Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Jan. 2015 - AN 14 K 14.01781

published on 30/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Jan. 2015 - AN 14 K 14.01781
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Fraktion der Piratenpartei im ... Abgeordnetenhaus. Bevor sie am 21. Juni 2013 eine kleine Anfrage mit dem Thema „Zielvereinbarungen der ... Jobcenter: Verfahren, Umsetzung und Inhalte 2012“ gestellt hatte, die mit Vorlage der Senatsverwaltung beantwortet wurde, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2013 bei der Bundesagentur für Arbeit die Übersendung der Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführungen der Jobcenter im Agenturbezirk ... sind seit 2005. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit-Agentur für Arbeit ... vom 17. Juli 2013 unter Hinweis auf § 5 IFG abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit-Regionaldirektion ... vom 25. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auch hier im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 IFG Bezug genommen.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2013 Klage zum Verwaltungsgericht ... Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 30. Januar 2014 (Az.: 2 K 250.13) wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsätzen der Klägerin vom 19. November 2013 und vom 19. Januar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Fraktion in einem Landesparlament antragsbefugt nach § 1 Abs. 1 IFG, da sie als Fraktion nach dem... Fraktionsgesetz zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, aber gerade keinen Teil der Verwaltung darstelle. Im Hinblick auf die vom Informationsfreiheitsgesetz beabsichtigte Kontrollfunktion sei sie zumindest teilrechtsfähig. Es bestehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Informationen, da selbst für den Fall, dass personenbezogene Daten betroffen seien, zum einen jederzeit eine Schwärzung dieser Daten möglich sei, zum anderen das Interesse der Klägerin an der Erlangung dieser Informationen überwiege. Als Fraktion in einem Landesparlament sei es die Aufgabe der Klägerin, die Verwendung öffentlicher Gelder sowie die dienstliche Umsetzung politischer Zielvorgaben zu überwachen. Insbesondere beabsichtige man aber, die Entwicklung seit 2005 nachvollziehen zu können, um gegebenenfalls politisch darauf reagieren zu können.

Die Klägerin beantragte:

1. Der Bescheid der Agentur für Arbeit ... vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regionaldirektion ... vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführungen der Jobcenter in ... der Agentur für Arbeit ... nach dem 11. August 2010 gemäß § 48b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei bereits nicht antragsberechtigt. Nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes seien

juristische Personen des öffentlichen Rechts von einer Antragsberechtigung auszuschließen, da diese andere Mittel und Wege hätten, sich die benötigten Informationen zu beschaffen. Insoweit handle es sich bei dem Auskunftsersuchen nach IFG nicht um eine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr, für den eine Fraktion in einem Landesparlament rechtsfähig ist. Darüber hinaus sei der Anspruch nach § 5 IFG ausgeschlossen, da in den gewünschten Unterlagen personenbezogene Daten der Geschäftsführer der Jobcenter im Bezirk... enthalten seien. Im Übrigen hätten auch vier der Geschäftsführer der ... Jobcenter einer Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt. Die Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Klägerin und dem Geheimhaltungsinteresse an den persönlichen Daten der Geschäftsführer werde daher zulasten der Klägerin ausgeübt.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegten Behördenakten, auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts ... im Verfahren 2 K 250.13 sowie auf die beim Verwaltungsgericht Ansbach geführten Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte, ist unbegründet.

Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit ... - vom 17. Juli 2013 ist in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion ... - vom 25. Oktober 2013 gefunden hat, im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft und Herausgabe der nach § 48b SGB II abgeschlossenen Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger der Job-Center in... mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen.

Auf die Bekanntgabe dieser Zielvereinbarungen hat die Klägerin keinen Anspruch.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 IFG, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Unstrittig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei der Bundesagentur für Arbeit um eine Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG handelt und dass es bei den zwischen den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen und ihren Trägern abgeschlossenen Zielvereinbarungen um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG handelt.

Allerdings ist die Klägerin nicht jeder im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG.

Bereits nach der amtlichen Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestags (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 7) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Informationszugang ausgeschlossen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts andere Möglichkeiten hätten, sich entsprechende Informationen vermitteln zu lassen. Nach § 2 Abs. 4 des Fraktionsgesetzes (FraktG)... sind die Fraktionen im ... Abgeordnetenhaus, soweit sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, juristische Personen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Sie sind zwar nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FraktG... kein Teil der Verwaltung und üben auch keine öffentliche Gewalt aus, doch nehmen sie gemäß Art. 40 Abs. 2 der... Verfassung unmittelbare Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederung der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen. Sie sind deshalb zweifelsfrei - zumindest teilrechtsfähige - juristische Personen des öffentlichen Rechts, und deshalb nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (a. a. O.) vom Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeschlossen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes.

Vielmehr ist es nach der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 1) Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Verwaltungshandeln des Bundes soll durch erleichterten Informationszugang transparenter gestaltet werden. Da die Klägerin als Fraktion eines Landesparlaments gerade, wie oben bereits dargelegt, eigene Aufgaben wahrzunehmen hat, die im Wesentlichen darin bestehen, an der parlamentarischen Willensbildung im Abgeordnetenhaus ... mitzuwirken (§ 2 Abs. 3 FraktG...) liegt es auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausarbeitung, dass die Klägerin dem Staat und seinen Behörden nicht so gegenübersteht, wie die nach § 1 Abs. 1 IFG im Bereich des Informationszugangs privilegierten Bürgerinnen und Bürger. Da es also nach dem Willen des Gesetzgebers Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist, die öffentliche Verwaltung durch die Bevölkerung besser kontrollieren zu können, scheidet ein Informationszugangsanspruch für die Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus.

Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des Ovg ... (B. v. 26.2.2013, Az. OVG 12 N 8.12, juris) Fraktionen des Deutschen Bundestages nicht zu den anspruchsverpflichteten Stellen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gehören, weil sie keine Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Verwaltung erfüllen. Allein aus der Tatsache, dass eine parlamentarische Fraktion nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet ist, folgt im Gegenzug keine Berechtigung hinsichtlich eines entsprechenden Informationszugangs. Der Gesetzgeber hat es bei der Regelung des Informationszugangs gerade vermieden, streng nach Informationszugangsberechtigten einerseits und Informationsauskunftsverpflichteten andererseits zu unterscheiden. Vielmehr ist aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/4493, S. 7) eindeutig entnehmbar, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich ein Informationsbedürfnis haben können, dieses aber nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern nach anderen Vorschriften einzufordern haben.

Letztlich folgt eine Einstufung der Klägerin als „Jedermann“ im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG auch nicht aus den Aufgaben der Klägerin selbst. Zwar ist in § 2 Abs. 3 Nr. 5 FraktG... ausdrücklich geregelt, dass eine Fraktion im Abgeordnetenhaus wie die Klägerin ihre Mitglieder bei der Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -vermittlung unterstützen muss. Doch ist andererseits gerade nichts dafür ersichtlich, dass dies auf dem hier eingeforderten Wege der Auskunft nach § 1 Abs. 1 IFG zu erfolgen hat. Dies folgt nicht nur, wie oben bereits dargelegt, aus der

fehlenden materiell-rechtlichen Antragsbefugnis der Klägerin nach § 1 Abs. 1 IFG, sondern auch aus der Tatsache, dass die Klägerin als landesparlamentarische Fraktion lediglich teilrechtsfähig ist, soweit sie am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt. So haben die Fraktionen im ... Abgeordnetenhaus nach § 2 Abs. 2 FraktG... als maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung unmittelbar Verfassungsaufgaben wahrzunehmen und die politische und parlamentarische Arbeit ihrer Mitglieder zu steuern und zu sichern. Die Klägerin hat allerdings gerade nicht die Aufgabe, für die Mitglieder der Fraktion oder für das ... Abgeordnetenhaus Informationen von Bundesbehörden zu beschaffen. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nach § 50 der Geschäftsordnung des... Abgeordnetenhauses nur (einzelne) Mitglieder des Abgeordnetenhauses schriftliche Anfragen stellen können, nicht aber die Fraktion selbst. Gleiches gilt für das Recht auf sog. spontane Anfragen nach § 51 der Geschäftsordnung des... Abgeordnetenhauses. Auch hier steht das Recht auf Informationszugang nur den einzelnen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zu. Daraus folgt, dass es zur Aufgabenerfüllung der Klägerin als einer Fraktion im ... Abgeordnetenhaus nicht notwendig ist, in eigenem Namen Informationsbeschaffungsansprüche durchsetzen zu müssen. Da es damit schon nach dem ... Landesrecht ausreicht, dass trotz des Rechtes der Fraktion zur Mitwirkung an der Informationsbeschaffung ein solcher Beschaffungsanspruch nur dem einzelnen Mitglied einer Fraktion gewährt wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus materiell anspruchsberechtigt nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu sein hat. Sieht nämlich bereits das Parlamentsrecht einen Informationsbeschaffungsanspruch nicht vor, besteht kein Anlass für einen Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem dem Informationsfreiheitsgesetz innewohnenden Grundgedanken auf Transparenz des Verwaltungshandelns. Es ist nämlich unstrittig, dass jede natürliche Person und damit jedes Mitglied der Klägerin individuell anspruchsberechtigt im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG wäre.

Die Klage ist damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den Erkenntnissen der Kammer existiert insoweit keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der materiellen Anspruchsbefugnis einer landesparlamentarischen Fraktion nach § 1 Abs. 1 IFG. Gleichzeitig beruht die vorliegende Entscheidung auf der Rechtsauffassung der Kammer, dass die Klägerin insoweit eben nicht anspruchsberechtigt ist, da für den Fall einer Anspruchsberechtigung davon auszugehen ist, dass das Informationsinteresse der Klägerin das schutzwürdige Interesse der Dritten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG überwiegt. Darüber hinaus enthalten die von der Klägerin begehrten Informationen nur sehr wenige personenbezogene Daten, die in einfacher Art und Weise unkenntlich gemacht werden könnten, so dass zumindest ein teilweiser Informationszugang im Sinne von § 9 Abs. 2 IFG zu gewähren wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können

sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen

1.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
2.
die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
4.
die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.

(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.

(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können

1.
erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
2.
die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.