Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juli 2014 - 2 K 11.20008
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Die Klägerin hatte sich mit Schreiben vom 13. April 2011 bei der F.-A.-Universität E.-N. (im Folgenden: FAU) zum Sommersemester 2011 um die Zulassung zum Studium im Fach Zahnmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben. Dieser Antrag ist nach Aktenlage nicht verbeschieden worden.
Gleichzeitig hatte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2011 bei Gericht beantragen lassen, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Klägerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2011 an der FAU an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen, hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt (Az. AN 2 E 11.10250).
Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 hat das erkennende Gericht diesen Antrag abgelehnt; für die Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben.
Außerdem ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2011 Klage erheben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zum 1. Fachsemester zuzulassen.
Zur Begründung wurde eine nicht erschöpfend ausgelastete Ausbildungskapazität geltend gemacht und dazu im Laufe des Klageverfahrens im Wesentlichen vorgebracht:
Es liege eine Grundrechtsvernichtung hochschulreifer Bewerber vor im Hinblick auf das drastische Auseinanderfallen von vorhandener ausstattungsbezogener Kapazität von 119 Studienplätzen pro Studienjahr und errechneter personeller Kapazität von nur 108 Studienplätzen pro Jahr. Dieses Auseinanderklaffen resultiere aus der Tatsache dreier Null-Deputatsfestsetzungen, wobei das normative Prinzip der Kapazitätsberechnung missachtet werde. Die Erklärungen von Seiten der FAU zu den Null-Deputatsfestsetzungen für Prof. Dr. P., Dr. D. und Dr.-Ing. L. reichten nicht aus. Besonders gravierend trete dies bei dem apl. Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. dent. P. zutage. Eine ordnungsgemäße Abwägung der beteiligten Grundrechte habe bei der Null-Deputatsfestsetzung weder formell ordnungsgemäß noch materiell tragfähig stattgefunden. Ein doppelt, d. h. naturwissenschaftlich und zahnmedizinisch promovierter und habilitierter Professor müsse jederzeit in der Lage sein, Lehre für Zahnmedizinstudenten abzuhalten, gerade in einem solchen Fach in der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik, in der die technischen Probleme eine große Rolle spielten, wobei natürlich auch in der Verzahnung zwischen Naturwissenschaft und Zahnmedizintechnik gelehrt werden müsse. Es sei nicht glaubhaft, dass ein anerkannter Experte im Bereich der Elektromyographie und der Kaukraftmessung, obwohl er auch in Zahnmedizin habilitiert worden sei, in Zahnmedizin keinerlei Lehrbeitrag geleistet haben solle. Es stelle zumindest einen Rechtsmissbrauch dar, einen solch hoch qualifizierten Professor nicht in der im Fach Zahnmedizin besonders wichtigen technischen Lehre einzusetzen. Bezüglich Dr. D. sei es wenig glaubhaft, dass Materialforschungsergebnisse im Rahmen der Fachgebiete der Zahnerhaltung und Parodontologie den Studenten nicht auch gelehrt worden seien. Bei Dr.-Ing. L. sei der Umstand, dass er Leiter des werkstoffwissenschaftlichen Labors sei, auch nicht ausreichend, ihn von zahnärztlicher Lehre „auszuschließen“. Er könne auch als solcher wichtige fachliche Beiträge in der Lehre leisten.
Des Weiteren werde bezweifelt, dass bei der Kapazitätsberechnung Beurlaubungen im 1. Fachsemester und Höherstufungen von Studenten des 1. Fachsemesters hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Für den Beklagten beantragte die FAU
Klageabweisung.
Sie legte bezüglich der Null-Deputatsfestsetzungen Abdrucke von Schreiben, die sie bereits in anderer Sache dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hatte (für die Einzelheiten vgl. Bl. 31 bis 39 der beigezogenen Gerichtsakte), sowie dienstliche Erklärungen der Direktoren der Zahnklinik 1 und 2 vom 26. und 28. Mai 2014 (für die Einzelheiten vgl. Bl. 126 bis 129 der Gerichtsakte) vor und führte im Wesentlichen aus: Die Festsetzungen der Lehrdeputate aus den Jahren 2005 und 2007 bezüglich der mit den genannten Personen besetzten Stellen besäßen auch für das streitgegenständliche Semester unveränderte Gültigkeit, weil sich die der Festsetzung zugrunde liegenden Gegebenheiten nicht geändert hätten, und begegneten keinen Bedenken.
Prof. Dr. P. (Stellennummer 010041) habe 100 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit in der biophysikalischen Forschung auf dem Gebiet der Physiologie des Kauorgans (insbesondere der Myographie und der Myotonographie) erbracht. Weiterhin hätten die computertechnische Erfassung klinischer Untersuchungsdaten und deren Auswertung sowie die Entwicklung neuer Erfassungsprogramme, die Überprüfung zahnärztlicher Werkstoffe mit Hilfe der Elektronenmikroskopieund der Profilographie sowie anderer physikalischer, technischer Geräte und schließlich die Mithilfe und Betreuung bei Promotionen und die Wartung der Geräte zu seinen Aufgaben gehört. Prof. Dr. P. habe keine zahnärztliche Ausbildung und sei dementsprechend kein approbierter Zahnarzt. Er sei aufgrund seiner Habilitation im Bereich seiner Forschungen seit 1997 zwar berechtigt, den akademischen Grad „Dr. med. dent. habil.“ zu führen, nach der damaligen Habilitationsordnung habe der Fachbereichsrat aber von der Voraussetzung der Approbation bzw. eines zahnmedizinischen Abschlusses nur befreien können, soweit die Habilitation in Fachgebieten erbracht werden sollte, für die eine Approbation als Zahnarzt nicht erforderlich sei.
Dr. D. habe 100 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit mit Forschungen auf den Gebieten der Biochemie und der Werkstoffkunde erbracht. Als Chemiker mit rein naturwissenschaftlicher Ausbildung sei er in der zahnmedizinischen Lehre nicht einsetzbar gewesen. Weiterhin habe er Doktoranden angeleitet und sei Strahlenschutz- und Gefahrstoffbeauftragter für den Bereich des biochemischen bzw. werkstoffkundlichen Labors.
Dr.-Ing. L. erbringe 100 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit in der Forschung. Als Leiter des werkstoffwissenschaftlichen Labors der Zahnklinik 1 sei er als Ingenieur nicht in der zahnmedizinischen Lehre einsetzbar.
Hinsichtlich Beurlaubungen/Höherstufungen legte die FAU mit Schreiben vom 20. Februar 2014 eine Liste der Matrikelnummern der im Sommersemester 2011 im 1. Fachsemester Zahnmedizin eingeschriebenen Studenten vor und ihre Vertreter gaben schließlich mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (vgl. Bl. 144 der Gerichtsakte) eine dienstliche Versicherung ab.
Das Gericht hat im Laufe des Klageverfahrens aus den ihm zu den Eilverfahren für die einzelnen Studienjahre von der FAU vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen die Festsetzungen der Lehrverpflichtungen für die Stellen Nr. 010041 (Prof. Dr. P.) vom 28. Juli 2005, Nr. 106407 (Dr. D.) vom 14. Juni 2005 und Nr. 011098 (Dr.-Ing. L.) vom 27. Juli 2007 sowie das Dokument „Lehrverpflichtung/Ermäßigung“ bezüglich der Stelle Nr. 010041 (Dr. P.) vom 1. April 1986 (vorgelegt zum Studienjahr 2003/04) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; für die Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 81 a bis c und Blatt 131 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Für den Verlauf der Termine mündlicher Verhandlung vom 7. März, 16. Mai und 22. Juli 2014 wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren sowie der beigezogenen Gerichtsakten zu den Antragsverfahren der Klägerin nach § 123 VwGO mit den Aktenzeichen AN 2 E 11.10250 und AN 16 E 10.10390 sowie auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Kapazitätsberechnungsunterlagen der FAU für das Studienjahr 2010/2011 Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zur Seite, sie kann sich nicht auf eine unausgeschöpfte Kapazität im 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin zum Sommersemester 2011 an der FAU berufen.
Das Gericht hat im Eilverfahren AN 2 E 11.10250 den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung zugunsten ihrer Zulassung mit Beschluss vom 31. Mai 2011 abgelehnt und darin zur Begründung näher ausgeführt, dass und warum es davon ausgeht, dass für das streitgegenständliche Semester über die festgesetzte Zahl von 54 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen und dass dem 55 regulär eingeschriebene Studenten gegenüberstehen. Auf die damaligen Ausführungen dazu in diesem Beschluss wird zunächst Bezug genommen; diese werden weiterhin als zutreffend erachtet. Die eingehende Überprüfung im Hauptsacheverfahren hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Dazu ist insbesondere nunmehr ergänzend auszuführen:
1.
Die Null-Deputatsfestsetzungen bei den Stellen Nr. 010041, Nr. 106407 und Nr. 011098 sind insgesamt nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch schon die ständige Rechtsprechung des BayVGH in NC-Eilverfahren: B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris; B. v. 29.8.2006- 7 CE 06.10431 - juris; B. v. 20.4.2005 - 7 CE 05.10019 - juris; B. v. 1.8.2003 - 7 CE 03.10047 u. a. - juris; vgl. zu einer derartigen Problematik zuletzt auch BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris). Diese sind jedenfalls durch den Umfang der den Stelleninhabern Prof. Dr. P., Dr. D. und Dr.-Ing. L. außerhalb von Lehraufgaben übertragenen sonstigen Aufgaben im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), hier anzuwenden in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden, zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 12. März 2008 (GVBl S. 81) geänderten Fassung, sachlich gerechtfertigt.
a)
Zu den mit den Stellenwahrnehmungen verbundenen Aufgaben hat die FAU bereits unabhängig vom Vorbringen im vorliegenden Verfahren anlässlich der fortlaufenden Kapazitätsüberprüfungen in NC-Eilverfahren durch das Gericht bezüglich Prof. Dr. P. Abdrucke der Festsetzung der Lehrverpflichtung vom 28. Juli 2005 sowie der zuvor geltenden Lehrverpflichtungsfestsetzung vom 1. April 1986, bezüglich Dr. D. den Abdruck der Festsetzung der Lehrverpflichtung vom 14. Juni 2005 und bezüglich Dr.-Ing. L. den Abdruck der Festsetzung der Lehrverpflichtung vom 27. Juli 2007 eingereicht:
aa)
In der Festsetzung der Lehrverpflichtung für Prof. Dr. P. vom 28. Juli 2005 ist als Begründung für den höheren Anteil an Aufgaben in der Forschung und an sonstigen Aufgaben angeführt: „Keine zahnmedizinische Lehrverpflichtung, da Prof. P. Naturwissenschaftler ist und damit keine zahnmedizinische Lehre (curricular) veranstalten kann. Er wurde für wissenschaftliche Tätigkeit eingestellt.“.
In der vorhergehenden Lehrverpflichtungsfestsetzung vom 1. April 1986 sind die anderen gleichwertigen Dienstaufgaben wie folgt beschrieben: „Biophysikalische Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Physiologie des Kauorgans insbesondere der Myographie und Myotonographie (40 Prozent der Gesamtarbeitszeit); computertechnische Erfassung klinischer Untersuchungsdaten und deren Auswertung sowie die Entwicklung neuer Erfassungsprogramme (30 Prozent der Gesamtarbeitszeit); Überprüfung zahnärztlicher Werkstoffe mit Hilfe der Elektronenmikroskopie und der Profilographie sowie anderer physikalischer, technischer Geräte (20 Prozent der Gesamtarbeitszeit); Mithilfe und Betreuung bei Promotionen, Wartung der Geräte (10 Prozent der Gesamtarbeitszeit)“.
bb)
In der Festsetzung der Lehrverpflichtung vom 14. Juni 2005 für Dr. D. ist als Begründung für den höheren Anteil an Aufgaben in der Forschung und an sonstigen Aufgaben niedergelegt: „Forschungen auf biochemischen und werkstoffkundlichen Bereichen der Zahnmedizin; als Chemiker mit rein naturwissenschaftlicher Ausbildung; Anleitung von Doktoranden im wissenschaftlichen Teil ihrer Arbeit; Strahlenschutz/Gefahrstoffbeauftragter für den Bereich des biochemischen/werkstoffkundlichen Labors“.
cc)
In der Festsetzung der Lehrverpflichtung vom 27. Juli 2007 für Dr.-Ing. L. heißt es als Begründung für den höheren Anteil an Aufgaben in der Forschung und an sonstigen Aufgaben: „Leiter des werkstoffwissenschaftlichen Labors der Zahnklinik 1, als Nichtzahnarzt (Ingenieur) nicht in der zahnmedizinischen Lehre einsetzbar, zu 100 Prozent in der Auftragsforschung sowie in der Betreuung von Doktoranden tätig“.
b)
Hierzu haben die Direktoren der Zahnkliniken 1 und 2 der FAU im Klageverfahren der Klägerin zusätzliche dienstliche Erklärungen abgegeben:
aa)
Bezüglich Prof. Dr. P. führte der Direktor der Zahnklinik 2 mit Schreiben vom 26. Mai 2014 für die Zeit seit seiner Berufung zum Direktor im Jahr 2000 aus: Prof. P. habe während dessen Mitarbeit in ihrer Klinik ausschließlich wissenschaftlich gearbeitet. Prof. P. sei bereits von seinem Amtsvorgänger eingestellt worden, weil über viele Jahre ein Forschungsschwerpunkt der Klinik im Bereich der Elektromyographie und der Kaukraftmessung bestanden habe. Prof. P. habe auf diesem Gebiet sehr intensiv und hochrangig international publiziert und sei von seinem Vorgänger auf diesem Gebiet habilitiert worden. Prof. P. sei anerkannter Experte in diesem Bereich gewesen. Aufgrund seiner naturwissenschaftlichen Ausbildung habe er nicht in der zahnmedizinischen Lehre eingesetzt werden können. Er habe insofern an keiner curricularen Lehrveranstaltung teilgenommen. Er sei ausschließlich im Rahmen eines wissenschaftlichen Schwerpunkts tätig gewesen und nicht im Rahmen der studentischen Ausbildung im Bereich der curricularen Lehre beschäftigt worden.
bb)
Bezüglich Dr. D. erklärte der Direktor der Zahnklinik 1 mit Schreiben vom 28. Mai 2014, dass dieser 1998 von der Dentalindustrie an die Zahnklinik 1 gekommen sei und eingestellt worden sei, um Kontakt zu anderen wissenschaftlichen Laboren und Forschungseinrichtungen im Bereich „Dentalmaterial“ herzustellen und Materialien sowie finanzielle Mittel für wissenschaftliche Prüfungen/Tests einzuwerben. Durch seine frühere internationale Tätigkeit hätten Kooperationen mit Universitäten und Firmen geschlossen werden können. Er sei nicht in der curricularen studentischen Lehre tätig gewesen.
cc)
Bezüglich Dr.-Ing. L. gab der Direktor der Zahnklinik 1 im selben Schreiben an: Dieser sei Werkstoffwissenschaftler (Fachrichtung Keramik) und 2000 für das wissenschaftliche Labor der Zahnklinik 1 gewonnen worden. Dessen Aufgaben seien und seien gewesen die Sichtweise eines Diplomingenieurs für die Testung und Entwicklung neuer dentaler Materialien einzubringen. Ein besonderes Augenmerk sei auf die Ermüdung von Füllungsmaterialien gerichtet gewesen. Der umfangreiche Maschinenpark (Testgeräte) bedürfe der genauen Anweisung und Programmierung eines Diplomingenieurs. Des Weiteren solle Dr.-Ing. L. die Erweiterung und Entwicklung von Maschinen und Tests im Bereich der wissenschaftlichen Testung und Erprobung von zahnärztlichen Materialien vorantreiben. Er betreue die Doktoranden und Doktorandinnen im wissenschaftlichen Labor und sei nicht an der curricularen Lehre beteiligt.
c)
Anlass zu Zweifeln an den Unterlagen und an den ausdrücklichen dienstlichen Erklärungen der Direktoren der Zahnkliniken der FAU hat die Klägerseite nicht aufzuwerfen vermocht und vermag das Gericht auch nicht ansonsten zu erkennen, die Darstellungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Art und Umfang der von der FAU dabei angeführten Wahrnehmung sonstiger dienstlicher Aufgaben überschreiten zugleich nicht die Grenzen dessen, was bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern als lehrdeputatsmindernd geltend gemacht werden kann. Zu den Dienstleistungen, die wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden können, gehören auch die Mitwirkung an Forschung und Verwaltung und die Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris Rn. 10, unter Bezugnahme auf Reich, BayHSchPG, 2010, Art. 21 Rn. 4). Weiter kann die FAU gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich beanspruchen, die Stellenverhältnisse entsprechend den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule nach ihren Vorstellungen zu gestalten. In diesem Rahmen halten sich die streitgegenständlichen Null-Deputatfestsetzungen, die fachliche Erforderlichkeit der Wahrnehmung der sonstigen Tätigkeiten hat die FAU hinreichend dargelegt. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Wahrnehmung derartiger sonstiger Aufgaben hier auf besondere Stellen mit der Folge einer dortigen Null-Deputatfestsetzung konzentriert ist und nicht bei einer größeren Anzahl von Stellen eine dann jeweils im Einzelnen geringere Lehrdeputatsherabsetzung wegen dieser Aufgaben erfolgt ist. Entscheidend bleibt, dass bei der Gesamtbetrachtung der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen respektive der damit verbundenen Lehrdeputate keine unverhältnismäßige Beschränkung des Lehrbetriebs erfolgt. Von einer solchen unverhältnismäßigen Beschränkung kann aber hier in Ansehung der Gesamtzahl der Stellen, der daraus gewonnenen Lehrdeputate, des sonstigen kapazitätsrelevanten Lehrangebots und der Gründe für die Betrauung von Stelleninhabern mit den besonderen Aufgaben außerhalb der Lehre nicht die Rede sein, zumal die Lehreinheit Zahnmedizin keiner Verpflichtung zum Dienstleistungsexport unterliegt, vielmehr in erheblichem Umfang Dienstleistungsimport in der Lehre aus anderen Lehreinheiten in Anspruch nimmt. Hinsichtlich des klägerischen Arguments einer besonderen Studienplatznachfrage durch den doppelten Abiturjahrgang bei gleichzeitig vorhandener höherer ausstattungsbezogener Kapazität ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich dieser Unterschied im Bereich von lediglich 10 Prozent bewegt, dass die Wahrnehmung der betreffenden sonstigen Aufgaben notwendigerweise langfristig angelegt war und auch sein muss und dass diese bereits sehr lange vor dem Jahr 2011 ins Werk gesetzt worden ist sowie dass die Zahl der Studienanfängerplätze von 98 im Studienjahr 2007/2008 auf 108 im Studienjahr 2010/2011 angestiegen ist. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, kann hinzugefügt werden, dass in sachgerechter Weise die Stellen-/Aufgabenwahrnehmung Personen übertragen worden ist, die über keine zahnmedizinische Ausbildung verfügen, was auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken angesichts des Zeitpunkts der jeweiligen Einstellungen und Stellenübertragungen nicht begegnet.
d)
Weiterer Sachaufklärung in diesem Bereich bedurfte es bei alledem nicht.
aa)
Insbesondere konnten die vom Klägerbevollmächtigten gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme von Prof. Dr. P., Dr. D. und Dr.-Ing. L. mit Beschlüssen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 abgelehnt werden, weil auch bei Auswertung des klägerischen Vorbringens jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Betreffenden tatsächlich curriculare Lehrbeiträge im Studiengang Zahnmedizin erbracht haben, und weil es nicht darauf ankommt, ob sich die Betreffenden die Eignung als Lehrperson im Fach Zahnmedizin bzw. die Fähigkeit zu „wichtigen und nützlichen fachlichen Lehrbeiträgen zur zahnmedizinischen Lehre“ zuschreiben, sondern darauf, ob aus objektiver Sicht die Betreffenden in dem von der Universität vorgegebenen Curriculum der zahnärztlichen Lehre einsetzbar gewesen wären, und von Klägerseite nicht dargetan worden ist, bei welcher Lehrveranstaltung des Curriculums dies aufgrund welcher Fähigkeiten der Fall sein könnte. Die diesbezüglichen Beweisanträge stellten so bloße Ausforschungsbeweisanträge bzw. Beweisermittlungsanträge dar. Darüber hinaus wäre ihnen selbst bei Substantiierung nicht nachzukommen gewesen, weil hier entscheidend die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Aufgabenwahrnehmung ist und die Frage zusätzlicher Fähigkeiten der jeweiligen Stelleninhaber dahinstehen kann.
bb)
Ebenso wenig brauchte dem weiteren Beweisantrag nachgegangen zu werden, den Präsidenten der FAU zum Beweis dafür zu hören, dass bei der Festsetzung des Null-Deputats an Lehrverpflichtung für Prof. Dr. P. keine Abwägung der Grundrechte der Studienbewerber mit dem Grundrecht der Lehr- und Forschungsfreiheit der Universität im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum Studienjahr Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011 und im Hinblick darauf, dass eine erheblich überschießende sächliche Kapazität an Behandlungsplätzen bei der FAU im Fach Zahnmedizin vorhanden ist, stattgefunden habe. Dieser Beweisantrag konnte, wie geschehen, bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil die Klägerseite damit gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert war. Der Klägervertreter hatte diesen vorher nicht angekündigten Beweisantrag erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 gestellt. Zuvor war er mit Gerichtsschreiben vom 6. Juni 2014 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO und unter Fristsetzung bis 4. Juli 2014 dazu aufgefordert worden, bezüglich der Stellungnahme des Beklagten vom 2. Juni 2014 nebst deren Anlagen sowie bezüglich des gleichzeitig übersandten Abdruckes des Dokumentes „Lehrverpflichtung/Ermäßigung“ bezüglich der Stelle Nr. 010041, Inhaber Dr. P., alle aus Sicht der Klägerin bedeutsamen Tatsachen anzugeben und eventuelle Beweismittel zu bezeichnen, sowie, soweit dies noch nicht geschehen ist, etwaige sonstige Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühlt. Die sich daraus ergebende Verspätung hat der Klägerbevollmächtigte nicht genügend entschuldigt und die Zulassung des Beweismittels - die benannte Beweisperson war nicht zur mündlichen Verhandlung mitgebracht oder aus sonstigem Grund dort anwesend - hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Im Übrigen konnte dieser Beweisantrag auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil er, wie ebenso bereits im Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, gleichfalls unsubstantiiert ist. Dies gilt schon deshalb, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Präsident der FAU als solcher oder als Mitglied eines Leitungsorgans der FAU mit der Festsetzung des Null-Deputats befasst gewesen wäre oder damit hätte befasst werden müssen. Darüber hinaus hat die Klägerseite keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geliefert, dass überhaupt eine (erneute) diesbezügliche besondere Abwägung für das Studienjahr 2010/2011 erforderlich war, insbesondere nachdem sie nicht zu substantiieren vermochte, dass in der Person von Prof. Dr. P. eine geeignete Personalressource zur Verfügung gestanden hätte.
2.
Ebenso wenig ergibt sich eine Kapazitätserhöhung aufgrund von Beurlaubungen, Höherstufungen oder Doppelimmatrikulationen von immatrikulierten Studenten. Die Beklagtenseite hat Derartiges durchgängig verneint, eine Liste der Matrikelnummern der gemäß amtlicher Statistik im Sommersemester 2011 im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin Immatrikulierten vorgelegt (wobei die Auffälligkeit einer nur siebenstelligen Matrikelnummer auf dieser Liste in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 unverzüglich plausibel erläutert werden konnte) und auf gerichtliche Aufforderung zuletzt auch eine ausdrückliche schriftliche dienstliche Versicherung abgegeben, dass es im Sommersemester 2011 im 1. Fachsemester keine beurlaubten Studierenden im Studiengang Zahnmedizin gab, dass bis zur Erstellung der amtlichen Statistik Anfang Juni 2011 im 1. Fachsemester 55 Studierende im Studiengang Zahnmedizin an der FAU eingeschrieben waren, dass alle in das 1. Fachsemester zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber auch in das 1. Fachsemester eingeschrieben wurden und Hochstufungen in ein höheres Fachsemester nicht erfolgt sind und dass sich unter den damals Immatrikulierten keine Doppelstudierenden Zahnmedizin/Humanmedizin befanden. Von daher gibt es für das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Aussagen. Es bestand zugleich keine Veranlassung, gemäß dem als weiteren Beweisantrag gestellten Antrag der Klägerseite (aus dem auf den 3. April 2014 datierten, bei Gericht am 3. Juli 2014 eingegangenen Schriftsatz) der Beklagten aufzugeben, die Namensliste der Immatrikulierten vorzulegen und auch darzulegen, wie viele in der Liste enthaltene Studenten nachträglich, d. h. nach Erstellung der Liste, in höhere Semester hochgestuft wurden oder Doppelstudenten in Zahnmedizin und Humanmedizin waren.Die Klägerseite vermochte keinerlei Ansatzpunkt dafür aufzuzeigen, dass die Auskunft zu den maßgeblichen Umständen ohne Fundierung oder unvollständig erteilt worden sein könnte. Mithin war der Antrag in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 ebenfalls als bloßer Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag abzulehnen.
3.
Nach alledem ist Klageabweisung geboten, weil zu den sonstigen Gesichtspunkten der Kapazitätsermittlung und -auslastung Rügen von Klägerseite im Klageverfahren nicht erhoben sind und das Gericht auch von Amts wegen keine abweichenden Erkenntnisse zu dem im ablehnenden Beschluss vom 31. Mai 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Ausdruck Gebrachten gewonnen hat.
II.
Mithin erfolgt die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO zulasten der Klägerin.
Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.