Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2015 - AN 1 K 15.797

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2015 - AN 1 K 15.797
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1951 geborene Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass ihm (weitere) 11 Urlaubstage angesparten Urlaubs aus dem Jahr 2011 zustehen.

Der Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten (BesGr A 11). Am 20. März 2012 beantragte der Kläger die Ansparung von 15 Tagen Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2011. Der Antrag wurde von der Beklagten am 15. Mai 2012 genehmigt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass die angesparten Urlaubstage bis spätestens 31. Dezember 2014 einzubringen sind.

Der Kläger erlitt am 11. Februar 2014 einen Dienstunfall und war bis 26. Februar 2014 dienstunfähig erkrankt.

Für den Zeitraum vom 30. April 2014 bis 16. Juni 2014 wurde dem Kläger Urlaub bewilligt. Vom 6. Mai 2014 bis 23. Mai 2015 und vom 15. August 2014 bis 19. Dezember 2014 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Mit Korrekturblatt vom 13. November 2014 beantragte der Kläger für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 19. Januar 2015 Erholungsurlaub zur Einbringung des angesparten Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2011.

Unter dem 17. Februar 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, er gehe davon aus, dass der mit Zeitkorrekturblatt vom 13. November 2014 beantragte Urlaub rechtzeitig beantragt und das Korrekturblatt zeitnah beim Amt ... eingegangen sei.

Während des Urlaubs sei er erkrankt und habe sich am 13. Januar 2015 in hausärztliche Behandlung begeben. Dies habe er vorsorglich auch am 13. Januar 2015 telefonisch der Leiterin des Amtes ... mitgeteilt. Eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung sei vom Hausarzt nicht ausgestellt worden. Nachdem sich sein Gesundheitszustand in den folgenden Tagen wesentlich verschlechtert habe, sei am 15. Januar 2015 durch einen Facharzt eine doppelseitige Mittelohrvereiterung festgestellt worden, die eine bis einschließlich 30. Januar 2015 bescheinigte Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt habe.

Nach dem Arztbesuch am 30. Januar 2015 habe er der Leiterin des Amtes ... telefonisch mitgeteilt, dass er ab 2. Februar 2015 wieder dienstfähig sei und die verbleibenden drei Resturlaubstage einbringen wolle. Daraufhin sei ihm von Frau ... eröffnet worden, dass nach Mitteilung des Amtes ... der im Jahr 2015 eingebrachte Urlaub verfallen sei und auch die verbliebenen drei Tage ihm nicht mehr zustünden.

Er bitte dies schriftlich zu begründen. Ein Einbringen des Urlaubs bis 31. Dezember 2014 sei wegen der monatelangen Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen. Nach seiner Kenntnis bestehe keine ausdrückliche Regelung, dass der angesparte Urlaub verfalle, wenn er wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden könne. Deshalb gehe er davon aus, dass die allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden seien, wenn ein rechtzeitiges Einbringen des Urlaubs wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich sei.

Außerdem hätte er erwartet, dass eine entsprechende Benachrichtigung rechtzeitig schriftlich oder vorab auch telefonisch durch das Personalamt erfolgt und der Betroffene nicht erst dann über Dritte in Kenntnis gesetzt wird, wenn der Urlaub schon bis auf drei Resttage verbraucht sei. Im Übrigen habe zwischen der Urlaubsbeantragung und der telefonischen Mitteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten gelegen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, gemäß § 11 Satz 3 UrlV sei der angesparte Urlaub spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen.

In der Verfügung vom 15. Mai 2012 sei darauf hingewiesen worden, dass der Urlaub bis spätestens 31. Dezember 2014 einzubringen sei. Ein Antreten des Urlaubs bis 31. Dezember 2014 sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsnorm nicht ausreichend.

Mit Korrekturblatt vom 13. November 2014 habe der Kläger beantragt, den Urlaub aus dem Jahr 2011 in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 19. Januar 2015 einzubringen. Da der Kläger bis zum Antritt des Urlaubs am 22. Dezember 2014 erkrankt gewesen sei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den angesparten Urlaub fristgerecht einzubringen. Damit seien elf Urlaubstage aus dem Jahr 2011 verfallen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle Urlaub, welcher wegen Krankheit nicht eingebracht werden kann, bereits 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden sei. Somit wäre nach Rechtsprechung des EuGH der Urlaub bereits zum 31. März 2013 verfallen. Es werde davon ausgegangen, dass es in einem Zeitraum von drei Jahren durchaus Möglichkeiten gegeben hätte, den Urlaub fristgerecht einzubringen.

Eine Unterrichtung seitens des Personalamtes hätte unterbleiben können, da der Kläger in der Zeit vom 15. September 2014 bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und somit eine Vorverlegung der Urlaubseinbringung ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Die Bevollmächtigten des Klägers traten mit Schreiben vom 9. April 2015 der Auffassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis 22. April 2015 mitzuteilen, ob dem Kläger weitere elf Tage Erholungsurlaub gewährt, bzw. für den Fall, dass er diese Urlaubstage nicht mehr nehmen könne, entsprechend vergütet würden.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass es bei der bisherigen rechtlichen Bewertung verbleibe.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2015 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.008,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2015 zu zahlen.

Ferner wurde beantragt, Gelegenheit zur Sicherheitsleistung entsprechend der Grundregel in § 108 ZPO zu geben, sowie anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung für den Fall der Vollstreckung eine Geldforderung nur in Höhe des jeweilig beizutreibenden Betrages ist.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der Urlaubsverordnung und der Rechtsprechung des EuGH zu.

Nach der Rechtsprechung des EuGH könne ein Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, dann verfallen, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche oder tarifliche Verfallsklausel gilt. Der EuGH billige insofern Verfallsfristen von 15 Monaten. Aus der Urlaubsverordnung ergebe sich, dass Erholungsurlaub angespart werden kann, der dann spätestens bis zum Ablauf eines dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen ist (§ 11 UrlV). Der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2011, den der Kläger angespart habe, wäre daher zunächst bis 31. Dezember 2014 einzubringen gewesen. Dies sei dem Kläger wegen der Dienstunfähigkeit unstreitig nicht möglich gewesen.

§ 10 Abs. 1 der Urlaubsverordnung regele das Einbringen des Erholungsurlaubs. Dieser könne bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten werden. Diese Frist könne sogar noch angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zuließen. Für den Fall der Dienstunfähigkeit regele § 10 Abs. 1 Satz 4 der Urlaubsverordnung konkret, dass der Urlaub bis 31. März des übernächsten Jahres noch eingebracht werden kann. Im Falle des Klägers wäre dies der 31. März 2016. Damit sei deutlich, dass die elf Tage Erholungsurlaub, die der Kläger im Kalenderjahr 2014 nicht mehr habe nehmen können, nicht verfallen seien. Sie seien daher entsprechend zu vergüten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015, die Klage abzuweisen.

Die Frist zur Einbringung des Urlaubs aus dem Jahr 2011 sei mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verstrichen, somit seien elf Urlaubstage aus dem Jahr 2011 verfallen. Eine Unterrichtung des Klägers durch die Personalverwaltung der Beklagten sei unterblieben, da der Kläger bereits seit 18. August 2014 erkrankt gewesen sei und somit auch keine Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub fristgerecht einzubringen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt noch über 60 Arbeitstage Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 bis 2014 gehabt. Es habe deshalb für die Beklagte keinen Grund gegeben, den Urlaub nicht wunschgemäß in der Zeiterfassung einzutragen. Mit der Leiterin des Liegenschaftsamtes, der Vorgesetzten des Klägers, sei telefonisch vereinbart worden, dass diese den Kläger über den Verfall des Urlaubs aus 2011 bei nächster Gelegenheit unterrichte. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der gesetzliche Urlaub, welcher wegen Krankheit nicht eingebracht werden könne, 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums. Da der Kläger bereits 19 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 eingebracht habe, wäre nur noch ein Tag Erholungsurlaub abzugelten. Da der Bezugszeitraum das Urlaubsjahr 2011 sei, sei der Urlaub aber bereits mit Ablauf des 31. März 2013 verfallen und eine Abgeltung somit nicht möglich.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015, die Beklagte habe den Urlaubsantrag aus dem Zeitkorrekturblatt vom 13. November 2014 stillschweigend antragsgemäß genehmigt. Die Beklagte habe durch die Leiterin des Liegenschaftsamtes dem Kläger erst am 30. Januar 2015 in einem Telefonat mitgeteilt, dass der Urlaub nach Auffassung des Personalamtes verfallen sei.

Der Kläger habe den Urlaub jedenfalls ordnungsgemäß im Kalenderjahr 2014 beantragt und auch im Kalenderjahr 2014 angetreten. Die Beklagte habe diesen Urlaub und damit auch die Übertragung ins Kalenderjahr 2015 hinein stillschweigend genehmigt. § 11 UrlV regele nicht den Fall, dass der Beamte den angesparten Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vollständig einbringen konnte. Eine Verfallsregel für diese Fallkonstellation gebe es nicht.

Um diese Regelungslücke zu schließen, sei daher auf § 10 Abs. 1 UrlV zurückzugreifen. Auch der angesparte Erholungsurlaub bleibe Erholungsurlaub. Danach könne der Urlaub noch bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV). Selbst diese Frist könne noch angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zuließen. Zu den dienstlichen Belangen zähle auch die Dienstunfähigkeit des Beamten, wie § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV klarstelle. Die Frist zur Einbringung des Erholungsurlaubs sei bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs wegen einer Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der gesetzliche Urlaub nicht einfach 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums. Vielmehr habe der EuGH klargestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung, die einen Verfall 15 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums vorsehe, den Bestimmungen des europäischen Rechts nicht widerspreche. Eine Verfallsklausel für den Fall der Dienstunfähigkeit stelle § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV dar. Übertragen auf angesparten Urlaub bedeute diese Regelung, dass der Urlaub des Klägers erst zum 31. März 2016 verfallen würde.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. August 2015 wurde der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch erst nach der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses entstehen könne, da ihm bis dahin das Verbot des finanziellen Ausgleichs für den Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG entgegenstehe.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,

festzustellen, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2011 noch elf Tage angesparter Erholungsurlaub zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Feststellungsklage ist zulässig.

Der Übergang von der allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungsklage stellt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 9 zu § 91).

Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dem Kläger stehe aus dem Kalenderjahr 2011 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zu, da elf Tage des angesparten Erholungsurlaubs nicht fristgerecht eingebracht worden seien.

§ 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen. Zwar ist über die Gewährung bzw. Versagung eines geltend gemachten Urlaubsanspruchs durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 45 zu Art. 93 BayBG; Sembdner, Der Erholungsurlaub der Beamten, Richter und Soldaten, PersV 1971, 124). Der Kläger hätte demnach die vorliegend streitige Frage des Erlöschens des Urlaubsanspruchs im Rahmen einer Verpflichtungsklage nach Ablehnung eines konkreten Urlaubsantrags zur Einbringung des Resturlaubs aus dem Jahr 2011 klären lassen können. Zu der Frage, ob der Urlaubsanspruch aus 2011 erloschen ist, ist auch kein (feststellender) Verwaltungsakt ergangen. Die Schreiben der Beklagten vom 4. März 2015 und vom 29. April 2015 erläutern zwar deren Rechtsauffassung, stellen aber - wie insbesondere die fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen zeigen - nach ihrem objektiven Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, Rn. 20 zu § 35) keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar und wurden vom Kläger bzw. dessem Bevollmächtigten auch nicht als solche angesehen, da der Kläger anderenfalls eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des entsprechenden, ihn belastenden Verwaltungsaktes erhoben hätte.

Die angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage greift aber in Verfahren gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (str. vgl. BayVGH, Urteil vom 24.5.2012 - 12 B 10.2741; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - 3 C 8/95, BayVBl 1997, 90 m. w. N.). Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3/00, BVerwGE 111, 306). Grundlage dieses von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist aber die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Das setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen.

Dies ist vorliegend der Fall, da über eine Feststellungsklage die allein streitige Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte (Rest-)Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 (in Höhe von elf Tagen) besteht, geklärt werden kann.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungsklage, aber auch bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 19. Mai 2015, stand dem Kläger kein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 mehr zu, da dieser im Umfang von elf Tagen (aus 15 Tagen) am 31. Dezember 2014 gemäß § 11 UrlV erloschen ist.

§ 11 UrlV bestimmt sowohl in der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Urlaubsansparung als auch in den nachfolgenden gültigen Fassungen der Bayerischen Urlaubsverordnung vom24. Juni 1997, dass nicht eingebrachter, nach § 3 UrlV zustehender Erholungsurlaub auf Antrag angespart werden kann, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Tage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres. Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen.

Auch die Genehmigung der vom Kläger beantragten Ansparung von 15 Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2011 vom 15. Mai 2012 weist ausdrücklich darauf hin, dass der angesparte Erholungsurlaub - entsprechend der Vorgabe in § 11 Satz 3 UrlV - bis spätestens 31. Dezember 2014 einzubringen ist.

Der vom 15. August 2014 bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankte Kläger hat unstreitig mit Korrekturblatt vom 13. November 2014 die Einbringung des angesparten Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2011 für den Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis zum 19. Januar 2015 beantragt und nachfolgend - unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 AzV - lediglich vier Tage des angesparten Urlaubs bis zum 31. Dezember 2014 eingebracht. Dies hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Satz 3 UrlV zur Folge, dass die restlichen elf Tage des angesparten Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2011 verfallen sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers finden § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UrlV für die Einbringung des Erholungsurlaubs vorliegend keine Anwendung, da § 11 UrlV insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidungen vom 22.11.2011 -C-214/10 und vom 3.5.2012 - C-337710) ist die Frage des Verfalls von Erholungsurlaub auch für Beamte bei Krankheit geklärt. Danach besteht kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums einer Arbeitsunfähigkeit erworben wurden. Begründet wird dies damit, dass dem Zweck des Anspruchs auf Erholungsurlaub nach einer langen Zeit nicht mehr entsprochen werden kann. Die Große Kammer des EuGH hat für Recht erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Der Freistaat Bayern hat auf die genannte Entscheidung zunächst durch Erlass des Rundschreibens vom 3. Juni 2012, Az. 21-P 112019022/12, reagiert und verfügt, dass abweichend von der im Schreiben vom 14. Mai 2009 genannten Vorgehensweise daher die Einbringungsfrist von Erholungsurlaub, der wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen worden ist, weiterhin grundsätzlich bis zur Wiederaufnahme des Dienstes verlängert werden soll. Nach dem FMS ist die Verlängerung jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH vom 22. November 2011 längstens auf den 31. März des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu begrenzen. Soweit das Einbringen des Erholungsurlaubs infolge Krankheit bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, verfällt der Urlaubsanspruch des betreffenden Urlaubsjahres. Soweit dieser Zeitraum bei bereits ausgesprochenen Verlängerungen der Einbringungsfristen bereits überschritten ist, ist eine weitere Fristverlängerung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr vorzunehmen.

Die Rechtsprechung des EuGH wurde zum 1. August 2014 durch Einfügung des § 10 Abs. 1 Satz 4 in die Bayerische Urlaubsverordnung umgesetzt. Danach ist die Einbringungsfrist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Die lediglich zeitlich befristete Möglichkeit der Verlängerung der Einbringungsfrist trägt dem vom EuGH hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung, dass dem Zweck des Erholungsurlaubs nach einer langen Zeit (gemäß EuGH 15 bzw. 18 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres) nicht mehr entsprochen werden kann.

Hiervon abweichend hat der Landesverordnungsgeber in 11 UrlV über den genannten Zeitraum von 15 bzw. 18 Monaten hinaus die (teilweise) Ansparung des Erholungsurlaubs für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ermöglicht. Da nach Ablauf von drei Jahren dem Zweck des Erholungsurlaubs noch weniger Rechnung getragen wird als nach Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums, der den Verfall des „regulären" Erholungsurlaubs (§ 10 Abs. 1 UrlV) zur Folge hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesverordnungsgeber in § 11 UrlV zwingend vorgegeben hat, dass der angesparte Urlaub bis spätestens zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen, also nicht nur anzutreten ist.

Würde man im Rahmen des § 11 UrlV die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anwenden, so hätte dies zur Folge, dass angesparter Erholungsurlaub im äußersten Fall bis 51 Monate (3 Jahre + 15 Monate) nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres eingebracht werden könnte, was mit dem Zweck der (zeitnahen) Gewährung des Erholungsurlaubs nicht zu vereinbaren wäre.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Belehrungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Dienstherrn herleiten. Es besteht keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die zumutbar vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer verschaffen kann, z. B. durch eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle.

Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, so z. B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1980 - 6 C 34.78, ZBR 1981, 65; BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55; BayVGH, Beschluss vom 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Rn. 180 zu § 45 BeamtStG m. w. N.). Erfolgt eine Belehrung bzw. ist eine solche geboten, fordert die Fürsorgepflicht, über Rechte und Pflichten inhaltlich richtig zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 - II C 124.64, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9).

Vorliegend wurde der Kläger bereits mit der Genehmigung der Urlaubsansparung am 15. Mai 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass der angesparte Urlaub bis zum 31. Dezember 2014 einzubringen ist. Damit hat die Beklagte ihre Informationspflichten erfüllt. Eventuelle Unklarheiten hätten den Kläger zu Nachfragen bei seinem Dienstherrn veranlassen müssen.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder
2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.