Der am … 1952 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in einem Beamtenverhältnis bei der Beklagten. Zuletzt wurde er zum 15. Juni 2016 zum Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe A 8 befördert. Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze gemäß Art. 62 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).
Mit Schreiben vom 22. Januar 2017 beantragte der Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 1. Juli 2018. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2017 mangels dienstlichen Interesses abgelehnt. So spielten die Gründe, aus denen ein Antrag auf Dienstzeitverlängerung gestellt werde und welche privaten Wünsche dabei verfolgt würden, keine Rolle für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Das Interesse an höheren Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 8 fiel deshalb nicht unter das dienstliche Interesse. Nur die dienstlichen Interessen bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde dürften in die Entscheidungsfindung einfließen. Der zuständige Fachbereich habe das dienstliche Interesse verneint, da mit einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle zu rechnen sei. Entsprechendes ergebe sich aus früheren Bewerbungsverfahren. Eine lückenlose Aufgabenerfüllung könne daher sichergestellt werden. Bei einer eventuellen vorübergehenden Vakanz der Stelle sei die Aufgabenerfüllung gesichert, da insgesamt im Fachbereich zwei volle Vertreter und zusätzlich zwei Hilfskräfte zur Verfügung stünden, welche zur Gewährleistung des „4-Augen-Prinzips“ ergänzend eingeteilt werden könnten.
Die Weiterbeschäftigung des Beamten müsse zudem für den Dienstbetrieb förderlich sein, was dann gegeben sei, wenn der Beamte eine größere und aufwändige Aufgabe verantwortlich betreut habe, diese noch nicht abgeschlossen habe werden können und nach den Umständen des Einzelfalls die Einarbeitung eines Nachfolgers zur Weiterbeschäftigung außer Verhältnis stünde. Dies treffe für den Kläger jedoch nicht zu.
Auch im Hinblick auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn werde ein dienstliches Interesse nicht gesehen, da der Kläger als ausgebildeter Maurer im einfachen Dienst in der Fachrichtung Vermessung ernannt worden sei. Für diese Ausbildung und für diese Fachrichtung bestünde kein Personalbedarf.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 18. Juli 2017, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit folgenden Anträgen erheben:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2017 verpflichtet, die Dienstzeit des Klägers bis zum 30. Juni 2018 zu verlängern.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bereits bestritten werde, dass die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 8 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) erfolgt sei. Dem angegriffenen Bescheid sei eine Stellungnahme des Personalrates nicht beigefügt gewesen. Auch habe der Personalrat keinen Kontakt zum Kläger aufgenommen.
Auch überzeuge die im Bescheid angegebene Begründung, dass kein dienstliches Interesse bestehe, nicht. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG sei einschränkend anzuwenden, dass dem Wunsch des Klägers, seine Dienstzeit zu verlängern, entsprochen werden müsse. Der Antrag sei im Rahmen der Anhörung in erster Linie damit begründet worden, dass der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 in den Ruhestand mitnehmen wolle. Da die Höhergruppierung zum 15. Juni 2016 erfolgt sei, müsse der Kläger acht Monate länger arbeiten, damit die Versorgungsbezüge aus A 8 ruhegehaltsfähig würden. Der Kläger habe daher ein Recht darauf, dass seine Dienstzeit bis zum 1. Juli 2018 verlängert würde bzw. der Eintritt in den Ruhestand entsprechend hinausgeschoben würde. Ansonsten würde die Höhergruppierung zum 15. Juni 2016 keinen Sinn machen. Der Kläger habe über Jahre hinweg seine Höhergruppierung verlangt. Es sei daher nicht zulässig gewesen, diese Höhergruppierung so lange hinauszuschieben, dass die Bezüge bei regulärem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ruhegehaltsfähig würden. Aus der Höhergruppierung des Klägers ergebe sich daher ein Recht des Klägers, das Ende der Dienstzeit so lange hinauszuschieben, bis die erhöhten Bezüge auch ruhegehaltsfähig wären.
Im Übrigen verstoße der ablehnende Bescheid gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot. Vorliegend bedeutet dies, dass der Kläger allein aufgrund seines Alters nicht mehr erreichen können, dass seine zuletzt bezogenen Bezüge auch ruhegehaltsfähig würden.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 12. Oktober 2017,
die Klage abzuweisen.
Sie erwiderte, dass die durch den Kläger bestrittene Beteiligung des Personalrates erfolgt sei. Der Entwurf des streitgegenständlichen Bescheids sei am 7. Juni 2017 dem Personalrat elek-tronisch übermittelt worden. Der Stammpersonalrat habe die Angelegenheit in seiner Sitzung am 14. Juni 2017 behandelt. Eine schriftliche Äußerung habe der Personalrat nicht abgegeben, da die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes nicht zustimmungsbedürftig gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 8 BayPVG sei. Lediglich das Hinausschieben des Ruhestandseintritts bedürfe der Zustimmung des Personalrats. Die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes hingegen sei nicht zustimmungsbedürftig, sodass der Personalrat eine Äußerung nicht habe abgeben müssen.
Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts setze voraus, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte gerade durch den Kläger im dienstlichen Interesse läge. Es müsse daher bei Ausscheiden des Klägers ein ungedeckter und nicht anderweitig deckbarer Personalbedarf vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In zwei dienstlichen Stellungnahmen des Fachbereichs vom 14. Februar 2017 und vom 12. Juni 2017 sei dargelegt, dass sich durch das Ausscheiden des Klägers keine negativen Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung ergäben, da einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle des Klägers nichts im Wege stünde und auch keine Spezialkenntnisse erforderlich seien, die nur der Kläger besäße. Im Übrigen habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nichts vorgetragen, was ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger erkennen ließe. Mögliche versorgungsrechtliche Vorteile durch das Hinausschieben des Ruhestandes spielten für die Beurteilung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Maßgeblich sei nur die Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde. Wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei der Ermessensrahmen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 bestritt der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin die Beteiligung des Personalrates. Da ein Nachweis für eine ordnungsgemäße Beteiligung fehle, komme es nicht darauf an, ob der Personalrat eine schriftliche Äußerung abgegeben und ob es der Zustimmung des Personalrates bedurft habe.
Soweit sich die Beklagte zur Begründung des dienstlichen Interesses auf die fachlichen Stellungnahmen vom 14. Februar 2017 und 12. Juni 2017 berufe, werde übersehen, dass der Fachbereich keine Prognose habe abgeben können, ob eine erfolgreiche Wiederbesetzung der Stelle des Klägers zum 1. November 2017 erfolgen würde. Die nicht vorhandenen Spezialkenntnisse des Klägers würden entgegen der Ansicht der Beklagten keinen ausreichenden Ablehnungsgrund darstellen. Niemand sei unersetzlich, auch der Kläger nicht. Dies gelte aber in dieser Allgemeinheit für jeden Bediensteten der Beklagten.
Es fehle die erforderliche Interessensabwägung bei der ablehnenden Entscheidung. Der Kläger habe seine Lebensplanung darauf ausgerichtet, noch bis 30. Juni 2018 im Dienste der Beklagten zu stehen. Dazu sei der Kläger auch gesundheitlich und mental in der Lage. Sein Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts auf den 1. Juli 2018 sei höher zu bewerten als die Wiederbesetzung der Stelle des Klägers, da die Wiederbesetzung durch einen externen Bewerber erfolgen solle. Die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber sei höher zu bewerten.
Mit Schreiben vom 9. März 2018 fragte das Gericht beim Bevollmächtigten des Klägers nach, ob der Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den Ruhestand getreten sei. Für diesen Fall wurde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 -, juris; B.v. 30.8.2007 – 3 CE 07.2028 -juris) verwiesen und mitgeteilt, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da das Rechtsschutzbedürfnis für das Hinausschieben des Ruhestandseintritt entfallen sein dürfte.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den Ruhestand getreten sei und seither Versorgungsbezüge erhalte. Die bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger besetzte Stelle sei ab dem 1. November 2017 wiederbesetzt worden.
Zusätzlich legte die Beklagte eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheides, jedoch versehen mit dem Datum 19. Juli 2017, vor, woraus sich ergibt, dass der Bescheid dem Personalrat übermittelt worden und dort am 8. Juni 2017 eingegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung änderte der Bevollmächtigte des Klägers den im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 angekündigten Antrag im Hinblick auf den zum 1. November 2017 erfolgten Ruhestandseintritt des Klägers dahingehend ab, dass beantragt werde,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob der Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts zum 1. Juli 2018 positiv verbeschieden worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Umstellung der am 18. Juli 2017 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 62 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG am 1. November 2017 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; B.v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 3.2.2015, a.a.O., juris).
2. Dahinstehen kann, ob die insoweit modifizierte Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger vor Klageerhebung die Beklagte nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat (so auch VG Würzburg, U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris unter Hinweis auf die st. Rspr. z.B. BVerwG, U.v. 18.6.2009 – 2 B 64/08 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2004 – 2 B 62/03, juris; U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
3. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz zu.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 03.11.2014 – 2 B 24/14 –, juris; U.v. 28.5.1998 – 2 C 29/97 – juris Rn. 17; U.v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen. Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 27. Juni 2017 war rechtmäßig.
Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG noch wurde durch die angegriffene Behördenentscheidung sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
Dabei hat die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch das sich aus Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats berücksichtigt. Nachweislich der dem Personalrat übermittelten Kopie des ablehnenden Bescheids – dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. März 2018 zugegangen - geht hervor, dass die Kopie am 8. Juni 2017 beim Personalrat der Stadt … eingegangen ist und der Stammpersonalrat am 14. Juni 2017 Kenntnis genommen hat. Da die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert wurde, gilt die Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen als gebilligt, Art. 70 Abs. 2 S. 3, 5 BayPVG. Aufgrund der erfolgten Mitbestimmung kann daher letztlich dahinstehen, ob das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG ausschließlich bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts besteht oder aber auch im Falle der Ablehnung eines entsprechenden Antrags.
Die Beklagte hat zu Recht ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war (BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris, Rn. 17).
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden.
Der bayerische Gesetzgebers hat die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern hat eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 12; Baßlsperger in Zängl a.a.O. Art. 63 BayBG Rn. 19a).
Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung, nämlich zugunsten des Hinausschiebens, rechtmäßig erscheint. Anderenfalls besitzt der Beamte auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.
Dabei handelt es sich bei dem erforderlichen „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 8; B.v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B.v. 15.1.2013 – 4 S 1519/12 – juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).
Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B.v. 25.9.2008, a.a.O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet (BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 9).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Ruhestandseintritt des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht zu beanstanden, da die Entscheidung auf sachgerechte Gründe gestützt ist. Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2017, der sich auf zwei Stellungnahmen des Fachbereiches vom 14. Februar 2017 und vom 12. Juni 2017 stützt, dargelegt, dass eine lückenlose Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, da mit einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle zu rechnen ist. Auch hat die Beklagte für den Fall einer vorübergehenden Vakanz der Stelle konkrete Lösungen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung und zur Gewährleistung des „Vier-Augen-Prinzips“ vorgetragen. Ein Nutzen für den Dienstbetrieb durch die Weiterbeschäftigung wurde nachvollziehbar verneint, da der Kläger keine größeren und aufwändigeren Aufgaben, wie zum Beispiel Projekte, verantwortlich betreut, und der Aufgabenbereich keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Im Übrigen besteht Personalbedarf hauptsächlich nur im Bereich der EDV-Tätigkeiten oder in den Bereichen der neuen Technologien, nicht aber für den vom Kläger erlernten Ausbildungsberuf als Maurer bzw. in der 1. Qualifikationsebene. Dabei ist auch der in den Erläuterungen der Beklagten deutlich werdende Wunsch nach Neubesetzung einer Stelle eine sachgerechte Erwägung (BeckOK BeamtenR Bayern/Weißgerber/Maier, 8.Ed. 1.2.2017, BayBG Art. 63, Rn. 6.2).
Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (EuGH, U.v. 21.7.2011 - C-159/10- juris Rn. 82, BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 14).
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass und ggf. warum er die detaillierten Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Personalbedarf und zum dienstlichen Nutzen für unzutreffend erachtet. Vielmehr hat er seinen Antrag – auch während des gerichtlichen Verfahrens – fast ausschließlich damit begründet, dass er die höheren Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 in den Ruhestand mitnehmen wolle und hierzu acht Monate länger arbeiten müsse. Dabei handelt es sich aber um rein persönliche Interessen, die für die Entscheidung des Dienstherrn bzgl. des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG unbeachtlich sind (BeckOK BeamtenR Bayern, a.a.O., BayBG Art. 63, Rn. 6). Das Argument, dass der Kläger trotz regelmäßiger Aufforderungen gegenüber seinem Dienstherrn erst so spät befördert worden sei, dass er die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe nicht mehr in den Ruhestand habe mitnehmen können, und dass deshalb der Kläger ein Recht darauf habe, dass sein Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werde, hätte ggf. im Rahmen des Ermessen berücksichtigt werden können, nicht aber bei der Beurteilung, ob überhaupt ein dienstliches Interesse der Beklagten bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestands besteht.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es im Vorfeld seines Ruhestandseintritts durch urlaubsbedingte Abwesenheit zu Problemen gekommen sei, so beruhen diese Probleme nicht auf der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes, da sie dem Vorbringen nach gerade in die Zeit vor Ruhestandseintritt fallen. Sollte es hier zu Einschränkungen gekommen sein, so unterfallen diese dem Organisationsbereich des unmittelbaren Vorgesetzten, der Urlaubsanträge unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und der erledigenden Aufgaben genehmigen oder ablehnen kann bzw. muss. Der ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Hinweis, dass es nach Eintritt des Klägers in den Ruhestands zu Verzögerungen bei den Leerungen der Parkuhren gekommen sei, da sein Nachfolger zusammen mit einer Aushilfe die Leerungen habe vornehmen müssen, ist nicht geeignet die Gründe der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2018 in Zweifel zu ziehen, da diese nicht ausreichend substantiiert sind. Im Übrigen sind kurzzeitige Einschränkungen im Rahmen der Dienstgeschäfte nicht geeignet, grundsätzlich sachdienliche Erwägungen des Dienstherrn (s.o.) nachträglich als willkürlich oder sachfremd erscheinen zu lassen.
Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da es bereits wegen des fehlenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z.B. EuGH, U.v. 19.6.2014 – Specht, C-501/12 – juris Rn. 99; U.v. 25.11.2010 – Fuß, C-429/09 – juris Rn. 45 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B.v. 1.7.2014 – 6 CE 14.1024 – juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn. 7; B.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 7 ff.; B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, B.v. 7.2.2014 – W 1 E 14.38 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 17.4.2014 – M 5 E 14.1292 – juris Rn. 19).
c) Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG (BGBl. I 1897) die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) in deutschen Recht umsetzt (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27), scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG aus, da auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.