Auf Grund einer Anzeige vom 21. März 2016, nach der behauptet wurde, dass die Klägerin Katzen nicht tierschutzgemäß hält, und auf Grund eines Anrufs bei der Polizei, in dem behauptet worden ist, dass die Klägerin ihre Hunde über längere Zeiten im Kofferraum ihres Kleinwagens eingesperrt hatte, sollte am 5. April 2016 eine unangemeldete Kontrolle der Tierhaltung durch das Landratsamt bei der Klägerin stattfinden. Nachdem die Klägerin zu diesem Termin nicht angetroffen werden konnte, erfolgte sodann am 6. April 2016 um 19:00 Uhr eine angekündigte Kontrolle in Anwesenheit der Klägerin. In der Wohnung der Klägerin wurden dabei sechs Katzen angetroffen, im Kleinwagen der Klägerin drei Hunde. Nach Mitteilung des Beklagten sei die Tierhaltung insgesamt weder art- noch tierschutzgerecht gewesen. So seien bei einer Eingangsuntersuchung der Tiere im Tierheim … bei allen Tieren Flohbefall und Hautkrusten festgestellt worden. Bei zweien der Katzen sei im hinteren Bereich kein Fell mehr vorgefunden worden, zum Teil seien Haare auch kurz abgebrochen gewesen. Leckekzeme und Krusten hätten sich gezeigt. Bei einer der Katzen sei am linken Ohr eine gestielte, blutende Umfangsvermehrung festgestellt worden. Bei den Hunden sei einer adipös mit Zahnsteinbildung, ein anderer zeige schütteres Haarkleid. Die Wohnung der Klägerin, in der die Katzen gehalten worden seien, sei großflächig verschmutzt gewesen. Durch die in der Wohnung vorhandenen Ausscheidungen der Tiere sei Ammoniak in hoher Konzentration vorgefunden worden. Obwohl augenscheinlich gewesen sei, dass auf Grund der Ankündigung der Kontrolle umfangreiche Putzmaßnahmen durch die Klägerin durchgeführt worden seien, sei die Wohnung vollständig verharnt und verkotet gewesen. Da die Katzen ausschließlich in der Wohnung gehalten würden, seien sie dem Schadgas und dem Kot ganztäglich ausgesetzt. Die Hunde seien darüber hinaus ebenfalls, zumindest nachts, in der Wohnung gehalten worden. Darüber hinaus sei auf Grund der Umstände erkennbar gewesen, dass die Hunde tagsüber über mehrere Stunden hinweg im Kofferraum des Fahrzeuges gehalten würden.
Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere der Klägerin wurde daraufhin mündlich angeordnet. Der Klägerin wurde mündliche eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um tierschutzrechtliche Haltungseinrichtungen und das Säubern der Wohnungen zu gewährleisten.
Auf das Gutachten des staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt … vom 18. April 2016, einschließlich der angehängten Lichtbilder, wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20. April 2016, der Klägerin zugestellt am 22. April 2016, wurde die am 6. April 2016 mündlich angeordnete und durchgeführte Wegnahme der Tiere der Klägerin schriftlich bestätigt.
Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2016, der Klägerin zugstellt am 29. April 2016, wurde dieser ab dem 1. Juni 2016 die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt. Der Klägerin wurde des Weiteren aufgegeben, noch von ihr gehaltene Tiere an sachkundige und geeignete Personen abzugeben. Für Letzteres wurde die Ersatzvornahme angedroht.
Mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 30. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine normale Wegnahme sei nicht zu erkennen gewesen. Im Übrigen gehörten fünf der sechs Katzen der Tochter der Klägerin. Auch von den Hunden gehöre einer ihrer Tochter. Das Tierhalteverbot sei unsachgemäß, da die Tiere im Wesentlichen nicht im Eigentum der Klägerin stünden.
In der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2016 aufzuheben.
Der Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei dem streitgegenständlichen Tierhaltungsverbot nicht um das Eigentum an den Tieren gehe, sondern dieses, im Gegenteil, für ein Haltungsverbot völlig irrelevant sei. Es gehe darum, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Tiere ordnungsgemäß zu betreuen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierschG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierschG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierschG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zufügt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen. Dies steht unter der Voraussetzung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter oder Betreuer weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbs. TierschG).
Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend insoweit gegeben sind und die zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin ausfällt, des Weiteren Ermessenfehler nicht erkennbar sind, stellt sich der streitgegenständliche Bescheid vom 28. April 2016 als rechtmäßig dar.
Hierbei ist entscheidungserheblich auf die tierschutzrechtlichen Zustände im Anwesen der Klägerin im April 2016 abzustellen. Denn, obwohl es sich bei dem sog. Tierhaltungsverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist das Verfahren nach der Regelung des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG so gestaltet, dass es in zwei Verfahren aufgeteilt wird, nämlich in ein Untersagungsverfahren einerseits und ein mögliches Wiedergestattungsverfahren andererseits. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nachhaltige Verbesserung in der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten in einem nachfolgenden Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen hätte (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016, Az. 11 LB 29/15, juris, mit Verweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).
Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des vom Beklagten angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes vor. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des staatlichen Veterinäramts beim Landratsamt … … vom 18. April 2016 (teilweise auch mit dem Datum 14.4. und mit dem Datum 19.4. versehen). Dieser Aktenvermerk, der sich mit dem Zustand der klägerischen Wohnung, in denen die Tiere gehalten wurden, und dem gesundheitlichen und sonstigen Zustand der Tiere selbst befasst, wurde von einer beamteten Tierärztin verfasst, so dass ihm im vorliegenden Verfahren besonderes Gewicht zukommt. Gemäß § 15 Abs. 2 TierschG hat der beamtete Tierarzt als Sachverständiger eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Da im vorliegenden Verfahren jeder konkrete Sachvortrag zu der Frage fehlt, ob die in dem Aktenvermerk geschilderten Umstände zutreffen oder nicht, musste und durfte das Gericht von der dort getroffenen tierschutzrechtlichen Einschätzung ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014, Az. 3 B 62/13, juris).
Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG vor. Nach § 2 TierschG hat ein Tierhalter oder Betreuer nicht nur die Pflicht, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, sondern auch entsprechend zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Anforderungen werden nach allgemeiner Meinung in verschiedene Funktionskreise eingeteilt, zu denen Ruheverhalten, Körperpflegeverhalten aber auch Sozialverhalten und Bewegungsverhalten gehört (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 30 m.w.N.). Gleichzeitig ist für einen Verstoß i. d. S. auch ausreichend ein Verstoß gegen eine nach einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierschG geregelte Pflicht. In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (Tiersch-HundeV). Auf schuldhaftes Verhalten kommt es hierbei nicht an.
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat die Klägerin grob und auch wiederholt gegen die Vorschriften zum Schutze von Tieren verstoßen. Wie in der veterinäramtlichen Stellungnahme vom 18. April 2016 ausführlich beschrieben, wurden zum einen die sechs Katzen der Klägerin keinesfalls artgerecht gehalten, was zur Folge hatte, dass diese sich zum Teil krankhafte Veränderungen zugezogen hatten, alle jedoch von Flöhen befallen waren. Wesentlich ist weiter, dass nicht nur Leckekzeme aufgetreten sind, sondern dass die Haut zweier Katzen bereits Krusten aufgewiesen hat. Des Weiteren war das Fell dieser Katzen im hinteren Bereich bereits flächig ausgefallen. Da die Klägerin des Weiteren nach dem amtsärztlichen Attest seit längerem keinen Tierarzt mit ihren Tieren mehr aufgesucht hatte, liegt es bereits auf der Hand, dass es vorliegend an einer angemessenen Pflege gefehlt hatte. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Aber auch die Unterbringung der Tiere stellte sich - ebenfalls bereits nach dem amtstierärztlichen Attest vom 18. April 2016 - nicht als verhaltensgemäß dar. Wie in diesem Attest ausgeführt, ist es für die Tiere hochgradig schädlich, in einer massiv verschmutzten Wohnung untergebracht zu sein. In diesem Attest wird beschrieben, dass die Wohnung so sehr von Ammoniakgestank durchsetzt war, dass dies selbst bei der nicht allzu lang andauernden Kontrolle und Wegnahme der Tiere zu Atemwegsreizungen geführt hatte. Die Tiere, d.h. insbesondere die Katzen der Klägerin, mussten aber ausschließlich in dieser Atmosphäre leben. Des Weiteren war die Wohnung der Klägerin massiv verharnt und verkotet. Da insbesondere Katzen, die ebenfalls über einen ausgebildeten Geruchssinn verfügen, ihren Harn und ihren Kot getrennt von ihrem Aufenthaltsraum absetzen, dies aber auf Grund der besonderen Haltungssituation der Klägerin nicht mehr möglich war, haben die Tiere bereits erhebliche Verhaltensveränderungen erfahren müssen.
Aber auch die Haltung der Hunde entsprach keinesfalls den Vorgaben der nach § 2 a TierschG erlassenen Tierschutz-HundeV. Hier kommt zum Tragen, dass der Klägerin unwidersprochen vorgeworfen wurde, ihre Tiere im Wesentlichen im Kofferraum ihres Kleinwagens zu halten. Selbst für den Fall, dass die Hunde der Klägerin nachts in die Wohnung verbracht wurden, ist dies aus o.g. Gründen auch keinesfalls eine Verbesserung. Die Haltung der Hunde im Kofferraum selbst widerspricht den Anforderungen nach §§ 5, 6 Tiersch-HundeV. Auch hier ist es bereits offensichtlich, dass eine länger andauernde Haltung der Hunde im Kofferraum nicht den Vorschriften entspricht. Sie ist eindeutig nicht artgerecht. Des Weiteren handelt es sich bei einem festgestellten Flohbefall um einen weiteren Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierschG.
Diese Verstöße hat die Klägerin auch zum Teil in grober Weise zum Teil auch wiederholt begangen. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wiederholter Verstoß bereits dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei solcher Verstöße vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Bereits mit Bescheiden der Stadt … vom 17. November 2011, 9. Dezember 2011 und 27. Januar 2012 wurde die Klägerin verpflichtet, ihre Hunde zukünftig tierschutzgerecht unterzubringen. Es wurde der Klägerin untersagt, ihre Hunde dauerhaft in ihrem Pkw unterzubringen. Gegenüber der Kläger musste diesbezüglich sogar noch ein weiteres Zwangsgeld und letztendlich die Ersatzvornahme angedroht werden. Des Weiteren wurde die Klägerin am 13. September 2014 erneut angezeigt, weil sie ihre drei Hunde dauerhaft in ihrem Fahrzeug gehalten hatte. Die Klägerin äußerte sich hierzu weder im Rahmen des Behördenverfahrens noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, sei noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Bescheiden der Stadt … vom 27. Mai 2015 und vom 17. Dezember 2015 verpflichtet werden musste, die von ihr im Bereich der Stadt … gehaltenen bzw. betreuten Pferde tierschutzgemäß zu behandeln. Es wurde festgestellt, dass es den Pferden am Zugang zu frischem Wasser fehlt. In einer Gesamtschau aller dieser Vorfälle, die allesamt aktenkundig geworden sind, liegt ein wiederholter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten im Sinne von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG vor.
Darüber hinaus sind die festgestellten Verstöße auch grob im Sinne von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG. Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift vor. Auch bereits unterhalb dieser Schwelle kommt es auf die Intensität und Dauer der Verstöße, auf die Größe der herbeigeführten Gefahren sowie auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an (Hirt u.a., a.a.O., § 16 a Rn. 45). Hierbei ist nach dem amtstierärztlichen Vermerk vom 18. April 2016 davon auszugehen, dass insbesondere die der Klägerin weggenommenen Katzen Schmerzen in o.g. Sinne über einen länger anhaltenden Zeitraum erleiden mussten. Demgemäß hat der Beklagte gegen die Klägerin auch Strafantrag gestellt, der dazu geführt hat, dass, wie mittlerweile bekannt wurde, die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes … vom 20. Juni 2016 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Wie in dem Strafbefehl ausgeführt, hatte die Klägerin ihre drei Hunde und ihre sechs Katzen nicht der notwendigen tierärztlichen Behandlung zugeführt, obwohl diese samt mit Flöhen befallen waren, was die Klägerin auch gewusst habe und es deswegen ihre Pflicht gewesen wäre. Die Tiere hätten starke Schmerzen erlitten, die sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckten, weswegen sie einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 17 Nr. 2 b TierschG erfüllt habe. Da, wie oben bereits dargelegt, ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Strafvorschrift ausreicht, das Tatbestandsmerkmal „grob“ nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG zu bejahen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. auch hier OVG Lüneburg a.a.O.).
Es liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbs. TierschG). Die Klägerin nämlich hat sich hierzu in keiner Phase des Verfahrens, sei es bei der Verwaltungsbehörde, sei es beim Gericht, geäußert. In der sehr knappen Klagebegründung vom 30. Mai 2016 geht es lediglich darum, in wessen Eigentum einzelne Tiere gestanden hätten. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Wegnahme nicht normal, sondern hetzerisch, verlaufen sei. Zu der Frage der bisherigen oder insbesondere auch einer möglichen zukünftigen Haltung von Tieren hat sich die Klägerin aber nicht geäußert. Da sich Mängel in der Tierhaltung der Klägerin bereits seit 2011 aktenkundig manifestiert haben, diese dann im Jahr 2016 mit der Wegnahme ihrer Kleintiere ihren vorläufigen Höhepunkt erfahren hat, sich die Klägerin aber zumindest aktenkundig niemals geäußert hat, ist davon auszugehen, dass eine Verhaltensänderung jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht eingetreten ist. Von auch nur kurzfristigen Verbesserungen in der Tierhaltung war bei der Klägerin niemals die Rede. Es ist also auf Grund der Tatsachen der groben und wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzrecht davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Prognose fällt zu ihren Lasten aus.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes vor.
Ermessensfehler der Behörde sind nicht gegeben.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist der Bescheid vom 28. April 2016 nicht zu beanstanden.
Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein absolutes Tierhaltungs- und betreuungsverbot, wie es vorliegend verhängt wurde, gerade im Hinblick auf eine mögliche Grundrechtsverletzung nur als letztes Mittel in Betracht kommt, doch sind die Voraussetzungen diesbezüglich auch insoweit gegeben. Es sind nämlich weder für den Beklagten noch für das Gericht Hinweise ersichtlich, die es zugelassen hätten, eine weitere Tierhaltung oder -betreuung durch die Klägerin vom Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten oder auch nur vom Nachweis glaubhafter Verhaltensänderung abhängig gemacht werden könnten. Es erfolgte keinerlei Sachvortrag durch die Klägerseite, und dies insbesondere auch dann nicht, als es in der mündlichen Verhandlung um eine mögliche einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits gegangen ist, dahingehend, dass es seitens der Klägerin Bemühungen gäbe, Haltungsmängel zukünftig zu vermeiden, geschweige denn, dass die Klägerin aus eigenem Antrieb eventuell neu erworbene Kenntnisse nachgewiesen hätte. Insofern ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Aussage im Bescheid, eine andere, die Klägerin weniger belastende Vorgehensweise sie nicht erkennbar, zutreffend ist.
Auch eine Beschränkung des Haltungs- und Betreuungsverbots auf bestimmte Tierarten ist vorliegend nicht zielführend gewesen. Obwohl die zuständigen Behörden immer wieder, auch und insbesondere durch den Erlass entsprechender Bescheide, die Klägerin darauf hingewiesen hatten, dass die jeweilige Haltung tierschutzmäßig problematisch ist, erfolgte niemals eine Reaktion. Im Gegenteil, Zwangsmittel haben verschärft werden müssen, ohne dass bis zu den Ereignissen im April 2016 eine Besserung eingetreten wäre. Dies hat zur Folge, dass in vorliegendem Fall eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens von Tieren erforderlich und auch verhältnismäßig war, da, wie bereits dargelegt, weitere Verstöße drohten und andere, weniger in die Rechte der Klägerin einschneidende Maßnahmen zum Schutz der von der Klägerin gehaltenen oder betreuten Tiere nicht effektiv genug erscheinen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.1.2013, Az. 9 ZB 11.2455, juris). Dies hat zur Folge, dass die Interessen der Klägerin, weiterhin Tiere halten oder betreuen zu dürfen, hinter dem Interesse des Staates am Schutz dieser Tiere zurücktreten muss. Dieses Ermessen hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 28. April 2016 zwar knapp aber ausreichend dargelegt.
Damit ist das gegenüber der Klägerin verhängte Tierhaltungs- und -betreuungsverbot rechtmäßig.
Aber auch die in Ziffern 2 und 3 des Bescheides verhängten Abgabeverpflichtungen mit der Verpflichtung des Duldens der Veräußerung der Tiere und die Androhung der Ersatzvornahme insoweit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschG (vgl. Hirt u.a., a.a.O., § 16 a Rn. 52 m.w.N.). Die Klägerin hat sich hierzu ebenfalls nicht geäußert. Vielmehr hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, über keinerlei Tiere mehr zu verfügen. Auch die in … gehaltenen Pferde der Klägerin seien an ihre Tochter abgegeben worden. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides hat sich damit mittlerweile erledigt. Ein über den Regelungsgehalt und die Beschwer von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hinausgehendes Feststellungsinteresse ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt. Damit hat sich auch die Androhung der Ersatzvornahme, die in diesem Ausnahmefall auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch verhältnismäßig war, erledigt.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.