehen sehr weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles“ ab. Dabei sind „Mindestanforderungen“ an einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu stellen, wobei jeweils anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist, welche Betriebsgröße und Betriebsintensität einschließlich einer spezifisch betrieblichen Organisation und Planung vorliegen müssen (vgl. B.v. 1.4.1971 - BVerwG 4 B 215.69 - BRS 24 Nr. 60).

Ebenso wie in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, dass die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe nicht auf Vollerwerbsstellen beschränkt ist, fallen auch forstwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Freilich wird die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen in der Regel nicht einmal die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb erfüllen; so hat der Senat z.B. Zweifel geäußert, ob Flächen von „17 Morgen“ oder „wenigen Hektar“ als Betrieb angesehen werden können (vgl. U.v. 13.1.1967, jeweils a.a.O.).“

Demnach setzt Forstwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor allem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (vgl. BayVGH v. 12.12.2017 - 1 ZB 15.2594 - juris).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Waldfläche von fünf bis sechs Hektar keinerlei Gewicht bezüglich einer Privilegierung zu verleihen vermag (BayVGH v. 30.4.1998 - 20 ZB 98.1134 - juris). Die Bewirtschaftung einer derart geringen Waldfläche überschreitet regelmäßig nicht den Umfang der Liebhaberei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf diesbezügliche Frage des Gerichts angegeben, dass er selber kaum Wald in seinem Eigentum habe, er vielmehr im Wesentlichen Holz aus den ca. vier Hektar großen Wäldern zweier Onkel erhalte.

Im Verwaltungsverfahren hat er in einer an den Landrat des Landratsamtes …gerichteten Mail ausgeführt, er sei in der Informatikbranche als Produktmanager tätig und habe sich in einer immer schnelllebigeren Welt, die sich besonders in der Informationsbranche widerspiegele, in seiner Freizeit die Aufbereitung von Brennholz als Hobby und als Ausgleich zum Beruf zugelegt.

Nach alldem vermag das Vorliegen einer privilegierten Forstwirtschaft, welcher die streitgegenständlich geplante Halle dienen würde, nicht bejaht werden.

Auch handelt es sich bei den vom Kläger angegebenen Tätigkeiten nicht im erforderlichen Umfange, wie für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Privilegierung nötig, um unmittelbare Bodenertragsnutzung. Auszuschalten von der forstwirtschaftlichen Urproduktion sind typische Arbeitsweisen des holzverarbeitenden Gewerbes, wie der Kläger sie bei der Gewerbeanmeldung benannt hat, nämlich Herstellung und Verkauf von Brennholz, welches infolge der geringen Größe der dem Kläger zur Verfügung stehenden Waldflächen nicht der privilegierten Urproduktion zugerechnet werden können, sowie Herstellung und Verkauf von Deko-Artikeln und forstwirtschaftliche Dienstleistungen.

c) Als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die geplante Lagerhalle die Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans als „Grünfläche“.

Darüber hinaus lässt die Verwirklichung des Vorhabens die Entstehung bzw. Erweiterung/Verfestigung einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Eine im Sinne dieser Vorschrift siedlungsstrukturell negativ zu beurteilende Entwicklung stellt z.B. das „Ausufern“ bzw. die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich dar (vgl. BVerwG v. 11.10.1999, Baurecht 2000, 1175). Eine nicht durch Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB (vgl. z.B. BayVGH v. 3.2.2009 - 1 ZB 07.1079 - juris).

Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedelung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung, entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten, deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird oder schon vollzogen ist.

Gemäß der der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich nicht begrenzt auf an den Ortsrand anschließende Grundstücke, sondern muss gleichermaßen auf von Innenbereichsbebauung umgebende Außenbereichsflächen angewandt werden.

Eine nicht durch Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang, dessen Vermeidung, wie oben ausgeführt, ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB ist (vgl. z.B. BayVGH v. 3.2.2009 - 1 ZB 07.1079).

Ein Ausnahmefall wegen nicht gegebener Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben ist vorliegend angesichts der im Umgriff des Baugrundstücks vorhandenen vergleichbaren Grundstücke nicht anzunehmen.

Anknüpfend an die bestehende Gefahr des Entstehens bzw. der Erweiterung/Verfestigung einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung beeinträchtigt das nicht privilegierte Vorhaben des Klägers auch den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltenen ungeschriebenen öffentlichen Belang des Planungserfordernisses. Ohne die ordnende Hand einer planenden Gemeinde wäre das Entstehen einer unorganischen Bebauung vorgezeichnet.

2. Jedoch auch bei Annahme einer Innenbereichslage des Baugrundstücks wäre das Vorhaben mangels „gesicherter Erschließung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig.

Welche Anforderungen - neben der vorliegend durch die Widmung zur Ortsstraße gegebene rechtliche Sicherung - an die wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück errichtet werden soll, und nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung die zu erwartende Verkehrsbelastung, die das Vorhaben auslöst. Jedoch auch dann, wenn von einem Vorhaben nur geringes Verkehrsaufkommen verursacht wird, müssen gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. So muss das Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen, auch mit solchen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Gefahrenabwehr, im Einsatz sind, erreichbar sein. Außerdem dürfen vorhandene Wege nicht verkehrsmäßig überbelastet werden und der vom Baugrundstück ausgelöste Verkehr darf nicht zu einer Schädigung des Wege- bzw. Straßenzustandes führen (vgl. z.B. BVerwG v. 13.2.1976 - 4 C 53.74 - juris).

Das heißt, die Straße muss in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Dazu gehört auch, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Maßgeblich ist insoweit auch, welches sonstige Verkehrsaufkommen auf der Zuwegung vorhanden ist.

Anhaltspunkte für Breite und Ausbauzustand von Innenbereichsstraßen können den Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RAST) entnommen werden.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend keine gesicherte Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen.

Die vorhandene Zuwegung verfügt über keine befestigte Fahrbahnfläche, eine Trennung des aus den Bahnbenutzern bestehenden Fußgänger- und Radfahrerverkehrs und dem Zu- und Abfahrtsverkehr zum/vom klägerischen Grundstück, welche gerade im Hinblick auf die Holztransporte zur Sicherheit der Fußgänger/Radfahrer nötig erscheint, ist nicht gegeben.

Im Bereich des für Bahnkunden vorgesehenen Fahrradabstellplatzes erfüllt die Zuwegung zum klägerischen Grundstück auch hinsichtlich der in jenem Bereich vorhandenen Breite, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Fotos deutlich ergibt, nicht den an eine sich an der hier inmitten stehenden Grundstücksnutzung orientierenden Erschließung zu stellenden Anforderungen. Auch erscheint angesichts des Befahrens mit Traktor und Hänger bzw. sonstigen holzbeladenen Fahrzeugen ein tragfähiger Unterbau unabdingbar, um die Befahrbarkeit des Weges und damit auch die Benutzbarkeit für Bahnkunden gleichermaßen sicherzustellen.

Gerade im Hinblick auf die fehlende Wegebefestigung besteht je nach Witterungslage die Gefahr der Unbefahrbarkeit.

Somit ist die vorhandene Zuwegung zum klägerischen Grundstück nicht als „gesicherte Erschließung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen.

Nach alldem war die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung abzuweisen.

II.

Auch die Klage bezüglich der Nutzungsuntersagung erweist sich als unbegründet.

Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Bei der hier inmitten stehenden Nutzung als Lagerplatz handelt es sich mangels Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. oben I.) und unter Berücksichtigung der Größe der Lagerfläche mit mehr als 1.000 m2 um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a, b BayBO.

In solch einem Fall rechtfertigt sich der auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Erlass einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich bereits dann, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z.B. BayVGH v. 14.6.2018 - 2 CS 18.960 - juris).

Anders als die Beseitigungsanordnung, vielmehr insoweit der Baueinstellung vergleichbar, greift die Nutzungsuntersagung nicht in die Substanz vorhandenen Vermögens ein, sondern gebietet regelmäßig ein bloßes Unterlassen.

Jedoch darf im Hinblick auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die formell rechtswidrige Nutzung nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Vorliegend handelt es sich im Hinblick auf die Außenbereichslage des Grundstücks und die mangelnde Privilegierung (vgl. oben I.) bzw. bei Annahme, dass das Baugrundstück im Innenbereich liege, mangels gesicherter Erschließung, bei dem streitgegenständlichen Lagerplatz um kein genehmigungsfähiges Vorhaben.

Nachdem die Nutzungsuntersagung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall die Folge der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzung ist, sind an die Ermessensausübung und deren Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit eine Darlegung der öffentlichen Belange (vgl. BayVGH v. 5.7.2004 - 15 CS 04.58).

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen und des durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens ist festzustellen, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.

2. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Räumungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden.

Lässt sich eine Nutzungsuntersagung nur dergestalt verwirklichen, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, so deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung.

Die vom Kläger unzulässigerweise ausgeübte Nutzung besteht gerade in der Lagerung von Gegenständen. Die als rechtswidrig zu bewertende Nutzung manifestiert sich damit in dem speziell ihrem Zweck dienenden Vorhandensein der festgestellten Materialien (vgl. z.B. VGH v. 19.8.2010 - 1 CS 10.1430).

Soweit der Klägervertreter ausführt, der Bescheid sei in sich unbestimmt, so ist dem entgegenzuhalten, dass unter Heranziehung der ausführlichen Bescheidbegründung keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Nutzungsuntersagung bestehen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

3. Auch bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes sind keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegeben.

Es findet seine Rechtsgrundlage in den Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG und erweist sich sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach als rechtmäßig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht im Übrigen Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, § 117 Abs. 5 VwGO.

Nach alldem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 14/06/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt. Grün
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.