Mit Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 wurde die Beigeladene als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, für die Erneuerung der Beleuchtung in der … zwischen … und Stichstraße zur … zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 56,85 EUR herangezogen.
Das Beigeladenengrundstück grenzt nicht unmittelbar an die westlich verlaufende … an, sondern ist mit ihr durch zwei als Eigentümerwege gewidmete, nicht in der Baulast der Klägerin stehende ca. 2,40 m breite und 21 m lange Stichwege (FlNr. … und FlNr. …) verbunden.
Mit Bescheid der Klägerin vom 22. November 2007 wurde die Beigeladene zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der … zwischen der … im Süden und der Stichstraße im Norden herangezogen, welcher auf die Klage der Beigeladenen hin mit Urteil des VG Ansbach vom 14. Mai 2009, AN 18 K 08.00979, aufgehoben wurde, da das klägerische Grundstück nach dem gültigen Bebauungsplan Nr. … allein von der … im Süden sowie im Norden von der Stichstraße … aus erschlossen werde.
Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2010 - 6 ZB 09.1495 - wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 legte die Beigeladene gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Klägerin vom 25. September 2015 Widerspruch ein, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass bereits im Jahre 2010 der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass für das streitgegenständliche Grundstück keine Erschließungsbeiträge zur … hin zu entrichten seien, da dieses von dieser nicht erschlossen werde.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016 wurde der Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 aufgehoben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anders als im Erschließungsbeitragsrecht komme es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf die Vermittlung der Möglichkeit, das Grundstück zu bebauen, an.
Vorliegend handele es sich beim Grundstück der Beigeladenen nicht um ein Anliegergrundstück, da dieses nicht direkt an der … anliege. Die das Grundstück berührenden Wege stellten keine zu dieser gehörenden Anhängsel der … dar. Bei der … handele es sich um eine Ortsstraße, bei den Wegen um keine ausbaubeitragsrechtlich relevanten Anlagen. Die … sei befahrbar, die Wege nicht.
Der Rechtsprechung folgend seien im Straßenausbaubeitragsrecht selbst befahrbare und sehr kurze Straßen, soweit sie eine andere Verkehrsbedeutung hätten, keine unselbstständigen Anhängsel der Hauptstraße. Umso mehr müsse dies für nicht befahrbare Wege, welche einem unterschiedlichen rechtlichen Regime folgten, gelten.
Beim Grundstück der Beigeladenen handele es sich im Verhältnis zur … somit um ein Hinterliegergrundstück.
Bei Hinterliegergrundstücken sei zwischen gefangenen und nicht gefangenen Grundstücken zu unterscheiden. Beim Grundstück FlNr. … handele es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, da es an der … direkt anliege. Von dieser werde es auch betreten, die Gebäude befänden sich in der Nähe der … An den Wegen, die von der … abgingen, besäße die Beigeladene keinen Miteigentumsanteil. Auch wenn die Wege als Eigentümerwege öffentlich gewidmet seien, würden sie vom Grundstück FlNr. … offensichtlich weder benutzt noch benötigt. Ein Zaun hindere am Betreten. Des Weiteren sei schon in den Gerichtsverfahren bezüglich der Erschließungsbeiträge festgestellt worden, dass planungsrechtlich ein Zugang über diese Wege nicht vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2016 wurde gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken Klage erhoben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die beiden Eigentümerwege habe die Beigeladene eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der …
Die Eigentümerwege würden das Grundstück der Beigeladenen nicht als selbstständige Erschließungsanlagen von der … abkoppeln. Sie seien als bloße unselbstständige „Anhängsel“ anzusehen, denn bei der Beurteilung der Selbstständigkeit einer Einrichtung komme es auf den Gesamteindruck, dabei insbesondere auf ihre Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem auf das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmünde, an (vgl. BayVGH v. 30.6.2016 - 6 B 16.515). Bei einem gerade verlaufenden Stichweg mit einer Länge von weit unter 100 m sei nach den auch im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich anerkannten Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts eine Selbstständigkeit der Eigentümerwege nicht gegeben.
Die Regierung von Mittelfranken sei der Auffassung, dass in diesem Fall allerdings die straßenausbaubeitragsrechtliche Ausnahme greifen müsse, wonach Stichwege, obwohl sie nach den eigentlich anwendbaren Kriterien als unselbstständig einzuordnen wären, dennoch als selbstständig anzusehen seien, wenn sie eine andere Verkehrsfunktion als die abzurechnende (Haupt-)Erschließungsanlage hätten.
Von der Klägerin werde nicht bestritten, dass dies nach Rechtsprechung und Literatur dann der Fall sein solle, wenn der Stichweg sich in der Baulast des Baulastträgers der (Haupt-) Erschließungsanlage befinde.
Dies könne aber dann nicht gelten, wenn der betreffende Stichweg ein Eigentümerweg und somit nicht in der Baulast der Gemeinde sei. Nur in solchen Fällen könne die Begründung für die Bildung einer Ausnahme grundsätzlich auch Sinn ergeben. Diese laute nämlich, dass für die Straßenausbaubeiträge je nach Verkehrsfunktion ein unterschiedlicher Anliegeranteil anfalle, so dass die Anlieger an einem Stichweg einen nicht passenden - in den allermeisten Fällen zu hohen - Anliegeranteil zahlen müssten, da dieser sich an der (Haupt-)Erschließungsanlage orientiere. Diese Begründung sei nach Ansicht der Klägerin bereits kritisch zu sehen, weil die Annahme der Unselbstständigkeit eines Stichwegs ja gerade bedeute, dass er nur ein Anhängsel der (Haupt-)Erschließungsanlage sei und somit auch nicht als selbstständige Anlage einen „eigenen“ Anliegeranteil benötige.
Jedenfalls aber könne diese Rechtsprechung dann nicht greifen, wenn der Stichweg sich in der Baulast von Privaten befinde, sodass für ihn keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden könnten und somit auch kein Anliegeranteil anfalle (vgl. VG Ansbach v. 25.1.2007 - AN 18 K 05.04391; vom 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554). Letztgenanntes Urteil sei vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zwar abgeändert worden (BayVGH v. 30.6.2016 - 6 B 16.515). Nach Auffassung der Klägerin weiche die Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs jedoch nur insoweit von der des VG Ansbach ab, als dass das VG Ansbach die Ansicht vertreten habe, dass generell von der Unselbstständigkeit der Anlage auszugehen sei, wenn für sie ein Straßenausbaubeitrag nicht erhoben werden könne, sie sich also nicht in der Baulast der Gemeinde befinde, und zwar auch dann, wenn die sonstigen Kriterien für das Vorliegen einer Selbstständigkeit gegeben seien. Dem sei der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten und habe den dortigen Eigentümerweg bereits nach den erschließungsbeitragsrechtlichen Kriterien für selbstständig erachtet (Länge von 137 m, mehrmaliges Abknicken). Die Frage, ob eine im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise anzunehmende Selbstständigkeit wegen unterschiedlicher Verkehrsfunktion anzunehmen wäre, habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geprüft.
Daraus ergebe sich, dass im Straßenausbaubeitrag ein Stichweg als selbstständig anzusehen sei, wenn er die erschließungsbeitragsrechtlichen Kriterien für die Selbstständigkeit eines Stichwegs erfülle, unabhängig davon, in wessen Baulast er sich befinde. Auf eine etwaige unterschiedliche Verkehrsfunktion komme es dann nicht mehr an. Seien diese Kriterien nicht erfüllt, sei bei Straßen in der Baulast der Gemeinde die straßenausbaubeitragsrechtliche Ausnahme zu prüfen, nach der der Stichweg dennoch als selbstständig anzusehen sei, wenn er eine andere Verkehrsfunktion als die (Haupt-)Erschließungsanlage habe. Diese Ausnahme greife jedoch dann nicht, wenn sich der Stichweg in privater Baulast befinde, also insbesondere bei Eigentümerwegen, weil dort ein Anliegeranteil nicht anfallen könne. In einem derartigen Fall richte sich die Selbstständigkeit ausschließlich nach den allgemeinen Kriterien.
Ob die zur Problematik von Hinterliegergrundstücken entwickelten Grundsätze in einer Konstellation wie der vorliegenden anzuwenden seien, wie es die Regierung von Mittelfranken tue, werde seitens der Klägerin bezweifelt. Denn bei der Inanspruchnahme der (Haupt-)Erschließungsanlage über einen Eigentümerweg komme es nur darauf an, ob dieser selbstständig sei oder nicht. Sei er selbstständig, koppele er die an ihn anliegenden Grundstücke ab und könne nicht zu Beiträgen für die (Haupt-)Erschließungsanlage herangezogen werden. An dieser Stelle bleibe kein Raum mehr für die Betrachtung dieser Grundstücke als Hinterliegergrundstücke im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Letztlich komme es hierauf im vorliegenden Fall aber auch nicht an.
Die Eigentümerwege an der … seien als unselbstständig anzusehen, sodass sie dem Grundstück der Beigeladenen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit an der … vermittelten, so dass der Beitragsbescheid rechtmäßig und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei.
Es wird beantragt,
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei zuzustimmen, dass es sich bei den beiden Eigentümerwegen nicht um selbstständige Verkehrsanlagen handele, welche die an ihnen anliegenden Grundstücke von einer Erschließung durch die … abkoppeln würden; dies werde auf Grund der geringen Länge dieser Eigentümerwege ausgeschlossen.
Seitens des Beklagten sei auch nicht eine ausnahmsweise Selbstständigkeit durch eine abweichende Verkehrsbedeutung dieser Wege angenommen worden.
Jedoch handele es sich bei diesen Wegen nicht um Bestandteile der … Nach Art. 2 Ziff. 1e BayStrWG gehörten zu einer Straße u.a. auch die Gehwege, soweit sie mit der Fahrbahn im Zusammenhang stünden und mit dieser gleich laufen würden. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Daher rühre auch die abweichende Widmung der Wege. Eine Abweichung von diesem Begriff im Straßenausbaubeitragsrecht sei nicht erkennbar. In diesem Rahmen wäre z.B. zu beachten, dass andernfalls der Klägerin als Straßenbaulastträger der … ein vollständiger Ausbau der Anlage gar nicht möglich wäre, da sie nicht Eigentümer und Straßenbaulastträger von Bestandteilen der Straße (hier der Eigentümerwege) wäre. Auch wären die Kosten der Herstellung und des Ausbaus der Wege auf alle Anlieger der … umzulegen gewesen.
Da es sich bei den genannten Wegen somit nicht um selbstständige Verkehrsanlagen und nicht um unselbstständige Bestandteile einer anderen Verkehrsanlage handele, stellten diese somit überhaupt keine Verkehrsanlagen dar. Diese Wege dienten somit als Zuwegungen für die an ihnen anliegenden Grundstücke zur … und vermittelten diesen Grundstücken somit eine Erschließung als Hinterliegergrundstücke.
Gemäß der für Hinterliegergrundstücke geltenden Rechtsprechung werde das Grundstück der Beigeladenen mangels einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahme (nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, keine Anhaltspunkte für tatsächliche Nutzung) nicht von der … erschlossen.
Mit Schreiben der Klägerin vom 7. September 2016 führte sie zur Stellungnahme des Beklagten vom 29. August 2016 im Wesentlichen aus, bei beiden Wegen handele es sich um als Eigentümerwege gewidmete Gehwege, mithin um öffentliche Erschließungsanlagen und nicht um bloße Vorderliegergrundstücke.
Zwar könne es sein, dass diese Eigentümerwege keine Bestandteile der … im Sinne des BayStrWG seien. Hierauf komme es bei der beitragsrechtlichen Beurteilung jedoch auch nicht an. Vielmehr sei der beitragsrechtliche Anlagenbegriff entscheidend. Hierbei gehe es nur darum, ob ein Weg als unselbstständiges „Anhängsel“ der Erschließungsanlage anzusehen sei. Dafür müsse er aber nicht straßenrechtlich ein Bestandteil derselben sein. Ein befahrbarer 60 m langer und mehrere Grundstücke erschließender Stichweg würde unproblematisch als solch unselbstständiges „Anhängsel“ betrachtet werden. Und auch dieser sei kein straßenrechtlicher Bestandteil der Straße, von der er abzweige.
Auf die Frage der Baulast komme es dabei ebenfalls nicht an. Kopple ein Weg ein Grundstück von der abzurechnenden Straße ab, weil er aufgrund seiner Ausdehnung und Beschaffenheit als selbstständig anzusehen sei, komme es nicht darauf an, ob sich dieser abkoppelnde Weg in der Straßenbaulast der Gemeinde befinde oder ob es sich um einen Eigentümer- oder einen Privatweg handele. Umgekehrt könne dies auch bei der Frage, ob der Weg unselbstständig sei, keinen Unterschied machen. Insoweit sei auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 - 6 B 16.515 - zu verweisen, wo ausgeführt werde, dass die Frage, ob das an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlich oder privaten - angrenzende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnehme, davon abhänge, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihn gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweige, aus.
Es sei demnach allein darauf abzustellen, ob die Kriterien für eine Selbstständigkeit erfüllt seien oder nicht. Wer Träger der Straßenbaulast sei, mache hierbei keinen Unterschied. Ebenso wenig müssten die Wege Bestandteile der … im straßenrechtlichen Sinne sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016, mit welchem der Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 aufgehoben wurde.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin das Grundstück der Beigeladenen FlNr. … der Gemarkung … zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Beleuchtung in der … zwischen … und Stichstraße zur … herangezogen.
Zwar grenzt das Beigeladenengrundstück nicht unmittelbar an die … an, es gehört jedoch in Ansehung der beiden das Beigeladenengrundstück mit der ausgebauten Anlage verbindenden Eigentümerwege (FlNrn. … und …) zum Kreis der Grundstücke, welchen durch die … ein straßenausbaubeitragsrechtlich relevanter Sondervorteil vermittelt wird und ist somit beitragspflichtig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend, nämlich die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Anlage, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, sowie eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. z.B. BayVGH v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris).
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht darauf an, ob die ausgebaute Straße dem Grundstück die straßenmäßige Erschließung vermittelt, die für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung nötig ist. Vielmehr genügt für die Annahme des straßenausbaubeitragsrechtlich relevanten Sondervorteils schon die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt grundsätzlich jeder zulässigen und sinnvollen Nutzung des Grundstücks zugute (z.B. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris).
Diese die Beitragserhebung rechtfertigende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird einem Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt, wobei es sich dabei auch um einen öffentlichen oder privaten Weg handeln kann (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 a.a.O.).
Zu letzterem führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 30. Juni 2016 – 6 B 16.515 - juris, Folgendes aus:
„Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v.4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673). Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbständigen Ortsstraßen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21).“
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen an die Annahme eines beitragsrelevanten Sondervorteils ergibt sich vorliegend, dass die beiden Eigentümerwege dem Beigeladenengrundstück eine vorteilsrelevante Anbindung an die ausgebaute … vermitteln.
Im Hinblick auf die Länge der beiden Wege mit ca. 21 m, ihren geraden, zufahrtsähnlichen Verlauf und den Umstand, dass es sich um Wege ohne Verbindungsfunktion handelt, sind diese beitragsrechtlich als unselbständig zu qualifzieren.
Anders als der in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016, a.a.O., vorhandene Eigentümerweg, welcher im Hinblick auf seine Länge und seinen nicht geradlinigen Verlauf als selbständige Einrichtung beurteilt wurde und deshalb das dortige Beigeladenengrundstück „abkoppelte“ von der ausgebauten Ortsstraße, sind die im hier zu entscheidenden Falle inmitten stehenden Eigentümerwege wegen ihrer „Anhängselfunktion“ nicht geeignet, die an ihr gelegenen Grundstücke und damit auch das Beigeladenengrundstück, ausbaubeitragsrechtlich „abzukoppeln“.
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die ausgebaute … und die streitgegenständlichen unbefahrbaren Eigentümerwege unterschiedlichen Straßenkategorien angehören.
Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 6 CS 04.1417 - juris, ist zu entnehmen, dass der Grund für das „Abkoppeln“ bei unterschiedlichen Straßenkategorien/Verkehrsfunktionen und die daraus resultierende Aufspaltung in mehrere selbständige Einrichtungen in den in der Satzung geregelten unterschiedlichen Gemeindeanteilen zu sehen ist.
Dieser Grund ist aber dann nicht gegeben, wenn es nicht zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen für Ortsstraße und Eigentümerweg kommen kann, weil, wie vorliegend, der Eigentümerweg mangels Straßenbaulast der Gemeinde (Art. 55 BayStrWG) nicht durch die Gemeinde ausgebaut werden kann und es demnach auch zu keiner Beitragserhebung durch die Gemeinde führen wird.
Auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die im Privateigentum und damit nicht in der Baulast der Klägerin stehenden unselbständigen Eigentümerwege das Beigeladenengrundstück vorteilsrelevant an die angebaute … anbinden.
3. Die seitens des Beklagten vertretene Auffassung, dass die streitgegenständlichen Eigentümerwege keine Bestandteile der … im Sinne des Art. 2 Ziffer 1e BayStrWG seien, sie demnach weder selbständige Verkehrsanlagen noch unselbständige Bestandteile einer anderen Verkehrsanlage sein könnten, verkennt, dass es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit der Eigentümerwege sich um eine rein beitragsrechtliche Qualifizierung handelt, nicht aber geht es dabei um die Frage, ob ein Eigentümerweg, welcher nach beitragsrechtlichen Grundsätzen als unselbständig einzuordnen ist, Bestandteil der Straße, von welcher er abzweigt, im Sinne des Art. 2 Ziffer 1e BayStrWG ist.
Diesbezüglich wird im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2467 - juris, folgendes ausgeführt:
„Zutreffend hat die Beklagte demgegenüber die vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen Grundstücke, die mit der ausgebauten Straße nur über den Privatweg auf den Grundstücken FlNrn. … bis … verbunden sind, bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt. Abgesehen davon, dass eine Herausnahme dieser Grundstücke aus der Aufwandsverteilung zu einem – erheblich - höheren Anteil der Klägerin am umlagefähigen Aufwand führen würde, ist sie rechtlich nicht angezeigt. Denn bei dem Privatweg handelt es sich, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, lediglich um ein bloßes unselbständiges „Anhängsel“ der Straße Auf der Schanze, das als Zufahrt zu einigen Grundstücken in „zweiter Reihe“ dient. Der Weg ist damit nicht geeignet, die an ihm gelegenen Grundstücke ausbaubeitragsrechtlich „abzukoppeln“.
Nach alledem steht fest, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.