Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Dez. 2018 - AN 17 K 18.50438

published on 06/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Dez. 2018 - AN 17 K 18.50438
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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2018, Gz. …, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. März 2018, mit dem ihre Anträge auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig abgelehnt wurden.

Der am …1975 geborene Kläger zu 1., die am …1980 geborene Klägerin zu 2. sowie der am …2001 geborene Kläger zu 3. und der am …2012 geborene Kläger zu 4. sind iranische Staatsangehöriger persischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben wollen die Kläger zu 1. und 2. zum Christentum konvertieren.

Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 1. Februar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 12. Februar 2018 einen Asylantrag stellten.

Im persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 12. Februar 2018 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gaben die Kläger zu 1. und 2. an, den Iran per Flugzeug und auf dem Landweg über die Türkei, Serbien und Rumänien verlassen zu haben. In Rumänien hätten sie sich fünf Tage aufgehalten. Internationalen Schutz hätten sie in Rumänien allerdings nicht beantragt. Im Rahmen der EURODAC-Abfrage stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern zu 1. und 2. am 31. Januar 2018 in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden waren.

Die persönliche Anhörung der Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt nach § 25 AsylG fand am 2. März 2018 statt. Der Kläger zu 1. trug dabei zum Reisewege befragt im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie zunächst per Flugzeug nach Istanbul und dann weiter nach Belgrad geflogen seien. Ab dort sei es auf dem Landweg nach Rumänien gegangen. In Rumänien habe die Polizei sie aufgegriffen, ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie in ein Lager gebracht. Die Verhältnisse in Rumänien seien sehr schlecht gewesen. Aus dem Lager seien sie geflüchtet. Per Lastwagen seien sie dann weiter in Richtung Deutschland gefahren. Die Fahrt sei schlimm gewesen, weil sich 42 Personen im Lastwagen befunden hätten.

Im Rahmen der ebenfalls am 2. März 2018 durchgeführten Befragung der Kläger zu 1. und 2. zur Zulässigkeit des Asylantrages gaben beide übereinstimmend an, dass der Kläger zu 1. in Rumänien beim Verhör durch die Polizei geschlagen worden sei, vor den Augen der Kinder. Die Polizei habe sie im Wald aufgegriffen. Die Kinder hätten drei Tage nichts zu essen gehabt. Das hätten sie gegenüber den rumänischen Behörden auch geäußert. Diese hätten nichts gemacht. Eine Versorgung mit Lebensmitteln sei ihnen erst im Flüchtlingslager durch andere iranische Familien gewährt worden.

Am 7. März 2018 stellte das Bundesamt hinsichtlich der Kläger ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) an Rumänien. Rumänien beantwortete das Wiederaufnahmegesuch am 21. März 2018, dem Bundesamt am selben Tag übermittelt, dahingehend, dass die Kläger am 31. Januar 2018 um internationalen Schutz nachgesucht hätten und die Rücknahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin-III-Verordnung im Rahmen der Fristen dieser Verordnung zugesagt werde.

Mit angegriffenem Bescheid vom 23. März 2018, Gz. …, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2. des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3. des Bescheides) und legte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 4. des Bescheides). Der Bescheid wurde den Klägern zu 1. und 2. am 3. Mai 2018 ausweislich der übermittelten Empfangsbekenntnisse in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf zugestellt.

Die Beklagte begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Zuständigkeit der Prüfung der Asylanträge der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bei Rumänien liege. Eine materielle Prüfung der Anträge erfolge daher durch das Bundesamt nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei bei einer Abschiebung der Kläger nach Rumänien nicht zu befürchten.

Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger griffen ebenfalls nicht ein. Die Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge in Rumänien erfüllten internationale Standards, ein Zugang zum Asylverfahren wie auch zu materieller, juristischer und medizinischer Versorgung und Unterstützung sei gewährleistet. Systemische Mängel im Zielland bestünden nicht.

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Festsetzung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylG sei ermessensgerecht auf 12 Monate vorzunehmen.

Hinsichtlich der Einzelheiten verweist das Gericht auf den Bescheid vom 23. März 2018.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Mai 2018, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben mit den Anträgen

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2018, zugestellt am 3. Mai 2018, Geschäftszeichen … wird aufgehoben; hilfsweise wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass die Abschiebung nach Rumänien den Klägern nicht zuzumuten sei. Der Kläger zu 1. sei vor den Augen seiner Kinder von der Polizei und den Sicherheitskräften geschlagen worden. Die Behandlung sei nicht menschenwürdig gewesen. Rumänien sei selbst ein armes Land, so dass die eigenen Leute es verließen. Es sei daher nicht in der Lage, Asylbewerber menschenwürdig zu versorgen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung der Klageabweisung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben der Evangelisch-Methodistischen Kirche, Bezirk …, vom 18. Mai 2018, beim Bundesamt am 22. Mai 2018 eingegangen, wurde bekannt, dass sich die Kläger seit dem 18. Mai 2018, 18:45 Uhr im Kirchenasyl der Evangelisch-Methodistischen Kirche … befinden. Die Kläger seien in den Räumlichkeiten der Kirche in der … in … untergebracht und seien unter dieser Adresse jederzeit erreichbar.

Die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken, Außenstelle Zirndorf, lud mit Schreiben vom 5. September 2018 die Kläger für den 18. September 2018 zur Vorsprache in die Polizeiinspektion … Im Schreiben wird mitgeteilt, dass die Kläger nun zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet seien. Die Ausreise- und Abschiebungspflicht solle vollzogen werden. Die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken wies die Kläger auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 4 AufenthG hin. Das vorgenannte Schreiben stellte die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 7. September 2018 unter der Anschrift der Evangelisch-Methodistischen Kirche, … zu.

Die Kläger leisteten der Aufforderung der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken zur Vorsprache am 18. September 2018 keine Folge. Dem Bundesamt wurde dieser Sachverhalt mit Email vom 19. September 2018 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 21. September 2018 an das Gericht teilte das Bundesamt mit, dass nunmehr die 18-monatige Überstellungsfrist für die Kläger gelte, da diese im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung „flüchtig“ seien. Das Ende der Überstellungsfrist sei daher der 21. September 2019. Weiter legte das Bundesamt dem Gericht ein Schreiben des Bundesamtes vom 20. September 2018 vor, womit Rumänien die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Angabe, dass die Kläger flüchtig seien, mitgeteilt wurde.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 2. Oktober 2018, dass die reguläre Überstellungsfrist am 21. September 2018 abgelaufen und eine Verlängerung auf 18 Monate nicht anwendbar sei. Der Beklagten sei die Anschrift der Kläger jederzeit bekannt gewesen.

Der Beklagten wurde seitens des Gerichts Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 10. Oktober und 13. November 2018 hält sie an der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auf 18 Monate fest. Für die Erfüllung des Merkmals „flüchtig sein“ im Sinne der Verordnung sei es ausreichend, dass die Kläger der Vorspracheanordnung der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken keine Folge geleistet haben. Der Überstellung hätten sich die Kläger so bewusst entzogen. Das Kirchenasyl der Kläger stehe einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht entgegen. Der zuständige Ansprechpartner der Vereinigung Evangelischer Freikirchen, Herr Rechtsanwalt …, habe mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ein Dossier beim Bundesamt für die Kläger eingereicht, indem die Beklagte darum gebeten wurde, zu prüfen, ob im Fall der Kläger auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalles vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden könne. Nach eigehender Prüfung habe dem nicht stattgegeben werden können. „Flüchtig sein“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung erfasse im Ergebnis alle allein durch den Asylbewerber zu vertretenden Umstände, die eine Überstellung vereitelten, verzögerten oder erschwerten. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Kassel und Potsdam werde Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 5. November 2018 und 13. November 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2018. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 2016 I Seite 39 v. 5. August 2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 1.7. 2017 - Az. 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10. 2016 - Az. 20 B 14.30212 - juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Die Klage wurde zudem fristgerecht binnen Wochenfrist erhoben.

II.

Die Klage hat auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) Erfolg, denn der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Zuständigkeit hierfür im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung übergegangen ist.

1. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zunächst zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Es lag hier ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung war zunächst Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedsstaat in Fällen zuständig, in denen - wie hier - die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten haben. Im Falle der Kläger wurde die Landgrenze zu Rumänien von diesen aus der Republik Serbien - einem Drittstaat im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung - kommend ohne gültiges Visum überschritten. Entsprechende Feststellungen dazu hat das Bundesamt getroffen.

Die Zuständigkeit Rumäniens war auch nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung noch gegeben, denn die dort genannte Frist ist unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger bezüglich ihres Reiseweges bis zum heutigen Tag nicht abgelaufen.

2. Die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger ist jedoch auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der den an sich zuständigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union um Wiederaufnahme des Asylantragstellers ersuchende Mitgliedsstaat (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) für das Asylverfahren zuständig, wenn die Überstellung des Asylantragstellers in den ersuchten Mitgliedsstaat nicht binnen einer Frist von 6 Monaten erfolgt. Die Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung beginnt dabei mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Staat.

Rumänien hat sich im vorliegenden Fall am 21. März 2018 gegenüber dem Bundesamt geäußert, es werde die Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens wieder aufnehmen. Die Sechs-Monats-Frist endete damit mit Ablauf des 21. September 2018. Bis zum genannten Fristablauf wurden die Kläger indes nicht nach Rumänien überstellt.

Eine wirksame Verlängerung der Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-Verordnung ist nach Auffassung der Kammer nicht eingetreten.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-Verordnung kann die Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn die asylantragstellende Person flüchtig ist. Eine wirksame Verlängerung setzt dabei auch voraus, dass der ersuchende Mitgliedsstaat die Verlängerung unter Angabe der Verlängerungsgründe vor Ablauf der 6-Monats-Frist mitgeteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen in der Fassung der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014). Die Beklagte hat Rumänien zwar im vorliegenden Fall fristgerecht am 20. September 2018 über die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Angabe des Grundes benachrichtigt. Die Kläger waren zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung aber nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-Verordnung.

Die Dublin-III-Verordnung definiert selbst nicht, was unter dem Tatbestandsmerkmal „flüchtig sein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 zu verstehen ist. Art. 2 Buchstabe n) der Dublin-III-Verordnung definiert lediglich die „Fluchtgefahr“ unter Bezugnahme auf den Terminus „durch Flucht entziehen“. Auch aus den Erwägungsgründen zur Dublin-III-Verordnung ergibt sich keine Auslegungshilfe zum Merkmal „Flucht“.

Die deutsche Rechtsprechung ist, wann im Einzelfall vom Merkmal „flüchtig“ im vorgenannten Sinne auszugehen ist, nicht einheitlich. Einige Verwaltungsgerichte stellen auf die Bedeutung des Wortes nach den verschiedenen amtlichen Sprachversionen ab und kommen zu dem Schluss, dass die Wortbedeutung auch aktive Handlungen des Asylantragstellenden, die über die bloße Ortsveränderung ohne Kenntnis der nationalen Behörden hinausgehen, erfassen kann (bspw. VG Berlin, B.v. 25.1. 2018 - 31 L 586.17 A - BeckRS 2018, 789; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - NVwZ-RR 2017, 890). Teilweise wird das Merkmal bereits dann als erfüllt angesehen, wenn der Asylantragstellende das Überstellungsverfahren absichtlich behindere oder durch ihn zuzurechnende Pflichtverletzungen erheblich erschwere, worunter auch der Gang in ein Kirchenasyl subsumiert werden könne (bspw. VG Schwerin, B.v. 24.8.2016 - 3 B 2176/16 As SN - juris; VG Gießen, B.v. 17.9.2018 - 4 L 9383/17.GI.A - BeckRS 2018, 26446). Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof München in einem jüngeren Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO - ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit der Wortbedeutung - die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass sich der Asylantragsteller im sog. offenen Kirchenasyl befindet, nicht dafür spreche, das Merkmal „flüchtig“ als erfüllt anzusehen (BayVGH, B.v. 16.9.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris). Eine verbindliche Auslegung dieses Merkmals durch den Europäischen Gerichtshof ist bislang noch nicht erfolgt. Auf einen Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württembergs zu Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung hat jedoch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 (abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=& docid=204427& pageIndex=0& doclang=de& mode=lst& dir=& occ=first& part=1& cid=14509) eine Rechtsansicht vertreten, wonach das System des Dublin-Verfahrens am Maßstab der praktikablen Handhabung orientiert werden solle. Er führt aus, dass die Frage, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, flüchtig ist, auf der Grundlage konkreter und objektiver Beweise für diese „Flucht“ beantwortet werden müsse, wobei alle maßgeblichen Umstände sowie der Kontext des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Auf subjektive Erwägungen der asylantragstellenden Person soll es hierbei nicht ankommen. Die Beweislast, dass eine Person „flüchtig“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung sei, trügen zwangsläufig die zuständigen nationalen Behörden, soweit sie dies geltend machten, da sie sich auf eine Ausnahmebestimmung beriefen.

Es besteht danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass es bei dem Merkmal „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht auf subjektive Umstände des Asylantragstellenden sondern allein auf objektive Merkmale im Kontext des Einzelfalles ankommen wird. Die Auslegung des Merkmales „flüchtig“ ist dabei am Maßstab einer effektiven Umsetzung des Rücküberstellungsverfahrens in der Verantwortung der nationalen Behörden zu sehen. In diesem Sinne wären Umstände, die zu einem Fristablauf der regulären Überstellungsfrist führen, dann in der Verantwortungssphäre der nationalen Behörden - und damit des ersuchenden Staates - zu suchen, wenn der ersuchende Staat tatsächliche Möglichkeiten zur effektiven Umsetzung der Rücküberstellung im Rahmen seiner Rechtsordnung unterlässt und er keinen Beweis dafür antreten kann, dass diese Umstände in die ausschließliche Verantwortungssphäre des Asylantragstellers fallen. Den Beweis kann er im Regelfall dadurch antreten, dass er nachweist, den Asylantragsteller in einer ihm verständigen Sprache über dessen Pflichten im Asylverfahren unterrichtet zu haben. Kumulativ ist aber im Einzelfall festzustellen, ob die Behörden des ersuchenden Staates reale Zugriffsmöglichkeit auf den Asylantragsteller hatten und verneinenden falls, ob durch ein diesem zurechenbares Verhalten, das sich als Pflichtverstoß nach den nationalen Vorschriften zum Asylverfahren darstellt, die Zugriffsmöglichkeit nicht bestand.

Die Kammer nimmt diese Erwägungen im vorliegenden Fall zum Maßstab, denn ersichtlich ging es dem europäischen Verordnungsgeber darum, ein möglichst effektives System zur Bestimmung und Realisierung der Zuständigkeiten für ein Asylsystem in der Europäischen Union einzuführen. Dafür spricht bereits der Erwägungsgrund (5) der Dublin-III-Verordnung, der auf eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und der Etablierung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren der Gewährung internationalen Schutzes abzielt. Dabei wird allerdings auch hervorgehoben, dass auf objektive und für die Mitgliedsstaaten und die Betroffenen gerechte Kriterien abzustellen sei. Gemäß dem Erwägungsgrund (17) sind durch die Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Zuständigkeitskriterien auch humanitäre Gründe angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne verbietet es sich nach Auffassung der Kammer, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung als Norm mit Sanktionscharakter für ein zu missbilligendes Verhalten eines Asylantragstellers zu verstehen. Entscheidend für die Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind vielmehr zweckrationale Gesichtspunkte nach Verantwortungssphären der am Verfahren Beteiligten, also der betroffenen Mitgliedsstaaten einerseits und des Asylantragstellers andererseits, wobei humanitäre Gesichtspunkte in der Verfahrensgestaltung angemessen zu berücksichtigen sind.

Somit ist das Merkmal „flüchtig sein“ des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung nach Ansicht der Kammer stets dann zu bejahen, wenn der Asylantragsteller auch im Sinne einer allgemeinen Wortbedeutung sich für den Zugriff des ersuchenden Mitgliedsstaates verborgen hält (VG Ansbach - B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - BeckRS 2017, 123518). Verborgen halten umfasst danach das aktive Entziehen der Zugriffsmöglichkeit durch Verlassen bzw. stetes Verändern des Aufenthaltsortes ohne Kenntnis der zuständigen Behörde vom Aufenthaltsort. Beim Verborgen-Halten liegt objektiv die Handlungsmacht beim Asylantragsteller im Wege aktiven Tuns, so dass sein Verhalten allein seiner Verantwortungssphäre zufällt. Gerade das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Unstreitig haben die Kläger dem Bundesamt ihre neue Anschrift im Kirchenasyl zeitnah mitgeteilt und dabei auch bekunden lassen, dass sie unter dieser neuen Anschrift für die Behörden jederzeit erreichbar seien.

Dem gegenüber kann das Merkmal „flüchtig sein“ nicht zu Lasten der Kläger dahin ausgelegt werden, dies sei auch anzunehmen, wenn sie einer Aufforderung zur Vorsprache in einer Polizeidienststelle zur Realisierung der Rücküberstellung nach Rumänien schlicht keine Folge leisten, obgleich im Übrigen der Aufenthaltsort der Kläger den Behörden bekannt ist und die zuständigen Behörden nichts unternehmen, tatsächlich Zugriff auf die Kläger zu erlangen. Ein solches Verständnis liefe nämlich darauf hinaus, die Fristenregelungen des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als Sanktionsnorm für ein passives Verhalten der Kläger anzuwenden. Dafür besteht angesichts der realen Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf die Betroffenen kein Bedürfnis, so dass ein solcher Sachverhalt nicht vergleichbar ist mit der Sachlage, dass der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und dies durch aktives Handeln objektiv veranlasst hat. Vielmehr obliegt es zunächst allein in der Verantwortungssphäre der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates im Sinne der Dublin-III-Verordnung, die Kläger bei bekanntem Aufenthalt einer tatsächlichen Rückführungshandlung zuzuführen. Die Dublin-III-Verordnung legt die Verantwortungssphäre für die tatsächliche Rückführung aus Sicht der Kammer grundsätzlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat auf, was den insoweit klaren Wortlauten der Regelungen der Art. 29 und 30 Dublin-III-Verordnung zu entnehmen ist. Dass die Kläger als Asylantragsteller nach diesen Vorschriften gleichsam eine geteilte Verantwortung für ihre Rücküberstellung tragen, ist mangels entsprechender aktiver Mitwirkungspflichten in der Verordnung nicht erkennbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus nationalen Vorschriften. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung erfolgt die Überstellung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates. Das nationale Recht sieht dabei in § 34a AsylG vor, dass als konkrete vorbereitende Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung die Abschiebung anzuordnen ist. Da das Aslygesetz ansonsten keine Regelungen zur Durchführung der Rücküberstellung trifft, ist auf die Regelungen zur Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz zurückzugreifen. Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung sind danach zwangsweise durchzusetzen, wenn u.a. die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hierbei handelt es sich um die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs, für die auf die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften abzustellen ist (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG § 58 Rn. 15). In § 82 Abs. 4 AufenthG ist zwar eine Mitwirkungspflicht des Asylantragstellers in Form eines persönlichen Erscheinens vor den zuständigen Behörden zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen statuiert. Jedoch führt diese Regelung nicht zu der Annahme, daraus ergebe sich eine (geteilte) Verantwortungssphäre für den Asylantragsteller im Sinne der Dublin-III-Verordnung, das dort vorgesehene Rücküberstellungsverfahren effektiv mit zu betreiben. Denn es obliegt den zuständigen Stellen, die Pflicht zum Erscheinen ggf. im Wege des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Verwaltungsrecht fällt aber per se in die Verantwortungssphäre des Hoheitsträgers, weil eine über die Duldung der Zwangsmaßnahme hinausgehende Mitwirkungspflicht des Zwangsunterworfenen gegen sich selbst das Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht kennt. Der ersuchende Staat kann letztlich unabhängig vom Willen des Asylantragstellers eine Rücküberstellung bewirken. Es ist festzuhalten, dass allein am Nichtbefolgen der Pflicht nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Pflicht zur Durchsetzung der Rücküberstellung - worauf es aus Sicht der Kammer maßgeblich ankommt - im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht aus Gründen scheitert, die allein oder überwiegend in der Sphäre des Asylantragstellers liegen, weil dem ersuchenden Staat jedenfalls bei bekanntem Aufenthaltsort des Asylantragsstellers das Verwaltungsvollstreckungsrecht zur Seite steht. Es liegt vor allem in seiner Verantwortung, das Vollstreckungsverfahren effektiv und zielführend zu praktizieren.

Die Kammer weist darauf hin, dass offenbar auch die Beklagte die Auffassung vertritt, das Merkmal „flüchtig sein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung setze einen aktiven Akt des Sich-Entziehens voraus (S. 2 d. Schriftsatzes d. Bundesamtes v. 13.11.2018). Es ist dann aber inkonsequent, einen solchen Akt darin zu sehen, dass die Kläger einer Vorladung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine Folge leisteten. Dieses Verhalten der Kläger ist vielmehr passiv und schon vom Wortverständnis dessen, was ein „aktiver Akt“ sein kann, nicht vergleichbar einem Sich-Entziehen durch (stete) Ortsveränderung. Das entgegenstehende Verständnis überschreitet die Wortlautgrenze von „Aktivität“, die aber den Grundmaßstab jeder Auslegung bildet (ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B.v. 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14 u.a. - NJW 2015, 2949 ff.).

Dabei kommt im Weiteren auch den Besonderheiten der Handhabung des Kirchenasyls im Freistaat Bayern keine abweichende Bedeutung für die vorgenannte rechtliche Einschätzung zur Verteilung der Verantwortungssphären im Rücküberstellungsverfahren zu. Bei dem Institut des Kirchenasyls handelt es sich um kein rechtlich vorgesehenes oder sonst anerkennenswert zulässiges Verfahren (VG Ansbach, U.v. 14.4.2016 - AN 6 K 15.31132 - BeckRS 2016, 45664). Asylantragsteller begeben sich in erster Linie deshalb in sog. Kirchenasyl, weil sie darauf vertrauen, dass nach der jahrelangen und gefestigten Praxis der bayerischen Ausländerbehörden diese sich durchgängig in den Kirchenasyl-Fällen scheuen, auch gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorzugehen. Entscheidend für die Praxis des sog. Kirchenasyls erscheint der Kammer, dass der Staat sich freiwillig seiner rechtlichen Handlungsinstrumente begibt, indem er auf die grundsätzlich mögliche zwangsweise Durchsetzung einer Rücküberstellung verzichtet. Es ist nicht einzusehen, dass diese Praxis, die zwar in Respekt vor der gewachsenen Institution Kirche geschieht, dann zum Nachteil asylantragstellender Menschen beurteilt wird. Verzichtet der Staat auf die zwangsweise Durchsetzung von ihm vorzunehmender Exekutivbefugnisse - wozu er aufgrund des Wortlautes des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und der landesrechtlichen Bestimmungen zum Verwaltungszwang durchaus befugt ist - trägt er vielmehr auch die sich hieraus ergebenden Nachteile, soweit sie den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren betreffen. Eine solche Risikoverteilung ist sachgerecht und entspricht letztlich der Teilung der Verantwortlichkeiten gemäß den Bestimmungen der Art. 29 ff. Dublin-III-Verordnung.

Nach alledem erweist sich die Klage im Hauptantrag als begründet, so dass es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedurfte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Bei der Klägerin handelt es sich nach deren Angaben um eine 1981
published on 29/08/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 201
published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2013 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2012 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung europare
published on 16/05/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 2017, Az. B 3 K 17.50944, ist wirkungslos geworden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tra
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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.