Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2015 - AN 14 K 14.01511

published on 12/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2015 - AN 14 K 14.01511
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

Tatbestand

Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. August 2006 wurde der dem Kläger am 13. November 2003 ausgestellte kleine Waffenschein widerrufen. Dem Kläger wurde darüber hinaus aufgegeben, das Erlaubnisdokument zurückzugeben. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Kläger später wieder zurückgenommen.

In der Folge unterzog sich der Kläger einer fachpsychologischen Untersuchung. Mit fachpsychologischem Gutachten vom 11. September 2007 stellte der Gutachter vom medizinisch-psychologischen Institut des TÜV … fest, dass der Kläger persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen.

Deshalb wurde dem Kläger mit Bescheid des Landratsamts … vom 6. Dezember 2007 der Erwerb und der Besitz von erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Waffen untersagt. Des Weiteren wurde die Sicherstellung des Erlaubnisdokumentes sowie sämtlicher Waffen und Munition des Klägers angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde im Verfahren AN 15 K 08.00067 durch das Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Des Weiteren ließ das Landratsamt … auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Januar 2008 (AN 15 X 08.00074) die Wohnräume samt Nebenräume des Klägers nach Waffen und Munition sowie zum Zwecke der Sicherstellung des kleinen Waffenscheins durchsuchen. Der Waffenschein selbst wurde dabei nicht gefunden.

Nach jahrelangem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Landratsamt beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2014 an das Landratsamt …, „das bisher geführte Verfahren zu verwerfen und den Rechtsstand vor dem 25. Oktober 2005 wieder herzustellen“. Zur Begründung führte er aus, das damalige fachpsychologische Gutachten vom TÜV … müsse bezweifelt werden. Er habe nunmehr ein Gutachten der Agentur für Arbeit … vom 26. März 2012, so dass für den „Vortrag des TÜV …“ kein Raum bleibe. Es sei nunmehr zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Besitz des kleinen Waffenscheins für ihn angemessen sei und dass seine persönliche Eignung gegeben sei. Er sei durch die Öffentlichkeit gefährdeter als die Öffentlichkeit durch ihn.

Aus dem psychologischen Gutachten der Agentur für Arbeit … vom 26. März 2012 ergibt sich, dass der Kläger für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sehr gut, wenn auch nicht uneingeschränkt, geeignet sei. Dagegen werde der Weg des Klägers hinsichtlich einer Weiterbildung zum Berufsschullehrer als relativ langwierig und schwierig eingeschätzt.

Mit Schreiben des Landratsamtes … vom 27. März 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dortigerseits keine neue Sachentscheidung veranlasst sei. Für die Wiedererteilung eines kleinen Waffenscheins sei ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen, das die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition bescheinige. Das vorgelegte Gutachten der Arbeitsverwaltung sei hierzu nicht geeignet.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2014 Klage. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei zuverlässig und habe dies zeit seines Lebens nachgewiesen. Deshalb sei dem Gutachten des TÜV … zu widersprechen. Das Gutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus. Nicht er sei der Aggressor gewesen, sondern er habe sich gegen Aggressoren zur Wehr gesetzt. In keinem Fall sei geltendes Recht überschritten worden. Er sei nunmehr Opfer übler Nachrede geworden, es gehe nunmehr um seine Ehre und seine Freiheit.

Der Beklagte erwiderte hierauf, dass trotz des neuerlichen Antrags und der Vorlage des psychologischen Gutachtens eine neue Entscheidung in dieser Sache nicht veranlasst sei. Eine neue Sach- und Rechtslage sei nicht erkennbar, Wiederaufgreifensgründe seien nicht gegeben. Bereits in dem Verfahren 2007 sei es um die Einstellung des Klägers zu Waffen gegangen. Es sei nicht erkennbar, dass sich diese geändert habe. So handle der Kläger derzeit weiterhin rechtswidrig, weil er das Erlaubnisdokument für den kleinen Waffenschein noch immer besitze und alle Vollstreckungsversuche, Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen, sowie eine Durchsuchung seiner Wohnräume fehlgeschlagen seien.

Im Termin der mündlichen Verhandlung trug der Kläger noch vor, er begehre die Wiederherstellung des Rechtsstandes des Jahres 2005 hinsichtlich seines kleinen Waffenscheines. Dieser sei ihm nämlich zu Unrecht entzogen worden. Zwischenzeitlich sei er im Jahr 2012 in seinem Wohnwagen auch überfallen worden. Allerdings könne er keine weiteren Unterlagen vorlegen. Der Kläger beantragte sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2014 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich der Untersagung des Erwerbes und des Besitzes von erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Waffen wieder aufzunehmen.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Das Landratsamt … hat den Antrag des Klägers zu Recht als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.v. Art. 51 BayVwVfG aufgefasst und dem Kläger mitgeteilt, dass Wiederaufgreifensgründe nicht geltend gemacht worden seien. Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger überdies keinen Anspruch i.S.v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG auf Aufhebung bzw. Änderung der unanfechtbaren Entscheidungen vom 7. August 2006 und vom 6. Dezember 2007 gegen den Beklagten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid des Landratsamtes …vom 7. August 2006 ist durch die Rücknahme der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage des Klägers bestandskräftig geworden. Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Dezember 2007 wurde rechtskräftig abgewiesen. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidungen des Landratsamtes nurmehr nach den Maßgaben der Art. 48 ff. BayVwVfG abgeändert werden können.

Auf einem Widerruf der damals rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakte i.S.v. Art. 49 BayVwVfG hat der Kläger aber bereits keinen Anspruch. Nach Art. 49 Abs. 1 BayVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig wäre. Unabhängig davon, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht einmal substantiiert geltend gemacht wurden, handelt es sich um eine Vorschrift, die der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt, so dass der gestellte Verpflichtungsantrag bereits deshalb keinen Erfolg zeigen kann. Im Übrigen sind diesbezüglich weder Ermessensfehler vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aber auch das vom Kläger verfolgte Hauptziel seines Antrags vom 27. Februar 2014, nämlich das Widerrufs- bzw. Untersagungsverfahren aus den Jahren 2006 und 2007 i.S.v. Art. 51 BayVwVfG wieder aufzugreifen, kann offensichtlich nicht zum Erfolg führen. Zwar ist die Verpflichtungsklage auf eine positive Entscheidung des Landratsamtes hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 27. März 2014 insoweit statthaft, doch fehlt es bereits an einer Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, da ein solcher Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht.

Der Kläger hat nur vorgetragen, dass das damalige Verfahren fehlerhaft verlaufen sei und dass sich der Gutachter hinsichtlich des fachpsychologischen Gutachtens vom 11. September 2007 offensichtlich geirrt hat. Als Beweismittel legte er ein Gutachten der Agentur für Arbeit vom 26. März 2012 vor.

Dieses Gutachten ist allerdings ungeeignet, die persönliche Eignung des Klägers hinsichtlich seines Umgangs mit Waffen und Munition zu bestätigen. Das Gutachten beschäftigt sich lediglich mit der Frage der Geeignetheit des Klägers für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und der Geeignetheit hinsichtlich einer Weiterbildung zum Berufsschullehrer. Seine Eignung hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Munition spricht das Gutachten vom 22. März 2012, was auch in der Natur der Sache liegt, nicht ansatzweise an. Es ist daher nicht erkennbar, in wie weit Wiederaufnahmegründe i.S.v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG vorliegen sollen. Weder lässt das Gutachten erkennen, dass sich die den damaligen Verwaltungsakten zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Kläger geändert haben soll (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) noch ist es ein Beweismittel, das bei seiner Vorlage eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Auch Wiederaufnahmegründe entsprechend der Regelung des § 580 ZPO sind offensichtlich nicht gegeben. Weitere Beweismittel konnte der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht vorlegen.

Darüber hinaus ist die 3-Monatsfrist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG längst abgelaufen gewesen, als der Kläger am 27. Februar 2014 beim Landratsamt … einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellte. Die Frist beginnt gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG an dem Tag zu laufen, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dieser Grund ist bereits nach dem Sachvortrag des Klägers selbst allein das (neue) Gutachten der Agentur für Arbeit … vom 26. März 2012. Warum der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen nahezu 20 Monate zu spät stellte, ist nicht erkennbar. Er hat beim Landratsamt hierzu lediglich vorgetragen, beruflich sehr eingespannt gewesen zu sein. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass die Antragsfrist des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bei Weitem überschritten wurde und der Antrag deshalb bereits unzulässig war.

Nachdem ein Anspruch auf Wiederaufgreifen, wie bereits dargelegt, offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 9.3.2015, Az.: 12 ZB 12.1640, m.w.N., juris), ist die Klage mangels Vorliegen einer Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.