Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 17.00832

published on 11/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 17.00832
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die mit Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 verfügte Rücknahme der durch Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 erfolgten Anerkennung eines Dienstunfalls der Klägerin vom 22. August 2004.

Die am … 1976 geborene Klägerin war Polizeibeamtin des Landes … und steht seit dem 1. Mai 2005 als Polizeibeamtin im Dienste des Beklagten. Seit dem 1. Februar 2013 ist sie als Kriminalkommissarin (BesGr. A 9) beim Kriminalfachdezernat, …, tätig, ihre vorherige Dienststelle im Amt einer Polizeihauptmeisterin (BesGr. A 9) war die Polizeiinspektion …

Während ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin des Landes … verletzte sich die Klägerin am 10. November 1998 bei einem dienstlich angeordneten Fußballspiel.

Nach ihren Angaben im Formblatt „Unfallmeldung“ vom 24. November 1998 sei sie aus der Laufbewegung mit dem linken Bein stehen geblieben und habe sich nach rechts gedreht, dabei sei der Unterschenkel stehen geblieben, so dass das Knie verdreht worden sei; das Knie sei instabil geworden und sie sei zu Fall gekommen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Juli 1999 erkannte das Polizeipräsidium … das Ereignis als Dienstunfall mit den folgenden Dienstunfallfolgen an:

„Frische vordere Kreuzbandruptur links, traumatische Außenmeniskusläsion links“.

Aufgrund einer polizeiärztlichen Untersuchung der Klägerin am 21. Februar 2000 stellte das Polizeipräsidium … in einem Schreiben vom 12. Mai 2000 als noch bestehende Dienstunfallfolge eine „geringe Muskelatrophie des linken Beins bei Zustand nach Kreuzbandplastik und Außenmeniskusresektion“ fest; eine Erwerbsminderung bestehe nicht, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Infolge einer Untersuchung der Klägerin am 3. August 2004 kam der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei uneingeschränkt polizeivollzugsdienstfähig (Gesundheitszeugnis vom 4.8.2004).

Am 22. August 2004 verletzte sich die Klägerin bei einem privaten Fußballspiel mit Freundinnen erneut.

Nach ihren Angaben vom 17. November 2004 im Formblatt „Unfallmeldung“ habe sie sich beim Versuch, einen der Luft befindlichen, auf sie zufliegenden Fußball als Flankenball zu schießen, den linken Unter- und Oberschenkel verdreht.

Nach Auffassung des Polizeiärztlichen Dienstes … im Schreiben vom 9. November 2004 handelt es sich bei diesen von der Klägerin als Dienstunfallfolgen geltend gemachten Verletzungen um eindeutig auf den Dienstunfall vom 10. November 1998 zurückzuführende Folgeschäden.

Mit Bescheid vom 22. November 2004 erkannte das Polizeipräsidium … das Unfallereignis vom 22. August 2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links an.

Aufgrund einer erneuten Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2008 (nach Durchführung zweier intraartikulärer Eingriffe im linken Kniegelenk) gelangte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung voll polizeidienstfähig, die dienstunfallbedingten Körperschäden seien als ausgeheilt anzusehen (Gesundheitszeugnis vom 16.5.2008).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 und vom 9. Februar 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 1.374,32 EUR aus Anlass der Dienstunfälle vom 10. November 1998 und vom 22. August 2004.

Im Einzelnen handelt es sich um

– Rechnung der Dr. …GmbH, …, vom 29. Dezember 2011 für eine Magnetresonanztomographie (wohl) des linken Knies der Klägerin am 6. Dezember 2011 in Höhe von 420,78 EUR

– Rechnung der Praxis für Krankengymnastik und Sportphysiotherapie … und

…, …, für 10 ärztlich verordnete krankengymnastische Behandlungen im Dezember 2011 und im Januar 2012 in Höhe von 195,00 EUR

– Rechnung der Dres. … und …, vom 3. Februar 2012 für orthopädische Behandlungen im November und Dezember 2012 in Höhe von 758,54 EUR.

Mit Schreiben vom 7. März 2012 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:, erstattete das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.374,32 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 10. November 1998 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.

Mit Schreiben vom 9. März 2012 beantragte die Klägerin unter Berufung auf ein Schreiben der Dres. med. …, vom 29. Februar 2012 sinngemäß, eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden anzuerkennen. Die die Klägerin behandelten Ärzte seien der Meinung, im Gefolge der Kreuzbandverletzung im Jahre 1998 sei eine gewisse Restinstabilität des Kniegelenks zurückgeblieben; hieraus hätten sich nach allgemeinen medizinischen Kenntnissen in aller Regel die genannten Körperschäden entwickelt; es bestünde folglich ein Zusammenhang zwischen den Dienstunfall vom 10. November 1998 und dem jetzigen Folgezustand.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden ab. Die Ablehnung wurde mit dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG begründet.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Juni 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 begründeten ihre Bevollmächtigten den Widerspruch und stellten ausdrücklich den Antrag, die bei der Klägerin derzeit bestehenden Beschwerden am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.

Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, den Widerspruch der Klägerin zurück.

In den Gründen wird unter anderem folgendes ausgeführt:

Soweit sich die Widerspruchsbegründung gegen die Nichtberücksichtigung des Unfalls vom 22. August 2004 richte, sei dies nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheids. Der Ablehnungsbescheid betreffe ausschließlich die Geltendmachung eines weiteren Knieschadens am linken Knie aufgrund des Unfalls vom 10. November 1998. Dies ergebe sich sowohl aus dem Betreff als auch aus der Begründung des Bescheides. Gegen die Ablehnung der Erweiterung der Körperschäden am linken Knie als Folge des Unfalles vom 10. November 1998 wende sich der Widerspruch nicht. Das Widerspruchschreiben sei vielmehr als Antrag auf Erweiterung der Folgen des Unfalls vom 22. August 2004 auszulegen.

Um über den Antrag, die derzeit bestehenden Beschwerden der Klägerin am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen, entscheiden zu können, holte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - ein Fachorthopädisches Gutachten ein.

Das von Dr. …, Arzt für Orthopädie- und Unfallchirurgie, Rheumatologie, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, …, am 6. Dezember 2012 erstellte Fachorthopädische Gutachten kam aufgrund einer Auswertung der übersandten Dienstunfallakten, einer Befragung und Untersuchung der Klägerin am 27. November 2012 sowie einer Auswertung von durch die Klägerin übergebenen medizinischen Unterlagen zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Am 22. August 2004 hätten eine komplette Ruptur der im Jahr 1999 eingesetzten vorderen Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk, eine Innenbandzerrung sowie ein Hämarthros vorgelegen; die begleitend festgestellte Kontusion mit Ödembildung insbesondere des lateralen Femurs habe bereits am 23. Juni 2004 vorgelegen; aufgrund der erheblichen degenerativen Vorschädigung des Kreuzbandimplantats sei es am 22. August 2004 durch ein für eine vordere Kreuzbandruptur untypisches Ereignis zu der kompletten Zerreißung des vorderen Kreuzbandtransplantats gekommen; die Degeneration und die Reruptur seien als Folgen des Dienstunfalls am 10. November 1998 zu werten; ohne die Kreuzbandtransplantation und ohne Degeneration des Kreuzbandtransplantats wäre das Ereignis vom 22. August 2004 nicht geeignet gewesen, eine traumatische Verletzung eines vorderen Kreuzbands bzw. eines vorderen Kreuzbandtransplantats hervorzurufen; durch das Ereignis vom 22. August 2004 sei der degenerative Schaden des Kreuzbandtransplantats lediglich zutage getreten.

Bereits mit Schreiben vom 30. November 2012 hatte die Klägerin unter anderem die Erstattung von Kosten in Höhe von 37,54 EUR beantragt, die ihr Dres. …, mit Rechnung vom 1. August 2012 für eine eingehende Beratung am 24. Juli 2012 und einen ausführlichen Befundbericht in Rechnung gestellt hatten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erstattete das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - der Klägerin den genannten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 22. August 2004 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte Körperschäden ab.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle …, gestützt auf das Gutachten vom 6. Dezember 2012 die mit Schreiben vom 7. März 2012 geleisteten vorläufigen Zahlungen (1.374,32 EUR) in Höhe von 953,54 EUR zurück. Hierbei wurde die Rechnung vom 29. Dezember 2011 (MRT) in Höhe von 420,78 EUR als Ausschlussuntersuchung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge übernommen.

Mit gesondertem weiterem Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 37,54 EUR zurück.

Mit Schreiben vom 16. April 2013 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, weder sie noch die Klägerin hätten den Bescheid vom 2. Januar 2013 erhalten.

Hierauf übersandte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit Schreiben vom 15. April 2013 und vom 17. April 2013 den Klägerbevollmächtigten den Bescheid vom 2. Januar 2013 einschließlich des Fachorthopädischen Gutachtens.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. April 2013 ließ die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 Widerspruch einlegen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2013 legte die Klägerin zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Begründung vom 8. Mai 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2013 ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 gewährte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt am 23. Oktober 2013, wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die Widersprüche der Klägerin vom 23. April 2013 gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 und den Widerspruch vom 29. April 2013 gegen die mit Bescheid vom 2. Januar 2013 abgelehnte Anerkennung weiterer Körperschäden als Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 zurück.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 19. November 2013 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:beim Verwaltungsgericht … eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit den in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 dahingehend klargestellten Anträgen:

I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.

III. Die Bescheide vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 werden aufgehoben.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht … für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach.

Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen AN 1 K 14.00134 erfasst.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 10. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bat das Gericht das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … -, Herrn Dr. … aufzufordern, das fachorthopädische Gutachten vom 6. Dezember 2012 dahingehend zu ergänzen und explizit dazu Stellung zu nehmen, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV am linken Knie vorliege und diese durch das mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 als Dienstunfall mit der Folge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis als wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verursacht worden sei.

Das Ergänzungsgutachten wurde am 19. März 2015 erstellt.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tag ergangenen Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Verhandlung im Verfahren AN 1 K 14.00134 zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Beweisbeschluss vom 24. August 2015 erhob die Kammer Beweis zu der Frage, ob die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte weitere Körperschäden darstellen, im Wege der Erstellung eines Gutachtens durch Herrn Dr. …

In seinem hierauf nach einer am 2. November 2015 durchgeführten Untersuchung der Klägerin erstellten Unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 4. November 2015 gelangt Dr. med. … zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

„Die im Jahre 2011 dokumentierte posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk der Klägerin sind zwar nicht ausschließlich, aber teilweise auf den Dienstunfall vom 22. August 2004 zurückzuführen. Die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestandene zunehmende Gonarthrose wurde durch das angegebene Ereignis richtungsweisend verstärkt.“

Auf Seite 22/23 des Gutachtens wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:

„Hierzu ist festzustellen, dass das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis ohne fixierende Komponente nicht geeignet gewesen wäre, ein gesundes vorderes Kreuzband zu zerreißen. Hier ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die vorbestehende Schwächung bzw. Schädigung des vorderen Kreuzbandtransplantates zu einer Rissbildung gekommen. Ohne die durch das Unfallereignis zum 10. November 1998 hervorgerufene vorbestehende Schadensanlage von Seiten des linken Kniegelenks wäre es durch das Unfallereignis vom 22. August 2004 alleine mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Ruptur der Kreuzbandersatzplastik gekommen. Ob und inwieweit es auch spontan zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates im Verlaufe hätte kommen können, ist nicht eindeutig nachweisbar. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 22. August 2004 kam es durchaus zu einer vermehrten Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk, die kernspintomographisch wie oben beschrieben eindeutig nachgewiesen werden kann. Dieses erneute Unfallereignis kann somit nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden. Sicherlich ist die vorbestehende Schadensanlage aufgrund des Unfallereignisses vom 10. November 1998 hier bezüglich der Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates und des Knorpelschadens im Bereich des lateralen Kompartimentes bei Z.n. Außenmeniskusteileresektion als mittelbare Teilursache anzusehen. Das Unfallereignis vom 22. August 2004 kann allerdings bezüglich der Unfallfolgen nicht hinweggedacht werden. Hier sind kernspintomographisch am 24. August 2004 eindeutige frische Veränderungen der knöchernen und ligamentären Strukturen nachzuweisen, die auf eine vermehrte Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk hinweisen. Somit ist in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlichen wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk auszugehen.“

Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 2. Dezember 2015 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der Beklagte helfe dem Klagebegehren nicht ab. Hinsichtlich der Ausführungen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen auf Seite 27, 2. Absatz des Gutachtens stelle sich die Frage, welche Vorschäden sich am linken Knie am Unfalltag richtungsweisend verschlimmert hätten. Soweit der ohnehin am Unfalltag stark vorgeschädigte Kreuzbandersatz (Seite 26 oben des Gutachtens) gemeint sein sollte, sei die Ruptur operiert und damit in einen gegenüber dem Vorzustand besseren Zustand gebracht worden. Der Ersatz sei wohl bis heute weitgehend stabil (Seite 19, 2. Absatz, Seite 20 oben des Gutachtens). Soweit es laut dem Gutachten neben der nicht näher bezeichneten richtungsweisenden Verschlechterung der Vorbefunde seinerzeit auch zu einer frischen Verletzung des Innenbands gekommen sein sollte, sei anzumerken:

Neben einer Ruptur des Kreuzbandersatzes seien bis zum Schreiben vom 11. Juli 2012 keine weiteren Körperschäden zum Ereignis am 22. August 2004 gemeldet oder sonst wie dem Dienstherrn bekannt geworden. Im Rahmen dieses Schreibens seien als weitere Körperschäden nur eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns gemeldet worden. Ein Innenbandschaden und andere Körperschäden seien somit weder zeitnah noch innerhalb der zehnjährigen Frist gemeldet worden.

Sehe man den zweiten Unfall nur als Folgeunfall an, so wie er bisher betrachtet worden sei, beginne die Frist zum Zeitpunkt des ersten Unfalls, also 1998. Die weitere Meldung aus dem Jahr 2012 wäre 14 Jahre später verfristet.

Letztendlich lasse das Gutachten Zweifel aufkommen, ob es sich überhaupt um einen sogenannten Folgeunfall handle. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sage (Seite 27 des Gutachtens), der zweite Unfall sei als rechtlich wesentliche Teilursache nicht wegzudenken. Stelle das zweite Unfallereignis somit einen „eigenständigen“ Unfall und nicht nur eine Gelegenheitsursache, d.h. einen Folgeunfall (Seite 23 1. Absatz am Ende) dar, wäre die Anerkennung zu Unrecht erfolgt und zurückzunehmen. Das Fußballspiel habe in der Freizeit stattgefunden, nicht im Dienst. Die Reruptur sei nur deshalb als Folge anerkannt worden, weil man seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Folgeunfall gehandelt habe. Sollte der gerichtlich bestellte Sachverständige weiterhin die Auffassung vertreten, dass dem Unfall eigenständige Bedeutung zukomme, wäre die Anerkennung zurückzunehmen und eine weitere „eigenständige“ Schädigung abzulehnen, da es an der Dienstbezogenheit des Ereignisses fehle.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige lege nicht dar, zu welchem Anteil die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Letztendlich bleibe die Frage offen, ob nicht durch die Operation im Jahr 2004, indem die ohnehin stark vorgeschädigte Kreuzbandplastik ersetzt worden sei, ein schnellerer Verschleiß eher gebremst als beschleunigt worden sei, ob sich nicht auch ohne das zweite Ereignis ein Knorpelverschleiß und eine Degeneration des Innenmeniskus eingestellt hätten, gegebenenfalls in welchem Zeitrahmen.

Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15. März 2016 (AN 1 K 14.00134) wurde der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 2. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin als weitere Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 anzuerkennen. Ferner wurden die Bescheide des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben.

In den Urteilsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem Gutachten des Dr. med. …, vom 4. November 2015 in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlich wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Knie der Klägerin auszugehen sei und dieses Unfallereignis nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden könne.

Zwar sei dieses Ereignis seitens des für die Klägerin als seinerzeitige Polizeibeamtin des Landes … zuständigen Polizeipräsidiums … mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2004 zu Unrecht als Dienstunfall im Sinne des damals noch bundesweit anzuwendenden § 31 BeamtVG anerkannt worden. Denn nach dieser Vorschrift sei ebenso wie gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das inAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Das fälschlicherweise als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis sei jedoch unstreitig während eines privaten Fußballspiels der Klägerin mit Freundinnen, also gerade nicht im Dienst aufgetreten, so dass die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht gegeben gewesen sei.

Gleichwohl sei das Gericht an den unrichtigen bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 20. November 2004 gebunden, da dieser zwar rechtswidrig aber mangels Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, bzw. § 44 VwVfG NRW sei und infolgedessen eine Tatbestandswirkung entfalte.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2016 nahm das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - die Entscheidung des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG zurück und stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 22. August 2004 nicht um einen Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG handle.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 könne unter Abwägung aller Umstände nicht aufrechterhalten werden. Da von Anfang an das Kriterium „in Ausübung des Dienstes“ nicht erfüllt gewesen sei, sei der Bescheid auch für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Der Entzug ihrer Rechtsposition bringe der Klägerin keine Nachteile, die den Ausnahmetatbestand der Priorität ihrer Interessen gegenüber dem öffentlichen Anliegen an einer rechtmäßigen Situation und der Entpflichtung von rechtlich nicht zustehenden Leistungen auf unabsehbare Zeit verwirklichten (BayVGH, B.v. 18.10.1990 - ZBR 1992, 23,25). Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass ein Beamter zu Unrecht Leistungen erhalte, auf die er keinen Anspruch habe.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. November 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - den Widerspruch zurück.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 3. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Eine Rücknahme des Verwaltungsakts sei bereits gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen, da die Behörde, damals das Polizeipräsidium …, bereits im Jahre 2004 bzw. 2005 Kenntnis von allen Tatsachen gehabt habe, die für die Beurteilung des Dienstunfalls erforderlich gewesen seien. Spätestens im Jahr 2005 hätte die Behörde bei der Nachuntersuchung überprüfen können und müssen, ob das Ereignis vom 22. August 2004 ein Folgeereignis des Ereignisses vom 10. November 1998 darstelle. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt, obwohl die Klägerin sämtliche Angaben gemacht habe, die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich gewesen seien. Insofern hätte bereits spätestens 2005 die Behörde Kenntnis von allen Tatsachen gehabt, die zur Beurteilung des Ereignisses vom 22. August 2004 als Dienstunfall erforderlich gewesen seien. Allein die Tatsache, dass in einem späteren Verfahren ein Gutachter, hier Herr Dr. … zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Unfallereignis vom 22. August 2004 eine rechtlich wesentliche Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Knie darstelle, führe nicht dazu, dass von einer Kenntnis des Beklagten erst für das Jahr 2015 auszugehen sei. Eine schriftliche medizinische Bewertung eines Unfalls, die bereits 2004/2005 hätte getroffen werden können, stelle keine neue Tatsache dar, die nunmehr zu einer Kenntnis des Beklagten erst im Jahr 2015 führe. Vielmehr habe bereits 2004/2005 Kenntnis i.S.d. § 48 Abs. 4 VwVfG vorgelegen.

Darüber hinaus sei hier eine Rücknahme des Verwaltungsakts durch den Beklagten nicht möglich, da der Verwaltungsakt vom 22. November 2004 nicht rechtswidrig sei. Da die Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Anerkennung eines Dienstunfalls beim Beklagten liege, sei zunächst zu überprüfen, ob das Vorbringen des Beklagten geeignet sei, den Beweis für die Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall, hier also die Rechtswidrigkeit erbringen. Hierzu sei zunächst auszuführen, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid den Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … im Rahmen seines Gutachtens vom 4. November 2015 falsch darstelle. Der Beklagte führe aus, dass Herr Dr. … das Ereignis vom 22. August 2004 nicht als Folgeereignis des Schadensereignisses vom 10. November 1998 darstelle. Herr Dr. … führe lediglich auf Seite 24 seines Gutachtens aus, dass in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 von einer rechtlich wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk auszugehen sei. Es führe aber weiterhin auf Seite 23 des Gutachtens aus, dass „ohne die durch das Unfallereignis vom 10. November 1998 hervorgerufene vorbestehende Schadensanlage von Seiten des linken Kniegelenks es durch das Unfallereignis vom 22. August 2004 alleine mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Ruptur der Kreuzbandersatzplastik gekommen wäre. Ob und inwieweit es auch spontan zu einer Ruptur des vorderen Kreuz-bandtransplantats im Verlauf hätte kommen können, sei nicht eindeutig nachweisbar.“

Damit stelle Herr Dr. … lediglich klar, dass der Vorfall vom 22. August 2004 mitursächlich für die Gonarthrose gewesen sei. Herr Dr. … bewerte jedoch nicht, ob es sich um einen Folgeschaden oder um ein neues Unfallereignis handle, bei dem, wie die Beklagte ausführe, das Merkmal der Ausübung des Dienstes fehle. Das Gutachten des Herrn Dr. … könne insofern nicht dazu führen, dass nunmehr allein durch eine medizinische Bewertung das Merkmal der Ausübung des Dienstes fehle. Die Stellungnahme eines Gutachters könne, unterstellt sie würde die Argumentation des Beklagten zur Rechtswidrigkeit tatsächlich klar tragen, nicht geeignet sein, nach Ablauf der Rücknahmefristen des § 48 VwVfG den Beweis für die Rücknahmevoraussetzungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang werde auf ein Gutachten des Herrn Dr. … vom 19. März 2015 verwiesen, in dem dieser vom Beklagten beauftragte Gutachter auf Seite 16 seines Gutachtens zu dem Ergebnis komme, dass die Folgen des Ereignisses vom 22. August 2004 auf dem Dienstunfall vom 10. November 1998 basierten. Die Bewertung, ob der Dienstunfall vom 22. August 2004 ein Folgeereignis des Schadensereignisses vom 10. November 1998 darstelle oder nicht, sei insofern durchaus zwischen den Gutachtern strittig. Soweit der Beklagte sich nunmehr auf das Gutachten des Herrn Dr. … stütze, um damit das Merkmal der Ausübung des Dienstes zu verneinen, sei dies nicht nachvollziehbar. Da die Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit bei Rücknahme einer Anerkennung eines Dienstunfalls beim Beklagten liege, sei das Vorbringen nicht geeignet, den Beweis für die Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall zu erbringen.

Weiterhin könne der Verwaltungsakt, seine Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht zurückgenommen werden, weil die begünstigte Klägerin, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Insbesondere habe die Klägerin aufgrund ihres Vertrauens in die Bestandskraft des Bescheids vom 22. November 2004 nicht im Rahmen der Zehnjahresfrist nach dem Geschehen vom 10. November 1998 überprüft, ob weitere Folgeschäden eingetreten seien, sondern sich darauf verlassen, dass durch die Anerkennung des Unfalls vom 22. August 2004 eine weitere Zehnjahresfrist zu laufen begonnen habe. Insofern habe die Klägerin nicht nur „einfach“ auf die Rechtmäßigkeit in den Bestand des Verwaltungsakts vertraut, sondern im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts vom 22. November 2004 Handlungen oder Unterlassungen veranlasst, die ihre wirtschaftliche Lage oder Lebensumstände beeinflusst hätten und nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies, zumal sich der Beklagte immer wieder auf die Ausschlussfrist bezüglich des Unfalls von 1998 berufen habe. Insofern sei das Vertrauen der Klägerin auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1985, 6 C 142/82, schutzwürdig. Darüber hinaus erhalte die Klägerin durch die Anerkennung des Unfalls vom 22. August 2004 eine Rechtsposition, die einem öffentlichen Anliegen an einer rechtmäßigen Situation und der Entflechtung von rechtlich nicht zustehenden Leistungen entgegenstehe. Der Beklagte, der nunmehr aufgrund einer medizinischen nachträglichen Beurteilung des Schadensfalles die Rechtswidrigkeit der Anerkennung des Unfalls vom 22. August 2004 begründe, hätte bereits im Jahr 2004 die medizinischen Folgen ggf. durch in Auftrag geben eines Gutachtens zum damaligen Zeitpunkt prüfen können. Dass nunmehr ein Gutachter in einem weiteren Verfahren feststelle, dass der Vorfall vom 22. August 2004 mitursächlich für die Gonarthrose geworden sei, rechtfertige zunächst nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und begründe auch kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Rücknahme des Verwaltungsakts.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 29. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Unstreitig dürfte sein, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Entscheidung vom 15. März 2016 (AN 1 K 14.00134) von der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 ausgegangen sei, soweit die Kreuzbandruptur links als Dienstunfallfolge angesehen worden sei, auch wenn es im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Bescheids (folgerichtig) das Vorliegen eines Dienstunfalls bejaht habe.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rücknahme des Bescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 nicht rechtswidrig.

Nach dem im Rahmen des vorgenannten Rechtsstreits eingeholten unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. … vom 3. November 2015 sei bei dem Schadensereignis vom 22. August 2004 von einer rechtlich wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Knie auszugehen. Durch dieses Ereignis sei es zu einer richtungweisenden Verschlechterung der Vorbefunde gekommen.

Demzufolge habe das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 15. März 2016 den Unfall vom 22. August 2004 ebenfalls als rechtlich selbstständiges Ereignis gewürdigt.

Zwingende Folge davon sei, dass die Anerkennung des Unfalls vom 22. August 2004 als Folgeschaden des Ereignisses vom 10. November 1998 zu Unrecht erfolgt sei, zumal sich der Unfall vom 22. August 2004 unstreitig außerhalb des Dienstes zugetragen habe und somit nicht unter den Dienstunfallschutz falle.

Seitens der Klägerin werde auch die Beweislastverteilung verkannt. Dafür, dass die Ruptur der Kreuzbandplastik links als Dienstunfallfolge vom 10. November 1998 anzusehen sei, sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, wobei sie die (volle) materielle Beweislast trage. Lasse sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, gehe dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34/12 - juris Rn.6).

Selbst wenn die Klägerin auf den Bestand des Bescheids vom 22. November 2004 vertraut habe, sei dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig. Nicht nachvollziehbar seien im Übrigen die Ausführungen der Klägerin zum Vertrauen im Hinblick auf die Zehnjahresfrist. Die rechtswidrige Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall würde der Klägerin sehr wohl eine Rechtsposition verschaffen, die ihr nicht zustehe und im Gegenzug den Beklagten und damit den Steuerzahler und die Öffentlichkeit mit ungerechtfertigten Kosten (für Heilbehandlung und möglicherweise weitere Leistungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge) belasteten. Demgegenüber sei die Klägerin durch Beihilfeleistungen und ihre private Krankenversicherung abgesichert.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagtenvertreter klar, dass es nicht beabsichtigt sei, auch für die Vergangenheit bereits gewährte Dienstunfallfürsorgeleistungen zurückzufordern. Der Bescheid vom 26. Oktober 2016 solle nur mit Wirkung für die Zukunft die weitere Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen für das Unfallereignis vom 22. August 2004 ausschließen.

Der Beklagtenvertreter erklärte:

Es wird der Bescheid vom 26. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2004 erst mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 26. Oktober 2016, also mit Wirkung für die Zukunft wirksam wird.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt, die er durch die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Dienstunfallakten des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - vom 26. Oktober 2016 in der Fassung, die er durch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung erhalten hat und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - vom 28. März 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 26. Oktober 2016 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBL 2015, S. 456). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin gegeben.

Der bestandkräftige Bescheid des für die Klägerin als seinerzeitiger Polizeibeamtin des Landes … zuständigen Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 ist rechtswidrig, da - wie bereits im rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15. März 2016 (AN 1 K 14.00134) ausgeführt - mit diesem Bescheid das von der Klägerin ihrem damaligen Dienstherrn gemeldete Unfallereignis vom 22. August 2004 zu Unrecht als Dienstunfall im Sinne des damals noch bundesweit anzuwendenden § 31 BeamtVG anerkannt wurde. Denn nach dieser Vorschrift ist, ebenso wie gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG, ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 fälschlicherweise als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis vom 22. August 2004 trat jedoch unstreitig während eines privaten Fußballspiels der Klägerin mit Freundinnen, also gerade nicht im Dienst auf, so dass die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht gegeben war. Anders als ursprünglich vom Polizeipräsidium … angenommen hatte dieses Ereignis eine eigenständige rechtliche Bedeutung und war nicht lediglich als rechtlich unselbstständiger Folgeunfall zu sehen, wie sich aus dem Gutachten des Dr. med. … vom 4. November 2015 ergibt, auf das sich die Kammer schon im rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2016 (AN 1 K 14.00134) bezogen hat.

Das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - war als sachlich zuständige Behörde des Beklagten auch zur Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 befugt. Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz enthält zwar keine explizite Regelung der Frage, welche Behörde für die Rücknahme eines von einer früher zuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts zuständig ist. Die Vorschrift des Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG regelt, wie die Bezugnahme auf Art. 3 VwVfG zeigt, lediglich Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Daher ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen für die Rücknahme die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts zuständig wäre. Dadurch soll eine Entscheidung durch die am besten geeignete Behörde gewährleistet werden; am besten geeignet für eine Rücknahmeentscheidung - bei der es maßgeblich um die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und die Ausübung des Rücknahmeermessens unter Beachtung aller im Einzelfall relevanten Umstände geht - ist im Regelfall die Behörde, die gegenwärtig für den Erlass dieses Verwaltungsakts zuständig wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110,226; VGH Mannheim, U.v. 25.8.2008 - 13 S 201/08).

Das nach alledem nunmehr für die Rücknahme des rechtswidrigen Dienstunfallanerkennungsbescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 zuständige Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - hat auch die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG normierte Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 1984 (BVerwG Gr. Sen.1.84 und 2.84 - BVerwG 70,356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33) geklärt, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollkommen bekannt sind. Es kommt daher nicht darauf an, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Umstände bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bekannt gewesen sind. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtswidrig rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist vielmehr erst mit der Kenntnis der Rechtsfehler zu laufen (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 13.11 - NVwZ-RR 2012, 933 Rn.28). Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 62/12 - Rn. 6, juris). Somit kann die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf setzen. Vielmehr beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bzw. hier des inhaltsgleichen Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hierzu ist die vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Sachverhalts nötig (BVerwG, B.v. 29.8.2014 - 4 B 1.14), zu dem vorliegend auch die Einzelheiten gehören, die es dem Beklagten ermöglicht haben, über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Dienstunfallanerkennungsbescheids sowie über die Ausübung seines Rücknahmeermessens zu entscheiden. Wollte man die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für den Fristbeginn ausreichen lassen, so könnte der drohende Fristablauf die Behörde zu einer Entscheidung über die Rücknahme zwingen, obwohl ihr diese mangels vollständiger Kenntnis des insofern erheblichen Sachverhalts nicht möglich wäre. Damit würde die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck um eine Entscheidungsfrist handelt (BayVGH, B.v. 25.2.2016 - 14 ZB 14.874 -, Rn. 8, juris).

Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend hat das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG normierte Jahresfrist für die Rücknahme des Dienstunfallanerkennungsbescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 eingehalten. Denn die positive Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22. November 2004 ergibt sich erst aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 2. Dezember 2015 im Verfahren AN 1 K 14.00134, wo folgendes ausgeführt wird:

„Stellt das zweite Unfallereignis (gemeint ist das Unfallereignis vom 22.8. 2004) somit einen eigenständigen Unfall und nicht nur eine Gelegenheitsursache d.h. einen Folgeunfall dar, wäre die Anerkennung zu Unrecht erfolgt und zurückzunehmen. Das Fußballspiel hat in der Freizeit stattgefunden, nicht im Dienst. Die Reruptur ist deshalb als solche anerkannt worden, weil man seinerzeit davon ausgegangen ist, dass es sich um einen Folgeunfall gehandelt habe. Sollte der gerichtlich bestellte Sachverständige weiterhin die Auffassung vertreten, dass dem Unfall eigenständige Bedeutung zukomme, wäre die Anerkennung zurückzunehmen und eine weitere eigenständige Schädigung abzulehnen, da es an der Dienstbezogenheit des Ereignisses fehlt.“

Denklogisch kann diese Erkenntnis sich erst nach Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. … vom 4. November 2015 ergeben haben, weshalb die Aufhebung des Bescheids binnen Jahresfrist im Oktober 2016 erfolgt ist.

Der Beklagte hat auch durch die Beschränkung der Rücknahme auf die Zukunft dem in Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG normierten Vertrauensschutz der Klägerin Rechnung getragen und das vorgeschriebene Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Bescheid vom 26. Oktober 2016 werde dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2004 erst mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 26 Oktober 2016, also mit Wirkung für die Zukunft wirksam werde und zugleich klargestellt, dass eine Rückforderung ohnehin nicht beabsichtigt gewesen sei. Diese im Hinblick auf die Rücknahme des Dienstunfallanerkennungsbescheids des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 vorgenommenen Ermessenserwägungen des Beklagten lassen somit keine Ermessensfehler erkennen.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund ihres Vertrauens in die Bestandskraft des Bescheids vom 22. November 2004 nicht im Rahmen der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BayBeamtVG nach dem Geschehen vom 10. November 1998 überprüft, ob hieraus weitere Folgeschäden eingetreten seien, sondern sich darauf verlassen, dass durch die Anerkennung des Unfalls vom 22. August 2004 eine weitere Zehnjahresfrist zu laufen begonnen habe.

Dieses Vorbringen erscheint lebensfremd und konstruiert. Denn laut Gesundheitszeugnis vom 16. Mai 2008 kam der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei aufgrund einer erneuten Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2008, also knapp ein halbes Jahr vor der am 10. November 2008 ablaufenden Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG im Hinblick auf den anerkannten Dienstunfall vom 10. November 1998 zu dem Ergebnis, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung voll polizeidienstfähig und die dienstunfallbedingten Körperschäden seien als ausgeheilt anzusehen. Schon aus diesem Grund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zum Zwecke der eventuellen Geltendmachung weiterer Dienstunfallschäden aus dem anerkannten Dienstunfall vom 10. November 1998 ihr Augenmerk auf den damals bevorstehenden Ablauf der Zehnjahresfrist gerichtet haben sollte.

Das insoweit von der Klägerin geschilderte Vorgehen, kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Begutachtung vorzunehmen, steht mit der Regelung des § 45 Abs. 2 BeamteVG nämlich nicht in Einklang, da diese von aufgetretenen (also positiv bemerkten) Beschwerden ausgeht. Eine anlasslose Untersuchung (ohne Symptome) hätte daher auch der Dienstherr nicht veranlassen müssen.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.00134 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1334 Hauptpunkte: Dienstunfallrecht; Folgeschäden; Tatbestandswirkung e
published on 23/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
published on 25/08/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.7.2006 - 16 K 1403/05 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision
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Annotations

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.