Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2014 - 4 K 13.01856
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am ... im Irak geboren und gelangte am 10. Februar 2007 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland. Seinem Asylantrag wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2007 stattgegeben. In der Folgezeit wurden ihm ab 20. Juni 2007 Fiktionsbescheinigungen bzw. Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Seit 30. Juni 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 stellte der Kläger über seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Einbürgerung, in welchem er auf den Bezug von Sozialleistungen verwies. Weiter wurde ein Bescheid über Blindengeld und ein weiterer Bescheid über laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und eine auf einen seiner Söhne ausgestellte Generalvollmacht für den Kläger vorgelegt. Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen, ein Einbürgerungstest und ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht abgelegt.
Nachdem eine Überprüfung der Unterlagen durch die Regierung von Mittelfranken am 24. September 2013 ergeben hatte, dass keine Möglichkeit für eine Einbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bestehe und dies dem Kläger durch die Stadt... mit Schreiben vom 30. September 2013 mitgeteilt worden war, erhob der Kläger am 22. Oktober 2013 Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 12. März 2014 lehnte die Regierung von Mittelfranken den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Kläger erst seit sieben Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, sei eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht möglich. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Eine Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG bestehe nicht, weil der Kläger derzeit Leistungen nach dem SGB XII erhalte und daher nicht imstande sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Rahmen des § 8 StAG spiele es keine Rolle, wenn der Kläger seine Bedürftigkeit nicht zu vertreten habe. Ein Fall, in dem Gründe des öffentlichen Interesses oder die Vermeidung einer besonderen Härte i. S.v. § 8 Abs. 2 StAG die Einbürgerung trotz Fehlens einer der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG ermöglichten, sei nicht gegeben. Insbesondere werde der Kläger durch die Versagung der Einbürgerung nicht staatenlos. Auch habe der Kläger aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter einen sicheren Aufenthalt in Deutschland und werde von seiner Familie versorgt. Der Wunsch, seinen Sohn auf Geschäftsreisen zu begleiten und nach ... zu seinem anderen Sohn zu reisen, sei kein maßgeblicher Grund des öffentlichen Interesses. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er nur vorübergehend auf Leistungen des SGB XII angewiesen sein werde.
Weiter müsse der Einbürgerungsbewerber sich auch in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Bei der Ermessenseinbürgerung seien die Integrationsanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich niedriger anzusetzen als bei einer Anspruchseinbürgerung. Einen Nachweis über Deutschkenntnisse habe der Kläger nicht erbracht, sondern vielmehr vortragen lassen, dass er nur Arabisch spreche und es für ihn aufgrund seiner Behinderung nicht möglich und nicht notwendig sei, sich deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die staatliche Ordnung Deutschlands anzueignen. Eine Ausnahme vom Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse sei hier nicht in dem Sinne offenkundig, dass dies auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen sei. Ein entsprechendes fachärztliches Attest sei nicht vorgelegt worden.
Mit einem am 24. März 2014 eingegangenen Schriftsatz stellte der Kläger den Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12. März 2014 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger sei fast 79 Jahre alt und vollkommen erblindet, wie sich aus einem beigefügten Schwerbehindertenausweis und dem Bescheid über Blindengeld ergebe. Aufgrund seines Alters sei der Kläger nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er lebe bei der Familie des Sohnes und werde von dessen Familie zum größten Teil unterstützt und auch umfassend betreut, so dass insbesondere auch keine Pflegekosten anfielen. Weiter sei er nicht in der Lage, deutsche Sprachkenntnisse oder andere Kenntnisse über die staatliche Ordnung sich anzueignen. Er sei 24 Stunden täglich bei seinem Sohn und dessen Familie. Dieser sei als Juwelier selbstständig tätig. Tagsüber sei der Kläger in den Geschäftsräumen und „warte den Tag ab“. Jegliche Unterhaltung des Klägers bestehe mit seinem Sohn und dessen Familie, weshalb sie auf Arabisch erfolge. Der Kläger sei auch nie allein unterwegs, sondern werde von der Familie des Sohnes oder diesem selbst begleitet. Er könne sich wegen seiner vollständigen Erblindung weder alleine bewegen noch irgendwelche Rechtsgeschäfte tätigen. Mit einem Flüchtlingspass sei es dem Kläger in vielen Ländern verwehrt, zu Besuch einzureisen. Einer der Söhne sei in Dubai, wo eine derartige Einreise nicht möglich sei. Aufgrund einer entsprechenden Einladung des jüngsten Sohnes in Dubai sei dem Kläger die Erteilung eines Visums für Dubai verweigert worden. Nur mit einem deutschen Reisepass sei dort eine Einreise möglich. Darüber hinaus befinde sich der Sohn des Klägers oftmals auf Geschäftsreisen, auch im außereuropäischen Raum. Auch dort sei meistens eine Einreise mit einem Flüchtlingsausweis nicht möglich. Der Lebensinhalt des Klägers bestehe aber ausschließlich darin, tagsüber mit seinem Sohn zusammen zu sein. Wenn er diesen bei seinen Geschäftsreisen begleiten könnte, würde dies zu einer nicht zu beschreibenden Erhöhung der Lebensqualität des Klägers führen. Darüber hinaus sei es für den Kläger wesentlich, seinen jüngsten Sohn, ebenfalls in Begleitung seines in ... lebenden Sohnes, zu besuchen und wiedersehen zu können. Ob dies später nach einer 15jährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland, der Kläger wäre dann schon 86 Jahre alt, überhaupt noch möglich sei, sei zu bezweifeln. Aus humanitären Gründen sei es daher geboten, den Kläger ohne weitere Voraussetzungen einzubürgern.
Aufgrund des Alters des Klägers, der Tatsache der vollständigen Behinderung wegen seiner Erblindung, weiter wegen des gesicherten Aufenthalts für Deutschland und der Tatsache, dass er sich seit über sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalte, sei die Voraussetzung der Öffnungsklausel nach Nr. 2.5 der vorläufigen Hinweise Staatsangehörigkeitsrecht in Zusammenhang mit dem Zuwanderungsgesetz gegeben. Auch sei nicht zu erkennen, wann jemals eine außergewöhnliche Härte i. S.v. § 8 Abs. 2 StAG vorliegen solle, wenn nicht im Falle des Klägers.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Regierung von Mittelfranken, die Einbürgerungsakte und die Ausländerakte der Stadt ... Bezug genommen.
Gründe
Die nach Erlass des ablehnenden Bescheids des Beklagten in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage fortgesetzte Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Dass der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. März 2014 die Einbürgerung versagt hat, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden. Die Einbürgerung steht auch bei Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG bezeichneten Mindestvoraussetzungen (handlungsfähig, im Wesentlichen straffrei, eigene Wohnung oder Unterkommen, Fähigkeit sich und seine Angehörigen zu ernähren) sowie - zusätzlich - dem Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde.
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Mindestvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Ausländer imstande sein muss, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Der Kläger bezieht jedoch laufende Leistungen nach dem SGB XII, nämlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 358,00 EUR monatlich. Diese Leistungen dienen der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, so dass ihr Bezug die Annahme ausschließt, der Kläger sei in der Lage, sich selbst zu ernähren. Dass der Kläger zusätzlich noch Blindengeld in Höhe von 535,00 EUR monatlich bezieht, ändert hieran nichts, weil es nicht als eigenes Einkommen berücksichtigungsfähig ist und daher auch nicht auf die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII angerechnet werden kann. Im Unterschied zur Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (vgl. dort § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ist es im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unerheblich, aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2013
- 5 PKH 13/12 - juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, U.v. 28.6.2012 - 1A35/12 - juris Rn. 35 m. w. N.), so dass sich der Kläger nicht auf sein Alter und seine Erblindung berufen kann.
Zwar kann nach § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Diese beiden Voraussetzungen, die hier alternativ für ein Absehen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gegeben sein müssen, sind jedoch zu verneinen.
I.
„Gründe des öffentlichen Interesses“ im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG sind nach der übereinstimmenden und überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, nur dann gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 StAG abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern. Nur wenn ein solches durch staatliche Belange vorgegebenes öffentliches Interesse besteht, verlangt die Regelung eine Betätigung des Einbürgerungsermessens durch die Behörde (vgl. OVG des Saarlandes, U.v. 28.6.2012 - 1A35/12 - juris Rn. 61; Niedersächsisches OVG, B.v. 7.1.2013 - 13PA 243/12 - juris Rn. 4; U.v. 13.11.2013 13 - LB 99/12 - juris Rn. 73; U.v. 13.2.2013 - 13 LC 33/11 juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, U.v. 6.11.2013 InfAuslR 2014, 60, 62; U.v. 22.1.2014 - 1S 923/13 - juris Rn.62).
Die Kriterien in Nr. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009 (im Folgenden: Anwendungshinweise), die das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Rahmen einer nach § 8 Abs. 1 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung bestimmen, genügen hierfür jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht staatlichen Interessen dienen, sondern vorrangig besonderen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Ausländers angemessen Rechnung tragen sollen, wie etwa die Nr. 8.1.3.7 der Anwendungshinweise (vgl. insbesondere OVG des Saarlandes, U.v. 28.6.2012 - 1A35/12 - juris Rn. 54 ff.). Nach § 8 Abs. 1 StAG ist für eine Ermessensentscheidung über eine Einbürgerung nämlich vorausgesetzt, dass die Mindestvoraussetzungen der Nrn. 2 und 4 des § 8 Abs. 1 StAG erfüllt sind und für eine stattgebende Ermessensentscheidung zusätzlich die Kriterien vorliegen, von deren Vorliegen nach den Anwendungshinweisen das Bestehen eines öffentlichen Interesses abhängt. Wollte man diese Kriterien zugleich für die Annahme von Gründen des öffentlichen Interesses i. S.v. § 8 Abs. 2 StAG genügen lassen, hätte dies aber zur Folge, dass bei Vorliegen der gleichen das öffentliche Interesse bestimmenden Kriterien eine Ermessenseinbürgerung ohne Weiteres auch möglich wäre, wenn der Einbürgerungsbewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StAG nicht erfüllt, also allein die in den Anwendungshinweisen genannten, das Ermessen steuernde Kriterien für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gegeben sind. Dies kann in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, die die Gründe des öffentlichen Interesses als Ausnahmetatbestand von den grundsätzlich erforderlichen Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StAG vorsehen, mit der Einfügung des § 8 Abs. 2 StAG nicht beabsichtigt gewesen sein. Vielmehr würden bei einem derart weitgehenden Verständnis von „Gründen des öffentlichen Interesses“ die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StAG genannten Voraussetzungen ihre Funktion als Tatbestandsvoraussetzungen weitgehend verlieren (ebenso OVG des Saarlandes, U.v. 28.6. 2012 - 1A35/12 - juris Rn. 54 ff.). Nach der Gesetzesbegründung sollten aber entsprechend den Härteregelungen zu den Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG mit § 8 Abs. 2 StAG Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist (BT-Drs. 15/420 S. 116). Dies zeigt, dass § 8 Abs. 2 StAG nur Korrekturen in Ausnahmefällen bezweckt und, wie weiter der Hinweis auf die zu § 10 Abs. 1 StAG bestehenden Härteregelungen zu §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 6 StAG belegt, nicht zu einer weitgehenden Bedeutungslosigkeit der grundsätzlich zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen führen soll. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht für den alternativ im Gesetz vorgesehenen Tatbestand „zur Vermeidung einer besonderen Härte“ in § 8 Abs. 2 StAG atypische Umstände des Einzelfalls fordert, die eine solche Härte bedingen, also Umstände, die nicht schon im Regelfall eines Fehlens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StAG vorliegen. Dem entspricht es auch, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf noch zu ermittelnde mögliche „Gründe des öffentliches Interesses“ in dem ihm vorgelegten Fall sich auf ein durch staatliche Belange vorgegebenes öffentliches Interesse im konkreten Fall bezieht, nämlich ein möglicherweise vorliegendes Erfüllen einer repräsentativen Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland, die mit der beruflichen Stellung verknüpft ist (BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 5/11- juris Rn. 40).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebenden spezifisch staatlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers in dem Sinne, dass seine Einbürgerung aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gesichtspunkte trotz Fehlens der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erwünscht wäre, sind nicht ersichtlich. Einbürgerungserleichterungen für ältere oder behinderte Personen erfüllen den Tatbestand eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses nicht. Diese hätteferner auch zur Voraussetzung, dass sich der konkrete Fall in einer besonderen Weise von der in der Mehrzahl der Zuwandererfamilien zu beobachtenden Integration positiv abhebt (OVG des Saarlandes, U.v. 28.6.2012 - 1A35/12), was beim Kläger, der sich nach Aktenlage mündlich in deutscher Sprache nicht verständigen kann, vielmehr nur Arabisch spricht, nicht der Fall ist.
Ein gruppentypisches Schicksal, wie im Falle eines Wohlwollensgebots nach Art. 34 der Genfer Konvention, mit dem persönlichen Lebensumständen einer Gruppe Rechnung getragen werden soll, begründet kein spezifisches staatliches Interesse in einem konkreten Einzelfall (vgl. Niedersächsisches OVG, U.v. 13.2.2013 - 13 LC 33/11 juris Rn. 46, 49 ff.).
II.
Auch eine „besondere Härte“ als Voraussetzung für ein Absehen von der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist zu verneinen.
Eine solche Härte muss nämlich durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 5.11 - a. a. O. Rn. 39; HessVGH, B.v. 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -; VGH Baden-Württemberg, U.v. 6.5.2009 - 13 S 2428/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.6.2009 - OVG 5 M 30.08 -; OVG des Saarlandes, B.v. 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; alle in juris). Dass der Kläger durch Alter und Behinderung außer Stande ist, am Angewiesensein auf Sozialleistungen noch etwas zu ändern, wird aber weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte dieser Umstand durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Weiter hat der Kläger einen sicheren Aufenthalt in Deutschland und ist auch bei Abwesenheit seines Sohnes, in dessen Familie er lebt, versorgt. Allein der Umstand, dass er diesen ohne deutschen Reisepass nicht überall begleiten kann und seinen weiteren Sohn gerade in ... nur mit einem Flüchtlingsausweis nicht besuchen kann, führt nicht zu einer besonderen Härte. Solche Einschränkungen der Reisemöglichkeit sind keine atypischen Einzelfallumstände sondern für alle im Inland lebende Ausländer, die nur im Besitz eines Flüchtlingsausweises sind, typisch. Auch würde der Kläger bei der Ablehnung seines Einbürgerungsantrags nicht staatenlos.
Aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 StAG ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte vom Vorliegen der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG absehen konnte.
Dass der Beklagte die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG verneint hat, verletzt auch nicht Art. 3 GG. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in den Vorläufigen Hinweisen zum Vollzug der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das Zuwanderungsgesetz in Nr. 2.5. enthaltene Öffnungsklausel verweist, nach denen u. a. in den möglichen Fallgruppen mit besonderen humanitären Gesichtspunkten (z. B. Einbürgerung Behinderter, Pflegekinder) und älterer Personen mit langem Inlandsaufenthalt bejaht werden kann, wird dies nach der Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in ständiger Behördenpraxis so angewendet, dass ein Mindestaufenthalt im Inland von 12 Jahren erforderlich ist. Die genannten Vorläufigen Hinweise steuern das Ermessen innerdienstlich. Im Verhältnis zum Einbürgerungsbewerber können sie Wirkung nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes verpflichtet ist und sich demgemäß durch pflichtgemäße Anwendung der Richtlinien selbst bindet (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.10.1985, InfAuslR 1986, 4). Da maßgeblich die behördliche Praxis ist (BVerwG, U.v. 23.4.2003, DVBl 2004, 126, 127) und bloße verwaltungsinterne Richtlinien vom Gericht nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden können, konnte der Beklagte wegen des noch nicht einmal acht Jahre währenden Aufenthalts des Klägers im Inland ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Voraussetzungen der Öffnungsklausel verneinen.
III.
Unabhängig davon, dass der Kläger schon die Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG nicht erfüllt, hat der Beklagte eine Einbürgerung nach § 8 StAG auch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei wiederum (soweit also der Ermessensbereich bei § 8 StAG betroffen ist) ist maßgeblicher Zeitpunkt der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 13.4.1992 - 1 B 118/91 -, bei Kemper, NVwZ 1993, 752 zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - ). Ferner ist es zulässig, wenn der Beklagte auch aus Ermessensgründen eine Einbürgerung nach § 8 StAG ablehnt, auch wenn schon die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es ist geklärt, dass die Frage nach den Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG - noch weitergehend - dahingestellt bleiben kann, wenn die Behörde zutreffend der Ansicht ist, dass die Einbürgerung aus Ermessensgründen versagt werden kann (BVerwG, U.v. 27.9.1989, DVBl 1989, 252, 253; BVerwGE 67, 177, 179).
Nach dem Zweck des § 8 StAG, denjenigen in den deutschen Staatsverband aufzunehmen, an dessen Einbürgerung ein staatliches Interesse besteht, hat die Behörde bei der Ausübung des ihr grundsätzlich zustehenden weiten Ermessens darauf abzustellen, ob die Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist. Eine Abwägung mit den Interessen des Bewerbers findet nicht statt (BVerwG, U.v. 21.10.1986, InfAuslR 1987, 41 ff.; BVerwGE 67, 177, 179; zuletzt BVerwG, U.v. 27.5.2010, InfAuslR 2010, 387, 389 m. w. N.). Dieser zu § 8 RuStAG entwickelte Grundsatz ist auch bei § 8 StAG (sowohl in der jetzigen als auch in der Vorgängerfassung) anwendbar. Denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar (etwa aus der Entstehungsgeschichte oder dem Wortlaut der Vorschrift) aus denen sich ableiten ließe, dass der genannte Grundsatz, dass keine Abwägung mit den Interessen des Bewerbers stattfindet, in den Fassungen des § 8 StAG ab 1. Januar 2000 keine Gültigkeit mehr hätte.
Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom grundsätzlich sehr weiten Ermessensspielraum der Behörde durch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Eine Ermessensreduzierung auf Null würde bei einemEinbürgerungsantragnach § 8 StAG, nämlichneben einem fortgeschrittenen Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers, auch einen langen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland und eine langjährige bestehende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen voraussetzen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1988, InfAuslR 1989, 91im Falle eines 26jährigen Aufenthalts und einer 12 Jahre dauernden und fortbestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und beruflicher Verwurzelung im Inland). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der grundsätzlich sehr weite Ermessensbereich des Beklagten ist hier allerdings durch ein so genanntes, im öffentlichen Interesse gesetzlich geregeltes „Wohlwollensgebot“ (BVerwG, U.v. 27.9.1988 a. a. O.) eingeschränkt, nämlich eine Flüchtlingsanerkennung i. S.v. Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention). Damit ist zwar ein besonderes Interesse an der Einbürgerung präjudiziert. Gleichwohl können andere öffentliche Interessen einer Einbürgerung entgegenstehen. Dass bei Vorliegen eines Wohlwollensgebots eine Einbürgerung nur abgelehnt werden darf, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen, gilt nur für den Fall, dass der Betroffene in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist, bzw. dies gewährleistet erscheint (vgl. zu allem BVerwGE 49, 44, 48). Dies ist aber beim Kläger, der keinerlei deutsche Sprachkenntnisse und keine nachgewiesenen hinreichenden Kenntnisse der hiesigen Lebensverhältnisse hat, worauf der Beklagte zutreffend im angegriffenen Bescheid hingewiesen hat, gerade nicht der Fall, so dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war, bei dem es dem Beklagten offenstand, wegen entgegenstehender anderer öffentlicher Interessen eine Einbürgerung abzulehnen.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist, soweit sie nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, nicht danach nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Zweck des § 8 StAG. Im öffentlichen Interesse liegt es nämlich nicht, denjenigen als neuen Staatsangehörigen aufzunehmen, der noch nicht hinreichend in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert ist.
Der Beklagte hat sein Ermessen unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (vom 13.12.2000 GMBl 2001, 121 - VwV-StAR )ausgeübt. Solche Richtlinien steuern, wie oben ausgeführt, das Ermessen innerdienstlich und können im Verhältnis zum Einbürgerungsbewerber Wirkung nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes verpflichtet ist und sich demgemäß durch pflichtgemäße Anwendung der Richtlinien selbst bindet (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.10.1985, InfAuslR 1986, 4). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass der Beklagte hier sein Ermessen anders als sonst in einem von den VwV-StAR erfassten Fall ausgeübt haben könnte. Insoweit hat der Beklagte auf Nr. 8.1.2.1.1 VwV-StAR Bezug genommen, wonach es zur Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gehört, dass der Betroffene über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, was bei älteren Personen erfordere, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutsche Sprache sprachlich mündlich verständigen können (Nr. 8.1.3.7 VwV-StAR sowie Nr. 8.1.3.7 der nicht verbindlichen Anwendungshinweise). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das als Blinden und wegen seines Alters nicht möglich und zumutbar ist. Er hat dies aber nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegen können.
Der Beklagte hat daher zutreffend ausgeführt, dass sich bislang nichts dafür ergibt, dass der Kläger entsprechend Nr. 8.1.2.1.1 Satz 4 VwV-StAR, der inhaltlich § 10 Abs. 6 StAG umfasst, gerade wegen seines Gesundheitszustands oder wegen seines Alters die Voraussetzungen hinreichender Sprachkenntnisse nicht erfüllen kann.
Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse oder Gründe für einen möglichen Ausnahmefall nach § 10 Abs. 6 StAG nicht feststellen konnte und daher auch mangels hinreichender Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eine Einbürgerung abgelehnt hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.