Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2016 - AN 1 K 15.01420
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte schrieb unter Ziffer 6.2 im Mitteilungsblatt der ... Nr. ..
In den allgemeinen Hinweisen zur Ausschreibung wird ausgeführt, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.
Beim Beklagten gingen fünf Bewerbungen ein, davon zwei Beförderungs- und drei Umsetzungsbewerbungen, unter letzteren die des Klägers und des Beigeladenen.
Der am ... 1962 geborene Kläger ist seit dem ...2004 Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI .... Am ... 2006 wurde er zum Polizeihauptkommissar (PHK) ernannt. Die Bewertung dieses Dienstpostens wurde am 1. Februar 2011 nach A 11/12 angehoben.
In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom
Der am ...1963 geborene Beigeladene wurde am ... 2006 als Dienstgruppenleiter A 11 und am ... 2014 als Dienstgruppenleiter A 11/12 bei der PI ...bestellt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2012, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, wurde dem Beigeladenen ein Gesamturteil von 14 Punkten zuerkannt.
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit rechtskräftigem
In den Gründen des Beschlusses wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl beim Kläger als auch beim Beigeladenen handle es sich um sogenannte Umsetzungsbewerber, da sie bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten innehätten und auch der streitbefangenen Dienstposten eines „Sachbearbeiters 3. QE Verkehr“ bei der Polizeiinspektion (PI) ... nach A 11/12 bewertet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Mit Widerspruchsbescheid vom
In den Gründen wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Werde in der Ausschreibung zwischen Beförderungs- und Umsetzungsbewerbern unterschieden, so sei hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstposten gleichwertig sei, nicht am Auswahlverfahren teilnähmen (vgl. BayVGH
Im Mitteilungsblatt der ... Polizei Nr. 22 vom 28. November 2014 sei mit Hinweis darauf, dass Umsetzungsbewerber gemäß Ziff. 3 RBestPol vorrangig berücksichtigt würden, klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei, nicht am Auswahlverfahren nach Ziff. 2 RBestPol teilnähmen. Als Umsetzungserwerber habe der Beigeladene daher vorrangig bestellt werden können.
Für die Umsetzung des Beigeladenen lägen auch besondere dienstliche Gründe vor. Wie dem Schreiben an den Personalrat beim Polizeipräsidium ... vom 20. Januar 2015 entnommen werden könne, habe die Entscheidung auf der Erwägung beruht, dass der Beigeladene als langjähriger Angehöriger der PI ... mit den örtlichen Gegebenheiten - gemeint seien nicht nur der räumlichen Einsatzbereich der PI ..., sondern die jede PI auszeichnenden individuellen, innerdienstlichen Verwaltungsabläufe - bestens vertraut sei, was eine Kontinuität in der polizeilichen Sachbearbeitung im Inspektionsbereich erwarten lasse ohne längere Einarbeitungszeit und ohne größeren Aufwand, die dienststellenspezifischen Besonderheiten erst näher kennen zu lernen. Zudem ergebe sich aus einem internen Bewerber- vergleich, dass der Beigeladene sich den Belastungen im Schichtdienst kaum noch gewachsen fühle und unter einer chronischen Erkrankung leide, so dass eine Weiterbeschäftigung im Bereich der PI ... eine sinnvolle und geeignete Maßnahme des Dienstherrn zur Personalentwicklung dort darstelle. Für die Umsetzung des Beigeladenen hätten somit besondere dienstliche Gründe vorgelegen, so dass sie von der Organisationsgewalt des Dienstherrn umfasst gewesen sei. Die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen sei in keiner Weise willkürlich, sondern, wie sich insbesondere aus dem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums ... vom 30. Januar 2015 ergebe, von nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen getragen gewesen.
Soweit vorgetragen werde, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger bereits im Jahr 2011, der Beigeladene aber erst vor zwei Jahren zum Dienstgruppenleiter A 11/12 bestellt worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben an den Personalrat des Polizeipräsidiums ..., dass auch dieser Umstand in die Ermessensentscheidung einbezogen worden sei, wenn auch weniger stark gewichtet, als vom Kläger gewünscht.
Auch die Abweichung von Ziff. 2.10. RBestPol, wonach Beamten, denen im Wege der Ausschreibung aufgrund einer Bewerbung ein höherwertiger Dienstposten übertragen werde, erst grundsätzlich nach drei Jahren ein anderer höherwertiger Dienstposten übertragen werden könne, sei nicht willkürlich gewesen. Nachvollziehbar sei von Ziff. 2.10 RBestPol deshalb abgewichen worden, da der Beigeladene bereits seit dem ... 2006 auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten als Dienstgruppenleiter bei der PI ... tätig gewesen, der Vorgänger auf seinem jetzigen Dienstposten bereits seit dem ...2010 aus gesundheitlichen Gründen an eine andere Dienststelle abgeordnet sei und der Beigeladene seit diesem Zeitpunkt tatsächlich dessen Aufgaben als Dienstgruppenleiter A 11/12 wahrgenommen habe. Eine frühere Bestellung sei nicht möglich gewesen, da der Vorgänger den Dienstposten erst jetzt freigemacht habe. Die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen habe auf mehreren Umständen beruht, die in der Entscheidungsfindung Eingang gefunden hätten, wobei diese unterschiedlich gewichtet worden seien. Die Ermessensentscheidung sei sachlich gerechtfertigt und keineswegs willkürlich.
Hierauf erhob der Kläger mit einem am 27. August 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gleichen Datums Klage mit dem Antrag (vgl. Schriftsatz vom 17.9.2015),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger den im Intrapol am 28. November 2014 ausgeschriebenen Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Verkehr“ bei der PI ... (A 11/12) zu übertragen,
hilfsweise erneut über die Bewerbung des Klägers vom 12. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
Zur Begründung der Klage wurde vollumfänglich auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren AN 1 E 15.00491 vorgebrachte Argumentation verwiesen. Nachdem unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien, insbesondere Ziffer 2.10 RBestPol ausschließlich der Kläger zur Besetzung des Dienstpostens infrage komme, werde um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Im Übrigen werde seitens des Klägers nochmals bestritten, dass bei dem Beigeladenen tatsächlich nachweisbare gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die zu dessen vorrangiger Berücksichtigung führen könnten.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 30. September 2015,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid und die Ausführungen des Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen.
Ergänzend werde nochmals auf die obergerichtliche Rechtsprechung aufmerksam gemacht, wonach in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen der Dienstherr mit Hinweis auf Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung klargestellt habe, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei, vorrangig bestellt werden könnten, also das Prinzip der Bestenauslese nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gelte. Die Auswahlentscheidung müsse nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und dürfe nicht willkürlich sein (so BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 2 C 17/03, BayVGH, Beschluss vom 9.1.2015, 3 ZB 12.1447). Von diesem weiten Auswahlermessen sei, wie der Aktenvermerk vom 30. Januar 2015, das Schreiben an den Personalrat vom 20. Januar 2015 sowie der Widerspruchsbescheid erkennen ließen, Gebrauch gemacht worden. Als langjähriger Angehöriger der Dienststelle sei der Beigeladene, der die längste Schichtdienstzeit aufweise, mit den Gepflogenheiten der Dienststelle bestens vertraut und verfüge über die zu den Verantwortungsträgern im Inspektionsbereich notwendigen Kontakte. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei sein Wechsel auf den ausgeschriebenen Dienstposten auch eine sinnvolle Maßnahme zur Personalentwicklung und liege damit im besonderen dienstlichen Interesse. Von einer willkürlichen Entscheidung könne keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung des Polizeipräsidiums ... und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Soweit im Hauptantrag begehrt wird, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger den streitgegenständlichen Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Verkehr“ bei der PI ... (A 11/12) zu übertragen, liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des dem Beklagten bei der Auswahlentscheidung unter den Bewerbern eingeräumten weiten Auswahlermessens auf null nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von allen Bewerbern ausschließlich der Kläger zur Besetzung dieses Dienstpostens infrage käme.
Sofern die Klage hilfsweise auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, erneut über die Bewerbung des Klägers auf den streitgegenständlichen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist sie ebenfalls unbegründet.
Denn der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 13. August 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dies gilt insbesondere für die rechtlich nicht zu beanstandende Darlegung, dass Umsetzungsbewerber, wie der Kläger und der Beigeladene, nicht nach dem in Art 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln sind und im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vielmehr vorrangig bestellt werden können, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen. Vielmehr hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung nach einem sehr weit gespannten pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, wobei die Entscheidung nicht willkürlich sein darf.
Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts Anlass geben könnten.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er durch seinen Wohnsitz in ... örtliche Kenntnisse über den Bezirk der dortigen Polizeiinspektion, die über vergleichbare Strukturen, wie die derzeitige Dienststelle des Klägers (...) verfügt, besitzt. Hierauf kommt es jedoch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt hat, nicht an. Denn mit den örtlichen Gegebenheiten seien nicht nur der räumlichen Einsatzbereich der PI ..., sondern die jede PI auszeichnenden individuellen, innerdienstlichen Verwaltungsabläufe gemeint. Mit diesen sei jedoch der Beigeladene als langjähriger Angehöriger der PI ... bestens vertraut, was eine Kontinuität in der polizeilichen Sachbearbeitung im Inspektionsbereich erwarten lasse, ohne längere Einarbeitungszeit und ohne größeren Aufwand, die dienststellenspezifischen Besonderheiten erst näher kennen zu lernen. Gerade wegen der spezifischen Vertrautheit des Beigeladenen mit den Abläufen und Strukturen in der PI ..., vermag auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Klägers, die PI ..., verfüge über ähnliche Strukturen wie die PI ..., in der er zur Zeit eingesetzt sei, nicht zu überzeugen. Auch das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung Klägerseite vorgebrachte Argument, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens sich auch auf den derzeitigen örtlichen Tätigkeitsbereich des Klägers in ... erstrecke, so dass der Kläger insoweit einen Vorsprung habe, vermag nicht durchzugreifen, da dieser Erfahrungsvorsprung, selbst wenn man ihn unterstellen wollte, allenfalls für den örtlichen Teilbereich ..., nicht jedoch für das gesamte Gebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens bestehen würde.
Schließlich weist der nicht näher mit Fakten belegte Sachvortrag des Klägers, seine im Bereich der ausgeschriebenen Dienststelle lebenden Eltern befänden sich nunmehr in einem Alter, in dem sie einer verstärkte Unterstützung durch den Kläger bedürften, keinen Bezug zu dienstlichen Belangen auf. Im Übrigen ist für den Kläger angesichts der relativ geringen Entfernung seines Dienstorts ... von seinem derzeitigen Wohnort ... (19,6 km, vgl. Google maps) eine effektive Unterstützung seiner Eltern durchaus organisierbar.
Damit erweist sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Umsetzungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO)
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Kosten: §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.