Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 3 K 13.02172
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...
Dieses Grundstück grenzt im Westen an die Straße „...“ an. Westlich des Straßengrundstückes Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, auf dem die historische Stadtmauer steht. Deren Fläche ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als öffentliche Grünfläche ohne nähere Konkretisierung dargestellt.
Mit dem im Eilverfahren AN 3 S 12.00815 streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.014,93 Euro für die Kanalerneuerung (Straße „...“) zwischen ... und ... herangezogen. Die Abrechnung enthält die Kosten, die auf die Oberflächenentwässerung der Ortsstraße entfallen sind.
Die Kammer hat in jenem Eilverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (Az.: 6 Cs 12.1594) zurückgewiesen, hat aber die Frage aufgeworfen, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend gebildet hat. Die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2012 den Beitragsbescheid vom 21. März 2012 als gegenstandslos bezeichnet und hat gleichzeitig den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. November 2012 erlassen.
Mit diesem Bescheid wurde der Kläger als Eigentümer des o.g. Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 Euro für die Kanalerneuerung (Straße „...“) zwischen ... und ... herangezogen.
Gegen diesen mit Postzustellungsurkunde am 30. November 2012 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten mit dem bei der Beklagten am 17. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen, dass im Hinblick auf die im Beschluss des Bayer Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 ergangenen Hinweise eine zulässige Abschnittsbildung nicht vorliege. Zu Unrecht sei das stadteigene Grundstück Fl. Nr. ... weder ganz noch teilweise in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen worden.
Im Verfahren AN 3 S 13.00302 ließ der Kläger bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Dezember 2012 gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 herzustellen.
Mit Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2013 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 wies die Regierung von M. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u. a. folgendes aus:
Es bestünden keine Zweifel daran, dass vorliegend nur die ... zwischen ... und ... die streitgegenständliche Anlage darstelle. Im abgerechneten Bereich erreiche die ... eine gewisse Breite und sei mit modernem Betonpflaster ausgestattet. An der Einmündung in die ... ende sie an drei Metallpfosten, welche ein Durchfahren verhinderten. Dabei erreiche die ... das Höhenniveau des an der ... befindlichen Gehweges und liege somit auch etwas höher als die ... und werde von dieser erkennbar optisch beendet.
Ab der ... verjünge sich die ... erheblich und verfüge über altes Kopfsteinpflaster. Von hieraus bilde sie ersichtlich eine neue Anlage, welche wiederum bis zur ... geführt werde. Von dort aus öffne sie sich erneut nach Süden zur ... Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im ersten Beschluss gewisse Zweifel an der richtigen Anlagenbildung geäußert habe, sei dies ausdrücklich ohne Ortskenntnis erfolgt, worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Juni 2013 auch ausdrücklich hingewiesen habe.
Im Übrigen habe keine Abschnittsbildung stattgefunden, der vorliegend abgerechnete Bereich stelle eine eigene Anlage dar. Für die dort stattgefundene Baumaßnahme seien keine Abschnitte gebildet worden, was vorliegend aufgrund des geringen Ausmaßes der Anlage auch keinen Sinn ergeben hätte.
Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. November 2013 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Straßenausbaubeitragsbescheid für die Ausbaumaßnahme „Kanalerneuerung ... zwischen ... und ...“ in Höhe von 7.604,62 Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 aufzuheben.
Gleichzeitig beantragte er,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Frage der Teileinrichtung als „Anlage“ sei auszuführen, dass sich eine Verbesserung und eine Erneuerung auf die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage der streitgegenständlichen Ortsstraße beziehen müsse. Diese sei eine verkehrstechnische; eine Ortsstraße diene der Fortbewegung. Dazu zählten neben der reinen Verkehrsfunktion einschließlich Anbaufunktion auch die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion. Die (behauptete) Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerungseinrichtung ändere an der Funktion der Ortsstraße nichts und bringe keinem der Anwohner einen Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Damit wäre die Prüfung am Ende, bevor sie beginne. Obwohl begrifflich korrekt, werde dieses Ergebnis jedenfalls die Beklagte sicher nicht befriedigen. Es sei nicht zu leugnen, dass sie Auslagen gehabt habe und es wäre unbillig, wenn sie diese Auslagen jedenfalls teilweise nicht an Dritte weitergeben könnte. Infolgedessen könnten andere als im engeren Sinn verkehrstechnische Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage nach einer Verbesserung nur mit Blick auf solche Teileinrichtungen eine Rolle spielen, die nicht im engeren Sinne der Fortbewegung dienten. Maßgeblich sei allein, ob durch diese Maßnahme die Straße bzw. die jeweils in Rede stehende Teileinrichtung verbessert werde und ob diese Maßnahme bewirke, dass die jeweilige Teileinrichtung als Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet sei als zuvor.
Dass die Oberflächenentwässerung die Verkehrs- und Fortbewegungsfunktion unberührt lasse, sei bereits dargelegt. Einen Vorteil könnte jedoch eine Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Entwässerungseinrichtung“ darstellen, wobei diese Teileinrichtung als Anlage aufzufassen wäre. Dann sei aber der Vorteil an dieser Teileinrichtung der Ortsstraße zu messen, nicht an der Ortsstraße selbst oder ihren anderen Teileinrichtungen. Diese Teileinrichtung werde zur Anlage, an der ein etwaiger Vorteil zu messen wäre.
Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung in dem vorbezeichneten Sinne geführt habe, in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede der Teileinrichtungen getrennt zu beantworten.
Ganz im Sinne der Beklagten könne daher nicht auf die Ortsstraße als solche oder auf deren Oberflächengestaltung abgestellt werden, sondern auf die Entwässerungseinrichtung als solche, wenn sich die Beklagte die Option offenhalten möchte, für den Aufwand der Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ Beiträge zu erheben.
Dies bedinge zwangsläufig, dass der Maßstab einer etwaigen Verbesserung sich nicht an der Ortsstraße als solche, sondern an der verbesserten Teileinrichtung zu orientieren habe. Ebenso wie die Ortsstraßen scheide daher die Orientierung an irrelevanten Teileinrichtungen wie der Straßen- und Wegekörper oder Oberflächengestaltung aus. Zur Frage einer ausbaufähigen Maßnahme der Anlage sei Folgendes auszuführen:
Es sei unbekannt, ob der Austausch der Kanalisation eine Verbesserungsmaßnahme sei. Es sei unbekannt, ob der Austausch als Erneuerungsmaßnahme anzusehen sei und es sei unbekannt, dass - so der Widerspruchsbescheid - Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Kanal vorgenommen worden seien. Es fehle der Vortrag der Beklagten, dass begrifflich von einer Verbesserung gesprochen werden könne. Der Kanal diene ausschließlich der Beseitigung des Oberflächenwassers, welches auf die Straße und von den anliegenden Häusern und Dächern, aber auch von der im Eigentum der Stadt N. stehenden Stadtmauer auf die Straße geleitet werde. Häusliche Abwässer nehme der Kanal nicht auf, ein Mischsystem liege nicht vor.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verbesserung vorliege, sei daher nicht auf die Straße insgesamt, sondern auf die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerungseinrichtung“ abzustellen. Ob in diesem Sinne eine Verbesserung vorliege, sei unbekannt. Die Annahme, dass eine bestehende Straßenentwässerung verbessert worden sei, setze die Feststellung voraus, dass sie gerade in ihrer Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft verändert worden sei, und zwar im Verhältnis zur Straßen- und Entwässerungsleistung der Anlage im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus. Dies sei regelmäßig zu bejahen bei der Ersetzung einer oberirdischen durch eine unterirdische Entwässerung oder bei der Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser.
Anhaltspunkte, ob in diesem Sinne eine Verbesserung vorliege, seien nicht bekannt. Worin die Verbesserung liegen sollte, liege in der materiellen Darlegungslast der Beklagten.
Eine Erneuerung setze eine verschlissene Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit voraus. Die Gemeinde dürfe eine Straße oder ihre Teileinrichtungen nicht zulasten der Grundstückseigentümer erneuern, solange eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung nach Lage der Dinge das gebotene Mittel sei. Auch hier habe die Beklagte die materielle Darlegungslast.
Aber auch hinsichtlich der Erneuerung sei Maßstab nicht die Straße in ihrer Gesamtheit, sondern die Oberflächenentwässerungseinrichtung, denn ihr komme eine hinreichend wahrnehme Selbstständigkeit hinzu. Sie diene nicht zur Aufnahme des örtlichen Verkehrs, sie habe keine Anliegererschließungsfunktion, sondern liege unter der Erde und münde in andere Entsorgungssysteme, nicht in andere Straßen. Es lägen bisher keine Anhaltspunkte vor, die die Maßnahme begrifflich als Verbesserung oder Erneuerung erscheinen ließe.
Die Kombination von Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen, wie es der Widerspruchsbescheid vornehme, scheide völlig aus.
Die Anlagenbildung der Beklagten sei fehlerhaft. Zunächst spreche die Beklagte ausdrücklich nicht von Abschnittsbildung einer einzigen Anlage, sondern ausdrücklich davon, dass sich die ... in drei Anlagen gliedere. Gemäß ...-Gutachten vom 20. November 2012 werde unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Januar 2010 auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt. Die Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die ..., insbesondere wegen unterschiedlicher Oberflächengestaltung der Straße in drei Anlagen aufzuteilen wäre. Dies überzeuge nicht, oder sei irrelevant, weil nicht entscheidungserheblich. Welche Bedeutung solle die optische Unterscheidbarkeit an Straßenteilen für die Frage haben, ob ein unterirdischer Regenwasserkanal eine Verbesserung oder Erneuerung im Vergleich zum alten Regenwasserkanal darstelle.
Zunächst fehle die Abgrenzung zur Abschnittsbildung. Es bleibe unbekannt, ab wann die ... in drei Anlagen geteilt werden könne im Unterschied zu einer Straße mit drei verschiedenen Abschnitten.
Zwar möge die natürliche Betrachtungsweise unterschiedliche Oberflächengestaltungen erkennen, der Gesamtzusammenhang, dass es sich hierbei um eine Straße, jedoch bestehend aus mehreren Abschnitten handele, bleibe dabei erhalten. Es fehlten Anhaltspunkte, wie eine Abgrenzung einer Anlage, bestehend aus drei Abschnitten, zur Aufteilung der Kanalisation in drei selbstständige Anlagen vorzunehmen wäre. Aber dies möge dahinstehen. Denn es sei vorliegend ohne Bedeutung, ob nun eine Straße mit drei Abschnitten vorliege, oder rechtlich drei selbstständige Straßen.
Stärkste Bedenken bestünden jedoch bei der Frage der Anlagenbildung „Teileinrichtung Oberflächenentwässerungseinrichtung“, die Oberflächengestaltung mit Verkehrsfunktionen der Straße zum Maßstab der Anlagenbildung heranzuziehen. Entscheidend sei, dass nicht auf die Straße als solche, sondern auf die Teileinrichtung abzustellen sei, dass „die jeweilige Teileinrichtung als Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet sei“ als zuvor.
Jedenfalls sei die Oberflächengestaltung der Straße ungeeignet, die Frage zu beantworten, ob eine Entwässerungseinrichtung als Teileinrichtung einer Straße eine Anlage, eine Anlage mit Abschnitten oder drei rechtlich selbstständigen Anlagen sein könne.
Fehlerhaft sei die Anlagenbildung deshalb, weil sie Äpfel mit Birnen vergleiche. Es widerspreche nur jeglicher natürlicher Betrachtungsweise, eine im Erdreich und im Straßenkörper verlegte leitungsgebundene Einrichtung, die keineswegs erstmals hergestellt werde, sondern angeblich erneuert oder verbessert werde, in drei rechtlich selbstständige Anlagen zu zerlegen, wobei als Maßstab die Oberflächengestaltung der Fahrbahndecke und die Verkehrsfunktion heranzuziehen wäre.
Zwar wäre es denkbar, auch eine Entwässerungseinrichtung analog zur abschnittsweisen Herstellung einer Anlage abschnittsweise zu verbessern. Vorliegend existiere jedoch die Straße in ihrer vollen Ausbaulänge bereits. Gleiches gelte für einen vormaligen Oberflächenentwässerungskanal. Er sei auch nicht abschnittsweise versetzt worden. Es bleibe beim Umstand, dass sich bei der Frage nach Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Anlagenbegriff nicht an anderen Teileinrichtungen wie die Oberflächengestaltung orientieren könne, zumal der Kanal nicht an der Hauptfunktion der Straße, Aufnahme des örtlichen Verkehrs, teilnehme. Der neue Kanal verbessere oder verschlechtere nicht die Verkehrsfunktion der Straße. Mit dieser Argumentation, die im Kern die Argumentation der Beklagten sei, würde überhaupt keine beitragsfähige Maßnahme vorliegen.
Zum Verteilungsmaßstab sei auszuführen, dass auch bei der Frage nach der Vorteilsverteilung nicht darauf abzustellen sei, ob sich der Vorteil auf die Oberflächennutzung und der Verkehrsfunktion der Straße beziehe. Am Vorteil - sofern er denn nachgewiesen werde - der Verbesserung der Oberflächenentwässerungseinrichtung profitiere die Beklagte selbst am meisten. Sie werde aber nicht in die Verteilung des Aufwandes einbezogen, was den Bescheid ebenfalls rechtwidrig mache.
Auf der gesamten Länge der ... befinde sich die im Eigentum der Beklagten stehende Stadtmauer. Die Stadtmauer als solche sei nicht nur sehr voluminös, sondern auch mit Dächern abgedeckt, die das Regenwasser in die ... leiten würden. Es sei richtig, dass diese Mauer der Beklagten keinen Erschließungsvorteil biete, denn zum einen seien die Mauern und das dahinterliegende Gebiet nicht bewohnt, zum anderen sei in diesem Bereich die Stadtmauer nicht unterbrochen und könne daher keinen Zugang zum öffentlichen Verkehr bieten. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich der Turm im Süden der Mauer, der wohl nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit in die Anlagenbildung einzubeziehen wäre, denn dieser Turm sei von der streitgegenständlichen Straße her begehbar.
Dass die ... mit vorgenannter Einschränkung der Beklagten keinen verkehrstechnischen Vorteil biete, sei einsichtig. Diese Einsicht beziehe sich jedoch nur auf die verkehrsmäßige Erschließung, nicht jedoch auf die Oberflächenentwässerung. Im Gegenteil, im Hinblick darauf, sei die Beklagte der große Nutznießer der angeblichen Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme. Die Beklagte profitiere in einem ganz erheblichen Maße von der Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“. Über die gesamte Straßenlänge werde von der Stadtmauer und von ihrer Überdachung Regenwasser auf die Straße entwässert. An der Entwässerungsfunktion der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerungsanlage“ nehme im Gegensatz zur verkehrsrechtlichen Erschließung die Beklagte sehr wohl und im erheblichen Maße teil; sie sei der eigentliche Nutznießer der Ausbaumaßnahme und der größte Vorteilsziehende.
Es sei nicht einsichtig, dass trotz des offensichtlichen Vorteils, den die Stadt durch die Ausbaumaßnahme habe, diese an den Kosten der Ausbaumaßnahme als Anlieger nicht beteiligt werde.
Unter diesem Gesichtspunkt stelle die Kostenverteilung auf andere, z. B. auf den Kläger, einen enteignenden Eingriff dar. Es sei nicht einsichtig, dass einzelne von der Ausbaumaßnahme positiv betroffene Grundstückseigentümer bei der Verteilung der Kosten herausgenommen würden und diese Kosten den verbleibenden Eigentümern auferlegt würden. Damit werde zwar nicht final, aber im Ergebnis in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen. Sein Grundstück werde in die Kostenhaftung genommen und der der Beklagten vermittelte Vorteil wäre vom Kläger zu tragen. Dieser Umstand habe enteignenden Charakter. Die öffentliche Hand als Anlieger sei wie jeder andere Anlieger zu behandeln.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Frage nach der rechtmäßig gebildeten Anlage sei bereits im Vorverfahren geklärt worden. Sie sei ursprünglich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen worden. Die aufgrund der Anregungen dieses Gerichtes erfolgte Neubildung der Anlage sei im Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2013 bestätigt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof gehe in seinem nachfolgenden Beschluss vom 17. Juni 2013 nicht mehr auf die Anlage ein, beanstande die Anlagenbildung aber auch nicht wie im Beschluss vom 16. Oktober 2012 geschehen.
Eine Abschnittsbildung sei seitens der Beklagten nie angedacht worden und sei auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht vorgeschrieben worden. Dies hätte, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, aufgrund des geringen Ausmaßes der Anlage auch keinen Sinn ergeben.
Die vom Kläger nun unterstellte Qualifizierung der Teileinrichtung „Entwässerungseinrichtung“ als selbstständige Anlage sei unzutreffend, da die Straßenentwässerung wie die zuvor behandelten Teileinrichtungen Teil der Einrichtung/Anlage „Straße“ sei und nicht Teil der leitungsgebundenen Einrichtung „Grundstücksentwässerung“, und zwar selbst dann, wenn tatsächlich keine Trennung bestehe. Sie diene allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach gehe in seinem Beschluss vom 25. Juni 2012 von der Unselbstständigkeit der Teilanlage aus, wenn es von einer (Teil-)Erneuerung einer Ortsstraße spreche. Dies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 unter Nr. 9 bestätigt.
Richtig sei es, dass die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung geführt habe, für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten sei. So könne es durchaus sein, dass ein Gehweg verbessert, die Beleuchtung aber „lediglich“ erneuert werde. Dies führe aber nicht dazu, dass aus jeder Teileinrichtung der Straße eine eigene Anlage werde.
Bei der abgerechneten Maßnahme handele es sich um die im Jahr 2008 durchgeführte Erneuerung des ursprünglich aus dem Jahre 1884 stammenden und verschlissenen Mischwasserkanals in der Straße ... zwischen ... und ... Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Abrechnungsgebietsakte. Zum anderen erschließe sich dem Sachkundigen das Vorliegen der Erneuerung auch aus den Prüfkriterien, deren Vorliegen zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme geführt hätte. Drittens sei die Tatsache, dass es sich um eine Erneuerung handele, sowohl vom Verwaltungsgericht Ansbach als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2014, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, führte der Klägervertreter an, dass die angefallenen Kosten in Höhe von 18.382,93 Euro für die Straßenentwässerung auf Schätzkosten beruhten. Die Vorschrift in § 3 Abs. 5 ABS stehe dem entgegen.
Die Kammer forderte mit Schreiben vom 2. September 2014 die Beklagte auf, den beitragsfähigen Aufwand entsprechend § 3 Abs. 5 ABS „nach den tatsächlich entstandenen Kosten“ zu ermitteln.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 erklärte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Die Beklagte legte mit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2014 eine Vergleichsberechnung anhand der tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 80.936,71 Euro vor. Danach ergebe sich für das Grundstück des Klägers ein Beitrag von 11.172,78 Euro.
Der Klägervertreter äußerte sich hierzu in seinem Schriftsatz vom 10. November 2014, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
Die Beklagte entgegnete hierzu in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 und erklärte sich in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2015 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Widerspruchsakte der Regierung von M. Bezug genommen.
Gründe
Aufgrund des vorliegenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2012, mit welchem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 Euro für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung der Straße „...“ zwischen ... und ... herangezogen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 13. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 16. April 2003 (ABS).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung und Erneuerung von unter anderem Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Unter Verweisung auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff. = BayVBl 2005, 361/365) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags verfassungsgemäß sind.
Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor und rechtfertigen den streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Zu der in der Klagebegründung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Frage, ob es sich um eine beitragspflichtige Erneuerung oder Verbesserung handelt, darf sowohl auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 25. Juni 2012 (AN 3 S 12.00815) als auch auf die des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (6 CS 12.01594), mit der die Beschwerde des Klägers gegen den oben genannten Beschluss der Kammer zurückgewiesen worden ist, verwiesen werden. Danach handelt es sich bei der Auswechslung des aus dem Jahr 1884 stammenden Kanals in der Ortsstraße ... um eine Teilerneuerung einer Ortsstraße, für die die Beklagte anteilig für die Oberflächenentwässerung der Straße auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben darf, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.
Angesichts einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 60 Jahren eines entsprechenden Kanals zur Oberflächenentwässerung liegt der Erneuerungsbedarf des streitgegenständlichen Kanals, der aus dem Jahr 1884 stammt, auf der Hand. Im Übrigen hat im vorliegenden Fall die Beklagte auch anhand turnusgemäß durchgeführter TV-Untersuchungen ein entsprechendes Schadensbild, das eine Kanalerneuerung erfordert, festgestellt. Die Erneuerung dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Oberflächenentwässerung der Straße ... wieder herzustellen und die Verkehrssicherheit auf dieser Straße zu gewährleisten. Die Erneuerung einer solchen Teileinrichtung unterfällt damit dem Beitragstatbestand nach Art. 5 KAG i. V. m. § 1 ABS. In § 3 Abs. 1 Nr. 7 ABS hat die Beklagte bestimmt, dass der Aufwand für die Oberflächenentwässerungseinrichtungen beitragsfähig ist.
Im vorliegenden Fall ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Anlage als maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG anhand des Gesamteindruckes, den die tatsächlichen an der Oberfläche vorhandenen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, gebildet hat und so im vorliegenden Fall die abgerechnete Anlage anhand der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung der... ausgerichtet hat und nicht, weil im vorliegenden Fall ausschließlich die unterirdische Oberflächenentwässerung die beitragsfähige Maßnahme darstellt, die Anlage allein anhand der abgerechneten Teileinrichtung gebildet hat. Nach Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 38 RdNr. 1 verhält sich der Anlagenbegriff ausschließlich zur räumlichen Ausdehnung der „Anlage“, nicht jedoch dazu, welche Teileinrichtungen Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme sind. Entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Auffassung bestimmt sich auch im Falle der hier abgerechneten Oberflächenentwässerung die Anlage nach oberirdischen Merkmalen und nicht nach der Ausstattung des städtischen Kanalnetzes. Würde man die „Anlage“ anhand der unterschiedlichen Teileinrichtungen bestimmen, deren Aufwand nach § 3 ABS beitragsfähig ist, so z. B. anhand der Beleuchtung oder der Oberflächenentwässerung, würde sich sicherlich eine unterschiedliche Anlagenlänge ergeben, was hinsichtlich deren Abrechenbarkeit zum einen nicht praktikabel wäre und zum andern auch den gesetzlichen Vorgaben nicht entspräche. Es liegt auf der Hand, dass bei der zu beurteilenden Einrichtung als augenfälliges eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes (vgl. BayVGH, Urteil vom 1.6.2011, BV 10.2536) demnach bei der Beurteilung des Beginns und des Endes einer Einrichtung gewissen Teileinrichtungen wie dem Straßenkörper mit allen technischen erforderlichen Einrichtungen mehr Gewicht zukommt als den Teileinrichtungen, wie Beleuchtungseinrichtungen zum Beispiel.
Die von der Beklagten vorgenommene neue Anlagenbildung, die auf deren Ortseinsicht vom 20. November 2012 beruht, wurde auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2013, 6 CS 13.532 gebilligt. Die streitgegenständliche Anlage der ... erstreckt sich demnach nur von ... bis zur Einmündung der ... mit lediglich zwei Anliegergrundstücken. Dass das dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. ..., auf dem die historische Stadtmauer steht, mangels vorteilsrelevanter Inanspruchnahmemöglichkeit nicht herangezogen wurde, hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012, 6 CS 12.1594 ausführlich erörtert. Auch im neuerlichen Verfahren ist dem nichts mehr hinzuzufügen und auch bei der hier vorliegenden abgerechneten Oberflächenentwässerungseinrichtung, dem Kanal zur Ableitung des auf der Straße „...“ gebildeten Oberflächenwassers, ist nicht entscheidend, wo und wie dieses Wasser entstanden ist und ob es im vorliegenden Fall von den Dächern der historischen Stadtmauer zu Recht oder zu Unrecht abtropft. Entscheidend ist allein, dass sich Oberflächenwasser auf der Straße „...“ bildet und dieses durch den erneuerten Kanal abgeleitet werden muss, um eine die Verkehrssicherheit gefährdende Pfützenbildung zu vermeiden.
Auch wenn im vorliegenden Fall, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2014 bereits erörtert, die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand anhand von Schätzkosten ermittelt hat und ihre Berechnungsweise auch in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 dargestellt hat, stimmt diese Vorgehensweise nicht mit der Vorschrift in § 3 Abs. 5 ABS überein, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln ist.
Dennoch führt diese Vorgehensweise nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage, da hierfür nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Verletzung in eigenen Rechten erforderlich ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In eigenen Rechten ist der Kläger aber nicht verletzt, wenn die von der Beklagen vorgenommene Abrechnung anhand der Schätzkosten für den Kläger zu einem streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.004,62 Euro führt und wenn nach der im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2014 vorgelegten Vergleichsberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten sich für den Kläger ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.172,78 Euro ergeben würde. Hat die Beklagte gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. November 2012 einen geringeren Straßenausbaubeitrag festgesetzt, ist demnach der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.