Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.00577
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 wird in Ziffern 2 und 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten durch den jeweiligen Gläubiger vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochterfirma der ... AG, ihr Geschäftszweck sind der Betrieb und die Wartung der Bahnhöfe und Haltepunkte als Betreibergesellschaft der Verkehrsstationen am Streckennetz der DB Netz AG. Sie ging am 1. Januar 1999 im Rahmen der zweiten Stufe der Bahnreform aus dem Unternehmensbereich Personenbahnhöfe der ... AG hervor. Sie wendet sich gegen die Rückforderung von Zuschüssen für den Neubau des S-Bahn Haltepunkts ... in Höhe von 2 Mio. Euro.
Nach mehrjährigen Verhandlungen schlossen die ... AG und der Freistaat Bayern am 1. September 1995 den „Rahmenvertrag zum Bau/Ausbau von Nahverkehrsanlagen im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Großraum ...“ (Rahmenvertrag). Nach § 1 des Rahmenvertrags sollen an Bahnhöfen und Haltestellen im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Großraum... GmbH (VGN) nach dem für die Jahre 1994 bis 2003 ermittelten Bedarf zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden einzelne Nahverkehrsanlagen neu errichtet oder ausgebaut werden. Nach § 2 Abs. 1 ist Träger der Vorhaben die... AG, sie plant die Baumaßnahmen und führt sie nach Maßgabe der staatlichen Bewilligungsbedingungen durch. Nach § 3 sind Grundlage für die Finanzierung der in § 1 beschriebenen Maßnahmen das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) und die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für Nahverkehrsinvestitionen (RZ-ÖPNV) in der jeweils gültigen Fassung, sowie das Programm zur Verbesserung des Personennahverkehrs in Bayern (NVB) Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 3 Abs. 2 betragen die nach dem GVFG voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen ca. 90 Mio. DM, nach § 3 Abs. 4 stellt das Land Zuwendungen aus dem Landesprogramm des GVFG im gesetzlich höchstmöglichen Umfang zur Verfügung, die danach ungedeckten zuwendungsfähigen Kosten werden vom Land aus FAG-Mitteln nach dem NVB Teil 2 getragen. Nach § 6 Abs. 1 prüft die Regierung von M. die Zuwendungsfähigkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit, nach § 6 Abs. 2 weist die... AG dem Land jährlich die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach. In der Anlage zum Rahmenvertrag war unter Punkt 2.5 ...: „Neubau an der S-Bahn ..., Kreuzung mit der Straßenbahn im ...“ aufgeführt, für den Kosten von 12 Mio. DM angesetzt waren.
Laut Aktenvermerk der Regierung von M. bereits vom 28. Juli 1995 hat Herr ... von der ... AG mitgeteilt, er habe von Herrn Dr. ... vom Bayerischen Staatsministerium für ... die Mitteilung erhalten, dass für jedes einzelne Fördervorhaben ein formeller Förderantrag bei der Regierung von M. zu stellen sei. Die Regierung sei der Auffassung, dass das Programm genauso einfach und unbürokratisch wie der P+R-Vertrag abgewickelt werden sollte, das Stellen von Einzelanträgen sei nicht praktikabel und erfordere einen erheblichen Aufwand.
Auf entsprechende Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (WM) mit Schreiben vom 11. März 1996 der Regierung mit, Rechtsgrundlage für die Zahlungen an die ... AG könne nicht allein der Rahmenvertrag vom 1. September 1995 sein. Zur Vereinfachung des Förderverfahrens könnten jedoch einzelne Maßnahmen auf der Grundlage des von der ... AG eingereichten Finanzierungsplans in einem gemeinsamen Förderbescheid zusammengefasst werden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 übersandte die Klägerin der Regierung von M. die Antragsunterlagen für die Maßnahme „S-Bahnstation ...“ mit der Bitte um abschließende Prüfung der Zuwendungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. In diesem Förderantrag wurden zuwendungsfähige Baukosten in Höhe von 18.020.400,00 DM aufgeführt.
Mit Schreiben vom14. Mai 1999 teilte die Regierung der Klägerin mit, die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten reduziere sich auf 17.217.600,00 DM.
Mit Schreiben vom 10. August 1999 beantragte die Klägerin bei der Regierung von M. die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn, welche mit Schreiben der Regierung vom 13. August 1999 erteilt wurde. In diesem Schreiben ist der Hinweis enthalten, die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begründe keinen Rechtsanspruch auf positive Entscheidung über den Förderantrag, die zum Bestandteil der Zustimmung gemachten Anlagen enthielten unter Ziffer 8 Vorschriften über Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Maßnahme, dort wurde der Hinweis auf Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) bzw. 3.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (AN Best-K), auf die Schwellenwerte für Vergaben, auf die einzuhaltenden Bestimmungen im Abschnitt 1 der VOB/A sowie VOB/B und VOB/C hingewiesen. Zugleich wurde unter Ziffer 8.2 ausgeführt, die Nichteinhaltung der VOB bzw. VOL habe grundsätzlich zur Folge, dass die zuwendungsfähigen Kosten um die gesamten Kosten der VOB- bzw. VOL-widrig vergebenen Gewerke/Leistung gekürzt, die Zuwendungen insoweit widerrufen und bereits ausgezahlte Beträge mit Zinsen zurückgefordert würden.
Mit Schreiben vom 3. April 2000 wies die ... die Regierung von M. darauf hin, dass bei der gegenständlichen Baumaßnahme der Schwellenwert überschritten werde und das Vorhaben somit dem EU-Vergaberecht unterliege. Die Vergabe solle im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb erfolgen, es werde um Zustimmung gebeten. Laut Aktenvermerk der Regierung vom 5. April 2000 wurde dies abgelehnt, da allein das offene Verfahren hier als VOB/A- und als VOB-gerechte und zuwendungskonforme Wettbewerbsform angesehen werde.
Mit Bescheid der Regierung von M. vom 29. Juni 2000 wurden die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme auf 18.640,300,00 DM (9.530.634,00 Euro) festgesetzt. Im Bewilligungsbescheid waren als Auflagen u. a. wieder in Ziffer 8 und 8.2 die gleichen Regelungen enthalten wie bei der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. In der Folge wurden weitere Zuwendungsbescheide von der Regierung von M. für das Vorhaben am 29. November 2001, 7. November 2002, 22. September 2003 und 25. November 2004 an die Klägerin erlassen, dabei blieb es jeweils bei den zuwendungsfähigen Kosten in dieser Höhe, auch diese Bescheide enthielten den Hinweis, dass die beigegebenen Auflagen Bestandteil des Bescheids seien.
Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilt die Klägerin der Regierung von M. mit, die Ausführung der Bauarbeiten im Rahmen des Projekts „Neubau einer S-Bahnstation am Haltepunkt ...“ sei abgeschlossen. Die von der Regierung bisher bewilligten Zuwendungen in Höhe von 9.530.634,00 Euro seien nicht ausreichend, es werde deshalb um Bewilligung weiterer zuwendungsfähiger Baukosten von 1.174,018,00 Euro, also insgesamt eines Gesamtbetrags von 10.704.652,00 Euro gebeten, eine entsprechende Antragsbegründung war beigefügt.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 teilte die Regierung von M. der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Nachbewilligung nicht stattgegeben werden könne, zugleich wurde gebeten, bis spätestens 1. Mai 2006 einen vollständigen Verwendungsnachweis für die Maßnahme ohne die Kosten der Nachbewilligung bei der Regierung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29. September 2006 legte die Klägerin der Regierung von M. den Verwendungsnachweis für die gegenständliche Baumaßnahme vor. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises kürzte die Regierung von M. mit Bescheid vom 2. April 2008 die bewilligte Zuwendung für das Bauvorhaben von 9.530.634,00 Euro auf 8.952.454,79 Euro und forderte die Rückzahlung der zu viel gezahlten Zuwendungen in Höhe von 101.646,91 Euro.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 übersandte die Regierung von M. dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... auf dessen Anforderung hin die Förderunterlagen für die Maßnahme ... aus dem sog. 90-Mio-Programm, d. h. den vom Rahmenvertrag umfassten Baumaßnahmen.
Mit Prüfungsmitteilung vom 30. März 2012 stellte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... zusammenfassend fest, dass die Förderung der Maßnahme „Neubau Haltepunkt ...“ an schweren Mängeln leide. So seien wesentliche Gesichtspunkte zum Zeitpunkt des Förderantrags noch nicht bekannt gewesen, weshalb erhebliche Änderungen in Planung und Ausführung erforderlich geworden und zahlreiche Nachträge entstanden seien. Die Förderungsvoraussetzungen hätten zu diesem Zeitpunkt gefehlt. Auch seien die prognostizierten 3.500 Fahrgäste, die in die S-Bahn am Haltepunkt pro Tag ein- und aussteigen sollten, 2011 erst zu einem knappen Drittel erreicht worden, weshalb das erhebliche Staatsinteresse für den Haltepunkt ... neu zu bewerten sei. Das Zuwendungsverfahren habe sich schleppend dargestellt, der Verwendungsnachweis sei erst zwei Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme vorgelegt worden. Die Bearbeitung des Verwendungsnachweises bis zum letzten Bescheid habe wiederum weitere zweieinhalb Jahre gedauert, weshalb sich die Verzinsung erhöht habe. Die Grundsätze der Förderung seien durch die Zuwendungsempfänger nicht beachtet worden, so hätten diese z. B. Planänderungen nicht unmittelbar nach Bekanntwerden gemeldet, es hätten trotz Aufforderung zahlungsbegründende Unterlagen von neun Firmen nicht vorgelegt werden können, bei den Gewerken Rohbau, Natur- und Werksteinarbeiten, Stahlbau, Schlosser- und Metallarbeiten seien schwere Vergabeverstöße festgestellt worden. Zudem seien Baukosten als zuwendungsfähig anerkannt worden, die nicht für die Herstellung der Maßnahme erforderlich gewesen seien. Insbesondere wurde unter dem Punkt „Ausschreibung“ gerügt, dass Stahlbau, Schlosser- und Metallbauarbeiten in Höhe von 1.269.161,60 Euro vergeben worden seien ohne die erforderliche EU-weite Ausschreibung, was einen schweren Vergabeverstoß darstelle (5.3). Weiter wurde unter Punkt 5.4 festgestellt, außer beim Gewerk Rohbau habe eine EU-weite Ausschreibung trotz Notwendigkeit nicht stattgefunden, dies betreffe 43% der Vergabesumme. Auch dies sei als schwerer Vergabeverstoß zu werten.
Mit Schreiben vom 5. April 2012 wurde dieser Prüfbericht der Klägerin von der Regierung übermittelt, Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1. Juni 2012 eingeräumt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 führte die Klägerin dazu u. a. aus, dass sich beim Punkt 5 Ausschreibung nach eingehender Betrachtung der gesamten Unterlagen keine plausiblen oder einer Diskussion standhaltenden Gegenargumente gegen die Bewertung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof finden ließen.
In der Stellungnahme des Sachgebiets 23.2 der Regierung von M. zum Prüfbericht vom 1. August 2012 wird ausgeführt, wie im Prüfbericht dargestellt hätten 80% der gesamten Maßnahme EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Das Gewerk Rohbau mit einem Anteil (laut Kostenschätzung) von 37% sei in einem offenen Verfahren vergeben und 20% der weiteren Vergaben seien regulär als nationale Vergaben möglich gewesen. Es bleibe deshalb eine Lücke von 43%, für die gemäß Ziffer 4.2 des FMS vom 23. November 2006 ein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliege. Im Hinblick auf die Vielzahl an gerechtfertigten Beanstandungen und angesichts dessen, dass für ca. 40% der Gesamtmaßnahme ein grober Vergaberechtsverstoß vorliege, werde eine pauschale Kürzung und Rückforderung von Zuwendungen in einer Größenordnung vorgeschlagen, die noch keine unzumutbare Härte für den Zuwendungsempfänger darstellte (20 bis 25% der Gesamtzuwendungen).
Mit Email vom 13. September 2012 an die Regierung von M. in einem Parallelverfahren, in dem eine Rückforderung von Fördermitteln beim Vorhaben ... angekündigt worden war, berief sich die Klägerin im dortigen Verfahren auf die Verjährung eines eventuellen Erstattungsanspruchs, da die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB analog drei Jahre betrage und mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt habe, beginne. Dies sei hier mit dem Zugang des Verwendungsnachweises geschehen, denn ab da habe der Zuwendungsgeber die Möglichkeit, die Prüfung der Verwendung vorzunehmen und eventuelle Rückforderungen vorzubereiten. Deshalb sei der Erstattungsanspruch zum 31. Dezember 2009 verjährt. Selbst wenn man aber auf den Schlussbescheid der Regierung von M. über die Prüfung des Verwendungsnachweises am 2. Oktober 2008 abstelle, sei die Verjährung des Erstattungsanspruchs zum 31. Dezember 2011 eingetreten.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 widerrief die Regierung von M. den Zuwendungsbescheid vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. April 2008 teilweise und setzte die zuwendungsfähigen Kosten auf 6.952,454,00 Euro fest. In Ziffer 2 wurde die überzahlte Zuwendung in Höhe von 2 Mio Euro zurückgefordert. In Ziffer 3 wurde festgestellt, dass der Rückforderungsbescheid gemäß § Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG mit 6% zu verzinsen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts ... vom 30. März 2012 und in der Stellungnahme der Klägerin im Schreiben vom 29. Mai 2012 abgestellt, wonach wegen fehlender EU-weiter Ausschreibungen ein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliege. Nach Nr. 3.1 AN Best-P werde dem Zuwendungsempfänger zur Auflage gemacht, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Verwendungszwecks u. a. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) zu beachten. Verstoße der Zuwendungsempfänger dagegen, könne die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückfordern. Das Ermessen der Regierung werde durch Ziffer 8.2.1 der AN Best-P und Ziffer 3.2 des FMS vom 23. November 2006 näher konkretisiert; danach sei die Zuwendung grundsätzlich zu widerrufen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiege und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe einschließlich Erstattungszinsen gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern sei. Da hier schwere Vergabeverstöße vorlägen, sei grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung vorzunehmen. Dabei sei davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiege. In Fällen von schweren Vergabeverstößen seien die Kosten der jeweiligen Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung auszuschließen. Wenn der Ausschluss zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führe, könne der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt werden, deshalb sei hier in Abstimmung mit dem WM der Kürzungsbetrag auf 2 Mio. beschränkt worden. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, es komme hier nicht auf das Datum des Verwendungsnachweises, sondern auf den Erlass des Rückforderungsbescheids als Verjährungsbeginn an. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei beachtet, dabei sei auf die positive Kenntnis des Sachbearbeiters abzustellen, die hier frühestens mit Eingang der Stellungnahme der DB am 29. Mai 2012 vorgelegen haben könne. Die Verzinsung ergebe sich aus Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG, die Zinsen würden gesondert berechnet und es ergehe ein eigener Zinsbescheid.
Der Bescheid wurde an die Klägerin adressiert am 19. Februar 2013 zur Post gegeben.
Mit am 18. März 2013 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Regierung von M. vom 18. Februar 2013 erheben.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 ließ die Klägerin beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Zuwendungen nicht isoliert per Verwaltungsakt zurückverlangen. Der Förderbescheid enthalte keine Regelung und damit keine Verwaltungsaktqualität, da alle maßgeblichen Pflichten und Rechte der Beteiligten sich aus dem zwischen diesen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergäben. Da somit kein Verwaltungsakt vorliege, könne dieser auch nicht durch Verwaltungsakt widerrufen werden, damit fehle es aber an der Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch nach Art. 49a BayVwVfG. Selbst wenn man aber dem Zuwendungsbescheid Verwaltungsaktqualität beimessen wollte, sei der angegriffene Bescheid aufzuheben. Denn dann habe der Beklagte das Zuwendungsverhältnis kumulativ im Gleichordnungs- und im Überordnungsverhältnis begründet. Um die Zuwendung teilweise zurückfordern zu können, müsse der Beklagte die Rückerstattung sowohl auf vertraglichem als auch auf hoheitlichem Wege verlangen können. Dies sei jedoch nicht mehr möglich, da der vertragliche Rückforderungsanspruch bereits im Jahr 2007 entstanden und damit gemäß Art. 71 AGBGB Ende 2010 erloschen sei. Das Erlöschen des Rückforderungsanspruch auf der vertraglichen Ebene müsse auf die hoheitliche Ebene des Zuwendungsverhältnisses durchschlagen, da ansonsten der Beklagte durch eine rechtsmissbräuchliche Handlungsformenwahl die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis unterlaufe. Die isolierte Rückforderung per Verwaltungsakt sei daher rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig, insofern sei deshalb auch kein Zinsanspruch gegeben. Diese Rechtsauffassung wurde im Folgenden ausführlich dargelegt, auf den Inhalt des Schriftsatzes wird insoweit verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2013 führten die Klägervertreter aus, der Vertrag in Verbindung mit RZ-ÖPNV sei abschließend, dies entspreche auch dem Willen der Beteiligten. Nachträgliche Einschätzungen der Parteien seien insofern nicht relevant, vielmehr enthalte der Vertrag alle Regelungen zu Haupt- und Nebenleistungspflichten, wobei die Regelungen der RZ-ÖPNV durch den Vertragsinhalt mit einbezogen worden seien.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 führten die Klägervertreter ergänzend aus, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid sei auch unabhängig vom bisherigen Sachvortrag rechtswidrig. Der im Bescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe nicht. Wenn der Widerruf keine Wirkung für die Vergangenheit entfalte, ergebe sich schon keine Rechtsgrundlage für den vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch; denn Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gelte nicht für Widerrufe mit Wirkung für die Zukunft, sondern nur für Widerrufe mit Wirkung für die Vergangenheit. Sofern der Bescheid in Ziffer 1 des Tenors einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit enthielte, wäre der Erstattungsanspruch gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Inhalt des Bescheids lasse jedoch erkennen, dass der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft ergangen sei. Wegen Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG sei von einer Wirkung für die Vergangenheit nur bei ausdrücklicher Nennung eines in der Vergangenheit liegenden Widerrufszeitpunkts oder anderen konkreten Anhaltspunkten für einen rückwirkenden Widerruf auszugehen. Solche seien hier nicht enthalten. Der bloße Ausspruch einer Rückforderung bedeute auch ebenfalls nicht, dass der Widerruf eine Wirkung für die Vergangenheit erhalte. Damit entfalle Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Da diese Vorschrift aber abschließenden Charakter habe, könne der Beklagte auch keinen Erstattungsanspruch in Form des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend machen. Dass Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur dann Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch sein könne, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden sei, ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, so habe auch das VG Meiningen mit Urteil vom 15. Mai 2007 - 2 K 555/01.Me entschieden. Gegen diese Entscheidung könne auch nicht eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Gleisanschluss-Entscheidung) angeführt werden, wie das Verwaltungsgericht Meiningen in der zitierten Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 4. Februar 2014 - 4 K 13.01496, entschieden hätten. Ein Rückgriff auf andere Ermächtigungsgrundlagen scheide aus, dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien sowohl für den Bundes- wie für den Landesgesetzgeber. Selbst bei einem rückwirkenden Widerruf sei hier aber der Erstattungsanspruch erloschen, da dann der Rückerstattungsanspruch mit Wirksamwerden des Widerrufsbescheids entstehe und ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährung beginne. Damit wäre in diesem Fall die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB längst verstrichen.
Der Beklagte beantragt mit Schreiben der Regierung von M. vom 17. Juni 2013,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits aus § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages ergebe sich ausdrücklich, dass Grundlage für die Förderung das GVFG und die RZ-ÖPNV seien und eben nicht der Vertrag allein. Daraus folge für den Beklagten, dass ein normales Zuwendungsverfahren (Antrag, Bescheid, Verwendungsnachweis entsprechend Ziffern 8 ff. RZ-ÖPNV) durchzuführen sei. Die Idee der ... AG, auf Förderanträge zu verzichten, sei ausdrücklich vom Beklagten abgelehnt worden. Dies habe in der Folgezeit die ... AG akzeptiert und alle Schritte des formalen Verfahrens eingehalten. Die Beteiligten seien damit beide davon ausgegangen, dass Grundlage für die Auszahlung der Zuwendungen allein die Bewilligungsbescheide waren. Der Rahmenvertrag bezeichne darüber hinaus auch nur grob, was zunächst geplant und dann gebaut werden solle, zum Teil auch nur beispielhaft. Sinn und Zweck dieses Vertrages sei es, den außergewöhnlichen Fördersatz von 100% mit zusätzlich 7% Planungskosten festzulegen, der sich aus den Rechtsnormen nicht ergeben würde. Die im Rahmenvertrag enthaltenen Kosten seien nur grob geschätzt, so habe sich z. B. bei der gegenständlichen S-Bahnhaltestelle ... der Kostenrahmen von 12 Mio. im Vertrag auf 22,8 Mio. DM im Förderantrag der Klägerin erhöht. Auch regle der Rahmenvertrag nichts zu den Einzelheiten der Förderung, zudem habe die Klägerin gern Nachbewilligungsanträge gestellt, was sich aus dem Rahmenvertrag so nicht herleiten lasse.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 führte die Regierung von M. weiter aus, die Rückforderung der laut Bescheid überbezahlten Zuwendungen von 2 Mio. Euro könne auf Art. 49 a BayVwVfG gestützt werden, in der Änderung und Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten im Bescheid vom 18. Februar 2013 liege ein teilweiser Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch wenn dies im Tenor des Bescheids so nicht ausdrücklich formuliert worden sei, ergebe sich dies doch deutlich aus den Gründen der Entscheidung. Dort sei unter Verweis auf die Auflagenverstöße als Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2 a BayVwVfG genannt. Wäre ein Widerruf für die Zukunft gewollt gewesen, wäre Art. 49 Abs. 2 angegeben worden. Dem Widerruf stehe auch nicht Art. 49 Abs. 2 a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entgegen. Die Jahresfrist sei eingehalten, da diese frühestens ab Eingang der Stellungnahme der Klägerin zu den Prüfungsfeststellungen bei der Regierung von M. begonnen habe. Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO bestimme, dass die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Verwendungsnachweises festzustellen habe, ob nach den darin enthaltenen Angaben Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben seien. Bei Verwendungsbestätigungen seien ausreichend Stichproben zu gewährleisten, die 10 v. H. der Fälle nicht unterschreiten sollten. Die Bewilligungsbehörde könne den Zuwendungsfall voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken (Ziffer 11.1). Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde bleibe damit zwangsläufig hinter der Prüfung des Rechnungshofes zurück. Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises seien, wie sich aus dem internen Schreiben der Regierung von M. vom 22. Januar 2008 ergebe, tatsächlich Unterlagen vorgelegt worden, die einzelne Vergaben betrafen. Deren Prüfung habe offenbar keinen schweren Vergabeverstoß ergeben. Erst die Prüfung vor Ort durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... mit der Möglichkeit, auf alle bei der Zuwendungsempfängerin verfügbaren Unterlagen direkt zuzugreifen, habe die Vergabeverstöße zutage gebracht. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hätten diese Zusammenhänge nicht erkannt werden können. In dem zeitlichen Rahmen, der einer Behörde im Rahmen der Prüfung von Verwendungsnachweisen zur Verfügung stehe, könne nicht gewährleistet werden, dass wirklich alle Unterlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für Verstöße ergeben könnten, nachgefordert würden, insbesondere dann nicht, wenn die Zuwendungsempfängerin trotz mehrfacher Nachfragen zwei Jahre ab Inbetriebnahme der Station benötige, um überhaupt einen prüfbaren Verwendungsnachweis zu liefern und selbst gegenüber dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt nicht in der Lage sei, alle notwendigen Unterlagen beizubringen. Im Rahmen der „regelmäßigen Prüfung“ eines Verwendungsnachweises durch die Zuwendungsgeberin seien Verstöße dann nicht erkennbar. Die Jahresfrist sei deshalb eingehalten. Aus den gleichen Gründen sei der Erstattungsanspruch auch nicht nach Art. 71 AGBGB erloschen.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014 schlossen die Beteiligten nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, der vom Beklagten innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurde. Zugleich verzichteten die Parteien für den Fall, dass der Vergleich widerrufen werden sollte, auf weitere mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien darauf verzichtet haben.
Die Klage ist zulässig, da die Klägerin als Adressatin einen sie belastenden Verwaltungsakt anficht und die Klagefrist eingehalten wurde, auch hinsichtlich der Einhaltung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken.
1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Februar 2013 gerichtet ist.
Soweit in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids der Zuwendungsbescheid der Regierung von M. vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. April 2008 teilweise widerrufen und abgeändert wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1.1 Formelle Fehler, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Beklagte hinsichtlich der Frage des (teilweisen) Widerrufs des Zuwendungsbescheids vom 29. Juni 2000 in der Fassung vom 2. April 2008 eine förmliche Anhörung der Klägerin nicht durchgeführt; ihr wurde in diesem Verfahren allein Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Feststellungen der Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts ... vom 30. März 2012 gewährt. Allerdings führt die fehlende Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, da die Klägerin im Gerichtsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Einwendungen vorzubringen, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.
1.2 Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 18. Februar 2013 ausgesprochenen teilweisen Widerruf eines Förderbescheides ist Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der wie hier eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen in Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift erfüllt sind.
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Zuwendungsbescheid der Regierung von M. vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. April 2008 um einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt enthält eine Regelung, nämlich die Festsetzung der hier für das konkrete Projekt des Ausbaus der S-Bahn-Station ... zu leistenden staatlichen Förderung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergaben sich nicht alle maßgeblichen Pflichten und Rechte der Beteiligten hinsichtlich des Förderprojekts Ausbau des S-Bahnhofs ... aus dem zwischen den Beteiligten zuvor geschlossenen Rahmenvertrag vom 1. September 1995. Dieser Vertrag war, wie schon der Name zeigt, aber auch der gesamte Regelungsinhalt, keine abschließende vertragliche Regelung der hier streitgegenständlichen Zuwendungen, sondern sollte generell für alle dort aufgeführten Projekte die Festschreibung der hohen Förderquote von 100% zuzüglich der Förderung der Planungskosten in Höhe von 7% beim Bau/Ausbau der Nahverkehrsanlagen im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Großraum ... festlegen. Der Vertrag enthält nur eine pauschale Förderzusage, wie etwa aus § 3 Abs. 2 ersichtlich ist, gewährt dagegen aber keinen konkreten Anspruch auf Zuwendung für bestimmte Projekte, auch wenn diese in den Rahmenvertrag mit aufgenommen sein sollten. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RV sollte die... AG die Baumaßnahmen planen und „nach Maßgabe der staatlichen Bewilligungsbedingungen durchführen“. Auch wurden die einzelnen Projekte im Anhang nur grob umschrieben, es gab in der Folge deutliche Kostenerhöhungen, wie z. B. beim hier gegenständlichen Ausbau des S-Bahnhaltepunkts ... von ursprünglich geplanten 12 Mio. im Rahmenvertrag auf 22,8 Mio. DM im Förderantrag. Schließlich beinhaltet die Einbeziehung der RZ-ÖPNV in den Vertrag auch die dortige Ziffer 8, d. h. das Antragserfordernis, und dessen Prüfung durch die Regierung in Ziffer 8.3 sowie die Ziffer 9 und damit die Notwendigkeit eines Zuwendungsbescheids, der rechtliche Grundlage der Förderung sein soll. Damit enthält erst der Zuwendungsbescheid die verbindliche und konkrete Förderzusage und damit eine rechtliche Regelung. Das war den Parteien auch schon vor Vertragsschluss bekannt und bewusst, wie der Vermerk der Regierung von M. vom 28. Juli 1995 ebenso zeigt wie das WMS vom 11. März 1996. Zudem wurde das gesamte Projekt des 90 Mio.-Vertrages dementsprechend abgewickelt, ohne dass es über den anfänglichen Versuch einer „unbürokratischen Abwicklung“ aus Gründen der Zeitersparnis hinaus Einwände dagegen gegeben hätte.
1.4 Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014, gingen und gehen diese davon aus, dass das ursprüngliche Förderverfahren rechtmäßig war, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung im hier konkreten Einzelfall zum Zeitpunkt der Bewilligung vorlagen. Dem folgt die Kammer, auch wenn das Staatliche Rechnungsprüfungsamt in seiner Prüfungsmitteilung vom 30. März 2012 aus damaliger Sicht rückwirkend erhebliche Zweifel äußerte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Zuwender als auch der Zuwendungsempfänger zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuwendung davon ausgingen, dass alle Voraussetzungen für die Förderung des Ausbaus des S-Bahnhaltepunktes ... vorlagen. Sollten sich damalige Erwartungen etwa an die Benutzerzahl nicht erfüllt haben, so ist nicht ersichtlich, dass dies bereits damals den Parteien ersichtlich gewesen wäre.
1.5 Mit dem Zuwendungsbescheid vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. August 2008 wurde eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Auch liegt vorliegend ein Verstoß gegen eine Auflage aus diesem Förderbescheid, jedenfalls soweit der Teilwiderruf im angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2013 erfolgte, nach übereinstimmender Auffassung der Parteien vor. Die Klägerin hat ausdrücklich im Schreiben vom 5. April 2012 eingeräumt, entgegen der sich aus dem Zuwendungsbescheid bzw. den Auflagen hierzu ergebenden Verpflichtung zu einer Ausschreibung im EU-weiten Verfahren in Höhe von 80% der gesamten Aufwendungen nur das Gewerk Rohbau mit ca. 37% Kostenanteil EU-weit ausgeschrieben zu haben. Der damit gegebene schwere Vergaberechtsverstoß stellt gleichzeitig die Nichterfüllung einer mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflage dar und bildet gemäß Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG die Grundlage für einen Widerruf im vorliegenden Fall.
1.6 Die hier von der Behörde nach Art. 49 Abs. 2 a BayVwVfG getroffene Widerrufsentscheidung enthält auch keinen Ermessensfehler. Für den Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse bei einem rechtmäßigen Zuwendungsbescheid ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen ist. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt gegeben wäre, welcher eine andere Entscheidung als den Widerruf möglich erscheinen ließe, derartige außergewöhnliche Umstände wurden hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
1.7 Die Behörde hat auch die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten. Diese läuft ab vollständiger Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters von allen für den Widerruf maßgeblichen Tatsachen, auch was die Ermessensausübung betrifft. Zwar hat die Kammer Zweifel daran, ob hier auf die Stellungnahme der Klägerin vom 29. Mai 2012 abgestellt werden kann, da diese weder in einem Anhörungsverfahren erfolgte noch relevante Ausführungen zu den hier maßgeblichen Punkten enthielt. Allerdings kann nach Auffassung der Kammer hier auf die Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom 30. März 2012 abgestellt werden, welche am 3. April 2012 bei der Regierung von M. einging. Diese Prüfungsmitteilungen enthielten die für die Widerrufsentscheidung der Regierung maßgeblichen Tatsachen. Mit Erlass des Widerrufsbescheids am 18. Februar 2013 war somit die Jahresfrist eingehalten. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt, etwa auf die Vorlage des Verwendungsnachweises im Jahr 2006 erscheint der Kammer hier nicht als möglich, da der Verwendungsnachweis gerade nur Vergabeunterlagen zu den Rohbauarbeiten, die nicht gegen EU-Vergaberecht verstießen, nicht aber hinsichtlich der anderen fehlerhaft ausgeschriebenen Gewerke enthielt. Eine positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Regierung von M. von solchen Vergabeverstößen vor Eingang der Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes lässt sich damit nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, eine grob fahrlässige Unkenntnis würde hier aber nicht ausreichen.
1.8 Der hier erklärte teilweise Widerruf ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den Rahmenvertrag ausgeschlossen. Der Rahmenvertrag regelt nur die grundsätzliche Förderung des gesamten Maßnahmenpakets, schließt aber nicht die Möglichkeit des Widerrufs des Förderbescheids bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Für eine andere Auslegung des Rahmenvertrags gibt es in dessen gesamtem Text sowie im gesamten weiteren Förderverfahren keinen Anhaltspunkt. Der Regelungsgehalt des Rahmenvertrags und der Regelungsgehalt des hier gegenständlichen Förderbescheids stimmen nicht überein, so dass nicht von einem Ausweichen des Beklagten auf hoheitliches Tätigwerden und einer Flucht aus dem Vertragsrecht gesprochen werden kann.
Damit war der teilweise Widerruf des Förderbescheids vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. April 2008 rechtmäßig, zumal der Umfang des Widerrufs aus Billigkeitsgründen deutlich unter der an sich widerrufsfähigen Summe von ca. 40% der Gesamtzuwendung blieb. Dass der auf einen Betrag von 20 bis 25% der Gesamtzuwendung gekürzte Umfang der widerrufenen Förderung für die Klägerin eine erhebliche unbillige Härte bedeutet hätte, wurde von dieser nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Klage ist begründet, soweit in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 18. Februar 2013 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 2 Mio. Euro geltend gemacht wird, sowie in Ziffer 3 die Verzinsung des Rückforderungsbetrages angeordnet wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
2.1 Rechtsgrundlage für den in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Februar 2013 enthaltenen Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro ist Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG. Danach ergibt sich ein Erstattungsanspruch hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Keine dieser Alternativen liegt hier jedoch vor.
Dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden wäre oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, wird von den Beteiligten nicht behauptet, dafür liegen auch nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte vor.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der hier gegenständliche Förderbescheid vom 29. Juni 2000 in der Fassung des Bescheids vom 2. April 2008 auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Zwar hat die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Februar 2013 den teilweisen Widerruf des gegenständlichen Zuwendungsbescheides ausgesprochen und die zuwendungsfähigen Kosten dort um 2 Mio. Euro gekürzt. Allerdings geschah dies ersichtlich nicht mit Wirkung für die Vergangenheit. Insbesondere der Tenor des Bescheides, aber auch die Begründung enthalten keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass der ursprüngliche Förderbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werden sollte. Auch wenn bei der Auslegung des Regelungsgehalts eines Bescheides die Begründung mit heranzuziehen ist, lässt sich aus Sicht des hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennen, dass ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit hier ausgesprochen werden sollte. Zwar wird unter „II. Rechtliche Beurteilung“ in den Bescheidsgründen auf Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG verwiesen und ausgeführt, danach könne ein Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückgefordert werden. Daraus lässt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht herleiten, dass die Regierung von M. einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat und aussprechen wollte. Denn zum einen ist die Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch nach Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur bei einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit entsteht, nicht unbestritten, auch wenn die Kammer der Gegenmeinung nicht folgt. Jedenfalls aber ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus der Regelung in Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG, dass ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann anzunehmen ist, wenn die Behörde im Bescheid ausdrücklich die Wirkung für die Vergangenheit anordnet bzw. den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, mit dem der Widerruf wirksam werden soll, festlegt. Solange dies im Bescheid jedoch nicht erfolgt ist, wird nach der insofern eindeutigen Regelung des Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs, d. h. mit der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids an den Adressaten, unwirksam. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung in Art. 48 Abs. 2 Satz 4BayVwVfG, in der festgelegt wird, dass in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Eine entsprechende Regelung fehlt demgegenüber in Art. 49 BayVwVfG, dessen Abs. 3 gerade als regelmäßigen Zeitpunkt für das Unwirksamwerden des widerrufenen Verwaltungsakts das Wirksamwerden des Widerrufsbescheids bestimmt. Dafür spricht auch, dass die Behörde nach Art. 49 Abs. 2 a, Abs. 3 BayVwVfG die Möglichkeit besitzt, den Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit nach Ermessen festzulegen, was eine ausdrückliche Regelung erfordert. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung verbleibt es beim Zeitpunkt des Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG.
2.2 Ein Erstattungsanspruch aus Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergibt sich nach Überzeugung der Kammer nur, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde. Ein Widerruf exnunc begründet demgegenüber keinen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift. Dies ergibt sich zum einen aus der Regelung über den Erstattungsanspruch in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG selbst, auf den sich der Beklagte für die Rückforderung stützt und der mit Gesetz vom 26. September 1997 (GVBl S. 348) zusammen mit Art. 49 Abs. 2 a BayVwVfG in das Gesetz eingefügt wurde. Daraus ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass der Erstattungsanspruch nur entsteht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde. Dies folgt auch aus der amtlichen Begründung zur Art. 49 a BayVwVfG (LT-Drs. 13/7007, S. 7). Danach wird durch Abs. 1 Satz 1 der Erstattungsanspruch für den Fall der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts für die Vergangenheit vom Grundsatz her begründet.
Auch die zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids gemachten Richtlinien enthalten in der Anlage „Bedingungen, Auflagen, Hinweise“ unter Ziffer 8.2 die Regelung, dass die Nichteinhaltung der VOB bzw. VOL grundsätzlich zur Folge habe, dass die zuwendungsfähigen Kosten um die gesamten Kosten des/der VOB- bzw. VOL-widrig vergebenen Gewerkes/Leistung gekürzt, die Zuwendungen insoweit widerrufen und bereits ausbezahlte Beträge mit Zinsen zurückgefordert werden. Dabei ergibt sich aus der Nr. 8.1 der Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (AN-Best-P), welche nach Nr. 2.2.1 der Anlagen zum Bewilligungsbescheid zum Gegenstand desselben gemacht wurden, dass eine Erstattung der Zuwendung dann erfolgt, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Auch für die in Nr. 8.5 AN-Best-P vorgesehene Verzinsung ab Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids ist gerade ein Widerruf für die Vergangenheit vorgesehen. Soweit in einem Aufsatz von Grziwotz, BayVBl 1990, 705, unter Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1983, ausgeführt wird, dass ein Rückabwicklungsverhältnis nicht von der rückwirkenden Aufhebung des Zuwendungsbescheids abhängig sei, bezieht sich das diesem Aufsatz zugrundeliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Sonderfall, in dem sich der Zuwendungsempfänger gerade zusätzlich Richtlinien unterworfen hatte, wonach bereits gewährte Geldleistungen aufgrund des Widerrufs der Zuwendung ex nunc zurückgefordert werden können, wenn den Zuwendungsbedingungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung einer geförderten Anlage für einen Gleisanschlussverkehr zuwidergehandelt wurde. Solche Sonderregelungen sind im konkreten Fall aber gerade nicht vorhanden und zwischen den Parteien auch nicht vereinbart worden. Da somit ein Erstattungsanspruch nach Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 einen rückwirkenden Widerruf voraussetzt, der hier aber gerade nicht vorliegt, und ein Erstattungsanspruch aus anderen Rechtsvorschriften hier wegen der Spezialität der Regelung des Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG nicht gegeben sein kann (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris), liegt hier kein Rückforderungsanspruch vor, so dass die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 18. Februar 2013 rechtswidrig und damit aufzuheben ist.
2.3 Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, was die Kammer nicht tut, dass hier ein Widerruf mit Wirkung ex nunc vorläge, wäre ein Rückforderungsanspruch wohl nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB verjährt. Die danach maßgebliche Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Fall eines rückwirkenden Widerrufs wäre der Erstattungsanspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerrufsbescheid in der Vergangenheit Wirkung entfaltet hätte, entstanden, also etwa mit dem Erlass der abschließenden Fassung des Förderbescheides vom 2. März 2008 (vgl. VG Ansbach, U. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris). Entsprechend dem oben Gesagten ist dabei davon auszugehen, dass die Behörde zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis der schweren Vergabeverstöße, die die Tatsachengrundlage für den Widerrufsbescheid und den Rückforderungsanspruch bildeten, besaß. Allerdings reicht für die Verjährung nach Art. 71 AGBGB, die von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Anspruchs führt (BayVGH, U. v. 5.10.2009, 4 B 08.2877, juris), die grob fahrlässige Unkenntnis der zuständigen Behörde aus, auf den einzelnen Sachbearbeiter kommt es dabei nicht an. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 1992, S. 3236). Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die Kammer davon aus, dass es gerade angesichts des ungewöhnlichen Verlaufs des gesamten Zuwendungsverfahrens - wie auch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... in der Prüfungsmitteilung festgestellt hat - zu einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung des Verwendungsnachweises hätte kommen müssen, auch wenn nach Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO aus den eingegangenen Nachweisen bzw. Bestätigungen grundsätzlich nur eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen vorgenommen werden soll. Hier lag aber ein ganz außergewöhnlicher Fall vor: So wurde der Verwendungsnachweis erst nach mehreren Mahnungen und auch nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist am 29. September 2006 vorgelegt, obwohl der Abschluss der Bauarbeiten bereits im Jahr 2004 erfolgt und der S-Bahnhof ... seit 5. September 2004 in Betrieb war. Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nr. 6.1 AN-Best-P jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 6. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Allein dass sich die Vorlage des Verwendungsnachweises so erheblich verspätete und dieser nach den Feststellungen der Regierung auch unvollständig erfolgte, hätte zu einer umfassenden Verwendungsprüfung führen müssen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass es sich hier um eine Zuwendung von erheblichem Umfang (8.952.454,79 Euro) handelte. Auch die mehrjährige Dauer des Prüfungsverfahrens ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn eine umfassende und vollständige Prüfung des Verwendungsnachweises in diesem Zeitraum erfolgt wäre. Zudem war der hier maßgebliche Ausschreibungsfehler nicht nur leicht und ohne großen Aufwand zu erkennen, vielmehr war gerade die Frage der Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung bereits zuvor Gegenstand von Erörterungen zwischen den Parteien gewesen, was zu einer besonderen Sensibilisierung der Behörde im Hinblick auf diese Frage hätte führen müssen. Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben, da nach Überzeugung der Kammer ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gerade nicht erfolgt ist.
3. Da ein Rückforderungsanspruch hier nicht gegeben ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Verzinsung desselben gemäß Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, so dass auch die Ziffer 3 des Bescheids rechtswidrig und damit aufzuheben ist.
Damit war der Klage gegen Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids stattzugeben, während die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung war hier nicht zuzulassen, da kein Fall des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.