Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2016 - AN 11 K 15.02143

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2016 - AN 11 K 15.02143
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Abweichend hiervon trägt die Beigeladene die aussonderbaren Kosten des Termins vom 29. August 2016 einschließlich ihrer eigenen hierfür angefallenen außergerichtlichen Kosten.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheide zur Errichtung und Betrieb je einer Windkraftanlage.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf den Außenbereichsgrundstücken Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ... (im Folgenden WKA 1) sowie einer weiteren Windkraftanlage auf den Außenbereichsgrundstücken Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ... (im Folgenden WKA 5) - streitgegenständliche Bescheide. Gleichzeitig beantragte sie die Genehmigung für zwei weitere Windkraftanlagen (WKA 2 und WKA 3) im näheren Umfeld dieser Anlagen sowie einer weiteren Anlage in etwa 1,9 km Entfernung (WKA 4).

Vom Landratsamt ... (Landratsamt) wurden die Anlagen WKA 1, 2, 3, und 5 gemeinsam als Windfarm gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG gewertet, wofür eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 c Satz 2 UVPG) durchgeführt wurde. Die beteiligten Fachstellen erhielten auch Gelegenheit, sich zum Einwirkungsbereich der WKA 4 und einer eventuellen Einbeziehung der WKA 4 in die Windfarm zu äußern. Die Rückmeldungen ergaben keine Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder die WKA 4 in die Windfarm miteinzubeziehen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 1. April 2014 wurde der Klägerin das gesamte Vorhaben von ursprünglich fünf Windkraftanlagen erläutert, ihr ein Übersichtslageplan zugeschickt, sie auf die konkrete Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen beim Markt ... oder beim Landratsamt hingewiesen und ihr die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Äußerung erfolgte im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht.

Für die WKA 4 wurde im August 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 zog die Beigeladene die Anträge zur Genehmigung der Anlagen WKA 2 und WKA 3 zurück. Daraufhin bestand nach Auffassung des Landratsamtes keine Windfarm mehr und es unterließ daher die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung, nachdem keine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich angesehen wurde.

Die Anlagen WKA 1 und WKA 5 befinden sich innerhalb des ausgewiesenen Windvorbehaltsgebietes ... im Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Anlagen haben jeweils eine Gesamthöhe von 199 m, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotordurchmesser von 116,80 m. Die Koordinaten für die Anlage WKA 1 sind: Rechtswert: ..., Hochwert: .... Für die Anlage WKA 5: Rechtswert ..., Hochwert: ....

Das im Außenbereich liegende Wohngebäude der Klägerin - ..., FlNr. ..., Gemarkung ... in ... - liegt von der WKA 1 etwa 615 m entfernt und befindet sich in südwestlicher Richtung der Anlage. Zudem ist die Geländehöhe, auf der das klägerische Anwesen steht, etwa 7 m höher als das Gelände, auf dem die WKA 1 errichtet werden soll. Zu Zeiten der Hauptwindrichtung (Südwest) ist der Rotorkreis mit einem Durchmesser von 116,80 m dem klägerischen Anwesen frontal zugewandt.

Von der WKA 5 ist das klägerische Anwesen, das sich westlich der streitgegenständlichen Anlage befindet, etwa 585 m entfernt. Dessen Geländehöhe liegt zudem etwa 21 m höher als die, auf der die Anlage WKA 5 errichtet werden soll. Zu Zeiten der Hauptwindrichtung (Südwest) wird die Klägerin regelmäßig nicht frontal, sondern etwas seitlich versetzt auf den Rotorkreis schauen.

Eine am 24. August 2016 durch das Gericht vorgenommene Ortseinsicht ergab, dass die östliche Seite des klägerischen Grundstücks mit mehreren Bäumen, die zum Teil bis zum Dach des klägerischen Wohnhauses ragen, bewachsen ist. Freie Sicht auf den angrenzenden Wald besteht nur von einem kleinen Teil des Grundstücks aus. Auf der östlichen Seite des Grundstücks befindet sich ein Freisitz, ebenso wie ein weiterer, größer erscheinender, auf der westlichen - und damit von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen abgewandten - Seite. Zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem Waldstück, das sich in Richtung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen befindet, ist eine etwa 2 bis 3 m breite geteerte Straße. Dahinter liegt ein selbst im schmalsten Bereich mindestens 15 m breiter Wiesenstreifen, bis der Waldrand beginnt. Vom klägerischen Grundstück aus führt ein leicht abfallender, 700 bis 750 m langer und geteerter Weg durch den Wald bis zur Kreisstraße .... Auf die Lichtbilder von diesem Tag wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 7. November 2014 erließ das Landratsamt die streitgegenständlichen Bescheide unter gleichzeitiger Festsetzung von Nebenbestimmungen, Abweichungen für die Nichteinhaltung von Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1, Art. 6 BayBO, ersetzte das bauplanungsrechtliche Einvernehmen des Marktes... und erteilte die Befreiung vom Verbot des § 6 der Verordnung über den Naturpark.... Auf die Bescheide vom 7. November 2014 (Nr. ...; Nr. ...) wird Bezug genommen.

Die Bescheide wurden der Klägerin vom Landratsamt nicht zugestellt oder auf andere Weise bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 2. März 2016 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide und begründete diese insbesondere mit drohenden wirtschaftlichen Einbußen durch die verzögerte Inbetriebnahme der Windkraftanlagen und mit den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage. Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Anlagen an. Zur Begründung des privaten Vollzugsinteresses der Beigeladenen wird unter anderem ausgeführt, dass durch eine zeitliche Verzögerung der Inbetriebnahme die EEG Förderung gemindert werde und die Mindestvergütung für Strom für Windenergieanlagen sinke. Des Weiteren entstünden der Klägerin ein erheblicher finanzieller Schaden und wirtschaftliche Nachteile, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht errichtet und betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am gleichen Tag, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage gegen den Freistaat Bayern erheben mit dem Antrag:

Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Landratsamtes ... vom 7. November 2014 mit den Az.: ... für die WKA 1 und ... für die WKA 5 werden aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 ließ die Klägerin die Klage wie folgt begründen:

Zur Zulässigkeit der Klage ließ die Klägerin ausführen, dass die Klagefrist mangels Zustellung der Genehmigungen ein Jahr betrage.

Zur Begründetheit ließ sie vortragen, dass eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen, da die Anlagen WKA 1, WKA 4 und WKA 5 eine Windfarm darstellten, da der räumliche Zusammenhang der Anlagen, der zu einer Summierung der Auswirkungen führe, gegeben sei. Für die Frage der Summierung der Auswirkungen dürfe das Abstandsmaß vom Zehnfachen des Rotordurchmessers nicht pauschal herangezogen werden, ebenso wenig wie andere methodische Ansätze, vielmehr hänge es von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ausgehend vom geometrischen Schwerpunkt zwischen den Anlagen betrage die Entfernung zu den einzelnen Anlagen weniger als das Zehnfache des Rotordurchmessers. Auch hätte beim Abstellen auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall das Vorkommen der Fledermäuse und dort lebender Vogelarten berücksichtigt werden müssen. Für die weiteren Ausführungen bezüglich der Durchführung einer UVP-Vorprüfung wird auf die Klagebegründung vom 11. Dezember 2015 verwiesen (Bl. 149 ff. der Gerichtsakte (GA)). Im Weiteren wird ausgeführt, dass sich die Klägerin auf die behauptete unzutreffende UVP-Vorprüfung bzw. unterlassene UVP auch berufen könne. Hierfür verweist die Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Az. C-137/14.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Genehmigungen nachbarschützende immissionsrechtliche Vorgaben verletzten. Die von der Beigeladenen erstellte Lärmimmissionsprognose der ... vom 1. September 2014 weise verschiedene, teils erhebliche Fehler auf. So seien die der Prognose zugrunde gelegten Entfernungen der WKA 1, 4 und 5 unzutreffend angenommen worden. Insbesondere sei das Anwesen der Klägerin auch nicht gebietsmäßig im Bescheid fixiert. Bei den in den Genehmigungsbescheiden angegebenen Entfernungen werde nicht klar, wonach sich die Entfernung zwischen Windkraftanlage und klägerischen Anwesen bemesse, ob also vom Mittelpunkt des Anlagenfußes oder der Außenkante aus. Ausgehend davon, dass der Mittelpunkt des Anlagenfußes herangezogen worden sei, sei zur Ermittlung der Entfernung zum Anlagenfuß dessen Radius zur Hälfte abzuziehen. Damit ergäben sich Entfernungen zur WKA 1 von 610,22 m und zur WKA 5 von 580,22 m. Andere Messpunkte würden geringere als in der Schallimmissionsprognose genutzten Entfernungen ergeben, weshalb die Prognose fehlerhaft sei. Diese Entfernungen seien allerdings nicht die für die Frage einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Klägerin in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht relevanten Entfernungen. Diese müssten sich vielmehr bemessen nach dem Abstand zum emittierenden Bauteil der Anlage (also wohl Rotor oder Gondel). Legte man die Maßangaben der Übersichtszeichnung der ... zugrunde, ergäbe sich eine Entfernung zur äußersten Spitze des Rotorblattes der WKA 1 von 600,41 m und der WKA 5 von 570,41 m. Da die Schallimmissionsprognose nicht von den dementsprechenden Abständen ausgehe, sondern von höheren, sei die Schallimmissionsprognose fehlerhaft.

Auch verwiesen die Genehmigungsbescheide auf die TA Lärm, deren Werte einzuhalten seien. Diese Vorgabe sei zu wenig. Vielmehr hätten in den Genehmigungsbescheiden Auflagen zum Betrieb der Anlage vorgegeben werden müssen, die die Einhaltung der Immissionswerte sicherten, da in Fällen wie den vorliegenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zumindest zweifelhaft sei.

Weiterhin wird von der Klägerin ausgeführt, dass die Schallausbreitungsberechnung unzutreffend sei. Diese sei fälschlicherweise nach DIN ISO 9613-2 erfolgt, obgleich diese ausdrücklich nur anwendbar für Schallquellen mit einer maximalen Höhe von 40 m über dem Erdboden sei. So weise beispielsweise das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 1. Juni 2020 10,Az. 12 LB 31/07) selbst darauf hin, dass die Probleme in der Rechtsprechung und der fachlichen Praxis breit diskutiert würden. Zwar gebe das Schallgutachten an, es sei ein alternatives Verfahren zur Bodendämpfung angewandt worden. Es lasse jedoch vollkommen offen, welches Verfahren angewandt worden sei. Nachvollziehbare Berechnungsansätze seien nicht genannt.

Außerdem seien in die Berechnung im Schallgutachten ... der Firma ... zu niedrige Schallleistungspegel eingestellt worden. In der beiliegenden Stellungnahme der ... vom 26.10.2015 wird hierzu ausgeführt: „Das Schallgutachten ... der Firma ... geht von einem mittleren Schallemissionspegel der betrachteten WEA (Nordex N117, 2400 kW) von L(w) = 104,1 dB(A) basierend auf den beiden Messberichten ... und ... aus. Gemäß zugehörigem und mit dem Schallgutachten vorliegendem Datenblatt der Firma ... ... wird die Schallemission einer WKA vom Typ ... mit L(wa) =105,0dB(A) angegeben. Durch den in der Berechnung verwendeten zu niedrigen Schallleistungspegel wird auch die Vorbelastung durch die sich in der Planung befindliche WEA selben Typs unterschätzt. Aufgrund des verwendeten Schallleistungspegels für die Berechnung der Schallimmissionen durch die beiden WEA sind an allen betrachteten Immissionsorten höhere Schallimmissionspegel zu erwarten, welche teilweise unter der Berücksichtigung der oberen Vertrauensbereichsgrenze die Nachtimmissionsrichtwerte (allein und ohne Betrachtung der Vorbelastung) Überschreitung könnten.“ Für die weiteren Ausführungen wird auf die Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 290 GA).

Bei der Aufstellung der Schallimmissionsprognose seien die tieffrequenten Schallimmissionen unberücksichtigt geblieben, die zugleich schädliche Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin darstellten. Hierbei könne gerade nicht von einer „gesicherten Meinung“ dahingehend ausgegangen werden, dass die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen, da sie unhörbar seien, grundsätzlich für den Schallimmissionsschutz keine Bedeutung hätten. Nach DIN 45680 seien tieffrequente Geräusche gerade bei Windkraftanlagen neueren Typs zu berücksichtigen, nachdem diese verstärkt tieffrequente Energieanteile aufwiesen.

Die Klägerin bringt zudem vor, das Landratsamt habe sich bei der Heranziehung und Nutzung dieser Unterlagen der Beigeladenen nicht an die Vorgaben des § 10 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV gehalten. Insoweit sei auch die Auffassung des Gerichts im Urteil vom 5. August 2015 (Az. AN 11 K 14.01905) unzutreffend, dass sich das Landratsamt legal auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen stütze. Das von der Beigeladenen im Antragsverfahren vorgelegte Immissionsgutachten leide an verschiedenen Fehlern, die das Landratsamt bei der Überprüfung des Gutachtens hätte feststellen und folglich eigene Untersuchungen anstellen und Erkenntnisquellen nutzen müssen.

Nachdem sie, die Klägerin, nunmehr das Gutachten der Beigeladenen substantiiert bestreite, könne es der Urteilsfindung nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Vielmehr müsse das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung eigene Feststellungen, gegebenenfalls durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, treffen, da das Gericht andernfalls seine Aufklärungspflicht verletze. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, da jedenfalls das Gericht dementsprechend vom jeweiligen Antragsteller der Genehmigungsbehörde vorgelegtes und von dieser der Erteilung der Genehmigung (ohne weitere Prüfung) zugrunde gelegtes Gutachten selbst nicht ohne jede weitere Überprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen dürfe und müsse. So führe auch das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung mit Urteil vom 5. August 2015 (Az. AN 11 K 14.01905) aus, Gutachten, die im vorangegangenen Verfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben worden seien, könnten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten würden. Genau dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klägerin gegen das Gutachten konkrete Einwendungen vortrage.

Schließlich greift die Klägerin das von der Beigeladenen vorgelegte Brandschutzgutachten als untauglich an und bemängelt dessen Nichtumsetzung. So sei das Brandschutzkonzept nicht Bestandteil der Genehmigung. Auch würden die Vorgaben der Bescheinigung Brandschutz I mit den Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht übereinstimmen und sich zum Teil sogar widersprechen. Dies betreffe insbesondere die Zuwegung zu den Windkraftanlagen, die für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet sei. Weiter trägt sie vor, dass das klägerische Anwesen innerhalb der maximalen Wurfweite von Bauteilen der Windkraftanlage im Havariefall liege. Die Gefahr, von herabstürzenden Teilen einer benachbarten Windkraftanlage innerhalb des vorgegebenen Sicherheitsabstandes erschlagen zu werden, gehe über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Weiter führt die Klägerin aus, selbst unter der Annahme, dass eine Fehlfunktion einer der Windkraftanlagen sofort an die Überwachungsstation gemeldet würde, würden noch mehr als 10 Minuten vergehen, bevor die Bewohner des klägerischen Anwesens über die Gefahr informiert, geschweige denn evakuiert würden. Im Wohnhaus der Klägerin lebten auch deren Eltern, die beide stark pflegebedürftig und fast nur noch mithilfe eines Rollstuhls zu bewegen seien. Eine rechtzeitige Evakuierung sei vor diesem Hintergrund faktisch auszuschließen. Dabei bezieht sich die Klägerin auf Schulungsunterlagen der N-Ergie für Feuerwehren (https://www.nergie.de/staticresources/content/vp_sales/resources/doc/windkraftanlagen.pdf). Aus der Faustformel für das Sperrgebiet im Brandfall errechne sich für die beiden Windkraftanlagen je 584 m. Zumindest die WKA 5 unterschreite diesen Abstand zum Wohnhaus. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zum Brandschutz wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Bl. 160 ff. GA).

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass von den Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe, die vorliegend zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führe. Für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung entfalle dieser Schutzanspruch nicht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wohnnutzung der Klägerin vorliegend rechtmäßig und bestandsgeschützt sei. Die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer im Außenbereich regelmäßig mit anderen, privilegierten Außenbereichsnutzungen rechnen müsse, ändere nichts daran, dass er nach dem Gebot der Rücksichtnahme auch weiterhin schützenswert sei. Aus welchem Grund die nicht privilegierte, aber bestandsgeschützte und grundsätzlich „empfindlichere“ Wohnnutzung hier keinerlei Abwehransprüche gegen ein privilegiertes Vorhaben geltend machen können soll, erschließe sich nicht. Unzutreffend sei die Auffassung, dass das Prioritätsprinzip für nicht privilegierte (wenn auch zulässige) Nutzungen im Außenbereich nicht gelten solle. Der Schutzbereich einer Wohnnutzung im Außenbereich vermindere sich allenfalls dahin, dass den Betroffenen Maßnahmen zuzumuten seien, durch die sie den Wirkungen der Windkraftanlage auswichen oder sich vor ihnen schützten.

Zur Entfernung, die für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung relevant sei, führte die Klägerin an, dass diese nach dem Abstand zum nähesten Bauteil der Windkraftanlage (je nach Windrichtung also Rotor oder Gondel) zu messen sei. Daran (äußere Spitze des Rotorblattes) gemessen betrage die Entfernung zwischen dem Wohnhaus und der WKA 1 600,41 m und der WKA 5 570,41 m.

Die Rotoren der Anlagen seien vom klägerischen Wohnhaus aus fast vollständig sichtbar. Die Frage, ob die Klägerin durch Neuanpflanzung in der Lage sei, die Sichtbeziehungen hinreichend abzuschirmen, müsse verneint werden, da selbst bei Neuanpflanzungen Jahrzehnte vergehen würden, bis die Bäume eine Höhe erreicht hätten, bei der sie den Blick auf die Windkraftanlagen und hier insbesondere die vom Rotor gestrichene Fläche zumindest überwiegend verdecken würden. Gleichzeitig wies die Klägerin auf Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 BayBO (Stichwort Baufallgrenze) hin.

Die Klägerin bringt weiter vor, dass sich aus der den Genehmigungsbescheiden zugrunde liegenden Schattenwurfprognose ergebe, dass das klägerische Anwesen vom Schattenwurf mit 30 bis 736 Stunden und damit in der höchsten Untersuchungsstufe betroffen sei. In der Schattenwurfprognose werde konkret dargelegt, dass die Immissionsrichtwerte bei maximal 30 Stunden Beschattung pro Jahr und maximal 30 Minuten Beschattung pro Tag lägen. Durch die geplanten Anlagen ergäbe sich damit eine deutliche Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Die Auflage unter Ziffer 2.3 der Genehmigungsbescheide, wonach an den Immissionsorten bezogen auf die astronomische, maximale Schattenwurfdauer eine Beschattung von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschritten werden dürfe, sei nicht geeignet, die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen zu beseitigen. Zum einen müsse sich die Beschränkung auf die tatsächlichen Sonnenstunden und damit auf die tatsächliche Beschattung beziehen, nicht auf einen theoretischen Wert. Darüber hinaus müsse die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und könne nicht der Kontrolle der Nachbarn überlassen werden. Unabhängig davon stelle sich der Schattenwurf auch bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte „gerade so“ als unzumutbar dar. Insbesondere in den Morgenstunden würden die Windkraftanlagen Schatten auf das Anwesen der Klägerin werfen. Der Wind dürfte vorliegend aus westlicher Richtung kommen. Infolge dieser Hauptwindrichtung habe die Klägerin zumeist den Blick auf die volle Rotorfläche. Daneben seien auch die Lage der Aufenthaltsräume und die Fenster im Wohnhaus zu berücksichtigen, darüber hinaus spiele aber auch der nutzbare Freibereich an einem Wohnhaus eine Rolle. Auch die Nutzung der Freibereiche gerade in den Sommermonaten sei von der geschützten Wohnnutzung mit umfasst. Die Klägerin nutze zwei Flächen östlich des Wohnhauses als Freifläche, wo sich zwei Freisitze befänden. Diese lägen genau in der Sichtachse der Windkraftanlagen. Dieser Bereich liege nochmals näher an den geplanten Windkraftanlagen; er sei auch im Hinblick auf die ungestörte Sichtbeziehung nochmals deutlich stärker zu berücksichtigen als das Wohnhaus selbst. Dies müsse im Rahmen der Einzelfallbetrachtung Berücksichtigung finden.

Zusammenfassend ist die Klägerin der Auffassung, dass die durchzuführende Einzelfallbetrachtung zwingend zu dem Ergebnis führe, dass die Anlagen zumindest im „Doppelpack“ eine dominante und optisch bedrängende Wirkung gegenüber der geschützten Wohnnutzung entfalteten.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 machte die Beigeladene geltend, dass die Klage wegen Verwirkung des Klagerechts bereits unzulässig sei. Zur Begründung legte die Beigeladene einen Ausdruck eines Artikels aus der „... Landeszeitung“ ... vor, in dem es heißt: ... Auf den Zeitungsartikel ... wird Bezug genommen. Die Beigeladene führt hierzu aus, dass sich daran zeige, dass die Klägerin bereits unmittelbar nach Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung Kenntnis von dem Umstand der Erteilung der Genehmigung gehabt und sich bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlicher Beratung und Vertretung bedient habe. Die Klägerin habe zudem schon im November 2014 öffentlich geäußert, Klage gegen die Genehmigung erheben zu wollen. Zudem sei die Klägerin Mitglied der örtlichen Bürgerinitiative gegen das Projekt und habe sich intensiv mit der Zulassung und der Projektentwicklung befasst. Insoweit sei es völlig unverständlich, dass die Klägerin erst nach Ergehen der Urteile unter Zurückweisung der Klagen der übrigen Kläger selbst Klage erhoben habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Ansbach, 11. April 2013, AN 3 K11.01612 führt die Beigeladene aus, dass gerade im Hinblick auf das Austauschverhältnis im Baunachbarrecht gelte, dass - folgend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen seien, um dadurch den wirtschaftlichen Schaden vom Bauherren abzuwenden oder möglichst gering zu halten.

Der Klägerin sei nicht verborgen geblieben, dass übrige Nachbarn Rechtsschutz gegen die Genehmigung gesucht hätten. Bei der Beigeladenen sei - nachdem die Klägerin nicht gemeinsam mit den übrigen (vormaligen) Klägern Rechtsschutz gesucht habe - der Eindruck entstanden, dass es von der Klägerin im Hinblick auf die Errichtung der Anlagen keinen weiteren Widerstand geben werde. Der nunmehr gesuchte Rechtsschutz führe zu einer weiteren Verzögerung der Bestandskraft der Genehmigung, die vermieden worden wäre, wenn die Klägerin vorher Klage erhoben hätte. Das Vorgehen, erst nach Zurückweisung der Urteile bezüglich der Klagen der Nachbarn selbst Klage zu erheben, sei rechtsmissbräuchlich. Dahinter stehe ersichtlich die Absicht, der Beigeladenen die Nutzung der Genehmigung wegen der mangelnden Beständigkeit im Hinblick auf die Drittanfechtung zu erschweren. Andere Gründe für die so deutliche Verzögerung der Einlegung des Rechtsschutzes über elf Monate nach Kenntnis der Genehmigung seien nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 erwiderte der Beklagte: Bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Definition einer Windfarm verweise der Beklagte auf die zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen bereits ergangenen Urteile sowie auf die Begründung der Genehmigungsbescheide. Zu den Bedenken der Klägerin zum Schallschutzgutachten führte der Beklagte aus, dass dieses durch den Umweltingenieur des Landratsamtes genau geprüft und hinterfragt worden sei; der entsprechende Schriftverkehr mit der ... sei in den Antragsunterlagen enthalten. Die Klagebegründung könne keine ernsthaften Zweifel an der Begutachtung wecken.

Zu der von der Klägerin monierten Nichtumsetzung des Brandschutzkonzeptes entgegnete der Beklagte, dass sich ihm nicht erschließe, weshalb dieses bereits jetzt umgesetzt sein solle. Des Weiteren trug der Beklagte vor, dass die Umsetzung der Anforderungen aus der Prüfung des Brandschutzkonzeptes durch die Nebenbestimmungen der Genehmigung gesichert sei. In den Bescheiden sei jeweils unter Nummer IV Nebenbestimmungen, 4. Brandschutz in den Sätzen eins und zwei ausdrücklich geregelt, dass der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegende Brandschutznachweis der ... Brandschutz vom 5. November 2014 durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen und die entsprechende Prüfbescheinigung Brandschutz I vor Baubeginn vorzulegen sei. Diese Bescheinigung, ausgestellt am 7. Juli 2015 durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach bereits vorgelegen. In den folgenden Sätzen 3 und 4 der Nebenstimmung sei ausdrücklich geregelt, dass bei Nutzungsaufnahme der Windkraftanlagen anhand der Vorlage der Bescheinigung Brandschutz II nachgewiesen sein müsse, dass alle Anforderungen aus dem Brandschutznachweis bzw. aus dem Prüfbericht zum Brandschutznachweis auch tatsächlich umgesetzt sein müssten. Ein Betrieb ohne Umsetzung der Brandschutzanforderungen würde durch das Landratsamt unterbunden werden.

Der Beklagte führt weiter aus, dass zahlreiche weitere Einzelargumente der Klägerin (Brennbarkeit von Windkraftanlagen, Zufahrtsmöglichkeit, Abstände etc.) Fachfragen beträfen, die im Brandschutznachweis bzw. im Prüfbericht und der zugehörigen Einschätzung der Feuerwehr abgehandelt worden seien; die Klägerin würde insbesondere die Arbeit des Prüfsachverständigen bzw. die Richtigkeit des Prüfberichts in Frage stellen. Um die Behauptungen im Detail zu prüfen, müsse man entsprechende Stellungnahmen der Sachverständigen einholen. Dazu bestehe jedoch im Rahmen dieses Verfahrens kein Anlass, da es sich im Wesentlichen um Problematiken handele, die Windkraftanlagen allgemein und nicht diesen speziellen Einzelfall beträfen. Zu dem Szenario der Klägerin, dass von brennenden und sich noch drehenden Windkraftanlagen Teile in die Umgebung geschleudert würden, verwies der Beklagte auf die Nebenbestimmung B 3.2 (Einrichtung zur Branderkennung und Abschaltung der Anlage), die ein solches Szenario verhindere.

Zur optisch bedrängenden Wirkung brachte der Beklagte vor, dass der Klägerin insoweit zugestimmt werden könne, als die Wirkung einer Anlage am stärksten sei, wenn der gesamte Rotorkreis vom Wohnhaus aus sichtbar sei. Es verböte sich jedoch für diesen Fall, der Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung die Abstände zugrunde zu legen, die von einer Rotorspitze aus gemessen würden, wenn diese genau in Richtung des Wohnhauses zeigten. Bei dieser Stellung der Anlage sei vom Rotorkreis nämlich quasi nichts erkennbar.

Das Wohnhaus bzw. die Aufenthaltsflächen im Freien seien gegenüber den Windkraftanlagen zumindest teilweise auch durch Bewuchs abgeschirmt; die gegenteilige Aussage der Klägerin sei falsch. Zumindest teilweise sei eine Abschirmung nach Osten hin gegeben; der Bewuchs sei teilweise so hoch, dass er Schatten auf das Dach werfe. Die Argumentation mit der Baumfreigrenze erscheine in diesem Fall deplatziert. Auf das beigefügte Luftbild wird Bezug genommen (Bl. 199 GA).

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 nahm die Klägerin zu der von der Beigeladenen vorgetragenen Auffassung der Verwirkung des Klagerechts dahingehend Stellung, dass eine solche nur ausnahmsweise vor Ablauf der Klagefrist in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei, dass nicht nur eine längere Zeit vergangen sein müsse, sondern darüber hinaus der Beklagte auf die tatsächliche Nichteinhaltung der Klage vertraut und im Hinblick hierauf schützenswerte Dispositionen getroffen haben müsse (VG Halle, Az. 5 A 193/05 HAL). Es gehe nicht an, die durch die gesetzlich eingeräumte Klagefrist bewusste gesetzgeberische Wertung zu ignorieren und die Ausschlussfrist durch „die Hintertür“ über das Institut der Verwirkung wieder einzuführen. Wenn die Betroffene keinen Bescheid zugestellt bekommen habe, liege es an der Behörde, das Klagerisiko (Jahresfrist) in Kauf nehmen. Vorliegend lägen nach der Würdigung des Verhaltens der Klägerin auf der einen und der Belange des Beklagten auf der anderen Seite bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor: Die Beigeladene habe noch nicht mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen, so dass die besonderen Rücksichtnahmepflichten, die einen wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abwenden sollen, schon gar nicht eingetreten sein könnten. Die Klägerin habe keine unredliche Verzögerung ihrer Klageerhebung an den Tag gelegt oder Anlass zur Annahme gegeben, sie werde den Beklagten nicht mehr mit einer Klage überziehen.

Die Klägerin sei entgegen der Annahme des Verfassers des Zeitungsartikels zu keinem Zeitpunkt von der Presse im Zusammenhang mit dem vorgelegten Artikel vom November 2014 befragt worden. Die Klägerin habe den Artikel erst gelesen, nachdem ihr dieser durch das Gericht übermittelt worden sei. Der Verfasser des Artikels habe die - bezüglich der Klägerin falschen - Informationen somit augenscheinlich von einem Dritten erhalten und diese nicht bei der Klägerin verifiziert.

Die Klägerin habe vor den Prozessbevollmächtigten auch keine anwaltliche Beratung gehabt und daher auch nicht die Möglichkeit, sich über parallel laufende Verfahren zu informieren. Eine nicht anwaltlich vertretene Privatperson, die sich in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht auskenne, sei nicht in der Lage, den genehmigungsrechtlichen Planungs- und Verfahrensstand zu überblicken.

Die Klägerin sei auch kein Mitglied der Bürgerinitiative. Selbst wenn die Klägerin konkret Kenntnis von der geplanten Errichtung der Windkraftanlage gehabt hätte, ergäbe sich daraus keine Verwirkung des Klagerechts.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Februar 2016 trug die Klägerin nochmals Argumente vor, weshalb eine Verwirkung des Klagerechts vorliegend nicht in Betracht komme.

Weiter erklärte sie, das Landratsamt selbst schließe nicht aus, dass eine Abweichung vom genehmigten Standort vorliege. Das gesamte Gutachten gehe in seinen Berechnungen vom beantragten Standort aus. Sollte sich dieser auch nur geringfügig verschoben haben, seien die vorgelegten Gutachten nicht mehr aussagekräftig. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen verwies sie darauf, dass die Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept nicht ausreichten und dass bereits jetzt klar sei, dass die Anforderungen aus dem Brandschutznachweis nicht umgesetzt werden könnten. Dies betreffe die Erreichbarkeit der Windkraftanlagen durch Löschfahrzeuge, insbesondere auch in Anbetracht des Zustandes der Zuwegung, den Sicherheitsbereich mit einem Radius von 500 m im Havariefall und die Möglichkeit einer direkten Brandbekämpfung. Bei der optisch bedrängenden Wirkung sei entgegen der Ansicht des Landratsamtes bei der Beurteilung nicht die Rotorspitze als Bezugspunkt herangezogen worden, sondern der „Kopf“ der WKA.

Zu den im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 2016 gemachten Ausführungen trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2016 vor, in den Anträgen zu den Windkraftanlagen seien jeweils die exakten Koordinaten genannt, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden seien. Zu den brandschutzrechtlichen Bedenken der Klägerin trug er weiter vor, die Zuwegungen würden bei Errichtung der Anlagen entstehen und Schwertransporte vertragen. Weshalb es nicht möglich sein solle, die Zufahrt für Löschfahrzeuge entsprechend den Vorgaben des Brandschutznachweises zu gestalten, erschließe sich nicht. Im Übrigen seien diese Fragen des Brandschutzes bereits im Verfahren zum Nachbaranwesen abschließend geklärt worden; das Anwesen der jetzigen Klägerin liege im Vergleich zum Nachbaranwesen brandschutztechnisch eher günstiger, da es nicht direkt an den Wald angrenze, sondern ca. 50 m davon entfernt sei. Zur optisch bedrängenden Wirkung ergänzt der Beklagte, dass der Begründung der Genehmigungsbescheide entnehmbar sei, dass hier die Gesamthöhe der Windkraftanlage, also die Rotorspitze, der Betrachtung zugrunde gelegt wurde. Für die von der Klägerin nun besonders herausgestellte WKA wurde bereits ein Abstand zum Anwesen der Klägerin vom 3,1-fachen der Gesamthöhe berechnet. Was die Klägerin mit dem Begriff „Kopf“ der WKA meine, erschließe sich nicht.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2016 beantragte die Beigeladene, die Klage abzuweisen.

Sie trug vor, dass die Klage wegen Verwirkung des Klagerechts bereits unzulässig sei. Bezugnehmend auf ein Urteil des VG Aachen vom 5. September 2013, 1 K 2863/12, mit Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2002, 4 B 8.02, führte sie aus, dass sich besondere Umstände, die einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründeten, auch aus einem bloßen Nichtstun des Betroffenen ergeben könnten. Gerade den Nachbarn eines Bauvorhabens sei aus den gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Gebot der Rücksichtnahme zumutbar, schnell und unverzüglich Rechtsschutz zu suchen. Die Klägerin habe entweder gegen ihre Obliegenheit, zügig Rechtsschutz zu suchen, verstoßen, indem sie sich nicht informiert oder fachkundigen Rat eingeholt habe, oder sie habe Kenntnis von der Genehmigungserteilung gehabt und absichtlich mit der Klageerhebung abgewartet bis kurz vor Ablauf der Jahresfrist, um die größtmögliche Verzögerung herbeizuführen. Dafür spreche, dass die Klägerin bei der Verhandlung vor der Kammer am 5. August 2015 in den parallelen Sachen anwesend gewesen sei und erst nach Klageabweisung selbst reagiert habe. Weiter trägt die Beigeladene vor, sie sei insbesondere für eine ungestörte Finanzierung der Anlagen auf eine bestandskräftige Genehmigung angewiesen. Hätte die Klägerin zügig Klage erhoben, wäre heute insgesamt Beständigkeit der Genehmigung eingetreten. Im Hinblick auf die anstehenden Vergütungsänderungen des EEG und die erheblichen Investitionskosten in das Vorhaben sei die mangelnde Beständigkeit der Genehmigung ein erheblicher Nachteil für die Projektrealisierung und es bestehe ein immenses Interesse der Beigeladenen daran, zügig Bestandskraft zu erreichen. Durch die verzögerte Klageerhebung werde dies vereitelt. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klage auch aus weiteren Gründen unzulässig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegen Vorschriften des UVPG verstoßen worden sei; die beiden Anlagen seien keine UVP-pflichtigen Windfarmen. Bezüglich der Lärmimmissionen äußert die Beigeladene, dass keine Zweifel an der eingereichten Schallprognose bestünden. Auch sei das Brandschutzkonzept ausreichend ebenso wie eine optisch bedrängende Wirkung nicht bestehe. Auf die beiliegenden Zeichnungen und Fotografien wird Bezug genommen (Bl. 234 bis 238 GA).

Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2016 nahm die Klägerin erneut Stellung. Bezüglich der vorgetragenen Abweichungen vom genehmigten Standort gehe es darum, dass der mit Koordinaten vorgegebene Standort nicht mit den in den verschiedenen Gutachten zugrunde gelegten Entfernungen übereinstimme. Soweit das Landratsamt vortrage, die erforderliche Zuwegung würde bei Errichtung der Anlagen entstehen und Schwertransporte vertragen, sei darauf hinzuweisen, dass die Herstellung solcher Zuwegungen nicht von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei und auch nicht in der Schutzzone des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark ...“ zulässig sei. Es bestünde somit von vornherein kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung. Die Klägerin weist im Zusammenhang mit dem Brandschutzkonzept nochmals darauf hin, dass der Kreisbrandrat ausdrücklich die Forderung erhebe, eine automatische Löschanlage einzubauen oder eine Fläche mit 400 m Durchmesser zu roden. Der Brandschutzsachverständige gehe über diese Einwände ohne weitere Begründung hinweg und erteile die Brandschutzbescheinigung. Darüber hinaus fordere der Kreisbrandrat ausdrücklich, die Zufahrten zu den Windkraftanlagen für Begegnungsverkehr auszulegen bzw. Ausweichbuchten alle 50 m anzulegen. Auch diese Forderungen seien nicht in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Zur optisch bedrängenden Wirkung erklärt die Klägerin, mit „Kopf“ habe sie die Spitze der Rotornabe gemeint, die dem klägerischen Anwesen am nächsten komme. Stattdessen sei fälschlicherweise für die Ermittlung der Entfernung der Mittelpunkt des Anlagenfußes zugrunde gelegt worden. Sie weist zudem darauf hin, dass die Windräder vom Obergeschoss der Klägerin aus deutlicher zu sehen seien und darüber hinaus in den Wintermonaten der Baumbestand nicht voll belaubt sei. Die Klägerin wendet sich nochmals gegen die Verwirkung ihres Klagerechts. Bei ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. August 2016 im Parallelverfahren sei ihr erstmals bewusst geworden, um was es genau gehe und dass auch sie betroffen sei. Sie weist darauf hin, dass der jeweilige Projektbetreiber bzw. die Behörde bewusst das Risiko einer späteren Klage eingehe, wenn man sich die Zustellung der Genehmigung erspare.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 machte die Beigeladene weitere Ausführungen zur These einer Verwirkung des Klagerechts. Unter anderem führt sie aus, dass dem Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens und in der Folgezeit erhebliche Aufmerksamkeit zugekommen sei. So seien unter anderem wochenlang große und somit kaum unübersehbare Plakate mit diesbezüglichen Hinweisen am Waldrand in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks angebracht gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin behauptete, sie habe erst im Termin der mündlichen Verhandlung am 5. August 2015 in den Parallelverfahren realisiert, dass sie von dem geplanten Vorhaben ebenfalls betroffen sei. Auch könne dem treuwidrigen Verhalten der Klägerin nicht lediglich entgegengehalten werden, die Behörde habe sich durch die mangelnde förmliche Bekanntgabe der Gefahr einer derart späteren Klage bewusst ausgesetzt. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 erklärte die Klägerin auf die Frage des Gerichts, „wann hat die Klägerin zu ihrer Bevollmächtigten erstmals Kontakt bezüglich der streitgegenständlichen Windkraftanlage aufgenommen“, die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten sei zum 13. Oktober 2015 erfolgt. Auf die weitere Frage, „waren der Klägerin andere Klagen gegen die Genehmigungsbescheide und gegebenenfalls seit wann bekannt?“, erklärte die Klägerin, ihr sei die Tatsache, dass Klagen gegen die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide eingereicht wurden, im ersten Quartal 2015 bekannt geworden. An einen genauen Zeitpunkt könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wies darauf hin, dass zwischen dem Widerstand während des Genehmigungsverfahrens (damals mit unklarem Ausgang) und der Klage nach Erteilung der Genehmigungen zu unterscheiden sei. Die Behauptung, dass die Klägerin bereits seit Oktober 2014 Kenntnis von der Genehmigung und den damit zusammenhängenden Auswirkungen gehabt habe, sei unzutreffend. Die Klägerin habe vielmehr erst im ersten Quartal 2015 Kenntnis von der Genehmigung und der hiergegen gerichteten Klage gehabt. Aufgrund der fehlenden Zustellung der Genehmigung und somit der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass für sie eine Frist zu beachten sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei zur Wahrung einer Rechtssicherheit letztlich auch nur die Jahresfrist zu beachten. Diese sei von der Klägerin eingehalten worden.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2016 trug der Beklagte zur Zugrundelegung des Schallleitungspegels von 104,1 dB(A) (statt 105 dB(A)) vor, dass dieser Schallleistungspegel durch zwei voneinander unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelt worden sei. Als technische Grundlage sei die FGW-Richtlinie verwendet worden. Die Schallleistungspegelermittlung anhand dieser Richtlinie entspreche dem nationalen und internationalen Standard. Bei dem angegebenen Schallleitungspegel von 105 dB(A) handele es sich um einen Garantiewert des Herstellers. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass dieser Wert im realen Betrieb unterschritten werden könne. Auf die Stellungnahme des ... des Landratsamtes wird Bezug genommen (Bl. 297 GA).

Mit Schreiben vom 26. August 2016 legte die Beigeladene ein am 9. Juni 2016 erstelltes und mit einer Zusammenfassung vom 13. Juni 2016 versehenes Schall- und Schattengutachten der ... vor. Dieses Gutachten weicht von den im Erstgutachten vom 1. September 2014 verwendeten Koordinaten leicht ab und legt nunmehr für die Windkraftanlagen die im Bescheid tatsächlich genehmigten Standorte der Windkraftanlagen zugrunde.

Die Abweichung der WKA 1 zu dem im ersten Gutachten verwendeten Standort beträgt beim Rechtswert 3,4 m, beim Hochwert 8,0 m, bei der WKA 5 beim Rechtswert 1,2 m und beim Hochwert 2,9 m. Auf das Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 329 bis 412 GA).

Mit Schriftsatz vom 2. September 2016 nahm die Klägerin zu dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten vom 13. Juni 2016 Stellung. Sie führte aus, dass die WKA 4 fälschlicherweise als Vorbelastung statt als Zusatzbelastung angesetzt worden sei. Zudem bemängelt sie, dass der Immissionsort am klägerischen Anwesen falsch bestimmt worden sei. Der maßgebliche Immissionsort sei weiter nördlich gelegen als der tatsächlich angesetzte. Zuletzt wies sie noch darauf hin, dass am ... mittlerweile der Rote Milan (Rotmilan) gesehen worden sei und ihr zu Ohren gekommen sei, die streitgegenständlichen Anlagen sollen abweichend vom genehmigten Standort errichtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. August 2016 sowie vom 7. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

I.

Der Klägerin wurden die streitgegenständlichen Bescheide nicht zugestellt oder durch die Beklagte anderweitig bekannt gegeben, weshalb die Klagefrist abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegend ein Jahr beträgt, § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend. Diese Frist ist vorliegend eingehalten, da die Bescheide vom 7. November 2014 datieren und die Klage am 5. November 2015 erhoben wurde. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Klage bereits wegen Verwirkung unzulässig ist. Die Verwirkung stellt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Anwendungsfall widersprüchlichen Verhaltens dar und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339; Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93). Diese „besonderen Umstände“ können auch in einem „Nichtstun“ des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn er zu positivem Tun verpflichtet war. Hierfür spricht, dass die Klägerin Nachbarin der streitgegenständlichen Windkraftanlagen ist, von Anfang an diesen interessiert war und an einer Informationsveranstaltung, die vor der Genehmigungserteilung stattfand, teilgenommen hat. Darüber hinaus hat sie nach eigenen Angaben spätestens am 31. März 2015 von den Genehmigungsbescheiden gewusst, war in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren ihres Nachbarn betreffend die Windkraftanlagen am 5. August 2015 anwesend und hat dennoch erst weitere drei Monate später Klage eingereicht. Auch die von der Beigeladenen erst in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2016 gemachten beiläufigen Anmerkungen, dass Aufnahmen der Klägerin nach Genehmigungserteilung entstanden seien, aus denen hervorgehe, dass sie von den Genehmigungen bereits kurz nach ihrem Erlass Kenntnis erlangt habe und es Mahnwachen in der Nähe des Grundstücks der Klägerin gegen die Windkraftanlagen gegeben habe, sprechen für eine Verwirkung. Diese Aussagen blieben jedoch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ohne Beleg, so dass sie hier nicht als gegeben zugrunde gelegt werden können.

Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass es sowohl in der Hand des Beklagten als auch der Beigeladenen lag, die Unsicherheit bezüglich der noch möglichen Klageerhebung durch die Klägerin zu beseitigen. So hätte das Landratsamt der Klägerin den Bescheid nachträglich jederzeit noch zustellen können, um die Monatsfrist in Gang zu setzen. Auch hätte es die Beigeladene in der Hand gehabt, die Bescheide öffentlich bekannt geben zu lassen, vgl. § 21 a Satz 1 der 9. BImschV. Darüber hinaus hatte die Beigeladene im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Klägerin noch nicht mit dem Bau der streitgegenständlichen Anlagen begonnen und insoweit noch keinen wirtschaftlichen Schaden, für die Klägerin als Nachbarin war also noch keine Bauphase als verifizierbarer Verwirkungskontext ersichtlich. Einen Antrag auf Sofortvollzug hat die Beigeladene erst zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Dies muss sie sich zu ihren Lasten anrechnen lassen.

Aufgrund der Unbegründetheit der Klage kann vorliegend die Entscheidung über deren Zulässigkeit - die im Übrigen jedenfalls gegeben ist - dahinstehen, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO wegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

II.

Die Klage ist nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage beschränkt sich insofern die gerichtliche Untersuchung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, da sich ein Nachbar als Dritter auf sonstiges objektivrechtliches Recht nicht berufen kann.

1. Die Genehmigungen sind formell rechtmäßig. Eine zusätzliche Prüfung nach dem UVPG war nicht notwendig, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte rechtmäßig.

a) Nach dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.12.2015, 4 C 4.14), dem sich bereits der Bayerische Verwaltungsgerichthof angeschlossen hat (Beschluss vom 10. Dezember 2015, 22 CS 15.2247; bestätigt durch Beschluss vom 18. Februar 2016) und dem die Kammer nunmehr folgt, genügt für die Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht allein die Möglichkeit, dass sich die Umweltauswirkungen der WKA 1, WKA 5 und der bereits im Vorfeld genehmigten WKA 4 überschneiden. Vielmehr normiert § 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG, der vorliegend Anwendung findet, da die WKA 4 bereits vor den hier streitgegenständlichen Anlagen genehmigt war, dass die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dann besteht, wenn die Windkraftanlagen „auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen“ und mit „gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Bereits der Abstand der streitgegenständlichen Windkraftanlagen von der WKA 4, der 2000 m bzw. 1900 m beträgt, spricht gegen eine Errichtung auf demselben Betriebs- oder Baugelände. Auch ist keine notwendige Verbindung der Anlagen ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlage sinnvoll verwirklicht werden kann. Mangels Notwendigkeit einer Vorprüfung über die standortbezogene Vorprüfung hinaus kommt es auf etwaige Fehler des Landratsamtes in diesem Bereich nicht an.

b) Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung erfolgte auch rechtmäßig.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV i. V. m. §§ 3a Satz 1, 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH v. 12.3.2008 - 22 CS 07.2027 - Rn. 12 = ZUR 2008, 432), welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert werden (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 33). Letztlich sind also die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.

Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann /Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann /Rohmer UVPG § 3c Rn. 35).

Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münsterv. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 123 = BauR 2015, 1138).

Eine am Maßstab des § 4a Abs. 2 UmwRG, § 3a Satz 4 UVPG zu messende mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung kann vorliegend nicht attestiert werden. Die Argumentation der Klägerin lässt zumindest teilweise vermuten, dass der gebietsbezogene Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkannt wird. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten, wie zum Beispiel des Rotmilans oder von Fledermäusen, stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.

Relevant ist jedoch die auch angeführte Unvereinbarkeit der Windkraftanlagen mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark ...“, denn insofern liegt hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vor. Mit ihrem Vorbringen kann die Klägerin allerdings nicht durchdringen, denn für die Frage der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist es nach den Kriterien des § 4a Abs. 2 UmwRG nicht relevant, ob die Windkraftanlagen im betroffenen Landschaftsschutzgebiet aufgrund des Verbotes in § 6 der Naturparkverordnung (im weiteren NVO) genehmigungsfähig sind. Der Einschätzung der Genehmigungsbehörde in der Dokumentation des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung begegnen keine Bedenken. Dass es sich im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet der NVO um ein sehr großes Schutzgebiet handelt, welches durch die zwei zu errichtenden Anlagen „nur“ am Rand einer Ausbuchtung des Gebietes beeinträchtigt wird und welches in der näheren Umgebung südlich durch eine Biogasanlage bei ... oder nördlich durch die Gewerbehallen ... bereits vorbelastet ist, stellt eine in diesem Sinne nachvollziehbare Begründung für den Verzicht auf die Durchführung einer UVP dar. Insofern ist nämlich zu beachten, dass es nach § 3c Satz 2 UVPG um die prognostische Beurteilung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen geht.

2. Die streitgegenständlichen Genehmigungen sind auch materiell rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie oben bereits dargelegt, allein auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes das § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson erfordert, weshalb ohne eine solche Rechtsverletzung die objektive Lage als irrelevant dahingestellt bleiben kann. Die streitgegenständlichen Genehmigungen verletzen keine die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften und zwar weder des Immissionsschutzrechtes über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und aufgrund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevanten anlagenbezogenen nachbarschützenden Vorschriften. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass § 5 BImSchG Rn. 120; Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 114; Kopp /Schenke § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt. Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (Jarass § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 96). Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung - soweit rechtlich tauglich und relevant, vgl. oben - am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 c und § 5 BImSchG Rn. 57). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass § 3 BImSchG Rn. 7a; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW vom 8.5.1996, OVG MV vom 8.3.1999, Nds OVG vom 15.3. 2004). Niederfrequente Schwingungen fester Körper wie insbesondere der sog. Infraschall stellen - soweit sie hörbar sind - Geräusche und im Übrigen Erschütterungen (Jarass § 3 BImSchG Rn. 3; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20i) oder ähnliche Erscheinungen dar und können daher schädliche Umwelteinwirkungen sein. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG vom 12.5.2011). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass § 3 BImSchG Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass § 3 BImSchG Rn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstückssituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (Jarass § 48 BImSchG Rn. 14). Auch die durch den Betrieb von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (Landmann /Rohmer a. a. O.; OVG NRW vom 13.7.2006, Nds OVG vom 6.12.2006 und vom 20.3.2007, BVerwG vom 29.8.2007, OVG NRW vom 7.1.2008, BayVGH vom 31.10.2008 und vom 14.1.2009; Ohms DVBl 2003, 958/960; Middeke DVBl 2008, 292/296). In den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von März 2005 werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen weiter konkretisiert und Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung gegeben (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 21.10.2005, MBl. NRW 2005, 1288, Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise“ der Bayerischen Staatsministerien zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Bezüglich des anlagetypischen periodischen Schattenwurfs und des Licht-Effekts können die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW; Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) zur Orientierung herangezogen werden (OVG MV vom 8.3.1999 und Nds OVG vom 15.3.2004; Middeke a. a. O. S. 297; Ohms a. a. O. S. 962). Wird durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 2.8.2005 und vom 29.8.2007). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (Jarass § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (Rectanus NVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf vom 19.1.2006; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar, auch nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs oder des Eigentumsgrundrechts. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlich auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW vom 9.8.2006 und 22.3.2007, BVerwG vom 11.12.2006, BayVGH vom 29.5.2009; Middeke DVBl 2008, 292/297). Unter den Voraussetzungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch ein möglicher Abwehranspruch eines (zulässigerweise) bestehenden Betriebs gegen ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu prüfen (BVerwG vom 28.7.1999, OVG NRW vom 17.5.2002 und VG Minden vom 10.2.2004). Hiervon ausgehend ergeben sich keine Rechtsverletzungen der Klägerin.

a) Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von WEA gilt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der „Hinweise“ zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW), vgl. auch den „Windkrafterlass 2011“ und die neuen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die (Lärm-)Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A. 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zugrunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zugrunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise und Nr. 8.2.7 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a. a. O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann /Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a. a. O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass § 48 BImSchG Rn. 19 und 20).

Zutreffend ist vorliegend das Anwesen der Klägerin gebietsmäßig im Bescheid fixiert und wiederum zutreffend sind hierfür angesetzt die einschlägigen Lärmgrenzwerte. Diese Lärmgrenzwerte sind nicht überschritten, vielmehr werden sie - deutlich - eingehalten. Diese Vorgabe ist abgesichert durch die Maßgabe von Messungen und deren Kontrolle; bei Verstößen gegen diese Vorgaben müsste die Beigeladene mit Sanktionen und eventuell zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung mit weiterer Absenkung der Betriebsmöglichkeiten rechnen, so dass die Beigeladene ein Eigeninteresse daran besitzt, die Grenzwerte auch einzuhalten.

(1) Das von der ... erstellte Gutachten konnte von Seiten des Landratsamtes sowie vom Gericht bei der Bescheidserstellung/Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. Die Klägerin hat keine Tatsachen vortragen können, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass das Gutachten fehlerhaft ist und damit nicht zur Grundlage der Entscheidungen hätte gemacht werden dürfen.

(a) Zuzugeben ist der Klägerin, dass die im ursprünglichen Gutachten zugrunde gelegten Emissionsorte, die die Koordinaten nach UTM verwenden, von den im Bescheid nach ... bestimmten Koordinaten, die die Standorte der streitgegenständlichen Windkraftanlagen festlegen, leicht abweichen und insofern die Abstände zwischen dem berechneten und tatsächlichen Immissions- und Emissionsort nicht zu 100% übereinstimmen. Die genehmigte WKA 1 ist vom Immissionsort auf dem klägerischen Grundstück 621 m entfernt - das Schallgutachten vom 1. September 2014 hatte einen Abstand von 619 m zugrunde gelegt. Die genehmigte WKA 5 ist von dem Immissionsort 591 m entfernt. Im Schallgutachten wurde von einem Abstand von 592 m ausgegangen. Diese - im Verhältnis zu den tatsächlichen Entfernungen geringen Abweichungen - führen nicht dazu, das Gutachten vom 1. September 2014 als untauglich zu betrachten. Das weitere Gutachten vom 13. Juni 2016, dem nunmehr die in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Koordinaten zugrunde liegen, zeigt, dass sich die vormals errechneten Prognosen kaum ändern und das Ergebnis weiterhin Geltung besitzt. Zu den im ursprünglichen Gutachten verwendeten Koordinaten ist der Schallweg bei der WKA 1 tatsächlich um 3 m zum Immissionsort verlängert. Im Falle der WKA 5 bleibt der Schallweg gleich. Die Höhenlage der Windkraftanalagen ändert sich in beiden Fällen geringfügig. Das neue Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Lärm-Gesamtbelastung auch unter Zugrundelegung der neuen Entfernungen bei 44 dB(A) liegt und weicht insofern nicht von dem Ergebnis dem der Genehmigung zugrunde gelegten Schallgutachten ab. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, der Immissionsort am Haus würde tatsächlich einige Meter weiter nördlich liegen als der dem Schallgutachten zugrunde gelegte, ändert nichts an diesem Ergebnis. Laut Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2016, die das Gericht für glaubhaft erachtet, erhöhte sich der Immissionswert unter der Annahme des von der Klägerin angegebenen Immissionsorts um höchstens 0,1 dB(A). Damit liegt der prognostizierte Wert immer noch um etwa 0,9 dB(A) unter dem zulässigen Wert.

(b) Auf das Ergebnis wirkt sich auch nicht aus, dass die WKA 4 als Vor- statt als Zusatzbelastung in das Gutachten aufgenommen wurde, da bei der Berechnung der für die Klägerin entstehenden Lärmbelastung und bei der im Bescheid fixierten Belastungsgrenze auf die Lärm-Gesamtbelastung abgestellt wurde, die nicht überschritten werden darf. Dadurch ist die Klägerin gegen eine über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Lärmbeeinträchtigung ausreichend geschützt.

Dass die streitgegenständlichen Anlagen, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich an anderer Stelle errichtet werden sollen, ist dabei irrelevant, da es vorliegend ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen und den darin erfassten Standort geht, auch belegen keine Fakten die These der Klägerin, zudem ist es (Vollzugs-) Aufgabe der Behörde, die Einhaltung der Bescheidsinhalte zu gewährleisten.

(c) Das ursprüngliche Gutachten der ... vom 1. September 2014 konnte das Landratsamt seiner Genehmigung auch zugrunde legen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2016 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und weshalb es der Meinung sei, der Unterschied zwischen den im Bescheid zugrunde gelegten Koordinaten und denen im ursprünglichen Schallgutachten verwendeten, habe keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen. Das für die Genehmigung herangezogene Gutachten habe daher als Grundlage für die Bescheidserteilung herangezogen werden können. Dementsprechend war es - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Landratsamt auch möglich, das ursprüngliche Gutachten den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde zu legen. Das Landratsamt hielt sich damit bei der Heranziehung und Nutzung des Gutachtens sowie weiterer von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen an die Vorgaben des § 10 BImSchG i. V. m der 9. BImSchV. § 13 der 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Unterlagen und Sachverständigengutachten“, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde derartige Unterlagen und Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller - hier der Beigeladenen als Vorhabensträgerin - vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, gilt, dass ein anschließend vorgelegtes Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Abs. 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz dort letzter Halbsatz). Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Landratsamt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann /Rohmer, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010; Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011“ - „Hinweise“ -), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext); somit durfte sich das Landratsamt ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Staatsbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten werden (Kopp /Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, 2 S 2385/12).

Das Landratsamt hat sich mit dem Gutachten vor Genehmigungserteilung intensiv auseinandergesetzt, Ungereimtheiten hinterfragt und zufriedenstellend erläutert bekommen (vgl. insbesondere S. 326 ff. Ordner 4 der Behördenakten (BA)). Ein substantiiertes Bestreiten durch die Klägerin mit schlüssigen Argumenten, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens wecken und zur Einholung eines weiteren Gutachten führen würden, liegt nicht vor. Vielmehr können die von der Klägerin angeführten Zweifel wie die angebliche Zugrundelegung des falschen Emissionsorts, das Außerachtlassen des Ultraschalls, die falsche Berechnung der Schallausbreitung u. ä. durch einfache Auseinandersetzung mit dem Gutachten ausgeräumt werden, so dass die Klägerin mit ihren vorgetragenen Zweifeln nicht durchzudringen vermag (dazu auch im Folgenden).

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das von der Beklagten herangezogene Schallgutachten nicht deswegen fehlerhaft, weil es für die Messung den Abstand zwischen Immissionsort zum Mast und nicht den Abstand zur Gondel oder zum Rotor zugrunde legt und damit nach Auffassung der Klägerin von einer zu hohen Entfernung zwischen Emissions- und Immissionsort ausgeht. Abgesehen davon, dass die Position von Gondel und Rotor im Verhältnis zur Umgebung betriebsbedingt variiert, verkennt dieser Ansatz der Klägerin auch die Geräuschentstehungsmechanismen von Windenergieanlagen. Deren Betrieb ist mit aerodynamisch erzeugten und mit mechanisch verursachten Geräuschen verbunden. Die aerodynamischen Geräusche werden durch die rotierenden Flügel hervorgerufen, wobei allerdings das Geräuschverhalten maßgeblich durch das Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast und durch den insoweit gegebenen Abstand beeinflusst wird. Zu den mechanisch verursachten Geräuschen tragen das Getriebe, der Generator, Lüfter und Hilfsantriebe bei (vgl. dazu Ohms, DVBl. 2003, 958 ff.). Daraus ist zu schließen, dass im Rahmen einer Schallimmissionsprognose der Abstand zwischen dem Mast der jeweiligen Windenergieanlage und dem nach den Vorgaben der TA Lärm zu ermittelnden jeweiligen Immissionsort zugrunde zu legen ist und nicht - wie die Klägerin meint - der Abstand bis zur Gondel bzw. zum Rotor.

(3) Von dem Schallgutachten zugrunde gelegten Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) konnte bei der Berechnung der Immissionsprognose richtiger Weise ausgegangen werden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es in der allgemeinen Beschreibung der Schallemission für eine Windkraftanlage ... heißt: „Schallemission entsprechend IEC 61400-11:2002 Maximaler Schallleistungspegel über den gesamten Betriebsbereich der WEA L(WA) = 105,0 dB(A)“ Im Weiteren heißt es allerdings auch „Der angegebene Schallleistungspegel ist ein Erwartungswert im Sinne der Statistik. Ergebnisse von Einzelvermessungen werden innerhalb des Vertrauensbereiches gem. IEC 61400-14 liegen.“ (vgl. S. 127 Ordner 5 BA). Zu der Nachfrage des Landratsamtes - Umweltamt - weshalb statt 105 dB(A) 104,1 dB(A) zugrunde gelegt wurde, hat die ... mit E-Mail vom 29. August 2014 geantwortet und die Messung des immissionsrelevanten Schallleistungspegels gemessen an EN 61400-11:1998 nachvollziehbar erläutert (S. 298 Ordner 5 BA). Der Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) wurde durch zwei voneinander unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelt. Die dafür verwendete technische Grundlage erfolgte anhand der „Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte“. Nach Aussage des Landratsamtes vom 2. August 2016 ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht ein Schallleistungspegel von 104, 1 dB(A) realistisch und vom streitgegenständlichen Anlagentyp einhaltbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden schalltechnischen Vermessungen unrichtig sind. Ihr Ergebnis konnte daher die Vermessung anstelle der als maximaler Schallleistungspegel angegebenen 105 dB(A) zugrunde gelegt werden.

(4) Die Annahme der Klägerin, ein Verweis auf die TA Lärm im Genehmigungsbescheid sei unzureichend und es wären Auflagen zum Betrieb der Anlage notwendig gewesen, geht fehl. In den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheiden ist jeweils unter IV. Nebenbestimmungen“, „B. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz“ festgesetzt, dass ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden darf und die Einhaltung dieses Pegels auf Anforderung des Landratsamtes durch ein zugelassenes Messinstitut nachzuweisen ist. Zudem ist festgelegt, dass unter anderem am Wohnort der Klägerin tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass bei einem genehmigten Schallleistungspegel von 104,1 dB(A), der grundsätzlich auch eingehalten wird (vgl. Ausführungen oben) die einzuhaltenden Höchstwerte zum klägerischen Grundstück sogar noch unterschritten werden. Da die Schallimmissionsprognose zeigt, dass die in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Bestimmungen ohne weiteres eingehalten werden und das Landratsamt im Zweifel den Nachweis durch ein zugelassenes Messinstitut verlangen kann, sind weitere Auflagen in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht veranlasst. Das in den Bescheiden festgelegte Betriebsreglement ist zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Schutzpflicht geeignet und ausreichend auch bei Vollausnutzung des Genehmigungsinhalts (zu dieser Anforderung vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2016, 22 ZB 15.2412).

(5) Auch die Behauptung der Klägerin, zur Schallausbreitungsberechnung hätte die DIN ISO 9613-2 nicht angewandt werden dürfen, da dieses Verfahren nach A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nur für Schallquellen mit einer maximalen Höhe von 40 m über dem Erdboden anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist vielmehr weitgehend geklärt, dass das von der TA Lärm vorgegebene Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997 weiterhin) auch auf hohe Windenergieanlagen anwendbar ist. Im Parallelverfahren führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu aus: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude der Klägerin folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.). (…) Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“, BayVGH, Beschluss vom 18.2.2016 - 22 ZB 15.2412. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 dargelegt. Ihre Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, welches Verfahren zur Bodendämpfung angewandt wurde, ist spätestens durch die Stellungnahme der ... vom 15. Juli 2014 widerlegt (S. 336 f. Ordner 4 BA). Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (S. 336 f. Ordner 4 BA).

b) Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin durch tieffrequente Schallimmissionen besteht nicht. Von der Klägerin wurde nicht dargetan, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen Infraschall im Sinne einer schädlichen Umwelteinwirkung für sie entsteht. Unter Zugrundelegung des Windkrafterlass Bayerns vom 20. Dezember 2011, bei dem es sich rechtlich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität handelt, vgl. BayVGH, Urteil vom 18.6.2014, Az. 22 B 13.1358, sind ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten, vgl. 8.2.8 des Windkrafterlasses. Auf den dort ebenfalls genannten Abstand von 500 m - der hier unstrittig auch eingehalten ist - kommt es vorliegend insoweit nicht an, als dieser Abstand allenfalls unter den nicht drittschutzgewährenden Vorsorgegesichtspunkten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevant ist. Da das klägerische Anwesen - auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin angenommenen kürzesten Abstands - über 570 m von den streitgegenständlichen Anlagen entfernt ist und damit außerhalb der geforderten Abstände liegt sowie eine Ausnahmesituation weder vorgetragen noch von Amts wegen bei der Klägerin mit deren Grundstück zu erkennen ist, können schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Schallimmissionen der Windkraftanlagen ausgeschlossen werden.

c) Der von den genehmigten Anlagen ausgehende Schattenwurf auf das klägerische Anwesen führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (WEA- Schattenwurf-Hinweise LAI)“ vom 13. März 2002, die fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.3.2015, Az. 22 CS 15.481; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.7.2015, Az. 8 S 534/15). Obwohl nur Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe „im Sinne eines groben Anhalts“ sowie einer im Ergebnis rechtlich nicht bindenden Auslegungshilfe, sind die LAI-Hinweise bei Prüfung und Würdigung des hiesigen Einzelfalles als sachverständige Beurteilungshilfe vom Gericht nutzbar gewesen und angewandt worden. Die Beachtung dieser Werte gewährleistet, dass der von den Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Die Berechnungen im Schattenwurfgutachten vom 1. September 2014 hat für den Immissionsort H auf dem klägerischen Anwesen einen Schattenwurf von 47:31 Stunden pro Jahr und 0:46 maximale Schattenstunden am Tag ergeben. Dieses Gutachten konnte trotz der leichten Abweichung des dem Gutachten zugrunde gelegten Anlagenstandorts von dem im Bescheid genehmigten Standort dem Bescheid zugrunde gelegt werden (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Das am 16. Juni 2016 eingeholte neue - auf den im Bescheid festgeschriebenen Koordinaten beruhende - Gutachten geht von einem Schattenwurf für den Immissionsort H von 47:59 Stunden pro Jahr und 0:46 maximale Schattenstunden am Tag aus, was einer Abweichung der Gesamtbelastung pro Jahr von 28 Minuten führt. Dies ist im Ergebnis jedoch irrelevant, weil die im Bescheid geforderte Abschaltautomatik bereits bei einer maximalen Gesamtbelastung pro Jahr von 30 Stunden greift: Die an den Schattenwurfhinweisen orientierten Richtwerte für die astronomisch maximal zulässigen Schattenstunden pro Tag von 30 Minuten und 30 Stunden pro Jahr werden sowohl beim ursprünglich erstellten als auch bei dem am 16. Juni 2016 eingeholten Gutachten überschritten. Aus diesem Grund hat das Landratsamt in seinen Bescheiden jeweils unter „IV Nebenbestimmungen“ „B. 2. Lichteinwirkung und Schattenwurf“ unter Nummer 2.4 die Bestimmung aufgenommen, dass der Betreiber durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sicherstellen muss, dass die Schattenwurfimmissionen in Summe die zulässige Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Unter Nummer 2.5 ist zudem festgelegt, dass vor Inbetriebnahme der Anlage ein Zeugnis vorzulegen ist, das zeigt, dass die installierte Abschalteinrichtung (Schattenwurf) für die genehmigte Anlage Gültigkeit hat. Durch die geforderte Abschaltautomatik ist die Einhaltung der maximal zulässigen Beschattung pro Tag und Jahr sichergestellt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch den von den genehmigten Anlagen ausgehenden Schattenwurf ist damit ausgeschlossen. Anders als die Klägerin meint, kann die Einhaltung der zulässigen Werte auch kontrolliert werden. So hat das Landratsamt unter Nummer 2.6 bestimmt, dass die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und zu den Abschaltzeiten von der Steuereinheit zu dokumentieren sind und diese Protokolle mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen. Auf Verlangen des Landratsamtes sind sie vorzulegen. Die Beigeladene hat somit ein Interesse an der Einhaltung der vorgegebenen Werte, da sie andernfalls mit negativen Konsequenzen rechnen muss.

d) Das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme stellt einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören. Unter diesem Aspekt ist die von der Klägerin geltend gemachte „optisch bedrängende Wirkung“ auf ihr Grundstück relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend von dem Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zulasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009); bei einem Abstand zwischen dem Zwei- und Dreifachen ist eine qualifiziertere Einzelfallbetrachtung angezeigt - auch diese wurde vom Beklagten und vom Gericht - auch über Ortsbegehung - vorgenommen und belegt die fehlende Rechtsverletzung der Klägerin.

Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den hiesigen Windkraftanlagen nicht so gering, dass er für die Klägerin eine optisch bedrängende Wirkung belegen könnte. Der Abstand der WKA 1 zum klägerischen Anwesen beträgt mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe. Der Minimalabstand zur WKA 5 beträgt selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin vertretenen Auffassung gut 570 m, was gut das 2,8 fache der 199 m hohen Windkraftanlage ist. Danach sind die erforderlichen relevanten Abstände nach qualifizierter Einzelfallwürdigung eingehalten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung o.ä. begründen würden, sind nicht ersichtlich, allein die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit von Windkraftanlagen von dem Wohnhaus der Klägerin oder ihrem Garten aus reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht, insbesondere ist „der weite Blick in eine unverbaute Landschaft“ rechtlich hier nicht geschützt. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ vorliegt jedenfalls ab einem Abstand von (nur) 580 m zu einer Windkraftanlage (Beschluss vom 19.2.09, 22 CS 08.2672). In Anbetracht der vorliegenden Minimalentfernung von über 570 m - was in etwa der Wert nach der genannten Rechtsprechung des BayVGH ist - bis zur nächstgelegenen neuen Windkraftanlage ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts dadurch, dass es streitgegenständlich um zwei neue Windkraftanlagen geht, zumal diese nicht nur in der Entfernung deutlich unterschiedlich situiert sind, sondern sich auch von der Himmelsrichtung winkelmäßig unterscheiden. So hat dann auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung zum Nachbaranwesen der Klägerin mit Urteil vom 5. August 2015 (AN 11 K 14.01905) - bei nahezu identischen Aspekten, aber mit einer Entfernung des Nachbarn mit bloß ca. 500 m zur nächsten WKA - befunden, dass keine subjektive Rechtsverletzung auch insofern gegeben ist, was der BayVGH in seinem Beschluss vom 18. Februar 2016, 22 ZB 15.2412, auch bestätigte - erst recht gilt dies für die Klägerin mit deutlich größerer Entfernung, wobei es im Übrigen nach der soeben genannten Entscheidung auch nicht auf eine exakte Entfernungsfixierung ankommt angesichts der aufgezeigten Eigenschutzmöglichkeiten der Klägerin in optischer Hinsicht.

Auch wenn der näheste Abstand zwischen einer der beiden Windkraftanlagen zum Wohnhaus der Klägerin nicht ganz das Dreifache der Anlagenhöhe erreicht, so führt doch auch der Ansatz der rechtlichen Würdigung über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu, dass sich die Klägerin nicht erfolgreich gegen die hier streitgegenständlichen zwei Genehmigungen durchsetzen kann: Als Basis einer Würdigung der gegenseitigen Rücksichtnahme steht fest, dass sich die Klägerin mit ihrem Anwesen nur mit einem sogenannten „sonstigen Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB isoliert mitten im Außenbereich befindet, weshalb bereits die Genehmigung ihres Anwesens scheitern hätte müssen, falls nur eine „Beeinträchtigung“ im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB bestünde. Zwar begründet die nachträgliche Veränderung einer bestehenden Grundstückssituation eine Rücksichtnahmepflicht in erster Linie für den, der sie vornimmt, (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential, wie beispielsweise Windkraftanlagen, errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 - NVwZ 2003, 365/366). Dies bedeutet, dass unter dem Begriff des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme die Klägerin von vornherein mit einer gesetzgeberisch gerade gewünschten Nutzung des Außenbereiches durch privilegierte Vorhaben wie die Errichtung von Windkraftanlagen zu rechnen hatte und sie daher gegenüber damit verbundenen Beeinträchtigungen weniger schutzwürdig ist als eine Wohnnutzung im Innenbereich. Die Klägerin hat insoweit die mit den Windkraftanlagen verbundene optische Beeinträchtigung hinzunehmen, zumal diese nicht schwerwiegend ist. So schirmen bereits Bäume auf dem Grundstück der Klägerin die Sichtbeziehung zu den Windkraftanlagen ab. Wie das Gericht bei der Ortseinsicht feststellen konnte, gibt es neben dem Freisitz, der in Richtung der Windkraftanlagen gelegen ist, einen weiteren Freisitz auf der westlichen Hausseite der Klägerin, von dem aus die Windkraftanlagen nicht zu sehen sind. Die Klägerin hat daher jedenfalls auch unter dem Aspekt der Prüfung des „Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme“ und einer „optischen Bedrängung“ eindeutig zurückzutreten.

e) Auch sonstige Rechtsdefizite, die im Kontext mit einer subjektiven Rechtsposition der Klägerin stünden, sind nicht gegeben. Speziell ist auch die Ausführungen der Klägerin auf eine Brandgefahr sind nicht durchgreifend.

(1) Entgegen der klägerischen Auffassung ist das Brandschutzkonzept Bestandteil der Genehmigung. Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das Nordex Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis der ... Brandschutz nach § 11 BauVorlV vom 4. November 2011. Die angefochtenen Bescheide schreiben in „I Nebenbestimmung zum Baurecht und zum Brandschutz“ unter Nr. 4 vor „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises der ... Ingenieure Brandschutz, München vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden.

(2) Auch der klägerische Einwand, das Brandschutzgutachten I und die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, insbesondere bezüglich der Zuwegung der Windkraftanlagen stimmten nicht überein, geht fehl. Das Brandschutzgutachten I enthält ausdrücklich die Bestimmung „Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind auf dem Grundstück und auf den öffentlichen Verkehrsflächen sicherzustellen“. Damit wird sichergestellt, dass die Feuerwehr die Windkraftanlagen im Bedarfsfall jederzeit anfahren kann.

(3) Ebenso wenig zutreffend ist die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass der Brandschutznachweis vom 5. November 2014, der ausdrücklich vorgebe, dass in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzdienststellen und Feuerwehrführungskräften ein Feuerwehreinsatzplan zu fixieren sei, der die Brandszenarien in Verbindung mit den von den im Alarmplan vorgesehen Feuerwehren durchzuführenden Maßnahmen und dergleichen beinhalte, nicht umgesetzt worden sei. In der Bescheinigung Brandschutz I heißt es hierzu nämlich unter Punkt 3.3.4 ausdrücklich: „Für die Windkraftanlagen ist in Absprache mit der Feuerwehr ein Feuerwehrplan entsprechend DIN 14095 zu erstellen.“ Die DIN 14095 bestimmt die Aufstellung von Feuerwehreinsatzplänen, womit die im Brandschutznachweis enthaltene Vorgabe eines Feuerwehreinsatzplanes im Brandschutznachweis I umgesetzt wurde.

(4) Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Forderung des Kreisbrandrates nach einer automatischen Löschanlage im Brandschutznachweis ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie die Forderung, die Zufahrten zu den Windkraftanlagen für Begegnungsverkehr auszulegen bzw. Ausweichbuchten alle 50 m anzulegen. Richtig ist zwar, dass diese Forderungen nicht eins zu eins übernommen wurden. Dies begründet jedoch keinen Mangel. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau verlangt keine Übernahme jeglicher von den Feuerwehren erhobenen Forderungen, sondern fordert eine Würdigung der von diesen zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen. Eine Würdigung in diesem Sinne hat stattgefunden. So wird in Bescheinigung Brandschutz I extra darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung der Kreisbrandinspektion zur automatischen Löschanlage nicht baurechtlich, sondern versicherungsrechtlich mit Verweis auf den VdS-Leitfaden begründet und daher durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz nicht als Prüfauflage vorgegeben werde. Hintergrund des VdS-Leitfaden sei es insbesondere, den Schaden an der Windkraftanlage selber gering zu halten, um hohe Schadenssummen zu vermeiden. Bezüglich der notwendigen Zufahrten zu den Windkraftanlagen ist in der Bescheinigung Brandschutz I folgende Forderung enthalten: „Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind auf dem Grundstück und auf den öffentlichen Verkehrsflächen sicherzustellen (…) Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.“ Diese Forderung stellt die ständige Zufahrtsmöglichkeit durch die Feuerwehr sicher. Irrelevant ist daher, ob nicht das Ansinnen des Kreisbrandrats zum Teil völlig überzogen war mit - sonst nirgendwo real zu findenden - „Ausweichbuchten alle 50 m“.

(5) Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Grundstück befinde sich in maximaler Wurfweite von Bauteilen der Windkraftanlage im Havariefall, erschließt sich nicht, weshalb Windkraftanlagen und klägerisches Anwesen als Mindestentfernung die maximale Wurfweite von Bauteilen der Windkraftanlage haben müssen. Im Übrigen ist zumindest die WKA 1 außerhalb dieses Sperrgebiets, die WKA 5 an dessen Grenze. Zudem ist in den Nebenbestimmungen Nr. B.3.2 der streitgegenständlichen Bescheide ausgeführt: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Hierdurch ist die Gefahr, von Teilen der Anlage getroffen oder sogar erschlagen zu werden, minimiert. Das verbleibende Risiko gehört dem allgemeinen Lebensrisiko an.

Für alle Hausbewohner existieren qualifizierte Rettungswege, die auch für Rollstuhlfahrer geeignet sind: direkt vom Haus der Klägerin führt eine Asphaltstraße auch von den WKA weg hinunter ins Dorf, zudem können sich die Hausbewohner Richtung Dorf bewegen über die offenen landwirtschaftlichen Flächen.

(6) Soweit die Klägerin vorträgt, dass kürzlich der Rotmilan in dem Bereich, in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, gesichtet worden sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf die letzte Behördenentscheidung und damit auf den November 2014 und nicht den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Zum anderen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der jedoch nicht drittschützend ist, weshalb sich die Klägerin hierauf nicht berufen kann.

Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Bescheidsbegründungen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die sog. „10H-Regelung“ ist vorliegend nicht einschlägig.

Nach alledem zeigt sich, dass die Klägerin durch die Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Ihre Klage vermag nicht die Rechtsanforderung des Maßstabes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen, die Klage ist daher abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am Kostenrisiko bewusst beteiligte, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das Gericht sieht es vorliegend als ermessensgerecht an, der Beigeladenen die aussonderbaren Kosten des gerichtlichen Termins vom 29. August 2016 aufzuerlegen, da diese es versäumt hat, das Gutachten vom 16. Juni 2016, das die Schall- und Schattenwurfprognose mit den korrekten Standortkoordinaten enthält und vorliegend relevant war, was der Beigeladenen durch die vorangegangen Schriftsätze der Klägerin, die die Ermittlung der richtigen Emissions- und Immissionsorte immer wieder problematisiert hatte auch bekannt war, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene dieses Gutachten dem Gericht und den übrigen Beteiligten erst am Freitag vor der Sitzung, die am darauffolgenden Montag stattfand, hat zukommen lassen, war der Klägerin Zeit zur Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zuzubilligen, was zu einer Vertagung führte. Dies ist der Beigeladenen anzulasten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd
published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine
published on 05/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V
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Annotations

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.