Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2018 - AN 3 K 17.00430

published on 26/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2018 - AN 3 K 17.00430
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Anbaus an einen bestehenden Lebensmittelmarkt auf den Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … In den Jahren 2012 und 2015 wurden bereits Vorbescheide für ein gleichartiges Vorhaben beantragt, beide Anträge wurden abgelehnt.

Der bestehende Lebensmittelmarkt befindet sich im südlichen Teil der Gemeinde …in der … Straße. Er verfügt derzeit über eine Verkaufsfläche von ca. 800 m². Es ist beabsichtigt, den Baukörper in westlicher Richtung auf ca. 1.100 m² Verkaufsfläche zu erweitern. Die Fläche, die für den Anbau vorgesehen ist, ist derzeit mit ebenerdigen Stellplätzen bebaut.

Das Baugrundstück liegt ca. 800 m südlich von der nächstgelegenen Wohnbebauung und ist durch eine Straße mit Rad- und Fußgängerweg mit dem Ortskern verbunden. Es besteht zudem eine Busverbindung.

Der Lebensmittelmarkt befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Gewerbegebiet am …“, der für den Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet festsetzt. In diesem Bereich befinden sich noch ein Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt und ein Modegeschäft.

Mit Antrag vom 4. November 2015 wurde der streitgegenständliche Vorbescheid beantragt.

Ergänzend hierzu wurde mit Schreiben der Klägerin vom 20. März 2016 eine Wirkungsanalyse der … GmbH vom Februar 2016 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Nach mehreren Gesprächen zwischen Klägerin, den beauftragten Rechtsanwälten, der Regierung von … (höhere Landesplanungsbehörde) und dem Landratsamt wurde das Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage eine ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich möglicher Ersatzstandorte beantragt. Diese „Erweiterte Wirkungsanalyse“ vom Juli 2016 wurde mit Schreiben vom 26. September 2016 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 14. Februar 2017 den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der bestehende Lebensmittelmarkt befinde sich in einem klassischen und solitär liegenden Gewerbegebiet entlang der Staatsstraße … Es sei beabsichtigt, die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf ca. 1.100 m² zu erhöhen. Gemäß Vorbescheidsfrage solle geklärt werden, ob einem entsprechenden Anbau zur Vergrößerung der Verkaufsfläche und einer damit einhergehenden Befreiung vom Bebauungsplan zugestimmt werde.

Aus landesplanerischer Sicht sei folgendes festzustellen:

Der bestehende Lebensmittelmarkt partizipiere an einer kritischen, da raumordnerisch und städtebaulich unerwünschten Einzelhandelsagglomeration. Der Lebensmittelmarkt übersteige nach einem entsprechenden Ausbau neben der Großflächigkeitsgrenze von 800 m² Verkaufsfläche laut mitgereichten Planunterlagen auch die Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Es sei daher bei der landesplanungs- und baurechtlichen Beurteilung bei dem Vorhaben von einem Einzelhandelsgroßprojekt auszugehen, das sich an dem Ziel B II 1.2.1.2 des bayerischen Landesentwicklungsprogramms messen lassen müsse. Gemäß B II 1.2.1.2 seien Einzelhandelsgroßprojekte nur in Unterzentren und den zentralen Orten höherer Stufen zulässig.

Als Ort ohne zentralörtliche Einstufung sei daher die Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes wie im Vorbescheidsantrag dargestellt in …nicht zulässig.

Selbst wenn die oben aufgeführte Zulässigkeitsschranke aufhebbar sei, würde das Vorhaben an dem städtebaulichen Integrationsgebot gemäß B II 1.2.1.2 scheitern. Einzelhandelsgroßprojekte seien ferner immer einem Sonderregime gemäß § 11 BauNVO zu unterwerfen; sie seien in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO daher nicht zulässig.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2017 ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Umkreis von …(einem Ort mit ca. 3.200 Einwohnern) befänden sich mehrere kleine Ortschaften im Abstand von ca. 1 bis 2 km. Jede der weiteren Ortschaften verfüge über mindestens drei Verbrauchermärkte. Im Westen liege … mit den Märkten …, … und … Südlich des Gewerbegebietes von …befinde sich …, an dessen nördlichen Rand sich die Supermärkte …, … und … befänden. Im Norden grenze im Abstand von ca. 1 km … an. Hier befinde sich ein … Markt, ein … sowie … Nachdem der Antrag der Klägerin beim Beklagten eingegangen sei, habe der Bürgermeister der Gemeinde … als Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden … und …mit Schreiben vom 20. Januar 2016 bestätigt, dass im Gemeindegebiet …keine Grundstücke verfügbar seien, die einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.100 m² ermöglichen würden. Die geplante Erweiterung des … Marktes stelle daher derzeit und auf nicht absehbare Zeit die einzige Möglichkeit dar, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in der Gemeinde …durch einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb zu verbessern.

Am 13. Mai 2016 habe im Landratsamt ein Gespräch mit verschiedenen Behördenvertretern zu diesem Thema stattgefunden. Dabei sei insbesondere über den Punkt 5.3.2 „Lage in der Gemeinde“ des Landesentwicklungsplans 2013 gesprochen worden. Darin sei unter anderem aufgeführt worden, dass abweichende Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulichen Randlagen zulässig seien, wenn die Gemeinde nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht vorlägen.

Daraufhin sei für alle in Betracht kommenden möglichen Alternativstandorte ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, in dem die möglichen ökonomischen, städtebaulichen und raumorganischen Auswirkungen des Vorhabens auf die Standortgemeinde sowie die relevanten zentralen Orte im Umfeld überprüft worden seien. Im Juli 2016 sei dann dieses Gutachten dem Beklagten übermittelt worden. Wesentliche Aussagen dieses Gutachtens seien, dass es keine Alternativstandorte in der Gemeinde …gäbe, das Vorhaben nur eine minimal Umsatzlenkung und ein minimales Verkehrsaufkommen mit sich ziehe und somit die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen gering seien.

Aus rechtlicher Sicht sei folgendes auszuführen:

Da sich das Vorhaben der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. … „Gewerbegebiet am …“ befinde, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO. Danach sei ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche, die Erschließung gesichert sei und wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO nicht vorliegen. Dies sei vorliegend der Fall.

Durch die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes entstehe eine Verkaufsfläche von 1.100 m² und damit ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Ein Einzelhandelsbetrieb gelte nach der Rechtsprechung als großflächig, wenn die Verkaufsfläche 800 m² überschreite. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht unwesentlich auswirken könnten, seien außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO seien Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen, sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 seien bei Betrieben nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreite. Die Regel des Satzes 3 gelte nach Satze 4 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorlägen oder bei mehr als 1.200 m² nicht vorlägen.

Die Vermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei daher widerleglich. Dabei sei in Bezug auf die genannten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen. Ob die Vermutung widerlegt werden könne, hänge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten würden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt sei und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen werde. Entscheidend sei, ob der Betrieb über den Nahbereich hinaus wirke und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abziehe, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwöre, dass Geschäfte schlössen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts würden nachteilige Wirkungen dieser Art noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichen Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöse.

Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten sei, mit desto größerem Gewicht komme die Vermutungswirkung zum Tragen.

Allerdings könne dabei die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil sei, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden solle, desto eher sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potenziell negativen städtebaulichen Folgen relativierten.

Negative Auswirkungen könnten insbesondere dann entfallen, wenn durch die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gesichert werde, wenn der Non-Food Anteil am Warenangebot weniger als 10% der Verkaufsfläche betrage und der Standort hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei. Es seien also stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, um zu einer sachgerechten Standortentscheidung für den Lebensmitteleinzelhandel zu gelangen. Dabei sei auch die Zielrichtung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beachten: die Vorschrift ziele darauf ab, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten zu verhindern, durch die die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht werde, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisteten.

Nach den vorstehend geschilderten Maßstäben sei vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten von einem atypischen Fall, der zur Widerlegung der Vermutungsregel führe, auszugehen, wie die von der Gemeinde …im Juli 2016 eingeholte „Erweiterte Wirkungsanalyse“ für die Erweiterung des … Supermarktes belege.

Zwar sei zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt werden könne, auch die Frage der städtebaulichen Integration des Standorts berücksichtigt werden könne. Dieses Kriterium der städtebaulichen Integration sei jedoch lediglich eines von mehreren und führe im Fall der Verneinung nicht dazu, dass das Vorhaben schon deshalb per se abzulehnen sei.

Vielmehr sei zu prüfen, ob trotz fehlender städtebaulicher Integration im Hinblick auf andere Kriterien dennoch eine atypische Situation vorliege, die zur Widerlegung der Vermutung führe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2005 ausgeführt habe, dass negative Auswirkungen insbesondere dann entfallen könnten, wenn der Standort – unter anderem - städtebaulich integriert sei. Dies bedeute im Umkehrschluss aber nicht, dass zwangsläufig die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit abgesprochen werden müsse, wenn es sich um einen städtebaulich nicht integrierten Standort handele. Davon gehe jedoch der Beklagte rechtsfehlerhaft in seinem Bescheid aus, wenn er in den Gründen ausführe:

„Jedenfalls an einer städtebaulichen Integration fehlt es dem beantragten Vorhaben, da der Lebensmittelmarkt mehr als 800 m vom Ort …entfernt ist.“

Der Beklagte gelange somit nicht mehr zur erforderlichen Prüfung, ob andere Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen könnten, dass insgesamt betrachtet trotz fehlender städtebaulicher Integration dennoch ein atypischer Fall vorliege. Sämtliche andere, für die Zulässigkeit des Vorhabens sprechenden Aspekte, die detailliert im Gutachten dargelegt seien, ignoriere der Beklagte. Die erforderliche Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls sei nicht erfolgt. Dabei sei in der Gesamtschau festzustellen, dass diese anderen Aspekte, insbesondere die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, die bereits vorhandene versiegelte Fläche, lediglich minimale Umsatzlenkung sowie ein verträgliches Verkehrsaufkommen, sämtlich für das Vorhaben streiten würden. Die fehlende städtebauliche Integration werde dabei in der Gewichtung von den für das Vorhaben sprechenden Aspekten so weit zurückgedrängt, dass diese fehlende städtebauliche Integration das Vorliegen eines atypischen Falles nicht entfallen lassen können.

Hinsichtlich der Frage der städtebaulichen Integration sei zudem zu vergegenwärtigen, dass es sich vorliegend nicht um den Neubau eines Supermarktes auf der „grünen Wiese“ handele, sondern ein bereits im Gewerbegebiet bestehender, voll erschlossene Supermarkt, umgeben unter anderem von einem Discounter und einem Drogeriemarkt, auf einen Teil der bisherigen Parkplatzfläche erweitert werden solle. Das Ziel, die Ansiedelung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten zu verhindern, durch die die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht werde, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisteten, werde durch eine Zulassung des vorliegenden Vorhabens nicht gefährdet.

Somit sei festzuhalten, dass vorliegend die Vermutung widerlegt sei. Die Klägerin sei ihrer diesbezüglichen Darlegungslast durch Vorlage des Gutachtens voll nachgekommen.

Greife die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, sei im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der genannten Art verbunden sein werde oder könne.

Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin löse jedoch keine negativen Auswirkungen aus.

Damit großflächige Einzelhandelsbetrieb außerhalb von Kerngebieten und den für sie festgesetzte Sondergebieten unzulässig seien, dürften nicht nur unwesentliche Auswirkungen unter anderem auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung vorliegen. Dabei bestehe zwischen wesentlich und nicht nur unwesentlich kein großer Unterschied. Eine nicht nur unwesentliche Auswirkung liege regelmäßig dann vor, wenn die Auswirkungen ein planerisches Tätigwerden der Gemeinde rechtfertigten und die Auswirkungen abwägungsrelevant seien. Dies beurteile sich nach objektiven Kriterien, stets müsse es sich um nachteilige Auswirkungen handeln.

Das Vorhaben wirke sich im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung nur unwesentlich aus, da vorliegend eine Ausnahme vom städtebaulichen Integrationsgebot nach Ziffer 5.3.2 des LEP 2013 gemacht werden müsse.

Die geplante Erweiterung könne sich auch auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht wesentlich negativ auswirken.

Insbesondere komme es weder zu einem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen noch durch die beabsichtigte Flächenerweiterung zu einer Kaufkraftumlenkung, die als wesentlich anzusehen sei.

All dies ergebe sich aus der „Erweiterten Wirkungsanalyse“ vom Juli 2016.

Auch eventuelle anderweitige, nicht nur unwesentliche negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten.

Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Vorhaben nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 BauNVO widerspreche.

Im Ergebnis könne daher die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden. Durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts seien auch unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu befürchten.

Es wird beantragt,

  • 1.Der Vorbescheid der Beklagten vom 14.02.2017, Az. …, wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag der Klägerin positiv zu verbescheiden.

  • 3.Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei dem erweiterten Lebensmittelmarkt mit einer geplanten Verkaufsfläche von 1.100 m² und einer Geschoßflächenzahl größer als 1.200 m² handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen auf die Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO seien derartige Betriebe außer in Kerngebiete nur in für sie festgesetzten Sondergebiete zulässig. Der Bebauungsplan der Gemeinde …sehe jedoch im fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet vor. Das Bauvorhaben sei somit bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der Beklagte gehe in seiner Beurteilung von dem Vorliegen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aus. Die Voraussetzungen eines atypischen Falls nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere im Hinblick für die Kriterien, die für den Lebensmitteleinzelhandel durch die Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ aufgestellt worden seien. Danach könne es an negativen Auswirkungen im Sinne der Regelung fehlen und ein atypischer Fall angenommen werden, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10% der Verkaufsfläche betrage, der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert sei. Jedenfalls an einer städtebaulichen Integration fehle es dem beantragten Vorhaben, da der Lebensmittelmarkt mehr als 800 m vom Ortskern entfernt sei.

Das Vorliegen der Regelvermutung sei nicht widerlegt worden. Insbesondere könne sich der Beklagte nicht dem Vorbringen der Klägervertreter anschließen, dass das Erfordernis der städtebaulichen Integration nur eine von mehreren Voraussetzungen darstelle und diese letztlich bei Erfüllung der anderen Voraussetzung gewissermaßen verdrängt werden könne mit der Folge, dass die Regelvermutung widerlegt sei.

Unabhängig von der hier entscheidenden Frage des Vorliegens der Regelvermutung gingen von dem Vorhaben im Übrigen auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Landesplanung aus. So fehle es auch hier an einer städtebaulich integrierten Lage. Auch könne mit Blick auf die im Gutachten vom Juli 2016 untersuchten Alternativstandorte vor dem Hintergrund des Zieles 5.3.2. Landesentwicklungsplans nicht von einer im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Ausnahme ausgegangen werden, so dass vom Erfordernis einer städtebaulich integrierten Lage nicht abgewichen werden könne. So könne eine Ausnahme wegen fehlender Alternativstandorte aus Sicht des Beklagten nicht angenommen werden; insbesondere sei der Schutz der bisherigen Einzelhandelsstruktur kein Gesichtspunkt, der eine Ausnahme nach dem Landesentwicklungsplan ermöglichen würde.

Auch werde das Argument einer fehlenden Verkaufsabsicht bei mehreren der untersuchten Grundstücke nicht belastbar dargelegt. Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem Rahmenplan der Gemeinde …, der innerhalb von …an der … Straße eine Fläche für Einzelhandels vorsehe. Diese Beurteilung teile auch die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von … Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2018 führte die Klägerin aus, dass nach der Rechtsprechung die sogenannte Regelvermutung widerlegbar sei, wenn eine atypische Fallgestaltung bestehe. Eine atypische Fallgestaltung liege vor, wenn der beabsichtigte Betrieb nicht zu der Art von Betrieben gehöre, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden solle, oder wenn die konkrete städtebauliche Situation von derjenigen abweiche, die von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden solle, um das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen derer Auswirkungen zu verhindern.

Vorliegend bestehe in der Gemeinde …eine atypische städtebauliche Situation. Es gebe in der Gemeinde im Hinblick auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs nur einen eingeführten Versorgungsstandort, nämlich den hier in Rede stehenden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, der ein Gewerbegebiet festsetze. Dort - und nur dort - seien mit einem Discounter, einem Drogeriemarkt, einem … Getränkemarkt und dem hier in Rede stehenden Lebensmittelmarkt, der erweitert werden solle, alle Betriebe vorhanden, die für eine Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich seien. Die atypisch Situation in …bestehe demnach darin, dass es nur einen Versorgungsstandort, nämlich den hier in Rede stehenden gebe.

Da somit eine atypische Fallgestaltung gegeben sei, sei gewissermaßen in einem zweiten Schritt darzulegen, dass im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht mit den Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein könne oder werde.

Im Hinblick auf den Betriebslärm, d.h. den Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück einschließlich des Betriebslärms der haustechnischen Anlagen seien schädliche Umwelteinwirkung nicht zu erwarten. Es gehe um eine geringfügige Vergrößerung der Verkaufsfläche.

Nachteilige Auswirkungen auf die vorhandene infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr in der Gemeinde seien durch das Vorhaben nicht gegeben. Das Vorhaben sei und bleibe durch eine Straße mit Rad- und Fußgängerwegen mit der nächstgelegenen Bebauung verbunden. Es bestehe zudem eine Busverbindung, die nur wenige Meter vom Vorhaben entfernt an der Straße halte und das Vorhaben mit dem Ortskern verbinde.

Auch hinsichtlich der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden verursache das Vorhaben keine negativen Auswirkungen. Zunächst sei festzustellen, dass nach der vorgelegten Wirkungsanalyse negative Auswirkungen auf die benachbarten Grundzentren auszuschließen seien. Auch in der Gemeinde selbst seien keine anderen Versorgungsstandorte betroffen. Soweit der Beklagte den Nachweis verlange, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.100 m² an keinem anderen Standort realisierbar sei, werde der Regelungsgehalt verkannt. Es komme nicht auf die abstrakte Realisierbarkeit an einem anderen Standort in der Gemeinde an, sondern ausschließlich darauf, ob in der Gemeinde ein anderer Standort vorhanden sei oder ob die Gemeinde einen anderen Standort in ihrer Gemeinde plane. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit liege bei der Gemeinde. Allein sie entscheide, ob und gegebenenfalls wo ein großflächiger Lebensmittelmarkt realisiert werden solle. Der Beklagte sei nicht befugt, in diese Planungshoheit dergestalt einzugreifen, dass man eine auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauNVO durchaus genehmigungsfähige Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes versage mit der Begründung, ein solcher Betrieb sei auch an anderer Stelle im Gemeindegebiet möglich. Vielmehr habe der Beklagte vorliegend das Vorhaben auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauNVO zu genehmigen, wenn die darin abschließend normierten gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen.

Durch die geplante Erweiterung werde die Versorgung der Wohnbevölkerung in der Gemeinde nicht gefährdet, sondern im Gegenteil längerfristig gesichert. Nur bei einer Verkaufsflächenerweiterung auf 1.100 m² sei aus Sicht des Betreibers gewährleistet, dass das für eine Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs heute allgemein übliche Sortiment präsentiert werden könne. Nur mit einer Verkaufsfläche von 1.100 m² sei jedenfalls auf mittlere Sicht der Betrieb des Lebensmittelmarktes gesichert, denn in allen anderen umliegenden Gemeinden würden ebenfalls Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von deutlich mehr als 800 m² betrieben. Könne deshalb der Lebensmittelmarkt in …nicht ebenfalls auf 1.100 m² Verkaufsfläche erweitert werden, sei absehbar, dass der Betrieb nicht mehr mit den Betrieben in den umliegenden Gemeinden konkurrieren könne und deshalb der Betrieb eingestellt werde. Der Betreiber habe dies bereits angekündigt. Dies beeinträchtige die Versorgung der Wohnbevölkerung massiv, denn dann seien alle Bewohner darauf angewiesen, in die Nachbargemeinden zu fahren. Im Falle der Erweiterung des bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes bis zu 300 m² bleibe der bestehende und allseits von den Bewohnern von …akzeptierte Einzelhandelsstandort erhalten. Dieser sei auch verbrauchernah, denn er liege nur ca. 800 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt.

Für nachteilige Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Baugrundstück sei bereits jetzt durch ein gewerblich genutztes Gebäude bebaut, ebenso die anderen Grundstück im Gewerbegebiet.

Ebenso wenig wirke sich das Vorhaben negativ auf den Naturhaushalt aus. Das Baugrundstück sei bereits weitgehend versiegelt, das erweiterte Vorhaben habe deshalb keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.

Die Klägerin hat weder Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids noch auf Neuverbescheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, um deren Prüfung die Klägerin im Vorbescheidsverfahren gebeten hat (vgl. Art. 71 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO).

Das Vorhaben der Klägerin, einen bestehenden … Markt auf den Grundstücken FlNr. … und …, Gemarkung …, die sich in einem festgesetzten Gewerbegebiet befinden, auf eine Verkaufsfläche von ca. 1.100 m² und eine Geschossfläche von ca. 1.506 m² zu erweitern, ist planungsrechtlich unzulässig, da der Tatbestand des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllt ist und das Vorhaben somit nur in einem Kerngebiet oder einem Sondergebiet zulässig ist (dazu 1.). Dementsprechend war auch der Hilfsantrag abzulehnen (dazu 2.).

1. Zwar sind im vorliegenden festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO Gewerbe aller Art, mithin auch Lebensmittelmärkte, zulässig. Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der … Markt mit nunmehr ca. 1.100 m² Verkaufsfläche die bei 800 m² liegende Schwelle zur Großflächigkeit (vgl. zu diesem Schwellenwert BVerwG, U. v. 24. November 2005 – 4 C 10.04 – juris). Damit handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Zulässigkeit eines den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitenden Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet voraus, dass keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bestehen. Dabei sind nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO derartige negative Auswirkungen in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.

Bei Betrieben oberhalb dieser Größe trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Vorliegen von Anhaltspunkten, die die Vermutung widerlegen können (BVerwG, B.v. 9.7.2002 – 4 B 14.02 – juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die „Erweiterte Wirkungsanalyse“ vom Juli 2016 (jedenfalls für sich allein genommen) nicht begründen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht unter § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fällt.

Zur Entkräftung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist das Vorliegen eines a-tpyischen Sachverhalts erforderlich. Von einem solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Besonderheiten (Warenangebot des Betriebs) oder einer besonderen städtebaulichen Situation (Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO) nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu Grunde gelegt hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 – 4 B 14.02 – juris; OVG NRW, B.v. 19.9.2017 – 2 A 1494/16 – juris; VG Ansbach, B. v. 29. Dezember 2017 – AN 9 S 17.2265 – juris; VG Berlin, U. v. 23. Februar 2018 – VG 13 K 163.16 – juris). Dabei dürfen einzelne Besonderheiten nicht isoliert vom Gesamtbild des Betriebs und den maßgeblichen städtebaulichen Verhältnissen betrachtet werden; so kann ein Anhaltspunkt, der für die Atypik spricht, durch andere Anhaltspunkte, die gegen die Atypik sprechen, „aufgehoben“ werden (Stock in König/Röser/Stock BauNVO, § 11 Rn. 79).

Ziel des Verordnungsgebers war es, durch diese Regelung die Genehmigungsbehörden davon zu entlasten, einen größeren Prüfungsaufwand zur Beurteilung tatsächlicher Auswirkungen von Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO betreiben zu müssen. Die Überwindung der normativen Typisierung bedarf folglich auch hier einer atypischen Fallgestaltung. Erst wenn aufgrund von Anhaltspunkten die Annahme einer solchen atypischen Fallgestaltung gerechtfertigt erscheint und folglich die Vermutungsregel nicht eingreift, ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.2.2017 – OVG 10 N 6.13 – juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 2.12.2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 52 ff).

Zu der Prüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO führt das BVerwG in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 a.a.O. aus, dass hierbei insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen sind.

Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels kommt es ferner auf die Größe der Gemeinde/des Ortsteils, auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs an. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung kann es an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert ist. Auf der Grundlage dieser Überlegungen lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel treffen, ohne dass es von Rechts wegen einer weiteren Erhöhung beim Merkmal der Großflächigkeit bedürfte.

Unter Berücksichtigung eben genannter Vorgaben kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sich weder aus dem vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Situation ergeben. Vielmehr liegen Anhaltspunkte für die Beibehaltung der Regelvermutung vor.

Gegen eine atypische Situation und für die Beibehaltung der Regelvermutung spricht, dass der Lebensmittelmarkt mit seinem breiten, zentrenrelevanten Warenangebot in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts weit außerhalb des Ortskerns von …gelegenen ist (ca. 800 m von der nächsten Wohnbevölkerung, ca. 1,5 bis 2 km zu weiter nördlich gelegenen Wohnhäusern) und damit gerade nicht zentral und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbar ist.

Mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 3.100 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen und einem Umsatz, der zu ca. 88% außerhalb des Gemeindegebietes erwirtschaftet wird, dient er nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung.

Das Argument der Klägerin, der … Markt sei mittlerweile der einzige Vollversoger in der Gemeinde und kleine zentral gelegene Geschäfte hätten schon geschlossen, verfängt nicht. Denn die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würde möglicherweise die erneute Ansiedelung städtebaulich integrierter Geschäft verhindern. Die Zulassung des Vorhabens würde eine Situation vertiefen, die vom Gesetzgeber durch die Schaffung des § 11 Abs. 3 BauNVO verhindert werden sollte.

Letztlich kommt der Vermutungsregel auch durch die geplante Geschossfläche ein größeres Gewicht zu, da sie mit 1.506 m² die Schwelle von 1.200 m² um mehr als 25% deutlich überschreitet.

Die eben genannten Punkte machen den geplanten … Markt zu einem Musterbeispiel eines vom Gesetzgeber angedachten Vorhabens nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. Stock in König/Röser/Stock BauNVO, § 11 Rn. 76), das in dieser Form nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig ist, aber eben nicht im Gewerbegebiet.

Das vorgelegten Gutachten ist für die Beurteilung einer atypischen Situation auch deshalb nicht geeignet, da es ausweislich seines Auftrags nur die ökonomischen, städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens untersuchen soll. Dabei handelt es sich um Punkte, die erst dann relevant werden können, wenn die Regelvermutung widerlegt ist.

2. Der Hilfsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfüllt ist, da die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht widerlegt werden konnte. Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO war daher nicht veranlasst. Hierzu wird auf Ziffer 1 der Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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published on 02/12/2013 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verh
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.