Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50380

published on 15/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50380
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien.

Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2015 Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. Juli 2015 gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, dass er in Deutschland bleiben wolle, weil er zur yezidischen Minderheit gehöre. Diese werde von der Miliz IS bedroht. Er habe sein Land verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr war. Er sei aufgrund seiner Herzkrankheit und seinem Zustand nach einer Nierensteinoperation immer wieder in ärztlicher, zum Teil stationärer, Behandlung, nehme verschiedene Medikamente ein und brauche medizinische Hilfe.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts - EURODAC-Treffer Spanien - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Am 20. August 2015 wurde durch das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin

III-VO an das Königreich Spanien gerichtet. Die zuständigen spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 25. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO.

In der Behördenakte (Blatt 116) ergibt sich aus dem Vermerk des Bundesamts vom 2. September 2015, dass die im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angegebenen Schwestern des Klägers weder in ... noch im AZR zu ermitteln sind.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung des Klägers nach Spanien (Ziffer 2) angeordnet.

Dagegen erhob der Kläger vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach am 9. September 2015 Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 aufzuheben und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er schwer krank sei. Am 18. September 2015 habe er einen Termin für eine Mandel- und Nasenoperation. Außerdem habe er Herzprobleme. In Spanien habe er keine Freunde oder Bekannte, diese seien hier in Deutschland.

Aus den mitübersandten Unterlagen des Klinikums ..., Medizinische Klinik 1, vom 18. Mai 2015 ergibt sich, dass der Kläger sich in der Zeit vom 13. Mai - 18. Mai 2015 in stationärer Behandlung befand. Die Aufnahme erfolgte wegen Unterbauchschmerzen nach einer Nierensteinoperation im Irak. Hinweise auf einen Aufstau hatten nicht bestanden. Der Kläger konnte am 18. Mai 2015 in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen werden.

Am 4. September 2015 begab sich der Kläger in die Notaufnahme des Klinikums ... wegen linksthorakalen Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung. Die Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme wurde durch die Ärzte nicht gesehen. Dem Kläger wurde empfohlen, zur Verlaufskontrolle sich beim Hausarzt innerhalb der nächsten 2 Tage vorzustellen.

Aus dem vorläufigen Arztbericht der Zentralen Notaufnahme des Klinikums ... vom 3. Juni 2015 ergibt sich, dass der Kläger sich vom 2. Juni - 4. Juni 2015 in deren Behandlung befand. Die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund eines seit 2 Tagen bestehenden Husten mit Auswurf sowie Fieber und Gliederschmerzen. Der Kläger wurde in stabilem Zustand entlassen.

Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2015 vortragen, dass er am 18. September 2015 in das Klinikum ... in ... aufgenommen werde, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Der Prozessbevollmächtigte wies zudem darauf hin, dass der Kläger der Religionsgemeinschaft der Yeziden angehöre.

Im ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass ein Großteil der Familie des Klägers sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Hierbei handle es sich um 2 Schwestern, die sich seit fast 8 Jahren in Deutschland aufhalten würden, hier verheiratet seien und auch Kinder hätten. Zudem würden sich inzwischen auch 2 Brüder in Deutschland aufhalten, allerdings erst seit ca. 3 - 4 Monaten.

Die Religionsgemeinschaft der Yeziden sei ebenfalls einer Bürgerkriegssituation vergleichbar mit den Syrern ausgesetzt. Sollte beim Kläger ein Überstellungsverfahren durchgeführt werden, so handle es sich um eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Zudem wurde auf bestehende Herzprobleme des Klägers hingewiesen, die einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland bedürften.

Aus der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... vom 4. September 2015 ergibt sich, dass der Kläger in der Notaufnahme wegen linksthorakalen Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung, ohne Dyspnoe, befand. Die Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme wurde nicht gesehen. Es wurde um Vorstellung des Patienten zur Verlaufskontrolle beim Hausarzt innerhalb der nächsten 2 Tage gebeten.

In dem ärztlichen Attest des Internisten ..., ..., vom 17. September 2015, wird festgestellt, dass aufgrund der Erkrankungen und besonders wegen der instabilen Herzschwäche der Kläger derzeit nicht reisefähig sei. Es sei eine operative Versorgung der Tonsillen in 4 Tagen vorgesehen. Eine engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich des Herzleidens sei ebenso dringend notwendig.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2015 lässt der Kläger vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund seiner Unterbauchschmerzen immer noch nicht gebessert habe. Zwar werde eine medikamentöse Therapie derzeit durchgeführt, die jedoch nach Auskunft seines Arztes nicht ausreichend sein werde. Dies habe zur Folge, dass eine erneute Operation anstünde. Der Kläger würde lieber wieder zu seiner Familie in das Flüchtlingslager im Irak zurückkehren, als nach Spanien, da er dort keinerlei Personen kenne und keine Familienangehörigen habe. In Deutschland würden unter anderem 2 Brüder, 2 Schwestern und eine Vielzahl von Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen leben. Die Tatsache, nach Spanien abgeschoben zu werden, sei eine außerordentliche Belastung für ihn. Dies äußere sich insbesondere auch in seinen Herzbeschwerden.

Die Beklagte erwidert mit ihren Schriftsätzen vom 6. Oktober 2015 sowie vom 27. Oktober 2015, dass die künftig gegebenenfalls notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Spanien durchgeführt werden könnten. Es bestehe keine Veranlassung, dass Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dem Arztbrief des Klinikums ... vom 4. September 2015 sei keine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung zu entnehmen. Sämtliche Untersuchungen seien ohne alarmierenden bzw. akuten Befund abgeschlossen worden. Die Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme wurde nicht gesehen. Eine Reiseunfähigkeit, wie vom Hausarzt im ärztlichen Attest vom 17. September 2015 attestiert, sei den Krankenhausberichten nicht zu entnehmen.

Sollten vor der geplanten Abschiebung des Beklagten neue medizinische Ereignisse fachärztlich vorgetragen bzw. belegt werden, werde die Reisefähigkeit im Rahmen der Abschiebungsvorbereitungen amtsärztlich aktuell untersucht werden müssen.

Mit Schriftsatz des Klägers vom 17. November 2015 werden 2 aktuelle Arztbriefe vorgelegt. Aus der vorläufigen Stellungnahme der Internistischen Klinik ..., Fachklinik für Innere Medizin und Dialyse in ..., vom 13. November 2015 ergibt sich, dass eine umfassende Untersuchung des Klägers stattgefunden hat. Die Aufnahme sei wegen Linksherzinsuffizienz sowie linksthorakalen Schmerzen und rechtsseitigen Flankenschmerzen, vor allem bei Bewegung, erfolgt. Es hätten sich dabei keine Auffälligkeiten ergeben. Der Kläger wurde in die ambulante Weiterbetreuung an den Hausarzt verwiesen. Auch aus der mitübersandten Stellungnahme des radiologischnuklearmedizinischen Zentrums vom 27. Oktober 2015 ergibt sich keine auffällige Darstellung anhand der durchgeführten Befunde. Es läge zwar eine ausgeprägte narbige Verziehung sowie Fixierung der rechten Niere an der dorsalen Abdominalwand, allerdings keine umschriebene Bauchwandhernie vor.

Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. November 2015 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2015, zugestellt am 5. September 2015, wird aufgehoben.

2. Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, den Kläger als Asylberechtigten an zu erkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Weiterhin wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 - 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. September 2015.

Zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2016 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen und übergibt dem Gericht ein ärztliches Attest der Hausarztpraxis, ..., ..., vom 08. Januar 2016. Hieraus ergibt sich als aktuelle Anamnese Atemnot und als Dauerdiagnose Asthma bronchiale und dilatative Kardiomyopathie. Aufgrund dieser Erkrankungen und besonders wegen der instabilen Herzschwäche sei der Kläger derzeit nicht reisefähig. Eine engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich der Herzleiden sei dringend notwendig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Behördenakte, die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG in das Königreich Spanien ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Königreich Spanien gemäß § 27a AsylG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die zuständigen spanischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO mit Schreiben 25. August 2015 einer Übernahme des Klägers zugestimmt und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt.

Damit treffen das Königreich Spanien die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Spanien gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere führt der Vortrag des Klägers, dass er unter anderem 2 Brüder und 2 Schwestern sowie verschiedene Cousins und Cousinen als auch Neffen und Nichten in der Bundesrepublik Deutschland habe, nicht dazu, dass ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten in Betracht käme. Weder die genannten Brüder, Schwestern noch die genannten Cousins, Cousinen, Neffen oder Nichten stellen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchstabe g Dublin III-Verordnung dar. Da der Kläger selbst vorgetragen hat, dass seine Verwandten bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, ist auch - zumindest hinsichtlich der Schwestern - davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Familieneinheit mit möglicherweise im Bundesgebiet befindlichen Verwandten bestanden habe, welche es nunmehr wieder herzustellen gelte.

Bei dem Königreich Spanien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sog. systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 06.06.2014, a. a. O., m. w. N.).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.05.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage der aktuellen Situation von Asylbewerbern in Spanien für den Kläger nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Spanien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Spanien im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Dem Gericht liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 234/15, juris; VG Minden, U. v. 16.03.2015, Az. 10 K 494/15.A und B. v. 17.06.2015, Az. 1L 410/15.A; juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.02.2015, Az. 7a K 1515/14.A; juris; VG Bayreuth, B. v. 30.01.2015; Az. B 3 E 15.50003; VG Aachen, B. v. 30. Juni 2014; Az. 4 L 398/14.A, juris Rn. 20 ff.; VG Potsdam, B. v. 23.06.2014, Az. 6 L 551/14.A, juris Rn. 10 ff.). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch sonst keine beachtlichen, insbesondere in der Person des Klägers liegenden Gründe, die gebieten, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen.

Die Beklagte hat bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa eine fehlende Reisefähigkeit (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Solche Gründe sind nach Überzeugung des Gerichts indes nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Reiseunfähigkeit wird auch durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung das ärztliche Attest des Hausarztes ... vom 8. Januar 2016, nicht glaubhaft gemacht.

Die verschiedenen Erkrankungen und Beschwerden des Klägers wie zum Beispiel die linksthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm ohne Dyspnoe, der länger andauernde produktive Husten mit Auswurf, der Zustand nach der Nierensteinoperation im Irak, die Unterbauchschmerzen bzw. Flankenschmerzen sowie die Herzbeschwerden sind jeweils während der stationären Aufenthalte in den Kliniken ... und ... medizinisch behandelt worden. Ein weiterer stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich bzw. wurde durch die behandelnden Notfallärzte im Rahmen der Notfallbehandlungen von Anfang an nicht für erforderlich gehalten. Die weitere Verlaufskontrolle sollte jeweils beim Hausarzt erfolgen.

In dem ärztlichen Attest des Internisten und Hausarztes, ..., ..., vom

17. September 2015 findet sich der Hinweis, dass der Kläger wegen der instabilen Herzschwäche und der genannten Erkrankungen derzeit nicht reisefähig sei. Eine operative Versorgung der Tonsillen in 4 Tagen - die mittlerweile bereits abgeschlossen sein müsste - sei vorgesehen. Pauschal und ohne nähere Erläuterung findet sich in dem Attest der Hinweis, dass eine engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich der Herzleiden dringend notwendig sei. Aus dem Attest ergibt sich jedoch nicht einmal im Ansatz, warum diese weitere ärztliche Untersuchung hinsichtlich dem Herzleiden nicht auch in Spanien durchgeführt werden könne. Der Kläger ist vielmehr hinsichtlich der weiteren medizinischen Versorgung auf die Kliniken und die behandelnden Ärzte in Frankreich zu verweisen. Die Verständigungsschwierigkeiten dürften in Frankreich nicht anders liegen als hier in Deutschland und können mittels eines Dolmetschers behoben werden.

Die genannten Herzbeschwerden werden zudem nicht näher konkretisiert bzw. beschrieben. Eine Operation am Herzen des Antragstellers, wie z. Bsp. durch das Einsetzen eines Stents, war bislang noch nicht erforderlich. Auch ist nach den vorliegenden Stellungnahmen der verschiedenen Ärzte der Kliniken keine kontinuierliche Behandlung der Herzbeschwerden erforderlich. Die ärztlicherseits diagnostizierte Herzerkrankung begründet aber für sich keine Transport- oder Reiseunfähigkeit oder die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung nach Spanien. Ein Attest, das entsprechende Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, nicht nachvollziehbar belegt, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses nicht geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Weder ist für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Kläger eine Überstellung nach Spanien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, noch dass eine erforderliche medizinische Behandlung in Spanien nicht möglich sein sollte.

Hieran ändern auch die aktuell mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. November 2015 vorgelegten Arztbriefe nichts. Aus der vorläufigen Stellungnahme der internistischen Klinik Dr. ..., Fachklinik für Innere Medizin und Dialyse, vom 13. November 2015 ergibt sich, dass der Kläger in die ambulante Weiterbetreuung an den Hausarzt ohne weitere Therapien bzw. Medikamentenbeigabe entlassen wurde. Aus den durchgeführten Befunden (körperlicher Untersuchungsbefund, Labor, EKG, Oberbauchsonografie, Röntgen-Thorax, Echokardiographie) ergeben sich keine erheblichen Auffälligkeiten. Insbesondere konnte ein Narbenbruch bzw. ein Bauchwandbruch (Bauchwandhernie) ausgeschlossen werden, wie sich aus dem beigefügten Bericht des radiologischnuklearmedizinischen Zentrums in ... vom 27. Oktober 2015 ergibt. Mögliche Hinweise zu einer Reise- bzw. Transportunfähigkeit des Klägers ergeben sich mit keinem Anhaltspunkt aus der vorläufigen Stellungnahme der Internisten vom 13. November 2015. Auch dem ärztlichen Attest des Hausarztes und Internisten ... vom 8. Januar 2016 ist nicht zu entnehmen, warum die geforderte engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich der Herzleiden nicht ebenso in Spanien erfolgen könne. Ein Facharzt, wie zum Beispiel einen Kardiologen, steht dem Kläger auch in dem medizinischen Versorgungssystem im Königreich Spanien zur Verfügung. Trotz seines Herzleidens wurde insbesondere nicht vorgetragen, dass der Kläger einen Facharzt bereits im Bundesgebiet aufgesucht hat.

Darüber hinaus weist das Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 darauf hin, dass im Rahmen der Abschiebungsvorbereitungen die (aktuelle) Reisefähigkeit des Klägers nochmals amtsärztlich untersucht wird.

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 30/01/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
published on 14/04/2015 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage - am 16.03.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015, mit welchem der Asylan
published on 20/02/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 30/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.