Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 3 K 15.00697

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 3 K 15.00697
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 16.1480, 29/12/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nach ihren eigenen Angaben sind die Kläger (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (… in …), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … …, der als Art der baulichten Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Dieses Grundstück ist von den nörd- und westlich hiervon liegenden Grundstücken mit den FlNrn. … und … der Beigeladenen durch eine Stich Straße getrennt. Diese Grundstücke liegen nicht mehr im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB (nach Auffassung des Landratsamtes handelt es sich um ein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet).

Das Landratsamt … hat in beiden Wohnhäusern (… und … in …), die zusammen eine Wohnfläche von 300 qm haben, insgesamt 14 Asylbewerber untergebracht. Hinsichtlich dieser Unterbringung von Asylbewerbern in den oben genannten Anwesen beantragten die Kläger beim Landratsamt … ein bauaufsichtliches Einschreiten.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte dies das Landratsamt … ab, weil ein solches bauaufsichtliches Einschreiten weder erforderlich noch möglich sei. Bei der Nutzung durch Asylbewerber handele es sich um eine im Wohngebiet zulässige Nutzung von Wohnhäusern, die keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle.

Am 4. Dezember 2014 beantragten die Kläger bei Gericht im Wege von § 123 VwGO, dem Beklagten aufzugeben zu unterlassen, 30 Asylbewerber, hilfsweise mehr als insgesamt zehn Asylbewerber in den Anwesen der Beigeladenen unterzubringen.

Die baurechtliche Zulässigkeit ergebe sich im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung. Es handele sich um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO, wo gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO lediglich Wohngebäude zulässig seien. Mit einer Zuweisung von 30 Asylbewerbern in zwei Einfamilienhäuser liege bereits kein allgemeines Wohngebäude, sondern vielmehr ein Asylantenheim vor. Die geplante Nutzung durch 30 Asylbewerber sei mit der Baunutzungsverordnung nicht mehr vereinbar.

Bei einer Nutzung von 30 Bewohnern auf einer Gesamtwohnfläche von ca. 300 qm liege eine gravierende Überbelegung vor. Für 30 Bewohner stünden lediglich zwei Sanitäranlagen in Form von Bädern zur Verfügung. Es sei nicht erkennbar, dass eine menschenwürdige Unterbringung von 30 Asylbewerbern möglich erscheine. Jeder Flüchtling habe weniger als 10 qm, nämlich maximal 5 qm bis 6 qm bei Berücksichtigung der Nasszellen und Badeeinrichtung zur Verfügung. Auch seien lediglich drei Toiletten für 30 Asylbewerber vorhanden, dies sei ebenfalls unverhältnismäßig.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil mit einer kurzfristigen Zuweisung und Inbetriebnahme des Asylbewerberheims zu rechnen sei. Es sei den Klägern nicht zuzumuten, während der gesamten Dauer des Klageverfahrens die vom Asylbewerberheim ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Damit würde der Unterlassungsanspruch der Kläger irreparabel verletzt werden.

Es sei ausdrücklich zu betonen, dass die Kläger in keiner Weise von ausländerfeindlichen Gesinnungen geleitet würden. Die Kläger würden sich berechtigterweise Gedanken darüber machen, dass eine menschenwürdige Unterbringung auf so kleiner Fläche nicht gewährleistet sei.

Das Landratsamt … beantragte im Schreiben vom 8. Dezember 2014, die Anträge abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden. Die Nachbarn hätten nur Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Nutzung der streitbefangenen Anlage sie in nachbarschützenden Rechten verletze. Maßgebliches Kriterium für eine Ermessensreduktion auf Null sei, wenn die von einer rechtswidrigen Nutzung ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreiche und bei Abwägung der Beeinträchtigung der Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe.

Ob die Nutzung der beiden Wohnhäuser formell rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verfahrensregeln im Baurecht keinen Drittschutz entfalten würden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehe nicht.

Von der materiellen Rechtmäßigkeit her sei nichts zu beanstanden. In der näheren Umgebung finde überwiegend Wohnnutzung statt. Gehe man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet aus, so wäre die Nutzung unabhängig davon, ob es sich noch um Wohnnutzung oder bereits um eine Einrichtung für soziale Zwecke handele, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauNVO regelmäßig hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Selbst wenn es sich um ein faktisches reines Wohngebiet handeln würde, sei die Nutzung zulässig, da vorliegend von einer Wohnnutzung auszugehen sei. Der Begriff des Wohnens in § 3 BauNVO werde erfüllt. Selbst wenn man beim Begriff des Wohnens zu einer anderen Auffassung komme, habe das für die Zulässigkeit im reinen Wohngebiet keine Auswirkungen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO wären Anlagen für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Auch im Falle einer objektiven Rechtswidrigkeit scheitere ein Anspruch der Kläger, weil keine Verletzung subjektiver nachbarschützender Rechte vorliege.

In Betracht kämen der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide aus, da das streitbefangene Grundstück und das Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich in verschiedenen Gebieten lägen. Die Unterbringung von 30 Personen auf zwei Häuser mit insgesamt 300 qm unterscheide sich nicht so gravierend von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies keine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Bei Großfamilien mit sechs oder mehr Kindern, die innerhalb von drei Generationen in einem Haus lebten, könne eine solche Anzahl von Bewohnern durchaus zustande kommen, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen würde.

Soweit die Kläger an einer menschenwürdigen Unterbringung zweifelten, sei anzumerken, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt … für eine Unterbringung sorgten, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprächen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleisteten. Zum anderen entfalte die Qualität der Unterbringung von Asylbewerbern keinen baurechtlichen Drittschutz, auf den sich die Kläger berufen könnten. Da keine Verletzung drittschützender Vorschriften bestehe, scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da eine Umverteilung der betroffenen Personen nach dem Aufnahmegesetz und der DV-Asyl relativ kurzfristig möglich wäre.

Mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2014 (AN 3 E 14.01897) wurden die Anträge abgelehnt.

Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 24. April erhoben die Kläger Klage und stellten folgenden Antrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Asylbewerber in Zur Klagebegründung ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen folgendes vortragen:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Abwehranspruch gegeben sein könne, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks sei. Weiterhin habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit hin zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Dies sei im vorliegenden Fall ganz zweifelsohne der Fall.

In der Zeit von Frühjahr bis Sommer des Kalenderjahrs 2015 hätten sich die Lärmbelästigungen täglich wiederholt. Das Tischtennisspielen habe sich nun hauptsächlich bei schönem milden Wetter bis in die Abendstunden, d.h. bis ca. 22.30 Uhr hinein hingezogen. Darüber hinaus sei es auch an den Sonntagen ab der Mittagszeit beginnend ca. 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu den üblichen Lärmbelästigungen durch Tischtennisspielen auch Radfahren mit lautem Gebrüll und Gejohle gekommen. Die Zeugin … habe den Klägern mitgeteilt, dass es an einem solchen Sonntag für sie unmöglich gewesen sei, ihre Terrasse zu nutzen. Sie habe sich ins Haus wegen der unglaublichen Ruhestörung und Lärmbelästigung zurückziehen müssen. Die Zeugin habe durch diese Lärmbelästigungen im Sommer des Kalenderjahres 2015 keinerlei Nachtruhe gefunden. Sie habe in diesem Zeitraum fast keine Nacht richtig durchschlafen können, da die Lärmbelästigungen in der Regel bis früh morgens um 5.00 Uhr angedauert hätten.

In der Nacht vom 17. Juli 2015 auf 18. Juli 2015 sei es über die beschriebenen Belästigungen hinaus zu weiteren Ruhestörungen gekommen. Mehrere Asylbewerber seien ab 0.30 Uhr bis 1.30 Uhr mit ihren Fahrrädern auf dem gesamten Grundstück wild umhergefahren, wie üblich begleitet durch lautes Schreien. Dies sei für die Kläger deshalb besonders belästigend gewesen, weil sie wegen der großen tagsüber bestehenden Hitze nachts zur Durchlüftung die Fenster unbedingt offen hätten halten müssen. Das Enkelkind der Klägerin mit fünf Jahren, welches in der Nacht bei den Klägern geschlafen habe, sei durch den starken Lärm erwacht. Die Fahrräder seien von den Asylbewerbern nach dem Fahrradfahren nicht abgestellt, sondern zu Boden geworfen worden. Ferner hätten die Asylbewerber an der Mechanik der Räder hantiert und hätten mit irgendeinem Gegenstand auf Rahmen und Pedale geklopft. Der Kläger zu 1) habe dann aus dem ersten Stock seines Hauses zum Nachbargrundstück hinüber gerufen und habe um Ruhe gebeten, was zunächst völlig sinnlos gewesen sei und nicht beachtet worden sei. Etwa eine halbe Stunde später sei dies dann eingestellt worden.

Im Übrigen sei es während der Ramadanzeit (Juni/Juli 2015) zu Lärmbelästigungen ab 0.30 Uhr gekommen.

Ein weiterer besonderer Vorfall habe sich am Sonntag, den 23. August 2015 bei schönem Wetter ereignet. Ab 14.00 Uhr hätten schätzungsweise fünf oder sechs Kosovaren mit dem Tischtennisspiel begonnen. Dazu sei das übliche Geschrei sowie überlaute Musik, Klänge aus dem Balkan, vermutlich aus dem Kofferradio gekommen. Als diese Lärmbelästigungen gegen 15.45 Uhr immer noch angedauert hätten, habe der Kläger zu 1) in englischer Sprache dreimal aufgefordert, Ruhe zu geben. Der Bitte des Klägers zu 1) sei niemand nachgekommen. Im Gegenteil, beim zweiten Mal habe der Kläger zu 1) starkes Gelächter gehört und das Radio sei noch lauter gestellt worden. Als die dritte Bitte des Klägers zu 1) ebenfalls ignoriert worden sei, sei die Polizeiinspektion … verständigt worden, welche eine Streife an das Grundstück des Beigeladenen geschickt habe. Diese sei 40 Minuten nach dem Anruf des Klägers zu 1) eingetroffen. Sobald die Asylbewerber Streifenwagen gesehen hätten, sei die Lautstärke eingestellt worden.

Ein weiterer bemerkenswerter Vorfall habe sich am Sonntag, den 30. August 2015 gegen 23.15 Uhr ereignet, als ein Asylbewerber in einen unmittelbar am Grundstückszaun des Nachbargrundstücks stehenden Behälter, in dem schon mehrere Flaschen gelegen hätten, weitere Flaschen hineingeschleudert habe. Diese seien lautstark klirrend aufgetroffen und seien zerborsten. Die Klägerin zu 2) sei zu dieser Zeit in dem ca. 1,50 m entfernten Pavillon gesessen, sei erschrocken und habe „Ruhe“ gerufen. Daraufhin seien nochmals Flaschen in den Behälter geworfen worden, begleitet von lautem Klirren. Die Klägerin zu 2) habe nochmals zur Ruhe gebeten, weil in dieser Nacht ein sechsjähriges Enkelkind der Kläger in dem Schlafzimmer des klägerischen Anwesens versucht habe zu schlafen.

Nicht verschwiegen werden solle schließlich, dass mehrere Asylbewerber aus dem Grundstück des Beigeladenen auch nicht davor zurückgeschreckt hätten, ganz offensichtlich schwere Einbruchsdiebstähle bzw. Straftaten zu begehen. Auf den Zeitungsbericht vom 1. Oktober 2015 aus der örtlichen Lokalzeitung werde verwiesen. Es sei offensichtlich, dass einige der untergebrachten Asylbewerber nachts auf fremden Terrassen herumgeschlichen seien. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass all diese vorerwähnten Vorfälle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Kläger darstellten, die unmittelbar eine Wertminderung zur Folge hätte.

Es finde sich kein Käufer, der in einem allgemeinen Wohngebiet das Grundstück der Kläger noch kaufen würde, da bereits auch in der Presse die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung durch die Nutzung des Nachbargrundstücks als Asylantenheim breit erörtert worden und offensichtlich sogar Straftaten aus diesem Milieu heraus begangen worden seien.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte das Landratsamt … mit, dass in den beiden Einfamilienhäusern derzeit eine Familie mit zwei Kindern, ein Ehepaar und „ca. acht Einzelper sonen“ untergebracht seien, insgesamt also ca. 14 Personen. Der Mietvertrag laufe bis zum 31. Dezember 2019.

Das Landratsamt … beantragte,

die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter wiederholte den Antrag aus seinem Klageschriftsatz vom 22. April 2015. Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Aktenhaftung des Landratsamtes … Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten aus öffentlich-rechtlichen, insbesondere aus baurechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, dass es der Beklagte unterlässt, Asylbewerber in den Anwesen … und … unterzubringen.

Die Kläger können insbesondere vom Beklagten als Träger der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, die Untersagung der Nutzung der beiden Anwesen … und … in … durch Asylbewerber zu verfügen.

Ein solcher Anspruch auf Nutzungsuntersagung nach Art. 54 BayBO i.V.m. Art. 76 Abs. 2 BayBO steht Nachbarn nur zu, wenn die beabsichtigte oder ausgeübte Nutzung objektiv rechtswidrig wäre und hieraus eine Verletzung der Nachbarn in nachbarschützenden Rechten resultieren würde und im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen so erheblich wären, dass sie das Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten oder ausgeübten Nutzung deutlich überwiegen würde. Ein solcher Anspruch steht den Klägern als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (* … in …*), gegenüber einer Nutzung der Nachbaranwesen … und … durch Asylbewerber nicht zu.

Insoweit liegen bereits vier verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, so die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 (AN 3 E 14.01897) und vom 2. Juni 2015 (AN 3 E 14.01953).

In beiden Beschlüssen hat die Kammer festgestellt, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die Nutzung der beiden Anwesen durch Asylbewerber zusteht.

Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschlüssen vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) und vom 21. August 2015 (9 CE 15.1318) zurückgewiesen.

In seiner Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 bezieht sich der Klägervertreter ausdrücklich auf diese vorliegenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und macht geltend, dass der Bayerische Verwaltungsgerichthof hingewiesen habe, dass ein Abwehranspruch gegeben sein kann, wenn die Wertminderung „die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94; BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73)“.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fährt in seinem Beschluss vom 21. August 2015 insoweit fort, dass dafür sich dem Beschwerdeverfahren nichts entnehmen lasse. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen werde, die an der Tagesordnung seien, sei der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Solchen Belästigungen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, insbesondere nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

Bei Übertragung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof in seinen oben genannten Beschlüssen dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass die in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 geschilderten Lärmbelästigungen von Frühjahr bis Sommer 2015 und auch die geschilderte nächtliche Ruhestörung in der Nacht vom 17. auf 18. Juli 2015 und auch die weiteren dargestellten Vorfälle vom 23. August 2015 und vom 30. August 2015 nicht auf ihre „Nachbarverträglichkeit“ zu prüfen sind, weil sie nicht typischerweise bei der „bestimmungsgemäßen Nutzung“ (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 a.a.O.) auftreten. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung auch bei einer Nutzung der oben genannten Anwesen durch Asylbewerber. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Klägervertreter geschilderten „Lärmexzesse“ allein durch die Nutzung der streitgegenständlichen Anwesen durch Asylbewerber vorprogrammiert und immanent sind. Bei einer anderen Zusammensetzung der Bewohner der oben genannten Anwesen, z.B. durch Familien und nicht durch alleinstehende Asylbewerber im jugendlichen Alter, wären derartige Exzesse wohl nicht beachtlich wahrscheinlich.

Allein die Zahl von 14 Asylbewerbern, von der die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt streitgegenständlich ausgehen muss, bedingt nicht per se das Auftreten solcher Lärmereignisse, wie sie die Kläger in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 haben schildern lassen. Auch eine angedachte Nutzung der beiden Häuser durch jeweils sieben Personen, d.h. mit einer hier ansässigen Familie mit fünf halbwüchsigen Kindern, könnte durchaus zu solchen Lärmereignissen führen, wie sie die Kläger geschildert haben und durch die sie sich in ihrem Ruhebedürfnis in einem Wohngebiet gestört gefühlt haben. Eine solche Nutzung durch insgesamt 14 Personen führt nicht automatisch zu einer bestimmungswidrigen Nutzung von zwei in einem Wohngebiet gelegenen Anwesen. Ein Abwehranspruch der Kläger wird damit nicht automatisch und auch im vorliegenden Fall nicht ausgelöst. Nicht bestimmungsgemäße Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt, wenn die beiden benachbarten Anwesen mit insgesamt über 300 qm Nutzfläche von 14 Asylbewerbern genutzt werden. Eine solche dem Klägergrundstück benachbarte Nutzung zweier Grundstücke durch insgesamt 14 Asylbewerber ist den Klägern gegenüber auch nicht unzu mutbar. Die Kläger werden hierdurch in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt, so dass den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch nicht zusteht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass befürchteten Belästigungen nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden kann.

Weitergehende Ausführungen sind auch auf Grund der nach den oben genannten VGH-Beschlüssen vorgelegten Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 nicht veranlasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die oben genannten Kammerbeschlüsse und der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und sieht von der weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klagen waren demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentü
published on 31/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 21/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.