Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 3 K 14.00075

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 3 K 14.00075
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des oben genannten Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 116.138,23 EUR für die erstmalige Herstellung der A. zwischen W. Straße und Kreisverkehr heran.

Die Beklagte legte ihrer Abrechnung einen Faktor von 14,5122 EUR/qm zugrunde.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit bei der Beklagten am 19. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch einlegen.

Ein Ausbau der A. sei bereits 1958 erfolgt. In einer Vereinbarung zwischen dem seinerzeitigen Eigentümer und der Beklagten vom 18. Dezember 1958 sei festgestellt worden:

„Die Straße ist bereits ausgebaut.“

Des Weiteren seien diese Vereinbarungen in Abschnitt II unterstrichen: „Dieser Ausbau der Straße ist erfolgt.“

Der Bescheid vom 19. Juni 2013 enthalte weder Ausführungen zu der Frage der erstmaligen Herstellung der Straße noch zu möglicherweise bereits geleisteten Zahlungen des seinerzeitigen Eigentümers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 wies die Regierung von ... den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, da der Kläger zur Zahlung des geforderten Erschließungsbeitrags verpflichtet sei.

Soweit er darauf hinweise, dass schon in den 50er Jahren Straßenherstellungskosten bezahlt worden wären und dem seinerzeitigen Eigentümer gegenüber festgestellt worden sei, dass die Straße bereits ausgebaut sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Ausbau damals nur dann als abgeschlossen betrachtet habe werden können, wenn die Voraussetzungen der erstmaligen Herstellung im damaligen Straßenbaustatut erfüllt gewesen wären.

Nach Ziffer 5b des Straßenstatutes vom 15. Mai 1950 habe die Herstellung des Straßenkörpers in der Regel die Herstellung des Fahrbahnkörpers, bestehend aus 18 cm bis 20 cm hoher Packlage und einer neuzeitigen Straßendecke unter Verwendung von Halbsteingeschläge und bituminösen Bindemitteln, umfasst. Voraussetzung sei also ein Fahrbahnunterbau von mindestens 18 cm Dicke. Um dies überprüfen zu können, habe die Beklagte eine Kernbohrung durchgeführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass eine Deckschicht von 3 cm und ein Unterbau von 9 cm vorhanden gewesen seien. Infolgedessen sei die A. nach den seinerzeitigen Vorgaben schon nicht erstmalig hergestellt gewesen, da diese nicht erfüllt gewesen seien.

Tatsächlich lasse sich auch den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Straße bereits als hergestellt betrachtet worden wäre. Zwar seien in zahlreichen Fällen schon Straßenherstellungskosten geltend gemacht worden, in wiederum zahlreichen Fällen seien aber auch Sicherungshypotheken für die spätere Straßenherstellung festgesetzt worden.

Soweit dem damaligen Eigentümer des betroffenen Grundstücks in einer zugesandten Berechnung vom 18. Dezember 1958 gegenüber geäußert worden sei, dass die Straße bereits ausgebaut gewesen sei und bei Baubeginn die Straßenherstellungskosten zu begleichen wären, existiere noch ein weiteres Exemplar, auf dem vermerkt sei, dass eine Sicherungshypothek (für den späteren Ausbau der Straße) einzutragen sei. Auf beiden Exemplaren der Berechnung sei oben der Vermerk zu finden: „Der endgültige Betrag kann erst nach Fertigstellung der Straße abschließend in Rechnung gestellt werden“.

Insgesamt ließen auch die vorliegenden Unterlagen nicht den Schluss zu, dass die Straße damals endgültig hergestellt worden wäre.

Soweit diese Unterlagen so zu verstehen wären, dass die entrichteten Herstellungskosten für den damals aktuellen Ausbauzustand dienten, aber weitere Maßnahmen noch erfolgen sollten, spreche dies nicht für eine damalige Fertigstellung der Straße, mit der Folge, dass die jetzige Herstellung die erstmalige Herstellung darstelle und folglich Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten.

Da beim damaligen Ausbau aber die schon damals vorgesehene Stärke des Unterbaus nicht erreicht worden sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass die damalige Herstellung im Vorgriff einen Teil der späteren endgültigen Herstellung darstelle, sondern als Provisorium zu werten sei. Infolgedessen könnten die damals entrichteten Beträge heute auch nicht mehr berücksichtigt werden.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2013 zugestellt.

Mit dem am Montag, dem 13. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 6. Dezember 2013 aufzuheben.

Eine Abrechnungsmöglichkeit für die erstmalige endgültige Herstellung der A. zwischen W.-Straße und Kreisverkehr bestehe nicht, da diese Straßenherstellung bereits in den 50er Jahren erfolgt sei.

Das Straßenbaustatut von 1950 verlange für die Herstellung des Straßenkörpers keineswegs zwingend einen Fahrbahnunterbau von mindestens 18 cm Stärke. Tatsächlich laute der einschlägige Abschnitt B Ziffer 5b:

„Die Herstellung des Straßenkörpers umfasst in der Regel: Die Herstellung des Fahrbahnkörpers, bestehend aus 18 cm bis 20 cm hoher Packlage und einer neuzeitigen Straßendecke unter Verwendung von Halbsteingeschläge und bituminösen Bindemitteln.“

Aus der Formulierung „in der Regel“ ergebe sich, dass 18 cm Packlage keinesfalls ein „Muss“ gewesen seien. Insbesondere in Gegenden, wie der vorliegenden, die zumindest seinerzeit dünner besiedelt und damit auch weniger befahren gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass bereits schwächere Packlagen als ausreichend erachtet worden seien. Selbst wenn aber dies nicht der Fall sein sollte, könnte die seitens der Beklagten durchgeführte Kernbohrung sowie die hierbei ermittelten Werte nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die seinerzeitigen Vorgaben nicht erfüllt worden seien. Erstens habe die Beklagte hier offensichtlich nur an einer einzigen Stelle eine Kernbohrung durchgeführt. Es werde jedoch bestritten, dass die Erkenntnisse aus einer Kernbohrung für den gesamten Straßenzug repräsentativ seien.

Zweitens sei zu berücksichtigen, dass, wenn auch hier in der streitgegenständlichen Gegend eher von einer geringen Belastung der Straße auszugehen gewesen sei, eine solche Belastung zwischen der erstmaligen Herstellung der A. und der Kernbohrung durch immerhin über 50 Jahre lang stattgefunden habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Packlage ursprünglich wesentlich stärker gewesen sei, über diesen langen Zeitraum hinweg jedoch auf das jetzt ermittelte Maß von 9 cm komprimiert worden sei. Aus diesem Grund könne das 50 Jahre nach der erstmaligen Herstellung ermittelte Maß nicht als Beweis für die Erfüllung oder Nichterfüllung der seinerzeitigen Vorgaben dienen.

Gleiches gelte auch für das Argument der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 27. Mai 2013, wonach gemäß dem Straßenbaustatut 1950 Abschnitt B, Ziffer 5c eine beidseitige etwa 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen vorhanden gewesen sein müsse, damit die Straße als hergestellt angesehen werden könne. Dies treffe nicht zu. Abschnitt B Ziffer 5c laute:

„Die Herstellung des Straßenkörpers umfasst in der Regel: Eine beiderseitige, etwa 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen“.

Auch insoweit sei durch die Verwendung „in der Regel“ klargestellt, dass es sich hierbei gerade nicht um ein „Muss“ handele. Es sei davon auszugehen, dass es Straßenzüge, wie etwa den streitgegenständlichen, gegeben habe, in denen die Erstellung einer Straßenrinne nicht erforderlich gewesen sei bzw. hierauf aus anderen Gründen verzichtet worden sei. Es könne daher aus dem Fehlen dieses Merkmals nicht belastbar auf eine nichterfolgte endgültige Herstellung der A. geschlossen werden.

Ebenso stelle der Hinweis auf eine Sicherungshypothek keine Begründung für die fehlende Herstellung der Straße dar.

Zwar möge die Beurteilungsmöglichkeit aufgrund der Existenz zweier Berechnungen vom 18. Dezember 1958 unklar sein, diese Unklarheit gehe aber zulasten der Beklagten, nicht des Klägers, da es sich hierbei um Berechnungen ihres Stadtbauamtes handele. Es sei daher auch Sache der Beklagten hier für Aufklärung zu sorgen. Dies sei bisher nicht, zumindest aber nicht ausreichend, geschehen.

Tatsache sei, dass eine der Berechnungen vom 18. Dezember 1958 die unterstrichenen Formulierungen enthalte:

„Der Ausbau der Straße ist erfolgt (…) asphaltierte Straße“ und weiter

„Die Straße ist bereits ausgebaut. Der nach Ziffer III errechnete Betrag ist bei Baubeginn fällig.“

Nach Erinnerung des Vaters des Klägers seien zum damaligen Zeitpunkt auch Beträge entrichtet worden.

Tatsache sei auch, dass sowohl die Beklagte als auch die Regierung von ... in ihren bisherigen Erklärungsversuchen die hinsichtlich der Sicherungshypothek einschlägige Regelung in Abschnitt F Ziffer 19 nicht bis zu deren Ende zitiert hätten. So schreibe die Beklagte in ihrem Begründungsschreiben vom 27. Mai 2013: „Eine Sicherungshypothek wird u. a. geleistet, wenn die Herstellung der Straße in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei (siehe Anlage Straßenbaustatut vom 15.5.1950, Abschnitt F Nr. 19, Buchstabe b).“

Dies treffe so nicht zu. Tatsächlich sei eine Sicherungshypothek nach dem Straßenbaustatut im vorliegenden Fall gar nicht zulässig.

Abschnitt F Ziffer 19 laute nämlich zutreffend:

„Durch Bestellung einer Hypothek (Sicherungshypothek) kann Sicherheit geleistet werden, wenn

a) der Bauwerber nachweisbar außer Stande ist, weder ganz noch teilweise die Sicherheit nach Ziffer 18 aufzubringen,

b) die Herstellung der Straße in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist,

c) es sich um einen Kleinwohnungsbau im Sinne des § 62 VI Ziffer 2 BayBO handelt.“

Diese Bedingungen müssten nebeneinander erfüllt sein.

Diese Bedingungen aber lägen weder einzeln noch nebeneinander vor. Bei der Sicherungshypothek könne es sich folglich nur um einen Fehler gehandelt haben, der durch die zweite Berechnung korrigiert werden sollte. Anders lasse sich das Vorliegen zweier Berechnungen nicht nachvollziehbar erklären.

Bei den weiteren Ausführungen der Regierung von ... handele es sich im Übrigen nur noch um bloße Vermutungen. Dies räume sie allerdings durch die Formulierung, „soweit diese Unterlagen so zu verstehen waren, dass „... zumindest mittelbar selbst ein.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Vortrag im Widerspruchsbescheid unklar bleibe, ob hier nun zum damaligen Zeitpunkt Beträge entrichtet worden seien oder lediglich eine Sicherungshypothek akzeptiert worden sei. Es sei aus den vorstehend genannten Gründen jedoch auch insoweit Sache der Beklagten für Aufklärung zu sorgen.

Schließlich sei der Behauptung, dass die damalige Herstellung lediglich als Provisorium zu werten sei, entgegenzutreten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Für die Beurteilung der erstmaligen Herstellung sei der Zustand der A. in dem Zeitpunkt, in dem sie Erschließungsfunktion erlangt habe, maßgebend. Eine gehäufte Bebauung sei ca. 1950 zu erkennen, somit sei die Beurteilung der erstmaligen Herstellung an dem Straßenbaustatut vom 15. Mai 1950 zu messen.

Die oben genannte Anlage sei in den 50er Jahren bereits asphaltiert gewesen. Im Straßenbaustatut sei in Abschnitt B Nr. 5b eine 18 cm bis 20 cm hohe Packlage zur Herstellung des Straßenkörpers verlangt worden. Um dieses zu prüfen, habe die Beklagte am 15. Februar 2003 zwei Kernbohrungen (im vorderen und hinteren Bereich der Anlage) durchgeführt. Es habe sich herausgestellt, dass lediglich eine Deckschicht von 3 cm und ein Unterbau von 9 cm vorhanden gewesen seien, also eine Fahrbahnstärke von ca. 12 cm. Somit habe die Fahrbahn auch nicht die Voraussetzungen der erstmaligen Herstellung erfüllt.

Laut Straßenbaustatut Abschnitt B Nr. 5c müsse, damit die Straße hergestellt worden wäre, eine beidseitige etwa 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen vorhanden sein. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten müsse jedoch unterstellt werden, dass beiderseitige Straßenrinnen aus Großpflastersteinen und Randsteinen nicht vorhanden gewesen seien. Laut Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung vom 25. Februar 2003 habe der Straßenausbauzustand zum damaligen Zeitpunkt nicht einem üblichen Standard für eine Hauptverkehrsstraße entsprochen. Spätere Baumaßnahmen, die den Zustand der erstmaligen Herstellung im Sinne des Straßenbaustatutes erreicht hätten, seien nicht durchgeführt worden. Somit liege auch keine endgültige Herstellung aufgrund der nachfolgend bekanntgemachten Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vor, weil der Zustand der Straße bis zum Ausbau 2005 die entsprechenden Merkmalsregelungen nicht erfüllt hätte.

Für die Bestellung einer Sicherungshypothek müssten nebeneinander zwei Voraussetzungen erfüllt sein, u. a., wenn die Herstellung der Straße in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Aus diesem Grund sei in insgesamt sechs Fällen eine Sicherungshypothek eingetragen worden. Darunter auch auf das klägerische Grundstück. Dies sei ein Indiz, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die A. nicht erstmals hergestellt gewesen sei. Wäre die A. erstmals hergestellt gewesen, wäre kein Raum mehr für Straßensicherungskosten gewesen.

Die Beklagte habe seinerzeit Straßenherstellungskosten für die „bereits ausgebaute A.“ von Herrn ... erhoben und für die „Verbreiterung“ eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Am 11. März 1959 seien Straßenherstellungskosten in Höhe von 850,00 DM als Sicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen worden, die Löschung sei am 29. Oktober 1993 beantragt worden. Des Weiteren sei damals Herrn ... mitgeteilt worden, dass die Berechnung dieser Straßenherstellungskosten nur eine vorläufige Berechnungsgrundlage darstelle und der endgültige Betrag erst nach Fertigstellung der Straße abschließend in Rechnung gestellt werden könne. Eine Zahlung der Straßenherstellungskosten sei nach Aktendurchsicht nicht geschehen.

Die Aussage, dass die A. nur als Provisorium zu werten sei, ergebe sich aus der Aktenlage. Zwar habe die Beklagte Straßenherstellungskosten erhoben, allerdings nur für den teilweisen Ausbau der A. Da weder Gehwege noch Straßenrinnen bis zum Ausbau 2005 vorhanden gewesen seien und auch die Fahrbahn nicht die vom Straßenbaustatut vorausgesetzte Fahrbahnstärke erfülle, sei die A. immer nur „provisorisch“ gewesen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 13. Januar 2014.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Widerspruchsakten der Regierung von ... Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juni 2013, mit dem die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 116.138,23 EUR für die erstmalige Herstellung der A. zwischen W.-Straße und Kreisverkehr herangezogen hat, ist rechtmäßig.

Der Kläger wird durch diesen Bescheid und durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 6. Dezember 2013, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 19. Juni 2013 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung der A. zwischen W.-Straße und Kreisverkehr sind §§ 127 ff. BauGB, insbesondere § 133 BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt ... vom 15. Dezember 1999.

Bedenken gegen den im Wege der Kostenspaltung, weil der Gehweg auf der nördlichen Seite entlang des sogenannten Parkbades noch nicht hergestellt ist, ergangenen Bescheides bestehen nicht. § 127 Abs. 3 BauGB lässt eine solche Kostenspaltung für die selbstständige Erhebung eines Erschließungsbeitrags für Teile der Erschließungsanlagen zu. § 12 EBS enthält die entsprechende Bestimmung in der Satzung der Beklagten. Danach kann der Erschließungsaufwand für Teile der Erschließungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Ein solcher teilweiser Abschluss der Baumaßnahmen liegt hier vor.

Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, soweit die Maßnahme, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Die A. im abgerechneten Umfang stellt eine öffentliche, d. h. gewidmete, zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und damit eine Erschließungsanlage dar.

Eine Anbaustraße ist endgültig hergestellt im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden (formlos) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Standard entsprechen (BayVGH, B. v. 12.6.2014, 6 CS 14.1077 - juris - unter Verweisung auf BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94). Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass erstmals durch die nunmehr abgerechnete Baumaßnahme die in § 13 EBS entsprechend § 132 Nr. 4 BauGB von der Beklagten festgelegten Herstellungsmerkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt werden.

Entgegen der klägerischen Auffassung liegt auch keine vorhandene (historische) Straße vor, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbar ist. Eine solche Straße ist dann gegeben, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - juris).

Dahinstehen kann die Frage, ob der streitgegenständliche Abschnitt der A. wegen einseitiger Bebauung von einigem Gewicht seit ca. 1950 Erschließungsfunktion hatte, wie von Seiten der Beklagten unterstellt wurde, da sich eine erstmalige endgültige Herstellung nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnehmen lässt.

Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juli 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkosten und Sicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (BayVGH, B. v. 29.5.2008, 6 CS 08.461 - juris).

Mangels anderer erkennbarer Umstände hat in Bayern für solche Anlagen, deren Fertigstellung vor dem Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 zu prüfen ist, die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IME) vom 6. August 1936 (MABl. 1998, S. 627 - Matloch/Wiens „Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis“, 46. Ergänzung, RdNr. 181) gegolten.

Danach waren etwa ab dem Jahr 1940 sowohl ein frostsicherer Unterbau als auch eine Straßenentwässerung erforderlich.

Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts erfüllte die A. im streitgegenständlichen Bereich diese Anforderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBauG nicht.

Als maßgebliche ortsrechtliche Regelung zur Beurteilung der Frage, ob von einer endgültig hergestellten Straße auszugehen war, war auch das vom Stadtrat der Stadt ... erlassene Straßenbaustatut vom 15. Mai 1950, das rückwirkend zum 1. Oktober 1949 in Kraft getreten ist, zu würdigen.

Aus B) Ziffer 5. des Straßenbaustatutes ist zu entnehmen, dass die Herstellung des Straßenkörpers in der Regel

a) …

b) die Herstellung des Fahrbahnkörpers, bestehend aus 18 bis 20 cm hoher Packlage und einer neuzeitigen Straßendecke unter Verwendung von Halbsteingeschlägen und bituminösen Bindemitteln,

c) eine beidseitige, ca. 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen umfasst.

Dafür, dass ein solcher Unterbau in Form einer 18 bis 20 cm hohen Packlage zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden war, spricht auch das Ergebnis der am 5. Februar 2003 von der Beklagten durchgeführten Kernbohrung, wonach an einer Stelle eine Deckschicht von ca. 3 cm und ein Unterbau von ca. 9 cm und an anderer Stelle ein Straßenaufbau festgestellt worden ist, welcher eine Stärke von ca. 12 cm aufgewiesen hat.

Zwar lässt sich durch das Ergebnis einer solchen Kernbohrung der tatsächliche damalige Zustand nicht nachweisen, aber die Vermutung, dass die A. im streitgegenständlichen Bereich noch nie die durch das Straßenbaustatut vom 15. Mai 1950 aufgestellten Anforderungen für die unterste Befestigungsschicht im Straßenbau erfüllt hat, entnehmen. Der Kläger hat auch diese Vermutung nicht durch seinen Vortrag entkräftet, dass nicht auszuschließen ist, dass eine Komprimierung auf das jetzt ermittelte Maß von 9 cm erfolgt ist. Dem steht schon das Argument entgegen, dass, wenn der Unterbau in der im Straßenbaustatut vorgeschriebenen Weise erfolgt worden wäre, er sich nicht auf das vorgefundene Maß von 9 cm hätte komprimieren lassen.

Soweit der Klägervertreter aus der vorliegenden Formulierung des Straßenbaustatuts von „in der Regel“ herausliest, dass es sich nur um eine Kann- und nicht um eine Mussvorschrift handelt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Ziffer 5 „in der Regel“ und die dort niedergelegten Anforderungen beschreiben die „Regelstraße“ mit entsprechenden Abweichungen bei Straßen mit geringem Verkehr in Ziffer 6 und für Straßen mit stärkerer Verkehrsbeanspruchung und für Straßen mit größerem Längsgefälle in Ziffer 7. Bei Würdigung dieser Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Stadtrat der Stadt ... für sämtliche Straßen unabhängig von dem auf diesen Straßen fließenden Verkehr einen Unterbau bestehend aus einer 18 bis 20 cm hohen Packlage gefordert hat. Die von der „Regelstraße“ abweichende Ausführung bezieht sich immer nur auf die Straßendecke bzw. den Oberflächenbelag. Dass der Stadtrat im Falle der streitgegenständlichen A. entsprechend Ziffer 7 des Straßenbaustatuts eine andere Straßenbefestigung beschlossen hat, lässt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem klägerischen Vortrag entnehmen.

Entsprechendes gilt auch für das in Ziffer 5 c) niedergelegte Erfordernis einer beidseitigen etwa 50 cm breiten Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen. Eine solche Entwässerungseinrichtung hat das oben genannte Straßenbaustatut für sämtliche Straßen unabhängig von deren Verkehrsbeanspruchung oder Verkehrsbedeutung vorgesehen. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass eine solche Straßenentwässerung bis zur abgerechneten Straßenbaumaßnahme nie realisiert worden ist.

Dass vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine erstmalige endgültige Herstellung der A. im streitgegenständlichen Bereich bereits vorgelegen hat, lässt sich auch nicht aus den im Rahmen des durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung einer Garage bzw. für die Errichtung einer Garage sowie der Erweiterung einer Einfriedung auf dem klägerischen Anwesen durchgeführten Berechnungen vom 18. Dezember 1958 (vgl. Bl. 23 und 24 der Aktenheftung der Beklagten) entnehmen.

Diese Berechnungen erfolgten im Rahmen des Art. 62 BayBO 1901.

Nach Art. 62 BayBO (1901), der in Bayern vor Inkrafttreten des BBauG bzw. BauGB Regelungen über die Straßenherstellung enthalten hat, konnten die Gemeinden von den Grundstückseigentümern Straßensicherungskosten im Rahmen der Baugenehmigung erheben, um die spätere Herstellung der Straße zu sichern. Dies erfolgte häufig durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück oder durch Hinterlegung eines Geldbetrages bei der Gemeinde in bar oder in Form von Sparbüchern oder Wertpapieren. Hat die Gemeinde im Rahmen der Baugenehmigung Straßensicherungskosten verlangt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Gemeinde bei Erhebung der Straßensicherungskosten davon ausging, dass die Straße nicht erstmals hergestellt war. Wäre die Straße erstmals hergestellt gewesen, wäre kein Raum mehr für Straßensicherungskosten gewesen. Ebenso spricht ein späterer Straßenkostenrückersatz dafür, dass die Gemeinde von einer erstmaligen Herstellung ausging. Aus einer später erfolgten Löschung der Sicherungshypothek kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass Straßensicherungskosten tatsächlich gezahlt wurden, weil frühere Sicherungshypotheken mit Zustimmung der Gemeinden nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auch ohne vorherige Zahlung gelöscht werden konnten. Nach Änderung der Rechtslage durch das Bundesbaugesetz bestand für die Sicherungshypothek keine Notwendigkeit mehr, weil der Beitrag gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (BayVGHvom 16.7.2007, 6 CS 07.1298). (vgl. hierzu Matloch/Wiens a. a. O., RdNr. 2011).

Dass die Stadt ... bzw. der Rechtsvorgänger des Klägers zum damaligen Zeitpunkt von einer vorliegenden erstmaligen endgültigen Herstellung der A. ausgegangen sei, ist aus den vorliegenden Berechnungen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht vor allem, dass beide Berechnungen den Vermerk enthalten, dass die Berechnungen unter III nur eine vorläufige Berechnungsgrundlage darstellen und dass der endgültige Betrag erst nach Fertigstellung der Straße abschließend in Rechnung gestellt werden kann.

Soweit aus der einen Berechnung vom 18. Dezember 1958 aufgrund der vorliegenden Unterstreichung, dass der Ausbau der Straße erfolgt sei, der Schluss gezogen werden könnte, es läge eine endgültig erstmalige Herstellung der A. vor, bezieht sich das offenkundig nur darauf, dass es sich um eine asphaltierte Straße, aber ohne den erforderlichen Unterbau, handelt.

Andernfalls hätte eine Straßensicherungshypothek zugunsten der Stadt ... und zulasten des klägerischen Grundstücks nicht hätte eingetragen werden müssen. Nachweislich bestand eine Hypothek zur Sicherung von Straßenkosten in Höhe von 850,00 EUR zulasten des klägerischen Grundstücks und zugunsten der Beklagten.

Unter Würdigung der teilweise widersprechenden Berechnungen vom 18. Dezember 1958 kann jedenfalls der Kläger nicht zu seinen Gunsten den Beweis führen, dass die A. zum damaligen Zeitpunkt bereits erstmalig hergestellt gewesen ist.

Entsprechendes gilt auch für die im Jahre 1993 erfolgte Löschung dieser Sicherungshypothek.

Da die Beklagte mangels früherer erstmaliger Herstellungsmaßnahmen berechtigt gewesen ist, für die nunmehrigen Straßenbaumaßnahmen Erschließungskosten zu erheben, ist der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid nicht zu beanstanden.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 12/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2014 - M 2 S 14.371 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.