Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050

published on 22/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Gemeinde … (“ …“) vom 2. April 1997. Für dieses Gebiet ist ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung 10.1 sind nur nicht störende Handwerksbetriebe und Gewerbebetriebe zulässig. Unmittelbar im Osten grenzt, getrennt durch die Straße …, das im genannten Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet an.

Mit Anträgen vom 29. Juli 2014 und - für das vorliegende Verfahren maßgeblich - 29. Juli 2015 beantragten die Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerfläche für das Baugewerbe mit Mehrzweckunterstand und Fahrzeugunterstand auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Kläger betreiben die „…“.

Mit Antrag vom 29. Juli 2014 beantragten die Kläger außerdem Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform, der Firstrichtung, der Grundflächenzahl sowie der Grünordnung sowie eine Abweichung von den Abstandsflächen wegen Grenzbebauung zu den Flurnummern … (Straßengrundstück …*) und … (Gelände der Volksschule …*). Mit Schreiben vom 15. April 2015 (Blatt 140 der Behördenakte) teilte die Gemeinde … dem Landratsamt … mit, das gemeindliche Einvernehmen werde aufgrund Beschluss des Gemeinderates vom 18.3.2015 zu den notwendigen Befreiungen hinsichtlich Dachform und Firstrichtung (flach geneigtes Pultdach statt Satteldach), zur Grünordnung bzw. Baumpflanzungen (unter Auflagen) und hinsichtlich der Einfriedung bezüglich des Materials erteilt. Zu der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 und hinsichtlich der Überschreitung bezüglich der Baugrenzen werde das Einvernehmen verweigert. Einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bezüglich der gemeindlichen Grundstücke Flurnummern …und … werde nicht zugestimmt.

Nach Vorliegen der Tekturplanung teilte die Gemeinde … mit E-Mail vom 29. Oktober 2015 (Blatt 209 der Behördenakte) dem Landratsamt … mit, aufgrund Beschlusses des Gemeinderates vom 23. September 2015 werde das Einvernehmen nunmehr vollständig und damit nun auch zur Überschreitung der Baugrenze sowie zu einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften erteilt. Aufgrund der Umplanung sei eine Überschreitung der Grundflächenzahl nicht mehr gegeben.

Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung (Blatt 112 der Behördenakte) ist Betriebszweck eine Lagerfläche für das Baugewerbe. Auf der Grundstücksfläche sollen Baustoffe (Ziegelsteine usw.), Gerüste gelagert werden und Baumaschinen zum Beispiel im Winter abgestellt werden. Als Betriebszeit wurde an Werktagen 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben.

Die von den Klägern im Verfahren aufgrund Antrags vom 29. Juli 2014 beauftragte schallschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 4. September 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine uneingeschränkte Nutzung der Lagerfläche für Verlade-bzw. Entladetätigkeiten werktags von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr sich für die Immissionspunkte im an das eingeschränkte Gewerbegebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiet durch die Berücksichtigung von Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit um 1,2 dB (A) höhere Beurteilungspegel ergäben, weshalb die Anforderungen der TA Lärm an die vorgesehene Zusatzbelastung bei einer bereits vorhandenen Vorbelastung nicht mehr eingehalten wären. Bei den vorgenommenen Berechnungen wurde die vorhandene Vorbelastung mit 6 dB (A) berücksichtigt. Es wurde abschließend empfohlen, Verlade-und Entladetätigkeiten im Freien, Fahrverkehr durch Radlader, Stapler oder sonstige Lärm intensive Tätigkeiten werktags auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr und eine tägliche Dauer von höchstens 4 Stunden zu begrenzen. Eine Nutzung der Lagerfläche im Beurteilungszeitraum Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sei nicht zulässig. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass auf der geplanten Lagerfläche das Lagern von sämtlichen zum Führen eines Baubetriebs nötigen Materialien und Gerätschaften sowie der damit verbundenen Lade-, Reinigung-und Pflegetätigkeiten vorgesehen sei. Auf das Gutachten wird Bezug genommen.

In der Behördenakte befindet sich weiter ein gutachterlicher Bericht von …, …, Bauphysik-Ingenieur-Gesellschaft mbH vom 29. Dezember 2015 zum Bauantrag vom 29. Juli 2015. Für die Beurteilung wurde angenommen 0,5 An-und Abfahrten je Woche mit Lkw, 20 An-und Abfahrt mit Lkw 7,5 t je Woche, 40 An-und Abfahrten Pritschenwagen je Woche, 100 An-und Abfahrten durch PKW, Radlader 20 Stunden je Woche, Rangiergeräusche Lkw 5 × 2 Minuten am Tag sowie Baustoffcontainer austauschen ca. 3 Minuten und Baustoffcontainer befüllen ca. 6 Minuten (wohl pro Tag). Aufgrund dieser Ansätze kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Beurteilungspegel an den ausgewählten Emissionsorten … zu Überschreitungen der angegebenen reduzierten Emissionsrichtwerte führen. Eine schalltechnische Verträglichkeit mit der Nachbarschaft liege auch bei dem günstigsten Ansatz einer Mittelung der Angaben zur wöchentlichen Nutzung des Betriebsgrundstückes nicht vor. Dies gelte sowohl für Immissionsorte im Wohngebiet als auch im eingeschränkten Gewerbegebiet. Auf die gutachterliche Stellungnahme wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13. September 2016, der an die Bevollmächtigten der Kläger am 14. September 2016 zur Post gegeben wurde (Eingangsstempel der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten datiert vom 19. September 2016 (Blatt 20 der Gerichtsakte)), lehnte das Landratsamt … den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 29. Juli 2015 zur Errichtung einer Lagerfläche für das Baugewerbe mit Mehrzweckunterstand und Fahrzeugunterstand auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … ab.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Schallschutzgutachten handle es sich bei dem geplanten Lager Platz samt Fahrverkehr und lärmintensiven Tätigkeiten nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Das Vorhaben sei somit gemäß der Festsetzungsziffer 10.1 des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Einhaltung der zulässigen Emissionswerte in der Nachbarschaft sei von zu vielen Unwägbarkeiten abhängig. So seien Merkmale wie die Anzahl der Lieferfahrzeuge, die Dauer der Tätigkeit auf dem Lager Platz mit dem Radlader, das Abladen und Lagern von staubenden oder nicht staubenden Materialien von Bedeutung. Verhaltensbezogene Auflagen wie eine begrenzte zeitliche Nutzungsdauer von Maschinen und bestimmten Tätigkeiten seien durch das Landratsamt nicht überprüfbar und schieden daher aus. Die vom Gutachter vorgeschlagene zeitliche Begrenzung der Tätigkeit mit dem Radlader sei im Übrigen zu unbestimmt, da diese auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell ausgerichtet sei, das bedeute, die Anschaffung eines anderen Fahrzeuges könne diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen. Von Seiten der Kläger sei kein Nachweis erbracht worden, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben zweifelsfrei um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handele.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der am 19. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingingen, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2016 erheben und beantragten dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei dem Vorhaben um eine Lagerfläche für hochwertige Baustoffe bzw. Baureststoffe und nicht um eine Lagerfläche für Schüttgut oder Abbruchmaterial. Nach dem vorgelegten Gutachten könnten die maßgeblichen Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung von mindestens 6 dB (A) Abzug für Vorbelastungen eingehalten werden. Das Abstellen der Genehmigungsbehörde auf eine typisierende Betrachtungsweise zur Beurteilung der Frage des Störgrades sei nicht richtig. Es handle sich in erster Linie um Rüstarbeiten, die naturgemäß zu Beginn und am Ende der Arbeit stattfänden. Demnach könne nicht fiktiv auf eine notwendige Gerüstarbeit über einen gesamten Tageszeitraum abgestellt werden. Es handle sich nicht um eine Einschränkung der Tätigkeit aufgrund möglicher Lärmbildung, sondern um eine sich aus der Tätigkeit selbst ergebende zwingende Beschränkung. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO sei es nicht zulässig, die fehlende Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens allein aus seiner formellen Einstufung als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig herzuleiten. Im vorliegenden Fall liege auch im Rahmen einer typisieren Betrachtungsweise gerade kein typisches Störpotenzial des reinen Lagerplatzes vor, da dieser gerade ohne entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflagen und Vorgaben den Anforderungen der TA Lärm gerecht werde. Bereits ohne Auflagen handele es sich um einen atypischen Betrieb, da der Lager Platz im Rahmen seiner eingeschränkten Nutzung keine erheblichen Belästigungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit auch dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Durch die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm bzw. sogar Unterschreitung der heranzuziehenden Emissionsrichtwerte für die jeweilige Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft um mindestens 6d B (A) (insbesondere auch im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet) sei nach Nummer 3.21 der TA Lärm bereits der von der Anlage verursachte Emissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen. Es handele sich gerade nicht um einen ständigen An-und Abfahrtsbetrieb.

Die Kläger beantragen,

I. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamt ....vom 13. September 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen.

Dem Beklagten seien während des Antragsverfahrens diverse Einwendungen von Bewohnern der Umgebung zugegangen. Es seien Einwendungen erhoben worden von den Eigentümern der Anwesen … der Straße … Aus der … hätten die Eigentümer der Anwesen … widersprochen.

Die Eigentümer … hätten das zweite Gutachten in Auftrag gegeben (* …*).

Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um einen nicht störenden Handwerks-und Gewerbebetrieb im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans. Abzustellen sei hierfür auf den Störgrad, der in § 6 Abs. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören) normiert sei. Ein Lager Platz für Baugewerbe verbunden mit Fahrzeug-und Mehrzweckunterstand stelle wegen der Ladevorgänge, des Zu-und Abfahrtsverkehrs und der Wartungstätigkeiten typischerweise einen störenden Gewerbebetrieb dar. Die typisierende Betrachtungsweise sei anwendbar, da die klägerische Anlage gerade kein atypisches, dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben sei. Aufgrund der unter I. zitierten Betriebsbeschreibung durch … und der verwendeten Emissionsansätze werde ersichtlich, dass unter anderem ein Radlader, mindestens ein Lkw mit 7,5 t und mindestens ein Kran zum klägerischen Fuhrpark gehörten. Die Lagerfläche solle zum Lagern von sämtlichen zum Führen eines Baubetriebs nötigen Materialien und Gerätschaften sowie der damit verbundenen Lade-, Reinigung-und Pflegetätigkeiten dienen. Baumaterial werde auf der Freifläche gelagert. Die Verladung des Baumaterials solle durch den Radlader erfolgen. Der klägerische Einwand, die notwendigen Rüstarbeiten würden naturgemäß zu Beginn und am Ende der Arbeit stattfinden, bestätige, dass die geplante Anlage baugewerbetypisch sei. Weiteres Vorbringen, aus dem sich die behauptete Atypik ergebe, sei nicht erkennbar. Insbesondere komme es nicht darauf an, welche Emissionswerte bei den angrenzenden baulichen Anlagen ausgelöst würden. Für den Typus der Anlage sei unbeachtlich, in welcher konkreten Dimension die Rangierfläche für den Radlader ausgestaltet sei. Sollte die Baugenehmigung unter den von … empfohlenen Auflagen ergehen, so ergäben sich Folgeprobleme hinsichtlich der Überwachung. Es sei unklar, wie gewährleistet werden solle, dass nur die eingeschränkte Rangierfläche benutzt werde, kein größerer Radlader angeschafft werde, die beauftragten Betriebszeiten exakt eingehalten würden oder nur hochwertige Baustoffe gelagert und verladen würden. Eine entsprechende maßgeschneiderte Baugenehmigung produziere bodenrechtlich relevante Probleme. Außerdem würde sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit jedenfalls aus dem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben. Die verfahrensgegenständliche Anlage sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien. Hinsichtlich der Lärmbelastungen könne die auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm zur Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen herangezogen werden. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens seien Nutzungen vorhanden, die in den Anwendungsbereich der TA-Lärm fielen: die Anwesen … und * würden gewerblich genutzt, die Turnhalle der westlich angrenzenden Schule diene unter anderem als Veranstaltungsort. Aufgrund der aufgezeigten Vorbelastung dürfe die verfahrensgegenständlichen Anlage nur genehmigt werden, wenn ihre Zusatzbelastung als irrelevant anzusehen sei, um insgesamt keine über den Richtwerten liegende Belastung zu erhalten bzw. zu verstärken. Beide Gutachten hätten Werte ermittelt, die massive Überschreitungen des jeweiligen Emissionsrichtwerts bedeuteten. Ausnahmefälle nach Nummer 3.2.1 Abs. 3 ff. TA-Lärm sei nicht ersichtlich. Daraus ergebe sich, dass selbst unter massiver Beauflagung und teilweise auf Dauer unrealistischen Emissionsansätzen (zum Beispiel kleiner Radlader, eingeschränkte Rangierfläche) an bestimmten Emissionsorten unzumutbare Belästigungen bzw. Störungen entstünden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde damit verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden und Gerichtsakten, insbesondere auf die Lärmschutzgutachten, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerfläche für das Baugewerbe mit Mehrzweckunterstand und Fahrzeugunterstand auf dem streitgegenständlichen Grundstück, § 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB, Art. 68 Abs. 1 BayBO.

Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. HS BayBO.

Nach dem vorliegend anwendbaren Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO widerspricht das streitgegenständliche Vorhaben im derzeit beantragten Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplans …, da es als ein (das Wohnen) störender Gewerbebetrieb einzustufen und deshalb nach Ziffer 2.10.1 des Bebauungsplans i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist.

1. Bereits der dem Verfahren zugrundeliegende Bauantrag erfüllt nicht die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bauantrags.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 3 Nr. 3 BauVorlV ist dies insbesondere eine Baubeschreibung nach § 9 BauVorlV, in der nach der Regelung in § 9 Satz 1 BauVorlV das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügen die von den Klägern eingereichten Bauvorlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb der Bauantrag bereits unbestimmt ist und keine Grundlage für eine zu erteilende Baugenehmigung darstellen kann. Aus der vorliegenden Betriebsbeschreibung kann die Gebietsverträglichkeit der geplanten Nutzung nicht abschließend beurteilt werden.

Zwar haben die Kläger das Formblatt „Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für gewerbliche Anlagen“ (Blatt 112 der Behördenakte) ausgefüllt. Diesem lässt sich jedoch nur entnehmen, dass es sich um eine Lagerfläche für das Baugewerbe handeln soll. Zu der zu erwartenden Lärmentwicklung verweist Ziffer 7.2 auf die bauherrnseits beigebrachte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom Oktober 2014.

Aus dieser ist zu entnehmen, dass auf der streitgegenständlichen Lagerfläche das Lagern von sämtlichen zum Führen eines Baubetriebs nötigen Materialien und Gerätschaften sowie der damit verbundenen Lade-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten vorgesehen ist.

Insgesamt ist aus den vorliegenden Bauvorlagen nicht ersichtlich, wie der Lager Platz konkret betrieben werden soll. Es fehlen Angaben zu den eingesetzten Maschinen und zum Personal, zur Art der vorzunehmenden Tätigkeiten (etwa Wartungsarbeiten am im Fahrzeugunterstand abgestellten Fahrzeugen), zur Art der abgelagerten Gegenstände, zum An- und Abfahrtsverkehr und zu Zeit und Umfang der auf der Lagerfläche geplanten Tätigkeiten, die nach den vorliegenden Unterlagen südlich an das von den Klägern betriebene Architekturbüro mit Landschaftsbau angrenzt.

Die Einlassungen des Klägers zu 3) in der mündlichen Verhandlung haben bestätigt, dass die Bauvorlagen nicht den Mindestanforderungen genügen. Er führte aus, dass es sich bei den dem der schalltechnischen Beurteilung zugrundeliegenden Angaben zur Nutzung des Lagerplatzes um eine „worst case“ Betrachtung handelt und auf der Fläche wesentlich weniger störende Arbeiten vorgenommen werden sollen als der Begutachtung zugrunde gelegt wurden. Zu Art und Umfang der geplanten Tätigkeiten machte der Kläger zu 3) jedoch weiterhin keine konkreten Angaben. Er legte lediglich dar, dass die Anlieferung von Baustoffen auf die Baustellen direkt erfolgen soll und dass die Baufirma 10 Mitarbeiter beschäftigt.

2. Nach dem wie unter 1. beschriebenen durch die Kläger zur Genehmigung gestellten Umfang ist das Vorhaben der Art der Nutzung nach mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ als Lager Platz für das Baugewerbe im eingeschränkten Gewerbegebiet unvereinbar.

a. Dabei ist von der Wirksamkeit der Festsetzung auszugehen, die die Nutzungen im Gewerbegebiet gemäß 2.10.1 der textlichen Festsetzungen auf nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe beschränkt. Denn für die getroffene Festsetzung bestand seitens der Plangeberin unter Wahrung der Typisierung nach § 1 Abs. 3 BauNVO ein städtebauliches Bedürfnis.

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann festgelegt werden, dass einzelne Arten von Nutzungen, die nach § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Allerdings muss hierbei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. November 2004 – 4 BN 39/04 – (juris) ausgeführt:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO deutet auf eine vom Grundsatz her sehr offene Gebietsstruktur hin. Nach dieser Vorschrift sind in einem Gewerbegebiet „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklicht werden können. Nutzungen, die spezifisch gewerbliche Merkmale aufweisen, sind indes nicht bloß in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO angesprochen. Der Kreis der „Gewerbebetriebe aller Art“ wird insbesondere in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergänzt. Danach sind in einem Gewerbegebiet regelhaft auch „Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude“ zulässig. Diese Systematik macht deutlich, dass zu den prägenden Elementen eines Gewerbegebiets nicht bloß das produzierende und das verarbeitende Gewerbe unter Einschluss des Handwerks gehört. Der Begriff des Gewerbebetriebs erstreckt sich vielmehr auch auf die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als besondere Kategorie geregelten Dienstleistungsbetriebe. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) sowie Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – BVerwG 4 B 119.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8).

Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1993 – BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 - a.a.O.: Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten). Auch die Beschränkung der zulässigen gewerblichen oder handwerklichen Nutzung auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches „eingeschränktes Gewerbegebiet“ entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 – BVerwG 4 B 71.87 - a.a.O.). Durch das Erfordernis der Wahrung der Zweckbestimmung soll sichergestellt werden, dass die Systematik, die den §§ 2 bis 10 BauNVO im Interesse geordneter städtebaulicher Verhältnisse zugrunde liegt, auch im Falle der Modifikation des jeweiligen Zulässigkeitsregimes unangetastet bleibt. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO dürfen nach dem Grundsatz der „Typenreinheit“ nicht dazu führen, dass ein Baugebiet geschaffen wird, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist. Der Normgeber lässt es nicht zu, durch den Ausschluss an sich zulässiger Nutzungsarten ein Baugebiet in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig zu verändern, dass es keiner der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen mehr entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 – BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8, vom 6. Mai 1996 – BVerwG 4 NB 16.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 und vom 7. Juli 1997 – BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22).

Ebenso wenig wie durch die Beschränkung auf Gewerbebzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, verliert ein Baugebiet durch die Beschränkung auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude den Charakter eines Gewerbegebiets. Trotz des Ausschlusses von Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes behält es sein Gepräge als ein Gebiet, das frei von allgemeiner Wohnnutzung als Standort für Dienstleistungsbetriebe einem wesentlichen Segment der gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Wegen des typischerweise geringeren Störpotenzials von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden stellt es in ähnlicher Weise wie ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“, das die im Senatsbeschluss vom 15. April 1987 –BVerwG 4 B 71.87 - (a.a.O.) genannten Merkmale aufweist, ein typenkonformes Gliederungsbzw. Festsetzungsmittel dar, das ein störungsarmes Nebeneinander von Gewerbe- und von Wohnnutzung ermöglicht.“

Diesen Anforderungen genügt die maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans „…“.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll das Gewerbegebiet als Puffer zwischen dem Gelände der Volksschule … und dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet dienen.

Die Plangeberin hat bei Aufstellung des Bebauungsplans in zulässiger Weise den gebietsverträglichen Störgrad festgelegt und die schutzwürdigen Belange der angrenzenden Nutzungsarten Wohnen und Schulbetrieb berücksichtigt, indem es die im eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Emissionen auf die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen beschränkt hat. Damit wurde dem Schutzbedürfnis der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung Rechnung getragen. Die Festsetzung des zulässigen Störgrades ergibt sich aus der Formulierung in 2.10.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe zulässig sind. Diese Festsetzung entspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.

b. Das streitgegenständliche Vorhaben „Lager Platz für das Baugewerbe“ erweist sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als unzweifelhaft unzulässig im hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet und als mit der angrenzenden Wohnnutzung als unvereinbar.

Bei der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist „gebietsunverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BayVGH, U.v. 8.3.2013 – 15 B 10.2922 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011 – 15 BZB 10.3134 – juris, Rn. 12). Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart in Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden (BVerwG, B.v. 10.7.1964 – I B 43.64 - GewArch 1964, 244; BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.aO., Rn 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O. Rn. 12). Auch bei Betrieben, die zu einer Branche gehören, bei der der Störgrad einer Bandbreite unterliegt, ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.a.O, Rn. 25; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 13). Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 -, juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 23.3.2010 – 15 N 09.2322 -, juris Rn. 13), da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine – vorsorgende - Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören, geht (BayVGH, U.v. 23.3.2010, a.a.O., Rn. 13).

Nach der typisierenden Betrachtungsweise ist das streitgegenständliche Vorhaben als gebietsunverträglich mit den konkreten Anforderungen des Bebauungsplans … im eingeschränkten Gewerbegebiet anzusehen. Denn Lagerplätze sind nach der Einstufung der BauNVO wegen des ihnen typischerweise innewohnenden erheblichen Störpotentials regelmäßig nur im unbeschränkten Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig (vgl. auch OVG Münster, U.v. 21.3.1995 – 11 A 1089/91 – juris) und damit denklogisch nicht in einem Gebiet, das den Störgrad eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO zulässt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „atypischen“ Lagerplatzes mit der Möglichkeit einer Einordnung als gebietsverträglich im Sinne der getroffenen Festsetzung im Einzelfall bestehen entgegen den Ausführungen des Klägervertreters nicht. Denn nach bisherigem Erkenntnisstand weicht das Vorhaben, das als baubranchenüblicher Lager Platz genutzt werden soll, eben nicht derart von solchen typischerweise das Wohnen störenden Lagerplätzen ab, dass es eine Störung der angrenzenden Wohnnutzung ausnahmsweise wegen des besonderen Nutzungsumfangs im Einzelfall nicht erwarten lässt. Ausweislich der vorliegenden Bauvorlagen ist derzeit eine verbindliche Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Einzelfall – wie oben bereits unter 1. dargelegt – nicht möglich. Dass vom Lager Platz – wie vom Klägervertreter ausgeführt – lediglich in den Morgen – und Abendstunden Störungen ausgehen sollen, reicht – da nutzungstypisch für Lagerplätze der Baubranche – für die Annahme einer solchen Atypik gerade nicht aus.

3. Jedoch wäre das Vorhaben auch für den Fall planungsrechtlich unzulässig, dass sich die Festsetzung 2.10.1. im Bebauungsplan … als unwirksam erweisen sollte.

Denn dann wäre – ausgehend vom Vorliegen einer Gemengelage aus Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und Schulnutzung - im relevanten Umgriff nach § 34 Abs. 1 BauGB der Störgrad eines Mischgebiets maßgebend für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägend auswirken. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 8). Abzustellen wäre vorliegend wohl zumindest auf die Nutzung der an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. … (gewerbliche Nutzung, Dienstleistung), …, … (gewerbliche Nutzung Architekturbüro, Gartenbaubetrieb der Kläger), … (Volksschule …*), … (Wohnnutzung), … (Wohnnutzung), …, (Wohnnutzung) und … (Wohnnutzung).

Dabei spricht viel dafür, dass das so gebildete relevante Umgebungsgebiet nicht den Charakter eines faktischen Mischgebiets nach § 6 BauNVO aufweist, weil Wohn – und gewerbliche Nutzung im vorzunehmenden Umgriff nicht gleichwertig nebeneinander und insbesondere auch räumlich klar voneinander getrennt stattfinden (BVerwG, B. v. 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris; BayVGH, B.v. 26. Mai 2008 – 1 CS 08.881 –, juris Rn. 40) und eine Zuordnung zu den nach der BauNVO vorgesehenen Gebietstypen deshalb nicht möglich sein dürfte.

Jedoch wäre vorliegend dann von einer Gemengelage auszugehen, für die sich der zulässige Störgrad nach der „Mittelwert-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt. Diese beruht auf der Annahme, dass Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen dürfen, auch wenn dies zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in dem anderen vermindert (BVerwG, B.v. 06.2.2003 – 4 BN 5/03 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

Nachdem vorliegend gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung räumlich gegliedert aufeinandertreffen, wäre der zulässige Störgrad an dem eines Mischgebietes zu messen, das sich durch Wohnnutzung und die Nutzung durch nicht wesentlich störendes Gewerbe auszeichnet.

Auch in Mischgebieten, in welchen gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung mit der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gleichwertig nebeneinander stehen, ergibt sich für Gewerbebetriebe die Einschränkung, dass sie in Bezug auf die von ihnen ausgehenden Emissionen wohnverträglich sein müssen. Hiervon kann – wie bereits dargelegt – bei dem streitgegenständlichen Vorhaben bei Annahme eines typischen Lagerplatzes für das Baugewerbe nicht ausgegangen werden.

Demnach waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.