Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. März 2016 - AN 3 K 14.02003

published on 31/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. März 2016 - AN 3 K 14.02003
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … Str. … Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014, der am 3. Dezember 2014 in Ausfertigung an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zur Post gegeben wurde, erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die Nutzungsänderung des ehemaligen Drogeriemarkts auf der FlNr. …, Gemarkung … in eine Meersalzgrotte und Teediele mit Außenbestuhlung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Als Auflage A. 1 wurde festgelegt, dass die maximale Betriebszeit der Außenbereichsfläche antragsgemäß werktags 9.00 bis 20.00 Uhr betrage. In Auflage A. 2 wurde festgelegt, dass die Außenbestuhlung antragsgemäß auf maximal 8 Sitzplätze begrenzt werde.

Das Wohnhaus der Kläger grenzt im Südosten an die FlNr. … unmittelbar an und hält keine Abstandsflächen ein.

Das Baugebiet, in welchem sich beide Grundstücke befinden, ist im Bebauungsplan der Gemeinde … vom 5. Oktober 1992 als Dorfgebiet festgesetzt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der am 29. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2014 erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich insbesondere die Außenbestuhlung als problematisch erweise. Die Mieterin der Beigeladenen betreibe seit dem Sommer 2013 in dem Gebäude … die Salzgrotte mit Teediele. Ab September 2013 seien sowohl im Gebäude als auch im Bereich der Außenbestuhlung abends und am Wochenende Veranstaltungen durchgeführt worden, welche mit erheblichen Lärmbelästigungen für die Kläger verbunden gewesen seien. Im Sommer sei der Außenbereich (Terrasse) bei schönem Wetter täglich mit unterschiedlicher Anzahl von Gästen sowie Gemeinderäten besucht, welche zum Teil auch bis spät in die Nacht blieben und so nicht unerheblichen Lärm verursachten. So fänden z. B. Gemeinderatssitzungen bis mindestens 23.30 Uhr im Freien auf der Terrasse der Meersalzgrotte statt. Die durch diese Veranstaltungen hervorgerufene Lautstärke beeinträchtige die Kläger erheblich. Zudem erfolge Sommers wie Winters eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung der Kläger durch die sich auf der Terrasse aufhaltenden Raucher. Beschwerden der Kläger beim Bürgermeister sowie beim zuständigen Landratsamt hätten schließlich zur nachträglichen Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung für die bereits vollzogene Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in einer Meersalzgrotte mit Teediele geführt.

Es handle sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte i. S.v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Derartigen Vergnügungsstätten seien im Dorfgebiet jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Einordnung erfolge aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der Schwerpunkt des Betriebes auf Unterhaltung und Entspannung, nicht jedoch auf Verabreichung von Speisen und Getränken liege. Ein Ausnahmefall für die Zulässigkeit dieser nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eine Salzgrotte kein Bedarf der Gemeinde oder eines kleineren Umkreises von Gemeinden darstelle, den es zu decken gelte. Außerdem verstoße die Baugenehmigung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Danach sei ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets in dessen Umgebung unzumutbar seien. Vorliegend gehe es vor allem um die Geräuscheinwirkungen des Vorhabens. Innerhalb der nach Buchstabe A. 1 der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflage der Betriebszeit der Außenbereichsfläche von werktags 9.00 bis 20.00 Uhr sei der Lärm aufgrund der durch die Bebauung hervorgerufenen Trichterwirkung derart laut, dass die Emissionsrichtwerte für Dorfgebiete (Ziff. 6.1 b TA-Lärm) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überschritten würden. Hierzu wurde ein Sachverständigengutachten nach Auswahl des Gerichts zum Beweis angeboten. Aufgrund der engen Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Salzgrotte sowie der Tatsache, dass die Kläger als direkte Nachbarn den Lärmpegel des Außenbereichs unmittelbar ausgesetzt seien und im Sommer abends die Fenster nicht mehr öffnen könnten, sei hier ein geringerer Richtwert für die Immission anzusetzen, zumal sich rings um die Salzgrotte ausschließlich Wohngebäude befänden. Die Kläger hätten dadurch Anspruch auf einen höheren Lärmschutz innerhalb des Dorfgebiets. Es würden auch die zeitlichen Beschränkungen der Betriebszeit nicht eingehalten. Es fänden vor allem im Sommer nahezu täglich Bewirtungen und Veranstaltungen auch nach 20.00 Uhr statt. Gleiches gelte für Sonntage. Auch werde die Anzahl der genehmigten Sitzgelegenheiten auf der Terrasse der Salzgrotte deutlich überschritten. Außerdem werde der Gehweg zum … auf dem Grundstück der Kläger durch von der Betreiberin der Salzgrotte aufgestellte Pflanzenkübel versperrt. Demnach erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamts … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ausgeführt, das Vorhaben liege im gültigen qualifizierten Bebauungsplan Nr. … „Altort“ des Marktes … Dieser sehe als Gebietsart nach der BauNVO ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO vor. Das Vorhaben werde als Schank- und Speisewirtschaft i. S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO bzw. sonstiges Gewerbe i. S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO bzw. als Anlage für gesundheitliche Zwecke i. S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO beurteilt, jedoch nicht als Vergnügungsstätte, da von der Salzgrotte mit Teestube keine regelmäßigen Lärmbelästigungen aufgrund ihrer Nutzungszeit und des Benutzerkreises ausgingen. Gegen eine Qualifizierung als Vergnügungsstätte spreche allein schon die geringe Öffnungszeit von 9.00 bis 20.00 Uhr. Eine abschließende Klärung, um welchen Typ von Vorhaben es sich hier handle, sei nicht notwendig, denn alle drei genannten seien im Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten teile der Umweltingenieur des Landratsamtes … mit: „Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes sind unter Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Betriebszeit (9.00 bis 20.00 Uhr werktags) und acht Sitzplätzen nicht zu erwarten.“

Würde man vorliegend schädliche Umwelteinwirkungen annehmen, wäre jeder Großfamilie (mit erwachsenen Kindern) der Aufenthalt im Garten zur Tagzeit (und erst recht in der Nachtzeit) nicht mehr möglich. Diesbezüglich könne auch ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO geregelte Rücksichtnahmegebot nicht erkannt werden. Außerdem seien Gegenstand der Baugenehmigung die vorgelegten Bauvorlagen und die Betriebsbeschreibung und nicht etwaige Verstöße gegen Auflagen. Alle aufgeführten Lärmbelästigungen und Auflagenverstöße hätten zudem im Zeitraum vor der Genehmigung der Salzgrotte mit Teediele durch das Landratsamt … stattgefunden. Die Einhaltung der Auflagen würde, ab Beginn der Freiluftsaison, vom Landratsamt … kontrolliert werden.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 erwiderten die Kläger, die Auflagen aus der Baugenehmigung würden nach wie vor nicht eingehalten. Im Sommer fänden bis weit nach 23.00 Uhr Gemeinderatssitzungen auf der Terrasse der Teediele statt. Hierbei würden erheblich mehr als die erlaubten acht Sitzgelegenheiten aufgestellt. Auch die zulässigen Geschäftszeiten würden erheblich überschritten. Auch würden während der Kirchweih die Geschäftszeiten um ein weitaus höheres Maß überschritten. Durch die besondere Bebauung des Areals entstehe in diesem Ernstfall eine Art Trichterwirkung, wodurch sich die Lärm- und Geruchsbelästigung für die Kläger erheblich erhöhe. Außerdem zeige ein großes Dachpanoramafenster der Kläger genau in Richtung der Terrasse der Teediele, wodurch sich gerade im Sommer die Belästigungen für die Kläger zusätzlich erhöhten. Beschwerden der Kläger beim zuständigen Ordnungsamt sowie beim Gewerbeamt hätten zu keinerlei Änderungen oder gar Befolgung des in § 15 BauNVO geregelten Rücksichtnahmegebots geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid des Beklagten verletzt die Kläger nicht in drittschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im vereinfachten Verfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

Den Klägern stehen in diesem Prüfumfang keine von der Rechtsordnung geschützten Abwehrrechte gegen die erteilte Baugenehmigung zur Seite. Weder aus dem den Nachbar schützenden planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs, der für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus § 30 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauNVO hergeleitet wird (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BauNVO, Spannowsky/Hormann/Kämper, Stand 1. März 2016, § 1 BauNVO Rn. 142-143), noch aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das seine Grundlage in § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO findet, haben die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung.

1. Für eine Verletzung des nachbarschützenden Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar geht dieser Anspruch in seiner Schutzfunktion über die bloße Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen wie im Falle des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots hinaus (OVG Magdeburg, ZfBR 2012, 271; Beck’scher Online-Kommentar, BauNVO, a. a. O., § 1 BauNVO Rn. 144-146; VG Würzburg, U.v. 14.3.2016 - W 4 S 16.179 -, juris). Entspricht die Nutzung jedoch - wie vorliegend gegeben - dem Gebietscharakter, so ist für den Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters kein Raum.

Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, in dem beide streitbefangenen Grundstücke unstreitig liegen, und ist in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zulässig. Wenngleich die Kammer dazu tendiert, die Anlage als Mischform der in § 5 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 7 BauNVO genannten Vorhabensarten einzustufen, ergäbe sich auch für den Fall, dass es sich um eine Vergnügungsstätte handeln sollte, seine planungsrechtliche Zulässigkeit aus § 5 Abs. 3 BauNVO, wonach nicht kerngebietsypische Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch in Dorfgebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Denn um eine Vergnügungsstätte, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs (wegen der von ihr ausgehenden Emissionen) nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist, handelt es sich bei dem streitbefangenen Vorhaben schon wegen seiner geringen Betriebsgröße nicht.

Nach der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung soll die Teediele im Außenund Innenbereich werktags in der Zeit 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden, im Außenbereich ist eine Bestuhlung mit 8 Sitzgelegenheiten zugelassen, die Betriebszeiten im Außenbereich sind auf die Monate April bis Oktober begrenzt, im Innenbereich sind 6 Liegen für die Meersalzgrotte vorgesehen. Nach den Erklärungen der Beigeladenen endet die Betriebszeit der Meersalzgrotte jeweils um 17.00 Uhr.

Wegen der geringen Größe des Vorhabens und der beschränkten Betriebszeiten ist nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben nicht hinnehmbare bodenrechtliche Spannungen ausgehen, die dem Charakter eines Dorfgebietes widersprechen. Ein Widerspruch zu den im Dorfgebiet üblicherweise hinzunehmenden und zu erwartenden Immissionen liegt nicht vor, weshalb das Vorhaben, selbst wenn es als Vergnügungsstätte anzusehen wäre, im Dorfgebiet ausnahmsweise zugelassen werden könnte.

Ist das Vorhaben demnach nach § 30 Abs. 1 BauGB im Dorfgebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, so ist für die Verletzung des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch kein Raum.

2. Auch für die von den Klägern vorgetragene Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergeben sich weder aus ihrem Vortrag noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte.

Dieses kommt zum Tragen, wenn im Einzelfall trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens von diesem unzumutbare Belastungen für den Nachbarn ausgehen.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5). Dieses Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben diese Wirkung zukommt.

Die Abwägung der nachbarlichen Belange im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ergibt, dass die Kläger von dem Bauvorhaben nicht unzumutbar betroffen sind. Wie bereits oben dargelegt, besteht schon keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, so dass von einer gleichwohl gegebenen Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur dann ausgegangen werden könnte, wenn das Bauvorhaben für die Kläger schlechthin unzumutbar wäre.

Dies ist jedoch insbesondere schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger ihrerseits ihr Wohnhaus ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar auf der Grenze zum Baugrundstück errichtet haben. Mit dieser Gebäudesituierung hat sich der zu beachtende Grad der Rücksichtnahme zulasten der Kläger verschoben. Denn die Kläger fordern damit vom Nachbargrundstück einen höheren Grad von Rücksichtnahme ein - zumal ihr Wohnhaus auch über ein großflächiges Dachgeschossfenster zum Nachbargrundstück verfügt - als es bei Einhaltung der Abstandsflächen auf Seiten der Kläger der Fall wäre. Jedoch geht von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung unabhängig von der Frage der Einhaltung von Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Kläger aus. Nach dem Gutachten des Technischen Umweltschutzes beim Landratsamt … ist bei Einhaltung der Auflagen mit keinen unzumutbaren Immissionen auf das klägerische Grundstück zu rechnen.

3. Ob ein Verstoß gegen die nachbarschützenden Auflagen im Baugenehmigungsbescheid, den die Kläger mehrfach gerügt haben, zu einer Überschreitung des nach der Baugenehmigung zulässigen Nutzungsrahmens führen, ist nicht Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und kann daher auch keine Rechtsverletzung bei den Klägern auslösen. Streitgegenstand ist allein die Baugenehmigung. Diese trägt durch die in den Ziffern A. 1 und A. 2 festgesetzten Auflagen den nachbarlichen Belangen in Bezug auf den sicherzustellenden Lärmschutz ausreichend Rechnung.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Sachgerecht war es deshalb auch, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.