Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01182

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01182
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 19. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlNr... der Gemarkung ... Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 Beigeladene verweigerte in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 2. Februar 2015 ihr Einvernehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen, sei die Aufstellung solcher Werbeanlagen bereits für die Ortsteile ... und ... grundsätzlich abgelehnt worden. Diese städtebauliche Beurteilung sei auch für den Ortsteil ... zutreffend. Das Ortsbild werde durch eine solche Werbetafel enorm beeinträchtigt.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 führte das Staatliche Bauamt ... u. a. aus, nach dem vorgelegten Bauantrag sei die Errichtung der Werbeanlage in einer Entfernung von weniger als 40 m vom Rand der Fahrbahndecke der Staatsstraße ... geplant. Die Baugenehmigung dürfe daher gemäß Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BayStrWG nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt erteilt werden. Dieses werde vorliegend nicht erteilt. Die Werbeanlage befände sich im Zulauf zu einer Querungshilfe, die durch die angrenzende Bushaltestelle insbesondere von Schülern genutzt werde. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen (z. B. Konflikt zwischen Kfz und querenden Fußgängern oder Radfahrern im Bereich der Querungshilfe) und somit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG widersprechen. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ganz auf sich lenken. Diese solle jedoch ganz den Fußgängern und Radfahrern, insbesondere den Kindern, gelten. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsstraße in diesem Bereich gemäß Verkehrszählung 2010 mit 5.520 Kfz/24 Stunden (bayerische Durchschnitt für Staatsstraßen = 3.851 Kfz/24 Stunden) überdurchschnittlich stark belastet sei. Gerade hier würde die Errichtung von Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs enorm beeinträchtigen und für Verkehrsgefährdungen sorgen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ...vom 24. Juni 2015 wurde die beantragte Baugenehmigung abgelehnt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Errichtung der unbeleuchteten, ca. 11 qm großen Plakatanschlagtafel vor der Außenwand eines zu einem Wohnhaus zugehörigen Nebengebäudes sei grundsätzlich nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig.

Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sei das Gebiet als Dorfgebiet im Sinn des § 5 BauNVO ausgewiesen. Die Ortsdurchfahrt von ... in diesem Bereich sei geprägt von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssten bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken würden. Dieses Verunstaltungsverbot werde vorliegend verletzt. In Bezug auf die Wandfläche des Nebengebäudes, vor dem die Werbetafel unmittelbar errichtet werden solle, wirke die vorgesehene Anlage unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie bezüglich ihrer Höhe das Nebengebäude überrage und im Verhältnis zur Außenwand des zurückliegenden Wohngebäudes unsymmetrisch wirke.

Weiterhin verstoße die Werbeanlage auch gegen Art. 8 Satz 2 BayBO. Danach dürften bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift sei anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinde. Die geplante Werbetafel wirke bereits aufgrund ihrer Größe von fast 11 qm als aufdringlich und würde als Fremdkörper in der näheren Umgebung ohne Bezug zu den vorhandenen Wohngebäuden bzw. landwirtschaftlichen Nebengebäuden wahrgenommen werden.

Im Übrigen widerspräche die geplante Werbetafel auch bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die auf die Verunstaltung des Ortsbilds im Sinne des § 34 Abs. 1 BayBO gestützte Einvernehmensverweigerung der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Des Weiteren habe auch der zuständige Straßenbaulastträger sein notwendiges Einvernehmen nicht erteilt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 27. Juli 2015, erhob die Klägerin gegen die mittels PZU am 7. Juli 2015 zugestellte Ablehnungsentscheidung Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die Werbeanlage gegen Art. 8 Satz 1 BayBO verstoße. Der Beklagte argumentiere ausschließlich mit der Inbezugsetzung der Werbeanlage mit dem dahinterliegenden Gebäude und verkenne dabei, dass Art. 8 Satz 1 BayBO lediglich bauliche Anlagen „als solche“ betreffe. Die Vorschrift erfasse mithin nur die bauliche Anlage selbst, die „in sich“ also ohne Rücksicht auf den baulichen Kontext, in den sie eingebettet sei, nicht verunstaltend sein dürfe (vgl. Simon/Busse, Rn. 69 bis 71). Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage selbst „in sich“ nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe verunstaltend wirke, seien nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch verunstalte sie nicht das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild. Werbeanlagen seien dazu bestimmt aufzufallen. Deshalb sei es Werbeanlagen immanent, dass sie von ihrer Gestaltung her in einen Kontrast mit der Umgebung geraten würden. Eine Werbeanlage, die auffalle, sei nicht eben deswegen, weil sie auffalle, verunstaltend (vgl. BayVGH v. 28.10.1965 - 136 VI 64). Dieser naturgemäße Kontrast sei vorliegend maßvoll, da der geplante Standort selbst nicht sonderlich attraktiv oder schützenswert sei. Insbesondere handele es sich um keine repräsentative Straße, Altstadt- oder mittelalterlich geprägtes Gebiet.

Aus den vorbezeichneten Gründen sei das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt worden.

Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.

Voraussetzung wäre die Störung des Verkehrs durch die geplante Werbeanlage. Eine solche liege nur dann vor, wenn eine Sachlage gegeben sei, die die Annahme rechtfertige, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens oder doch einer Behinderung des Verkehrsablaufs zu befürchten sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Verkehr ständig ausgesetzt sei, von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehe. Eine solche Ausnahme könne gegeben sein, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Gestaltung besonders auffällig sei oder vom Üblichen stark abweiche. Bei der geplanten Anlage handele es sich um eine unbeleuchtete und starre Werbeanlage. Sie sei in ihrer konkreten Ausgestaltung weder besonders auffällig noch falle sie hinsichtlich ihrer Gestaltung aus dem Rahmen. Auch würden keine Vorschriftszeichen durch sie verdeckt. Bei dem geplanten Standort handele es sich um keinen Unfallschwerpunkt, auch sei keine außergewöhnlich schwierige verkehrliche Situation am vorgesehenen Standort ersichtlich.

Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setze voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität sei, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordere, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der örtlichen Begebenheiten sei eher im Gegenteil davon auszugehen, dass es sich um eine vergleichsweise überschaubare Verkehrssituation handele.

Es wird beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 19. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen die Bescheidsbegründung wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist das Begehren der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung über die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu; eine Rechtsverletzung durch die erfolgte Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist zu verneinen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund - unter anderem - auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Die streitgegenständliche Werbeanlage widerspricht - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins in Verbindung mit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fotomontage - dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Die beantragte Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild i. S. d. Art. 8 BayBO zum einen durch die Verunstaltung der Gebäude, vor welchen sie angebracht werden soll (siehe unten 1.) sowie durch den nicht gegebenen, jedoch erforderlichen maßvollen Kontrast zur vorhandenen näheren Umgebung (siehe unten 2.).

1.

In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH vom 16.2.2016, 2 ZB 15.2503 - juris).

Als vorliegend für die Beurteilung einer Verunstaltung i. S. d. Art. 8 BayBO relevante Umgebung ist demnach, so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins, das Baugrundstück selbst, welches von dem sich nordöstlich anschließenden Grundstück FlNr. ... durch eine große unbebaute gepflasterte Fläche abgegrenzt wird, sowie die auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Grundstücke FlNr. ... und ... zugrunde zu legen. Dieser Bereich ist von der ... Straße aus, sich auf den geplanten Standort der Werbeanlage zubewegend, gemeinsam mit dieser ins Blickfeld kommend.

In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, welcher sich die Kammer anschließt, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und damit empfindlich stören (vgl. BayVGH vom 11.11.2014, 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte, die auch für den vorliegend gegebenen Fall der Anbringung unmittelbar vor einer Gebäudewand anwendbar sind, würde die streitgegenständliche Werbeanlage einen unästhetischen Fremdkörper darstellen in Folge der unsymmetrischen Aufstellung vor dem sich unmittelbar an die Giebelwand des Wohnhauses anschließenden Nebengebäude, dessen Höhe sie teilweise überragen würde. Diese unsymmetrische und unbündige Aufstellung der Werbeanlage unmittelbar vor dem Nebengebäude würde darüber hinaus auf die hinter diesem Nebengebäude vorhandene Giebelwand des Wohnhauses in einer ästhetisch nicht hinnehmbaren Art ausstrahlen.

Diese durch die streitgegenständliche Werbeanlage verursachte Verunstaltung des Nebengebäudes und auch der Giebelfläche des Hauptgebäudes dadurch, dass mit Errichtung der geplanten Werbeanlage gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Bau-massen und Bauteile zueinander verstoßen würde, führt zu einer Verunstaltung des Straßenbildes i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO.

Im relevanten Umgebungsbereich, wie eingangs dargestellt, findet sich ein einheitlich aus Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bestehendes, sehr gleichartig/gleichmäßig wirkendes Straßenbild, das sich in diesem Bereich entlang der ... Straße als eine sehr ruhige „unspektakuläre“ Bebauung darstellt.

Dieses unauffällige Straßenbild würde nach Überzeugung der Kammer - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins - durch die in Bezug auf die geplante Werbeanlage festgestellte Verunstaltung von Nebengebäude und Giebelfläche des Hauptgebäudes von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter nicht nur als beeinträchtigend, sondern als massiv belastend empfunden werden.

Das Tatbestandsmerkmal der Verunstaltung i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO ist damit erfüllt.

2.

Darüber hinaus würde das vorgefundene Straßenbild nach Auffassung der Kammer durch die streitgegenständliche Anlage auch dann verletzt werden i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO, wenn man keine Verunstaltung des sich auf dem Baugrundstück befindlichen Nebengebäudes und der diesem zugewandten Giebelwand des Hauptgebäudes annehmen wollte.

Eine Werbeanlage ist dazu bestimmt aufzufallen. Der dafür nötige Kontrast zur Umgebung muss maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören.

Dieses wird beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keinerlei Bezug mehr steht (vgl. z. B. BayVGH vom 16.9.2005, 26 B 04.3258 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Verunstaltung des Straßenbildes (unmittelbar) durch die geplante Werbeanlage gegeben. Sie brächte (erstmals) gestalterische Unruhe in die relevante Umgebung, die bisher keinerlei Entsprechung findet und in ästhetischer Hinsicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der baulichen Situation führen würde.

Der geplante Werbeträger würde im vorhandenen unauffälligen, sehr einheitlichen Straßenbild als störender Fremdkörper erscheinen.

Aus alldem folgt, dass die beantragte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO zu Recht nicht erteilt wurde.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.