Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kosten- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung auf dem östlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Östlich an das Grundstück des Klägers grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., das im Eigentum des Beigeladenen steht. Beide Grundstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... Süd“, ... Straße der Gemeinde ..., der als Art der baulichen Nutzung für das betreffende Gebiet ein „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festsetzt. Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzung von Ausnahmen i. S. v. § 1 Abs. 6 BauNVO sindnicht vorhanden.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück einen metallverarbeitenden Betrieb, bei dem es sich unter anderem aufgrund der dort befindlichen Stanzanlagen um ein sehr lärmintensives Unternehmen handelt.

Mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 2004 hatte das Landratsamt ...dem Kläger die von ihm am 5. November 2004 beantragte Betriebserweiterung genehmigt. Unter Nr. 5 der bauaufsichtlichen Genehmigung heißt es:

„Die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb/-vorhaben ausgehenden Geräusche dürfen an dem nachfolgend aufgeführten Immissionsort nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA-Lärm die zugehörigen Immissionswerte nicht überschreiten.

ImmissionsortImmissionsrichtwert

Betriebswohnung Fl.Nr. ..., ..., ... tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) 65 dB(A) 50dB(A)“

Die in Bezug genommenen Betriebswohnungen ... und ... befinden sich südlich des klägerischen Grundstücks, die bezeichnete Betriebswohnung ... befindet sich nördlich des Grundstücks auf der anderen Straßenseite. Alle drei Betriebswohnungen sind weiter entfernt als die streitgegenständliche Betriebswohnung des Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 erteilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung von Lagerräumen als Wohnung und Büro sowie den Neubau eines Carports auf seinem Grundstück Fl.Nr..., Gemarkung ... Die Erteilung der Genehmigung erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Das Landratsamt ... erteilte eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... Süd ... Straße“ der Gemeinde... nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen Errichtung einer Betriebsleiterwohnung. In der Begründung heißt es:

„Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes konnte erteilt werden, da sie im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist. Die Ausnahme ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Würdigung nachbarlicher Interessen hat unter Heranziehung der Grundzüge zum Gebot der Rücksichtnahme zu erfolgen. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine Abwägung zwischen den für eine Ausnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits sowie den nachbarlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Die nachbarlichen Interessen treten dabei insbesondere dann zurück, wenn die Ausnahme nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Ausnahme zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft.“

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2013 Klage erheben lassen. Er ist der Ansicht, die bauaufsichtliche Genehmigung sei rechtswidrig, da sie an einem Ermittlungsdefizit leide. Dieses Ermittlungsdefizit verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, soweit nicht erkennbar sei, welchen Immissionen das Vorhaben ausgesetzt sei und insoweit ein Abwehranspruch gegen den Kläger bestünde. Den Bauantragsunterlagen lasse sich für den Kläger nicht entnehmen, ob die nunmehr genehmigte Betriebswohnung des Beigeladenen höheren Lärmwerten ausgesetzt sei als die in der bauaufsichtlichen Genehmigung vom 3. Dezember 2004 in Anlage 5 in Bezug genommenen Immissionsorte. Hieraus ergebe sich für den Kläger die Gefahr, dass bei Erreichen höherer Werte der Beigeladene Abwehransprüche aus seiner dann ggf. bestandskräftigen Baugenehmigung gegenüber dem klägerischen Betrieb geltend machen könne. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch die bauaufsichtliche Genehmigung vom 3. Dezember 2004 konkretisierte subjektive Rechtsposition des Klägers zum Betreiben seines Betriebs im bisherig genehmigten Umfang dar. Es sei für den Kläger nicht erkennbar, welchen Auswirkungen das Grundstück des Beigeladenen von seinem genehmigten Betrieb ausgesetzt sei und ob dem Vorhaben des Beigeladenen insoweit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wegen einer Aussetzung von unzumutbaren Belästigungen oder Störungen entgegenstehe. Im umgekehrten Fall (Antrag auf Genehmigung des Betriebes) wäre der Kläger gehalten, im Rahmen der zu erzielenden Bestimmtheit einer bauaufsichtlichen Genehmigung im Rahmen des Antragsverfahrens eine Betriebsbeschreibung beizufügen, welche erforderlichenfalls auch unter Einhaltung von immissionsrechtlichen Gutachten eine Bewertung der Immissionen z. B. durch den Beigeladenen gestatte. Unterließe er dies, wäre ein Nachbar wie z. B. der Beigeladene (im Falle einer bestandskräftig genehmigten Wohnnutzung) berechtigt, allein die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung wegen fehlender Betriebsbeschreibung erfolgreich geltend zu machen (vgl. Beschluss des VGH München vom 15.11.2011 - 14 AS 11.2328). Der Klägerbevollmächtigte verweist auch auf den Beschluss des BayVGH vom 2. Dezember 2010 (Az.: 15 ZB 08.1428) für den vergleichbaren Fall heranrückender Wohnbebauung. Da sich aus den mit dem Bauantrag eingereichten Unterlagen zur Betriebswohnung hierzu nichts ergebe, habe die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Betriebswohnung nicht hinreichend geprüft werden können.Es sei hier nicht möglich, zu beurteilen, ob tatsächlich Rechte des Klägers durch die erteilte Baugenehmigung verletzt worden seien oder nicht. Das gehe zulasten des Beklagten, der die Baugenehmigung dennoch erteilt habe. Die Genehmigung leide an einem erheblichen Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erteilung der Baugenehmigung sei rechtmäßig gewesen. Die Nutzungsänderung der baulichen Anlage hin zu einer Betriebsleiterwohnung sei aufgrund des Vorliegens des qualifizierten Bebauungsplanes ... Süd, welcher ein Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 8 BauNVO ausweise, bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Auch wenn Wohnen in Gewerbegebieten nicht regelmäßig zulässig sei, könnten Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Betriebsleiterwohnungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, zugelassen werden. Der Beigeladene betreibe einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb zur Instandhaltung von Maschinen und sei durch die Spezialisierung auf Wellpappverarbeitungsmaschinen laut eigenen Angaben bundesweit tätig. Der Beigeladene habe in seinem Schreiben vom 7. Mai 2013 einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Wohnung und seinem Gewerbe dargelegt. Die Erreichbarkeit für Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen) und die Verfügbarkeit von speziellen Unterlagen und Lagerersatzteilen seien objektiv sinnvolle Gründe für einen reibungslosen und schnellen Betriebsablauf, die eine Betriebswohnung rechtfertigten. Weiterhin sei die Wohnung in Grundfläche und Baumasse den gewerblichen Räumen weiter untergeordnet. Das Ermessen aus § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO habe deshalb zugunsten des Beigeladenen ausgeübt werden können. Insbesondere könnten zwar betriebsbezogene Wohnungen Störungen durch Gewerbebetrieben ausgesetzt sein, jedoch müssten die Bewohner solcher Wohnungen die üblichen im Gewerbegebiet auftretenden Störungen hinnehmen und wenn notwendig, selbst Maßnahmen für ein zumutbares Wohnen treffen. Dagegen müssten Gewerbebetriebe, die sich im Rahmen des zulässigen Störgrads des Gewerbegebiets hielten, keine Einschränkungen befürchten, wenn störempfindlichere Nutzungen zugelassen würden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 8 BauNVO, RdNr. 38).

Der Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beigeladene sei Inhaber und Leiter der Firma „...“, die mit Maschinen der Verpackungsmittelbranche handele, diese warte, pflege und repariere. Der Betrieb existiere seit mehr als 20 Jahren und sei sowohl bundesweit als auch international tätig. Entgegen der klägerischen Auffassung ändere sich durch die Genehmigung der Betriebsleiterwohnung mit Bescheid vom 21. Mai 2013 an dem „Status Quo“ nichts. Das Grundstück des Klägers sei bereits von mehreren Betriebsleiterwohnungen umgeben, der gesamte Bereich liege im „Gewerbegebiet ... Süd“. Durch das Vorhaben des Beigeladenen sei keine weitere Einschränkung zu befürchten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Arbeiten im Betrieb des Klägers mittlerweile nur noch eingeschränkt stattfänden, so nach Beobachtungen des Beigeladenen nur noch für einige Stunden pro Tag.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Zwar sei zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursache, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Emissionen schutzbedürftiges Vorhaben errichte, doch seien hierbei auch stets Vorbelastungen zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2008, Az.: 1 CS 07.2770 mit Hinweis auf BVerwG vom 23.9.1999, BayVBl. 2000, 632). Bei einem Betrieb, der schon auf eine bestehende Bebauung Rücksicht nehmen müsse, hänge die Antwort auf die Frage, ob er ein weiteres störempfindliches Vorhaben in seiner Nachbarschaft hinnehmen müsse, maßgebend davon ab, ob sich dieses Vorhaben gegenüber der „Vorbelastung“ durch bestehende Rücksichtnahmepflichten als „Zusatzbelastung“ auswirke, weil es weitere, die „Gesamtbelastung“ des Betriebs mit Rücksichtnahmepflichten erhöhende Einschränkungen zur Folge haben werde. Eine solche „Zusatzbelastung“ sei im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Für seine Behauptung bleibe der Kläger hierfür jeglichen Beweis schuldig. Vielmehr empfinde der Beigeladene die Klage als weitere Schikane im Rahmen des bestehenden Nachbarschaftskonflikts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Klage ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Nachbar eines Vorhabens eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit jedenfalls auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (st.Rspr. BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Allerdings kommt eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (BayVGH, B. v. 10.10.2013 - 15 ZB 11.1480 - juris Rn. 9).Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit auch keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 21. Mai 2013 in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstößt die Genehmigung des Landratsamts ... nicht gegen nachbarschützende Rechte des Klägers. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (dazu 1.1) noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (dazu 1.2) festzustellen.

Das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... Süd“ der Gemeinde ..., der für den Bereich des Baugrundstücks ein Gewerbegebiet festsetzt.Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO.

1.1

Der Kläger kann der genehmigten Nutzungsänderung keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters entgegenhalten. Die ausnahmsweise Zulassung der Betriebswohnung des Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Mai 2013 hat den Charakter der als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzten näheren Umgebung nicht maßgeblich verändert.

Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVOin erster Linie der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Betriebswohnungen sind in einem Gewerbegebiet nach der Art der baulichen Nutzung zwar nicht allgemein, aber ausnahmsweise zulässig (§ 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Betriebswohnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, da diese dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. Die Wohnung ist dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen in räumlicher und funktionaler Hinsicht zugeordnet. Die räumliche Nähe zum Betrieb ist bei der Betriebsleiterwohnung des Beigeladenen gegeben, da diese im Obergeschoss des Betriebsgebäudes eingerichtet werden soll. Die funktionale Zuordnung der Wohnung ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um eine Wohnung für den Betriebsleiter handelt, die nach den Angaben des Beigeladenen im Schreiben vom 7. Mai 2013 zur Aufrechterhaltung qualifizierter Serviceleistungen gegenüber seinen Kunden erforderlich ist. Hinsichtlich der Grundfläche ist die Betriebswohnung mit einer Wohnfläche von 119 m² gegenüber dem Gewerbebetrieb mit einer Nutzfläche von 247 m² untergeordnet.

Zwar hat das Landratsamt ... in seinem Genehmigungsbescheid vom 21. Mai 2013 bei der Erteilung der Ausnahme für die verfahrensgegenständliche Betriebswohnung keine nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlicheErmessenentscheidung getroffen. Allein die fehlende behördliche Ermessensentscheidung führt allerdings nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 -juris).Eine Verletzung nachbarlicher Rechte käme hier nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart, der darauf gerichtet (und beschränkt) ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, U. v. 16.01.2014 - 9 B 10.2528 - juris; B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10; VG Augsburg, U. v. 29.11.2012 - Au 5 K 11.1606 und Au 5 K 11.1967 - juris).Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht vorliegen, sind nicht ersichtlich.

Die Nutzung ist ausnahmefähig nach § 31 Abs. 1 BauGB. Einer Ausnahme steht hier insbesondere nicht das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit entgegen. Ein Verstoß gegen die Gebietsverträglichkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Betriebswohnung - bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 -BVerwGE 116, 155 -,vgl. auch BayVGH, U. v. 16.01.2014 - 9 B 10.2528 - juris). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nicht nur die allgemeine Zweckbestimmung in Abs. 1 des § 8 BauNVO und die nach Abs. 2 dieser Vorschrift allgemein zulässigen Nutzungen die Eigenart des Baugebiets in bestimmter Weise mitprägen können, sondern auch die nur ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1984 - 4 C 50.80- juris; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - juris). Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie generell, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die mit der geplanten Nutzung als Betriebswohnung für die Nachbarschaft typischerweise ergebenden Beeinträchtigungen in einem Gewerbegebiet von vornherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

Sind - wie hier - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - BVerwGE 117, 50/55 f. zum Befreiungsermessen). Stehen dem Vorhaben keine besonderen, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfassten städtebaulichen Gründe entgegen, ist das Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris; VGH BW, v. 19.11.2003 - ZfBR 2004, 284/287). Im vorliegenden Fall sind städtebauliche Gründe, die eine ermessensgerechte Versagung der Ausnahme rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

Das somit im Wege der Ausnahme zulässige Vorhaben ist auch nicht im Einzelfall unzulässig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Vorhaben des Beigeladenen führt hier nicht zu einer der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechenden oder unzulässigen Häufung von Betriebswohnungen. Die genehmigte Betriebswohnung widerspricht mit ihrer Wohnfläche von 119 m² in dem für vorliegenden Fall relevanten Bereich des Gewerbegebiets, in dem bisher drei Betriebsleiterwohnungen vorhanden sind, nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets. Mit ihr erhöht sich in dem Gewerbegebiet zwar die Zahl der genehmigten Betriebswohnungen von drei auf vier, jedoch besteht dadurch derzeit (noch) nicht die Gefahr, dass sich durch die hinzutretende Betriebsleiterwohnung des Beigeladenen ein städtebaulich selbstständig bewertbarer Teil des Gewerbegebiets in ein „Wohnviertel“ umwandelt. Insgesamt ist die Gewerbenutzung quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass durch die streitgegenständlich hinzukommende Betriebsleiterwohnung ein Kippen in Richtung Mischgebiet nicht zu befürchten ist.

Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf eine Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ohnehin nicht berufen, da er selbst dasWohnhaus aufseinem Grundstück Fl.Nr. ... als Betriebswohnung vermietet hat, obwohl die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht (mehr) vorliegen. Dem Kläger war früher auf seinem Grundstück mit der ursprünglichen Fl.Nr. ... das Wohnhaus als Betriebsleiterwohnhaus für seinen Betrieb genehmigt worden. Nach der Teilung des Grundstücks befindet sich der Betrieb des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Der Kläger hat dieses Haus - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - an einen Gewerbetreibenden vermietet, wobei die gewerblich genutzte Fläche ca. 35 m² und die wohngenutzte Fläche ca. 100 m² beträgt. Bei einer derartigen Aufteilung der Wohn- und Gewerbefläche kann nicht mehr von einer Unterordnung derWohnnutzung gegenüber dem Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausgegangen werden. Die Nutzung der Wohnung als Betriebswohnung erweist sich deshalb als unzulässige Wohnnutzung im Gewerbegebiet.

Der für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren Verhältnissen führen (vgl. VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris; BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris), gilt in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Da der Kläger selbst im Hinblick auf die von ihm vermietete Betriebswohnung mit mindestens gleichem Gewicht von der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO abgewichen ist, kann er sich nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Betriebswohnung des Beigeladenen widerspreche der Eigenart des Baugebiets gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da sie nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfülle.

1.2

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das ausnahmsweise zugelassene Vorhaben des Beigeladenen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahmeverletzt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen

oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Dies gilt auch für im Baugebiet ausnahmsweise vorgesehene Vorhaben (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - juris; U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - juris; VGH BW, U. v. 27.7.2001 - 5 S 1093/00 - juris).

Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 15 ZB 08.2934 - juris). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (BVerwG, B. v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - NVwZ 1984, 646; U. v. 22.6.1990 - 4 C 6/87 - NVwZ 1991, 64). Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235).

Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die - wie hier die verfahrensgegenständliche Wohnung - an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184; B. v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - juris). Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist allerdings erst dann auszugehen, wenn das heranrückende Vorhaben zu einer erhöhten Rücksichtnahmepflicht des Betriebsinhabers führt und dieser deshalb mit Betriebseinschränkungen oder -belastungenvon nicht nur unerheblichem Gewicht rechnen muss. Andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Bebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so VGH BW, U. v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor, da der Kläger nicht zu befürchten hat, dass sein Betrieb infolge der „heranrückenden“ Betriebswohnung des Beigeladenen strengere Immissionsrichtwerte einhalten muss als bisher. Ausgehend davon, dass nach § 8 Abs. 1 BauNVO Gewerbegebiete der Unterbringung belästigender Betriebe auch dann dienen sollen, wenn dort ausnahmsweise Betriebswohnungen zugelassen werden, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Betriebsinhaber- und Betriebsleiterwohnungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen (auch fremder) Betriebe zu als sonstigen Wohnungen. Sie müssen sich vielmehr mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich sind (BVerwG, U. v. 27.5.1983 - 4 C 67.78 -BauR 1983, 443 = juris Rn. 19; U. v. 16.3.1984 - 4 C 50.80 -NVwZ 1984, 511 = juris Rn. 15).

Bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, hier von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die in der TA Lärm gemäß Nr. 6.1. Buchst. b) für ein Gewerbegebiet festgelegten Immissionsrichtwerte von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) sind vom Kläger nicht nur an den in der Baugenehmigung vom 5.11.2004 festgelegten Immissionsorten (Betriebswohnung Fl.Nr. ..., ..., ...) einzuhalten, sondern beanspruchen Geltung im gesamten Gewerbegebiet. Strengere Immissionsrichtwerte als in der TA Lärm für ein Gewerbegebiet festgelegt hat der Kläger auch nicht durch die hinzutretende Betriebswohnung des Beigeladenen zu befürchten; diese muss vielmehr ihrerseits die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte hinnehmen.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung leidet deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht an einem Ermittlungsdefizit im Hinblick darauf, dass sie keine Angaben darüber enthält, ob die nunmehr genehmigte Betriebswohnung des Beigeladenen höheren Lärmwerten ausgesetzt ist als die in der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 2004 in Anlage 5 in Bezug genommenen Immissionsorte. Eine nachbarrechtsverletzende Unbestimmtheit der Baugenehmigung liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil sich die im Gewerbegebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte unmittelbar aus den Bestimmungen der TA Lärm ergeben (s. o.).

Unabhängig davon stünde der Berufung auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme auch § 242 BGB entgegen. Da der Kläger - wie bereits unter 1.1 ausgeführt - eine nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügende Wohnung als Betriebswohnung im Gewerbegebiet vermietet hat und sich insoweit selbst rücksichtslos verhält, könnteer sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen (vgl. dazu oben 1.1), nicht auf die Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenenwegen einer im Gewebegebiet unzulässigen Wohnnutzung berufen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01121 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.2528

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 3 S 1752/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29.06.2010 ist statthaft und auch sonst zulässig. Allerdings bestehen Bedenken, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.08.2010, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich der Beschwerdeführer mit den von ihm in Frage gestellten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 ff.). Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Vorbringens des Antragstellers in der Stellungnahme zur Angrenzerbenachrichtigung unter zu enger Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO als materiell präkludiert angesehen. Denn insofern hat der Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die im Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 20.07.2009 unter Ziff. 1 bis 5 vorgetragenen - und im Beschwerdebegründungsschriftsatz lediglich wiederholten - Beeinträchtigungen vollumfänglich in sein Prüfprogramm aufgenommen (vgl. S. 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks). Der Antragsteller übersieht darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf die bloße Prüfung der im Einwendungsschreiben vom 20.07.2009 genannten Punkte beschränkt, sondern letztlich eine „Vollprüfung“ anhand auch anderer relevanter bauplanungsrechtlicher Kriterien vorgenommen hat (Vereinbarkeit mit Festsetzungen der Ortsbausatzung, Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, dazu nachfolgend).
Ungeachtet dessen hat die Beschwerde aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 1 K 670/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.10.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die (unter Abbruch eines bestehenden Wohnhauses) genehmigten zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - es handelt sich um einen zweigeschossigen Flachdachanbau mit vier Wohnungen (Haus 1), einen Zwischenbau und ein weiteres Gebäude mit Satteldach und sechs Wohnungen (Haus 2) - verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist Folgendes auszuführen:
I.
1. Zutreffend dürfte die - vom Antragsteller nicht angegriffene - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sein, die den Gegenstand der Befreiung bildenden Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin über die Begrenzung der Stockwerkszahl (§ 29 Abs. 3 OBS) und der Wohnungszahl je Stockwerk (§ 10 Abs. 1 und 2 OBS) sowie über den Mindestabstand von Hintergebäuden zu den straßenseitigen Baulinien (§ 40 Abs. 2 OBS) dienten jeweils nur städtebaulich-gestalterischen Zielen und nicht (zumindest auch) dem Schutz der übrigen Gebietsanlieger. Insoweit kann auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung verwiesen werden, die zu einer bezüglich der Wohnungszahlbegrenzung inhaltlich weitgehend identischen Regelung in der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ergangen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.03.2001 - 8 S 425/01 -, juris, und vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 -, VBlBW 1997, 26 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat dort - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Auslegung der früheren „Zwei-Wohnungs-Klausel“ in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/1977 - entschieden, dass derartige Regelungen zur Wohnungszahlbegrenzung trotz ihrer Nähe zur Art der baulichen Nutzung nicht schlechthin nachbarschützend sind, sondern nur dann, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass ein besonderer Gebietscharakter mit begrenzter Siedlungsdichte zugunsten eines gehobenen Wohnens beabsichtigt ist, wobei weder eine Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Zielrichtung anzunehmen ist (vgl. auch Beschluss vom 22.02.1995 - 3 S 243/95 -, VGH BW - Ls 1995, Beilage 6, B 7). Derartige Anhaltspunkte wurden für die Stuttgarter „Wohnungsklausel“ unter anderem unter Hinweis darauf verneint, dass im dortigen Wohngebiet auch Gebäude mit eher „wohnwertmindernden“ Auswirkungen zulässig sind, wie Schulen oder Krankenhäuser. Es spricht einiges dafür, dass diese Grundsätze auch für die Auslegung der hier maßgeblichen Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1923/24 gelten, zumal auch dort außer Wohnhäusern ebenfalls Gebäude für „Bildungs- und Erholungszwecke“ errichtet werden dürfen.
2. Letztlich kann die Frage des Drittschutzes der „Wohnungsklausel“ in § 10 Abs. 2 OBS aber offen bleiben. Denn auf deren Verletzung könnte sich der Antragsteller jedenfalls nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mehrfach für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts entschieden, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Beschlüsse vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris, vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 - und vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris, sowie Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Diese übergeordneten Grundsätze für den Ausschluss bzw. die Begrenzung treuwidriger Rügen müssen in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gelten, seien es Verstöße gegen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder seien es Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Betroffene Nachbarn können auch solche bauplanungsrechtlichen Rechtsverstöße grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst mit (bei objektiver Betrachtung) qualitativ und quantitativ mindestens gleichem Gewicht von eben diesen Vorschriften abgewichen sind; nur in solchen einer nach ihrem Gewicht „überschießenden“ Rechtsverletzung des Nachbarn ist das - auf fairen Ausgleich angelegte - nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu dessen Lasten gestört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, a.a.O. m.w.N.). Gemessen daran wäre dem Antragsteller die Rüge verwehrt, das streitige Mehrfamilienhaus verstoße gegen die Wohnungszahlbeschränkung in § 10 Abs. 2 OBS. Denn er muss sich Verstöße gleichen Gewichts zurechnen lassen. Seine Eigentumswohnung befindet sich in einem dem Vorhaben gegenüberliegenden Wohnhaus mit 3 Vollgeschossen, in dem die Zahl von einer Wohnung je Stockwerk ebenfalls überschritten wird, ungeachtet, ob das Gebäude als Einheit oder als Doppelhaus mit zwei Gebäuden beurteilt wird. In dem Gebäude befinden sich nach Auskunft des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin (vgl. Aktenvermerk vom 28.09.2010 sowie die in den Akten befindlichen Luftbilder) insgesamt 11 Wohnungen, von denen 3 im Erdgeschoss und jeweils 4 in den beiden Obergeschossen liegen; darauf, dass die Überschreitung der Wohnungszahl und Geschosszahl genehmigt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
Entscheidungserheblich - und gerügt - ist demnach allein die Frage, ob das streitige Mehrfamilienhaus gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zulasten des Antragstellers verstößt, der Eigentümer einer Eigentumswohnung im 2. OG des Wohnhauses auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ist. Hierbei ist das Rücksichtnahme- gebot bezüglich der Befreiungen von Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin aus § 31 Abs. 2 BauGB (Würdigung nachbarlicher Interessen) zu entnehmen und im Übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB (Begriff des „Sich Einfügens“) enthalten (st. Rspr., vgl. zum einen BVerwG, Urteil vom 19.04.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, zum anderen BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 155).
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Recht verneint. Der Antragsteller wird - unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und des Gewichts der ihn treffenden Nachteile - in der Nutzung seiner Eigentumswohnung nicht unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigt (zu diesen Kriterien vgl. die st. Rspr. des Senats seit dem Beschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Anforderungen an die erforderliche Schwere der Beeinträchtigungen dann etwas geringer sein können, wenn es sich um ein befreiungsbedürftiges oder gar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (vgl. den auch vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.).
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausmaße des Baukörpers mit der ihm gegenübertretenden Nordseite wendet und insofern Überschreitungen des Nutzungsmaßes der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) geltend macht, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers lässt sich hieraus nicht herleiten. Ob sich das genehmigte Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung „einfügt“, d.h. sich im vorgegebenen prägenden Umgebungsrahmen hält, ist nicht nach den „relativen“ Kriterien der Grund- oder Geschossflächenzahl, sondern in erster Linie nach „absoluten“, das äußere oberirdische Erscheinungsbild abbildenden Kriterien, nach der „Lage im Raum“ zu beurteilen. Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Parameter der Gebäudehöhe (§ 16 Abs. 1 BauNVO), der Grundfläche und der Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 515 f.).
2. Gemessen daran dürfte sich das Vorhaben schon objektiv-rechtlich noch innerhalb des durch das Straßengeviert zwischen ..., ... und ... gebildeten Umgebungsrahmens halten. Zu diesem maßgeblichen Umgebungsrahmen gehört, was der Antragsteller verkennt, auch das nach Größe und Ausstrahlung durchaus gebietsprägende Mehrfamilienhaus ... ..., in dem sich die Eigentumswohnung des Antragstellers befindet. Mit diesem Wohnhaus, einem potenziellen „Sündenfall“, ist die vom Antragsteller nunmehr beanstandete bauliche Verdichtung und Umstrukturierung des Gevierts eingeleitet bzw. verfestigt worden. Der Charakter eines durchgängigen unversehrten klassischen Landhausgebiets ist dadurch, aber auch durch andere Gebäude, verloren gegangen. Daran ändert nichts, dass sich, wie der Antragsteller vorträgt, südlich des Baugrundstücks in „hangaufwärtiger Lage“ noch Grundstücke mit geringer Verdichtung und größeren unbebauten Grünflächen befinden.
10 
Das streitige Mehrfamilienhaus der Beigeladenen hält sich nach dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb dieses Rahmens. Mit seiner Gesamtlänge von 38,65 m überschreitet es die Länge des Mehrfamilienhauses ... ... von ca. 36 m nur geringfügig, bei der Gebäudehöhe bleibt es hinter jenem sogar zurück. Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt bei Haus 1 6,60 m, bei Haus 2 liegt die Traufhöhe bei ca. 7 m und die Firsthöhe bei ca. 13 m. Demgegenüber weist das Mehrfamilienhaus ... ... durchgehend eine Traufhöhe von etwa 10,5 m und eine Firsthöhe von etwa 14 m auf. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche dürfte das Vorhaben den Umgebungsrahmen jedenfalls nicht erheblich überschreiten. Denn ausweislich von Luftbildern sind in dem bezeichneten Straßengeviert auch an anderer Stelle ähnliche Bebauungstiefen mit „in zweiter Reihe“ errichteten Gebäuden anzutreffen.
11 
Angesichts der vergleichbaren Größenordnung beider Gebäude und ihres Abstands von immerhin etwa 15 m geht von dem genehmigten Vorhaben auch keine optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die nach Süden gerichtete im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung des Antragstellers aus. Ebenso wenig werden den Wohnräumen und dem Südbalkon unzumutbar Luft, Licht und Sonne entzogen, zumal das Vorhaben nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durchgehend einhält. Der massive Eindruck des Baukörpers wird ferner durch die Gliederung der Gebäude deutlich gemindert. Der Antragsteller wird sich keiner durchgehenden Gebäudewand gegenüber sehen, da sich zwischen Haus 1 und Haus 2 der 7,50 m lange, lediglich eingeschossige und zudem optisch unauffällige (verglaste) Zwischenbau befindet. Auf die Beibehaltung der bisher günstigen Bebauung mit nur einem Einfamilienhaus sowie auf die Erhaltung des bislang hohen Grünflächenanteils auf dem Baugrundstück haben der Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer im Gebäude ... ... keinen Anspruch. Sie konnten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf vertrauen, dass die - von ihnen selbst durchbrochene - landhaustypische Bebauung im Süden ihres Grundstücks auf Dauer erhalten bleibt.
12 
Es fehlt schließlich auch an jeglichen substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass sich die Belastung mit Feinstäuben aufgrund der Errichtung und Nutzung des streitigen Mehrfamilienwohnhauses nennenswert erhöht oder gar ein nach den Grenzwerten kritisches Ausmaß erreicht. Des Weiteren führt die Baugenehmigung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus Richtung des genehmigten Müllplatzes. Nach dem Lageplan liegt der Müllplatz nunmehr nicht mehr an der Nordgrenze des Baugrundstücks, sondern wird südlich des Fahrradaufstellplatzes angeordnet. Bei Verwendung der vorgeschriebenen Müllgefäße und deren ordnungsgemäßer Befüllung ist mit erheblichen Geruchsbelästigungen nicht zu rechnen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.