Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Dez. 2014 - AN 3 K 13.01422
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes ...
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Mit Bauantrag vom
Mit Beschluss des Gemeinderates vom
Mit Schreiben vom
Aus den Tekturplänen vom November 2012 ist ersichtlich, dass die geplante Dachöffnung an der Seite zur nördlichen Grenze 1 m hoch und 1,92 m breit werden solle. Das bisher vorhandene Dachflächenfenster solle erhalten bleiben (Bl. 45 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 6. August 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhoben die Kläger Klage gegen die vom Landratsamt ...dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung führten sie mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 aus, ihr Grundstück grenze unmittelbar an das bestehende Wohnhaus an bzw. es bestehe noch eine Abstandsfläche zu dem Grundstück von ca. 50 cm bis maximal 1 m. Es entstünden neue Beeinträchtigungen durch die geplante Erneuerung des Dachgeschosses mit Einbau von Dachgauben und Erhöhung des Daches am Treppenhaus. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung sei erkennbar gewesen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht eingehalten werden könnten. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Kläger liege gerade nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die geplante Dachgaube abstandsflächenmäßig relevant. Es könne zwar sein, dass die Dachgaube weniger als 1,50 m aus dem Dach herausrage, jedoch müsse gleichzeitig auch die Voraussetzung erfüllt werden, dass die Dachgaube 2 m zum Nachbargrundstück einhalte. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Das Landratsamt ... habe verkannt, dass die Errichtung der Dachgaube abstandsflächenrechtlich zu prüfen und gegebenenfalls eine Abweichung auszusprechen sei. Auch führe die Erhöhung des Daches dazu, dass der Lichteinfall auf dem Grundstück der Kläger erheblich eingeschränkt werde. Auch werde durch die geplante Dachgaube der Garten der Kläger einsehbar. Dies beeinträchtige die Kläger in nicht hinnehmbarer Weise. Es sei unzutreffend, dass der Beigeladene die Dachfläche (Nordansicht) im jetzigen Bestand beibehalten werde. Geplant sei vielmehr, ein vorhandenes Dachfenster durch eine Dachgaube (Erker) zu ersetzen. Außerdem beabsichtige der Beigeladene das Dach am Treppenhaus auf die Höhe des vorhandenen Daches zu erhöhen. Hierdurch, insbesondere durch die Erhöhung des Daches im Bereich des geplanten Treppenhauses, werde der Lichteinfall auf das klägerische Grundstück stark reduziert. Das in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Klägern befindliche Wohngebäude des Beigeladenen habe für das klägerische Grundstück einmauernde und erdrückende Wirkung und verletze deswegen das Rücksichtnahmegebot. Der Beigeladene bzw. dessen Eltern hätten den Verlauf der Grundstücksgrenze selber festgelegt, da sie vor Jahrzehnten den Klägern das Grundstück als Baugrundstück verkauft hätten. Es handele sich also bei dem Anwesen nicht um eine historisch bedingt Grenzbebauung, sondern um eine von dem Beigeladenen selbst geschaffene Situation. Er habe daher bei dem nun streitgegenständlichen Umbau die Abstandsflächen einzuhalten, da diese zuvor nie geprüft worden oder gar genehmigt worden seien. Eine Abstandsflächenübernahme für den bestehenden Bau liege auf Seiten der Kläger nicht vor. Daher wäre im vorliegenden Fall eine Abstandsflächenprüfung erforderlich gewesen, da objektiv sichtbar sei, dass die Abstandsflächen bereits bei dem bestehenden Gebäude nicht eingehalten seien und dies durch die zu erbauenden Dachgauben noch verstärkt werde, insbesondere durch den auf dem Anbau vom Beigeladenen gewünschte Dacherhöhung im Treppenhaus.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landratsamt ... ist der Meinung, die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und die Kläger seien nicht in ihren Rechten verletzt. Bei dem genehmigten Vorhaben handele es sich um eine Erneuerung des Ober-Dachgeschosses auf dem bereits bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Bei dem bestehenden Gebäude seien bereits die Abstandsflächen nicht eingehalten worden, so dass sich durch die geplante Erneuerung des Ober-Dachgeschosses keine neuen Beeinträchtigungen ergäben. Die Dacherhöhung betreffe einen untergeordneten Teil des Gebäudes. Da außerdem eine Erhöhung über das bereits bestehende Dachniveau nicht stattfinde, sei auch hier das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt.
Auch sei die geplante Dachgaube gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3b BayBO abstandsflächenmäßig nicht relevant. Das Vorhaben liege in einem Bereich ohne Bebauungsplan, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB richte. Da es sich um ein Wohnhaus handele, sei es nach der Art der baulichen Nutzung im Dorfgebiet allgemein zulässig. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die nähere Umgebung ein.
Im Übrigen wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger werden durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde, kann die von den Klägern gerügte Nichteinhaltung von Abstandsflächen bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zum Erfolg der Klage führen.
Denn die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht enthalten. Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt - obwohl das Landratsamt den Beigeladenen mehrfach dazu aufforderte - noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO nicht selbst erweitern. Dieser beschränkte Prüfungsumfang gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Verletzung von Rechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB12.1513 - juris rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.).
Zudem ist die geplante Gaube an der Nordseite des Daches abstandsflächenrechtlich nach Art. 6 Abs. 8 Nr.3 BayBO unbeachtlich, da sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des Gebäudes in Anspruch nimmt und mit den Maßen von 1 m x 1,96 m eine Fläche von weniger als 4 m² und eine Höhe von weniger als 2,5 m aufweist.
Zwar hält der geplante Dachaufbau im Rahmen der Erneuerung des Ober- und Dachgeschosses des Beigeladenen die Abstandsflächen auch bei Zugrundelegung des 16 m -Privilegs nicht ein, da die Wandhöhe nach Angaben des Beigeladene 6,14 m beträgt bei einer zur Ausführung kommenden Dachneigung von 52°.
Auf die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält, kommt es jedoch aus den genannten Gründen nicht an.
Auch für eine Verletzung des aus dem Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Rücksichtnahmegebots (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn.6) ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Weder schließt die Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus, noch ist das Rücksichtnahmegebot bei Nichtbeachtung der Abstandsflächen „automatisch“ verletzt.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013, a. a. O. - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6).
Für eine unzumutbare Beeinträchtigung sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kläger müssen die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ihr Grundstück durch die geplante Gaube an der nördlichen Dachseite des Beigeladenen hinnehmen. Zum einen ist an dieser Stelle bereits ein Dachflächenfenster vorhanden. Zum andere vermittelt das öffentliche Baurecht auch keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, b. v. 23.14.2014, a. a. O. - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 25.1.2013, a. a. O. - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder dargetan noch ersichtlich.
Hinsichtlich des Dachaufbaus gilt nichts anderes: Das Dach behält trotz des Aufbaus seine bereits bestehende Firsthöhe und wird aus Sicht der Kläger um ca. 3 m nach Osten verlängert. Zwar schränkt dies die Besonnung des klägerischen Grundstücks ein, jedoch nicht so gravierend, dass von „Unzumutbarkeit“ auszugehen wäre. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es ihrem Grundstück bei Realisierung des Vorhabens des Beilgeladenen an ausreichender Belichtung fehlen würde. Davon ist auch nach den vorliegenden Plänen nicht auszugehen. Eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück ergibt sich aus der Verlängerung des Daches nicht. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Kläger das Grundstück mit der Bebauung in der jetzt bestehenden Form auf dem Grundstück des Beigeladenen - also ohne Einhaltung von Abstandsflächen - erworben haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.