Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2018 - AN 3 K 17.00036

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2018 - AN 3 K 17.00036
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Mit Antrag vom 16. Mai 2016 begehrte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Baugrenzenfestsetzungen für den Bau eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Außenstellplätzen auf den Grundstücken …, … (Zufahrt) und … der Gemarkung … nördlich des klägerischen Grundstücks.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten vom 4. Juli 1966. Das streitgegenständliche Bauvorhaben liegt vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.

In der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. … vom 1. September 1971 ist ausgeführt, dass die Art der baulichen Nutzung dem Charakter der bestehenden Gartenwohnsiedlung entsprechend als reines Wohngebiet festgesetzt worden sei.

Nachdem die Kläger ihre Unterschrift zum Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen verweigerten, ließen sie durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. September 2016 vortragen, die beabsichtigte Baugenehmigung verletze sie in nachbarschützenden Rechten, da der Plangeber mit der Festsetzung der Baugrenzen in dem zur Straße ausgerichteten Grundstücksteil zu erkennen gegeben habe, dass der rückwärtige Grundstücksbereich von Bebauung und von Zufahrtsverkehr freizuhalten sei und den rückwärtigen Grundstücksbereichen damit Erholungsfunktion zukomme. Die in den betroffenen Straßengevierten (…, …, …; …, …, …, …, …, …) liegenden Grundstücke stünden in einem wechselseitigen Austauschverhältnis, welches zur Schaffung eines Ruhebereiches führe. Zur Begründung der Rechtsauffassung verwies er auf Entscheidungen des BayVGH, des VGH BadenWürttemberg, des VG Freiburg und auf eine Entscheidung des VG Ansbach vom 12. März 2008, AN 3 K 07.01845 zur Frage der Ablehnung eines Vorbescheidsantrages wegen des städtebaulichen Ziels der Schaffung rückwärtiger Ruhebereiche. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

In einer Stellungsnahem des Stadtplanungsamtes der Beklagten vom 16. September 2016 wird die Auffassung vertreten, da die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion der Baugrenzen enthalte, bestehe keine nahbarschützende Wirkung.

Grundlage für den im Bebauungsplan freigehaltenen Bereich sei nicht die Schaffung einer Ruhezone gewesen, vielmehr habe dieser Bereich nach dem Prinzip der „Reichsheimstätten“ dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienen sollen.

In jüngerer Zeit seien außerdem auf den Grundstücken FlNr. … und … freistehende Einzelhäuser im inneren Bereich des Bebauungsplans außerhalb der Baugrenzen genehmigt worden. Bei der damaligen städtebaulichen Zustimmung sei davon ausgegangen worden, da auch schon durch die Altbebauung die Baugrenzen häufig überschritten worden seien, dass den Baugrenzen keine nachbarschützende Funktion zukomme und dass die Nachverdichtung einem schonenden Umgang mit Grund und Bode diene.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016, an die Kläger am selben Tag zur Post gegeben, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan N. … Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. September 2016 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2016 ließen die Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen (AN 3 S 17.00035).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2017 wurden die Anträge abgelehnt (AN 3 S 17.00035). Auf die Gründe wird Bezug genommen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen (9 CS 17.345). Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst ergänzend zu dem Vorbringen im behördlichen Verfahren ausgeführt, weder aus dem Planteil noch aus dem Textteil des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Festsetzung der Baugrenzen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erfolgt sei. Aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ergebe sich vielmehr ein Ausschluss von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, welcher erst durch Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 1974 aufgehoben worden sei. Die Festsetzung der Baugrenzen hinsichtlich der hinteren und seitlichen Baugrenzen, insbesondere soweit sie rückwärtige Ruhezonen abgrenzten, seien nachbarschützend. Abzustellen sei für die Beurteilung des Nachbarschutzes im Rahmen der Festsetzungen zu § 23 BauNVO darauf, ob die Baugrenzen nach dem Gemeindewillen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen festgesetzt worden seien oder zumindest auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten. Anders als straßenseitige Baugrenzen hätten rückwärtige Baugrenzen an sich gegenüberliegenden Grundstücken sowie rückseitig angrenzende Grundstücke regelmäßig nachbarschützende Wirkung. Diese Regel greife nur dann nicht, wenn sich aus dem Bebauungsplan bzw. den dazugehörenden Unterlagen entnehmen lasse, dass über die verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus gerade keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Absicht einer gärtnerischen Nutzung zur Selbstversorgung der Annahme eines rückwärtigen Ruhebereiches nicht entgegen. Auch die auf den FlNrn. … und … erfolgte Bebauung führe nicht dazu, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Denn ohne die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens sei eine erhebliche wechselseitig von Bebauung freie Fläche noch vorhanden. Es sei nicht zutreffend, dass bei der Erteilung der Zustimmung zu diesen Bauvorhaben davon habe ausgegangen werden können, dass die Baugrenzen häufig durch Bestandsbauten überschritten worden seien. Dies sei eine pauschale Behauptung der Beklagten. Vielmehr führe die Realisierung des Bauvorhabens zu einer Versiegelung freier Flächen und nicht zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Lieber solle das Grundstück FlNr. … neu bebaut werden. Auf diesem stehe ein seit 20 Jahren unbewohnbares Haus.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Stadt … vom 9. Dezember 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie macht geltend, den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung sei nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung der seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt sei. Die Grundlage für den im Plangebiet freigehaltenen Bereich sei nicht die Schaffung einer Ruhezone gewesen. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, nach dem Prinzip der „Reichsheimstätten“ Bereiche zu schaffen, die dem Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung dienen sollten. Die Erteilung der Befreiung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen erfolgt. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben überschreite die seitliche Baugrenze (selbst bei gedachter Verlängerung) gegenüber den Klägern nicht. Auch seien die Kläger von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nicht betroffen. Die Abstandsflächen seien eingehalten.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 wurde die Klage dahingehend begründet, weder aus dem Planteil noch aus dem Textteil des Bebauungsplanes ergebe sich, dass die hinter den jeweiligen Baugrenzen liegenden Flächen nur aus städtebaulichen Gründen von Bebauung frei zu halten seien. Aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ergebe sich vielmehr ein Ausschluss von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, welcher erst durch den Beschluss des Stadtrates vom 23. Dezember 1974 aufgehoben worden sei. Anders als straßenseitige Baugrenzen hätten rückwärtige Baugrenzen an sich gegenüberliegenden Grundstücken sowie die seitlichen Baugrenzen an seitlich rückseitig angrenzenden Grundstücken regelmäßig nachbarschützende Wirkung. Diese Regel fuße auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden solle. Die Regel greife nur dann nicht, wenn sich aus dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lasse, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus gerade keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollten. Ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis ergebe sich dann, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlichen bebauten Straßengeviert so festgesetzt sein, dass im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zu Gute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entstehe. Drittschutz vermittelten entsprechende Festsetzungen eines Bebauungsplanes bereits dann, wenn nicht feststehe, dass ausschließlich städtebauliche Gründe für die Schaffung der rückwärtigen unbebauten Grundstücksflächen maßgeblich gewesen seien und seien. Hierzu verwies der Prozessbevollmächtigte auf Entscheidungen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 27.4.2009 – 14 ZB 08.1171 –; 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 –), VGH Baden-Württemberg (B.v. 23.7.1991 – 8 S 1606/91 –; U.v. 12.6.1991 – 5 S 2433/09 –; U.v. 4.10.1993 – BauR 1984, 52), des VG Freiburg (B.v. 26.11.2014 – 5 K 2303/14 –) und des VG Ansbach (B.v. 12.3.2008 – AN 3 K 07.01845).

Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass das vorliegend vollständig außerhalb der Baugrenzen geplante Gebäude gegen den geschaffenen rückwärtigen Ruhebereich und somit gegen Grundsätze der Planung verstoße. Aus den Darlegungen ergebe sich auch, dass die Festsetzung der seitlichen und hinteren Baugrenzen, d.h. die Festsetzung des rückwärtigen Ruhebereichs zumindest auch drittschützend sei, da diese jeweils wechselseitig so ausgerichtet sein, dass sich erst aus allen Grundstücken in der Summe der rückwärtig bestehende von Bebauung und von Verkehr freie Bereich ergebe.

Die Befreiung erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Eine vollständige Befreiung von der Einhaltung der rückseitigen und seitlichen Baugrenzen beeinträchtige die Grundzüge der Planung. Weder forderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung, noch sei die Befreiung städtebaulich vertretbar, noch führe die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Die Errichtung des Gebäudes entsprechend den Vorstellungen der Grundstückseigentümer würde dazu führen, dass ein Gebäude in vollständigem Umfang in der durch die Baugrenzen festgelegten rückwärtigen Ruhezone errichtet werde. Hier werde dieser Ruhebereich entscheidend beeinträchtigt. Die Schaffung der rückwärtigen von Bebauung freien Bereiche gehöre zu den Grundzügen der konkreten Planung. Hierbei sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Anderenfalls hätten die Festsetzungen eines Bebauungsplans praktisch keinerlei rechtliche Bedeutung.

Eine hinreichende Begründung sei auch der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht zu entnehmen. Die Beklagte behaupte lediglich das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung, ohne den Sachverhalt einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Insbesondere sei der Hinweis darauf, dass die Begründung zum Bebauungsplan keinen Hinweis auf eine nachbarschützende Funktion enthalte, zu allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar. Bei der Auffassung, Grundlage für den im Bebauungsplan freigehaltenen Bereich sei die gezielte Schaffung von Flächen zum Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung gewesen, verkenne die Beklagte, dass es sich hierbei um eine ausdrückliche planerische Erwägung handele, welche die wechselseitige Freihaltung der Flächen von Bebauung in ein gegenseitiges Austauschverhältnis habe stellen sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Absicht einer gärtnerischen Nutzung zur Selbstversorgung der Annahme von rückwärtigen Ruhebereichen nicht entgegen. Es müsse nicht die Absicht des Plangebers erkennbar sein, dass die rückwärtigen Flächen zur Anlegung von Ziergärten von Bebauung freigehalten werden sollten. Außerdem könne sich eine Rechtfertigung der Befreiung auch nicht aus dem Vorhandensein von Bebauung außerhalb der Baugrenzen auf den Grundstücken FlNrn. … und … ergeben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien hierdurch nicht funktionslos geworden. Die wechselseitig von Bebauung freie rückwärtige Fläche sei derzeit noch intakt, wäre jedoch gerade durch Errichtung des beantragten Vorhabens vollständig außerhalb der Baugrenzen gefährdet. Es sei weder ersichtlich noch zutreffend, dass die städtebaulichen Zustimmungen zu den beiden genannten Bebauungen dadurch zu rechtfertigen sein, dass die Baugrenzen bereits häufig durch Bestandsbauten überschritten worden seien. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Bauantrags nicht erheblich. Außerdem sei die pauschale unkonkrete Behauptung einer häufigen Überschreitung der Baugrenzen nicht zutreffend. Auch das Kriterium des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei nicht geeignet, ein Abweichen von den Grundzügen der Planung zu rechtfertigen. In gleichem Umfang müsse als negativer Gesichtspunkt eine weitere Versiegelung bislang von Bebauung freier Flächen seitens der Beklagten berücksichtigt werden. Im Übrigen dürften nachträglich eingetretene Umstände, die auf die planerischen Festsetzungen keinen Einfluss gehabt haben könnten, da sie in diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen sein, bei der Gesamtbetrachtung zur Auslegung der Erwägungen des Plangebers nicht berücksichtigt werden. Hier sei maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt der planerischen Festsetzung abzustellen.

Der Beschluss im Beschwerdeverfahren verkenne, dass durch die ursprüngliche Aufstellung des Bebauungsplans das aufgrund der ursprünglich errichteten Reichsheimstätten bestehende wechselseitige Austauschverhältnis zwischen den einzelnen Grundstücken zur Beibehaltung des bestehenden rückwärtigen Ruhebereichs zu Grunde gelegt worden sei. Vor 1966 hätten auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen jeweils den Wohnhäusern zugeordnete Gärten auch zum Zwecke von Selbstversorgergärten für Obst-und Gemüseanbau im Sinne der Reichsheimstätten existiert. 1966 sei dieser Grundgedanke der Planung in der zeichnerischen Festsetzung des Bebauungsplans Nummer … entsprechend dem vorhandenen und fortgeführten Bestand aufgegriffen worden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sei ein förmliches Verbot zur Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen festgesetzt worden. Aus diesem ergebe sich auch der gezielte Wille des Plangebers, die rückwärtigen Flächen auch im Interesse der angrenzenden Grundstücksnachbarn von jeder Bebauung freizuhalten und somit die gärtnerische Nutzung der Flächen sicherzustellen. 1971 habe sich der Grundgedanke der Reichsheimstätten in der Begründung zur Satzungsänderung vom 1. September 1971 fortgesetzt, in dem das Gebiet ausdrücklich durch den Plangeber als „Gartenwohnsiedlung“ bezeichnet worden sei. Weder aus der weiteren Änderungssatzung vom 2. Juni 1972 noch aus der Änderungssatzung vom 7. Januar 1975 ergebe sich eine Aufgabe der vor und seit der Planaufstellung fortgesetzt verfolgten Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche von Wohnbebauung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Aufhebung des Verbots, untergeordnete Nebenanlagen zu errichten, da diese gerade deshalb erfolgt sei, um den Grundstückseigentümern die Errichtung kleiner Funktionsgebäude für die gärtnerische Nutzung zu gestatten. Der Umstand, dass das Verbot untergeordneter Nebenanlagen später aufgehoben worden sei und dass untergeordnete Nebenanlagen tatsächlich errichtet worden seien, ändere nichts daran, dass der ursprüngliche Wille des Plangebers trotzdem fortbestehe. Die Beschlussfassung zur Aufhebung dieses Verbotes enthalte gerade keine ausdrücklichen oder erkennbaren Erwägungen darüber, dass sich an den grundlegenden planerischen Erwägungen etwas geändert habe und fortan kein wechselseitiges Austauschverhältnis mehr zwischen den aneinandergrenzenden Grundstücken zur Bildung eines rückwärtigen Ruhebereichs bestehen sollte. Im Übrigen sei im Eilverfahren der Begriff des „Gartens“ bzw. der Begriff der „gärtnerischen Nutzung“ fehlinterpretiert worden, insbesondere soweit diese in der Begründung zur Satzungsänderung vom 1. September 1971 durch die Bezeichnung als „Gartenwohnsiedlung“ ausdrückliche und unmittelbare Ausprägung im Bebauungsplan gefunden habe. Zur Definition eines Gartens oder gärtnerischen Nutzung könne § 1 des Bundeskleingartengesetzes herangezogen werden. Ein Kleingarten sei hierbei ein Garten, der dem Nutzer zu nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung diene. Aus dieser Definition ergebe sich, dass die gärtnerische Nutzung gleichzeitig die Nutzung zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen sowie zur Erholung vorsehe. Aus keiner Fassung des Bebauungsplans ergäben sich etwaige Einschränkungen oder Vorschriften, auf welche gärtnerische Art und Weise der rückwärtige Grundstücksbereich der Gartenwohnsiedlung zu nutzen sei. Insbesondere finde sich im Bebauungsplan seitens des Plangebers keine Festsetzung, dass ausschließlich eine Nutzung als Nutzgarten gestattet sei. Der planerische Wille zur Errichtung und Aufrechterhaltung einer Gartenwohnsiedlung sei daher derart zu verstehen, dass es den Nutzern freigestellt sei, den Garten als Nutz-oder als Ziergarten oder in gemischter Form als Nutz-und Ziergarten sowohl zum Zwecke der Versorgung wie auch zum Zwecke der Freizeitgestaltung und Erholung zu benutzen. Dieses gesamte Nutzungsspektrum habe durch die bildliche Festsetzung der Baugrenzen den Nachbarn gegenseitig gewährleistet werden sollen, was neben den zeichnerischen Festsetzungen auch in der Bezeichnung als Gartenwohnsiedlung Ausdruck gefunden habe.

Dies verkenne der Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Plangeber habe durch das Festsetzen der Baugrenzen zumindest auch einen zusammenhängenden Nutz-und Ziergartenbereich in städtischer Lage zum Zwecke der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen sowie als Ruhe-und Erholungsbereich der Bewohner schaffen wollen. Andere städtebauliche Gründe, welche es erforderten, den Grundstückseigentümern durch Festsetzung von Baugrenzen zu verbieten, die rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke ursprünglich mit Nebenanlagen, mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen oder ihr Bestandsgebäude in diese Bereiche zu vergrößern, seien nicht ersichtlich. Städtebauliche Gründe zur Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen seien aus den beiden im Verfahren ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ersichtlich. Hier werde lediglich ein Ruhe-oder Erholungsbereich negiert.

Zur Erlangung von Nachbarschutz müsse die wertende Betrachtung lediglich ergeben, dass zumindest auch der Schutz nachbarlicher Interessen beabsichtigt gewesen sei. Der Umstand, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans weitere Zwecke verfolgt werden sollten, könne in der wertenden Betrachtung nicht dahingehend berücksichtigt werden, dass er den anderweitig nachgewiesenen Schutz nachbarlicher Interessen ausschließe.

Insbesondere bestünden hinreichende Anhaltspunkte für planerische Erwägungen, die zumindest auch Drittschutz bezweckten:

– die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan

– die ursprüngliche Anordnung eines Verbotes untergeordneter Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO

– die Erwähnung der tatsächlichen Nutzung als Gartenwohnsiedlung in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans

– die Aufhebung des Verbotes der Errichtung untergeordneter Nebenanlagen zur Unterstützung der gärtnerischen Nutzung der Grundstücksflächen

– das Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte, welcher städtebaulichen oder sonstigen Gründen eine Gestaltung des Plangebers durch Festsetzung seitlicher und rückwärtiger Baugrenzen im konkreten Fall erforderten.

Mit Schreiben vom 21. März 2018 zeigte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen an und beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten insbesondere auf den Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin vom 9. September 1966 mit Änderungen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung einer Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG U.v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris). Eine Verletzung derartiger Normen liegt vorliegend nicht vor.

Die Kläger werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches hinsichtlich der erteilten Befreiung in § 31 Abs. 2 BauGB im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ seinen Niederschlag gefunden hat, im übrigen § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist.

1. Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Bebauungsplan Nr. … und die in ihm enthaltene Baugrenzenfestsetzung selbst noch Wirkung entfaltet – wovon auch die Beklagte ausgeht – und nicht durch die, wie auf aktuellen allgemein zugänglichen Luftaufnahmen ersichtlich, Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche mit Nebenanlagen und Wohnhäusern auf den FlNrn. … und …, deren Baugenehmigungen jeweils im Wege einer Befreiung erteilt wurden, funktionslos geworden geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54,5; BayVGH, B.v. 14.7.2016 – 1 ZB 15.443 – juris Rn. 4).

2. Die Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen gewährt den Klägern kein Abwehrrecht gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben, da ihr keine drittschützende Funktion zukommt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von welchen die Befreiung erteilt wird, Nachbarschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3).

Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach dem im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes haben dabei Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich keine drittschützende Funktion im Rahmen eines nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Austauschverhältnisses (BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können dann ausnahmsweise drittschützende Wirkung entfalten, wenn sich aus dem im Einzelfall zu ermittelnden Willen der Gemeinde als Planungsträger ergibt, dass diese Festsetzungen auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BayVGH, B.v. 8.11.2016, a.a.O.; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 56; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (BayVGH, B.v.28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 7, zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Ein solchermaßen erkennbarer Wille der Beklagten (vgl. BayVGH v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – juris), dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Zwar kann den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … entnommen werden, dass die Wohngebäude entlang des Straßenverlaufs als Blockrandbebauung vorgesehen sind, wodurch im Innenbereich des Gevierts ein grundsätzlich von Bebauung freizuhaltender Bereich entsteht. Jedoch ergeben sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans vom 9. September 1966 Anhaltspunkte dafür, dass über die Aufstellung von Planungsgrundsätzen im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hinaus mit den Baugrenzenfestsetzungen gerade den jeweiligen Grundstücksnachbarn im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses schützenswerte Rechtspositionen eingeräumt werden sollten, etwa in der Art eines rückwärtigen Ruhebereiches oder einer Erholungszone.

Die textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen zur Art und zum Maß der Nutzung sowie zur Bauweise. Aus dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Planungswillen der Gemeinde ist gerade nicht – wie der Prozessbevollmächtigte unter Berufung auf Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ausführt – zu folgern, dass die Festsetzungen zu seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen vorliegend an sich Nachbarschutz entfalten.

In der Begründung zur Satzungsänderung vom 1. September 1971 findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass das Gebiet entsprechend der tatsächlichen Nutzung als „Gartenwohnsiedlung“ als reines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Im Zuge der „Umwandlung“ zum allgemeinen Wohngebiet durch Änderungsatzung vom 2. Juni 1972 wurde mit weiterer Änderung vom 7. Januar 1975 die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen. Wie die Lagepläne des Gebiets zeigen, wurde von dieser Möglichkeit seitens der Grundstückseigentümer umfassend Gebrauch gemacht, der von Bebauung freizuhaltende Bereich verkleinerte sich durch die Errichtung von Schuppen und Gartenhäusern, die wohl hauptsächlich zur Bewirtschaftung der Nutzgärten gedient haben dürften, erheblich. Die Kläger haben nicht vortragen lassen, dass die – auch von der Beklagten angenommene Nutzung der rückwärtigen Grundstücksbereiche als Selbstversorgergärten für Obst – und Gemüseanbau im Sinne der „Reichsheimstätten“ – nicht vorgelegen habe.

Dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche (auch) zu Erholungszwecken nutzbar sind – wie der Klägerbevollmächtigte aus dem Begriff des „Kleingartens“ folgert – lässt ohne das Hinzutreten der o.g. Kriterien für die Feststellung eines entsprechenden Planungswillens der Gemeinde nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen um nachbarschützende Regelungen handelt. Denn die jeweiligen Gartenbereiche sind zweifellos durch die jeweiligen Eigentümer zu Erholungszwecken nutzbar. Ein Anspruch auf das Fernbleiben jeglicher Bebauung in den Bereichen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf den Nachbargrundstücken lässt sich aber auch daraus nicht herleiten.

Der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten, für die Frage des entsprechenden Planungswillens der Gemeinde sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans 1966 abzustellen, kann die Kammer nicht folgen. Zunächst ergeben sich aus der ursprünglichen Fassung – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte für den Nachbarschutz der Festsetzungen. Darüber hinaus sind aber auch nachträgliche Änderungen des Bebauungsplans Äußerungen des Planungswillens der Plangeberin, die bei der Ermittlung der Frage, ob sie mit den Festsetzungen im Bebauungsplan jedenfalls auch nachbarschützende Belange verfolgte, zu berücksichtigen sind. Mit der Zulassung von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO hat die Plangeberin den Charakter der rückwärtigen Grundstücksbereiche als Nutzfläche unterstrichen. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Baugrenzenfestsetzung jedenfalls nicht einen Erholungsraum für das gesamte Geviert im Sinne einer schützenswerten Rechtsposition des einzelnen Grundstückseigentümer schaffen sollte.

Nach alldem ist aus den vorliegenden Unterlagen kein Planungswille der Gemeinde erkennbar – auch nicht durch wertende Betrachtung des Festsetzungszusammenhangs – mit den Baugrenzenfestsetzungen zu Gunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer einen Ruhe- oder Erholungsbereich zu schaffen, der eine schützenswerte Rechtsposition aufgrund eines wechselseitigen Austauschverhältnisses und damit einen Abwehranspruch gegen Bauvorhaben außerhalb dieser Baugrenzen vermitteln könnte.

Sonstige Belange, aus welchen sich eine Unzumutbarkeit des Vorhabens für die Kläger aufgrund der erteilten Befreiung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorrangig die straßenseitig gelegene FlNr. … mit einem neuen Wohnhaus zu bebauen sei. Dieses Interesse ist rechtlich nicht geschützt.

3. Auch eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht gegeben.

Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass - unbestritten - die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).

Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Grundstück der Kläger ergibt sich auch nicht aus den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen.

Eine derartige Wirkung des Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z.B. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris; BayVGH v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benach-barten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris, m.w.N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die – vorliegend gegebene – Einhaltung der landes-rechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris). Aus den sich bei den Akten befindlichen Planunterlagen ergeben sich für eine derartige Wirkung aufgrund Ausmaß und Höhenentwicklung des Bauvorhabens keinerlei Anhaltspunkte.

Demnach waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des
published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo
published on 08/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.