Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 3 K 14.00603

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 3 K 14.00603
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2014 die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes ... der Stadt ... zum Umbau eines auf dem Grundstück ...straße ..., Fl.Nr...., Gemarkung ... bereits bestehenden Carports mit Geräteraum in eine Doppelgarage mit Satteldach und Geräteraum. Eigentümer des Grundstücks ist laut des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster mit einem „Anteil an aufgeteiltem Grundstück, WEG“ ..., ...straße ..., ... ..., der Geschäftsführer der Klägerin.

In ihrem Antrag erklärte die Klägerin, der Umbau der Nebennutzung liege zwar außerhalb des Bebauungsplans, es sei aber dort bereits ein Nebengebäude genehmigt worden und zwar mit Genehmigungsnummer ... vom 10. Oktober 2002.

Mit Bescheid vom 13. März 2014, der der Klägerin am 19. März 2014 mit Postzustellungsurkunde zuging, lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei zwar gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO verfahrensfrei. Es bedürfe jedoch einer Befreiung vom Bebauungsplan ..., da es sich vollständig außerhalb der Baugrenzen befinde. Außerdem befinde sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „...“.

Bereits der bestehende Caport liege vollständig außerhalb der Baugrenzen. Durch das beantragte Vorhaben würde sich die Grundfläche von 29,4 qm auf 56,55 qm nahezu verdoppeln. Auch würden sich durch die Errichtung des Satteldaches auch der umbaute Raum und die Gebäudehöhe gegenüber dem bestehenden Carport mit Flachdach wesentlich vergrößern. Insgesamt handle es sich nicht um eine lediglich geringfügige Erweiterung der bestehenden Nebengebäude. Außerdem rage das Gebäude in den geschützten Landschaftsbereich hinein und führe zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Aus diesen Gründen sei das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar. Es lägen auch weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor, die eine Befreiung erfordern würden, noch würde die Einhaltung des Bebauungsplanes eine offenbar nicht beabsichtigte Härte bedeuten.

Außerdem liege auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vor, da die erforderliche Zusatzlänge von 3 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche nicht eingehalten sei.

Mit Schreiben, das am 27. März 2014 bei der Beklagten einging, erklärte die Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH, das Haus stehe seit 1993 in diesem Gebiet. Es sei lediglich beabsichtigt, eine Doppelgarage bis zur Grundstücksgrenze zu bauen. Zwar sei es erforderlich, dafür eine Birke zu fällen, diese würde aber selbstverständlich durch einen heimischen Baum ersetzt werden. Außerdem liege nicht nur der bestehende Carport, sondern auch ein Teil des Wohnhauses außerhalb der Baugrenze. Ihr sei nicht klar, warum der Bau des Hauses 1993 überhaupt genehmigt worden sei, wenn ein Teil des Wohnhauses außerhalb der Baugrenze liege. Der erforderliche Abstand von 3,00 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche sei bislang nie Thema gewesen.

Sie verwies auf ein Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Az.: 14 ZB 98.2379, das zur Verpflichtung der Beklagten geführt habe, die beantragten Baugenehmigungen für die Erweiterung des Wohnhauses sowie für die Errichtung des streitgegenständlichen Carports zu erteilen.

Mit Schreiben vom 27. November 2012, das als Kopie am 27. März 2014 der Beklagten vorgelegt wurde, erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, dass Bauherrin die Klägerin sei, die zur Zeit im Anwesen des Eigentümers ... einen Büroraum mit ca. 14 qm angemietet habe, in dem sich bisher die Verwaltung befinde. Der Dokumentationsaufwand bestehender laufender und zukünftiger Aufträge könne aus Sicherheits- und Datenschutzgründen nicht mehr im Hause der Kunden bzw. auf den Baustellen abgearbeitet werden. Auch die Archivierung der Dokumente sei ein Problem, weshalb dringend zusätzlicher Büroraum benötigt werde.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, das am 16. April 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Das geplante Bauvorhaben sei städtebaulich vertretbar, zum anderen würden aus Sicht der Klägerin hierdurch auch Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Ortsbild werde durch das geplante Bauvorhaben nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt, es füge sich baulich und architektonisch in das gewachsene Orts- und Landschaftsbild ein. Hinsichtlich der erforderlichen Abstandsfläche zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche sei anzumerken, dass für den vorliegenden Erschließungsweg tatsächlich Sondervorgaben gelten, die eine sachliche Ausnahme von den Anforderungen rechtfertigen würden.

Leider sei die ursprüngliche Baugenehmigung für das Gesamtgrundstück aus dem Jahr 1993 bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Somit könne klägerseits nicht mehr nachvollzogen werden, welche Erwägungsgründe der ursprünglichen Genehmigung der Abweichungen von den Baugrenzen zugrunde gelegen hätten. Auch eine Zweitschrift der ursprünglichen Baugenehmigung habe nicht mehr beschafft werden können.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt ... vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Zulassung einer isolierten Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans ... zum Bau einer Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück ...straße ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... antragsgemäß zu erteilen.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das klägerische Vorhaben widerspreche bereits den Grundzügen der Planung. Es sei klar erkennbares Ziel der Planung, die Bebauung nach Norden zum ...- und zum ... hin mit dem zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Bestand abzuschließen und über diesen hinaus keine weitere Bebauung in diese Richtung zuzulassen. Die entsprechenden Flächen seien folgerichtig nicht als Bauland ausgewiesen worden, sondern als Flächen für die Landwirtschaft. Damit aber laufe das Vorhaben dem planerischen Grundkonzept zuwider, so dass schon die tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliege. Außerdem liege darüber hinaus kein Befreiungstatbestand vor. Weder erfordere es das Wohl der Allgemeinheit, eine Befreiung zu erteilen, noch führe die Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte. Auch ein Fall des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liege nicht vor. Die „städtebauliche Vertretbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift beurteile sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege als zu berücksichtigende Belange in der Bauleitplanung definiert seien, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Das Vorhaben sei auf einer Fläche situiert, die durch die Landschaftsschutzverordnung der Beklagten als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt sei. In deren § 1 Abs. 4 sei ausdrücklich bestimmt, dass Bebauungspläne dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen dürften. Insbesondere dürften in Bebauungsplänen die unter Schutz gestellten Landschaftsräume sowie Teile dieser Landschaftsräume nicht als Bauland ausgewiesen werden. Dies wäre aber unweigerlich der Fall, wenn man durch entsprechende Festsetzungen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zum Inhalt des Bebauungsplans machen würde. Die begehrte Abweichung könnte somit kein zulässiger Inhalt des Bebauungsplanes sein.

Auch sei nicht erkennbar, dass es sich hier um einen atypischen Sonderfall handle.

Das Gericht zog die Verfahrensakten AN 3 K 96.02040 im Verfahren ...gegen die Stadt ... bei. Streitgegenstand war hier eine Nebenbestimmung Nr. 10 zu der im Jahr 1991 erteilten Baugenehmigung. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Berufungszulassungsbeschluss (14 ZB 98.2379) davon aus, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Ausbau einer angemessenen Erschließungsstraße zustehe, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1991 die Errichtung eines Wohnhauses mit Praxisräumen genehmigt habe, das ausschließlich über den öffentlichen Feldweg zu erreichen gewesen sei.

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof unterbreitete den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag. Bezogen auf den nun anhängigen Rechtsstreit sah der Vergleichsentwurf des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2002 in Ziffer 2 vor: „Die Stadt erteilt dem Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Vergleichs die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohnhauses und die Errichtung eines Carports.“

Mit Schreiben vom 24. März 2015 bat die Berichterstatterin die Beklagte um Vorlage der gegebenenfalls erteilten Baugenehmigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.

Unstreitig liegt das geplante Vorhaben außerhalb der Baugrenzen des genannten Bebauungsplans. Aufgrund der im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung der geplanten Doppelgarage außerhalb des Baufensters grundsätzlich nicht zulässig.

Dahinstehen kann, ob es sich beim dem Vorhaben der Klägerin wegen der Fläche und dem Inhalt des umbauten Raumes tatsächlich um ein nach Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1 a und b BayBO verfahrensfreies Vorhaben handelt. Davon ging die Beklagte wohl zugunsten der Klägerin wegen des bereits an derselben Stelle stehenden Carports aus und bezog in ihre Überlegungen lediglich das „Mehr“ an Fläche und Raum ein. Jedenfalls verletzt dies die Klägerin nicht in ihre Rechten.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin keinen Anspruch. § 31 Abs. 2 BauGB setzt unter anderem zwingend voraus, das die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, was hier jedoch der Fall ist.

Zutreffend hat die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans ... aus dem Jahr 1974 nicht vorliegen und es insoweit auf die Ausübung von Ermessen bei der streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten nicht ankommt.

Wie bereits in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, berührt das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung der Beklagten bzw. widerspricht diesen.

Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (BVerwG, Beschl. vom 20. 11. 1989 - 4 B 163.89). Befreiungen dürfen daher nicht in einer Weise von den Festsetzungen abweichen, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Es scheiden daher im allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung und - in bestimmter Weise - auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen, d. h. entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (BVerwG, B. v. 19. 5. 2004 - 4 B 35.04, juris; vgl. auch VGH Mannheim, U. v. 14. 3. 2007 - 8 S 1921/06, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 31 RdNr. 36).

Der Bebauungsplan von 1974 hat mit der Festlegung der Baugrenzen eine klare Grenze zu den nördlich gelegenen und im Flächennutzungsplan nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Flächen gezogen. Aus den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ist erkennbar, dass die Festlegung der Baugrenzen einen sanften Übergang vom allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans zu den angrenzenden (landwirtschaftlichen) Freiflächen gewährleisten soll.

Auch der Begründung des Bebauungsplans ist in Ziffer I 1. 3 zu entnehmen, dass mit der Planung beabsichtigt wurde, durch eine lockere Bebauung die Grünzone des ... in die Hausgärten zu erweitern. Dies entspricht den zeichnerischen Festsetzungen. Demnach hätte im fraglichen Grundstückbereich außerhalb der Baugrenzen eine Bebauung gar nicht zugelassen werden müssen.

Darüber hinaus sind auch weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1, 2 noch der Nr. 3 BauGB erfüllt. Gründe des Allgemeinwohls erfordern vorliegend offensichtlich nicht die Erteilung einer Befreiung, die ausschließlich im privaten Interesse beantragt wurde. Auch eine unbeabsichtigte Härte ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Befreiungen können unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Vertretbarkeit dann in Betracht kommen, wenn die Befreiung für sich oder im Hinblick auf ihre Auswirkungen nach den materiell-rechtlichen Anforderungen der Bauleitplanung (§§ 1, 1a BauGB) städtebaulich vertretbar ist. Das bedeutet, dass jede Abweichung möglich wäre, die nach den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung auch Gegenstand von Festsetzungen des Bebauungsplans sein könnte (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 31 RdNr. 47). Das Vorhaben liegt vollständig im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung der Beklagten. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist tatbestandlich schon deshalb nicht gegeben, weil die begehrte Befreiung nicht zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein kann. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Klageerwiderung vom 27. August 2014 Bezug genommen. Es wird dort ausgeführt, dass in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege als zu berücksichtigende Belange der Bauleitplanung genannt seien und dass das streitgegenständliche Bauvorhaben vollständig im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung der Beklagten liege. In deren § 1 Abs. 4 sei festgelegt, dass Bebauungspläne dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen dürften. Insbesondere dürften in Bebauungsplänen die unter Schutz gestellten Landschaftsräume sowie Teile dieser Landschaftsräume nicht als Bauland ausgewiesen werden. Mit der beantragten Befreiung solle jedoch erreicht werden, dass außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans und innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung gebaut werden dürfe. Die begehrte Befreiung könne somit kein zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht mehr an der Durchführung des Bebauungsplans festhalten will und von dessen Festsetzungen in der Vergangenheit in einem Maß abgewichen ist, die dazu führen könnten, dass der Bebauungsplan wirkungslos (obsolet) geworden ist, lassen sich weder dem Vorbringen noch den tatsächlichen Gegebenheiten entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies nur dann in Betracht, wenn die Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 4 B 22/10, juris RdNr. 10)

Allein aus dem Umstand, dass der derzeit bestehende Carport wohl im Rahmen des zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (14 B 98.2379) zustande gekommenen Vergleichs als genehmigt angesehen wird, lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass die Beklagte an ihrem im Bebauungsplan niedergelegten Planungskonzept nicht festhalten wollte. Aus ihrem Verhalten im Vorfeld ergibt sich vielmehr, dass die Erteilung einer Baugenehmigung an dieser auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Stelle nicht gewünscht wurde, letztlich aber die Beklagte im Rahmen eines vom Gericht angeregten Vergleichs nachgegeben hat.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Befreiung lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Zwar genießt der bereits errichtete Carport auf dem Grundstück der Familie ... Bestandsschutz. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin, mit der Ausweitung des Baukörpers den bereits jetzt bestehenden bauplanungswidrigen Zustand durch Erteilung einer Befreiung von den Baugrenzen zu verfestigen.

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat die Beklagte die planungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens zutreffend mit dem Ergebnis gewürdigt, dass es ihren Planungen gänzlich zuwiderläuft; dafür ist besonders maßgebend, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung befindet und bereits rechtswidrige Zustände nicht weiter verfestigt werden sollen, zumal es sich nicht nur um eine unbedeutende Erweiterung des bereits bestehenden Gebäudes, sondern um einen Ersatz- und Erweiterungsbau handelt, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin vor allem mehr Lagerraum gewinnen möchte.

Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Würdigung des Vorhabens von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Auch auf anderslautende mündliche Zusagen von Mitarbeitern der Beklagten, die nach dem Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine positive Entscheidung über den Befreiungsantrag in Aussicht stellten, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese im Hinblick auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts keine Bindungswirkung entfalten. Im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes tritt eine Bindungswirkung nur bei einer (schriftlichen) Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ein. Eine solche liegt hier unstreitig nicht vor.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/07/2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
published on 14/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 12 K 475/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.