Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01829

published on 05/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01829
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (R-straße ...), das nördlich der I-straße und westlich der R-straße gelegen ist, vorgesehene Wohnbebauung anstatt der dort bislang vorhandenen gewerblich genutzten Bebauung.

Westlich des Baugrundstücks liegen die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ..., auf denen eine Wohnbebauung vorhanden ist. Südlich dieser Wohnbebauung liegt das Grundstück Fl.Nr. ..., das ebenfalls an das Baugrundstück angrenzt, und auf dem gewerbliche Nutzung betrieben wird.

Östlich der R-straße auf Höhe des Baugrundstücks liegt das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich eine Wohnbebauung befindet.

Südlich der I-straße liegt das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ... (R-straße ...), auf dem eine Druckerei mit Papierverarbeitung betrieben worden ist.

Für die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einer Eigentumswohnanlage beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung eines Vorbescheides.

Im Vorbescheidsverfahren legte die Beigeladene die durch das Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH ... am 2. September 2013 erstellte schallimmissionsschutztechnische Voruntersuchung gemäß TA-Lärm vor, in der ausgeführt wird:

„Das Bauvorhaben ist gemäß Angabe des Auftraggebers in einem Gebiet mit dem Schutzcharakter eines Mischgebiets ausgewiesen. Demnach dürfen gemäß TA-Lärm, durch alle in der Summe umliegenden Betriebe folgende Immissionsrichtwerte außen (0,5 m vor den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern von Aufenthaltsräumen) nicht überschritten werden:

Tags 60 dB(A),

nachts 45 dB(A).

Beurteilungsgrundlage:

Zur Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation liegen uns für die angrenzenden Gewerbebetriebe Fl.Nrn. ... und ... vom Bauamt der Gemeinde ... bei ..., die Baugenehmigungsbescheide mit entsprechenden Auflagen zum Schallimmissionsschutz vor.

Gemäß Genehmigungsbescheid des Betriebes in der I-straße ... (Fl.Nr. ...) sind in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Weiter ist hier ein Nachtbetrieb nicht zulässig.

Aus den schallimmissionsschutztechnischen Auflagen des Betriebes in der R-straße ... (Fl.Nr. ...) geht hervor, dass im benachbarten Mischgebiet um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwertanteile vom Gesamtbetrieb einzuhalten sind.

Beurteilung:

Aus schallimmissionsschutztechnischer Sicht ist die Errichtung von Wohngebäuden bzw. die Wohnnutzung in einem Mischgebiet grundsätzlich möglich/zulässig. Unter Berücksichtigung der oben genannten schallimmissionsschutztechnischen Auflagen der benachbarten bestehenden Betriebe ist davon auszugehen, dass sich durch die Errichtung der geplanten Wohnanlage auf der Fl.Nr. ..., keine zusätzlichen immissionsschutztechnischen Einschränkungen für die betrachteten Betriebe ergeben.“

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid:

Die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einer Wohnanlage mit Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.

Dieser Vorbescheid wurde der Klägerin nicht zugestellt.

Mit den Bauvorlagen vom 7. April 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carport- und zehn Freistellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...

Eine Nachbarbeteiligung der Klägerin am Baugenehmigungsverfahren erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 27. August 2014 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO.

Eine Zustellung des Baugenehmigungsbescheides an die Klägerin erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 ihrer Prozessbevollmächtigten wandte sich die Klägerin an das Landratsamt ... und beantragte die Erteilung einer Abschrift von der erteilten Baugenehmigung.

Das Landratsamt ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mit, dass für das Bauvorhaben der Beigeladenen am 27. August 2014 die beantragte Baugenehmigung erteilt worden ist. Das Landratsamt verwies auf das vorliegende immissionsschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 2. September 2013 und übersandte mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 den Baugenehmigungsbescheid in Kopie.

Mit dem bei Gericht am 24. November 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 2014 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen:

Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 27. August 2014 wird aufgehoben.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ... sei mit dem Gebäudekomplex R.-straße ... bebaut. Hierbei handele es sich um einen großen Gewerbebetrieb in Gestalt einer Druckerei mit Papierverarbeitung, der in einer auf einer Grundfläche von ca. 6.700 qm errichteten Halle im Dreischichtbetrieb sowie in einem Bürogebäude betrieben wird.

Die große Produktionshalle der Klägerin befinde sich in der Mitte des Grundstücks, östlich hiervon befinde sich das Bürogebäude, das an der R-straße gelegen sei. Der zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehörende Parkplatz befinde sich östlich der R-straße dem Gebäudekomplex der Klägerin gegenüber.

Die Grundstücke um die Produktionshalle der Klägerin würden im Wesentlichen von anderen Gewerbebetrieben zu gewerblichen Zwecken genutzt.

Südlich der S.-straße, die nördlich des Baugrundstücks gelegen sei, bestehe abgesehen von der Häuserzeile mit Wohnbebauung entlang der S.-straße der Eindruck eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO.

Auf dem Baugrundstück befänden sich bislang ebenfalls gewerblich genutzte Gebäude. Es handele sich hierbei um ein mehrgeschossiges Bürogebäude an der R-straße sowie um eine dahinter befindliche große Industriehalle. Die Beigeladene beabsichtige die gewerbliche Bebauung insgesamt abzureißen, um das Wohnbauvorhaben zu realisieren.

Das Baugrundstück befinde sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück ebenso wie das benachbarte Grundstück der Klägerin und weitere Flächen an der I.-straße und der weiter südlich verlaufenden H... Straße und der B.-straße als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Die angefochtene Baugenehmigung sei im Hinblick auf die unterbliebene Nachbarbeteiligung formell, aber auch materiell rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Das Baugrundstück der Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin lägen beide in einem Gebiet, dessen Eigenart einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO entspreche. Da ein Bebauungsplan nicht bestehe, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen seiner Art nach deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO.

Als reines Wohnbauvorhaben sei das Vorhaben der Beigeladenen im bestehenden faktischen Gewerbegebiet aber unzulässig. Da die Klägerin ihr Grundstück im selben Gebiet habe, könne sie sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, der unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen sei. Dies gelte sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes als auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche.

Im vorliegenden Fall lägen das Grundstück der Klägerin und das Baugrundstück der Beigeladenen im selben faktischen Gewerbegebiet. Dabei befänden sich beide Grundstücke in näherer Umgebung zueinander, sie seien unmittelbar benachbart bzw. würden lediglich getrennt durch die I.-straße, welche das faktische Gewerbegebiet erschließe.

Hilfsweise würde sich die Klägerin auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen. Mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen rücke erstmals eine intensive Wohnnutzung bis unmittelbar an den Gewerbebetrieb der Klägerin heran, welcher im Dreischichtbetrieb arbeite und über einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verfüge, der u. a. über die I.-straße, wo sich mehrere Hallentore befänden, abgewickelt werde. Die Klägerin müsse daher unzumutbare Einschränkungen für ihren Gewerbebetrieb befürchten.

Das Landratsamt ... beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des in der Umgebung vorhandenen Mischgebietes, in dem auch das streitgegenständliche Grundstück liege, müsse der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Betrieb auch ohne die Errichtung der Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bereits die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte einhalten. Durch die Genehmigung der Wohnbebauung ergäben sich somit keine weiteren immissionsrechtlichen Anforderungen.

Eine erweiterte Nachbarbeteiligung, insbesondere auch eine Beteiligung der Klägerin, sei weder im Vorbescheidsverfahrens noch im Baugenehmigungsverfahren erfolgt, da das Gutachten der Firma ... bestätige, dass die umliegenden Betriebe durch die Wohnbebauung keine Nachteile hätten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die Klägerin nicht betroffener Nachbar im Sinne des Art. 66 BayBO sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig sei. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Klage bejahe, könne diese jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin durch die Baugenehmigung keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich ihres Betriebes habe.

Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zeigten sich mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 zum Verfahren an.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin vortragen, dass der Druckereibetrieb auf dem Grundstück der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 durch das Landratsamt ... bauaufsichtlich genehmigt worden sei. In jenem Baugenehmigungsverfahren sei das Anwesen R-straße ... der Beigeladenen im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung als Gewerbegebiet bzw. als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ durch den Beklagten eingestuft worden.

Auch ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO. In einem Gewerbegebiet sei das Wohnen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Fälle - unzulässig.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2015 ließ die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.

Das genehmigte Bauvorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Es füge sich nach der Art der beabsichtigten Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese entspreche nach den Feststellungen des Landratsamtes ... richtigerweise einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, so dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seiner Art nach ohne weiteres zulässig sei.

Die Rechtsprechung habe den von ihr entwickelten Gebietserhaltungsanspruch auch auf sog. „faktische Baugebiete“ übertragen.

Entgegen der klägerischen Auffassung lägen das streitgegenständliche Grundstück sowie das Grundstück der Klägerin jedoch gerade nicht „beide in einem Gebiet, dessen Eigenart einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO“ entspreche. Auf die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes komme es insoweit nicht an, nachdem entscheidend für eine Beurteilung nach § 34 BauGB allein die tatsächlich vorhandene Nutzung sei. Die von der Klagepartei anhand des vorgelegten Luftbilds vorgenommene „Grenzziehung“ sei rein willkürlich und ausschließlich interessenorientiert. So stelle bereits die I-straße eine Zäsur dar, die der Annahme eines (faktischen) Gewerbegebiets widerspreche. Dies gelte umso mehr, wenn man weiterhin berücksichtige, dass unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück der Beigeladenen massive Wohnbebauung vorhanden sei, die ihrerseits an die S.-straße angrenze.

Hinzu komme, dass westlich des Grundstücks der Klägerin unmittelbar an dieses angrenzend Wohnbebauung vorhanden sei, die ebenfalls der Annahme eines Gewerbegebietes entgegenstehe.

Soweit die Klägerin auf die Begrifflichkeit des sog. „eingeschränkten Gewerbegebiets“ abstelle, sei ihr entgegen zu halten, dass § 34 Abs. 2 BauGB abschließend lediglich die Baugebiete, die in der BauNVO festgesetzt seien, in Bezug nehme. Diese „Gewerbegebiete“ kenne die BauNVO nicht. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass die in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Baugrundstück ausgeübte Nutzung bereits seit vielen Jahren eingestellt worden sei. Allein die Tatsache, dass die bislang auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude gewerblich genutzt worden seien, führe jedenfalls nicht zu der Annahme, dass dieses Grundstück in einem Gewerbegebiet liege, nachdem Gewerbebetriebe gerade auch im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässig seien.

Das Landratsamt habe daher zu Recht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung auf dem Baugrundstück angenommen.

Die Klägerin könne sich auch nicht (hilfsweise) auf eine vorgebliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Das Landratsamt habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass ausweislich des Schallschutzgutachtens der Fa. ... vom 2. September 2013 für die auf den Grundstücken I.-straße ... sowie R-straße ... (Grundstück der Klägerin) vorhandenen Gewerbebetriebe durch Errichtung der geplanten Wohnanlage keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien. Das geplante Wohnbauvorhaben setze sich demnach keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Folgerichtig müsse die Klägerin auch nicht mit Einschränkungen rechnen. Dies gelte umso mehr als die Klägerin verschweige, dass der bislang auf ihrem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelegene Gewerbebetrieb aufgrund Insolvenz überhaupt nicht mehr betrieben werde und sie augenscheinlich eine Nutzungsänderung anstrebe. Die Ausführungen zur derzeitigen Nutzung, insbesondere der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Halle, seien insoweit korrekturbedürftig. Dies gelte insbesondere für den behaupteten Dreischichtbetrieb, sowie den angeblich über die I.-straße abgewickelten Zu- und Abgangsverkehr. Dieser Zu- und Abgangsverkehr einschließlich des Lieferverkehrs werde bislang nicht über die I.-straße, sondern vielmehr vornehmlich über die H... Straße abgewickelt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Klägerin im Wesentlichen insbesondere auf den Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Januar 2015 vortragen:

Auch die Gemeinde ... sei der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. Es sei zu verweisen auf die Stellungnahme der Gemeinde im Vorbescheidsverfahren sowie auf die Stellungnahme der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren. Ebenso befinde sich das benachbarte Grundstück der Klägerin praktisch im Gewerbegebiet, so die Stellungnahme der Gemeinde in einem früheren Baugenehmigungsverfahren.

Die nähere Umgebung werde durch die baulichen Nutzungen auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ..., die gewerbegebietstypisch seien, maßgeblich geprägt. Gleiches gelte im derzeitigen Bestand für das Baugrundstück, Fl.Nr. ....

Auf dem Grundstück der Klägerin befinde sich das siebengeschossige Bürogebäude mit den sich hieran anschließenden Druckereihallen.

Die Situation auf dem Baugrundstück stelle sich beim Stand vom 15. Dezember 2014 wie folgt dar:

Auf dem Baugrundstück stehe die große Gewerbehalle, rechts anschließend ein Verbindungsbau und das Bürogebäude.

Diese Bebauung befinde sich gegenwärtig - offensichtlich auf Veranlassung der Beigeladenen - im Abriss.

Auf den Grundstücken der Klägerin mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... befinde sich der Betriebsparkplatz der Klägerin.

Die Grenzziehung zwischen den Wohngebieten und dem gewerblich geprägten Bereich, so wie in der Klageschrift vorgenommen, sei insoweit nicht willkürlich. Auch die Gemeinde ... gehe von dieser Grenzziehung aus. Sie entspreche im Wesentlichen dem wirksamen Flächennutzungsplan.

Es sei einzuräumen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans bei der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht maßgeblich seien. Maßgeblich sei jedoch die vorhandene Bebauung, soweit sie die nähere Umgebung präge. Nördlich der I-straße befänden sich zwar überwiegend Wohnquartiere. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. Auch die Nordseite der I.-straße sei teilweise noch gewerblich geprägt, nämlich durch das Baugrundstück sowie hieran westlich anschließend durch die Anwesen I-straße ..., ... und ....

Es bestehe insoweit eine zusammenhängende, nahezu homogene Gewerbefläche. Maßgeblich sei der Gesamteindruck. Zwar befände sich westlich des Grundstücks der Klägerin vereinzelt Wohnnutzung im Bereich der Anwesen H... Straße ... bis .... Diese berühre jedoch angesichts der umliegenden großen Gewerbebetriebe den Gebietscharakter nicht; sie seien als Fremdkörper in dem eindeutig gewerblich dominierten Gebiet anzusehen.

Wenn die Beigeladene meine, die Sichtweise der Klägerin sei interessenorientiert, müsse sie sich dies ebenso vorhalten lassen. Sie wolle ein bisher von industrieartiger Hallenbebauung geprägtes, relativ großes Grundstück einer vollkommen andersartigen, nämlich störanfälligen Nutzung zuführen. Daher seien Zweifel an der Auffassung veranlasst, die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet.

Diese Zweifel seien auch deswegen angebracht, da selbst das Landratsamt ... in der Vergangenheit das Baugrundstück und seine nähere Umgebung als Gewerbegebiet angesehen habe.

So habe das Landratsamt anlässlich der schalltechnischen Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren der Klägerin ... das benachbarte Grundstück Fl.Nr. ... (= I-straße ...) als im Gewerbegebiet gelegen angesehen. Erst ab dem Grundstück Fl.Nr. ... (= I-straße ...) sei das Landratsamt von einem Mischgebiet ausgegangen.

Dasselbe ergebe sich aus der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 7. Juni 2003 aus der Akte ... Auch hier seien in Abstimmung mit dem Landratsamt die Anwesen I-straße ... bis zum jetzigen Baugrundstück der Beigeladenen, d. h. dieses eingeschlossen, als Gewerbegebiet angesehen worden. Es handele sich um eine einheitliche gewerbliche Baufläche im Zusammenhang mit den gewerblichen Nutzungen südlich der I-straße. Die relativ schmale I-straße vermöge insoweit keine trennende Wirkung zu entfalten. Durch die Bestandsbebauung auf dem Baugrundstück sei die nähere Umgebung ganz ähnlich geprägt wie durch die Bebauung auf dem benachbarten, auf der Südseite der I-straße gelegenen Grundstück der Klägerin. Die gegenwärtig stattfindende Beseitigung der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen vermöge die Eigenart der näheren Umgebung derzeitig nicht zu ändern, da die Prägung auch nach der Beseitigung noch fortwirke.

Das Vorbringen der Beigeladenen sei damit von vornherein an dieser Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin könne sich insoweit unabhängig von konkreten Störungen auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Auch wenn dies rechtlich im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht relevant sein möge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorhandenen Wohnbebauung an der I-straße östlich der R-straße um ehemalige Werkswohnungen der Firma... handele. Dies erkläre das schon jetzt relativ enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe in diesem Bereich. Die Namensgebung „I-straße“ sei ein Beleg dafür, dass das Gebiet von Anfang an gewerblich bzw. industriell, namentlich durch die Firma ..., geprägt gewesen sei. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung solle nun die Wohnbebauung in erheblichem Umfang noch näher an das Gewerbe herangeführt bzw. sogar in das bestehende Gewerbegebiet hineingeführt werden. Die damit rechtlich vollzogene Wandlung des Gebietscharakters sei für die Klägerin nicht akzeptabel.

Zum Gebot der Rücksichtnahme seien folgende Ausführungen veranlasst:

Der Beklagte wolle die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auf die „schallimmissionsschutztechnische Voruntersuchung gemäß TA Lärm“ der Firma ... vom 2. September 2013 stützen.

Das Gutachten sei unzureichend, da es sich lediglich um eine Voruntersuchung im Vorbescheidsverfahren handele, in dem die Details des Vorhabens der Beigeladenen noch nicht bekannt gewesen seien.

Durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe der Beklagte erhebliches Konfliktpotenzial geschaffen. Die jetzt genehmigte umfangreiche Wohnbebauung rücke bis auf nur wenige Meter an das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin heran. Dabei sei die Wohnbebauung vollkommen ungeschützt, da zwischen den konfligierenden Nutzungen lediglich die I-straße liege.

Das genehmigte Haus 3 befinde sich unmittelbar gegenüber dem siebengeschossigen Bürogebäude sowie dem Betriebsparkplatz der Klägerin in nur ca. 30 m Abstand von den Gewerbehallen; dies ohne jeglichen Sicht- und Schallschutz. Dabei weise das Haus 3 der Beigeladenen drei Terrassen und in den Obergeschossen jeweils Balkone, die allesamt zum Grundstück der Klägerin gerichtet seien, auf. Damit seien auch die künftigen Außenwohnbereiche ungeschützt den gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Die genehmigten Pläne enthielten zahlreiche schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die ebenfalls dem Grundstück der Klägerin unmittelbar zugewandt seien. Neben Wohn- und Kinderzimmern seien in Haus 3 auf dieser Seite mindestens drei Schlafräume geplant. Hierauf gehe die im Vorbescheidsverfahren lediglich überschlägige Voruntersuchung des Ingenieurbüros ... nicht ein. Dabei sei die Voruntersuchung bereits im Ansatz verfehlt. Dies deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die späteren Bewohner der Eigentumswohnanlage sich auf die Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes berufen würden. Demgegenüber gehe die Voruntersuchung des Ingenieurbüros ... vom Schutzcharakter eines Mischgebietes aus, wobei offensichtlich übersehen worden sei, dass durch die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens, welches ausschließlich aus Wohnungen (25 an der Zahl) bestehe, der Gebietscharakter „kippen“ könne.

Willkürlich verhalte sich der Beklagte, indem er das Baugrundstück mal als Gewerbegebiet, mal als Mischgebiet betrachten wolle. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass die geplante neue Bebauung der Beigeladenen den Gebietscharakter bislang überhaupt nicht präge. Prägend sei vielmehr die bisherige Bebauung in Form von großen Gewerbehallen und einem Bürogebäude.

Schließlich weise die Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 2. September 2013 ein erhebliches Defizit insoweit auf, als der ebenfalls baurechtlich genehmigte Betriebsparkplatz der Klägerin auf der Ostseite der R-straße offensichtlich nicht in diese Begutachtung eingeflossen sei. Eine der beiden Zufahrten zu dem Betriebsparkplatz befinde sich unmittelbar gegenüber dem Baugrundstück der Beigeladenen.

Soweit die Beigeladene einwende, der auf dem Grundstück der Klägerin ansässige Gewerbebetrieb befinde sich in Insolvenz, so dass das Gewerbe überhaupt nicht mehr betrieben werde und augenscheinlich eine Nutzungsänderung angestrebt werde, seien folgende Klarstellungen veranlasst:

Die Klägerin als Grundstückseigentümerin befinde sich nicht in Insolvenz. Insolvenz habe allerdings die bisherige Hauptmieterin der Klägerin, die Firma ... GmbH & Co.KG angemeldet. Der Druckerei- und Papierverarbeitungsbetrieb sei gegen Ende des abgelaufenen Jahres eingestellt worden, der Mietvertrag sei beendet.

Die Klägerin sei hinsichtlich der Nachnutzung in Kontakt mit verschiedenen Interessenten. Dabei sei eine Nutzung im bisherigen Umfang entsprechend der der Firma ... und Herrn ... erteilten Baugenehmigung möglich. Denkbar sei auch eine Nachnutzung durch einen anderen Produktionsbetrieb mit ähnlichem Störpotenzial wie dem bisherigen.

Die Klägerin sei deshalb stark an einer Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters interessiert. Es handele sich insoweit um einen wesentlichen wertbildenden Faktor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2003 bis 2005 die bestehenden Lagerhallen mit erheblichem Investitionsaufwand zu einer Produktionshalle umgebaut habe. Dabei sei durchaus nicht unwahrscheinlich, dass eine Folgenutzung im Rahmen der bisherig erteilten Baugenehmigung - Nutzungsänderung zu einer Druckerei - erfolge. Sehr wahrscheinlich sei insbesondere die Fortsetzung des bislang baurechtlich genehmigten Dreischichtbetriebs.

In den Jahren 2003 bis 2005 seien neben den werterhaltenden Investitionen mit Reparaturcharakter diverse wertsteigernde Investitionen getätigt worden:

Es sei ein neuer Industriefußboden gegossen worden;

es sei eine neue Hallenheizung eingebaut worden;

eine neue Verglasung erfülle hohe Schallschutzanforderungen;

das Dach sei erneuert und in diesem Zuge isoliert worden.

In einem Hochlohnland wie Deutschland werde eine Produktionsfläche im Unterschied zu einer Logistikfläche mit Maschinen bewirtschaftet, die ein hohes Investment bedeuteten. Hieraus folge die Notwendigkeit einer mehrschichtigen Nutzung, gleich ob eine Druckerei oder eine andere Produktion betrieben werde. Um den Wert der Immobilie der Klägerin zu erhalten, müsse deshalb auch in Zukunft eine dreischichtige Nutzung möglich sein.

Eine Änderung des Gebietscharakters infolge Eintritts der Bestandskraft der jetzt der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sei somit für die Klägerin nicht hinnehmbar.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Vertreter der jeweiligen Beteiligten ihre schriftsätzlich bereits gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carports und 10 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. August 2014 genehmigt worden ist, abwehren zu können; die Klägerin wird insoweit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 BayVBl 1990, 154 ff. = NJW 90, 1192).

Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird die Klägerin weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz ihrer individuellen Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Die Klägerin kann mit ihrem Einwand nicht durchdringen, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt wäre, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen als reines Wohnbauvorhaben im bestehenden faktischen Gewerbegebiet unzulässig sei.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B.v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51). Im Planbereich werden die Planbetroffenen durch die Festsetzungen zur Art der Nutzung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; BayVGH, B.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).

Unter Anwendung dieser Grundsätze für die hier vorliegende geplante Bebauung ergibt sich aber folgendes:

Nachdem das Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB liegt, hat das Landratsamt... zutreffend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht § 34 BauGB angewendet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Nach Auffassung der Kammer entspricht die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO, sondern einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO.

Als für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; ; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6 ). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16).

Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Auch die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur kann Auswirkungen auf die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher ist ggf. bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringeren Umfang abzustellen (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer unter Zugrundelegung der vorliegenden Katasterpläne und Bilder einschließlich des vom Klägervertreters vorgelegten Luftbildes (Blatt 18 der Gerichtsakten) davon aus, dass im vorliegenden Fall der räumliche Umgriff, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation zu bewerten ist, das Quartier umfasst, das durch die H... Straße im Süden und durch die S...straße im Norden umfasst wird. Im Westen läuft die für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche Umgebung zum Oberen R.-weg hin aus. Angesichts der Nähe zum Baugrundstück stellt wohl im Osten die R-straße noch nicht die maßgebliche Trennlinie dar, sondern ist auch die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und auch die südlich gelegene Parkplatznutzung mit einzubeziehen.

Soweit der Klägervertreter eine scharfe Trennlinie zwischen dem Baugrundstück Fl.Nr. ... und der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., und ... gezogen hat, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die bislang bestehende gewerbliche Bebauung auf dem Baugrundstück beseitigt ist.

Da es für die Beurteilung der Umgebungsbebauung ausschließlich auf die jeweilige städtebauliche Situation ankommt, die durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bestimmt wird und diese nunmehr auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht mehr vorhanden ist, kommt entgegen der Auffassung des Klägervertreters der auf dem Baugrundstück ursprünglich vorhandenen gewerblichen Bebauung keine Nachwirkung mehr zu. Die Frage der Nachwirkung einer abgerissenen Bebauung ist nicht vergleichbar mit der Frage, inwieweit eine eingestellte Nutzung so z. B. die auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... fortwirkt. Zweifelsohne wirkt die auf dem klägerischen Grundstück genehmigte Nutzung der Druckerei trotz inzwischen erfolgter Einstellung so lange fort, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (BVerwG U.v. 19.9.1986 - 4 C 15/84), nachdem auf dem Grundstück der Klägerin die Bebauung weiterhin vorhanden ist.

Geht man zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung von der für das klägerische Grundstück genehmigten gewerblichen Nutzung aus, kommt man aber nicht dazu, dass es sich um eine ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässige Nutzung handelt.

Wegen der umliegenden Wohnbebauung, so auf dem Grundstück Fl.Nr. ... konnte die Klägerin mit ihrer Nutzung nicht die in der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (vgl. Ziffer 6.1 b) von 65 dB (A) tags und 50 dB dB (A) nachts ausschöpfen, sondern war auf die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO beschränkt. Die Auflagen zu der für das klägerische Grundstück erteilten Baugenehmigung vom 10. Mai 2004 (vgl. Ziffer 4) enthalten die in der TA-Lärm unter Ziffer 6.1 c genannten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung möglicher Summenwirkungen mit weiteren, auf die Immissionsorte einwirkenden bestehenden und geplanten Anlagen, außerhalb von Gebäuden von tagsüber 54 dB (A) und nachts 39 dB (A). Unter diesen Umständen handelt es sich bei der auf dem klägerischen Grundstück zugelassenen Nutzung nicht mehr um eine nicht erheblich belästigende gewerbliche Nutzung im Sinne einer ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzung, sondern um eine Nutzung mit einem Gewerbebetrieb nach § 6 BauNVO, der das Wohnen nicht wesentlich stört. Sofern der Klägervertreter den Eindruck erwecken will, dass auf dem klägerischen Grundstück ein unbeschränkter Dreischichtbetrieb, demnach eine unbeschränkte gewerbliche Nutzung rund um die Uhr möglich sei, ist diesem Argument der im Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 10. Mai 2004 festgesetzte Lärmwert von 39 dB (A) nachts, der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verursacht durch die gewerbliche Nutzung auf dem klägerische Grundstück nicht überschritten werden darf, entgegenzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich einer künftigen vorgesehenen Nutzung auf dem klägerischen Grundstück dieser Wert angesichts der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nach wie vor bestehenden Wohnbebauung und auch hinsichtlich der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bestehenden zwei Wohnungen unter Außerachtlassung der inzwischen auf dem Beigeladenengrundstück genehmigten Wohnnutzung nicht überschritten werden darf. Auch hinsichtlich der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... auf I-straße ... genehmigten gewerblichen Nutzung liegt ein Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vor, in der die dort zugelassenen gewerblichen Nutzungen auf die Einhaltung von Immissionswerten von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) beschränkt wurden, demnach Werte, die in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. Ziffer 6.1 d TA-Lärm) einzuhalten sind. Dieser Baugenehmigungsbescheid enthält auch die ausdrückliche Auflage, dass ein Betrieb zur Nachtzeit nicht zulässig ist. Auch wenn westlich und südlich des Baugrundstück eine genehmigte gewerbliche Nutzung vorhanden ist, handelt es sich um keine Nutzung, die ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig wäre, sondern um eine mischgebietsverträgliche Nutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 BauNVO.

Auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück der Klägerin genehmigten gewerblichen Nutzung ist die auf dem Beigeladenengrundstück genehmigte ausschließliche Wohnnutzung in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gebietstypisch.

Sieht man die maßgebliche nähere Umgebung des § 34 BauGB so wie oben geschehen an, ist der von der Klägerin erhobene Gebietserhaltungsanspruch mangels abweichender unzulässiger Nutzungsart nicht durchgreifend.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheidet von vornherein dann aus, wenn man zur Auffassung gelangt, dass die I-straße trennende Wirkung habe, weil dann das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... und das Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht mehr im gleichen Baugebiet liegen würden. Geht man angesichts der verschiedenen Nutzungsarten entlang der I-straße mit einem prägenden Betrieb auf dem klägerischen Grundstück als Fremdkörper von einer Gemengelage aus, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht, (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2013, 2 ZB 11.2793, BauR 2013, 998), weil der sog. Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB voraussetzt, dass die bezogen auf das Baugrundstück maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO geregelten Gebietskategorien „gebietsrein“ entspricht (vgl. OVG Saarland U.v. 10.7.2014, 2 A 19/14, NVwZ-RR 2014, 721).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wie hier - nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO genannten Baugebiete, hier einem Mischgebiet, entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 12.12.1991 4 C 5/88 - juris).

Zu § 15 BauNVO, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen regelt, wonach an sich zulässige bauliche oder sonstige Anlagen auch unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 29. November 2012, 4 C 8/11, NVwZ 2013, 372 bis 375, folgendes festgestellt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.9.1999 - BVerwG 4 C 6.98; BVerwGE 109, 314 und vom 18.5.1995 - BVerwG 4 C 20.84 - BVerwGE 98, 235) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 AltBauNVOuNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.“

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Nutzung der diesseits und jenseits der I-straße gelegenen Grundstücke der Klägerin (Fl.Nrn. ...) und der Beigeladenen (Fl.Nr. ...) von einer spezifisch gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist.

Zu der inmitten stehenden Frage, ob aufgrund dieser gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carports und 10 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zusteht, kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83, BayVBl. 1984, 344 zurückgegriffen werden. Danach ist in Bereichen, in denen die Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen - hier eine gewerbliche Nutzung mit gewissen Lärmbelästigungen auf dem klägerischen Grundstück einerseits und eine Wohnnutzung, wie von der Beigeladenen geplant, andererseits - die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet und zwar in der Weise, dass die lärmintensive Nutzung von ihr ausgehende Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektiert. Für den vergleichbaren Fall von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im o.g. Urteil festgestellt, dass ein Wohnungsbauvorhaben sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die derart „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.

Auch wenn die Klägerin angesichts der im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 angeführten getätigten Investitionen trotz inzwischen erfolgter Aufgabe der Nutzung durch einen Druckereibetrieb eine Weiterführung einer entsprechenden Nutzung beabsichtigt, ist eine solche Nutzung durch vorhandene Wohnnutzung nördlich der I-straße, insbesondere auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... sowie durch weitere Wohnnutzung südlich der I-straße auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und Fl.Nrn. ... und ... „vorbelastet“.

Zur Frage der Einschränkungen eines lärmintensiven Betriebes aufgrund benachbarter Wohnbebauung führt das Bundesverwaltungsgericht im zuletzt genannten Beschluss aus, dass, wenn sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung im Sinne eines „Mittelwerts“ Zumutbaren halten, der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden Wohnbebauung zu befürchten hat. Wenn aber die Belastungen diese Grenze überschreiten, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen. Im Einzelnen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der TA-Lärm 1998 heranzuziehen.

Muss im vorliegenden Fall die Klägerin bei der gewerblichen Nutzung ihres Grundstückes Einschränkungen hinnehmen, weil die Belastung den entsprechenden Immissionsrichtwert überschreitet, so hat die Klägerin Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen oben aufgezählten Wohnbebauung und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung der Beigeladenen hinzunehmen, insbesondere nachdem auch die streitgegenständliche Nutzung das Baugrundstück nicht zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO gelegenen Grundstück macht. Von der subjektiven Seite ist sich die Beigeladene auch im Klaren, dass ihr Grundstück in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder in einer Gemengelage liegt, wie die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben.

Auch wenn der Klägervertreter meint, dass die Beigeladene mit ihrer Planung, nämlich der geplanten Situierung von Balkonen und Terrassen nach Süden die dem Bauwilligen betreffende Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ (vgl. VGH, B.v. 3.6.2013 - 2 CS 13.619 unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 23.9.1999, 4 C 6.98, BayVBl. 2000, 632) verstoßen hat und so die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt, verleiht allein eine solche Planung der Klägerin nicht ein Abwehrrecht, nachdem sie bereits in ihrer gewerblichen Nutzung durch die vorhandene Wohnbebauung limitiert ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die genehmigte Wohnbebauung der Beigeladenen nicht zu weitergehenden Einschränkungen für die Klägerin führt. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden benachbarten Wohnbebauung liegt keine (weiter) heranrückende Wohnbebauung der Beigeladenen vor. Der Bestandsschutz genießende Betrieb auf dem klägerischen Grundstück wird durch die genehmigte Wohnbebauung nicht beeinträchtigt; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt im hier vorliegenden Einzelfall nicht vor.

Nachdem das klägerische Grundstück bereits durch die umliegende Wohnbebauung vorbelastet ist, liegt kein Fall vor, in dem die Situation entstünde, in der unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Einschreiten der Behörde wegen der hinzukommenden Wohnbebauung der Beigeladenen gerechtfertigt wäre.

Die Klägerin kann damit die genehmigte benachbarte Wohnbebauung der Beigeladenen nicht abwehren.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Billigem Ermessen entsprach es im vorliegenden Fall der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich zum einen um eine notwendige Beiladung im Sinne von § 67 Abs. 2 VwGO handelt und zum anderen die Beigeladene durch die Stellung eines abweisenden Klageantrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beigeladenen werden das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1531/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens einschließlich d
published on 13/05/2014 00:00

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.