Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Apr. 2019 - AN 16 K 17.01038

published on 25/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Apr. 2019 - AN 16 K 17.01038
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte streiten um den Widerruf einer waffenrechtlichen und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Der am …1986 in … geborene Kläger erhielt von der Stadt … am 6. Juni 2012 eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer …, in der im Zeitpunkt des Widerrufes der Erlaubnis zwei Repetierbüchsen, eine Doppelflinte und eine halbautomatische Pistole eingetragen waren. Vom Landkreis … erhielt er am 8. Mai 2012 einen Jagdschein mit der Nummer … Weiter ist er im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. …, die er vom Kreis … am 14. Oktober 2013 erhielt und die bis zum 31. Oktober 2018 gültig war.

Im Rahmen der Prüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gab der Kläger gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion … am 10. April 2015 im Wesentlichen an, dass er Vorstand des Vereins „Identitäre Bewegung Deutschland e.V.“ und seit Juli 2014 auch Bundesleiter dieser Identitäten Bewegung (IBD) sei. Eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab seinerzeit, dass diese Vereinigung zum 19. Mai 2015 noch nicht als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes galt. Dem Kläger wurde daraufhin der am 8. Mai 2012 erteilte Jagdschein Nummer … bis zum 31. März 2018 verlängert.

Mit E-Mail vom 12. August 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz erklärt worden sei. Unter dem 18. August 2016 informierte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. sowohl vom Bundesamt für Verfassungsschutz als auch vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz „als rechtsextremistische Organisation beobachtet“ werde. Diese Organisation habe seit Anfang 2015 in Bayern zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in sozialen Medien in Erscheinung getreten sei. Es herrsche eine starke Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie von Rechtsextremisten vor. Einzelne personelle Verflechtungen mit rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen im In- und Ausland seien feststellbar. Zusammenfassend werde mitgeteilt, dass in der Gesamtschau „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ vorlägen.

Zum Kläger teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ebenfalls am 18. August 2016 mit, dass er eine Leitungsfunktion innerhalb dieser Organisation einnehme. Er beteilige sich auch bei größeren Veranstaltungen, wie z.B. am 27. Februar 2016 in … In Einzelfällen agiere er auch im Vordergrund. So sei er etwa Anmelder einer Kundgebung unter dem Motto „Integration ist eine Lüge - Remigration“ am 31. Juli 2016 in … gewesen. Teilweise sei er auch in provokanter Art und Weise in Erscheinung getreten, so etwa als Störer des Vortrages von … im April 2016 in … Das Landratsamt … beabsichtigte am 6. Oktober 2016, die Waffenaufbewahrung des Klägers unangemeldet zu kontrollieren. Er sei aber nicht zuhause gewesen. Auf seinem Briefkasten sei das Symbol der Identitären Bewegung Deutschland e.V. angebracht gewesen. Auf schriftliche Ankündigung hin wurde ein weiterer Termin für den 25. Oktober 2016 vereinbart, wobei aber keinerlei Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften festgestellt werden konnten. Sprengstoff sei nicht gefunden worden.

Die vom Landratsamt … angeforderten Strafakten enthielten verschiedene Erkenntnisse. Demzufolge wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts … in … vom 24. August 2016 Az. …, nach Rücknahme des Einspruches rechtskräftig seit dem 27. September 2016, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt, weil er in … am 28. Juni 2015 gemeinschaftlich handelnd mit anderen ein Vergehen des Hausfriedensbruches begangen habe, als diese mittels einer Leiter auf den Außenbalkon des …in der …straße in … geklettert seien und dort „ein Plakat der sog. Identitären Bewegung“ aufgehängt hätten. Der Kläger selbst habe sich vor dem Hause aufgehalten und sich verbal - mittels Megaphon - im Sinne des politischen Inhaltes dieser Aktion geäußert. In den vom Landratsamt … angeforderten Unterlagen finden sich weitere Auskünfte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nummern 1 bis 3 WaffG zu polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit Aktionen der Identitären Bewegung e.V., die zumeist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden oder im Einzelfall auf den Privatklageweg verwiesen worden sind. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hörte das Landratsamt … den Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum geplanten Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und zur zeitgleichen Ungültigkeitserklärung und Einziehung dessen Jagdscheines an. Für den daraufhin vereinbarten Gesprächstermin am 10. Januar 2017 hat der Kläger am 9. Januar 2017 eine schriftliche Aussage übersandt. Auch hierauf wird Bezug genommen.

Der Bayerische Verfassungsschutzbericht 2016 stellt dar: „Jenseits der extremistischen Parteien etabliert sich mit der Identitäten Bewegung … eine neue Gruppierung, die mit modernen Aktionsformen und neuen Begriffen auf subtile Weise ihre Ideologie einer „ethnokulturellen Identität“ verbreitet. Dahinter verbirgt sich letztlich eine starke Verwandtschaft mit der völkischen Ideologie der Rechtsextremisten.“

Die Ermittlungen des Beklagten ergaben darüber hinausgehend weitere Fundstellen im Internet, die eine Verbindung des Klägers mit der Identitären Bewegung Deutschland e.V. und mit rechtsextremen Kreisen aufzeigen sollen, insbesondere seine Verbindungen mit der im Jahre 2009 verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ). Hierauf wird Bezug genommen.

Das Landratsamt … widerrief daraufhin mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nummer … (Nummer 1 des Bescheides), die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 27 SprengG Nummer … (Nummer 2 des Bescheides), erklärte den dem Kläger erteilten Jagdschein Nummer … für ungültig und zog diesen ein (Nummer 3 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, die Waffenbesitzkarte, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sowie den Jagdschein innerhalb einer angeführten Frist an das Landratsamt … zurückzugeben (Nummern 4 bis 6 des Bescheides), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen unter Nummer 4 bis 6 jeweils Zwangsgeld an (Nummern 7 bis 9 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber dem Landratsamt … einen Nachweis zu erbringen (Nummern 10 des Bescheides), verpflichtete den Kläger, in entsprechender Weise vorhandenes NC-Pulver unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und das dem Landratsamt mitzuteilen (Nummern 11 des Bescheides), ordnete im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen unter Nummer 10 und 11 die Sicherstellung an (Nummern 12 und 13 des Bescheides), drohte nach Ablauf der genannten Fristen die Ersatzvornahme an (Nummern 14 und 15 des Bescheides), erklärte die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen in Nummern 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Bescheides (Nummer 16 des Bescheides) und traf unter Nummer 17 des Bescheides eine Kostenentscheidung.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Juni 2017 am 7. Juni 2017 Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2017 aufzuheben.

Vom vorliegenden Verfahren AN 16 K 17.01038 wurde die Klage gegen die angefochtenen jagdrechtlichen Verfügungen abgetrennt und zuständigkeitshalber an die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach abgegeben.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ließ der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, die im Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern für das Jahr 2016 enthaltenen Ausführungen zur Identitären Bewegung Deutschland e.V. seien zum großen Teil unrichtig und unzutreffend. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. habe sich in der Vergangenheit regelmäßig zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt. Unrichtig sei, dass sie sich auf die Tradition der sogenannten „Konservativen Revolution“ der 1920er Jahre beziehe. Es handele sich hierbei um eine nicht belegte und nicht zu belegende Behauptung. Die Identitäre Bewegung e.V. sei mit der französischen „IG“ organisatorisch nicht verbunden. Beide Organisationen existierten unabhängig voneinander. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. habe sich stets vom Nationalsozialismus und von anderen totalitären Ideologien in glaubwürdiger Form distanziert und stehe solchen Ideologien in keiner Weise nahe. Auch seien rassistische und antisemitische Meinungsäußerungen im Besonderen geeignet, einen Ausschluss aus der Identitären Bewegung Deutschland e.V. herbeizuführen. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) gewesen und habe zu dieser seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr. Eine bei ihm durchgeführte Kontrolle habe zudem ergeben, dass die Waffenaufbewahrung ordnungsgemäß erfolge, so dass auch das für seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spreche. Die politischen Aktionen, an denen er beteiligt gewesen sei, seien stets gewaltfrei verlaufen. Es sei zwar zutreffend, dass bei ihm eine antiquarische Ausgabe des Buches „Mein Kampf“ gefunden worden sei. Richtig sei jedoch, dass sich in seiner Wohnung auch zahlreiche Werke anderer politischer Richtungen befunden hätten, u.a. auch Standardwerke des Kommunismus, des Sozialismus oder des Liberalismus. Es sei neu, dass der Besitz antiquarischer Bücher eine waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich zögen. Zur rechtlichen Situation sei auszuführen, dass im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nummer 2 WaffG der Begriff des „Verfolgens“ bzw. „Unterstützens“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch bei kollektiver Betätigung immer an eine aktive individuelle Betätigung anschließe. Die Mitgliedschaft in einer entsprechend auftretenden Vereinigung reiche nicht aus. Zudem fehle es gerade bei den besagten verfassungsfeindlichen Bestrebungen an belastbaren Fakten. Im Übrigen habe auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Oktober 1987 eine „verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten“ formuliert, so dass sich die Zielsetzung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vielmehr an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiere. Im Übrigen seien auch keine neuen Tatsachen zutage getreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Die Tatsache, dass er Mitglied der Identitären Bewegung Deutschland e.V. sei, sei dem Beklagten auch bei der Verlängerung der Erlaubnis bereits bekannt gewesen. Neue Tatsachen seien deshalb nicht hinzugetreten, sondern lediglich eine Neubewertung der Identitären Bewegung Deutschland e.V., wobei eine Bewertung als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung eben konkret nicht erfolgt sei und auch nicht konkret vorgetragen werde. Sofern auf den Strafbefehl wegen Hausfriedensbruches Bezug genommen werde, sei hierzu festzustellen, dass er selbst nicht einmal in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe. Auch die Positionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. in Bezug auf das Asylrecht befänden sich im Einklang mit dem Grundgesetz. Nach seiner Auffassung sei im gegenständlichen Verfahren auch zu überprüfen, inwiefern die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Bayern in Bezug auf die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zutreffend sei bzw. inwiefern die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. Schließlich sei es nach seiner Auffassung nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass selbst bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen ein langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz geeignet sei, die Regelvermutung zu widerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 im Wesentlichen aus, Hintergrund der waffen-, sprengstoffrechtlichen und jagdrechtlichen Verfügungen sei, dass der Kläger eine Leitungsfunktion innerhalb der Identitären Bewegung Deutschland e.V. innehabe. Hieraus sei auf seine waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2017 ergänzte das Landratsamt …, dass eine Recherche anderer Landesverfassungsschutzberichte die Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz stütze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 25. April 2019 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist abzuweisen, weil sie hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Verfügungen unzulässig und hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfügungen unbegründet ist.

Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die waffenrechtlichen sowie die sprengstoffrechtlichen Verfügungen unter den Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 bis 15 sowie die kostenrechtlichen Entscheidungen unter Nummer 17 des Bescheides des Landratsamtes … vom 9. Mai 2017. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 2. Juni 2017 darüber hinaus auch die Einziehung und Ungültigerklärung seiner bis zum 31. März 2018 befristeten Jagderlaubnis sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen angefochten hat, ist der Zuständigkeit halber ein weiteres Verfahren unter dem Aktenzeichen AN 14 K 17.01056 in der 14. Kammer des Gerichts anhängig.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist, soweit die sprengstoffrechtlichen Verfügungen angefochten werden, bereits unzulässig, denn diese Erlaubnis nach § 27 SprengG ist mit Ablauf der Befristung am 31. Oktober 2018 unwirksam geworden (siehe unter 1.2). Die Klage gegen die waffenrechtlichen Verfügungen ist zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Widerrufsbescheid des Landratsamtes … rechtmäßig ist (siehe unter 1.1) und schon deshalb nicht die Rechte des Klägers verletzen kann (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch die Kostenentscheidungen unter Nummer 17 im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der Sache entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 5. Februar 2019 zum Verhandlungstermin am 25. April 2019 nicht erschienen ist. In dem an seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zugestellten Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht den Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Ausbleiben des Klägers überrascht insoweit allerdings nicht, als er im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2017 bereits angedeutet hat, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Folgerichtig hat der Prozessbevollmächtigte vor Einlassung in die Sache auch nicht gerügt, dass der Kläger nicht persönlich geladen worden ist.

1.1 Die Klage gegen die waffenrechtlichen Verfügungen ist zulässig, aber unbegründet. Das Landratsamt … hat die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte des Klägers zu Recht widerrufen und rechtsfehlerfrei die erforderlichen Nebenentscheidungen dazu gemäß § 46 WaffG getroffen. Der Kläger kann bereits deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1.1.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Das ist hier der Fall, denn der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG geworden. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BVerwG vom 16.5.2007 BayVBl. 2008, 216). Die Einwände des Klägers, es seien nach der Erteilung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse keine neuen Tatsachen zutage getreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, die Tatsache, dass er Mitglied der Identitären Bewegung Deutschland e.V. sei, sei dem Beklagten bei der Verlängerung der Erlaubnis bereits bekannt gewesen, neue Tatsachen seien deshalb nicht hinzugetreten, sondern lediglich eine Neubewertung der Identitären Bewegung Deutschland e.V., wobei eine Bewertung als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung konkret nicht erfolgt sei und auch nicht konkret vorgetragen werde, gehen schlichtweg fehl. Denn zum einen stellt der Beklagte nicht auf die bloße Mitgliedschaft des Klägers bei der Identitären Bewegung Deutschland e.V. ab, sondern auf seine Führungsfunktion, die der Kläger erst 2014 eingenommen hat, und zum anderen stellt der Beklagte als für ihn entscheidungserheblich heraus, dass die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und einiger Länder die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. erst seit 2016 unter Beobachtung gestellt haben und aufgrund dieser Beobachtungen erst zu der Erkenntnis verfassungsfeindlicher Bestrebungen gekommen sind. Unabhängig hiervon könnte im vorliegenden Fall ein Widerruf auch in eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte umgedeutet werden (BayVGH, B.v. 14.1.2019 Az. 21 CS 18.701).

Das Landratsamt … stützt sich bei seinem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG in der am 9. Mai 2017 geltenden Fassung der Vorschrift vom 26.3.2008 (F. 2008). Nach dieser Bestimmung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

Bei Anwendung dieser Normen sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das Gericht stellt bei der Feststellung, ob eine Person waffenrechtlich zuverlässig ist, auf den Maßstab ab, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2013 formuliert hat. Demnach erschöpft sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, etwa weil sie zu kurz gegriffen wären. Weder kann festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hätte, noch, dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zum Schutze der Allgemeinheit offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Es besteht insbesondere auch kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie etwa ein Verbot von Sportwaffen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 23.1.2013 BayVBl. 2013, 334). Diese Überlegung ergibt folgerichtig, dass im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden kann (dazu BVerwG, U.v. 24.6.1975 Az. I C 25.73 BVerwGE 49, 1 = BayVBl 1976, 151). In diesem Sinne ist eine niedrigschwellige Prognose für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend. Die Prognose hat sich mithin an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG vom 28.1.2015 BayVBl. 2015, 463 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa BVerwG vom 30.9.2009 BayVBl. 2011, 117). Auch für diese Prognoseentscheidung ist auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (siehe oben).

Unter Beachtung dieser Vorgaben erfüllt der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Zur Begründung der Klageabweisung nimmt die Kammer zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Begründung im Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Mai 2017, der sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die vom Beklagten überzeugend vorgetragenen Verhaltensweisen des Klägers sowie der Inhalt der vorgelegten Behördenakte erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt der Behörde in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum (vgl. auch Adolph/Brunner/ Bannach, WaffG, 79. AL Stand: Januar 2019, § 45 RdNrn. 22 f., 26). Die Sicherheitsbehörden haben die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu vermeiden. Der Gesetzgeber will zur Erhöhung der inneren Sicherheit die Aufrechterhaltung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter keinen Umständen akzeptieren, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen sind (dazu BVerwG, U.v. 26.3.1996 Az. 1 C 12/95 BVerwGE 101, 24 = BayVBl 1997, 118).

Sowohl die vom Landratsamt … gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nummern 1 bis 3 WaffG beigezogenen, die aus dem Internet zusammengetragenen und in der Akte gesammelten Erkenntnisse als auch die herangezogenen Verfassungsschutzberichte belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger sowohl einzeln als auch als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Für die nach § 5 Abs. 2 WaffG (F. 2008) anzunehmende Unzuverlässigkeit ist das Verhalten derjenigen Person zu würdigen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Dafür ist das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit zu berücksichtigen, daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (vgl. HessVGH, U.v. 7.12.2017 Az. 4 A 814/17 zu § 5 Abs. 1 WaffG).

Die Kammer kann sich dabei, entgegen der Einwendungen des Klägers, ebenso wie das Landratsamt … zur waffenrechtlichen Überprüfung des Klägers auf die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stützen. Sie folgt insoweit dem Verwaltungsgericht München, wonach Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrages der Verfassungsschutzbehörden das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG) sei. Verlangt werde mehr als bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen. Andererseits bedürfe es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Kraft gesetzt werden sollten. Es müssten vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme eines Verdachts rechtfertigten. Zur Annahme eines solchen Verdachts könne auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Eine solche Verdachtslage bestehe zudem bereits dann, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden könne, ohne dass es auf das subjektive Merkmal des Beeinträchtigenwollens ankomme. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, aus Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern sowie aus Verbindungen zu bereits als extremistisch erkannten Gruppen oder Einzelpersonen ergeben. Die Anhaltspunkte müssten entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen. Die Abstufung der Reaktion auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen von der bloßen Beobachtung über die Warnung der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bis hin zum Verbot einer Organisation schließe es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen. Für die Beobachtung aus offenen Quellen sei von einer relativ niedrigen Eingriffsschwelle auszugehen. Es genüge, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtungsweise auf solche Bestrebungen hindeuteten und daher eine weitere Abklärung erforderlich erscheine (so im Einzelnen VG München, B.v. 27.7.2017 Az. M 22 E 17.1861 unter Hinweis auf BVerfG, U.v. 14.7.1999 Az. 1 BvR 2226/94 BVerfGE 100, 313, 395; BVerwG, U.v. 17.10.1990 Az. 1 C 12/88 BVerwGE 87, 28; BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09).

Die Kammer hält, in Übereinstimmung mit dem Beklagten, bereits die Einschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz sowie die des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für tragfähig, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Die übrigen Erkenntnisquellen runden diese Einschätzungen überzeugend ab.

Die hier ausgewerteten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden unterliegen keinem Verwertungsverbot. So ist etwa der Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern 2017, soweit dieser herangezogen worden ist, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlagen (siehe dazu auch VG München, B.v. 27. Juli 2017 Az. M 22 E 17.1861). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG verlangt ausdrücklich nur das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und damit noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (so BayVGH, U.v. 22.10.2015 Az. 10 B 15.1320 in KommunalPraxis BY 2016, 75). Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine darüber hinausgehende Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern ebenfalls lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen (so BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09 BVerwGE 137, 275 = NVwZ 2011, 161 m.w.N.).

Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen (so BVerwG, U.v. 7.12.1999 Az. 1 C 30/97 BVerwGE 110, 126 = NVwZ 2000, 4339).

1.1.2 Die Einschätzungen in den herangezogenen Verfassungsschutzberichten und Auswertung dazu tragen die Feststellung, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) sowohl selbst und auch als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) gehen über bloße politische Meinungen hinaus. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Sicherheitsbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, B.v. 24.5.2005 Az. 1 BvR 1072/01 BVerfGE 113, 63 und BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09 BVerwGE 137, 275).

Die Aktionen des Klägers und der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gehen in diesem Sinne über eine bloße Meinungsäußerung hinaus. Der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 fasst seine Erkenntnisse dahin zusammen, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. ihre vornehmliche Aufgabe in der Verteidigung und Bewahrung von „Heimat, Freiheit, Tradition“ sehe. An erster Stelle stehe hierbei der Erhalt der „ethnokulturellen Identität“, die durch einen befürchteten „demographischen Kollaps“ sowie durch angebliche „Massenzuwanderung“ und „Islamisierung“ bedroht sei. Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. betrachte sich als Bestandteil einer europaweiten Bewegung mit dem Ziel, die europäische Jugend im Kampf für die ihrer Meinung nach bedrohte kulturelle Identität zu vereinen. Dazu gebe es verschiedene Aktionen, etwa eine Aktion vor der libyschen Küste, wo mithilfe eines eigen gecharterten Schiffes die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor der libyschen Küste dokumentiert werden sollte. Auch andere Aktionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. seien darauf ausgelegt, in der Regel mit wenig Aktivisten eine möglichst große Öffentlichkeitswirksamkeit und damit einhergehend eine starke Präsenz in Medien und Öffentlichkeit zu erzielen. Auch der Verfassungsschutzbericht Hamburg vom 1. Juni 2017 beschreibt, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. im Jahre 2016 durch gesteigerte politisch-ideologische Aktivitäten sowohl auf der Straße als auch in den sozialen Netzwerken hervorgetreten sei, etwa mit einer öffentlichkeitswirksamen Besetzung des … am 27. August 2016. Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016 schildert eine Aktion der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vom 9. Dezember 2016, bei der ein Misthaufen vor der Kreisgeschäftsstelle der Partei „…“ in … abgeladen worden sei, um auf die kritikwürdigen Positionen dieser Partei hinzuweisen. In anderen Aussagen zu öffentlichen Aktionen trage die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. unter der Überschrift „Ihr Blut - Eure Schuld“ eine Schuldzuweisung an Politiker in die Öffentlichkeit.

Die Bestrebungen richten sich zur Überzeugung der Kammer auch bewusst gegen die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008). Wie bereits das Verwaltungsgericht München zutreffend ausgeführt hat, ist der an die Formulierung in Art. 9 Abs. 2 GG angelehnte (BT-Drs. 14/7758, S. 128) unbestimmte Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7758, S. 55) entsprechend den wesensverwandten Begriffen in § 4 BVerfSchG, hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Abs. 2 BVerfSchG (gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung), und § 92 Abs. 2 StGB (die verfassungsmäßige Ordnung prägende Verfassungsgrundsätze) auszulegen. Nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (zu alledem ausführlich VG München, U.v. 13.11.2013 Az. M 7 K 12.2797 m.w.N.).

Die vom Verwaltungsgericht München zur Identitären Bewegung Deutschland e.V. angesprochenen Verdachtsmomente „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ (so ausdrücklich VG München, B.v. 27.7.2017 Az. M 22 E 17.1861) haben sich zur Überzeugung der Kammer für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum zur Gewissheit verdichtet.

Die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. und auch der Kläger werten die Zuwanderungssituation in Deutschland als „Verschwörung bestimmter Kräfte“, deren Ziel es sei, „die bisherigen Völker Europas vollständig und durch außereuropäische Zuwanderung zu ersetzen und damit die traditionellen europäischen Kulturen zu zerstören“. Dabei delegitimiere und diffamiere die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. demokratische Politiker als „korrupte Handlanger kapitalistischer Wirtschaftsinteressen“, die nicht ihrem Gewissen folgten. Eine derartige Propaganda sei geeignet, das Vertrauen in die freiheitliche demokratische Grundordnung nachhaltig zu untergraben (zu alledem Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2016). Der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 schildert in Übereinstimmung dazu, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. davon überzeugt sei, und diese Überzeugung auch in die Öffentlichkeit trage, dass ein „Volk“ eine „ethnokulturelle Identität“ habe, die sich durch jeweils eine gemeinsame Sprache, „Kultur“, „Herkunft“ und Religion auszeichne. Ein Volk sei zudem an einen bestimmten geographischen Raum gebunden. Jeder Mensch werde dabei als Teil eines einzigen Volkes gesehen. Ideologisch sehe sich die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. damit in der Tradition der sogenannten „konservativen Revolution“. Damit berufe sie sich auf eine antidemokratische, antiliberale und antiegalitäre Strömung der Weimarer Zeit. Diese ethnopluralistische Vorstellung von an bestimmte Territorien gebundenen Völkern entspreche der rechtsextremistischen „Blut und Boden-Ideologie“, wobei der Begriff der „Rasse“ lediglich durch eine angebliche „ethnokulturelle Identität“ ersetzt werde. Diese Ideologie hätte letztlich auch die Ausweisung großer Bevölkerungsteile unter Missachtung der vom Grundgesetz garantierten Menschenrechte zur Folge. In der Gesamtschau lägen bei der Identitären Bewegung Deutschland e.V. in Bayern hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor (so das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in einer Mitteilung zum Kläger vom 18. August 2016). Dem entsprechend bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich des Verfassungsschutzberichtes 2017 dahin, dass tatsächlich Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen. Das stimmt wiederum überein mit dem Bericht von … „…“ vom April 2017, die jegliche Distanzierung der Identitären Bewegung von der rechten Szene als bloße Taktik bewertet und feststellt, dass die Führungsfiguren dieser Bewegung aus der NPD-Jugend, aus radikalen Burschenschaften und sogar aus der verbotenen Naziorganisation Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) kämen und deren Führungszirkel im Verborgenen agiere. Am 23. März 2017 berichtet die … Nachrichten im Regionalteil zum Thema „Was wollen die Identitären“ von einer Flugblattaktion im Wohnheim für Studierende in der …Straße, bei der unter der Überschrift „Eine Generation - ein Schicksal - eine letzte Chance“ mit scheinbar harmlosen Begrifflichkeiten, aber bei einer genaueren Lesart „völkische Ideologie mit rechtspopulistischen Parolen“ verbunden worden seien. Verfasser des Flugblattes sei der Kläger gewesen. Das Flugblatt spreche bereits im ersten Satz von einer „Jugend ohne Migrationshintergrund“ und schließe dadurch etwa ein Drittel der Heranwachsenden oder etwa 20 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Das OLG Dresden führt zu einer Äußerung in einem Facebook-Post der Identitären Bewegung Deutschland e.V. aus, „das schließlich auf dem Transparent hinter einer Karnevalsmaske zu sehende Konterfei des Philanthropen und Milliardärs G. S. mag (…) auf ein zentrales Narrativ der europäischen Rechten verweisen und eine für Anhänger dieser Bewegungen leicht zu entschlüsselnde Chiffre dafür enthalten, dass Flüchtlingshilfeorganisationen als Teil einer von außen gesteuerten Bewegung anzusehen seien. Die Verwendung derartiger nur für "Eingeweihte" verständlicher Codes, lässt jedoch lediglich Rückschlüsse auf ein von teils wahnhaften Vorstellungen geprägtes Weltbild der sog. Identitären Bewegung zu“ (OLG Dresden, U.v. 1.6.2018 Az. 4 U 217/18, 4 U 218/18 NJW-RR 2018, 1196).

Es widerspricht zudem bereits für sich genommen der verfassungsmäßigen Ordnung, Meinungen anderer mit strafrechtlich sanktionierten Mitteln zu bekämpfen, oder aber die eigene Meinung auf diese Weise in die Öffentlichkeit zu tragen. Der Kläger selbst lässt in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 auf Nachfrage zu den Störungen bei öffentlichen Veranstaltungen oder eigenen Aktionen beispielsweise am 21. April 2016, am 28. Juni 2015 in … und am 6. Dezember 2015 in …, bei denen es um politische Meinungsäußerungen ging, von seinem Prozessbevollmächtigten vortragen, der Sachverhalt werde eingeräumt, er habe sich „gewaltfrei, aber offensichtlich nicht ganz legal verhalten“. Auch die Aktion der Identitären Bewegung am 29. Juni 2015 in Hof erfüllte den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruches. Die Kammer schließt aus alledem, dass der Kläger bei der Bekämpfung anderer Meinungen in der Öffentlichkeit oder bei der Verbreitung der eigenen Meinung auch künftig Rechtsverstöße durchaus willentlich in seine Aktionen einbezieht.

Der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) knüpft auch bei kollektiver Betätigung immer an die aktive individuelle Betätigung an. Für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach dieser Bestimmung ist eine Mitgliedschaft zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung (BT-Drucks. 14/7758, S. 55). Dass der Kläger die o.a. Bestrebungen der Identitären Bewegung e.V. in seiner Person und auch als deren Bundesvorsitzender aktiv in diesem Sinne verfolgt, erschließt sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres.

In der Gesamtschau der zusammengetragenen Erkenntnisse zeigt sich, dass der Kläger selbst und auch als Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung Deutschland e.V. Bestrebungen aufweist und verfolgt, die mit der geltenden Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen und sich zu deren Durchsetzung im Einzelfall auch rechtswidriger Mitteln bedient. Die von der Rechtsprechung verlangten konkreten Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung hat der Kläger wiederholt gezeigt. Seine Aktionen richten sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nummer 3 WaffG (F. 2008) aktiv, ziel- und zweckgerichtet, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisch in oder außerhalb einer Vereinigung gegen das in der Vorschrift genannte Schutzgut (Ziffer 5.4 WaffVwV v. 5.3.2012, Bundesanzeiger Nr. 47a vom 22.3.2012).

Der Kläger ist seit dem Jahre 2014 Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung e.V., eines Vereines, den die Verfassungsschutzbehörden seinerzeit noch nicht unter Beobachtung gestellt hatten. Für die Zeit ab Anfang 2015 stellen die Verfassungsschutzbehörden dann aber fest, dass „die Identitäre Bewegung in Bayern seitdem zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in den sozialen Medien in Erscheinung getreten war“. Seit Anfang 2016, so berichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in seinen Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2016, sei sie daher (auch) in Bayern Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. In der Ideologie der Identitären Bewegung e.V. in Bayern werde die Bedeutung von Abstammung und Identität in einer Art und Weise betont, die eine starke Nähe zum biologistischen Denken und der völkischen Ideologie von Rechtsextremisten erkennen lasse. Auch seien einzelne personelle Verflechtungen mit rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen im In- und Ausland feststellbar. Der Kläger selbst lässt sich zitieren mit den Worten: „Wenn man erst abwartet, bis die deutsche Ethnie eine Minderheit unter vielen ist, dann ist es zu spät, umzukehren“ (so … vom 3.5.2017). Diese Feststellungen decken sich im Wesentlichen wiederum mit der Auswertung der Schulungsunterlagen der Identitären Bewegung Schwaben und der Sommeruniversität der französischen GI (so der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 Seite 151).

Dabei ist es für die Kammer nicht zufällig, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. mit Übernahme des Bundesvorsitzes durch den Kläger ab Anfang 2015 zunehmend öffentliche Aktivitäten entfaltet, während sie zuvor vornehmlich im Internet und in den sozialen Medien in Erscheinung getreten war. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger als Bundesvorsitzender maßgeblich diese Bewegung beeinflusst, auch wenn er selbst nur oberflächlich einräumt, er sei für die Pressearbeit und für Neuaufnahmen von Mitgliedern zuständig. So bestätigt das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Auskunft vom 18. August 2016 diese Einschätzung, wenn es zur Funktion des Klägers ausführt, er beteilige sich selbst auch bei größeren Veranstaltungen der Identitären Bewegung Deutschland e.V., so etwa am 27. Februar 2016 bei …, und agiere in Einzelfällen auch im Vordergrund, wie etwa bei der Kundgebung unter dem Motto „Integration ist eine Lüge - Remigration“ am 31. Juli 2016 in … Dem vorausgegangen waren auch die Veranstaltungen am 28. Juni 2015 in …, wo er ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichtes … vom 24. August 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen den Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt hat, um seine Propaganda medienwirksam in die Öffentlichkeit zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine Funktion in der Identitären Bewegung Deutschland e.V. nicht näher offenlegt. In seiner Klagebegründung vom 28. Juni 2017 lässt er in der Sache noch ausführen, die Tatsache, „dass er Mitglied der IBD sei“, sei dem Beklagten bei der Verlängerung der Erlaubnis bekannt gewesen. Zum Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass er eine Leitungsfunktion einnehme, verhielt er sich in seiner Klagebegründung nicht. In der mündlichen Verhandlung lässt er seinen Prozessbevollmächtigten - er selbst ist nicht erschienen - lediglich vortragen, er könne im Einzelnen die Funktion des Klägers nicht darstellen, aber es werde nicht bestritten, „dass er den Vorsitz innehat und organisatorischen Einfluss nehmen“ könne. Die Aktionen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. waren nach zusammenfassender Bewertung der Kammer jedenfalls seit Übernahme des Bundesvorsitzes durch den Kläger und zum Teil unter Beteiligung des Klägers darauf angelegt, eine möglichst große Öffentlichkeitswirkung zu erzielen, wobei solche Aktionen nicht nur am Rande der Legalität durchgeführt worden sind, sondern dabei ist - insbesondere auch vom Kläger selbst - die Grenze zum Strafrecht überschritten worden ist, wie insgesamt sieben Eintragungen aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwaltes vom 15. August 2016 und drei Eintragungen aus dem Polizeiregister vom 17. August 2016 zeigen, die allesamt den Kläger betrafen. Unter seinem Vorsitz und organisatorischem Einfluss des Klägers nahm der Aktionismus der Identitären Bewegung Deutschland e.V. im Laufe des Jahres 2017 gegenüber dem Vorjahr deutlich zu, wie der Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 ausführt.

Das alles deckt sich mit dem bisherigen Werdegang des Klägers, der erst auf Vorhalt von mehreren Fotos im Internet, die ihn unter anderem auf der Webseite der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) 2006 mit deren Fahne und uniformer schwarzer Kleidung zeigen, einräumt, „er sei auf Fahrt und Lager mitgegangen“. Die Einlassung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dazu, der Kläger „habe sich diesen Verein angesehen und dann festgestellt, dass das nichts für ihn sei“, überrascht nicht, denn ab dem 31. März 2009 wurde die HDJ („Heimattreue Deutsche Jugend“) verboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt. Die Einlassungen des Klägers zu diesem Sachverhalt zeigen der Kammer darüber hinaus, dass er auch in diesem Punkt eine hinreichend Distanzierung verweigert, er vielmehr auch in diesem Bereich seine Funktion und Zusammenarbeit mit dem rechtsextremistischen verbotenen Verein verharmlost, obwohl er ausweislich der nicht widerlegten Feststellungen des Landratsamts … dort nicht lediglich ein einfaches Mitglied war. Von diesen Ideologien der rechtsextremistischen Szene hat sich der Kläger nicht gelöst. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des Polizeipräsidiums … Dir K ST 2 vom 8. Dezember 2015, der aufgrund einer vom Amtsgericht … angeordneten Durchsuchung der Wohnräume im Anwesen … in … gefertigt wurde, sind dort in der Dachgeschoßwohnung, die vom Kläger 3 bis 5 mal im Jahr genutzt wurde, unter anderem das Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler, die Reichsflagge (schwarz, weiß, rot - ohne Wappen) sowie ein älterer Kalender der Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) vorgefunden worden. Zu dem bei ihm aufgefundenen Buch „Mein Kampf“ erklärt der Kläger lediglich, er besitze auch andere Werke mit anderen politischen Richtungen, unter anderem Standardwerke des Kommunismus, des Sozialismus oder des Liberalismus, ferner begründe der Besitz eines antiquarischen Buches keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Eine Distanzierung vom Inhalt des Buches oder den anderen aufgefundenen Dingen erfolgt auch hier nicht.

Dass der Waffen, Munitions- und Jagdscheinerwerb nicht im Zusammenhang mit seiner Funktion als Bundesvorsitzender der Identitären Bewegung Deutschland e.V. stehe, wie der Kläger dem Landratsamt … unter dem 9. Januar 2017 mitteilt, mag dahinstehen, denn das ist für die hier zu treffende Entscheidung letztlich ohne Belang, denn die Sicherheitsbehörden haben allgemein die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu vermeiden (siehe oben).

1.1.3 Soweit in dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ein Eingriff in die Rechtsposition des Klägers gesehen werden kann, ist dieser nicht rechtswidrig. Die hier angefochtenen Maßnahmen des Waffenrechts beschränken in rechtmäßiger Weise auch das Grundrecht der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), denn sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richten sich damit eben weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung (BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).

1.1.4 Die Einlassungen und Einwendungen des Klägers im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind unbehelflich und greifen nicht.

Der Kläger konnte der Kammer keine hinreichend überzeugenden Gründe für sein Verhalten benennen. Auch strafrechtliche Verstöße räumt er auf ausdrücklichen Vorhalt ein, ohne seine Beweggründe offenzulegen oder sein zukünftiges Verhalten daran zu orientieren. Auch von einer wirksamen und glaubhaften Distanzierung kann im Ergebnis in keinerlei Hinsicht die Rede sein. Soweit er anführt, er habe sich in den letzten Jahren zumindest waffenrechtlich unauffällig verhalten, ist das unbehelflich, weil die Kammer schon nicht davon ausgehen kann, dass der Kläger sich künftig bei seinen weiteren öffentlichen Aktionen straffrei verhalten wird und die Sicherheitsbehörden Gefahren abzuwehren haben und nicht erst nach Schadenseintritt zum Handeln aufgerufen sind. Das Risiko, dass es beim Vorliegen einer vergleichbaren Gefährdungssituation, wie der Kläger sie in die Welt gesetzt hat, dann auch zum Missbrauch von Waffen, zur unbefugten Weitergabe oder zu sonstigen waffenrechtlichen Verstößen kommt, hat nicht die Allgemeinheit zu tragen.

Demgegenüber sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten tatsächlich Vertrauen darin verdienen, dass sie (auch) mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Der Kläger tritt in seiner Klagebegründung zwar pauschal den Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden entgegen, indem er im Wesentlichen seine andere Einschätzung und die Stellungnahmen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. dazu gegenüberstellt, kann aber weder deren Tatsachenfeststellungen entscheidungserheblich in Frage stellen, noch deren Einschätzungen überzeugend entkräften. Die der Klagebegründung beigefügten Anlagen zeigen lediglich auf, wie sich die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. in den Medien und den sozialen Netzwerken selbst darstellen will. Insbesondere auch in dem Internetauftritt „…“ (Ausdruck vom 28. Juni 2017) tritt sie den „Vorwürfen“, sie sei eine rechtsextremistische Vereinigung allein dadurch entgegen, dass sie von sich selbst das Gegenteil behauptet, sich aber zu konkret von den Verfassungsschutzbehörden angeführten Aktionen in der Regel nicht verhält. Auch die verbale Abgrenzung zur „NPD“ sowie zur „sogenannten Identitären Aktion“ von … relativieren das Auftreten des Klägers bei seinen Aktionen und das der Identitären Bewegung Deutschland e.V. nicht. Das gilt letztlich auch für den Hinweis auf § 6 der Vereinssatzung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. vom 25. Mai 2014, wonach ein Mitglied durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden kann, wenn es sich in der Öffentlichkeit so verhält, dass es dem Ansehen der Identitären Bewegung Deutschland e.V. schaden kann.

Demgegenüber überzeugen die Berichte und Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörden, soweit sie im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Sie untermauern mit einer Vielzahl von im Einzelnen konkret beschriebenen und belastbaren Sachverhaltsdarstellungen die hieraus gezogene Schlussfolgerung etwa in der Stellungnahme im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vom 18. Juni 2016, wonach „in der Gesamtschau (…) hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ vorliegen und der Kläger dabei in Einzelfällen auch im Vordergrund agiert, wobei er teilweise zudem „auch in provokanter Art und Weise“ auftritt.

Auch das mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Dezember 2018 ohne weitere Erläuterungen vorgelegte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen … (Az. …*) enthält keine für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Erkenntnisse. Es geht hier um die Aburteilung von Taten dritter Personen, die in Österreich stattgefunden haben, in einem Strafurteil nach österreichischen Strafvorschriften, das damit keine verbindlichen Feststellungen zur Frage der waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a WaffG (F. 2008) enthält.

Von der Beiziehung der Akten des in … anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Az. … wurde ebenfalls abgesehen, weil auch hier die Relevanz der darin enthaltenen Erkenntnisse weder im Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 noch in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 näher dargelegt worden ist. Für die aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Beobachtung der Identitären Bewegung Deutschland e.V. durch den Verfassungsschutz ist für die Kammer vor diesem Hintergrund die Entscheidung des Verwaltungsgerichts … vom 27. Juli 2017 Az. … ausreichend. Auch hierzu erfolgten in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Erläuterungen.

Nach alledem gab es für die Kammer keine Anhaltspunkte und auch keine Notwendigkeit, in den Raum gestellte bloße Behauptungen und Mutmaßungen weiter aufzuklären (vgl. dazu grundlegend BVerwG, B.v. 22.2.1988 Az. 7 B 28/88 Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nummer 11 = DVBl 1988, 540).

1.1.5 Damit ist "in der Regel", wie es in § 5 Abs. 2 WaffG heißt, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände diese Annahme entkräften (vgl. BVerwG vom 20.3.1989, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 52).

Anhaltspunkte für eine atypische Abweichung von diesem Regeltatbestand sind beim Kläger nicht ersichtlich und auch substantiiert nicht vorgetragen. Der Kläger nimmt als deren Bundesvorsitzender Funktionärsaufgaben der Identitären Bewegung Deutschland e.V. wahr und unterstützt damit deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (vgl. auch HessVGH, U.v. 12.10.2017 Az. 4 A 626/17 NVwZ 2018, 1813 sowie OVG Bremen, B.v. 28.10.2015 Az. 1 LA 267/14 jeweils zum Waffenbesitz eines Funktionärs der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und BayVGH, B.v. 12.3.2018 Az. 21 CS 17.1678 zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“).

1.1.6 Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag das Gericht angesichts des hohen Rechtsgutes, das es hier zu schützen gilt, ohnehin nicht zu erkennen.

Das bestätigt sich - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung als Rechtsgrundlage im Übrigen maßgeblich wäre - auch darin, dass der Gesetzgeber die hier einschlägige Vorschrift in § 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe b WaffG durch Art. 1 Nummer 1a Buchstabe d des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2133) durch die Einfügung der Worte „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie“ mit Wirkung ab dem 6. Juli 2017 verschärft hat. Die Neufassung dieser Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wäre jedenfalls bei der regelmäßigen Überprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers, die gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, zu erfolgen hat, zu berücksichtigen. Mit einer Neuregelung des Waffenrechts, die eine "Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern" bezweckt, soll der missbräuchliche Umgang u.a. mit Waffen eingedämmt werden. Deshalb muss die Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern sogleich auch in vollem Umfang greifen, soll das gesetzgeberische Ziel des besseren Schutzes der Allgemeinheit ohne Einschränkungen erreicht werden. Denn das Gesetz nimmt eine damit generelle Neubewertung der Zuverlässigkeit vor. Aus dieser Sicht ist es folgerichtig ohne Bedeutung, wann die Tatsache eingetreten ist, die zur Unzuverlässigkeit des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis führt (dazu ausführlich BVerwG, U.v. 16.5.2007 Az. 6 C 24.06 BayVBl 2008, 216).

1.1.7 Auch die übrigen auf § 46 WaffG gestützten Verfügungen im angefochtenen Bescheid, soweit sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, werden vom Kläger nicht eigens angegriffen und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landratsamt … auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, wenn es unter Fristsetzung verlangt, dass der Kläger die Waffe, für die er keine Erlaubnis mehr hat, einem Berechtigten übergibt oder unbrauchbar machen lässt.

1.2 Die Klage ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die sprengstoffrechtlichen Verfügungen richtet.

Die Klage gegen die sprengstoffrechtlichen Verfügungen im angefochtenen Bescheid ist mit Ablauf der Geltungsdauer der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis am 31. Oktober 2018 bereits unzulässig geworden. Der Kläger hat die Klage unverändert aufrechterhalten, obwohl er nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG am 31. Oktober 2018 kein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Widerrufes einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis mehr hat, die durch Zeitablauf bereits unwirksam geworden ist. Das bedurfte auch keines detaillierten Hinweises des Gerichts mit Handlungsanweisungen, denn der Kläger, der um den Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis weiß, ist sachkundig durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat im Übrigen auch ansatzweise keine Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, denn für seine Anfechtungsklage ist maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes, während für die Erteilungsvoraussetzungen nach § 27 SprengG der Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen weiteren Antrag maßgeblich ist. Hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gibt es vor dem Hintergrund der publik gewordenen Entscheidung über die waffenrechtliche Erlaubnis auch kein eigenständiges Rehabilitationsinteresse.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass für die sprengstoffrechtlichen Verfügungen materiell-rechtlich im Übrigen entsprechendes wie zum Waffenrecht gilt. Auch eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG). Die Zuverlässigkeit ist auch hier in der Regel bei Personen nicht gegeben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 8a Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe a SprengG). Der Maßstab für die Zuverlässigkeitsprüfung ist hier kein anderer als im Waffenrecht (siehe dazu BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).

1.3 Die Kostenentscheidungen unter Nummer 17 des angefochtenen Bescheides stimmen mit den angegebenen Rechtsgrundlagen überein.

2. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Urteil beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass der Beklagte vor Rechtskraft dieser Entscheidung ohnehin nicht vollstreckt.

4. Die Kammer hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Gründe dafür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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published on 14/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.
published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Beobachtung des Antragstellers bis auf Weiteres nicht erneut bekannt zu machen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des V
published on 14/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. II. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.