Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2017 - AN 1 K 16.00313

published on 27/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2017 - AN 1 K 16.00313
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Bescheide des Wasserwirtschaftsamtes … vom 16. Dezember 2008 zur Rückforderung wasserwirtschaftlicher Zuwendungen für den Ausbau und die Sanierung der Kläranlage … (BA VII) sowie für die Sanierung der Ortskanäle (BA VIII).

I.

Für den Bauabschnitt VII (Ausbau und Sanierung der Kläranlage …*) beantragte die Klägerin am 19. September 2001 beim Wasserwirtschaftsamt … die Gewährung einer Zuwendung.

Mit Zuwendungsbescheid vom 1. Oktober 2001 stellte das Wasserwirtschaftsamt … der Klägerin für dieses Vorhaben eine Zuwendung i.H.v. 101.747,00 EUR in Aussicht. In dem Bescheid wurden unter anderem die Richtlinien für die Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000), die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2000) für anwendbar erklärt.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises setzte das Wasserwirtschaftsamt … mit Schlussbescheid vom 25. Juni 2007 die Zuwendung auf 166.793,90 EUR fest. Auf die im Zuwendungsbescheid vom 1. Oktober 2001 festgelegten Nebenbestimmungen wurde Bezug genommen.

Für den Bauabschnitt VIII (Sanierung der Ortskanäle) beantragte die Klägerin am 23. April 2001 die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung der Ortskanäle in … beim Wasserwirtschaftsamt …

Mit Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2001 stellte das Wasserwirtschaftsamt der Klägerin hierfür eine Zuwendung i. H. v. 20.963,00 EUR in Aussicht. Auch in diesem Bescheid wurden die RZWas 2000, die ANBest-K und die NBest-Was 2000 zu Nebenbestimmungen des Bescheides erklärt.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises vom 8. November 2002 setzte das Wasserwirtschaftsamt … mit Schlussbescheid vom 12. November 2002 die Zuwendung für diesen Bauabschnitt endgültig auf 21.700,00 EUR fest. Dabei wurde bestimmt, dass die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 17. Mai 2001 weiterhin gelten.

Ende des Jahres 2007 prüfte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt … die Zuwendungen für die Bauabschnitte VII und VIII. Im Prüfbericht vom 18. Januar 2008 beanstandete das Prüfungsamt, dass Kosten für die Auswechslung von Kanälen, die angeblich vor 1960 hergestellt worden seien, ohne entsprechenden Nachweis durch die Klägerin antragsgemäß berücksichtigt worden seien. Außerdem seien bei der Ermittlung der Ausbaukosten bei den Bauabschnitten VII und VIII nur die Einwohner der Stadt … eingerechnet worden, nicht jedoch die Einwohner des Stadtteils … Diese hätten, weil sie bei der Förderung des Bauabschnitts VI gemeinsam mit der Stadt … angesetzt worden seien, auch bei den Bauabschnitten VII und VIII berücksichtigt werden müssen, sodass prozentual die Ausbaukosten zu hoch angesetzt worden seien; anderenfalls wäre die Förderschwelle nicht überschritten worden.

Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 nahm das Wasserwirtschaftsamt … den Zuwendungsbescheid vom 1. Oktober 2001 und den Schlussbescheid vom 25. Juni 2007 (BA VII) bzw. den Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2001 und den Schlussbescheid vom 12. November 2002 (BA VII) gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 BayVwVfG zurück.

Die Klägerin wurde verpflichtet, die bereits ausgezahlten Zuwendungsbeträge i.H. v. 166.793,90 EUR (BA VII) und i.H. v. 21.700,00 EUR (BA VIII) zu erstatten und diese Beträge in Höhe von 6% ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung zu verzinsen.

In der Begründung der Rücknahmeentscheidung wird u.a. ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die Förderung durch Angaben bewirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien.

Die gegen die beiden Rückforderungsbescheide erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juli 2009 - AN 4 K 09.00067 und AN 4 K 09.00068 abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, nach Nummer 2.1 ANBest-K ermäßige sich eine staatliche Zuwendung, soweit sich nach der Bewilligung die in dem Finanzplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten. Der Eintritt dieser auflösenden Bedingung habe zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliere und die damit ohne Rechtsgrund bewilligte Leistung nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten sei.

Die Voraussetzungen für die hier geltend gemachten isolierten Rückerstattungsansprüche gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG seien gegeben, weil sich der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben sowohl im Bauabschnitt VII als auch im Bauabschnitt VIII in dem in den angegriffenen Bescheiden vom 16. Dezember 2008 dargestellten Umfang ermäßigt hätten. Dabei sei es nach dem Wortlaut der Bestimmung der Nummer 2.1 ANBest-K unerheblich, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigt hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe. Eine solche durch die Vorgaben des staatlichen Rechnungsprüfungsamts Bayreuth veranlasste Ermäßigung sei vorliegend gegeben, weil nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 16. Dezember 2008 die zuwendungsfähigen Ausgaben im Hinblick auf die Berechnung der Ausbaukosten zu reduzieren gewesen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 ZB 09.2305 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Juli 2009 ab.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die angefochtenen Rückforderungsbescheide ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG fänden, weil die auflösenden Bedingung der Nummer 2.1 ANBest-K eingetreten sei.

Die Rechtsgrundlage der Rückforderungsbescheide habe - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - ohne Verstoß gegen Art. 47 BayVwVfG ausgewechselt werden können. Die Rechtsfolgen einer Rückforderung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung seien für die Klägerin nicht ungünstiger als diejenigen einer Rückforderung, die festgesetzt werde, weil der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit zurückgenommen werde (Art. 49 BayVwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht berufen.

Für den Bauabschnitt VIII sei das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass die Sanierung der zur Entwässerungsanlage der Klägerin gehörigen Ortskanäle, soweit diese nicht nachweislich vor 1960 gebaut wurden, nach Nummern 2.3.5 der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000) nicht förderfähig seien. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift werde die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen in festgesetzten oder sich in der Festsetzung befindlichen Wasserschutzgebieten gefördert.

In Bezug auf die Sanierung der Kläranlage (Bauabschnitt VII) komme eine Bauabschnittsbildung ohne den ebenfalls von dieser „entsorgten“ Stadtteil … schon aus technischen Gründen nicht in Betracht. Wegen der Sanierung der Ortskanäle (Bauabschnitt VIII) habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits im Bauabschnitt VI eine gemeinsame Finanzierungsbetrachtung gewählt worden sei und in den Förderanträgen für die streitgegenständlichen Bauabschnitte bei den Kosten für die Vorjahre nach Anlage 4 RZWas 2000 eine Aufteilung nach dem Stadtgebiet im engeren Sinne und dem Stadtteil … nicht erfolgt sei. Damit komme – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei der Zuwendungsbemessung eine Gemeindeteilbetrachtung nicht mehr in Betracht.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14, juris, in einem anderen wasserwirtschaftlichen Zuwendungsverfahren eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.727 auf, die ebenfalls den Anwendungsbereich der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 betraf.

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine Bedingung werde nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dadurch charakterisiert, dass sie den Eintritt oder den Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig mache. Unter den Begriff des Ereignisses fielen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle könne darum nicht als künftiges Ereignis für eine auflösende Bedingung dienen und keine automatische Reduzierung einer Zuwendung bewirken. Nach diesen Maßstäben widerspreche die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs revisiblem Recht, dass es sich bei der in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltenen Nebenbestimmung um eine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG handele.

III.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. August 2015 beim Wasserwirtschaftsamt …, das Verfahren hinsichtlich der bestandskräftigen Bescheide vom 16. Dezember 2008 gemäß Art. 51 BayVwVfG wieder aufzugreifen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtslage habe sich nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass eine automatische Kürzung von Zuwendungen bei nachträglich geänderter Rechtsauffassung keine auflösende Bedingung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts darstelle. Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sei daher erneut zu entscheiden. Diese neueste Rechtsprechung sei Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung und stelle daher eine maßgebliche Änderung der Rechtslage dar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 30 m.w.N.). Damit sei die vorherige entgegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als hinfällig anzusehen. In der Sache sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben, weil das Vertrauen der Klägerin im Sinne des Art. 48 BayVwVfG schutzwürdig gewesen sei.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes … vom 26. Januar 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil Änderungen der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Rechtslage führten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Rechtslage nicht geändert, es liege auch keine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung vor.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG).

Die Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 (BA VII und VIII) seien korrekt auf Grundlage der damals geltenden RZWas 2000 entsprechend der ständigen Förderpraxis ergangen. Dies sei mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juli 2009 und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2011 bestätigt worden. Die Bescheide vom 16. Dezember 2008 seien bestandskräftig geworden.

Von der Klägerin seien keine weiteren Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorgebracht worden. Solche Gründe seien auch nicht erkennbar.

Soweit die Klägerin ausführe, sie dürfe wegen der umfassenden Beratung und Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt auf den Bestand der Zuwendungsbescheide vertrauen, sei darauf hinzuweisen, dass sich öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund der eigenen Bindung an Recht und Gesetz nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 BayVwVfG berufen könnten (BVerwGv. 20.6.1997 - V C 175/66). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 bestätige erneut diese ständige Rechtsprechung.

Gegen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens spreche, dass es mehrere Hundert abgeschlossene Förderverfahren gebe, bei denen die Neubewertung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten nach Rechnungsprüfung zu einer Rückforderung wegen Unwirksamkeit aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung geführt habe. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssten all diese Fälle wiederaufgegriffen werden.

Dies würde nicht nur einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, sondern vor allem zu einer erheblichen, nicht vertretbaren zusätzlichen Belastung des Staatshaushaltes führen. Im Übrigen überwögen die Rechtssicherheit und das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse der Klägerin am Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Mit den Bescheiden vom 16. Dezember 2008 seien die Zuwendungen gemäß Art. 48 BayVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgefordert worden.

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide sei durch das Verwaltungsgericht Ansbach und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden.

Die Aufrechterhaltung der Bescheide vom 18. Dezember 2008 sei auch nicht schlechthin unerträglich im Sinne der Rechtsprechung. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Verwaltungsakte habe sich deren Rechtwidrigkeit nicht aufgedrängt. Die Bescheide hätten vielmehr der damaligen ständigen Verwaltungspraxis entsprochen. Es seien des Weiteren keine Umstände ersichtlich, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in vergleichbaren Fällen erfolge nicht.

Das Wasserwirtschaftsamt … komme daher nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit und der Bestandskraft der Förderbescheide, der Praxis der zuständigen Behörden in vergleichbaren Fällen und unter Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen an einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Ergebnis, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 26. Februar 2016, Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Wasserwirtschafsamt … vom 26. Januar 2016, Az.: …, wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Rückforderungsverfahren bezogen auf die wasserwirtschaftlichen vorhaben „Abwasseranlage …“, BA 07, Vorhabenskennzeichen …, Az.: …, und BA 08, Vorhabenskennzeichen …, Az.: …, wiederaufzugreifen und die Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008, Az.: …, und 16. Dezember 2008, Az.: …, aufzuheben;

  • 2.Hilfsweise

    2.Der Bescheid des Wasserwirtschaftsamts … vom 26. Januar 2016, Az.: …, wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Rückforderungsverfahrens bezogen auf die wasserwirtschaftlichen Vorhaben „Abwasseranlage …“, BA 07, Vorhabenskennzeichen …, AZ.: …, und BA 08, Vorhabenskennzeichen …, Az.: …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.

    2.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte die Regierung von Mittelfranken, Prozessvertretung, mit, dass sie die Vertretung im Verfahren übernehme.

Zur Begründung der Klage trugen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 vor, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Antragstellung für die Zuwendungsbescheide durch die Klägerin mitgewirkt und die Klägerin im Antragsverfahren umfassend betreut und beraten. Es seien mehrere Besprechungen zwischen Vertretern des entwurfserstellenden Ingenieurbüros und des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt, bevor es zur tatsächlichen Antragstellung durch die Klägerin gekommen sei.

Die Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 seien rechtsfehlerhaft. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der gewährten Zuwendungen bestehe nicht.

Die Zuwendungen seien sachgerecht und gemäß den zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften erfolgt. Insofern werde umfassend auf den Vortrag in den beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zu den Aktenzeichen AN 4 K 09.00067 und AN 4 K 09.00068 und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu dem Aktenzeichen 4 ZB 09.2305 verwiesen.

Zusammengefasst habe die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme der Bewilligungsbescheide geführt hätten, vorliegend nicht zu vertreten. Im Rahmen der Antragstellung seien durch die Klägerin alle Angaben vollständig und zutreffend gemacht worden. Insbesondere seien alle Angaben bei der Antragstellung der Zuwendungsbescheide von der Klägerin an das Wasserwirtschaftsamt … weitergegeben und mit dem zuständigen Sachbearbeiter dort, dem Zeugen …, umfassend besprochen worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe insoweit bei der Antragstellung mitgewirkt.

Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Bewilligung der Förderung in voller Höhe zutreffend sei.

Die Rückforderungen seien damit begründet worden, dass im Förderantrag nicht nachgewiesen worden sei, dass die sanierten Kanäle vor 1960 gebaut worden seien. Zudem seien bei der Ermittlung der Ausbaukosten lediglich die Einwohner der Stadt … angegeben worden, nicht jedoch die des Stadtteils … Bei der Antragstellung hätten diese Umstände, die zur Rücknahme der Zuwendungsbescheide geführt hätten, auch vom Wasserwirtschaftsamt erkannt werden müssen. Insoweit seien die Gründe, die zu einer Rückforderung geführt hätten, offensichtlich nicht von der Klägerin zu vertreten.

Entgegen der den angefochtenen Bescheiden und den Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach und den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Rechtsaufassung sei in beiden Fällen weder ein Widerrufsgrund nach Art. 48 BayVwVfG noch eine auflösende Bedingung, insbesondere hinsichtlich der Berechnungsweise, eingetreten, so dass die Rückforderungen zu Unrecht erfolgt seien und die Klagen nicht hätten abgewiesen werden dürfen.

Da die Bescheide bestandskräftig seien, seien aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die Verfahren wieder aufzugreifen und die Rückforderungsbescheide aufzuheben.

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG lägen vor.

Entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 2016 geäußerten Rechtsansicht habe sich die Rechtslage gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nachträglich geändert. Zudem sei die Rückforderung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO auf einer fehlerhaften Beurteilung einer Vorfrage, ob nämlich die Förderbedingungen eine auflösende Bedingung enthielten oder nicht, entschieden worden. Bei richtiger Beantwortung dieser Vorfrage hätte anders entschieden werden müssen.

Zudem habe die Klägerin unabhängig von der gebundenen Entscheidung nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG gemäß Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Rücknahme der beiden rechtswidrigen Verwaltungsakte in Form der angefochtenen Rückforderungsbescheide. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft.

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14, welches in seinen tragenden Gründen die streitgegenständliche Frage und die dort anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsätze erfasse, habe sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert und diese Änderung der Rechtslage sei für die Rückforderungsbescheide des Beklagten und die Abweisung der klägerischen Anträge der Ausgangsverfahren entscheidungserheblich.

Unter dem Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG fielen nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen.

Hätte der Beklagte das geltende Recht rechtskonform angewandt und hätten das Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung vollzogen, wären die Rückforderungsbescheide des Beklagten nicht erlassen bzw. aufgehoben worden.

Da in der Klausel der Zuwendungsbescheide kein die Bedingung auslösendes Ereignis benannt werde, fehle es bei beiden Bescheiden an einer hinreichenden Grundlage für die geltend gemachte Rückforderung der ursprünglich bewilligten Zuwendungen. Vor allem fehle es an einem für die Klägerin erkennbaren Willen des Beklagten in Vertretung durch die Bewilligungsbehörde, dass eine ggf. fehlerhafte Berechnung als auslösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen solle.

Die Klägerin könne sich daher hinsichtlich beider Berechnungen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

Die Berechnungen der zuwendungsfähigen Kosten seien darüber hinaus rechtmäßig erfolgt.

Gemäß Nr. 2.3.5 RZWas 2000 handele es sich bei dem Gemeindegebiet der Klägerin um ein faktisches Wasserschutzgebiet. Im Hinblick auf die Reinigungsleistungen, die an das Entwässerungssystem der Klägerin gestellt werden, sei das Gemeindegebiet einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet gleichzusetzen. Insoweit gebe es unabhängig vom Alter der Ortskanäle eine Förderfähigkeit aufgrund Nr. 1.2.5 RZWas 2000. Bei der Ermittlung der Förderfähigkeit sei zudem nicht eine niedrige Einwohnerzahl für die Bauabschnitte VII und VIII angegeben worden.

Die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei rechtswidrig.

Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sei eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen ein Grund für das Wiederaufgreifen. Diesbezüglich stehe dem Beklagten kein Ermessen zu.

Vorliegend seien trotz der gebotenen engen Auslegung die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben, da die alte Rechtslage gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe.

Die Klägerin verkenne nicht, dass die Rechtsprechung nur in einzelnen gravierenden Fällen den Vorrang der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestandsbzw. Rechtskraft anerkenne und den Konflikt zu Gunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löse, indem sie dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugestehe (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 12/92).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 4.10.1993 - 6 B 35/93) seien die Verwaltungsbehörden zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch ein unanfechtbar gewordenes Urteil abgeschlossenes Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtswidrig erweise. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt und lasse Ausnahmen zu, wie dies vorliegend der Fall sei.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ginge zwar grundsätzlich davon aus, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführe (u. a. BVerwG vom 7.12.2011 - 8 B 70.11, juris; BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 14 ZB 15.1373, juris).

Selbst wenn die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG und analog des Art. 51 BayVwVfG zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes führe und daher die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Interesse des Rechtsfriedens auszulegen seien, sei vorliegend die Wiederaufnahme zur Wahrung der Rechtssicherheit unabdingbar.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 16. Juni 2015 erstmals festgestellt, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs revisibles Recht verletze und insofern eine Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht habe grundsätzlich entschieden, dass Klauseln, wie im vorliegenden Rechtsstreit die Klausel Nr. 2.1 ANBest-K 2005, die automatisch die Rückforderung der Zuwendung bewirkten, sobald die Bewilligungsbehörde ihre frühere Rechtsauffassung ändere, zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führten.

Dies bedeute darüber hinaus, dass die alte Rechtslage, die den angefochtenen Bescheiden und den angefochtenen Urteilen und Beschlüssen zugrunde liege, mit dem materiellen Rechtsstaatsprinzip und damit die Beibehaltung derselben mit dem Gerechtigkeitsgedanken und der allgemeinen Rechtsauffassung schlechthin unvereinbar sei.

Es sei evident, dass sich damit die Rechtslage hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nachträglich grundlegend geändert habe.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sei daher zwingend geboten. Eine Änderung der Rechtslage sei dahingehend zu sehen, weil den Bescheiden und Gerichtsentscheidungen eine mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich nicht vereinbare Auslegung zugrunde liege und insofern eine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung bestehe.

Die Rückforderung beruhe zudem auf der fehlerhaften Beurteilung der Vorfrage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO, ob die Förderbedingungen eine auflösende Bedingung enthielten oder nicht.

Aufgrund dieser fehlerhaften Beantwortung einer entscheidungserheblichen Vorfrage seien die Rückforderungsbescheide erlassen worden. Sie hätten jedoch bei richtiger Beantwortung der Vorfrage anders entschieden werden müssen.

Insofern werde den Entscheidungen ein Sachverhalt unterstellt, der nicht bestehe, weil gar keine „auflösende“ Bedingung in der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 vorgelegen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht betone nicht nur, dass „gegen ein solches Verständnis der Nr. 2.1 ANBest-K 2005 als Bedingung (…) aber entscheidend (spricht), dass in dieser Klausel kein die Bedingung auslösendes Ereignis benannt wird“, sondern hebe zugleich hervor, dass „das für eine Bedingung unabdingbare Ereignis (…) auch nicht durch Auslegung der Klausel ermittelt werden (kann)“.

Damit seien der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht Ansbach zu Unrecht bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Vorfrage von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, es würde eine Klausel vorliegen, die eine Bedingung enthalte. Hierbei handle es sich nicht um die unterschiedliche Rechtsauslegung einer Klausel.

Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsbescheide bestehe aber jedenfalls nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG, wonach die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG unberührt blieben.

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasse eine angemessene Finanzausstattung, in welche durch die rechtswidrigen Rückforderungsfestsetzungsbescheide eingegriffen worden sei.

Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 48 BayVwVfG habe der Beklagte zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen.

Vorliegend überwiege das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit und das Interesse der Klägerin an der Verwendung der zu Unrecht zurückgeforderten Finanzmittel zu Gunsten des Gemeinwohls ihrer Bürger das Interesse des Beklagten an der Bestandskraft der rechtswidrigen Rückforderungsbescheide.

Die Kommunen seien angesichts eines Prozesses, bei dem das Land zunehmend Pflichtaufgaben auf die Kommunen verlagere und sich zugleich aus der Mitfinanzierung kommunaler Aufgaben zurückziehe, auf Finanzzuweisungen existenziell angewiesen. Ungerechtfertigte Kürzungen der Finanzzuweisungen aufgrund einer unrichtigen Feststellung der Zuwendungsvoraussetzungen gefährdeten die angemessene Finanzausstattung der Kommunen im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen nachhaltig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiere Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die kommunale Selbstverwaltung. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung umfasse eine angemessene Finanzausstattung, in welche durch die rechtswidrigen Rückforderungsfestsetzungsbescheide eingegriffen worden sei.

Eine Verletzung ergebe sich diesbezüglich aus dem Schutzzweck der Regelung, rechtswidrige Schmälerungen des für die Wahrnehmung des eigenen Wirkungskreises vorgesehenen finanziellen Budgets der Kommunen und damit Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung zu vermeiden.

Dem berechtigten Interesse der Klägerin an einem sachgerechten Einsatz ihrer Eigenmittel könne nicht der allgemeine Hinweis entgegengehalten werden, ein nachträglich rechtmäßiges Verhalten des Beklagten führe zu einer erheblichen, nicht vertretbaren zusätzlichen Belastung des Staatshaushaltes.

Nachdem die Rückforderungen rechtswidrig gewesen seien, habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Aufhebung der Rückforderungsbescheide. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass das Gericht im Falle einer erfolgreichen Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Regelfall sogleich auch in der Sache zu entscheiden habe (BVerwG, U.v. 21.4.1981 - 8 C 75.80).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2017,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stehe unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die die Rückforderungsbescheide gestützt werde, weder ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BayVwVfG zu, noch führe der Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinnen nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG zum Erfolg.

Es bestehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, weil sich weder die den unanfechtbaren Bescheiden vom 16. Dezember 2008 zugrundeliegende Sachnoch die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der Rechtslage zur Folge, denn es ändere nicht das einschlägige materielle Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe auch die Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einer Rechtsänderung, so dass sich allein aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur auflösenden Bedingung nach der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-K folge, keine nachträgliche Rechtsänderung begründen lasse. Dies gelte auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung seien (Falkenbach, Beck‘scher Onlinekommentar, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1.7.2015, Rn. 37 zu § 51 VwVfG). Der in Teilen von Literatur und Rechtsprechung vertretenen abweichenden Auffassung, dass eine Änderung der Rechtslage bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliege, wenn sie Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sei (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2015, Rn. 30 zu § 51), könne so nicht gefolgt werden.

Auch dem von Kopp/Ramsauer für ihre Auffassung angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 9 B 241/92 könne kein diesbezüglicher allgemeingültiger Rechtssatz entnommen werden. In den dem Beklagten zugänglichen Auszügen aus den Gründen (NVwZ-RR 1994, 119 bzw. BayVBl 1993, 507) tauche der Begriff „Ausdruck einer neuen allgemeine Rechtsauffassung“ nicht auf. In dem dort entschiedenen Fall sei die Revision nicht zugelassen worden, weil es sich um einen Fall gehandelt habe, bei dem nach der unverändert gebliebenen Rechtslage ursprünglich möglicherweise eine rechtswidrige Versagung eines Vertriebenenausweises erfolgt sei. Dies rechtfertige eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG offensichtlich nicht, so das Bundesverwaltungsgericht.

Aber selbst wenn man dieser Rechtsauffassung von Kopp/Ramsauer folgen wollte, habe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage erstmalig entschieden, so dass keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliege. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage zuvor in ständiger Rechtsprechung anders beurteilt habe, könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht bereits Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sein, sondern es könne sich allenfalls aufgrund der grundsätzlichen Entscheidung erstmalig eine allgemeine Rechtsauffassung zu dieser Frage bilden.

Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass gerichtliche Entscheidungen eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung blieben und demnach weder geeignet noch darauf angelegt seien, die Rechtslage konstitutiv zu verändern (so Falkenbach a.a.O. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG). Aus den genannten Gründen liege schließlich auch keine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung vor, die einer Rechtsänderung gleichstehen könnte, vielmehr sei hier lediglich eine Rechtsfrage erstmalig höchstrichterlich entschieden worden, die bisher in der bayerischen obergerichtlichen Rechtsprechung anders beurteilt worden sei.

Das Verfahren sei auch nicht nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO wiederaufzugreifen. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege demnach vor, wenn ein Verwaltungsakt auf einer bestimmten Beurteilung einer Vorfrage beruhe, die nachträglich durch das sachlich zuständige Gericht bzw. die dafür zuständige Behörde durch rechtskräftiges Urteil oder durch unanfechtbaren Verwaltungsakt anders entschieden worden sei. Es bedürfe hierzu eines engen Ursachenzusammenhangs zwischen der mittlerweile aufgehobenen und vorgreiflichen Entscheidung und dem bestandskräftigen und wiederaufzugreifenden Verwaltungsakt (Falkenbach a.a.O., Rn. 52 zu § 51 VwVfG). Der wiederaufzugreifende Verwaltungsakt müsse auf einer Entscheidung beruhen, die nachträglich durch rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde aufgehoben worden sei. Ein derartiger enger Ursachenzusammenhang sei hier innerhalb des zu betrachtenden Förderverfahrens einschließlich der Rückforderungsbescheide nicht gegeben, denn die Rückforderungsbescheide beruhten auf keiner konkreten vorgreiflichen Entscheidung, die nachträglich aufgehoben worden sei, sondern, soweit sie im Klageverfahren auf Nr. 2.1 ANBest-K gestützt worden seien, insgesamt auf der bisher ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Den Ausführungen in der Klagebegründung sei insofern auch entgegenzuhalten, dass den Rücknahmebescheiden nicht ein Sachverhalt unterstellt werde, der nicht bestehe, sondern hier lediglich die gleiche Rechtsfrage, ob Nr. 2.1. Alt. 1 ANBest-K eine auflösende Bedingung enthalte, nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall anders entschieden worden sei. Das reiche für den Wiederaufnahmegrund der Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung nicht aus.

Schließlich habe das Wasserwirtschaftsamt auch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens korrekt geprüft und das Wiederaufgreifen mit ausführlichen und sachgerechten Ermessenserwägungen abgelehnt.

Bei den Rückforderungsbescheiden vom 16. Dezember 2008 handle es sich um Bescheide auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG, durch die von Anfang an rechtswidrige Zuwendungsbescheide rechtmäßig für die Vergangenheit zurückgenommen worden seien. Dass im Klageverfahren zusätzlich Nr. 2.1 1. Alt. ANBest-K zur Begründung der Bescheide herangezogen worden sei, schade nicht.

Im Übrigen könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG lediglich zur Aufhebung der Rückforderungsbescheide für die Zukunft führen. Da dies hier nicht zielführend sei, führe der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG im Ergebnis nicht zum Erfolg.

Im Hinblick auf die Klagebegründung sei lediglich ergänzend anzumerken, dass es sich bei den in Rede stehenden Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben nicht um Finanzzuweisungen im engeren Sinne handle, auf die die Klägerin einen Anspruch erheben könne. Es handle sich bei den Zuwendungen vielmehr um freiwillige Leistungen des Staates, auf die die Klägerin keine dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch habe. Eine Berufung auf die Selbstverwaltungsgarantie und die Finanzhoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV greife insofern nicht durch. Umgekehrt lasse sich aus der Selbstverwaltungsgarantie und der Finanzhoheit ebenfalls nicht herleiten, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, zu Unrecht erhaltene Zuwendungen behalten zu dürfen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin replizierten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, es werde an der bisher geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und vertieften ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes … vom 26. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (nachfolgend unter I.)

Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht im Ermessenswege gemäß Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48, 49 BayVwVfG wiederaufzugreifen, ist unter Beachtung des nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden (nachfolgend unter II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nur anzunehmen, wenn es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handelt (vgl. U.v. 7.7.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 10 m.w.N.; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand. 1.4.2017, Rn. 37 zu § 51; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. A. 2014, Rn. 96 zu § 51).

Dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG bewirken. Im Urteil vom 7. Juli 2004, a.a.O. hat das Bundesverwaltungsgericht beispielhaft klargestellt, dass die erstmalige Feststellung der Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtnorm keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG rechtfertigt.

Hieraus folgt denklogisch, dass bei einer bloßen Änderung der Rechtsprechung zum Vollzug einer fortbestehenden Verwaltungsvorschrift, wie sie Nr. 2.1 ANBest-K darstellt, und der - anders als einer Rechtsnorm - keine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt (Nr. 2.1 ANBest-K kommt lediglich eine ermessenslenkende Wirkung im Verwaltungsvollzug zu), keine Änderung der Rechtslage vorliegt (vgl. BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 38.1 zu § 51 VwVfG; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 97 und 103 ff. zu § 51 VwVfG).

Auch soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen darauf beruft, dass diese neue Rechtsprechung Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sei, die einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage gleichzustellen sei, vermag sie mit dieser Rechtsauffassung nicht durchzudringen. Selbst Änderungen der Rechtsprechung in höchstrichterlichen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind, stellen keine Änderung der Rechtslage in dem oben genannten Sinne dar. Denn ungeachtet ihrer Auswirkungen bleiben gerichtliche Entscheidungen eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung und sind demnach weder geeignet noch darauf angelegt, die Rechtslage konstitutiv zu verändern (BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 8 C 4.12, juris; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 37 zu § 51 VwVfG; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 30 zu § 51 VwVfG).

Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Nach der zuletzt genannten Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist.

Die genannten Voraussetzungen wären vorliegend somit nur erfüllt, wenn die bestandskräftigen Bescheide vom 16. Dezember 2008 auf der Beurteilung oder Entscheidung einer Vorfrage beruhten, welche nachträglich durch Urteil oder unanfechtbaren Verwaltungsakt anders beurteilt oder entschieden worden ist (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 52 zu § 51 VwVfG).

Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Die Frage nach der Zulässigkeit der Rückforderung der gewährten Zuwendungen stellte in den früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade keine Vorfrage dar, sondern war die streitentscheidende Rechtsfrage in genau diesen Verfahren.

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 16. Dezember 2008 wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Ansbach als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die abweichende rechtliche Beurteilung des Anwendungsbereichs der Nr. 2.1 ANBest-K erfolgte somit gerade nicht in einer nachfolgenden, das konkrete Verwaltungsverfahren (Bescheide vom 16.12.2008) betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 (10 C 15.14) erging nicht in den die Klägerin betreffenden Rückforderungsverfahren, sondern in einer anderen Streitsache, wenn auch mit vergleichbarem Streitgegenstand. Es ist für die entsprechende Anwendung des § 580 Abs. 6 ZPO aber gerade nicht ausreichend, wenn die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren anders beurteilt oder gerichtlich entschieden wird (BFH, B.v. 27.9.1997 - VII K 1/76, juris; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 52 zu § 51 VwVfG).

Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da anderenfalls die oben dargestellte Rechtslage, wonach eine Änderung der Rechtsprechung nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG führt, faktisch leerliefe.

II.

Schließlich ist die im Bescheid vom 26. Januar 2016 getroffene Entscheidung, das Verfahren auch nicht im Ermessenswege nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG wieder aufzugreifen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne der Art. 40 BayVwVfG und § 114 VwGO liegen nicht vor.

Durch Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG wird klargestellt, dass Art. 51 BayVwVfG nichts an der Rücknehmbarkeit und Widerruflichkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ändert und insoweit die Bestimmungen der Art. 48 und 49 BayVwVfG einerseits und Art. 51 BayVwVfG andererseits unabhängig nebeneinanderstehen (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 5a zu § 51 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG Rn. 6 zu § 51).

Somit kommt eine Aufhebung nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 und 49 BayVwVfG unabhängig von einer Aufhebung nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG in Betracht (BVerwG, B.v. 15.9.1992 - 9 B 18/92, juris). Die Möglichkeit der Behörde zum Wiederaufgreifen im weiteren Sinne korrespondiert mit einem gerichtlich einklagbaren Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens durch die Behörde, insbesondere dann, wenn die Wiederaufgreifensgründe des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BayVwVfG nicht vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 8.5.2013 - 2 B 5/13, juris m.w.N.).

Allein die – von der Klägerin behauptete – Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidungen begründet jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und Aufhebung der Entscheidung, da die Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung erst die Voraussetzung für die Ermessensausübung ist (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11, juris; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 5a zu § 51 VwVfG).

Keine Ermessensreduzierung tritt insbesondere ein in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit sich aus einer nach Beendigung des Ausgangsverfahren geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26/08, juris), auch wenn diese „Rückwirkung“ entfaltet (vgl. BVerwG B.v. 17.10.2012 - 8 B 63.12, juris). Dies ist schon im Hinblick darauf grundsätzlich sachgerecht, als eine Änderung der Rechtsprechung - wie oben ausgeführt - keinen Wiederaufgreifensgrund nach Abs. 1 begründet und damit auch nicht im Wege einer Ermessensbindung über Abs. 5 faktisch zu einem solchen erhoben werden kann.

Insoweit handelt die Behörde grundsätzlich auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf die rechtskräftige gerichtliche Bestätigung ihrer Entscheidung beruft; weitergehende Ermessenserwägungen sind in diesen Fällen (außer bei Vorliegen besonderer Umstände) nicht erforderlich (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 5a zu § 51 VwVfG m.w.N.).

Solche besonderen Umstände, bei denen ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung (auf null) eintreten kann, müssen in ihrer Bedeutung mit den in Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BayVwVfG geregelten Fällen vergleichbar sein. Darüber hinaus muss ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung wegen deren offenkundiger Rechtswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen „schlechthin unerträglich“ sein (stRspr, vgl. BVerwG U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11, juris, m.w.N.).

Offenkundige Rechtswidrigkeit erfordert eine bewusste und offenkundig fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts durch die Behörde im konkret entschiedenen Einzelfall. Die offenkundige Rechtswidrigkeit muss bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11, juris), womit solche Umstände außer Betracht bleiben, die nachträglich zur (offenkundigen) Rechtswidrigkeit geführt haben. Der Verstoß des bestandskräftigen Bescheides gegen formelles oder materielles Recht muss bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses außer Zweifel gestanden und sich der Behörde aufgedrängt haben, so dass diese selbst erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen war und „sehenden Auges“ bewusst eine rechtswidrige Entscheidung getroffen hat (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 5c zu § 51 VwVfG m.w.N.).

Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 16. Dezember 2008 bestätigt und dabei auch festgestellt, dass die Ermäßigung der Höhe des Fördersatzes und die hieraus resultierende Reduzierung der Höhe der gewährten Förderung aufgrund der zutreffenden Beanstandungen der Rechnungsprüfung von dem Beklagten korrekt ermittelt worden sind. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 in dem oben bezeichneten Sinn kann deshalb keine Rede sein.

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2016 - 10 C 15.13 für die Ausgangsbescheide vom 16. Dezember 2008 keine Relevanz hatte. Die Rückforderung der gewährten Zuwendung wurde gerade nicht auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K gestützt, vielmehr erfolgte eine Rücknahme der Zuwendungsbescheide und Schlussbescheide auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Erst im Klageverfahren erfolgte durch das Verwaltungsgericht Ansbach eine Auswechslung der Rechtsgrundlage der Rückforderungsbescheide, die anschließend vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde.

Sonstige Gründe, die ein Festhalten an einer bestandskräftigen Entscheidung als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, können sich daraus ergeben, dass die Behörde ihr Ermessen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen unter Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz zum Nachteil des Betroffenen unterschiedlich ausübt (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11, juris) oder die Entscheidung angesichts der Umstände des Einzelfalles einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellt (OVG Münster, B.v. 22.12.2009 - 12 A 3327/08, BeckRS 2010, 45522), wobei in letztgenannten Fällen hinzutreten muss, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes zu einer zusätzlichen und unzumutbaren Belastung führt (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11, juris), sowie in Fällen, in denen dem Betroffenen bei Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts ein unwiderruflicher Schaden an Rechtsgütern von grundlegender Bedeutung droht (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2009 - 1 C 26/08).

Dass der Beklagte sein Ermessen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen unter Verstoß gegen den allgeneinen Gleichheitssatz zum Nachteil des Betroffenen unterschiedlich ausgeübt hätte, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Schließlich stellt die Aufrechterhaltung der Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben dar, da mit diesen Bescheiden Zuwendungsbescheide aufgehoben worden sind, deren Fehlerhaftigkeit auf unrichtigen Angaben der Klägerin im Zuwendungsverfahren beruhte (vgl. den Rechtsgedanken des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin die zunächst gewährten Zuwendungen in der später zurückgeforderten Höhe nach den rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen im Rückforderungsverfahren niemals zugestanden haben. Insofern kann - selbst bei hypothetischer Annahme einer rechtswidrigen Rückforderung einer zuvor rechtswidrig bewilligten Zuwendung - keinesfalls von einem für die Klägerin unerträglichen Zustand ausgegangen werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 08/05/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten können keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeteiligten haben nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionsz
published on 09/05/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun
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Annotations

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.