Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Jan. 2018 - AN 2 K 16.02414

published on 25/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Jan. 2018 - AN 2 K 16.02414
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 18.864, 05/11/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass sich die im Bescheid vom 14. März 2013 ausgesprochene Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn die Schule besucht, erledigt hat.

Die grundsätzlich allein sorgeberechtigte Klägerin weigert sich, ihren Sohn, geboren* …2006, an einer Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass ihr Sohn regelmäßig die Schule besucht. Mit Schreiben vom 26. Mai 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung ihres Sohnes von der Schulpflicht und legte dar, dass sie ihren Sohn selbst unterrichte. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2012 abgelehnt, da das Bayerische Schulrecht keine Ausnahmen von der Schulpflicht vorsehe. Mit Bescheid vom 14. März 2013 verpflichtete das Landratsamt* …die Klägerin als Alleinsorgeberechtigte, ihren Sohn zum Besuch der Volksschule … oder alternativ einer anderen Schule (anerkannte Privatschule oder staatliche Schule) anzumelden (Ziff. 1.1). Die Klägerin wurde darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn am Unterricht der Volksschule … bzw. alternativ einer anderen Schule (anerkannte Privatschule oder staatliche Schule) regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Ziff. 1.2). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen drohte die Behörde (Ziff. 3 und Ziff. 4) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR (betr. Ziff. 1.1) bzw. in Höhe von 1.000,00 EUR (betr. Ziff. 1.2) an. Die Klägerin legte gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf ein.

Da sich die Klägerin weigerte, ihren Pflichten aus dem Bescheid vom 14. März 2013 nachzukommen, wurden die angedrohten Zwangsgelder festgesetzt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (AN 2 V 14.01377) ordnete das Verwaltungsgericht Ansbach auf Antrag des Beklagten Ersatzzwanghaft an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 30. März 2015 (7 C 14.2432) zurück.

Mit Beschluss vom Amtsgericht …vom 30. März 2015 (* …*) wurde der Klägerin das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es die Durchführung des Schulbesuches betrifft, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Mit Schreiben vom 21. April 2015 legte die Klägerin und mit Schreiben vom 28. April 2015 der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2015 ein.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten, das Verfahren wiederaufzugreifen und den Bescheid vom 14. März 2013 aufzuheben. Der Beschluss des Amtsgerichts … (* …*) habe die Sach- und Rechtslage geändert. Nach dieser geänderten Sachlage hätte der Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Gegen ein Wiederaufgreifen und die Aufhebung des Bescheids spreche nicht, dass das Amtsgericht den Kindeseltern aufgetragen hat, dafür zu sorgen, dass das Kind der Schulpflicht nachkommt und mit dem Ergänzungspfleger zusammenzuarbeiten. Am Status der entzogenen Personensorge für schulische Angelegenheiten ändere dies nichts.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 wurde der Antrag, das Verfahren wieder aufzugreifen, abgelehnt. Der Beschluss des Amtsgerichts stelle keine geänderte Sachlage und damit keinen Wiederaufgreifensgrund in Bezug auf die Ziffer 1.1 des Bescheides vom 14. März 2013 dar, da gegen ihn Beschwerde eingelegt worden sei. Aus einer Zusammenschau der §§ 580 Nr. 6 und 581 Abs. 1 ZPO bzw. 359 Nr. 4 StPO ergebe sich, dass gerichtliche Entscheidungen erst wenn sie in Rechtskraft erwachsen seien, eine dauerhaft geänderte Sachlage darstellten. Dass § 40 FamFG die Wirksamkeit der Entscheidung ab ihrer Bekanntgabe vorsehe, habe auf die Frage des Wiederaufgreifens keinen Einfluss. Die Anmeldung des Sohns der Klägerin an der Grundschule durch den Ergänzungspfleger sei keine geänderte Sachlage, sondern der Vollzug der Ziffer 1.1 des Bescheides vom 14. März 2013. Für die Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 14. März 2013 gälten die gleichen Erwägungen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, wurde Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 eingereicht und beantragt,

1. den Bescheid des …vom 24. Juni 2015 aufzuheben.

2. den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und

den Bescheid des vom 14. März 2013 aufzuheben;

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides des

vom 14. März 2013 gerichteten Antrag der Klägerin vom 28. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte erwiderte unter Berufung auf die Begründung des angegriffenen Bescheids mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 und beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Mit Beschluss vom 16. September 2015 (* …*) wies das Oberlandesgericht … die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2015 zurück.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 stellte der Beklagte fest, dass sich die Nr. 1.1 des Bescheides vom 14. März 2015 infolge der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts und der Anmeldung des Kindes zur Grundschule am 21. April 2015 durch den Ergänzungspfleger erledigt hat. Die fällig gewordenen Zwangsgelder aus den Bescheiden vom 14. März 2013 und 5. November 2013 werden daher nicht vollstreckt. Die angeordnete Ersatzzwangshaft werde ebenfalls nicht vollstreckt. Die Verpflichtung zur Schulanmeldung könne auf Grund des Teilentzugs des Sorgerechts keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte der Beklagte der Klägerseite mit, dass sich auch nach der Entscheidung des OLG … die dem Bescheid vom 14. März 2013 zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin im Sinne des Art. 51 BayVwVfG geändert habe. Da sich der Bescheid vom 14. März 2013 in seiner Ziffer 1.1 erledigt habe, stelle sich die Frage des Wiederaufgreifens nicht mehr. Hinsichtlich der Ziffer Nr. 1.2 sei festzustellen, dass der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts aufgegeben worden sei, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn der Schulpflicht nachkomme und mit dem Ergänzungspfleger zusammenzuarbeiten. Diese Aufgabe sei inhaltlich gleich mit der Verpflichtung aus der Nr. 1.2 des Bescheids vom 14. März 2015. Die Sach- und Rechtslage habe sich jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin geändert.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14. März 2016 wurde der Beschluss des Amtsgerichts … vom 30. März 2015 (* …*) aufgehoben, so dass die Klägerin das volle Sorgerecht zurückerhalten hat. Die Beschwerde des Kreisjugendamtes gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des OLG … vom 16. November 2016 (* …*) zurückgewiesen. Der Sohn der Klägerin besucht seit November 2016 die Schule nicht mehr.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 nahm die Klägerseite Stellung und führte aus, dass die Klägerin jedenfalls zwischenzeitlich wesentliche Teile der elterlichen Sorge verloren und der Bescheid vom 14. März 2013 daher seinen Zweck verloren habe.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 ergänzte die Klägerseite ihren Vortrag. Die eine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigende Zäsur sei jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts … vom 15. September 2015 - … - eingetreten. Soweit der Klägerin im Beschluss des Amtsgerichts … vom 30. März 2015 aufgegeben worden sei, dafür zu sorgen, dass das Kind der Schulpflicht nachkomme, und mit dem Ergänzungspfleger zusammenzuarbeiten, seien dies keine öffentlichrechtlichen Pflichten. Diese familiengerichtliche Maßnahme sei auch sonst nicht gleich mit der Verpflichtung der Klägerin in Nr. 1.2 des Bescheides vom 14. März 2013. Der Umstand, dass die Klägerin durch den Beschluss des Amtsgerichts … vom 14. März 2016 das volle Sorgerecht zurückerhalten habe, ändere nichts an dieser Zäsur. Die Klägerin habe zumindest einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich Nr. 1.2 des Bescheides vom 14. März 2013 infolge der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts … erledigt habe. An dieser Feststellung habe die Klägerin ein rechtliches Interesse, da der Beklagte bis heute nicht verbindlich erklärt habe, dass der Bescheid vom 14. März 2013 keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich beantragt, festzustellen, dass sich Nr. 1.2 des Bescheides vom 14. März 2013 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Endbeschlusses des Amtsgerichts … vom 30. März 2015 erledigt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Änderung des Klageantrags ist, soweit überhaupt eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vorliegt und keine stets zulässige Änderung des Klageantrags nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist, jedenfalls zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung sein Einverständnis mit der Klageänderung erklärt hat, vgl. § 91 Abs. 1 VwGO.

Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage, ob sich die in Ziffer 1.2 des Bescheides vom 14. März 2013 bestimmte Pflicht der Klägerin, für einen Schulbesuch ihres Sohnes zu sorgen, erledigt hat und damit gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG keine Wirkung mehr entfaltet, stellt ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin hat insoweit auch ein Feststellungsinteresse, da sie ein rechtliches Interesse hat, dass festgestellt wird, ob die Verpflichtung nach Ziffer 1.2 des Bescheides weiterhin besteht und gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da sich Ziffer 1.2 des Bescheids vom 14. März 2014 nicht mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 30. März 2015 erledigt hat und damit weiterhin gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksam ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er auf Grund einer Entwicklung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Eine Erledigung auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage ist dabei lediglich ausnahmsweise anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - juris Rn. 19; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 41, 42a; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 209). Grundsätzlich lässt eine Änderung der Sach- und Rechtslage die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes unberührt (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - juris Rn. 25).

Eine Erledigung des Verwaltungsaktes kann bei höchstpersönlichen Regelungen angenommen werden, wenn der Verpflichtete wegfällt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 210). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kann angenommen werden, dass die Pflicht der Klägerin, gerade als Sorgeberechtigte für den Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen, eine entsprechende höchstpersönliche Pflicht ist. Allerdings hatte die Klägerin auch nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts …vom 30. März 2015 das Sorgerecht zumindest teilweise inne, so dass sie auch weiter Sorgeberechtigte nach dem bürgerlichen Recht war und als solche grundsätzlich verpflichtet werden konnte. Ein vollständiger Wegfall des Bezugssubjekts des Verwaltungsakts ist daher nicht anzunehmen.

Im Übrigen ist für eine Erledigung bei einer bloßen Veränderung der Sach- und Rechtslage Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck nach Eintritt der Veränderung keine Geltung mehr beansprucht, also gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - juris Rn. 24). Ziffer 1.2 des Bescheides vom 14. März 2013 ist durch den Beschluss des Amtsgerichts … vom 30. März 2015 nicht gegenstandslos geworden. Ziffer 1.2. des Bescheides vom 14. März 2013 verpflichtet die Klägerin als Sorgeberechtigte, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn am Unterricht der Schule teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht. Insoweit vollzieht der Bescheid Art. 76 Satz 2 BayEUG, der diese Pflicht den Erziehungsberechtigten auferlegt. Erziehungsberechtigter ist gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wem nach dem bürgerlichen Recht die Sorge für die Person des minderjährigen Schülers obliegt. Die Klägerin hatte aber auch nach Eintritt der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses das Sorgerecht nach dem bürgerlichen Recht für ihren Sohn. Der Beschluss hat ihr nicht das Sorgerecht insgesamt entzogen, sondern nur das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, das Recht zu Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen. Die Klägerin ist somit, auch nachdem der Beschluss des Amtsgerichts rechtskräftig geworden ist, weiterhin nach bürgerlichem Recht sorgeberechtigt gewesen. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG bestimmt nicht, dass Erziehungsberechtigter im Sinne des Art. 76 Abs. 2 BayEUG derjenige ist, dem nach bürgerlichem Recht das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zusteht. Ihre öffentlichrechtlichen Pflichten nach dem BayEUG verliert die Klägerin daher nicht zwangsläufig, wenn ihr das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen wird. Die Erfüllung ihrer Pflicht nach Art. 76 Abs. 2 BayEUG ist der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts auch nicht unmöglich geworden, da ihr die Pflicht, für den Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen, durch den Beschluss gerade nicht entzogen worden ist. Vielmehr wird der Klägerin im Tenor des Beschlusses diese Pflicht ausdrücklich auferlegt. Auch nachdem der Klägerin das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen wurde, bleibt ihre Pflicht, im Rahmen ihrer im Übrigen bestehenden Personensorge gemäß Art. 76 Abs. 2 BayEUG für einen Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen, unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt. Gr
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Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun
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Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.