Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2016 - AN 1 K 16.31005

published on 11/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2016 - AN 1 K 16.31005
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am …1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte am 18. Mai 2009 erstmals politisches Asyl.

In seinem ersten Asylverfahren hatte der Kläger vorgetragen, in der Türkei für die DHKP-C tätig gewesen zu sein. Zudem berief sich der Kläger darauf, im Bundesgebiet zum Christentum konvertiert und am …2009 in … getauft worden zu sein.

Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. März 2010 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2010 - AN 1 K 10.30120 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 - 9 ZB 10.30293 abgelehnt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. April 2013 beantragte der Kläger, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung berief sich der Kläger darauf, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C in der Türkei gesucht werde und seine frühere Wohnung bei seinen Eltern von Sicherheitskräften durchsucht worden sei.

Zudem habe er in der Zwischenzeit auch seine christlichen Aktivitäten erheblich ausgeweitet.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 17. März 2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. November 2013 - AN 1 K 13.30487 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 14. Januar 2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2014 beantragte der Kläger beim Bundesamt, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wie sich dem Entlassungsbericht des Klinikums am …, Klinik für Psychiatrie, Sucht, Psychotherapie und Psychosomatik, …, vom 13. Januar 2014 entnehmen lasse, habe sich der Kläger vom 13. Dezember 2013 bis zum 13. Januar 2014 in stationärer Behandlung befunden. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden:

- Anpassungsstörungen F43.2

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) F41.0

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; schädlicher Gebrauch F10.1

- Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1

Der Kläger habe am 13. Januar 2013 einen Suizidversuch mit Tabletten und einer geringen Menge Alkohol unternommen.

In dem Attest werde ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zweifelsfrei vorliege, die erhebliche Suizidgefahr sei verständlicherweise durch die drohende Abschiebung bedingt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13).

Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Hierfür wäre es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Klägers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11). Den gegebenenfalls drohenden Gesundheitsgefahren auf Grund der vorgetragenen Erkrankungen könne durch die in der Türkei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden (wird in dem Bescheid nachfolgend näher erläutert).

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt und per Einschreiben am 20. Juli 2016 zur Post gegeben.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. August 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12. August 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2016 beantragte der Kläger,

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt … mitzuteilen, dass der Kläger für die Dauer des Klageverfahrens nicht abgeschoben werden darf.

Gründe

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein Anordnungsgrund liege vor, da die Ausländerbehörde nicht mehr bereit sei, den Aufenthalt des Klägers weiter zu dulden. Bei seiner Vorsprache sei dem Kläger lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden. Der Kläger sei zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert worden.

Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Dieser ergebe sich aus dem Sachvortrag und den Beweismitteln, wie sie bereits im Hauptsacheverfahren zur Vorlage gebracht worden seien.

Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nach Auskunft des Klinikums am … zweifelsfrei bewiesen. Zum weiteren Nachweis der Erkrankung des Klägers werde das fachärztliche Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 29. Juli 2016 übermittelt.

Danach sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dysthymen Störung und einer Panikstörung auszugehen. Auf die Selbstmordgefährdung des Klägers werde erneut hingewiesen. In der Beurteilung werde hervorgehoben, dass der Kläger an schweren psychischen Störungen leide und sich trotz intensiver psychiatrischer Pharmakotherapie eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes ergeben habe. Weiterhin werde festgestellt, dass der Kläger erkrankungsbedingt weder reisenoch abschiebungsfähig sei und grundsätzlich stationärer psychiatrischer Behandlungsbedarf bestehe.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 22. September 2016 - AN 1 E 16.31384 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Eine entsprechende Erklärung ist vom Bundesamt mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 für alle Verfahren nach dem Asylgesetz abgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2016 ist als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 13. Januar 2014 und vom 29. Juli 2016 den Anforderungen der Rechtsprechung zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genügen. Danach muss sich aus einem ärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen (vorliegend erst über vier Jahren nach der Einreise), so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist, die hier jedoch nicht vorliegt (BVerwG, U.v. 11.09.2007 - 10 C 8/07, juris; BVerwG, U.v. 11.09.2007 - 10 C 17/07. juris; BVerwG, B.v. 26.07.2012 - 10 B 21/12, juris; VGH BW, B.v. 09.07.2012 - A 9 S 1359/12, juris; BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390, juris).

Die vorgetragene Erkrankung des Klägers ist jedenfalls in der Türkei behandelbar und vermag deshalb ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu begründen.

Dies hat das Bundesamt in der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides, auf welche gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt. Auch für spezielle psychische Erkrankungen wie eine Schizophrenie wird in der Rechtsprechung deshalb davon ausgegangen, dass eine dem landesüblichen Standard entsprechende Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. OVG NW, U.v. 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A, juris; BayVGH, U.v. 7.6.2005 - 11 B 02.31096, juris; OVG Münster, U.v. 18.1.2005 -8 A 1242/03.A, juris; HessVGH, U.v. 4.2.2004 - 6 UE 3933/00.A, juris; VGH BW, U.v. 7.11.2002 - A 12 S 907/00, juris).

Die in der Türkei mögliche Behandlung psychischer Erkrankungen umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch staatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer Abteilung für Psychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten als auch durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt (vgl. OVG NW, U.v. 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A, juris).

Dass der Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei u.U. nicht an den bundesdeutschen Standard heranreicht, ist rechtlich ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 4.10.2004 - 21 B 03.31150).

Ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (vorgetragene Suizidgefahr beim Kläger) bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt. B.v. 21.6.2016 - 2 M 16/16, juris).

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.