Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460

bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2017 wird aufgehoben, soweit eine Kostenerstattung von mehr als 1.186,75 EUR festgesetzt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 94/100, der Beklagte 6/100 der Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks … in … Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017, mit welchem eine Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des genannten Grundstückes an die Wasserversorgung in Höhe von 1.319,84 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte betreibt nach § 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens …(...) vom 19. November 2001 (Wasserabgabesatzung - WAS) eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet … und … Die Wasserversorgungseinrichtung wird seit dem Jahr 2012 vom Zweckverband zur Wasserversorgung der …-Gruppe betriebstechnisch betreut.

Nach § 9 WAS stehen die Grundstücksanschlüsse vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum des … § 9 Abs. 3 WAS bestimmt, dass der Grundstücksanschluss vom … hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt wird.

§ 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens … vom 22. März 2012 (BGS/WAS) legt fest, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist.

Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 setzte der … im Rahmen einer Bürgerinformation für die Anlieger zum Ausbau der … den Kläger und seine Ehefrau darüber in Kenntnis, der …beabsichtige in Zusammenarbeit mit dem Beklagten den Ausbau der … östlich und westlich der … Straße sowie Teilbereiche der …- und …straße. Im Vorfeld des Straßenbaus würden durch den Beklagten die bestehende Mischwasserkanalisation und die Wasserleitung erneuert.

Die Maßnahmen zur Erneuerung der Kanalisation, Breitbandversorgung und zum Straßenausbau seien im Februar 2016 öffentlich nach VOB/A ausgeschrieben und am 9. März 2016 an die Firma … aus … bei … vergeben worden. Die Maßnahmen zur Erneuerung der Wasserleitung würden von der Firma …, …, durchgeführt.

Im Zuge der Maßnahmen sei vorgesehen, die Grundstücksanschlussleitungen der Kanalisation auf öffentlichem Grund bis in das Privatgrundstück zu erneuern. Die Grundstücksanschlussleitungen für die Wasserversorgung würden ebenfalls erneuert. Im Bereich der Wasserversorgung sei für den Fall von Grundstücksanschlussleitungen aus Stahl eine Erneuerung auf Privatgrund bis zur Wasseruhr vorgesehen.

Am 18. Mai 2016 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau einen formularmäßig durch den Beklagten erstellten Vordruck eines Antrags an den Beklagten zur kostenpflichtigen Änderung/Erneuerung des vorhandenen Wasseranschlusses.

Der Antrag enthält den Hinweis, für die Änderung/Erneuerung des Hausanschlusses würden die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des … gelten. Der mitunterzeichnende Grundstückseigentümer (soweit abweichend vom Antragsteller) stimme der Herstellung des Wasseranschlusses zu.

Mit E-Mail vom 31. Mai 2016 wandte sich der Kläger an den Zweckverband der Wasserversorgung der … Er sei mit seiner Ehefrau quasi zur Auftragserteilung zur Erneuerung des Hauswasseranschlusses gezwungen worden, auch wenn er auf die Aufforderung des Zweckverbandes bzw. auf Druck des Beklagten hin diesen Auftrag auf seinem Garagenvorplatz erteilt habe oder habe erteilen müssen.

Er bitte jedoch nunmehr um Auskunft, weshalb eine bisherige Hausanschlussleitung aus verzinktem Stahlrohr nicht an die neue Kunststoff-Hauptwasserleitung angeschlossen werden könne. Er bitte um Mitteilung, wo dies verbindlich geregelt sei. Zum Beispiel hätten die Stahlrohr-Hauswasseranschlüsse in der … nicht ausgetauscht werden müssen und seien trotzdem an die Kunststoff-Hauptwasserleitung angeschlossen worden.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der … erwiderte mit E-Mail vom 22. Juni 2016, gemäß der Wasserabgabesatzung des Beklagten werde der Grundstücksanschluss vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Dies bedeute, dass der Beklagte unabhängig vom Eigentümer die Entscheidung treffen könne/müsse, was technisch notwendig sei.

Auf Grund der Erfahrungen in … mit aggressiven Böden sei bei Rohrbrüchen bzw. Baumaßnahmen festgestellt worden, dass die Stahlhausanschlussleitungen stark korrodiert und teilweise an mehreren Stellen undicht gewesen seien. Die Vielzahl der Mängel habe zeitweise die gesamte Wasserversorgung der Bürger in … gefährdet.

Aus der Unterhaltspflicht des Beklagten für den Grundstücksanschluss müssten Stahlhausanschlussleitungen deswegen aus technischen Gründen nach ca. 30 Jahren ausgetauscht werden. Die Kosten hierfür habe gemäß § 8 Abs. 1 BGS/WAS der Grundstückseigentümer zu tragen.

Alternativ bestehe die Möglichkeit, an der Grundstücksgrenze einen Zählerschacht zu setzen, womit der Zustand der Hausanschlussleitung auf dem Grundstück für den Beklagten nicht mehr relevant wäre. Die Kosten hierfür seien ebenfalls vom Grundstückseigentümer zu tragen.

In der …, auf welche sich der Kläger beziehe, sei die Wasserleitung nicht erneuert worden, so dass das vorgetragene Argument haltlos sei.

Mit Schreiben vom 27. September 2016 wiederholte der Zweckverband zur Wasserversorgung der … seinen Vortrag aus der genannten E-Mail. Mit Nachricht vom 9. August 2016 habe der Kläger den Zweckverband darüber informiert, dass beim Austausch des Hausanschlusses festgestellt worden sei, dass die Hausanschlussleitung im Grundstück des Klägers nicht als Stahlrohr, sondern als schwarzes PE-Rohr verlegt worden sei. Zur Klärung des Sachverhalts sei Rücksprache mit der ausführenden Firma … und dem Wassermeister des Zweckverbandes, Herrn …, gehalten worden. Auf Grund des im öffentlichen Grund vorgefundenen Leitungsmaterials sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Hausanschlussleitung als Stahlrohr ausgeführt worden sei. Informationen zu einer Änderung des Leitungsmaterials im weiteren Trassenverlauf lägen dem Zweckverband nicht vor.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, nachdem die Wasserleitung in der … nach mehr als 50 Jahren und damit die Hausanschlüsse zu den Grundstücken erneuert hätten werden müssen, sei es grundsätzlich nicht relevant, mit welchem Material die vorherigen Wasserleitungen von der Grundstücksgrenze zum Haus des Klägers bereits im Boden gelegen hätten.

Laut Wasserabgabensatzung übernehme der Beklagte die Erstellung der Wasserleitung bis zur Grundstücksgrenze. Der Hausanschluss und damit die Hausanschlusskosten seien vom Grundstückseigentümer zu übernehmen. Wäre die Fortführung der bis zur Grundstücksgrenze neu gelegten Wasserleitung nicht durchgeführt worden, hätte ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Wasserleitung kein Wasser mehr bezogen werden können.

Eine Anerkennung der Kosten des Klägers hinsichtlich der Erneuerung der Hausanschlussleitung könne durch den Beklagten daher nicht erfolgen. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung der Firma … werde zur Entlastung zurückgegeben.

Unter dem 9. Juni 2017 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung für Bauarbeiten Hausanschlüsse - privater Grund - in Höhe von 1.319,84 EUR.

Dem Schreiben beigefügt war folgende, vom Zweckverband zur Wasserversorgung der … gefertigte Kostenaufstellung vom 11. Januar 2017 über die durchgeführten Maßnahmen:

„Position Beschreibung Menge Einh EP GP

03 Nebenanlagen und Leistungen für Dritte

03.01 Grundstücksanschlüsse, Rohrgraben

03.01.0024 Horizontal-Durchpressung für Vortriebsrohr DA 75

8,9 m 62,00 551,80

03.01 Grundstücksanschlüsse, Rohrgraben 551,80

03.02 Material, Armaturen, Rohrleitung für

03.02.0002 Druckrohr PE100-RC für Hausanschluss DN/ID 25; SDR 11; DA 32 x 3,0

(Ringbund) gemeinsam mit Einzelrohr 7 x 1,5

12,6 m 13,60 171,36

03.02.0037 Überschubrohr (Mauerdurchführung) für das PE-Rohr; DN/DI 25; da 32 mm

0,3 St 94,15 28,25

03.02.0053 G+F-Überschiebmuffen Winkel 90 Grad DA 32

3 St 33,10 99,30

03.02.0059 Übergangsmuffennippel PE/Stahl, DA 32 - 1“, MUN liefern und einbauen

1 St 47,00 47,00

03.02.0066 Endkappen für Mikrorohre 7 mm

1 St 9,40 9,40

03.02.0068 EWE Wasserzähler-Armaturen-Anlage Qn 2,5 x Rp 1“ x Rp 1“ aus Silicium-Messing

1 St 202,00 202,00

03.02 Material, Armaturen, Rohrleitung für 557,31

03 Nebenanlagen und Leistungen für Dritte 1.109,11 zzgl. MwSt. 19% 210,73 Gesamtsumme 1.319,84

Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 22. Juni 2017 gegen die Rechnung Einwendungen erhoben hatte, teilt der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. August 2017 mit, die Rechnung werde aufrechterhalten. Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass der Hausanschluss mit Hausleitungen im Zuge des Hausbaus 1977 erstellt worden sei.

Nachdem im Zuge des Straßenbaus die Wasserleitung in der Straße nach mehr als 50 Jahren aus Kostengründen ausgewechselt worden sei (hierdurch habe nur einmal die Tragschicht aufgetragen werden müssen) hätten die Hausanschlüsse in der … in diesem Zusammenhang erneuert werden müssen.

Hier greife § 15 Abs. 2 Satz 3 der Wasserabgabesatzung. Danach sei der Beklagte berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich sei. Die Grundstückseigentümer seien verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Mit der Baumaßnahme sei eine Anpassung des Hausanschlusses an die geänderten Verhältnisse nach 40 Jahren vorgenommen worden. Die Kosten in Höhe von 1.319,84 EUR seien am 9. Juni 2017 in Rechnung gestellt worden. Sollte die Zahlung nicht bis zum 31. August 2017 erfolgen, werde ein privatrechtliches Mahnverfahren eingeleitet.

Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2017 an den Bürgermeister des … Die von dem Beklagten genannte Rechtsgrundlage des § 15 der Wasserabgabesatzung greife keineswegs. Er beziehe sich lediglich auf eine Veränderung des Wasserdrucks oder der Beschaffenheit des Wassers. Falls der Beklagte stattdessen jedoch auf den § 8 BGS/WAS abheben wolle, schlage dies allerdings auch fehl. Insoweit werde auf ein BGH-Urteil von 2011 verwiesen, wonach eine Baukostenzuschuss oder eine Aufwandserstattung für den Hausanschluss nur einmal erhoben werden könne, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlage könnten dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden, diese Kosten seien über die Preise abzudecken.

Der Wasseranschluss werde von der Seite bezahlt, die die Erforderlichkeit der Veränderung zu verantworten habe. Da das Unternehmen die Leitungserneuerung angeordnet und die Anlieger vor vollendete Tatsachen gestellt habe, müsse es die Kosten selbst bezahlen.

Daraus folge, dass die in der Satzung enthaltene Kostenübernahme durch den Grundstückseigentümer - explizit bei Erneuerung des Hausanschlusses auf Veranlassung der Kommune oder des Wasserversorgungsunternehmers - nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar und deshalb nichtig sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Oktober 2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück … in … eine Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses im Wasserbereich in Höhe von 1.319,84 EUR fest. Zur Begründung wurde auf die Regelung des § 3 WAS und § 8 Abs. 1 BGS/WAS verwiesen. Die Erstattungshöhe ergebe sich aus der beigefügten Rechnung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … vom 11. Januar 2017. Hieraus könne der Betrag in Höhe von 1.319,84 EUR entnommen werden. Diese Rechnung liege dem Bescheid in Kopie bei.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

  • 1.den Bescheid des beklagten Kommunalunternehmens vom 24. Oktober 2017, zugegangen am 26. Oktober 2017, aufzuheben,

  • 2.das beklagte Kommunalunternehmen zu verurteilen, an den Kläger 800,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen seit Rechtshängigkeit.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Leitungsrohr im klägerischen Privatgrund erneuert worden sei. Der Wasseranschluss auf dem Privatgrund sei weniger als 40 Jahr alt gewesen und die Verrohrung aus PE-Material habe eine Lebensdauer von mindestens 100 Jahren.

Der Kläger habe dem ausführenden Unternehmen am 19. Mai 2016 den Zutritt verweigern wollen. Daraufhin sei ihm jedoch angedroht worden, dass er bei Inbetriebnahme der neuen Hauptwasserleitung kein Wasser mehr erhalten würde, wenn er den Austausch jetzt nicht erlaube. Denn auf seinem Privatgrund sei noch ein altes, unzulässiges Stahlrohr verlegt.

Tatsächlich sei jedoch damals ein PE-Rohr durch den Beklagten verlegt worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das Haus im jetzigen Zustand gekauft. Damit habe sich der Beklagte folglich nur durch falsche Behauptungen und nicht sachgerechte Androhungen Zutritt zum klägerischen Privatgrund verschafft, um die angeblich notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Die verlangten und durchgeführten Arbeiten seien insgesamt überflüssig gewesen. Zum Beweis werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Der Kläger habe zunächst mit Schreiben vom 9. Juni 2017 eine private Kostenrechnung über 1.319,84 EUR erhalten. Nachdem der Kläger hiergegen Einwände erhoben habe, habe sich der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2017 auf einmal auf seine Wasserabgabesatzung berufen. Es werde jedoch bestritten, dass die Beklagte die Beschaffenheit und den Druck des Wassers so geändert habe, dass der bei den Klägern vorgenommene Neuanschluss notwendig geworden sei.

Auch die Eingabe des Klägers an den Bürgermeister des … vom 20. August 2017 sei ohne Erfolg geblieben. Ohne Rücknahme der übersandten Privatrechnung habe der Kläger zwei Monate später den angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2017 erhalten.

In diesem Bescheid werde jedoch die Miteigentümerin … nicht bezeichnet.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen DIN der Hausanschluss bis zum Wasserzähler im Eigentum des beklagten Kommunalunternehmens als Wasserversorgung stehe. Damit seien alle laufenden Kosten für Reparaturen, Wartung oder Instandsetzung von diesem zu tragen. Eine Kostenerstattung sei nur für den Erstanschluss vorgesehen, um den es hier gerade nicht gehe.

Die Eichfrist des Wasserzählers sei bereits abgelaufen gewesen, so dass der Austausch in den Aufgaben- und Kostenbereich des Beklagten falle. Denn mit den gezahlten Gebühren würden diese Kosten vom Verbraucher bereits abgegolten.

Außerdem erscheine hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorzuliegen, weshalb Zweifel bestünden, dass die Vergabegrundsätze für Aufträge im kommunalen Bereich eingehalten worden seien.

Durch die überflüssige Ersatzrohrverlegung habe die ausgehobene Baugrube vor dem Nebengebäude wieder verfüllt und der Plattenbelag wieder verlegt werden müssen. Dadurch seien den Klägern Kosten in Höhe von 300,00 EUR entstanden. Im Falle des Bestreitens werde die Rechnung nachgereicht.

Eine weitere Baugrube sei hinter dem Nebengebäude verlangt worden. Für das Ausheben und Verfüllen der ca. 3 Kubikmeter Erdreich sei der Einsatz eines Kleinbaggers nicht möglich gewesen, so dass die Kläger von Hand in Eigenleistung dies erledigt hätten. Hierfür sei ein Kostenansatz von 500,00 EUR angemessen.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beklagten an.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, mit dem Kostenerstattungsbescheid vom 24. Oktober 2017 seien dem Kläger nur die Bereiche in Rechnung gestellt worden, die auf seinem Privatgrundstück bezüglich des Anschlusses notwendig geworden seien. Es handle sich im Einzelnen um die Positionen, die seitens des Klägers bereits in der vorgelegten Anlage K2 (richtig: K4) entnommen werden könnten.

Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen würden allesamt bestritten, zum anderen seien die Leistungen, die der Beklagte für die Kostenerstattung dem Kläger in Rechnung stelle, notwendig, erforderlich und angemessen.

Es sei bereits nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit einer überflüssigen Ersatzrohrverlegung und einer insoweit ausgehobenen Baugrube meine. Gleichfalls sei der insoweit in Ansatz gebrachte Betrag von 300,00 EUR nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, es sei eine „weitere Baugrube“ notwendig gewesen, werde vollumfänglich bestritten.

Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsbescheides sei § 8 BGS/WAS vom 22. März 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser Bescheid auch ausschließlich an ihn selbst als Gesamtschuldner gerichtet werden können. Nach Art. 9 Abs. 2 KAG seien mehrere Zahlungspflichtige Gesamtschuldner. Der Kläger und seine Ehefrau seien Miteigentümer des streitbetroffenen Grundstücks.

Es sei nicht erforderlich, dass im Bescheid selbst der Schuldner als Gesamtschuldner bezeichnet werde.

Die abgerechneten Kosten seien durchaus als angemessen zu werten. Die Preise seien auf Grund einer Ausschreibung ermittelt worden und beruhten auf dem Leistungsverzeichnis der betreffenden Firma.

Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass es allein Aufgabe und Verantwortung des Beklagten sei, eine Änderung, Erneuerung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses durchzuführen. Der Beklagte könne Maßnahmen durchführen, die er nach den Umständen für erforderlich halten dürfe und habe insoweit selbstverständlich auch einen gewissen Einschätzungsspielraum. Dass dieser verletzt oder überschritten würde, sei nicht erkennbar.

Die Trinkwasserleitungen und auch der Grundstücksanschluss hätten nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Es seien bereits Materialermüdungen vorhanden gewesen, die Trinkwasserleitungen seien hochgradig bruchgefährdet gewesen. Die vorhandenen Hausanschlüsse hätten deshalb nicht mehr an den neuen Leitungsverlauf angebunden werden können. Die Trinkwasserleitungen seien ca. 50 bis 60 Jahre alt gewesen und hätten aus Grauguss bestanden.

Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag zur kostenpflichtigen Änderung/Erneuerung des vorhandenen Hausanschlusses unterschrieben. Er habe anerkannt und erklärt, die dabei entstehenden Kosten zu tragen.

Auf gerichtliche Aufforderung übersandten die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 5. September 2018 weitere Unterlagen. Ergänzender Sachvortrag erfolgte mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 10. September 2018, auf den inhaltlich Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als eine Kostenerstattung von mehr als 1.186,75 EUR festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid vom 24. Oktober 2017 findet (nur) in der bezeichneten Höhe in Art. 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), und in den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 22. März 2012 (BGS/WAS) eine Rechtsgrundlage.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2011 entschieden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen wegen der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV einen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses nur für die erstmalige Erstellung des Hausanschlusses verlangen könne (vgl. BGH, U.v. 23.11.2011 - VIII ZR 23 /11, juris), ist darauf hinzuweisen, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt keinen abgabenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung betraf.

Wie sich der Regelung des § 35 Abs. 1 AVBWasserV entnehmen lässt, bleiben gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts von den Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser unberührt. Art. 9 Abs. 1 KAG kann deshalb einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auch für die Verbesserung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 8 C 2/88, juris Rn.21 ff.).

Der … hat durch § 2 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen … (Anstalt des öffentlichen Rechts der …*) vom 28. April 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2016 (nachfolgend: Unternehmenssatzung), dem Beklagten u.a. die Aufgaben der Versorgung von …, …, …, … und … mit Wasser sowie die Beseitigung des Abwassers im Gemeindebereich … übertragen. In der Unternehmenssatzung wurde dem Beklagten allerdings nicht ausdrücklich auch die Befugnis übertragen, Abgabenbescheide zu erlassen.

Zwar enthält Art. 89 GO keine dem Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung, wonach ausdrücklich auch die Befugnis, Abgaben zu erheben, auf einen Zweckverband übergeht. Auch gibt es keine allgemeine Regel, dass die Befugnis immer der Aufgabe folgt. Bei der Gründung von Kommunalunternehmen ist aber eine ausdrückliche Übertragung der Befugnisse, Abgaben zu erheben, neben der Aufgabenübertragung nicht erforderlich. Art. 91 Abs. 4 GO bestimmt, dass das Unternehmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt ist wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 GO hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird. Damit geht die Vorschrift stillschweigend davon aus, dass bei Kommunalunternehmen mit der Aufgabe auch die Befugnis übergeht (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90, juris).

Der …, dem gemäß § 6 Abs. 5 der genannten Unternehmenssatzung die Satzungshoheit hinsichtlich der dem Beklagten übertragenen Aufgaben verblieben ist, hat von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 BGS/WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 seiner Wasserabgabesatzung vom 19. November 2001 (WAS) mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS) zu erstatten ist.

Korrespondierend hierzu bestimmt § 9 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung vom 10. November 2001, dass die Grundstücksanschlüsse vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden.

Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelung des § 8 BGS/WAS nichts einzuwenden. Sie entspricht der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG.

Es ist rechtlich unschädlich, dass der Beklagte mit dem Kläger nur einen Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks für die Kostenerstattung in Anspruch genommen hat. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner (Art. 9 Abs. 2 KAG).

Der Beklagte konnte deshalb den Kläger als Gesamtschuldner für den Erstattungsanspruch in der im Tenor bezeichneten Höhe in Anspruch nehmen. Der Abgabenbescheid musste keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende gesamtschuldnerische Haftung enthalten (BayVGH, B.v. 29.8.2003 - 23 CS 03.2169).

Der vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 geltend gemachte Aufwand für die Neuverlegung des Grundstücksanschlusses des Klägers ist nur in Höhe von 1.186,75 erstattungsfähig.

Anlass der Neuverlegung des Grundstücksanschlusses war die Erneuerung der in der … verlaufenden Wasserversorgungsleitung des Beklagten. Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass die Erneuerung dieser Trinkwasserleitung zwingend notwendig war, nachdem es in diesem Bereich in den Vorjahren zu Rohrbrüchen an der mehr als 50 Jahre alten Leitung gekommen war. Der Beklagte hat dies durch Vorlage von Lichtbildern entsprechend dokumentiert. Die Notwendigkeit der Umbindung der vorhandenen Grundstücksanschlüsse an die neu in der … verlegte Trinkwasserleitung beruht somit auf Umständen, die ihre Ursache innerhalb des durch die Wasserabgabesatzung festgelegten Zwecks der Einrichtung hatten (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 - 23 B 85 A. 2785, GK 1988/46; B.v. 21.7.1997 - 23 B 94.1678; U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744, juris; VG Würzburg, U.v. 5.12.2001 - W 2 K 00.89, juris Rn. 26; Eckstein in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 21 zu Art. 9; Nitsche/ Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 20.081 BGS zu § 8, Rn. 5).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der notwendigen Umbindung auch den Hausanschluss auf dem Grundstück des Klägers erneuert hat. Zwar hat sich die ursprüngliche Annahme des Beklagten, die vorhandene Hausanschlussleitung bedürfe der Erneuerung, da diese aus Stahl bestehe, als unrichtig erwiesen. Dies steht aber der (grundsätzlichen) Erstattungsfähigkeit der Kosten für den neu verlegten Grundstücksanschluss nicht entgegen.

Bei der Projektierung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen hat der Einrichtungsträger einen gewissen Einschätzungsspielraum (BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83; B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451, juris Rn. 4; Nitsche/Baumann/Schwammberger, a.a.O.).

Dieser Einschätzungsspielraum ist vorliegend nicht überschritten worden. Auch wenn die Hausanschlussleitung - entgegen der ursprünglichen Annahme des Beklagten - nicht aus Stahl bestanden hat, hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die 1971 verlegte alte Grundstücksanschlussleitung anlässlich der ohnehin notwendigen Umbindung sinnvollerweise zu erneuern war. Der Beklagte hat insoweit darauf verwiesen, dass der Grundstücksanschluss aus dem jetzt nicht mehr zulässigen Material PE6 bestanden hat, überpflanzt war und zudem im Keller in den Raum mit dem Öltank gemündet hat.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände, insbesondere aber des Alters der Grundstücksanschlussleitung von bereits 45 Jahren (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.12.2002 - Au 5 K 00.694, juris), ist die Entscheidung des Beklagten, anlässlich der notwendig gewordenen Umbindung den Grundstücksanschluss außerhalb des Bewuchsbereiches komplett neu zu verlegen, von dem dem Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum noch gedeckt. Es hätte deshalb für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden, sich vorsorglich durch den Kläger und seine Ehefrau schriftlich mit der Erneuerung des vorhandenen Grundstücksanschlusses beauftragen zu lassen.

Auch die durch den Beklagten abgerechneten Kosten können - mit Ausnahme der angesetzten Höhe der Umsatzsteuer - rechtlich nicht beanstandet werden. Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).

Die dem Einrichtungsträger von einem Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge können grundsätzlich dann als angemessen gelten, wenn bei der Auftragsvergabe und -abrechnung die VOB beachtet wurde.

Wie sich den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 5. September 2018 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, wurde die Neuverlegung der Hausanschlüsse als Teil einer 29 Einzelmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme am 25. Januar 2016 öffentlich ausgeschrieben. Dass diese Ausschreibung nicht den Vorgaben der VOB entsprochen habe, wird vom Kläger selbst nicht behauptet.

Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009) ausgewählt wurde, darf auf das Ergebnis der Gesamtausschreibung (einschließlich Grundstücksanschlüsse) abgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (BayVGH, U.v. 28.4.1989 - 23 B 87.03951, GK 1990/64 Ziffer 7; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83). Dem Kläger ist es verwehrt, einzelne Positionen der Ausschreibung herauszunehmen und zu rügen, solange er nicht bestreitet, dass insgesamt das günstigste Angebot zum Zug gekommen ist (BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451, juris).

Der Kläger kann somit nicht geltend machen, er halte den in der Abrechnung der Position Ziffer 03.01.0024 zu Grunde gelegten Meterpreis für die Horizontal-Durchpressung für überhöht.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass nicht nur keine Kosten für die Neuherstellung des Hausanschlusses im öffentlichen Straßengrund geltend gemacht worden sind, sondern darüber hinaus auch der erste Meter des neu verlegten Grundstücksanschlusses auf dem Grundstück nicht abgerechnet worden ist. Entsprechend wurden nur die Kosten für ein Druckrohr mit einer Länge von 12,6 m (statt 13,6 m) abgerechnet.

Soweit es die abgerechneten Kosten für die EWE Wasserzähler-Armaturen-Anlage betrifft, handelt es sich bei dieser nach dem von den Vertretern des Beklagten in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Modell um eine als Einheit gelieferte Einrichtung zur Aufnahme des (nicht enthaltenen) Wasserzählers und beinhaltet auch die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne des § 3 WAS. Da die Hauptabsperrvorrichtung Teil des Grundstücksanschlusses ist, stellt die als eine Einheit anzusehende, die Hauptabsperrvorrichtung beinhaltende EWE Wasserzähler-Armaturen-Anlage insgesamt einen Teil des Grundstücksanschlusses dar, deren Kosten - anders als die Kosten des separat zu beschaffenden Wasserzählers - deshalb über § 8 Abs. 1 BGS/WAS zu erstatten sind.

Als fehlerhaft erweist sich jedoch der Ansatz einer Umsatzsteuer auf den abgerechneten Aufwand in Höhe von 19%. Beauftragt ein Wasserversorger eine Baufirma und rechnet diese ihren Auftrag ab, so stellt die Baufirma für ihre Bauleistung 19% Umsatzsteuer in Rechnung. Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Hausanschluss bei der Wasserversorgung, so ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt und stellt selbst nur den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Wassergrundstücksanschluss in Rechnung (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil III, Frage 30 Nr. 4 f.; Teil IV, Art. 9 Frage 11, Rn. 3.5; BFH, U.v. 8.10.2008 - V R 61/03, GK 2009/40; vgl. auch EuGH, U.v. 3.4.2008 - C 442/05).

Die vom Kläger nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu tragenden Kosten reduzieren sich damit auf 1.186,75 EUR.

Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 800.- EUR nicht zu.

Er macht insoweit Kosten geltend, die ihm im Rahmen der von ihm erbrachten Eigenleistungen bei der Erneuerung des Grundstücksanschlusses entstanden seien. Die Erbringung von Eigenleistungen hatte der Beklagte zuvor dem Kläger zur Reduzierung der dem Beklagten entstehenden und über § 8 Abs. 1 BGS/WAS abzurechnenden Kosten gestattet.

Da der Beklagte den Kläger jedoch nicht beauftragt hat, für den Beklagten Baumaßnahmen anlässlich der Erneuerung des Grundstücksanschlusses durchzuführen, kommen als mögliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch nicht § 670 BGB, sondern nur die Regelungen der öffentlichen-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB in Betracht, die in § 683 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462, juris).

Da der Beklagte es dem Kläger jedoch ausschließlich ermöglichen wollte, durch Eigenleistungen die über § 8 Abs. 1 BGS/WAS abzurechnenden Kosten zu seinen Gunsten zu reduzieren, kann dieser nunmehr nicht geltend machen, er habe als Geschäftsführer ohne Auftrag eine dem Beklagten obliegende Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 WAS erfüllt. Insoweit steht einer Geltendmachung des angeblich entstandenen Aufwands bereits die Regelung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS entgegen, wonach die Kosten der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses vom Grundstückseigentümer zu tragen sind.

Demnach war der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 (nur) in dem im Tenor bezeichneten Umfang aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß


(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser


(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - 20 BV 16.90

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherhei

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flurnummer 595/6 der Gemarkung S … Dieses hatte er im Rahmen der Flurbereinigung erworben. Mit „Vorauszahlungsbescheid zur Entwässerung“ der Stadt S. vom 20. Februar 1985 wurde der Kläger in Höhe von 3675,63 DM in Anspruch genommen.

Mit Schreiben des Kommunalunternehmens S. vom 21. August 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zur Vorbereitung der Beitragserhebung ermittelt werde, in welcher Höhe Beiträge bereits geleistet worden seien. Für das Grundstück des Klägers ergebe sich nach den Unterlagen eine bisher geleistete Beitragszahlung in Höhe von 1879,32 €.

Aufgrund der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens S. vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2012 einen Herstellungsbeitrag von 1932,00 € fest (Beitragsanteil auf beitragspflichtige Grundstücksfläche 644 m² zu 1,25 €/m²; auf beitragspflichtige Geschossflächen 161 m² zu 7,00 €/m²). Die bisher geleisteten Beiträge wurden abzüglich der Abschreibung (verbrauchte Beiträge 1299,42 €) in Höhe von 579,90 € angerechnet, womit sich ein zu zahlender Herstellungsbeitrag von 1352,10 € ergab.

Der Kläger erhob am 24. April 2012 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Bescheid vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 seien rechtmäßig. Zu Recht sei der Beklagte davon ausgegangen, dass erst mit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung des Beklagten und der dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 erstmals wirksam eine Beitragspflicht begründet wurde mit der Folge, dass - mangels einer Übergangsregelung in der Satzung - früher geleistete Beitragszahlungen (grundstücks-, nicht personenbezogen) auf den sich satzungsgemäß ergebenden Herstellungsbeitrag anzurechnen sind. Für die nunmehr der BGS-EWS des Beklagten vom 23. November 2011 unterworfene „Entwässerungseinrichtung S.“ (vgl. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. November 2011 - EWS 2011) habe für die früher nicht nur technisch, sondern auch rechtlich getrennten (Teil-)Entwässerungsanlagen der bis 30. April 1978 selbständigen Gemeinde W … einerseits und der Stadt S. … andererseits zuvor zu keiner Zeit gültiges Satzungsrecht bestanden (wird ausgeführt).

Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Beitragsveranlagung des Grundstücks des Klägers zugrunde liegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. November 2011 (BGS-EWS 2011) seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits dargelegt, waren die Vorgängersatzungen nichtig. Der Kläger habe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt würden. Der bayerische Landesgesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BGBl I 2013, 820 ff. = BayVBl 2013, 465 ff. = NVwZ 2013, 1004 ff.) umgesetzt und in Art. 19 Abs. 2 KAG eine entsprechende Regelung geschaffen, die am Tage der Entscheidung in der vorliegenden Streitsache in Kraft getreten ist. Die dort bestimmte 30-jährige Verjährungsfrist seit Eintreten der Vorteilslage - der Kläger war 1989 und 1992 zu Beitragsleistungen herangezogen worden - sei vorliegend ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Bedenken an der Wirksamkeit der Stammsatzung, der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung S. des Beklagten vom 23. November 2011 (EWS 2011), die Voraussetzung einer wirksamen Beitragssatzung ist, seien nicht geltend gemacht worden; sie seien auch sonst nicht ersichtlich. Auch hielten die Regelungen der BGS/EWS [2011] materiell-rechtlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Anrechnung früher geleisteter Beitragszahlungen sei ordnungsgemäß erfolgt. Da vorliegend der jeweilige Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt worden sei, komme die vom Kläger begehrte vollumfängliche Anrechnung seiner erbrachten Vorleistungen nicht in Betracht. Insoweit könne letztlich nichts anderes gelten als in dem Fall, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmals gültigen Satzung beim Herstellungsaufwand berücksichtigte Anlagenteile keinen Vorteil mehr hätten vermitteln können, wenn z. B. eine alte Kläranlage habe abgebrochen werden müssen. In diesem Fall beziehe sich ein Teil der vom Beitragspflichtigen erbrachten Vorleistungen auf Investitionen für Anlagenteile, die nicht mehr vorhanden seien, vom beitragspflichtigen Grundstückseigentümer jedoch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen worden seien. Dies rechtfertige es, die erbrachte Vorleistung in dem Maße prozentual zu kürzen, das dem Vorteil entspreche, den der Altanschließer aus dem nicht mehr vorhandenen Anlageteil bisher gezogen habe. Entsprechendes gelte für den vorliegenden Fall, wo Anlagenteile zwar noch nicht „verschwunden“, jedoch infolge Abschreibungen nur noch mit einem „Rest(buch) wert“ vorhanden seien. Zu entsprechenden Ergebnissen sei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen worden seien. Danach hätten die Mitgliedsgemeinden den Altanschließern noch nicht verbrauchte (abgeschriebene) Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen, ggf. gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden seien, mithin unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung durch den Altanschließer. Da derartige Trägerwechsel - von (Mitglieds-)Gemeinden auf einen Zweckverband - in ihren Auswirkungen der vorliegenden Konstellation, dass durch die Verbindung zweier bisher technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen eine „neue“ Einrichtung desselben Einrichtungsträgers geschaffen werde, vergleichbar seien, gelte vorliegend nichts anderes. Gegen die rechnerische Ermittlung des Abschreibungssatzes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband habe der Kläger Maßgebliches nicht eingewendet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung seien auch nicht ersichtlich. Indem der Beklagte die im Jahr 1985 erbrachten Vorleistungen des Klägers mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 2,88% unter Zugrundelegung eines von dem der Beitragszahlung jeweils folgenden Jahr bis 2010 reichenden Abschreibungszeitraums, in dem der Kläger als Altanschließer aus den Anlageteilen Vorteile - Nutzen - hätte ziehen können, gekürzt habe, habe er dem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar Rechnung getragen.

Die Beitragserhebung sei nicht wegen Zeitablaufs nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG unzulässig. Der Beitrag habe noch erhoben werden können, weil die Vorteilslage frühestens 1984 eingetreten sei und damit die Veranlagung am 13. April 2012 noch innerhalb des 30-jährigen Zeitraums des Art. 19 Abs. 2 KAG erfolgt sei. Diese Übergangsvorschrift sei vorliegend anwendbar, weil der Beitrag durch nicht bestandskräftigen Bescheid vor dem 1. April 2014 festgesetzt worden sei. Der auf den Zeitraum ab 1984 eingegrenzte Eintritt der Vorteilslage ergebe sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass in den Plänen zum Bebauungsplan Nr. 21 vom 7. Dezember 1983 keine vorherige Bebauung erfasst worden sei, dass im Verzeichnis über die Herstellungskosten und Wiederbeschaffungszeitwerte sämtliche Schächte zwischen den maßgeblichen Anschlusspunkten mit dem Baujahr 1984 erfasst seien und dass am 18. Dezember 1984 eine Schlussabnahme für die Beendigung der Maßnahme („Kanalisation in der …“) erfolgt sei. Daraus ergebe sich, dass die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks frühestens mit Verlegung dieses Leitungsabschnitts im Laufe des Jahres 1984 gegeben gewesen sei. Gegen die Festlegung einer 30-jährigen Verjährungsfrist in Art. 19 Abs. 2 KAG bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 12.3.2015, 20 B 14.441, Rdnr. 28, juris) in einem obiter dictum Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 19 Abs. 2 KAG mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichheitssatz geäußert. Die Kammer schließe sich diesen Bedenken jedoch nicht an und habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift (wird ausgeführt).

Die Berufung werde nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG grundsätzliche Bedeutung habe und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2015 (Az. 20 B 14.1441, Rdnr. 28, juris) und im Beschluss vom 11. Mai 2015 (Az. 20 ZB 15.218, Rdnr. 5, juris) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Roth vom 6. Oktober 2014 aufzuheben.

Vorliegend sei grundsätzlich von einem Übergangsfall im Sinne des Art. 19 Abs. 2 KAG auszugehen, bei dem der streitgegenständliche Beitrag durch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 13. April 2012 vor dem 4. April 2014 festgesetzt worden sei. In einem derartigen Fall solle die Festsetzungsfrist einheitlich 30 Jahre ab dem Eintritt der Vorteilslage betragen. Das Verwaltungsgericht habe sowohl den maßgeblichen Eintritt der Vorteilslage als auch die Unvereinbarkeit der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV verkannt. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass die für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebende Vorteilslage erst im Jahr 1984 eingetreten sei. Dies würde sich daraus ergeben, dass die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstückes des Klägers frühestens mit Verlegung des betreffenden Leitungsabschnitts im Laufe des Jahres 1984 gewesen sei. Dies sei unzutreffend, denn maßgeblich sei das Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1983, was einen Zeitraum bis zum Bescheidserlass von 29 Jahren ergebe, sodass es maßgeblich auf die Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG ankomme. Diese Regelung sei jedoch verfassungswidrig. Insoweit werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 (Aktenzeichen: 20 B 14.1441) verwiesen. Auf die Frage, ob bei der streitgegenständlichen Veranlagung die Anrechnung früher geleisteter Beitragszahlungen ordnungsgemäß erfolgt sei, komme es deswegen nicht mehr an.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Frage, welche baulichen und sonstigen Maßnahmen beim technischen Zusammenschluss der Anlage im Jahre 2008 getätigt worden seien, verweise der Beklagte auf das vorgelegte Schreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 5. Dezember 2014. Mit dem technischen Zusammenschluss der vormals - auch rechtlich - getrennten Einrichtungen S. … und W … sei eine neue Einrichtung entstanden. Es hätten in erheblichem Umfang Investitionen an der zentralen Kläranlage in S … vorgenommen werden müssen, um eine ordnungsgemäß funktionierende Entwässerung zu gewährleisten. Zum einen hätten Anlagegüter im Umfang von rund 65% des noch vorhandenen Wertes der Kläranlage erneuert oder zusätzlich geschaffen werden müssen. Die Kläranlagen in W … und Sch … seien aufgelassen worden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Umgestaltung des Kanalnetzes hätten fast der Hälfte des Wertes des vorhandenen Kanalnetzes (Wert zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses) entsprochen. Die noch nicht abgeschlossene Umgestaltung beinhalte folgende Maßnahmen: Erstellung von Verbindungsleitungen (über 6,8 km) zur Zentralkläranlage, Auswechslung hydraulisch überlasteter Kanäle, Erneuerung bestehender Kanäle, Umstellung in Teilbereichen von Mischauf Trennsystem, Erweiterung des Kanalnetzes, 13 zusätzliche Sonderbauwerke, Erneuerung eines weiteren Sonderbauwerks in Wa … Der kommunale Prüfungsverband gehe davon aus, dass durch den technischen Zusammenschluss von S … und W … eine neue Einrichtung entstanden sei, die erstmals einen Vorteil für die angeschlossenen Grundstücke vermittelt habe. Die ursprünglichen Anlagen seien untergegangen und damit auch der Vorteil. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 30-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist komme es deshalb nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 findet in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 (BGS/EWS 2011) eine rechtliche Grundlage und verletzt den Kläger auch mit der konkreten Festsetzung nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen, wie die des Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 (BGS/EWS 2011) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Abgabesatzung und der zugrunde liegenden Entwässerungssatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der streitgegenständliche Bescheid hat auf jeden Fall eine rechtliche Grundlage in der BGS/EWS 2011, weil es sich bei der durch den streitgegenständlichen Bescheid abgerechneten Maßnahme um eine Neuherstellung der Entwässerungsanlage des Beklagten handelt, so dass es auf die Wirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht ankommt.

Der Beklagte ist als selbständiges Kommunalunternehmen (Art. 84 BayGO) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts richtiger Beklagter (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil er den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Der Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Die Gemeinden können Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen (Art. 89 Abs. 2 BayGO). Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt S. an das Kommunalunternehmen S. durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens S. vom 16. November 2004 übertragen, die entsprechende Befugnis, Abgabebescheide zu erheben, ausdrücklich jedoch nicht. Zwar ist zu beachten, dass eine dem Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung, wonach ausdrücklich auch die Befugnis, Abgaben zu erheben auf den Zweckverband übergeht, in Art. 89 GO nicht enthalten ist und es eine allgemeine Regel, die Befugnis folge immer der Aufgabe, nicht gibt. Bei der Gründung von Kommunalunternehmen ist aber eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis, Beiträge zu erheben neben der Aufgabenübertragung nicht erforderlich. Art. 91 Abs. 4 GO bestimmt, dass das Unternehmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt ist wie die Gemeinde, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird. Damit geht die Vorschrift stillschweigend davon aus, dass bei Kommunalunternehmen mit der Aufgabe auch die Befugnis übergeht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitragsbescheides (Art. 5 Abs. 1 KAG) liegen vor. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung ist nicht verletzt, weil der Beklagte zu Recht von einer Neuherstellung der Wasserversorgungsanlage in seinem Gemeindegebiet ausgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.5.2010 - 20 N 09.3077 - BayVBl. 2011, 116 = juris Rn. 43 m.w.N.) wird der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung dann nicht verletzt, wenn Beiträge für eine Neueinrichtung verlangt werden sollen, denn für sie war eine früher erbrachte Leistung nicht bestimmt. Von einer wiederum beitragsfähigen Herstellung einer neuen Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen dann auszugehen, wenn die vorhandene Einrichtung durch die Baumaßnahme grundlegend umgestaltet bzw. erneuert wird und sie nach der Verkehrsauffassung nunmehr als eine andere bzw. neue Einrichtung anzusehen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf den bisherigen Umfang und Zustand der alten Einrichtung an, etwa ob sie unter Beachtung neuzeitlicher Anforderungen unzureichend oder untragbar geworden ist, und auf Erfordernisse und Zwänge, die Anlass für die Umgestaltung sind. Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht auf, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen. An der Neuherstellung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Anlage weiter verwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind. Dies hindert nicht das Entstehen neuer Beitragspflichten, sondern wirkt sich allenfalls aufwandmindernd aus (vgl. BayVGH U.v. 27.11.2003 - 23 B 03.1250 - BeckRS 2003, 31487, beck-online). Soweit Altanlagenteile in die Neuanlage einbezogen werden, ist zweckmäßigerweise deren Restbuchwert bei der Kalkulation der Beitragssätze für die neu erstellte Anlage zu berücksichtigen. Frühere Beitragsleistungen der Altanschließer sind durch die Gewährung eines Abschlags auf die neue Beitragsschuld zu berücksichtigen, der sich an dem Verhältnis des Restbuchwertes zum Gesamtbuchwert zu orientieren hat (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 749 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mit dem Zusammenschluss der vormals zumindest technisch getrennten Entwässerungsanlagen ist eine neue Entwässerungsanlage entstanden. Diese Betrachtung wird durch die getätigten umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen untermauert. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hätten Anlagegüter im Umfang von rund 65% des noch vorhandenen Wertes der Kläranlage erneuert oder zusätzlich geschaffen werden müssen. Die Kläranlagen in W … und Sch … sind aufgelassen worden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Umgestaltung des Kanalnetzes hätten fast der Hälfte des Wertes des vorhandenen Kanalnetzes (zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses) entsprochen. Die Umgestaltung beinhalte folgende Maßnahmen: Erstellung von Verbindungsleitungen (über 6,8 km) zur Zentralkläranlage, Auswechslung hydraulisch überlasteter Kanäle, Erneuerung bestehender Kanäle, Umstellung in Teilbereichen von Mischauf Trennsystem, Erweiterung des Kanalnetzes, 13 zusätzliche Sonderbauwerke, Erneuerung eines weiteren Sonderbauwerks in Wa … Damit kann nicht mehr von einer Verbesserung, Reparatur oder Erneuerung gesprochen werden. Infolgedessen hat der Beklagte den Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt, wobei allerdings die (Neu-)Investitions-maßnahmen diesen Restbuchwert bei weitem überstiegen haben.

Von dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht in seinem durch die Berufung des Klägers angefochtenen Urteil (Seite 10 f.) ebenfalls ausgegangen. Unzutreffend zieht das Verwaltungsgericht jedoch den Schluss, dass für das erstmalige Entstehen der für die streitgegenständliche Beitragserhebung maßgeblichen Vorteilslage der erstmalige Anschluss des Grundstücks des Klägers an die ursprüngliche Entwässerungseinrichtung maßgeblich ist. Handelt es sich um eine Neuherstellung einer Entwässerungsanlage, kommt es für das Entstehen der Vorteilslage und damit für die Berechnung des Laufes der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG auf die Fertigstellung und die Benutzbarkeit der Neuanlage an. Dies war frühestens im Jahr 2008. Obwohl in der neuen Anlage noch nicht vollends abgeschriebene Investitionsgüter aus den Altanlagen vorhanden sind, stellt dies keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit dar, denn dieser Umstand wurde durch die Ansetzung des Restbuchwertes in der Beitragskalkulation entsprechend berücksichtigt. Damit kommt es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung nach Art. 19 Abs. 2 KAG nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.