Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Nov. 2014 - AN 3 K 13.02194
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...der Gemarkung ...
Das Landratsamt ...genehmigte mit Bescheid vom
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
In den Baugenehmigungsbescheid wurden folgende Auflagen aufgenommen:
1. Das südlich des geplanten Nebengebäudes derzeit noch bestehende Nebengebäude ist unmittelbar nach Fertigstellung des beantragten Bauvorhabens abzubrechen.
2. Die mittlere Wandhöhe an der Grundstücksgrenze darf maximal 3 m betragen.
Nach den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Planunterlagen soll das Nebengebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen mit einer Länge von 9 m, einer Breite von 6,50 m und einer Firsthöhe von 6,51 m bei einer Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von 38 Grad errichtet werden.
Bereits im Baugenehmigungsverfahren machte der Kläger geltend, sein Wohnhaus stehe mit einem Abstand von 3 m zur Ostseite des geplanten Vorhabens. Es handele sich hier um seinen Hauptwohnraum, der zur Ostseite hin vom Fußboden bis zum Giebel parallel zu der Hauswand des geplanten Nebengebäudes nahezu komplett verglast sei. Er würde folglich nur noch gegen eine über 6 m hohe Wand blicken. Da der Wintergarten aus einer Holzkonstruktion bestehe und der Beigeladene plane, in dem Nebengebäude Brennholz zu lagern, fürchte er im Falle eines Brandes ein Überschlagen der Flammen auf sein Anwesen. Auch habe der Beigeladene bereits einen Gebäudebereich auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn auf der Südseite hin gebaut, der auch weiter bestehen bleiben solle. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung scheine hier überschritten zu werden. Der Beigeladene wolle laut seinen eigenen Angaben das Dach deshalb so groß und hoch bauen, weil er eine Solarthermieanlage auf diesem Dach anbringen wolle. Der Kläger habe vor, auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Bereich des geplanten Vorhabens Bäume mit einer Höhe von 5 m bis 6 m einpflanzen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein Großteil der geplanten Dachfläche spätestens ab der Mittagszeit in die Schattenzone gerate. Seiner Auffassung nach sei es sinnvoller, alternativ eine solche Solarthermieanlage auf der völlig freien und viel größeren Dachfläche der Westseite des Wohnhauses anzubringen, die uneingeschränkte Sonneneinstrahlung abbekomme.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am
In der Klagebegründung macht der Kläger über das bisherige Vorbringen hinaus geltend, dass das ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindliche Hauptgebäude (Wohnhaus) des Beigeladenen mit seiner südlichen Außenwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. ... errichtet und darüber hinaus im Westen ebenfalls zur Fl.Nr. ... einen Abstand von lediglich ca. 2 m einhalte. Das Landratsamt ... sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die unstreitig grenzständige Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze im Rahmen des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO und der dort festgesetzten maximalen Gesamtlänge von 15 m nicht zu berücksichtigen sei. Das Landratsamt habe darauf hingewiesen, dass diese Fläche nicht hinzuzurechnen sei, da insoweit angeblich eine Baugenehmigung vorliege, in der eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt worden sei. Es sei jedoch ausweislich der in der Bauakte befindlichen Baugenehmigung vom 17. März 1982 (Bl. 35 ff. der Bauakte) lediglich eine Ausnahme bezüglich der Einhaltung der Abstandsfläche „auf der westlichen Seite“ erteilt worden. Er ist der Auffassung, dass die südliche Grenzbebauung auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO zu berücksichtigen sei. Da die Baugenehmigung gegen die Abstandsflächenvorschriften der BayBO verstoße, sei sie rechtswidrig und verletze den Kläger aufgrund des nachbarschützenden Charakters des Abstandsflächenrechts in seinen Rechten. Außerdem sei das geplante Bauvorhaben des Beigeladenen aufgrund seiner konkreten Ausmaße und Situierung auf dem Baugrundstück gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Das geplante Nebengebäude entfalte aufgrund seiner dargelegten Ausmaße eine erdrückende Wirkung bzw. bewirke zumindest einen „Einmauerungseffekt“. Die Realisierung des geplanten Bauvorhabens hätte zur Folge, dass der Kläger aus seinem zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten in einer Entfernung von lediglich 3 m auf eine 9 m breite und bis 6,51 m hohe Giebelwand blicken müsste und darüber hinaus eine ausreichende Besonnung und Belichtung dieser Räume nicht mehr gewährleistet sei.
Er beantragt,
die mit Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem genehmigten Gebäude handele es sich um ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, das die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 BayBO erfülle und somit ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze zulässig sei. Da das bestehende Nebengebäude abgebrochen werde, werde auch die Höchstlänge der Grenzbebauung nicht überschritten.
Die vom Klägervertreter erwähnte Grenzbebauung im Süden des Grundstücks bestehe aus einer Garage, auf deren Dach sich eine zum Wohnhaus gehörige Terrasse befinde. Diese Bebauung sei mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. März 1982 genehmigt worden und daher nicht zur zulässigen Länge der Grenzbebauung hinzuzurechnen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht festgestellt werden.
Der Beigeladene teilte per Email, die am 8. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, mit, dem Kläger entstünden durch das Gebäude keine neuen Beeinträchtigungen.
Direkt an der Außenfassade des Wintergartens stehe bereits eine ca. 5 m bis 6 m hohe sehr dichte Buchenhecke, die gepflanzt worden sei, ohne den Beigeladenen zu informieren und die den Grenzabstand ebenfalls nicht einhalte.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die dem Beilgeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind (Art. 59 Sätze 1 und 2 BayBO) und die auch eine Schutzfunktion zugunsten des Klägers als Nachbarn haben.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rdnr. 20).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang richtet sich, da die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde und kein Sonderbau vorliegt, nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder ausgeschlossen wird.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich vorliegend nicht aus § 34 Abs. 1 BauGB ableiten, weil das Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO einhält (BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris, Rdnr. 22). Auch ein Ausnahmefall, in dem trotz Beachtung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften wegen der „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen kann, ist nicht ersichtlich (Dhom in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Rdnr. 623; BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, juris).
Die Garage des Beigeladenen soll nach den Bauplänen eine Wandhöhe von 3,00 m bei einer Breite von 6,50 und einer Länge von 9,00 m haben. Die Dachneigung soll 38 Grad betragen, die Firsthöhe 6,51 m bei einer giebelständigen Bauweise zum Grundstück des Klägers.
Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern unberücksichtigt.
Das Vorhaben schöpft die für eine Grenzbebauung zulässigen Maße aus, der Gesetzgeber mutet dem Nachbarn jedoch Grenzgebäude von diesen Ausmaßen zu.
Insgesamt darf nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach der Nr. 1 auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten.
Abzustellen ist für diese Längenbegrenzung auf das Baugrundstück bei natürlicher Betrachtungsweise (BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332, juris). Nach der Gesetzesbegründung zur BayBO 2008 (LT-DS 15/1761 S. 44) soll die Beschränkung der Gesamtlänge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf 15 m einem auch - bauordnungsrechtlich relevanten - „Einmauerungseffekt“ vorbeugen.
Auch diese Vorgaben hält das genehmigte Vorhaben ein.
Das bisher auf dem Grundstück des Beigeladenen ohne Beachtung der notwendigen Abstandsfläche errichtete Gebäude muss abgerissen werden und ist deshalb für die Beurteilung der Privilegierung unbeachtlich. Dazu hat sich der Beigeladene im Zuge der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet.
Bei der im Süden des Grundstücks des Beigeladenen befindlichen Grenzbebauung handelt es sich um eine nicht privilegierte Bebauung, weshalb sie ebenfalls nicht der Längenbegrenzung hinzuzurechnen ist. Denn gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Die südlich der Grenzbebauung des Beigeladenen liegende Grundstücksfläche Fl.Nr. ... dient als private Zuwegung für die Fl.-Nr. ..., die auf diese Zufahrt notwendig angewiesen ist. Es kann deshalb angenommen werden, dass eine Bebauung dieses Grundstücks wegen seiner Lage und Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 6 Rdnr. 87; BayVGH, B. v. 24.8.2000 - 14 ZB 00.715).
Bezüglich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf der Westseite des Grundstücks des Beigeladenen wurde diesem mit Baugenehmigung vom
Auf die Frage, ob die 15 m - Längenbegrenzung des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützenden Charakter hat, kommt es wegen ihrer Einhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht an (für Nachbarschutz entsprechender landesrechtlicher Regelungen: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.8.2007 - 1 A 10230/07, juris; a. A. Molodovsky/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Juli 2014, Art. 6 Rdnr. 281).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.