Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2016 - AN 10 K 15.02330

published on 10/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2016 - AN 10 K 15.02330
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Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim vom 12. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, welche verfügt worden ist, weil er ein von ihm gefordertes medizinischpsychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat.

Der am ...1971 geborene Kläger erwarb u. a. am ... April 1989 eine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 bzw. am ... August 1996 der Klasse 1.

Am 11. November 2014 gegen 14:00 Uhr wurde er auf dem ...-Parkplatz in ... als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, nachdem er dort - unter den Augen der Polizeibeamten - in den Parkplatz eingefahren war und dort einen Stellplatz eingenommen hatte. Da er drogenspezifische Anzeichen aufwies, wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Auswertung laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B. vom 27. November 2014 (u. a.) einen Gehalt von 5,9 ng/ml THC ergab. Im Rahmen dieser polizeilichen Kontrolle als auch im Rahmen der Blutabnahme hat der Kläger ausweislich der Akten angegeben, dass er Medizinal-Cannabis im Rahmen einer Erlaubnis der Bundesopiumstelle erhalte und zur Schmerzbehandlung verschiedener Krankheiten (wie z. B. einer Rotatorenmanschettenraptur, einer Teilversteifung des Sprunggelenks, degenerativer Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule) seit 2012 einnehme, und zwar etwa ein Gramm pro Tag in etwa 4 bis 5 Einheiten täglich, zuletzt am Nachmittag des 10. November 2014. Hierzu wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG vom 4. Mai 2012 ermittelt, nach welcher der Kläger berechtigt ist, über die Apotheke XYZ Medizinal-Cannabisblüten zu erwerben für eine durch Dr. S. ärztlich betreute/begleitete Selbsttherapie.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom17. Februar 2015 eingestellt, das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StGB wurde an die Verwaltungsbehörde abgegeben.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 hörte die Behörde den Kläger unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, da er gemäß eigener Angaben regelmäßig und täglich Cannabis konsumiere und deswegen nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. Auch habe er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln (5,9 ng/ml THC) am 11. November 2014 geführt.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. März 2015 Einwendungen erheben u. a. dahingehend, dass es sich beim Kläger nicht um Drogenkonsum handele, sondern um die Einnahme von Medizinal-Cannabisblüten aus medizinischen Gründen mit Genehmigung der Bundesopiumstelle in B.. Wenn der Kläger im Straßenverkehr teilnehme, tue er dies nur, wenn er zuvor mindestens 24 Stunden keine Medizinal-Cannabisblüten eingenommen habe. Die Behauptung, dass er vier- bis fünfmal täglich Cannabis konsumiere, sei falsch, beispielsweise habe er die letzten drei Wochen überhaupt keine Cannabisprodukte mehr konsumiert. Die körperlichen Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen Untersuchung am 11. November 2015 beruhten nicht auf der Wirkung von Cannabisprodukten, sondern seien auf die Nebenerkrankungen und Unfälle des Klägers zurückzuführen. Ein Fall mangelnder Fahreignung nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liege nicht vor, vielmehr eine Fahreignung gemäß Ziffer 9.2.2.

Mit Schreiben vom 1. April 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle bis zum 22. Mai 2015. Hierin wurde unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 25. März 2015 u. a. ausgeführt, dass die Erlaubnis nach dem BtMG keinerlei Wirkung im fahrerlaubnisrechtlichen Bereich entfalte, sondern nur den straffreien Erwerb/Besitz von Betäubungsmitteln, hier Cannabisblüten, zu medizinischtherapeutischen Zwecken sicherstelle. Für die Medikamenten-Dauerbehandlung mit betäubungsmittelrechtlichen Stoffen lägen eine oder mehrere Grunderkrankungen vor. Der Kläger berufe sich auf einen Sonderfall der medizinischen Indikation. Diese sei gemäß Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV unter Einbeziehung verhaltenspsychologischer sowie sozialpsychologischer Befunde im Rahmen einer integrierten medizinischpsychologischen Untersuchung zu prüfen. Das Gutachten müsse zur Klärung der Eignungszweifel folgende Fragen beantworten:

1. Liegt bei Herrn ... eine mögliche verkehrsrelevante Erkrankung nach Nr. 3 (Bewegungsbehinderungen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, bei der unbehandelt die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben sind?

2. Erfolgt die Medikamenteneinnahme überwacht und indiziert, so dass ein mögliches Intoxikationsrisiko vermindert oder ausgeschlossen ist?

3. Liegt der Arzneimitteleinnahme eine Dauerbehandlung zugrunde? Kam es bei der ärztlich indizierten Dauerbehandlung zu einer Intoxikation oder zu Ausfallerscheinungen?

4. Besteht bei Herrn ... eine ausreichende Eigenverantwortung und Therapie-Compliance, insbesondere hinsichtlich eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“ anderer Cannabisprodukte oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabisprodukten?

5. Gibt es Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit?

6. Ist aufgrund der derzeitigen Medikation eine Nachuntersuchung notwendig und/oder sind Auflagen oder Beschränkungen festzulegen (z. B. für den Ausschluss/die Kontrolle eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“)?

7. Kann Herr ... vor dem Hintergrund der aktenkundigen Teilnahme am Straßenverkehr unter relevanten Cannabiseinfluss, eines medizinisch indizierten regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der Geltendmachung, ein Ausnahmefall gemäß Satz 2 der Vorbemerkungen 3 zur Anlage 4 FeV zu sein, ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 /2 im Straßenverkehr sicher führen?

Der Kläger wurde ferner u. a. darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Akten Einsicht zu nehmen und dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht vorlege, weil dann davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und er zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert bzw. zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Kläger das mit Schreiben vom 1. April 2015 angeforderte Gutachten bisher nicht vorgelegt habe, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen könne und ihm die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen habe.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 13. Juli 2015 Widerspruch einlegen, welcher im Wesentlichen mit den nachfolgend dargestellten Klagegründen begründet wurde.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30. Oktober 2015 zurückweisend verbeschieden.

Am 19. November 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 12. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 u. a. dahingehend begründet, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 11. November 2014 nicht als Fahrer eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei. Er habe lediglich auf dem Fahrersitz gesessen, da er sich in diesem Fahrzeug, in welchem er zu jener Zeit gewohnt habe, eine Mahlzeit zubereitet habe. Er sei dabei gewesen, auf einem Gaskocher Reis zuzubereiten. Ein Fahrvorgang habe im Zusammenhang mit der allgemeinen Verkehrskontrolle nicht stattgefunden, anderslautende Angaben der Polizeibeamten seien unwahr. Die Unterstellung der Behörde, es existiere eine aktenkundige Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr unter relevantem Cannabiseinfluss sei falsch. Der Kläger könne erforderlichenfalls mit einem Foto nachweisen, dass er bereits seit längerer Zeit an Ort und Stelle gestanden habe und nicht gefahren sei.

Beim Kläger liege lediglich ein allenfalls gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Dieser sei medizinisch indiziert und ärztlich verordnet. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe nicht. Der Kläger habe niemals unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und wisse zwischen dem medizinisch indizierten Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen. Ein regelmäßiger (täglicher oder gewohnheitsmäßiger) Konsum von Cannabis sei beim Kläger nicht nachgewiesen und bestehe nicht.

Auch läge kein nicht medizinisch indizierter Fremdgebrauch anderer Cannabisprodukte oder die missbräuchliche Einnahme von Cannabisprodukten vor. Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr seien ebenfalls nicht vorhanden.

Auch lägen keine verkehrsrelevanten Bewegungsbehinderungen und Herz- und Gefäßkrankheiten vor.

Unter den gegebenen Umständen sei die Anordnung der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig erfolgt.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung

unter zusammenfassender Darstellung des Sachverhalts.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2016 gab der Kläger unter anderem an, dass er tatsächlich früher täglich die verschriebenen Cannabisblüten konsumiert habe. Dies sei jetzt nicht mehr so, er nehme die verordneten Cannabisblüten nur noch bei aktuellem Bedarf, also bei Schmerzanfällen ein. Es gebe Tage, an denen er überhaupt kein Cannabis einnehmen müsse, es gebe aber durchaus auch die Konstellation, dass er nach einigen Stunden eine weitere Dosis benötige. Im Regelfall benötige er 30 Gramm Cannabisblüten im Monat. Er könne diesen Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeuges voneinander trennen. Er könne schon planen, dass er nach Cannabiskonsum kein Fahrzeug führe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte, der Widerspruchsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die auf die Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens gestützte Entziehungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist rechtswidrig, da die Gutachtensaufforderung rechtswidrig war.

Die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens mag hier zwar grundsätzlich veranlasst gewesen sein und beruht zwar auf der Grundlage von Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV (siehe hierzu unter Nr. 2), sie war jedoch letztlich rechtswidrig, weil einige der Gutachtensfragen nicht anlassbezogen waren (siehe hierzu unter Nr. 3).

1. Die Nichtvorlage eines nach § 11 FeV angeordneten Fahreignungsgutachtens erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde zwar gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung eines Betroffenen und demzufolge die Entziehung von dessen Fahrerlaubnis.

Die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV setzt jedoch nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur voraus, dass die Gutachtensaufforderung formell und materiell rechtmäßig war (BVerwGvom 5.7.2001 - 3 C 13/01, vom 5.2.2015 - 3 B 16/14, BayVGH vom 7.5.2001 - 11 B 99.2527, jeweils in juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 11 FeV, Rn. 24 m. w. N. zur Rechtsprechung).

U. a. müssen die Begutachtungsfragen dem Betroffenen mitgeteilt werden. Diese müssen insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen sein (BVerwG vom 5.2.2015, - 3 B 16/14 - juris, Rn. 8). Da die Gründe, welche die Behörde im Anordnungsschreiben nennt, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen sollen, zu entscheiden, ob er sich der geforderten Begutachtung mit dem dort genannten Ziel stellt, ist es auch erforderlich, dass die Anordnung in all ihren Teilen rechtmäßig ist.

2. Der Kläger ist zwar als regelmäßiger Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Dies ergibt sich für das Gericht hinreichend sicher aus seinen Angaben vor der Polizei, jedenfalls aber aus seinen Angaben im Rahmen der Blutentnahme (vgl. insbesondere Blatt 22 der Verwaltungsakten). Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sein - früheres - Konsumverhalten nicht in Frage gestellt. Damit ist er jedoch als fahrungeeignet anzusehen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und im Sinne von Ziffer 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung 1. Mai 2014.

Zudem ist der Kläger auch als gelegentlicher Konsument im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen, weil er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann, wie es sich aus dem Vorfall vom 11. November 2014 in Verbindung mit dem Gutachten vom 27. November 2014 ergibt.

Andererseits liegt es aber durchaus nahe, dass bei dieser - jedenfalls medizinisch indizierten - Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung - regelmäßig - erst durch eine medizinischpsychologische Untersuchung festgestellt werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige, zu den in §§ 11 bis 14 FeV geregelten Befugnisnormen hinzutretende, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (BayVGHvom 9.6.2011 - 11 CS 11.938, juris).

3. Jedoch enthält die Beibringungsanordnung einzelne Gutachtensfragen, welche bei zusammenschauender Betrachtung nicht mehr anlassbezogen sind.

Es liegt zwar auf der Hand, dass bei der hier vorliegenden Gestaltung unter anderem geklärt werden muss, ob die vorliegende Grunderkrankung, welche die Cannabiseinnahme als medizinisch indiziert erscheinen lässt, bereits für sich fahreignungsrelevant ist und ob die Fahreignung gegebenenfalls durch die Cannabiseinnahme wiederhergestellt wird. Desgleichen ist von Bedeutung, ob der Kläger durch die bereits erfolgte langjährige Cannabiseinnahme allein aufgrund der Dauer der Einnahme in seiner Fahreignung - bereits - beeinträchtigt ist oder die Gefahr besteht, dass dies bei weiterer langfristiger Cannabiseinnahme der Fall sein könnte. Ferner wird durchaus von Bedeutung sein, ob der Kläger bei Einnahme der Cannabisdosis, welche medizinisch zur Linderung seiner Schmerzen subjektiv notwendig ist, dann auch noch aktuell fahrgeeignet ist.

Es gab und gibt jedoch nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Akteninhalt keinen Anlass insbesondere zur Überprüfung, ob beim Kläger die Gefahr eines Fremdgebrauchs von Cannabis oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis vorliegt. Der Kläger ist nicht vorbelastet mit Erkenntnissen oder Hinweisen über die illegale Einnahme von Cannabis oder sonstigen Betäubungsmitteln. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass er mehr Cannabis zu sich nimmt als medizinisch bei ihm indiziert ist. Beispielsweise ist im Gutachten vom 27. November 2014 auf dessen Seite 3 ausgeführt, dass die ermittelten Konzentrationen der medizinisch verordneten Konsumhäufigkeit von Cannabis nicht widersprechen (Blatt 31 der Behördenakte). Der Kläger erscheint hier als „reiner“ Schmerzpatient, dem ein Betäubungsmittelmissbrauch im weitesten Sinne nicht von vorneherein unterstellt werden kann. Somit sind hier insbesondere die Fragen Nr. 4 und Nr. 6 der Gutachtensanforderung vom 1. April 2015 nicht veranlasst gewesen.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat sich die Behörde wohl am Fragenkatalog für die Prüfung der Fahreignung von methadonsubstituierten Betroffenen orientiert. Dort liegt jedoch regelmäßig die Konstellation vor, dass die dortigen Betroffenen eine - illegale - Betäubungsmittel-Vergangenheit aufweisen, denn ansonsten wäre eine Methadon-Substitution nicht veranlasst.

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Das Gericht weist jedoch klarstellend darauf hin, dass die Behörde durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, eine erneute Gutachtensaufforderung zu erlassen, welche die vorstehenden Ausführungen beachtet. Der Kläger wird sich somit darauf einstellen müssen, dass durchaus Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, welche er durch die Beibringung eines noch zu fordernden Gutachtens klären muss. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sich sein Konsumverhalten mittlerweile geändert habe. Auch bei dessen Zugrundelegung ist eine Begutachtung nicht entbehrlich geworden. Keinesfalls ist es so, dass sein Trennungsvermögen feststeht und deshalb keine Zweifel an seiner Fahreignung (mehr) bestehen könnten. Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht von Bedeutung, dass die Bundesopiumstelle ihm keine besonderen Auflagen gemacht haben soll.

Gründe für eine Berufungszulassung sind nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/02/2015 00:00

Gründe 1 Nach dem Tod des Klägers haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend
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Annotations

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.