Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Feb. 2017 - AN 10 K 15.01222

published on 03/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Feb. 2017 - AN 10 K 15.01222
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit längerer Zeit nicht mehr in Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis, nachdem zuletzt durch Urteil des Landgerichts …in einer Berufungssache wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die vom Amtsgericht … gegen ihn festgesetzte isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestätigt wurde.

Am 6. Februar 2014 beantragte er beim Landratsamt … einen am … 2013 ihm mit eingetragenem tschechischem Wohnsitz in Tschechien ausgestellten Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass der Kläger seit 8. Dezember 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz in …Landkreis … gemeldet war und ist. In der Folge fragte das Landratsamt mit Schreiben vom 7. Februar 2014 über das Kraftfahrtbundesamt bei den zuständigen tschechischen Behörden an, unter welchen Umständen die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte, insbesondere ob der Kläger über einen Wohnsitz in Tschechien verfügte. Diesbezüglich teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass dem Kläger am … 2013 in …Tschechien ein Führerschein der Klasse B ausgestellt wurde, wobei als Wohnsitz die Stadt … angegeben worden sei. Es sei aber unbekannt, ob der Kläger in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage dort gewöhnlich lebt. Des Weiteren sei unbekannt, ob der Kläger nähere Beziehungen zu Tschechien und der Stadt … habe.

Daraufhin gab das Landratsamt … dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2015 die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Antwort des Klägers gelangte nicht zu den Unterlagen.

Mit Bescheid vom 24. März 2015 stellte das Landratsamt fest, dass der am … 2013 ausgestellte tschechische Führerschein des Klägers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, den Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung binnen sieben Tagen vorzulegen. Der Bescheid wurde insoweit für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Begründung wird im einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2015 Widerspruch.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2015 stellte der Kläger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, dass auf die Eintragung des Wohnortes in tschechischen Unterlagen vertraut werden müsse, es sei denn, es lägen unbestreitbare Tatsachen vor, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums auf die Anfrage des Landratsamtes, es sei unbekannt, ob der Kläger die Wohnortvoraussetzungen erfülle, stelle jedenfalls keine unbestreitbare Tatsache in diesem Sinne dar. Damit habe der Kläger nicht gegen das Wohnortprinzip verstoßen. Dies sehe im Übrigen nach Aktenlage auch das Kraftfahrtbundesamt so. Im Übrigen sei der angeordnete Sofortvollzug unzureichend begründet.

Mit Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 wurde der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015 zurückgewiesen. Auf die Entscheidungen in den Verfahren AN 10 S. 15.00958 (VG Ansbach) und 11 CS 15.1634 (BayVGH) wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ließ der Kläger sodann Klage erheben. Der Kläger verwies auf die Rechtsprechung des EuGH. Demgemäß sei festzustellen, dass keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen darüber vorliegen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt im Inland gewohnt habe.

Der Kläger ließ beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes …vom 24. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sei, die Ordnungsgemäßheit des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zu überprüfen, da der Kläger seit 2003 nach den vorliegenden Unterlagen ausschließlich in Deutschland gemeldet gewesen sei. Da seitens der zuständigen tschechischen Behörden sämtliche Anfragen nur mit der Bemerkung „unknown“ beantwortet worden seien, und der Kläger im Übrigen auch auf die Anfrage vom 9. Februar 2015 nicht reagiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, sodass seine tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige.

Das Gericht holte ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ein, aus dem sich ergibt, dass der Kläger seit 15. Mai 2012 bis 9. Februar 2013 durchgehend in Tschechien mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2017 wurden die gegenseitigen Standpunkte ausgetauscht. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet wurde, gab an, keinerlei Stellungnahme abzugeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2015 ist rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht geht davon aus, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies hat zur Folge, dass andere Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen (st.Rspr., beispielsweise BVerwG, U. v. 30.3.2013, Az.: 3 C 18.12, juris). Das Gericht geht allerdings weiter davon aus, dass eine Ausnahme dann besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung (Art. 7 Abs. 1 e i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG) ausgestellt worden ist (so auch BVerwG a.a.O.).

Demgemäß gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von einer gültigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten, Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 FeV auch im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber, die ausweislich dieses Führerscheins oder ausweislich von vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung den ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen oder wegen beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im (Kalender-)Jahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10, juris) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012, Az.: 11 CS 11.2795, juris). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, a.a.O.) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 74 f, juris; BVerwG, U. v. 3.5.2013 a.a.O.; BayVGH, st.Rspr., zuletzt B. v. 23.1.2017, Az.: 11 ZB 16.2458).

Bemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in der Republik Tschechien nicht hatte. Zwar ist auf dem Führerschein des Klägers als Wohnort „…“ eingetragen, eine Ortschaft die zweifelsfrei in Tschechien liegt. Des Weiteren liegt dem Gericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016 vor, nach der der Kläger seit 14. Mai 2012 bis 11. November 2012 in … und seit 12. November 2012 bis 9. Februar 2013 in … mit Wohnsitz gemeldet war. Andererseits enthalten die vorgelegten Behördenakten eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. bzw 12. März 2014, bei der alle Fragen mit „unknown“ angekreuzt sind. Dies betrifft die Frage, wo der Kläger gewöhnlicher Weise während wenigstens 185 Tagen im Jahr gewohnt hatte, die Fragen, ob er nahe Familienangehörige habe, ob er eine Unterkunft hatte, ob er grundstücks- oder geschäftliche Interessen verfolgte und ob er Verbindungen zur Verwaltung, zu Sozialbehörden, mit anderen Worten, ob er Steuern gezahlt hatte, Sozialleistungen erhielt oder ein Fahrzeug angemeldet hatte. Diese Auskunft stellt nach der Rechtsauffassung des Gerichts eine aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Information dar, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland hatte, die ausreicht, Zweifel zu erwecken, ob nicht der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaates einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaats eines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (so zuletzt BayVGH vom 23.1.2017, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 1.3.2012, a.a.O.).

Wie ausgeführt, sind bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Behörden und Gericht des Aufnahmemitgliedsstaates berechtigt, von sich aus Informationen von anderen Mitgliedsstaaten einzuholen und diese verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die Mitgliedsstaaten der EU somit untereinander in Fahrerlaubnisangelegenheiten zur Auskunft verpflichtet sind, kann der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. bzw. 12. März 2014, die mit der sechsmaligen Antwort „unknown“ versehen war, nicht unterstellt werden, diese sei ohne Prüfung der EU-rechtlich maßgeblichen Voraussetzungen ergangen. Auch hier muss vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgegangen werden, wie er auch der grundsätzlichen gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse zugrunde liegt. Zudem kann bei einem verwaltungstechnisch gut ausgeprägten Staat wie der Tschechischen Republik davon ausgegangen werden, dass er etwa Melde-, Ausländer- und Gewerberegister führt und dass diese Inhalte auch der Beantwortung einer derartigen Anfrage zugrunde gelegt werden. Die Auskunft vom 11./ 12. März 2014 ist somit nach der Ansicht des Gerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörden zu den Bestimmungselementen für einen Wohnsitz des Klägers schlicht nichts wissen, sondern dahingehend auszulegen, dass die innerstaatlichen tschechischen Verwaltungsquellen hierzu nichts enthalten. Da aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht nur der Nachweis einer Meldeadresse ausreichend ist, sondern der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen und genau diese beim tschechischen Verkehrsministerium abgefragt wurden, die Fragen allerdings mit „unknown“ beantwortet wurden, liegen genügend Hinweise dafür vor, dass die Wohnortvoraussetzungen möglicherweise nicht gegeben sind. Denn wenn anhand einer qualifizierten Nachfrage im Rahmen des internationalen Informationsaustausches der EU-Fahrerlaubnisbehörden mit dem tschechischen Verkehrsministerium keinerlei Informationen über einen tatsächlichen Aufenthalt des Klägers in Tschechien eruiert haben werden können, der Kläger also in offiziellen Unterlagen der Tschechischen Republik keinerlei Spuren hinterlassen hat, zeigt dies deutlich, dass er im fraglichen Zeitraum zwar eine Meldeadresse hatte, tatsächlich aber keinen Wohnsitz in Tschechien. Zumindest aber begründet eine solche Auskunft Zweifel daran, ob die Meldeadresse tatsächlich aus persönlichen oder beruflichen Bindungen heraus gewählt wurde oder nur deshalb, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen, selbst wenn das regelmäßige Prozedere in Tschechien bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis an deutsche Staatsangehörige dadurch gekennzeichnet sein mag, dass sich die tschechische Fahrerlaubnisbehörde damit begnügt, irgendeinen vermeintlichen tschechischen Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich benannt zu bekommen.

Es liegen somit nach Ansicht des Gerichts unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedsstaates vor, welche bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ununterbrochen in Deutschland gemeldet war, die Annahme einer Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses rechtfertigen. Jedenfalls aber ergibt sich daraus die Möglichkeit, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht gegeben waren, sodass zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen sind, also auch die „inländischen Umstände“ (st.Rspr., vgl. VGH vom 23.1.2017 a.a.O.).

Es ist daher weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums auch im Inland angemeldet war und zwar unter der Adresse, unter der er auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamtes wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch tatsächlich wohnte. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2017 angeordnet, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zu seinen Verhältnissen, zu persönlichen oder zu beruflichen Bindungen in Deutschland oder in Tschechien Stellung zu beziehen. Er hat diese Möglichkeit, wie es ihm im Übrigen auch zusteht, nicht genutzt. Angesichts der Tatsache, dass, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen, die Möglichkeit des Vorliegens unbestreitbarer Tatsachen im oben genannten Sinne in Betracht kommt, hätte es dem Kläger aber oblegen, mögliche Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernis durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien oder einer dortigen beruflichen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 11.7.2016, Az.: 11 CS 16.1084, juris). Dieser Obliegenheit ist der Kläger allerdings nicht nachgekommen, so dass die Tatsache, dass der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auch im Inland gemeldet war und dort lange Jahre vor den streitgegenständlichen Vorfällen und lange Jahre nach diesen dort seinen Lebensmittelpunkt inne hatte, in den Vordergrund tritt. Das Gericht ist somit davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz i.S.v. §§ 7 Abs. 1; 28 Abs. 4 FeV im Inland hatte.

Da der Kläger - jedenfalls nach nationalen Maßstäben - seit längerer Zeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist und seine Geeignetheit erst durch ein entsprechendes Verfahren nachzuweisen hätte, ist die Entscheidung des Landratsamtes vom 24. März 2015 rechtmäßig.

Es wird auf diese gem. § 117 Abs. 5 VwGO im Übrigen Bezug genommen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
published on 08/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszü
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.