Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 14 K 14.50228, AN 14 K 14.50230

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 14 K 14.50228, AN 14 K 14.50230
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Tenor

1. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02. Dezember 2014 werden jeweils hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Abschiebung nach Polen.

Die 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1977 geborener Ehemann, Kläger zu 4., sowie deren 2008, 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 2., 3. und 5., sind Staatsangehörige der Russische Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 4. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 1. Juli 2014 Asylanträge.

Nach Mitteilung der polnischen Behörden 2007 haben die Kläger bereits in Polen Asylverfahren durchgeführt und dort internationalen Schutz zuerkannt bekommen.

Die Kläger zu 1. - 3. hatten bereits am 30. November 2010 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt, die nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wegen der zuvor in Polen bereits gestellten Asylanträge abgelehnt wurden. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2011, Az. AN 10 K 11.30020, rechtskräftig abgelehnt. Eine Überstellung der Kläger 1. bis 3. nach Polen erfolgte am 31. Januar 2011. Im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2014 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger zu 1. und 4. an, ein sehr krankes und behindertes Kind (Kläger zu 5.) zu haben und in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 stimmten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der Kläger zu. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 an die Kläger zu 1. bis 3. und mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 an die Kläger zu 4. und 5., zugestellt am 5. Dezember 2014, stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Polen an.

Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2014 Klage gegen die Bescheide, die die Ausweisung anordnen, erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Zur Begründung wird unter Vorlage von Arztberichten ausgeführt, der Kläger zu 5. sei schwerbehindert und schwer krank, er leide u. a. unter Epilepsie mit wiederkehrenden Krampfanfällen. Eine weitere Behandlung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland sei dringend geboten und lasse eine Rückreise nach Polen nicht zu. Auch der Kläger zu 3. sei in augenärztlicher Behandlung. Aufgrund der Erkrankung der Kinder sei den Klägern eine Überstellung nach Polen nicht zumutbar.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2015 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Maßgabe abgelehnt, dass im Rahmen der Abschiebung eine medizinische Betreuung nebst Medikation für den Kläger zu 5. sichergestellt werde, und dass die polnischen Behörden über die Erkrankung des Klägers zu 5. sowie eine gegebenenfalls erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wurde abgelehnt.

Im weiteren Verfahren legen die Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums ... vom 17. Februar 2015 vor, aus der sich ergebe, dass der Kläger zu 5. wegen einer anstehenden Operation derzeit nicht reisefähig sei. Der Kläger zu 5. habe aufgrund seiner Erkrankung eine perkutane endoskopische Gastronomie-Sonde zur Ernährung bekommen. Eine weitere regelmäßige ambulante Betreuung in einem spezialisierten Zentrum sei medizinisch dringend erforderlich.

Das Bundesamt hat im Hinblick auf die vorliegenden krankheitsbezogenen Unterlagen betreffend des Klägers zu 5. den Vollzug der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Abschiebungsanordnungen bis auf weiteres ausgesetzt.

Die Kläger lassen über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. April 2015 des Weiteren vortragen, dass die Familie nach Deutschland geflohen sei, nicht nur weil der Kläger zu 5. in einem erheblich lebensgefährlichen Krankenzustand sich befunden habe und sich nach wie vor befände, sondern auch deshalb, weil der Kläger zu 4. aus der Heimat fliehen musste. Sein Cousin, der in Tschetschenien gesucht worden sei, sei von der Polizei im Kreis ... verfolgt worden und habe sich abgesetzt. Die Polizei bzw. tschetschenischen Kämpfer hätten den Kläger zu 4. weiter verfolgt und ihn angehalten, den Aufenthalt seines Vetters zu ermitteln und zu offenbaren. Der Kläger zu 4. sei immer wieder geschlagen worden. Ein Aufenthalt in der Heimat sei für ihn und seine Familie deshalb nicht mehr möglich.

Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 nochmals die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessvertreters. Des Weiteren werden aktuelle ärztliche Stellungnahmen des Universitätsklinikums ... vom ..., ... und vom ... vorgelegt. Laut dem ärztlichen Bericht vom ... des Universitätsklinikums ... sei der Kläger zu 5. im aktuellen Gesundheitszustand nicht reisefähig. Er befände sich regelmäßig im Sozialpädiatrischen Zentrum sowie in der Kinderklinik. Eine engmaschige und kontinuierliche, medizinisch spezialisierte sowie interdisziplinäre Betreuung und Begleitung sei bei seiner komplexen Erkrankung unbedingt erforderlich, ebenso die Möglichkeit der akuten stationären Versorgung bei medizinischen Notfällen (z. B. lebensbedrohliche Krampfanfallsituation) und die Sicherstellung der erforderlichen (insbesondere medikamentösen) Therapie.

Die Kläger beantragen sinngemäß:

1. Die Bescheide des Bundesamtes vom 02. Dezember 2014 werden jeweils in der Ziffer 2 aufgehoben.

2. Eine Ausreise nach Polen wird als unzumutbar und lebensgefährlich für den Kläger zu 5. zurückgestellt bis die Familie reisefähig durch die Ärzte erklärt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erklärt das Bundesamt den Verzicht auf den Termin zur mündlichen Verhandlung in den Klageverfahren. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt mit seinem Schreiben vom 19. Juni 2015 ebenfalls den Verzicht auf die mündliche Verhandlung in den Klageverfahren und nimmt gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils mit Fax vom 19. Juni 2015 auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Die Kläger wenden sich gegen die Ziffern 2 der Bescheide vom 2. Dezember 2014, mit welchem das Bundesamt die Abschiebung nach Polen anordnet.

Ein isoliertes Aufhebungsbegehren gegen die Anordnung der Abschiebung als belastenden Verwaltungsakt ist statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist gemäß §§ 31, 24 AsylVfG nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 f.

Die Klage erfolgte innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 2. Dezember 2014 sind jeweils in der Ziffer 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet.

Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald fest-steht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Republik Polen ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Da die Kläger aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, können sie sich nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Aufgrund der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in der Republik Polen findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn die Dublin-III-Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union - hier Polen - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, U. v. 9.9.2014 - 17 K 2897/14.A - juris; Funke-Kaiser, in GK AsylVfG, Stand: 11/2013, § 27a AsylVfG Rn. 34). Dementsprechend kommt es daher weder auf systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO an, noch besteht Raum für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedsstaaten.

Polen ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaß-stab als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde, wonach die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als sicher kraft Entscheidung der Verfassung gelten. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings-konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebote-nen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwer-wiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, und damit das Bedürfnis entfällt, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 181). Das nationale Kon-zept der „normativen Vergewisserung“ steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das auf der Annahme beruht, dass alle daran beteiligte Staaten die Grundrechte beachten, ein-schließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dür-fen. Dementsprechend gilt die widerlegbare Vermutung, die Behandlung der Kläger als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den genannten Rechten (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Eine Prüfung, ob der Rücküberstellung in den vermutet sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinde-rungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund be-stimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine ausnahmswei-se Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung im Falle einer drohenden To-desstrafe, eines staatlich nicht zu verhindernden Verbrechens, einer Versagung jeglicher Flüchtlingsüberprüfung, einer Verfolgung im Einzelfall durch den Drittstaat oder im Falle einer schlagartigen Lageänderung angenommen werden (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 189). Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle einer Rückführung nach Polen von einem solchen Ausnahmefall betroffen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Für die Kläger, für die in Polen bereits ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass ihnen im Falle einer Rückführung ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK drohen würde. Wenngleich die Lebensbedingungen in Polen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus beschwerlicher sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, ist darin jedoch nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichhandlungsgebote nicht erkennbar, noch gibt es Anhaltspunkte, dass in Polen derart eklatante Missstände herrschten, die die Annahme rechtfertigen würden, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Das hierfür erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen die Verhältnisse, denen an-erkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Polen ausgesetzt sind, derzeit nicht (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 26.8.2014 - 6 A L 1234/14.A; VG Augsburg, B. v. 6.5.2014 - Au 2 S 14.50052 - m. w. N., juris). Eklatante Missstände hinsichtlich der medizinische Versorgungssituation von Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten in Polen sind nach der Rechtsprechung nicht erkennbar (vgl. VG Augsburg, a. a. O., m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen.

Der Abschiebung der Kläger stehen jedoch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen.

Inländische Vollstreckungshindernisse sind als Duldungsgründe im Rahmen von § 34a AsylVfG zu überprüfen (vgl. OVG Lüneburg B.v. 2.5.2012 InfAuslR 2012, 298; BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257-, juris), denn die Abschiebung soll nach dieser Bestimmung erst durchgeführt werden „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Da das Gesetz nicht nach der Art der Hindernisse für eine Abschiebung differenziert, sind neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auch inländische Vollstreckungshindernisse Prüfungsgegenstand. Ist der Gesundheitszustand eines Ausländers so kritisch, dass durch den Abschiebungsvorgang selbst eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist, ergibt sich ein verfassungsunmittelbares Abschiebungsverbot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Kluth in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 09/2014, § 60a AufenthG, Rn. 11; BVerfG, B. . 26.2.1998 InfAuslR 1998, 241; B.v. 16.4.2002 NVwZ-Beilage I 2002, 91; BayVGH, B. v. 30.9.2003 BayVBl 2004, 87).

Im vorliegenden Fall besteht derzeit bei dem Kläger zu 5. ein inländisches Vollstreckungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit.

Das Kind ist schon seit der Geburt krank und behandlungsbedürftig. Seit der Geburt hat sich die bestehende Erkrankung aktuell so gravierend verschlechtert, dass nicht mehr von einer Reisefähigkeit im engeren Sinne ausgegangen werden kann. Dies wurde durch die vorgelegten ärztlichen Befunde bzw. Stellungnahmen des Universitätsklinikums ... vom ..., und ... belegt und durch die Kläger substantiiert vorgetragen. Eine engmaschige und kontinuierliche, medizinisch spezialisierte sowie interdisziplinäre Betreuung und Begleitung ist bei der komplexen Erkrankung des Klägers zu 5. erforderlich. Ebenso ist nach der ärztlichen Stellungnahme der Fachärzte für Kinderheilkunde die Möglichkeit der akuten stationären Versorgung bei medizinischen Notfällen, wie z. Bsp. lebensbedrohliche Krampfanfallsituationen, und die Sicherstellung der erforderlichen, insbesondere medikamentösen, Therapie erforderlich. Der Kläger zu 5. befindet sich zudem regelmäßig in dem Sozialpädiatrischen Zentrum sowie in der Kinder- und Jugendklinik des Universitätsklinikum ... Nach Überzeugung des Gerichts kann derzeit nicht von der Reisefähigkeit des Klägers zu 5. ausgegangen werden.

Im Hinblick auf die übrigen Kläger ergeben sich ebenfalls jeweils inländische Vollstreckungshindernisse. Denn aus dem, dass der Kläger zu 5. aufgrund seines Alters eng emotional mit seiner Familie verbunden ist und der Familienzusammenhalt gerade in dieser Zeit äußerst wichtig ist sowie aus den vorgelegten vier Stellungnahmen des Universitätsklinikums ..., wonach der Zustand des Klägers zu 5. eher sich verschlechtert hat, folgt, dass der Aufenthalt aller mit ihm gereisten Familienmitglieder, erforderlich ist, um eine weitere Verschlechterung des Zustands des Klägers zu 5. zu verhindern.

Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe musste nicht mehr entscheiden werden, weil er mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2015 zurückgenommen wurde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
published on 02/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist am (…) 1947 in H. in Syrien geboren. Sie ist verheiratet, yezidischen Glaubens, kurdische Volkszugehörige und sie besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie – zusammen mit ihrer Tochter
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.