Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 3 K 16.00103
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als dass für die Klägerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 8509,24 EUR festgesetzt wurde.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 3 K 16.00103
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 3 K 16.00103 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.741,27 € festgesetzt.
Gründe
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
III.
Der Kläger hat die Kosten seines Antragsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Antragsverfahren des Klägers wird auf 9.513,18 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 6. März 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer der beiden Grundstücke auf den Flurstücken G1 und G2 in D.. Die Grundstücke liegen an der auf einer Länge von etwa 385 m verlaufenden D.-Straße an.
- 3
Der Beklagte baute die ursprünglich aus einer Betonsteinplattenbefestigung bestehende Straße aus. Die Straße erhielt einen 50 cm straken frostsicheren Unterbau und eine Fahrbahnentwässerung in Gestalt einer an die Regenwasserleitung angeschlossenen Sickerdrainage. Die Fahrbahn wurde auf einer Breite von etwa 3,50 m mit Betonsteinpflaster befestigt. Des Weiteren wurde ein etwa 1,20 m breiter Gehweg angelegt. Zudem wurde die Straßenbeleuchtung durch Einbau neuer Straßenlaternen erneuert.
- 4
Mit den Bescheiden vom 2. Dezember 2014 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages für die Herstellung und Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung der D.-Straße D. zwischen der Kreisstraße und dem ländlichen Weg in Höhe von 1.924,72 Euro für das Grundstück G1 und in Höhe von 391,78 Euro für das Grundstück G2 heran. Der Beklagte ordnete die D.-Straße als Haupterschließungsstraße mit einem Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand von 30 vom Hundert für die Fahrbahn, 50 vom Hundert für den Gehweg, 30 vom Hundert für die Oberflächenentwässerung und 30 vom Hundert für die Straßenbeleuchtung ein. Der Beklagte ging daher von einem umlagefähigen Kostenaufwand von insgesamt 47.672,21 Euro und einem Abrechnungsgebiet mit der Ausdehnung von 36.262,82 m2 aus. Wobei sich ein Beitragssatz von 1,3147 Euro/m2 bei einer für die Grundstücke der Kläger zu berücksichtigenden Grundstücksfläche von 1.464 m2 für das Grundstück G1und von 298 m2 für das Grundstück G2 ergab.
- 5
Den gegen die Beitragsbescheide vom 2. Dezember 2014 gerichteten Widerspruch der Kläger vom 9. Dezember 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 zurück.
- 6
Am 18. März 2015 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Beitragsanspruch des Beklagten sei bereits verjährt, da die Baumaßnahme schon mit der Abnahme am 20. November 2008 abgeschlossen worden und die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Beitragsbescheide damit abgelaufen gewesen sei. Außerdem sei die Ermittlung des Beitrages insoweit unzutreffend erfolgt, als dass die Kosten für 20 Straßenlaternen in Ansatz gebracht worden seien, obwohl an der ausgebauten D.-Straße selbst nur neun Straßenleuchten aufgestellt worden seien. Zudem liege eine Zusicherung des Beklagten in Gestalt eines Ergebnisprotokolls zu einer Einwohnerversammlung am 17. August 2008 (richtig wohl 17. September 2008) vor, aus dem hervorgehe, dass der Beitragssatz je Quadratmeter anzurechnende Grundstücksfläche nicht mehr als 0,60 Euro betragen werde. Die Einordnung der D.-Straße als Haupterschließungsstraße sei ebenfalls fehlerhaft. Stattdessen stelle die Straße eine Hauptverkehrsstraße dar, da sie von Berufspendlern genutzt werde, um die Hansestadt A-Stadt zu umfahren, und ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Verkehrs über sie abgewickelt werde. Schließlich handele es sich bei dem Grundstück auf dem Flurstück G1 um ein Eckgrundstück, da zwischen diesem und dem Grundstück G3 ein Weg entlang führe. Es seien daher für das Grundstück nur 2/3 des eigentlichen Beitrages zu erheben.
- 7
Die Kläger beantragen,
- 8
den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 2 Dezember 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 aufzuheben.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beitragsanspruch sei bei Erlass des Beitragsbescheides noch nicht verjährt gewesen, da die Festsetzungsverjährungsfrist erst am 31. Dezember 2015 abgelaufen sei, da erst mit Eingang eines Schreibens des Abwasserzweckverbandes A-Stadt - ... vom 18. April 2011, die Kosten der Maßnahme hätten ermittelt werden können. Auch die in Ansatz gebrachten Kosten seien gerechtfertigt. Die von den Klägern angeführte Zusicherung liege nicht vor. Zudem sei die D.-Straße im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald nur als Haupterschließungs- und nicht als Hauptverkehrsstraße einzuordnen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung sei nicht zu gewähren, da der an dem Grundstück vorbeiführende Weg nicht zum Anbau bestimmt sei.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die bei dem Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 13
Das Gericht kann den Rechtsstreit durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2016 und 27. Juli 2016 ihr Einverständnis erteilt haben.
II.
- 14
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht erhobene - Klage ist begründet.
- 15
Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2014 sind in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 16
1. Den angefochtenen Bescheiden fehlt es schon an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage.
- 17
Die vom Beklagten bei Erlass der Beitragsbescheide herangezogene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern für straßenbauliche Maßnahmen der Hansestadt A-Stadt vom 11.06.1997“ in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 23. März 2011 (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) ist nichtig.
- 18
a) Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SABS getroffene Regelung über die Verteilung des Vorteils zwischen der Hansestadt A-Stadt und den Beitragspflichtigen ist vorteilswidrig und rechtswidrig. Dies führt zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung.
- 19
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V sind Beiträge, die als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen Vorteile geboten werden, nach den Vorteilen zu bemessen. Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53; Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht - Band 2, § 8 Rn. 364, Stand 09/2012). Der Landesgesetzgeber hat mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lediglich vorgesehen, dass die Gemeinden mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes zu tragen haben. Dass der Landesgesetzgeber damit keine fixe Regelung des Gemeindeanteils bewirken wollte, sondern die Festlegung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils am Aufwand in deren Regelungsermessen stellen wollte, ergibt sich unschwer aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, der von einem Gemeindeanteil vonmindestens 10 vom Hundert spricht. Bei der Bemessung des von ihr zu tragenden Anteils am Aufwand ist die Gemeinde indessen nicht frei. Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4). Wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Vorteils für die beiden aufwandsbelasteten Gruppen hat die Gemeinde bei der Festsetzung des Gemeindeanteils sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. Rn. 368). So vermittelt etwa eine Anliegerstraße, auf der kein oder nur wenig Durchgangsverkehr stattfindet, den Grundstückseigentümern im Vergleich zur Allgemeinheit einen größeren Vorteil als eine Hauptverkehrsstraße, die zu einem nicht nur unerheblichen Teil der Bewältigung von Durchgangsverkehr dient. Dem hat die Gemeinde mit der Festsetzung vorteilsgerechter Verteilungssätze Rechnung zu tragen.
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Daran fehlt es hier. Für den hier betroffenen Fall einer Haupterschließungsstraße, die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 lit. b) SABS als Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind, legaldefiniert ist, hat die Hansestadt A-Stadt in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SABS einen Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für die Fahrbahn, Radwege sowie Beleuchtung und Straßenentwässerung von 30 vom Hundert und für Parkstreifen und Gehwege von 50 vom Hundert festgesetzt. Das Gericht versteht die Definition der Haupterschließungsstraße - nicht zuletzt im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift - dahin, dass diese lediglich dem Verkehr innerhalb desselben Baugebietes oder desselben im Zusammenhang bebauten Ortsteils dienen, was sich auch aus der notwendigen Abgrenzung zu Hauptverkehrsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 lit. c) SABS, die ihrerseits auch dem innerörtlichen Verkehr dienen, ergibt. Straßen dieser Kategorie dienen danach vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich, der Bewältigung des Verkehrs, der durch die angrenzenden oder in näherer Umgebung befindlichen Grundstücke verursacht wird. Zwar differenziert die Hansestadt A-Stadt bei der Festsetzung des Gemeindeanteils insoweit nach einzelnen Teileinrichtungen, jedoch genügt sie gleichwohl nicht den oben dargestellten Maßgaben. Die Festsetzung eines Anliegeranteils von nur 30 vom Hundert (mithin eines Gemeindeanteils von 70 vom Hundert) für die Teileinrichtung Fahrbahn bildet die nach der Definition der Haupterschließungsstraße bestehende (weit) überwiegende Nutzung der Straße durch Anlieger nicht hinreichend in der Vorteilsverteilung ab. Soweit die Hansestadt A-Stadt für die Teileinrichtungen Parkstreifen und Gehwege einen Anliegeranteil von 50 vom Hundert festsetzt ist dies ebenso wenig vorteilsgerecht. Die Gemeinde lässt damit unberücksichtigt, dass Fußgängerverkehr überwiegend im Nahbereich stattfindet. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden (vgl. VG Greifswald, a.a.O.), dass selbst in Fällen von Hauptverkehrsstraßen, die zusätzlich von inner- und überörtlichem Durchgangsverkehr geprägt sind, ein gleichgroßer Anlieger- und Gemeindeanteil für die Teileinrichtung Gehweg vorteilswidrig ist, dies muss daher erst recht für eine - annähernd ausschließlich - von Anliegerverkehr geprägte Haupterschließungsstraße gelten.
- 21
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass mit der vorteilswidrig zu niedrig erfolgten Festsetzung des Anliegeranteils für Haupterschließungsstraßen sich die Festsetzung eines Anliegeranteils von 50 vom Hundert für Anliegerstraßen sowie 10 vom Hundert für Hauptverkehrsstraßen für die Teileinrichtung Fahrbahn ebenso wie die Festsetzung eines Anliegeranteils von 60 vom Hundert für Anliegerstraßen und 50 vom Hundert für Hauptverkehrsstraßen für die Teileinrichtung Gehweg als vorteilswidrig erweist, da die festgesetzten Anliegeranteile vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen und sich in das System der für die anderen Straßenarten und Teileinrichten gewählten Anteilssätze einfügen müssen (vgl. m.w.N. Driehaus, a.a.O. Rn. 369a).
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Dieser Fehler allein führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. m.w.N. VG Greifswald a.a.O.).
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b) Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles noch darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die vom Beklagten herangezogene Straßenausbaubeitragssatzung noch weitere Rechtsfehler aufweist. Ob diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46) für sich genommen im hiesigen Fall ebenso zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung führen, bedarf hier keiner Entscheidung.
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aa) Jedenfalls rechtsfehlerhaft ist die Bestimmung über den Kreis der Beitragsschuldner in § 5 Abs. 4 SABS, wonach in Fällen des § 286 Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB-DDR) beitragspflichtig der Gebäudeeigentümer ist. Die Vorschrift entspricht nicht mehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG M-V. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V sind nämlich die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne von Art. 233 § 4 EGBGB anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Soweit die Vorschrift des § 5 Abs. 4 SABS die abweichende Beitragspflicht nur für Fälle des § 286 ZGB-DDR anordnet, deckt sie den Anwendungsbereich des Art. 233 § 4 EGBG nicht vollständig ab, da dieser nach dessen Abs. 7 auch andere als die in § 286 ZGB-DDR genannten Nutzungsrechte erfasst. Es fehlt mithin an einer abschließenden Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V.
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bb) Allein auf Grund des Alters der Straßenausbaubeitragssatzung und des Umstandes, dass die letzte Änderung der Satzung im Jahr 2011 nur andere Regelungsgegenstände betraf, bestehen Zweifel daran, ob die Vorschrift über die Tiefenbegrenzung in § 4 (A) Abs. 2 Nr. 2 SABS noch den von der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 72 ff.) entwickelten Anforderungen genügt.
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cc) Die Vorschrift über den nutzungsbezogenen Artzuschlag in § 4 (C) Abs. 2 SABS erweist sich zumindest dann ebenfalls als rechtsfehlerhaft, wenn sie in ihrer zweiten Variante (unbeplantes Gebiet) dahin zu verstehen sein soll, dass es sich um ein zwar unbeplantes aber gleichwohl faktisch bestehendes Bebauungsgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handeln muss. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 - 3 B 522/15, juris Rn. 15 sowie Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 23 f.) ist es weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen.
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dd) Obgleich dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen würde, bestehen Bedenken auch gegen die Rechtmäßigkeit der Eckgrundstücksvergünstigung in § 3 Abs. 8 SABS. Soweit die Vorschrift das Eingreifen der Vergünstigung auf Grundstücke in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO beschränkt, ist sie mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 27). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Daraus folgt, dass mehrfach erschlossene Grundstücke in faktischen Wohngebieten oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Willen des Ortsgesetzgebers nicht in den Genuss der Vergünstigung kommen sollen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist aber nicht ersichtlich.
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2. Nach alledem bedarf die Rechtsanwendung durch den Beklagten an sich keiner Erörterung mehr, da allein die Nichtigkeit der zu Grunde gelegten Satzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
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Nichtsdestotrotz weist das Gericht für den Fall einer neuerlichen Beitragserhebung auf Folgendes hin:
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Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Verjährung des Beitragsanspruches stellt sich nicht mehr, da die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Weil der Beitragsanspruch erst mit Vorliegen einer wirksamen Straßenausbaubeitragssatzung entsteht (vgl. m.w.N. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 37 Rn. 10), es an einer solchen aber bisher fehlt, ist der Beitragsanspruch des Beklagten noch nicht entstanden und in der Folge noch nicht verjährt.
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Der Annahme einer wirksamen Zusicherung dahingehend, dass der Beitragssatz für die hier betroffene Ausbaumaßnahme nicht mehr als 0,60 Euro/m2 betragen werde, steht entgegen, dass die auf die Erhebung von Kommunalabgaben gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung das Institut der Zusicherung nicht kennt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.03.2002 - 3 A 2363/97 -, juris Rn. 36). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass seitens der Hansestadt A-Stadt bei Ausfertigung des Ergebnisprotokolls zu der Einwohnerversammlung vom 17. September 2008 (Bl. 112 VV) der für die Bewirkung des mit der sogenannten Zusicherung verbundenen teilweisen Beitragsverzichts erforderliche Verzichtswille vorgelegen hat.
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Hinsichtlich des Einwands der Kläger, der Beklagte habe statt der angedachten 20 Straßenleuchten nur neun errichtet, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass der Beklagte auch den Aufwand für mehr als diese in Ansatz gebracht hat. Der Beklagte wird aber im Falle einer neuerlichen Beitragserhebung zu berücksichtigen haben, dass im Rahmen der Beitragserhebung nur der Aufwand in Ansatz zu bringen ist, der auf die abgerechnete Anlage entfallen ist.
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Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die D.-Straße sei als Hauptverkehrsstraße einzuordnen, ist dem entgegenzuhalten, dass die D.-Straße mit einer Ausbaubreite (Fahrbahn) von nur 3,50 m nicht einmal den vom OVG Greifswald (vgl. Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris Rn. 15) entwickelten Anforderungen an eine Innerortsstraße genügt, sodass sie erst recht keine Hauptverkehrsstraße sein kann.
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Auf die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung haben die Kläger jedenfalls derzeit keinen Anspruch, da die maßgebliche Satzungsnorm, wie bereits dargelegt, nichtig ist. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass es im Straßenausbaubeitragsrecht, anders als der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 zu erkennen gegeben hat, nicht auf das erschließungsbeitragsrechtliche Merkmal der Bestimmung des Weges zum Anbau ankommt, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob es sich bei dem Weg um eine im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne beitragsfähige Anlage handelt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10. 2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 48), da einzig dies dem Sinn und Zweck der Vergünstigungsvorschrift, den Grundstückseigentümer von einer doppelten Heranziehung zumindest teilweise zu entlasten, entspricht. Dem Zweck der Vorschrift kann nur genügt werden, wenn es sich bei der zweiten Anlage, hier also dem Weg, um eine solche handelt, die nach den straßenausbaubeitragsrechtlichen Maßstäben beitragsfähig ist. Dies wird der Beklagte im Falle einer neuerlichen Beitragserhebung ebenfalls zu berücksichtigen haben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO, sind nicht ersichtlich.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.