Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2017 - AN 11 K 17.00003

published on 22/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2017 - AN 11 K 17.00003
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Schadensersatz und angemessener Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung nach AGG.

Die am …1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 2010 Beamtin auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten und bekleidet seit dem 13. August 2014 ein Amt als Zollhauptsekretärin (A8) bei der Generalzolldirektion (ehemalige Bundesfinanzdirektion Südost). Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2013 zur Unterstützung des Ständigen Ermittlungsführers in Disziplinarangelegenheiten an den Arbeitsbereich RF … der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost in … versetzt. Eine Dienstverrichtung wurde in … ermöglicht. Die Klägerin ist schwerbehindert aufgrund eines Grades der Behinderung (GdB) von 60.

Im Hinblick auf die Einzelheiten der Bewerbung der Klägerin um Zulassung zum sog. Praxisaufstieg wird auf die Ausführungen des Gerichts im Tatbestand des Verfahrens AN 11 K 15.02374 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten vortragen, sie begehre Schadensersatz in Höhe eines dreifachen Gehaltsanspruchs, der zunächst vorläufig auf 9.000,00 € beziffert werde.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin bekanntermaßen schwerbehindert sei. Dass das erste Auswahlverfahren schief gelaufen sei, sei schon seitens der erkennenden Kammer festgestellt worden. Diesen Fehler könne man mit etwas gutem Willen noch als entschuldbar und als Nachlässigkeit erklären. Die Beklagte habe dann zugestanden eine Stelle für die Klägerin freizuhalten. Die Beklagte habe sich dann entschieden, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wobei die Klägerin zwischenzeitlich erfahren habe, dass die Beklagte nicht „alle“ habe wiederholen lassen, sondern trotz des formell unwirksamen Verfahrens diejenigen, die die Prüfung bestanden hätten, auch „genommen“ hätten. Die Wiederholung des mündlichen Auswahlverfahrens, in dem die Klägerin aufgrund der Krankheit nicht habe teilnehmen können, sei wiederum nach Ansicht der Klägerseite formell unrechtmäßig. Hier sei ZOAR … als Mitglied der Auswahlkommission für die Wiederholung des Auswahlverfahrens bestellt gewesen, obwohl er der unmittelbare Vorgesetzte der Bewerberin … sei. Wie die Klägerin jetzt erfahren habe, habe Frau … die Wiederholungsprüfung bestanden. Es sei nunmehr mitgeteilt worden, dass die Beklagte die Stelle, die freigehalten worden sei, trotz der Zusage vor dem Verwaltungsgericht besetzt habe. Dies sei ein Akt, der durchaus seinesgleichen suche. Man halte dies im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung für diskriminierend. Diskriminierend dürfte darüber hinaus weiterhin sein, dass die Klägerin zwar zum neuen Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, diese Einladung jedoch erst am 19. Januar 2015 erhalten habe. Andere Bewerber seien bereits vor Weihnachten angeschrieben worden. Einen Grund für diese sachfremde Behandlung sehe man ebenfalls nicht.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, lehnte die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Man vermöge keine Tatsachen zu erkennen, die eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung vermuten lasse. Insbesondere ergebe sich auch im Zusammenhang mit der Einladung der Klägerin zum mündlichen Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst am 27. Januar 2016 keine Kausalität für eine angebliche Benachteiligung, zumal die Klägerin - ungeachtet der von ihr vertretenen Auffassung, nicht erneut einer mündlichen Prüfung teilnehmen zu müssen - bereits ab November 2015 in diversen Schriftsätzen über das im Januar 2016 stattfindende Auswahlverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei. Des Weiteren sei sie zudem mündlich am 8. Januar 2016 über die festgelegten Prüfungstermine konkret informiert worden.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2016 legte der damalige Bevollmächtigte gegen dieses Schreiben Widerspruch ohne Begründung ein.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 zeigte der neue - auch im hiesigen Verfahren - Bevollmächtigte seine Vertretung der Klägerin an. Eine Begründung des Widerspruchs wurde angekündigt, erfolgte jedoch im weiteren Verlauf nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 8. Dezember 2016 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei weder wegen ihrer Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG noch aus einem anderen der in § 1 AGG abschließend aufgeführten Gründe benachteiligt sondern wie alle anderen Bewerber behandelt worden, welche am Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg 2015 teilgenommen hätten.

Eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin liege insbesondere nicht in dem Umstand begründet und werde von ihr auch nicht geltend gemacht, dass das mündliche Auswahlverfahren vom 13. März 2015, an dem die Klägerin mit anderen Zulassungsbewerbern teilgenommen habe, mit Verfahrensmängeln, insbesondere in der Zusammensetzung der Auswahlkommission behaftet gewesen sei und deshalb wiederholt werden müsste. Dass der Klägerin von der nicht ordnungsgemäß besetzten Auswahlkommission keine Eignung für die Zulassung zum Praxisaufstieg habe zuerkannt werden können, beruhe ausschließlich auf der mangelnden Berufs- und Leistungsmotivation der Klägerin und sei damit ebenfalls erkennbar nicht an ein Merkmal nach § 1 AGG geknüpft. Die im Vergleich zu anderen Mitbewerbern insgesamt kürzere Dauer des mit der Klägerin geführten sogenannten strukturierten Interviews sei nach Mitteilung der Auswahlkommission, die sich die Widerspruchsbehörde zu Eigen mache, auf die nicht hinreichende Beantwortung der an sie gerichteten Fragen zurückzuführen. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei sowohl im schriftlichen als auch mündlichen Teil des Auswahlverfahrens jederzeit berücksichtigt worden. Die Klägerin sei zudem zum Bedarf von Nachteilsausgleichen befragt worden, habe jedoch erklärt, solche nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Die Klägerin sei mithin in dem von ihr durchlaufenen Auswahlverfahren für eine Zulassung zum Praxisaufstieg nicht ungleich behandelt, benachteiligt oder aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert worden.

Für etwaige Fürsorgepflichtverletzungen nach § 78 BBG, sei nicht ansatzweise etwas erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Der geltend gemachte Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch resultiere auch nicht aus den unzutreffend behaupteten Mängeln im Wiederholungsverfahren vom 22. und 23. Oktober 2015, an dem die Klägerin ohnehin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei ZOAR … nachweislich nicht als Mitglied der Prüfungskommission bei der Wiederholungsprüfung eingesetzt (wird weiter ausgeführt).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 sei der Klägerin ein weiterer Ersatztermin angeboten worden, der jedoch erst im Januar 2016 stattfinden könne. Über den Termin vom 27. Januar 2016 sei sie weisungsgemäß am 8. Januar 2016 zunächst von ihrem jetzigen Ehemann persönlich unterrichtet und mit Schreiben vom 15. Januar 2016, zugestellt mit PZU am 19. Januar 2016, schriftlich eingeladen worden. Die Klägerin habe daraufhin mit E-Mail vom 25. Januar 2016 ihre Teilnahme ohne Angabe von Gründen abgesagt. Der Beklagten erschließe es sich nicht, inwiefern sie die Klägerin durch ihre rechtzeitige Einladung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens in ihren Rechten verletzt haben solle. Die Tatsache, dass die Klägerin willentlich nicht zu diesem Wiederholungstermin erschienen sei, könne der Beklagten nicht angelastet werden.

Nach Abschluss des von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des mündlichen Teils des am 13. März 2015 erfolgten Auswahlverfahrens angestrengten Widerspruchsverfahrens und feststehender Nichtteilnahme am Wiederholungsauswahlverfahren im Oktober 2015, hätten keine zwingenden sachlichen und rechtlichen Notwendigkeiten bestanden, die bislang vom Dienstherrn bewusst vorsorglich und personenunabhängig (rückwirkend) frei gehaltene Stelle nicht weiter zu besetzen, zumal schon nach dem Prinzip der Bestenauslese nunmehr gleich mehrere erfolgreiche Bewerber zur Verfügung gestanden hätten und ein weiteres Hinauszögern deren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hätte. Des Weiteren komme hinzu, dass drei Bewerber im Rahmen der Wiederholungsprüfung ein besseres Gesamtergebnis erzielt hätten, als der im Jahr 2015 mit der Punktzahl 124 zuletzt zugelassene Aufstiegsbeamte. Diese Kandidaten seien nach dem Grundsatz der Bestenauslese aus Gleichbehandlungsgründen durch die oberste Dienstbehörde rückwirkend zum Praxisaufstieg 2015 zugelassen worden.

Es bestehe kein Rehabilitationsinteresse der Klägerin (wird weiter ausgeführt). Die Klägerin habe jeglichen leistungsbezogenen wertenden Vergleich mit allen anderen teilnehmenden Bewerbern durch ihre Nichtteilnahme verhindert (wird weiter ausgeführt).

Selbst falls tatsächlich, was hier nicht der Fall sei, eine Diskriminierung stattgefunden hätte, könne die Klägerin in dem streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens herleiten. Zwar sei es grundsätzlich ausreichend, dass ein Bewerber des Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden sei, um einen materiell-rechtlichen Schaden gemäß § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Entgelts geltend machen zu können. Allerdings könne diesen Schaden nur derjenige geltend machen, der ohne die benachteiligende Handlung auch tatsächlich genommen worden wäre, in der Regel also der am besten geeignete Bewerber.

Schließlich stehe der Klägerin auch der geltend gemacht Entschädigungsanspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß § 15 Abs. 2 und § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von ca. drei Monatsgehälter nicht zu, weil kein - insbesondere schuldhafter - Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot vorliege. Aus demselben Grund könne die Klägerin eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung auch nicht mit Erfolg unter Berücksichtigung des § 1 AGG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geltend machen.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 - hier eingegangen am 2. Januar 2017 - ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Ablehnungsbescheid der Generalszolldirektion vom 16. Februar 2016 (Az. …) sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 (Az. …) verletzen die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 33 Abs. 5 GG, sind rechtswidrig und werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe von drei A8-Monatsgehältern zu gewähren, ferner ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 €.

  • 2.Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden für notwendig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 wurde die Klage weiter begründet. Die Klägerin werde aufgrund ihrer Behinderung seit nunmehr fast zwei Jahren stetig diskriminiert, gemobbt, angefeindet und gedemütigt. Einige der Vorgänge seien dem Gericht bereits unter anderen Az. bekannt. Der Klägerin sei die Gewährung von Sonderurlaub (AN 11 K 16.01496) für eine fachärztliche medizinische Behandlung verweigert worden (wird weiter ausgeführt).

Der Klägerin sei rechtswidrig der Praxisaufstieg verweigert worden. Im mündlichen Verfahren sei die Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung gegenüber den anderen Mitbewerbern mehrfach erheblich diskriminiert worden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung der Klägerin seien insgesamt 101 Punkte, weshalb die Klägerin die Prüfung bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in der Rubrik Berufs- und Leistungsmotivation auf insgesamt 2 Punkte abgerundet worden sei. Die Auswahlkommission sei fehlerhaft besetzt gewesen. Der Klägerin seien lediglich 20 Minuten anstatt der üblichen 40 Minuten Prüfungszeit zugebilligt worden. Auch seien Bewerber für den Praxisaufstieg mit Mitbewerbern für die Laufbahnausbildung zusammen geprüft worden. Im Zuge der Wiederholungsprüfung im Oktober 2015 seien am 19. Oktober 2015 dem Vorgesetzten der Mitbewerberin … ZOAR … als Mitglied der Auswahlkommission und auch Herrn … für die Wiederholung die Aufgaben für das mündliche Auswahlverfahren unverschlüsselt übermittelt worden. Die Mitbewerberin … sitze im Vorzimmer von Herrn … und habe das beste Ergebnis in der Wiederholungsprüfung erzielt, was nur dadurch erklärbar sei, dass der unmittelbare Vorgesetzte ZOAR … und Herr …, der ihr nächsthöherer Vorgesetzter sei, praktischerweise die Fragen zuvor per E-Mail erhalten hätten. Auch in diesem unlauteren Vorteil liege eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin. Die Beklagte sei der einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts im Beschluss der erkennenden Kammer nicht nachgekommen. In der Postenbesetzung durch sämtliche aufgelisteten Mitbewerber (AN 11 K 16.02369) und der Missachtung der Anordnung des Gerichts liege eine Diskriminierung der Klägerin (die Einzelaspekte werden noch breiter ausgeführt).

Die Klägerin sei zur Wiederholung des Auswahlverfahrens 2016 erst am 19. Januar 2016 eingeladen worden (wird weiter ausgeführt).

Am 24. November 2015 sei die Klägerin über die Einhaltung des Dienstweges belehrt worden (wird weiter ausgeführt).

Auch im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung (AN 11 K 16.02154) sei die Klägerin erneut diskriminiert worden (wird weiter ausgeführt).

Am 29. Januar 2016 sei der Klägerin willkürlich der Zugriff auf das Dienstlaufwerk entzogen worden, während alle weiteren Mitarbeiter weiterhin Zugriff auf dieses Laufwerk hätten (wird weiter ausgeführt).

Korrekturbelege für die Zeiterfassung aufgrund einer Dienstreise würden bei der Klägerin verzögert bearbeitet (wird weiter ausgeführt).

Am 16. August 2016 habe die Klägerin per E-Mail eine rechtswidrige Weisung von Herrn … erhalten, welche willkürlich sei und eine reine Schikane darstelle (wird weiter ausgeführt).

Die Klägerin sei in diversen Schreiben diskriminiert worden (wird weiter ausgeführt).

Mit der Klägerin seien seit dem Jahr 2013 keine Kooperationsgespräche mehr durchgeführt worden (wird weiter ausgeführt).

Die Klägerin sei unter Umgehung zwingender festgeschriebener Regelungen für schwerbehinderte Menschen abgeordnet worden (wird weiter ausgeführt).

Die Klage sei zulässig und begründet, da die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahre. Der Sonderurlaub sei aufgrund ihrer Behinderung notwendig gewesen, ihr jedoch verweigert worden. Auch die anderen Verstöße stellten eine weniger günstige Behandlung der Klägerin gegenüber anderen Beamten aufgrund der körperlichen Behinderung der Klägerin dar.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 erwiderte die Beklagte hierauf. Die Beklagte rügt darin ausdrücklich den Mangel des durchgeführten Vorverfahrens im Hinblick auf die Ablehnung des Sonderurlaubs, die Belehrung über die Einhaltung des Dienstweges, die dienstliche Beurteilung, den Zugriff auf dienstliche Laufwerke, die vermeintlich längere Bearbeitungsdauer für dienstliche Anträge, die gemischt dienstlich-persönliche Weisung des zuständigen Vorgesetzten an die Klägerin, die Vorhaltungen hinsichtlich der Schriftsätze der Beklagten, die Kooperationsgespräche und die Abordnung der Klägerin (wird weiter ausgeführt).

Die Klägerin habe in den vergangenen knapp 24 Monaten nicht nur die mannigfaltigen dienstlichen Bemühungen ihres Arbeitsbereichsleiters im höheren Dienst sowie nächsthöherer Vorgesetzter um Transparenz und vertrauensvolle Zusammenarbeit beharrlich ignoriert, sie habe ihren unmittelbaren Vorgesetzten in … sogar wiederholt zu Unrecht massiv persönlich herabgesetzt und mit der leichtfertigen Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft … wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB sogar eines Verbrechens bezichtigt. Hierzu konstruiere die Klägerin Mobbing- und Diskriminierungsvorwürfe, angebliche Missachtung gerichtlicher Anordnungen und scheinbar rechtswidriges Verwaltungshandeln, um im Kontext mit einer eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde sowie der Androhung und Einleitung strafrechtlicher Schritte Druck auf ihre Vorgesetzten und Kollegen auszuüben.

Die Klägerin habe aufgrund ihrer körperlichen Behinderung in ihrem Dienstverhältnis als Bundesbeamtin in keinem einzigen Fall eine weniger günstige Behandlung als andere insbesondere nicht behinderte Personen in vergleichbaren Situationen erfahren. So sei etwa die auch von Gerichtsseite monierte fehlerhafte Kommissionsbesetzung am 13. März 2015 infolge der Erkrankung eines Kommissionsmitglieds zustande gekommen. Von diesem Fehler seien auch alle nicht behinderten Bewerber in gleicher Weise betroffen gewesen. Inwiefern sich diesbezüglich eine Diskriminierung der Klägerin ergeben haben solle, sei nicht nachzuvollziehen (wird weiter ausgeführt).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet, da die Klägerin weder einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz noch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne eines immateriellen Schadensersatzes hat. Das Gericht verzichtet grundsätzlich auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe und nimmt nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die ausführlichen und nach Gerichtsauffassung richtigen Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016. Nur ergänzend sind daher die folgenden Aspekte angezeigt.

I.

Die Klage ist in ihrem das Leistungsbegehren stützenden Vorbringen zu weiten Teilen schon unzulässig, da entgegen § 126 Abs. 2 BBG für erhebliche Teile des hier streitgegenständlichen Leistungsbegehrens kein Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde.

Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor Erhebung einer Klage im Sinne der VwGO in Streitigkeiten der Bundesbeamten ein Vorverfahren durchzuführen. Die Durchführung eines solchen Vorverfahrens setzt denknotwendig voraus, dass der Streitgegenstand des Vorverfahrens und der anschließend rechtshängig gemachten Klage grundsätzlich identisch ist. Der Streitgegenstand einer allgemeinen Leistungsklage gemäß der VwGO wird entsprechend dem zivilrechtlichen Streitgegenstandsbegriff definiert durch den zugrunde gelegten Lebenssachverhalt und den Klageantrag (Schoch/Schneider/Bier VwGO § 121 Rn. 66, BeckOK VwGO § 121 Rn. 35). Ergänzungen des Streitgegenstandes, wie sie im Rahmen der privilegiert zulässigen Klageänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO voraussetzungslos erlaubt sind, sind auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und Klage möglich (Schoch/Schneider/Bier VwGO § 68 Rn. 34a). Ebenso führt eine nach § 93 VwGO zulässige Klageänderung auch bei Veränderung des Streitgegenstands zur Zulässigkeit im Hinblick auf das Vorverfahren (Schoch/Schneider/Bier a.a.O.). Der vollständige Austausch oder die Ergänzung des Streitgegenstandes um gänzlich neue, andere Streitgegenstände ist jedoch unzulässig.

Genau ein solcher Fall der erstmaligen Einführung gänzlich neuer Streitgegenstände liegt hier in Form des klägerischen Vorbringens durch Schriftsatz vom 6. Februar 2016 zu erheblichen Teilen vor. Streitgegenstand des hier in Frage stehenden Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 war ausschließlich das Schadensersatzbegehren wegen Diskriminierung aufgrund von Schwerbehinderung durch die Vorfälle um den Praxisaufstieg (AN 11 K 15.02374) bzw. die durchgeführte mündliche Prüfung und die gescheiterten Wiederholungsversuche hierzu. Dies ist aktenkundig dokumentiert im Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2016, mit dem erstmals ein bezifferter Leistungsantrag bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Eine weitere und über den dort dargestellten Lebenssachverhalt hinausgehende Begründung des Leistungsbegehrens wurde durch die Klägerseite bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 nicht vorgebracht. Somit ist auch nur hinsichtlich dieses Lebenssachverhaltes ein Vorverfahren durchgeführt worden. Zwar hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 6. Februar 2016 keine Veränderung des Leistungsantrags vorgenommen, jedoch in erheblichen Teilen gänzlich neue Lebenssachverhalte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Unzulässigkeit der Klage betrifft mithin die erstmalig im Schriftsatz vom 6. Februar 2016 vorgebrachten Aspekte der am 24. November 2015 erfolgten Belehrung über die Einhaltung des Dienstweges, des angeblich am 15. Januar 2016 erfolgten willkürlichen Entzugs des Zugriffs auf das Dienstlaufwerk, der angeblich verzögerten Bearbeitung von Dienstreiseanträgen, der angeblichen Erteilung einer diskriminierenden Weisung am 16. August 2016, der angeblich erfolgten Diskriminierung in diversen Schreiben, dem angeblichen Fehlen von Kooperationsgesprächen mit der Klägerin und der angeblichen Abordnung der Klägerin unter Umgehung von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte Menschen zum 9. Januar 2017. Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Klage im Hinblick auf solche Lebenssachverhalte, die zwar im Hinblick auf ihren Lebenssachverhalt, jedoch nicht im Hinblick auf den konkreten Klageantrag im Sinne eines Schadensersatzbegehrens einem Widerspruchsverfahren unterworfen worden sind. Letzteres gilt für das Schadensersatzbegehren im konkreten Fall, soweit es den Lebenssachverhalt der Ablehnung eines Tages Sonderurlaubs zum 7. Januar 2016 (AN 11 K 16.01496) und die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 2. September 2015 (AN 11 K 16.02154) betrifft. Insofern liegen zwar Widerspruchsbescheide vor, diese behandeln jedoch einen anderen Streitgegenstand, da zwar der Lebenssachverhalt in erheblichen Teilen gleich geblieben ist, jedoch eben andere Klageanträge (nämlich das Verpflichtungsbegehren auf Gewährung eines Tages Sonderurlaub und das Leistungsbegehren auf Neubeurteilung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren. Hilfsweise wären letztere Streitgegenstände jedenfalls auch als unbegründet abzulehnen (vgl. dazu weiter unten II.).

Die Beklagtenseite hat die mangelnde Durchführung eines Widerspruchsverfahrens diesbezüglich auch explizit im Schriftsatz vom 15. Februar 2017 gerügt.

Die hiergegen von der Klägerseite vorgebrachte Argumentation verfängt nicht. Im Hinblick auf das von der Klägerseite zitierte Urteil des VG Bayreuth sei hier nur erwähnt, dass es sich im dortigen Urteil um einen Landesbeamten handelte. Die dortigen Ausführungen zum AGVwGO sind jedoch im hiesigen Fall irrelevant, da der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Bundesbeamten hat. Insofern verbleibt es bei der Regelung des § 126 Abs. 2 BBG. Auch im Hinblick auf den von der Klägerseite monierten „Formalismus“ bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerseite gebietet das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens eben nicht, jeden einzelnen Lebenssachverhalt einem eigenständigen Vorverfahren zu unterwerfen. Vielmehr muss schlichtweg der gesamte Lebenssachverhalt in einem Vorverfahren abgehandelt worden sein. Mitnichten sind also die von der Klägerseite reklamierten 8 Widerspruchsverfahren durchzuführen.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

a) Soweit die Klägerseite mit ihrem Klagebegehren einen materiellen Schadensersatz im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern (9.950,00 EUR) geltend macht, fehlt es vorliegend schon an einem in dieser Höhe eingetretenen materiellen Schaden. Die Klägerseite hat für die Existenz eines materiellen Schadens nichts vorgebracht. Dem Gericht ist auch nicht ersichtlich, worin der materielle Schaden in dieser Höhe liegen soll, denn mit der Zulassung zum Praxisaufstieg bzw. der Zulassung zur Einführung in den sogenannten Praxisaufstieg geht noch keinerlei die Besoldung tangierende statusrechtliche Veränderung des Beamtenverhältnisses einher. Für das Vorliegen eines materiellen Schadens in der geltend gemachten Höhe ist nichts ersichtlich.

Dennoch hat die Klägerseite nicht nur durch den Wortlaut ihres Klageantrags mit expliziter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 AGG im Schriftsatz vom30. Dezember 2016, sondern auch nochmals in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 ausgeführt, dass sie bezüglich der drei Monatsgehälter von einem materiellen Schadensersatzanspruch ausgeht.

b) Auch soweit die Klägerseite einen immateriellen Schadensersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer vermeintlichen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin beansprucht, ist die Klage unbegründet.

aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen verpflichtet, den durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erlittenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht zu vertreten hat. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, welcher nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden), eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG stellt dabei eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, für die es insbesondere nicht auf ein (zurechenbares) Verschulden des Arbeitgebers ankommt (BAG v. 18.3.2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 36 = NJW 2010, 2970). Diese Vorschriften gelten nach § 24 Nr. 1 AGG entsprechend auch für Beamte des Bundes.

Grundvoraussetzung für den Schadensersatz ist allerdings der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG und somit eine Benachteiligung gerade wegen einer der in § 1 AGG genannten Eigenschaften. Erforderlich wäre hiernach, dass die Benachteiligung an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal anknüpft oder davon motiviert ist (BAG v. 20.1.2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 24 m.w.N. = NZA 2016, 681). Die bloße Mitursächlichkeit einer solchen Motivation ist bereits ausreichend, um eine Benachteiligung wegen einem in § 1 AGG genannten Merkmal i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG zu begründen (BAG a.a.O., BeckOK AGG § 7 Rn. 2, ErfK AGG § 7 Rn. 5). Nach den zivilrechtlichen Beweisgrundsätzen des § 22 AGG, welche hier im Verwaltungsprozess nur nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung des Gerichts nach § 86 VwGO Geltung beanspruchen können, trifft den Beamten letztlich die Beweislast wenigstens für das Vorliegen von Indizien einer solchen Kausalitätsbeziehung. Erforderlich ist die Darlegung von Indizien, die wenigstens die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes begründen (BAG v. 11.8.2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 m.w.N. = NZA 2017, 43). Im Übrigen kommt ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG (ErfK AGG § 15 Rn. 16) eingehalten wurde, mithin wenn der Anspruch und der entsprechende Lebenssachverhalt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG binnen zwei Monaten nach der erlittenen Benachteiligung schriftlich oder in Textform (BAG v. 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 27 = NZA 2012, 667) geltend gemacht werden. Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, geht der Anspruch unter (BAG v. 24.9.2009 - 8 AZR 705/08 - Rn. 38 = NZA 2010, 387).

bb) Danach hat die Klägerseite hier schon für erhebliche Aspekte des geltend gemachten Lebenssachverhalts, soweit er überhaupt zulässigerweise zum Streitgegenstand dieses Klageverfahrens gemacht wurde, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht eingehalten. Die Klägerseite hat erstmalig einen Leistungsantrag und einen konkreten Lebenssachverhalts diesbezüglich mit bei der Beklagten am 25. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 geltend gemacht. Damit sind sämtliche (vermeintlichen) Benachteiligungen, welche vor dem 25. November 2015 stattgefunden haben, bereits aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist als Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Aus dem gesamten klägerischen Vortrag stellt sich für das Gericht damit nur noch der von der Klägerseite angesprochene Aspekt der mit Schreiben vom 18. Januar 2016 angeblich verspätet und damit benachteiligend erfolgten Ladung zur zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung am 27. Januar 2016 als noch nicht von der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erfasst dar. Vollkommen zu Recht hat die Beklagtenseite jedoch darauf hingewiesen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie eine Benachteiligung der Klägerin überhaupt vorliegen könne, wenn sie zur eigentlichen Wiederholungsprüfung gar nicht erschienen ist. Denn eine verspätete Ladung kann dann nicht als Benachteiligung gewertet werden, wenn die Klägerin willentlich (vgl. insofern die Ausführungen im Verfahren AN 11 K 15.02374) zu dieser Wiederholungsprüfung gar nicht erscheint. Insofern ist für das Gericht schon an dieser Stelle klar, dass die Klage, soweit sie überhaupt zulässig war, jedenfalls bezüglich der zulässigen Teile vollständig unbegründet ist.

cc) Die Klage wäre aber auch - im Sinne einer Hilfserwägung, welche das Gericht auch in der Hoffnung auf eine befriedende Wirkung zwischen den Beteiligten hier anstellt - wegen nicht nur rein formeller Aspekte unbegründet. Wie bereits eingangs erwähnt trifft den Beamten - nach Ausschöpfung der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO - letztlich die Beweislast für die Kausalitätsbeziehung zwischen der behaupteten Benachteiligung und der Eigenschaft im Sinne von § 1 AGG (vgl. § 22 AGG). Insofern müssten für das Gericht in sich aufdrängenden Weise wenigstens Indizien für eine Benachteiligung gerade aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Schwerbehinderter ermittelbar sein. Das Gericht kann jedoch keinerlei Indizien dafür erkennen, dass eine Benachteiligung an die Schwerbehinderung der Klägerin anknüpft oder hiervon gar motiviert wäre. Sämtliche für das Gericht ersichtliche Indizien sprechen genau für das Gegenteil.

Zur angeblichen Diskriminierung der Klägerin aufgrund der Schwerbehinderung im Rahmen der mündlichen Prüfung am 13. März 2015 ist etwa anzuführen, dass die Vertrauensperson der Schwerbehinderten aktenkundig in der Prüfung der Klägerin sogar als Beobachter anwesend war und selbst keine Benachteiligung der Klägerin hat feststellen können (vgl. Email von Herrn … v. 11.8.2015 Bl. 115 d.A. Eilverfahren im Az. AN 11 K 15.02374). Auch ist in dieser E-Mail ausgeführt, dass die Klägerin selbst explizit durch die Vertrauensperson auf die Möglichkeit der Gewährung von Nachteilsausgleichen wegen ihrer Schwerbehinderung hingewiesen wurde und hierauf aus eigenem Anlass verzichtet hat. Das ist ein relativ eindeutiges Indiz dafür, dass die Beklagte eben gerade bemüht ist, die Schwerbehinderung der Klägerin zu kompensieren und sie eben gerade nicht als Anknüpfungspunkt oder gar Motiv für eine Benachteiligung nimmt.

Ähnliche Verfahrensschritte sind etwa im Hinblick auf die Gewährung von Sonderurlaub (AN 11 K 16.01496) ermittelbar. Im dortigen Verfahren wurde die Schwerbehindertenvertretung etwa vorab am 10. Februar 2016 ordnungsgemäß beteiligt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sich die Beklagte der Sonderstellung der Klägerin durchaus bewusst ist und versucht, die Schwerbehinderung gerade nicht benachteiligend auswirken zu lassen. Dass die Klägerseite im dortigen Klageverfahren postuliert, dass die Vertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schwerbehindertenvertretung hat selbst in keiner Weise moniert, dass sie nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, sondern hat ihre - von der Meinung der Beklagten abweichende Meinung - ordnungsgemäß vortragen können.

Das gleiche gilt im Hinblick auf die Regelbeurteilung (AN 11 K 16.02154), denn insofern ist das gemäß Ziffer 10 der Beurteilungsrichtlinien BRZV von der Beklagtenseite sich selbst aufgebürdete Gespräch für Schwerbehinderte am 7. Mai 2015 mit der Klägerin durchgeführt worden.

Der klägerische Vortrag wiederum erschöpft sich lediglich in einer Aneinanderreihung vermeintlich rechtswidriger oder diskriminierender Akte der Beklagten. Irgendwelche Indizien, dass die in Frage stehenden Akte in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung der Klägerin stehen könnten, werden nicht vorgetragen. Vielmehr zieht die Klägerseite aus der nach ihrer Meinung gegebenen Rechtswidrigkeit einzelner Akte die unzulässige Schlussfolgerung, dass diese Rechtswidrigkeit kausal gerade wegen der Schwerbehinderung der Klägerin erfolgt. Dies wird durch keinerlei Indizien erhärtet.

Abschließend sei zu diesem Aspekt hier angemerkt, dass die Beklagte eventuell nicht immer in der Lage ist, die selbst auferlegten Regelungen oder die gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig umzusetzen. Die bereits festgestellte fehlerhaft besetzte Prüfungskommission in der ersten mündlichen Prüfung am 13. März 2015 sei beispielhaft angeführt. Diese betrifft, wie die Beklagte völlig zu Recht ausführt, schlichtweg jeden Kandidaten, der an der Prüfung teilgenommen hat. Aus der Fehlerhaftigkeit eines Akts alleine, kann die Klägerin jedoch nicht den Schluss ziehen, dass gerade sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wird.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/08/2016 00:00

Tenor Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 8 Sa 1374/14 - wird zurückgewiesen.
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010 - 13 Sa 488/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des U
published on 18/03/2010 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. September 2008 - 14 Sa 1769/07 - werden zurü
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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.