Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01652

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 23. Mai 2014 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der … zwischen … und … in Höhe von 10.435,59 EUR heran (auf Grund der von der Klägerin bereits im März 2010 erhobenen Vorausleistung in Höhe von 16.216,55 EUR ergibt sich für die Klägerin eine Erstattung in Höhe von 5.780,96 EUR).

Die Beklagte stützte ihren Bescheid auf ihre Straßenausbaubeitragssatzung vom 24. November 2003 i.d.F. vom 17. November 2008.

Die Beklagte hat die abgerechnete … als Hauptverkehrsstraße nach § 4 Abs. 3 c SAB-S eingestuft.

Für das Abrechnungsgebiet ergibt sich ein Beitragssatz von 13,14 EUR/qm.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit dem bei der Beklagten am 23. Juni 2014 eingegangenen Schreiben Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Die Zufahrt und der Anlieferungsweg zum Biergarten … sei zu Unrecht nicht einbezogen worden. Die … verfüge bereits über angelegte ordentliche Fahrradwege und Gehwege. Eine Verbesserung liege durch die Erneuerung nicht vor. Parkmöglichkeiten seien bereits am rechten Fahrbahnrand (Richtung …) vorhanden gewesen. Die Anlage von Parkbuchten stelle keine Verbesserung oder Erhöhung der Parkmöglichkeiten dar. Die Straßenbeleuchtung sei ebenfalls vorhanden und funktionstüchtig gewesen. Deshalb entfalle auch hier eine Verbesserung. Ebenso verhalte es sich mit dem Straßenbegleitgrün. Die … habe Jahrzehnte vorläufig und später als Umleitungsstrecke dem Autobahnverkehr gedient. Dies könne nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Erst dadurch seien massive Straßenunterbaumaßnahmen zum Führen des Fernlastverkehrs notwendig gewesen.

Die … sei im Bereich bis zum Kreisel … nur einseitig bebaut. Der Stadtpark als Grünanlage sei aus der Heranziehung zur Beitragspflicht vor dem Straßenbau herausgenommen worden. Die Beitragsheranziehung der Hausbesitzer zur Veränderung einer Straße für den Fernverkehr stelle eine Unverhältnismäßigkeit dar und widerspreche einer Gleichbehandlung im Sinne der Satzung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Ausbaukosten seien auf die Grundstücke verteilt worden, welche einen Vorteil aus ihrer Lage an der … ziehen könnten. Im Straßenausbaubeitragsrecht würden Grundstücke von der nächsten, von ihnen aus erreichbaren Verkehrsanlage erschlossen. Das seien in der Regel Anliegergrundstücke, also die Grundstücke, welche die Verkehrsanlage, hier die …, berührten. Hinterliegergrundstücke seien vorliegend nicht einbezogen worden. Es seien auch keine erschlossenen Hinterliegergrundstücke erkennbar. Einige der Anliegergrundstücke verfügten noch über eine Zweiterschließung, seien also noch von einer weiteren Verkehrsanlage erschlossen. Für diese werde die Grundstücksfläche nur mit 2/3 angerechnet.

Nach diesen Maßgaben sei auch der Biergarten des Parkbades nicht einzubeziehen gewesen. Dieser liege auf dem Grundstück, auf dem auch das Stadtparkbad liege. Dieses Grundstück berühre die … nicht. Auch eine Erschließung des Bades bzw. des Biergartens als Hinterliegergrundstück komme nicht in Betracht. Soweit der Biergarten über eine außerhalb liegende Zufahrt erreichbar sei, verlaufe diese Zufahrt über das davorliegende Parkplatzgrundstück und führe ausschließlich auf die …, dies sei auch so ausgeschildert. Soweit das Parkplatzgrundstück an der … anliege, spiele dies keine Rolle, da zum einen für die Erschließung des Biergartens nur die Zufahrt auf die … Bedeutung habe, zum anderen auch das Parkplatzgrundstück nicht am abgerechneten Abschnitt der … anliege, sondern am Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr und der … Eine Benutzung des Stadtparks als Zufahrt zum Biergarten komme nicht in Betracht. Die im Stadtpark liegenden Wege seien öffentlicher Natur, nicht befahrbar und stellten keine Zufahrt zum Biergarten dar.

Die vorgenommenen Maßnahmen stellten auch abrechenbare Erneuerungen bzw. Verbesserungen dar.

Die Geh- und Radwege seien an zahlreichen Stellen uneben, aufgerissen, gebrochen und geflickt, also erneuerungsbedürftig gewesen. Die Errichtung von Parkbuchten stelle im Vergleich zum Parken am Straßenrand eine Verbesserung dar, weil der ruhende Verkehr vom fließenden getrennt werde, was die Verkehrssicherheit erhöhe. Die Masten der Beleuchtung befänden sich dort seit deren Errichtung Ende der 50iger Jahre des 20. Jahrhunderts und seien stark angerostet gewesen, hätten also erneuert werden müssen. Die Leuchten seien durch neue Leuchten ersetzt worden, welche die Straße wesentlich besser ausleuchteten als die Vorgängerleuchten. Zwar führe der Einbau von energieeffizienteren Leuchten auch zu einer gewissen Stromersparnis (was an sich keinen Vorteil für die Benutzbarkeit der Straße darstellen würde), jedoch werde die durch den Vorteil der besseren Ausleuchtung überwogen.

Der Ausbau sei nach den Maßgaben für eine Hauptverkehrsstraße erfolgt. Ein darüber hinausgehender Ausbau für ein höheres Verkehrsaufkommen mit schwereren Fahrzeugen sei nicht erfolgt.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Einschreiben (Aufgabe zur Post am 11. September 2014) zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 10. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2014 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 10. September 2014 aufzuheben.

Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt.

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SAB-S der Beklagten vom 24. November 2003 bildeten die vom Ausbauabschnitt erschlossene Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Nach § 2 Abs. 1 SAB-S seien bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke beitragspflichtig, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen könnten.

Die Beklagte habe zu Unrecht das Parkbadgrundstück mit Biergarten (Fl.Nr. …) nicht in die Aufwandsverteilung miteinbezogen. Das Grundstück befinde sich im Eigentum der … GmbH, der Biergarten sei verpachtet.

Zutreffend sei, dass es sich hier um ein Hinterliegergrundstück handele, das (auch) von der … erschlossen sei. Einem solchen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstück wachse nach der Rechtsprechung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil dann zu, wenn es (ungeachtet der „eigenen“ Anlage) über die Anliegergrundstücke die Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch nehme. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn Anhaltspunkte, wie z.B. das Vorhandensein einer Zufahrt über ein Anliegergrundstück, gegeben seien, die einen Schluss über eine derartige Inanspruchnahme erlaubten.

Diese Kriterien seien vorliegend gegeben.

Von der … aus bestehe eine Zufahrt zum Biergarten, die über das Gelände des im Eigentum der Beklagten stehenden Stadtparks verlaufe. Im Zuge des Ausbaus der … habe die Beklagte sogar einen vergrößerten Einfahrtstrichter an dieser Stelle geschaffen. Die Belieferung des Biergartens erfolge ausschließlich über diese Zufahrt und den vorhandenen Weg, dies nicht nur während der Öffnungszeiten des Freibades, sondern ganzjährig.

Die vorgelegten Bilder zeigten an ausgewählten Tagen den Lieferverkehr. Sichtbar sei auch, dass sich an der Grenze zwischen Biergarten und Stadtpark eine Zufahrt mit Tor befinde, das für den Lieferverkehr geöffnet werde.

An der Zufahrt von der … aus habe sich bis zum Jahr 2012 sogar ein Schild „Lieferverkehr frei“ befunden, das erst nach der Anfrage der Klägerin bei der Beklagten, warum der Biergarten nicht zu den Straßenausbaukosten mit herangezogen worden sei, von der Beklagten entfernt worden sei.

Dies belege, dass dem Hinterliegergrundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil durch die Inanspruchnahme von der … aus zuwachse. Es sei also falsch, dass - wie die Widerspruchsbehörde ausführe - die Benutzung des Stadtparks als Zufahrt zum Biergarten nicht in Betracht komme. Im Gegenteil. Der Stadtpark werde als ausschließliche Lieferzufahrt zum Biergarten genutzt. Unrichtig sei auch, wie die Beklagte vortrage, dass die An- und Ablieferung über die Betriebszufahrt am Ende des Parkplatzes … zu erfolgen habe oder erfolge.

Am Parkplatz selbst gebe es keinen Hinweis, z.B. ein Schild, auf den Lieferverkehr. Der Eingang vom Parkplatz sei für den Publikumsverkehr angelegt und nicht für Lastkraftwagen befahrbar. Er sei nur schmal gepflastert und höhere oder größere Teile könnten auch gar nicht unter dem dort befindlichen Reklameschild bzw. Tor hindurch transportiert werden. Die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich seien auf den beigefügten Lichtbildern ersichtlich. Kühlanlagen, Schankanlagen und Garnituren könnten ausschließlich von der Rückseite, also über den Stadtpark von der … her, angeliefert werden. Dort seien auch die Lagerräume angelegt.

Bedenken bestünden seitens der Klägerin ferner gegen die vorgenommene Abschnittsbildung. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Auswirkungen diese auf die Kostenbelastung im streitgegenständlichen Abschnitt habe und ob deshalb die Abschnittsbildung auch im Lichte des Willkürverbotes ermessensfehlerfrei erfolgen haben können. Die Beklagte habe sich bisher geweigert, Angaben über die Gesamtkosten für den Ausbau herauszugeben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Biergarten befinde sich auf dem Grundstück des Parkbades (Eigentümer: … GmbH). Bei diesem Grundstück handele es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es zum einen durch den Stadtpark von der … getrennt sei und zum anderen durch die … bzw. … Straße voll erschlossen werde.

Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück habe bei der Verteilung des Aufwandes grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es auf Grund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher und tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sei, an der es anliege.

Der Stadtpark selbst (Eigentümer …) beschränke sich bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit, so dass für dieses Grundstück keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des Ausbaubeitragsrechts bestehe und somit auch nicht in die Abrechnung mit einbezogen habe werden können.

Die Anlieferung und Ablieferung habe ausschließlich über den zugewiesenen Stellplatz über den Parkplatz … zu erfolgen (Auflage zur Baugenehmigung des Biergartens Nr. 15). Weiterhin habe die Auflage beinhaltet, dass eine Querung des Geh-/Radweges mit Lieferverkehr auszuschließen sei. Der Parkplatz … könne nur über die … befahren werden, hier weise ein Schild auf den Biergarten hin. Die Situation werde durch Bl. 114e der Akte der Beklagten verdeutlicht.

Nach Beteiligung des Straßenverkehrsamtes der Stadt … sei leider nicht mehr nachvollziehbar, wann das Schild „Lieferverkehr frei“ entfernt worden sei. Das Halteverbotsschild auf dem Parkplatz … sei auf Grund der Verkehrsführung am Ende des Platzes erforderlich, um die Befahrbarkeit des Platzes u.a. bei Hochbetrieb im Parkbad im Sommer sicherzustellen. Der Parkplatz am … sei nur über die … anfahrbar. Eine Verbreiterung des Eingangs zum Stadtpark auf Höhe … sei laut städtischem Tiefbauamt nicht erfolgt. An diesem Eingang sei auch durch den Ausbau der … nichts verändert worden. Bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück reiche ein bloßes Vorhandensein einer Zufahrt über das Anliegergrundstück (hier der Stadtpark) für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus. Es müsse entweder eine Dienstbarkeit bestellt werden oder ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, beides sei hier nicht gegeben. Auch eine Ausnahmegenehmigung zur Befahrung des Stadtparkes sei nicht erteilt worden. Damit könne und dürfe das Grundstück „…“ nicht in die Abrechnung … mit einfließen. Die Abschnittsbildung habe sich an den Bauabschnitten der Maßnahme orientiert. Der erste Bauabschnitt hätte sich zwischen dem Kreisverkehr und der …, der zweite im weiteren Verlauf bis zum … befunden. Der dritte Abschnitt beginne dort und laufe bis zum Ende der Verkehrsanlage, an dem die Straße bereits den Namen … trage und an der Kreuzung mit der …- und … ende.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach sei die vorgenommene Abschnittsbildung bereits bestätigt worden (vgl. U.v. 13.11.2008, AN 18 K 08.00824).

Die Aussage, dass sich die Beklagte bisher geweigert habe, Angaben über die Gesamtkosten für den Ausbau herauszugeben, sei schlicht unrichtig. Der Klägerin seien in der Anhörung vom 18. Februar 2014, im Bescheid vom 24. Mai 2014 sowie im Schreiben vom 29. September 2014 die Gesamtkosten des Abschnitts der … zwischen … und … und aufgeschlüsselt für die einzelnen Teileinrichtungen mitgeteilt worden. Der Klägerin sei weiterhin mitgeteilt worden, dass sie die detaillierte Kostenaufteilung zum Ausbau der … jederzeit nach Terminabsprache einsehen könne. Eine Anfrage über die Kosten für den Ausbau zwischen Kreisverkehr und … sowie zwischen … und … sei von der Klägerin nie gestellt worden.

Nach Akteneinsicht ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 10. Februar 2015 noch folgendes vortragen:

Es bestehe Anlass darauf hinzuweisen, dass die Zufahrt zum Biergarten nach wie vor von der … aus durch den Stadtpark erfolge. Lieferverkehr sei von der Klägerin z.B. am 8. Dezember 2014 ca. 15.15 Uhr beobachtet worden (Herr … mit einem weißen Transporter). Auch am 2. Februar 2015 hätten frische Reifenspuren zum Tor des Biergartens auf dem frisch gefallenen Schnee ausgemacht werden können. Da es sich nur um zufällige Beobachtungen der Klägerin handeln könne, sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Nutzung nach wie vor deutlich höher liege.

Von daher gehe der Hinweis der Beklagten auf die Auflage in der Baugenehmigung des Biergartens ins Leere, da die Auflage ersichtlich im Einvernehmen und unter Ermöglichung durch die Beklagte nicht erfüllt werde.

Die Klägerin weise ferner darauf hin, dass es nicht zutreffe, dass sie keine Anfrage über die Kosten über den Ausbau zwischen Kreisverkehr und … gestellt habe. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unwahr.

In Erwiderung zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 2015 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 21. April 2015 ausführen, dass entgegen des Vortrags der Beklagten, wonach die An- und Ablieferung ausschließlich über den zugewiesenen Stellplatz über den Parkplatz … zu erfolgen habe, die Realität anders sei. An den im Einzelnen genannten Tagen sei die Zufahrt zum Biergarten des Parkbades von der … aus durch den Stadtpark erfolgt.

Weiterhin führte der Klägervertreter aus, dass, obwohl dies nur Zufallsbeobachtungen seien, davon auszugehen sei, dass der Lieferverkehr ständig von der … aus durch den Stadtpark erfolge.

Auf die vorgelegten drei Bilder wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, legte die Beklagte ein Schreiben des Ordnungsamtes vom 15. April 2015 vor, in dem der Betreiber des Biergartens darauf hingewiesen worden sei, dass es sich beim Weg durch den Stadtpark um einen Fußgängerweg handele und dieser nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfe. Weiterhin legte die Beklagte eine Vergleichsberechnung bei Einbeziehung des Grundstücks des Parkbades in die einbezogene Fläche vor.

Der Klägervertreter beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 5.196,86 EUR gefordert wird.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Widerspruchsakte der Regierung von Mittelfranken sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Mit ihrer Klage kann die Klägerin nicht erreichen, dass die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu ihren Gunsten geändert wird.

Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der streitgegenständlichen Abrechnung für die Erneuerung und Verbesserung der … zwischen … und … das Grundstück des Parkbades bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen wird.

Die Klägerin wird insoweit durch den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2014 und durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 10. September 2014 in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat das im Eigentum der … GmbH stehende Grundstück Fl.Nr. …, auf dem das Parkbad liegt, zutreffend nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke bei der streitgegenständlichen Abrechnung der … zwischen … und … einbezogen.

Beim Grundstück Fl.Nr. …, auf dem das Parkbad und auch das mit Bescheid vom 10. Juni 2009 baurechtlich genehmigte Bewirtschaftungsgebäude liegen, mag man zwar daran denken, dieses Grundstück nach den Regeln die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zu zählen, aber dennoch ist der entsprechende Einwand der Klägerin aus folgenden Gründen nicht durchgreifend:

Unzweifelhaft grenzt dieses Grundstück nicht unmittelbar an den abgerechneten Abschnitt der … an, da an diesen Abschnitt unmittelbar das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück des Stadtparks angrenzt.

Das Grundstück des Parkbades grenzt jenseits des Kreisverkehrs unmittelbar an die … an, das diesem Grundstück auch die verkehrsmäßige Erschließung vermittelt.

Insoweit könnte man daran denken, dass es sich beim Grundstück des Parkbades um ein sogenanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße (…) angrenzt. Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Hinsichtlich der Einbeziehung solcher Grundstücke in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dem sich die erkennende Kammer auch anschließt, in ständiger Rechtsprechung, folgendes:

„Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandserteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie auf Grund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht.“ (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015, 6 ZB 14.2045 - juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Kammer folgendes:

Auch nach dem Vortrag der Klägerin, wonach der Lieferverkehr durch den Stadtpark zum Biergarten des Parkbades aus erfolgt, wird insoweit nicht das Anliegergrundstück Stadtpark genutzt, sondern der auf die … stoßende und nach Osten hin abzweigende Weg, der nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Fuß- und Radweg gewidmet ist und der in der Baulast der Stadt steht. Es handelt sich damit um einen beschränkt öffentlichen Weg im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG.

Auch wenn, worauf der durch aufgeführte Beispiele belegte klägerische Vortrag darauf hindeutet, dass das Bewirtschaftungsgebäude des Biergartens über diesen beschränkt öffentlichen Weg beliefert wird, ergibt sich daraus aber, dass das Hinterliegergrundstück Parkbad nicht über das Anliegergrundstück Stadtpark, sondern über diesen beschränkt öffentlichen Weg angefahren wird. Insoweit stellt sich nicht die Frage, ob, wie in der Hinterliegerrechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts gefordert, eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück vorliegt, über die das Anliegergrundstück nennenswert für das Hinterliegergrundstück in Anspruch genommen wird. Somit stellt auch ein tatsächliches Befahren dieses Weges für die Belieferung des Biergartens des Parkbades keinen Anhaltspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts dar, dass die abgerechnete Straße (…) über das Anliegergrundstück (Stadtpark) vom Hinterliegergrundstück (Parkbad) aus ungeachtet dessen direkter Anbindung durch eine „eigene Straße (…)“ in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird.

Einer Einbeziehung des Parkbadgrundstücks in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke steht aber auch die Planung der Beklagten entgegen, wonach dieser Biergarten nicht über die …, sondern über die … erschlossen werden soll. Insoweit ist auch die im Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 enthaltene Auflage Ziffer 15 zu berücksichtigen. Aus dieser Auflage ist eindeutig zu entnehmen, dass „die An- und Ablieferung über den zugewiesenen Stellplatz („Betriebszufahrt“) am Ende der Stellplatzanlage … zu erfolgen hat und dass eine Querung des Fuß- und Radweges durch den Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art auszuschließen ist.

Einer Berücksichtigung des Hinterliegergrundstückes Parkbad zur … steht auch der weitere rechtliche Umstand entgegen, dass eine Nutzung des von der … her kommenden Fuß- und Radweges durch Lieferfahrzeuge vom Widmungszweck dieses beschränkt öffentlichen Weges nicht gedeckt ist, weil dieser nach der maßgeblichen Planung der Beklagten nicht als Erschließungsstraße für das Bewirtschaftungsgebäude des Parkbades gedacht ist.

Entsprechendes ergibt sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Ordnungsamtes vom 15. April 2015 an den Pächter des Biergartens im Parkbad.

Auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin entgegen des Widmungszweckes dieser von der … abzweigende Weg die Beschilderung „Lieferverkehr frei“ hatte, hat dies beitragsrechtlich insoweit keine Auswirkungen, da die Klägerin selbst vorträgt, dass diese Beschilderung nur bis zum Jahr 2012 bestanden hat und maßgeblich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sind, demnach die Verhältnisse Ende Januar 2014. Frühere Verhältnisse sind für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und demnach auch für die Frage des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke nicht maßgeblich.

Entscheidungserheblich sind auch nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Bewirtschaftungsgebäude des Parkbades, d.h. auf welchem Wege Kühl- und Schankanlagen und Garnituren zum Bewirtschaftungsgebäude des Parkbades angeliefert werden können. Der Betreiber des Biergartens am Parkbad als Dritter des Beitragsschuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter kann durch seine (rechtswidrigen) Maßnahmen nicht darauf Einfluss nehmen, inwieweit ein von ihm gepachtetes bzw. im vorliegenden Fall nur zum Teil gepachtetes Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zu zählen ist mit der Folge, dass sich die Höhe der Ansatzfläche zu Gunsten der Klägerin vergrößern würde.

Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Umstände, die die Höhe ihrer Beitragspflicht zu ihren Gunsten verändern würde, müssen demnach außer Betracht bleiben.

Die Beklagte hat ihr Abrechnungsgebiet zutreffend abgegrenzt.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01652

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01652

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01652 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.