Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Aug. 2014 - 11 K 14.30589

published on 07/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Aug. 2014 - 11 K 14.30589
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens begehrt die Asylanerkennung und die Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise subsidiären Status und Abschiebungsschutz.

Er reiste am ... 2012 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am ... 2012 Asylantrag. Zur Person war er nicht ausgewiesen.

Bei seiner Anhörung zur Identitätsklärung bei der ZRS Nordbayern - Außenstelle ... - am 21. August 2012 gab er an (Bl. 29 ff. der Bundesamtsakte = BA), schiitischer Punjabi zu sein. Er habe keine Personaldokumente. Für die Einreise nach Italien habe er einen gefälschten pakistanischen Reisepass mit seinem Foto und anderen Personalien besessen. Seine letzte Anschrift sei ..., ... gewesen. Von Italien sei er mit einem Zug nach Deutschland gefahren.

Bei seiner Anhörung am 17. Juli 2013 im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an (Bl. 59 ff. BA), er sei Punjabi und habe sich bis zur Ausreise in ..., ... aufgehalten. Sein Vater lebe noch unter dieser Adresse. Seine Mutter sei vor 10 Jahren verstorben. In Pakistan habe er noch einen Cousin mütterlicherseits sowie sieben Brüder und eine Schwester. Zwei seiner älteren Brüder seien ermordet worden und jetzt sei er der Älteste. Er sei nicht zur Schule gegangen. Von Beruf sei er Schweißer gewesen und habe 2.000 Rupien monatlich verdient. Sein Vater habe alles verkauft. Er sei eines Tages von der Arbeit gekommen und sei verprügelt worden. Er habe alles seinem Vater erzählt und dieser habe alles verkauft und ihn ins Ausland geschickt. Jetzt lebe die Familie in einem gemieteten Haus. Er sei von ... nach ... und von dort nach Italien geflogen. Dort sei er in einen Zug Richtung ... gestiegen. Der Schlepper habe ihm einen pakistanischen Reisepass gegeben. Dort sei ein Bild von ihm enthalten gewesen und seine Personalien drauf. Als er auf dem Rückweg von der Arbeit verprügelt worden sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab er an, er sei ausgereist, weil sie Schiiten seien und zwei seiner Brüder umgebracht worden seien. Als er verprügelt worden sei, habe er seinem Vater gesagt, dass er nicht hier bleiben könne. Er sei stark verprügelt worden, so dass er seine Gesundheit verloren habe. Seine Brüder seien am ersten Muharam umgebracht worden. Auf Frage, wann genau, gab er an, er sei so durcheinander und könne sich nicht erinnern. Auf Nachfrage gab er an, es sei drei Jahre her, also 2010. Aufgefordert, den Vorfall, als seine Brüder umgebracht worden seien zu schildern, gab er an, er sei nicht dabei gewesen. Diese seien bei einer Schießerei bei der Muharam Zeremonie umgekommen. Auf Nachfragen gab er an, dies seien die Sunniten gewesen. Bei der Schießerei seien zehn bis zwölf Personen ermordet und zahlreiche Personen verletzt worden. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe ihnen aber keine Hoffnung auf Hilfe gemacht. Diese hätten gesagt, es wäre so viel Unruhe. Er werde bei seinem Vater nachfragen, ob dieser ihm den FIR schicken könne. Der Kläger wurde aufgefordert, dies bis zum 19. August 2013 zu erledigen. Es seien die Sunniten gewesen, weil diese Menschen mit blauen Hemden und schwarzen Hosen bekleidet gewesen seien. Dies hätten ihm die Leute, die es gesehen hätten, geschildert. Sonst hätten diese Leute ihm nichts erzählt. Es sei Winter gewesen, als er verprügelt worden sei, und nachts, als er auf dem Heimweg gewesen sei. Diese hätten ihn so verprügelt, dass er bewusstlos geworden sei. Das Jahr nannte er nicht. Im Winter sei es passiert und im Sommer sei er ausgereist. Aufgefordert, den Vorfall genauer zu schildern, gab er an, diese hätten zu ihm gesagt, zwei hätten sie schon umgebracht und er werde auch sein Leben lassen. Er habe überlebt, aber immer noch Beschwerden im Rücken. Zuerst hätten diese ihn gefragt, warum sie als Schiiten sich peitschten. Dann hätten sie ihn verprügelt, dann zur Seite genommen und weiter verprügelt und ihn dann auf dem Boden liegen lassen. Ein Autofahrer habe ihn dann gefunden und nach Hause gebracht. Er habe diesem gesagt, wo er wohne. Nach dem Überfall sei er beim Arzt gewesen, habe Tabletten bekommen und die genommen. Die Männer, die ihn überfallen hätten, habe er nicht erkannt. Es sei vier Männer gewesen. Er sei zur Polizei gegangen und diese habe gesagt, dass sie ihm nicht helfen könne. Er habe einen Bericht (Anzeige) geschrieben. Auf Vorhalt, er könne doch gar nicht schreiben, gab er an, er habe nur eine Unterschrift geleistet. Auf Frage, ob er sich nicht woanders eine Existenz hätte aufbauen können, gab er an, er habe es in ... versucht, sich dort drei Monate aufgehalten und gearbeitet. Aber wegen der Unruhen sei er wieder zurückgegangen. Die Leute hätten dort nämlich Alkohol getrunken, Frauen vergewaltigt und Rauschgift genommen. In den drei Monaten dort hätten drei Betrunkene ihn zusammenschlagen wollen. Für ... habe er nicht so viel Geld gehabt. Seine Geschwister lebten in einem anderen Ort, weit von seinem Heimatort entfernt; wo, wisse er nicht. Seine Brüder seien jünger als er, der nächste sei 18 Jahre alt. Sein Vater lebe im Heimatort. In Pakistan habe er sich nicht politisch betätigt und auch keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Pakistan könnte es sein, dass er wieder Probleme bekomme.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 (Bl. 68 ff. BA) erkannte das BAMF die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf als Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Pakistan zur Ausreise auf (Ziffer 5). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor.

Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, ansatzweise glaubhaft zu machen, Pakistan wegen einer relevanten Verfolgung verlassen zu haben. Seine Angaben zu den entscheidenden Punkten seien völlig vage, unsubstantiiert, oberflächlich und konstruiert gewesen. Mit der Aussage, dass die Angreifer zu ihm gesagt hätten, sei hätten schon seine Brüder umgebracht und auch er sei dran, habe der Kläger versucht, einen Zusammenhang zwischen der Ermordung seiner Brüder im Jahr 2010 und den Angriff auf ihn selbst herzustellen. Warum diese die Chance, zumal nachts, nicht genutzt hätten, sei nicht ersichtlich. Fehlende Details und pauschale Aussagen zögen sich durch den gesamten Sachvortrag des Klägers. So fehle der Schilderung der eigentlichen Angriffssituation die Stimmigkeit. Auf Nachfragen habe der Kläger dann nur pauschale Angaben gemacht. Warum die Sunniten für die Ermordung seiner Brüder und den Angriff auf ihn verantwortlich sein sollen, habe er nicht begründet. Es fehle an der Darstellung einer ernsthaften Bedrohungssituation. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Hinweise, warum ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan die Todesstrafe drohe, seien nicht gegeben. Ebenso wenig drohe Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es bestehe in Pakistan auch kein bewaffneter Konflikt mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht anzunehmen (wurde weiter ausgeführt). Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG.

Dieser Bescheid wurde am 30. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 97 BA).

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

I.

den Bescheid des BAMF vom 26. Mai 2014 aufzuheben,

II.

die Asylanerkennung anzuerkennen,

III.

die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

IV.

subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und

V.

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Klage wurde mit Telefax der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2014 begründet. Zunächst wurde auf die Angaben des Klägers bei seiner Bundesamtsanhörung am 17. März (richtig: Juli) 2013 Bezug genommen und dann wurden die Angaben nachfolgend konkretisiert. Die Namen der getöteten älteren Brüder des Klägers lauteten ... und ... Diese hätten bis zu deren Tod bei dem gemeinsamen Vater gewohnt. Die jüngeren noch lebenden Brüder des Klägers hießen ..., ..., ..., ... und ... Die Schwester des Klägers sei verheiratet und wohne bei ihrem Ehemann. Die Brüder des Klägers seien von Sunniten erschossen worden und zwar bei einer Zeremonie am ersten Muharam. Jene Zeremonie habe in ... stattgefunden, etwa eine halbe Stunde vom Heimatort des Klägers entfernt. Der Vorfall sei polizeilich aufgenommen worden und auch in der Presse sei hierüber berichtet worden. Der Kläger werde versuchen, den betreffenden FIR bis zum Termin beizubringen. Der Überfall auf den Kläger, bei dem er erheblich verletzt worden sei, habe stattgefunden als er sich mit dem Fahrrad auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befunden habe. Die Arbeitsstelle des Klägers habe sich mit dem Rad ca. eine Stunde vom Wohnort entfernt befunden und zwar in ... Der Kläger sei von vier Männern angehalten worden, wobei zwei kräftige Burschen gewesen seien. Diese hätten auch geschlagen, geprügelt und getreten, während die zwei anderen dabei gestanden hätten, ohne tätlich zu sein. Um den Kläger anzuhalten, habe einer der Männer nach dem Lenkrad des Fahrrads gegriffen und anschließend sei der Kläger vom Rad geworfen worden. Es habe sich zunächst das bereits im Rahmen der Anhörung geschilderte Gespräch entwickelt. Dann hätten die kräftigen Burschen begonnen, mit Fäusten auf den Kläger einzuschlagen und hätten diesen u. a. auf den Kopf, in das Gesicht und auf den Rücken getroffen. Blutende Wunden seien die Folge gewesen. Auf dem Kopf sei eine Platzwunde eingetreten, die mit sieben Stichen habe genäht werden müssen. Auch mit einem Stock sei der Kläger geschlagen worden. Durch die Schläge sei er zu Boden gegangen und auf dem Boden liegend sei er mit Füßen getreten worden, insbesondere hätten die Tritte Nacken und Rücken getroffen. Der Vorfall habe mindestens zehn Minuten gedauert. Dann seien die Schläger weggelaufen. Ein Autofahrer habe den Kläger gefunden und nach Hause gebracht. Von dort habe er sich zu einem Arzt begeben, der u. a. die Platzwunde am Kopf genäht habe. Der Kläger sei Schiit, die nach Schätzungen 10 bis 15% der Bevölkerung ausmachten, während die Mehrheit der Muslime in Pakistan Sunniten seien. Bekannt sei, dass das Land insgesamt von einer Atmosphäre der religiösen Intoleranz geprägt sei und dass Pakistan seit seiner Unabhängigkeit Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Volks- und Glaubensgruppen sei. Blutige Zusammenstöße seien an der Tagesordnung.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und mit Ladungsschreiben vom folgenden Tag den Beteiligten mitgeteilt, welche Auskünfte sachkundiger Stellen in das Verfahren eingeführt wurden.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene und sachdienlich nach dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG und weiter hilfsweise zur Feststellung nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und insgesamt dem Kläger keine solchen Ansprüche zukommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Bundesamt hat zutreffend die vom Kläger beantragte Asylanerkennung schon wegen seiner Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat und auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Bedrohungen nach §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG durch relevante Akteure ausgesetzt zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten sind (1). Weiter wurde zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint (2). Schließlich ist auch die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden (3).

1.

Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind dabei die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.

Dieser Drittstaat muss nicht unmittelbar an Deutschland angrenzen und auch nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist (BVerwG, U. v. 2.9.1997 - 9 C 5/97 - und U. v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - juris, BayVGH, B. v. 13.11.1997 - 27 B 96.34341 - juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei seiner Befragung am 21. August 2012 (Bl. 31 BA) und bei seiner Anhörung am 17. Juli 2013 (Bl. 62 BA) angab, mit dem Zug von Italien kommend nach Deutschland eingereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 bestätigte dies der Kläger. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG in der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474; vgl. auch nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG; ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Damit soll der Flüchtlingsbegriff nach § 60 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 1 Nr. 48 a) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die frühere Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG ersetzt hatte (BT-Drucks. 15/420 S. 91) und die Vorgaben zum Flüchtlingsschutz entsprechend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl L 304/12). sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) aufgenommen hatte (BT-Drucks. 16/5065 S. 184 bis 186), im Wortlaut der in Art. 1 A GK und der in der Richtlinie 2011/95/EU enthaltenen Definition angepasst und Kohärenz mit der Entscheidungspraxis anderer Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (BT-Drucks. 17/13063 S. 19). Die grundlegende Definition des Begriffs der bestimmten sozialen Gruppe hatte bereits Art. 10 Abs. 1 d) QRL enthalten (BT-Drucks. 16/5065 S. 186). Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Damit wurden erkennbar die völkerrechtlich hierzu vertretenen Hauptmeinungen, nämlich der Ansatz nach den geschützten Merkmalen und der Ansatz der sozialen Wahrnehmung (UNHCR-Kommentar zu Art. 10 d) QRL; Hruschka/Löhr NVwZ 2009,205 ff.) im Sinne einer Kumulierung und nicht Alternativität verknüpft (BT-Drucks. a. a. O., OVG SH, U. v. 27.1.2006 - 1 LB 22/05 - und EuGH, U. v.7.11.2013 - C-199 bis 201/12 - zu Homosexuellen jeweils juris a. A. UNHCR und Hruschka/Löhr a. a. O.). Zutreffend ist danach zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe im vorgenannten Sinn bilden kann, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale hierfür vorliegen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2008 - 5 Bf 45/07.AZ - juris). In den §§ 3 a bis e in der ebenfalls ab dem 1. Dezember 2013 anwendbaren Fassung von Art. 1 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (BT-Drucks. a. a. O.) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, für Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und für Akteure, die Schutz bieten können, sowie für den internen Schutz geregelt. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können dabei wie bisher auch Einzelpersonen sein (BVerwG, U. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris). Wie bisher darf die Auslegung dieses umgesetzten nationalen Rechts aber nicht hinter den Maßstäben der genannten Vorschriften der QRL zurückbleiben, da ansonsten das nationale Recht richtlinienkonform anzuwenden wäre (Marx § 1 AsylVfG Rn. 79). Der Vorverfolgungsmaßstab des Art. 4 Abs. 4 QRL ist nunmehr unmittelbar anwendbar. In diesem Zusammenhang ist es für das Eingreifen der genannten Beweiserleichterung erforderlich, das ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris). Wie sich aus Art. 4 Abs. 2, 5 a), c) und e) QRL ergibt, ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe (vgl. bereits BVerwG, B. v. 20.8.1974 - I B 15.74 - juris und U. v. 24.11.1981 - 9 C 251/81 - juris) weiterhin relevant; der Asylbewerber muss also die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (BVerwG, U. v. 23.2.1988 - 9 C 32/87 - juris und B. v. 26.2.2003 - 1 B 218/02 - juris). Schließlich darf kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 und 3 des § 3 AsylVfG, die Fälle der „Asyl“unwürdigkeit beinhalten (BT-Drucks. a. a. O.), gegeben sein.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger eine dementsprechende Bedrohung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung setzt voraus, dass eine nach Auskunftslage relevante Gefährdung vorgetragen wird, insbesondere eine Gefährdungssituation einer als (besonders) gefährdet angesehenen Personengruppe vorliegt (Auswärtiges Amt = AA, ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 8.4.2014, Schweizerische Flüchtlingshilfe = SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) und der Kläger unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere auch seines angegebenen Herkommens, Bildungsstands und Alters im Kern dieses in den Anhörungen manifestierten Vorbringens wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts aber nicht gegeben.

Der Kläger hat nämlich schon bei seiner Bundesamtsanhörung teilweise nur vage und undetaillierte und weiter im Rahmen seiner verschiedenen Befragungen und Anhörungen und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 zum Kern seines Verfolgungsvorbringens teilweise unterschiedliche und damit widersprüchliche und teilweise im Verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen in Pakistan stehende unglaubwürdige Angaben gemacht, was nur den Schluss zulässt, dass er nicht tatsächlich Erlebtes vorträgt. So konnte er schon bei seiner Bundesamtsanhörung nur vage und detaillose Angaben zum Vorfall im Monat Muharram des Jahres 2010 in ... machen, als angeblich zwei seiner Brüder von Sunniten getötet worden seien. Selbst wenn es stimmt, dass er selbst damals nicht dabei war, so hätte doch die Familie des Klägers Einzelheiten erfahren und dem Kläger als nunmehr ältestem Sohn mitgeteilt. So gab er nur an, die Leute, die es gesehen hätten, hätten ihm erzählt, es seien Sunniten gewesen. Sonst hätten diese ihm aber nichts erzählt. Gerade Einzelheiten hätten die Familie des Klägers aber interessiert. Es stellt sich dann schon die Frage, wie die Familie des Klägers bei so wenig Wissen der Umstände mit Aussicht auf Erfolg bei der Polizei eine Anzeige habe erstatten können, wie der Kläger aber weiter angab. Auch die Angabe, es seien die Sunniten gewesen, lässt auf fehlendes Detailwissen schließen, da bekanntermaßen nach der Auskunftslage bestimmte terroristische Gruppierungen aus den Reihen der Sunniten mit Reaktionen durch terroristische Schiiten für solche Überfälle verantwortlich zeichnen oder sich sogar dazu bekennen, zumal bei Störung öffentlicher schiitischer Aufzüge oder sonstiger Religionsausübung. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger entsprechende Vorfälle, die er kennt und die in ... auch passiert sind, wobei den im Internet veröffentlichten Videos bei die schiitischen Feierlichkeiten am 16. Dezember 2010 in ... eine Schießerei - oder wie nunmehr vorgetragen - eine Messerstecherei schon nicht entnommen werden kann, und weiter passieren können, zum Anlass für seine Verfolgungsgeschichte nimmt. Ebenso wenig konkret sind die Angaben des Klägers, er sei auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle nachts im Winter 2011 von Sunniten schwer verprügelt worden. Auch spricht die angebliche von den Sunniten dort gestellte Frage, warum sich die Schiiten geißeln, schon für sich, da als Art der Religionsausübung allgemein bekannt. Der Kläger bleibt vor allem die Erklärung schuldig, warum gerade er als einfacher Arbeiter ohne besondere religiöse Aktivität insbesondere Stellung derart in das Blickfeld von (terroristischen) Sunniten geraten sei, dass ihm eigens aufgelauert worden sei, zumal er vom Äußeren her nicht als Schiit identifiziert werden kann. Nach der Auskunftslage sind Ziel solcher Übergriffe entweder Schiiten bei ihren Veranstaltungen oder hervorgehobene Führer der Religionsgemeinschaft oder sonstige Schiiten in führenden gesellschaftlichen Positionen. Hierzu zählt der Kläger schon nach eigenen Angaben zweifelsfrei nicht. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers haben dann seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 eindeutig belegt, da er dort in Widerspruch und in Abweichung zu seinem bisherigen Vortrag differierende Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen der angeblichen Tötung seiner beiden älteren Brüder und zur Anzahl und den Umständen seiner angeblichen persönlichen Nachstellungen seitens der Sunniten machte. Während er bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben hatte, seine Brüder seien am ersten Muharam umgebracht worden, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die sei am 9. Tag dieses Monats gewesen. Während er bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben hatte, diese seien bei einer Schießerei umgekommen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, diese seien mit einem Messergetötet worden. Hinsichtlich seiner persönlichen Probleme hatte er bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben, er sei eines Tags von der Arbeit gekommen und verprügelt worden und seine weitere Schilderung dieses Vorfalls hatte sich auf diese eine Begebenheit bezogen. Es seien vier Männer gewesen. Abweichend davon gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei drei- bis viermal geschlagen worden, einmal als er von der Arbeit gekommen sei von zwei Personen und das zweite Mal von vier Personen. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung, ob diese Leute damals etwas bezogen auf die Religion gesagt hätten, gab er zunächst an, diese hätten ihm nur gesagt, sie wollten ihn hier nicht mehr sehen. Erst auf Nachfrage seines Bevollmächtigten erinnerte er sich offenbar an seiner früheren Angaben und gab an, es sei richtig, dass er gefragt worden sei, warum die Schiiten sich peitschen. Eine plausible Erklärung für diese zahlreichen, das gesamte Verfolgungsvorbringen betreffenden Widersprüche in den Angaben des Klägers konnte dieser nicht geben. In ihrer Gesamtheit sind die Angaben des Klägers daher eindeutig unglaubwürdig. Nach alledem kann nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Somit ist der vom Kläger als allein maßgeblich vorgetragene Grund einer Verfolgung und einer Rückkehrgefährdung durch Sunniten als nicht glaubhaft gemacht anzusehen.

Der Kläger könnte - eine Verfolgung durch solch terroristische Sunniten in ... unterstellt - hier jedenfalls auf eine interne Schutzmöglichkeit, insbesondere in den Großstädten, hier der Provinz Punjab, insbesondere in Rawalpindi und Islamabad, weniger in Lahore und Multan, verwiesen werden, da eine Existenzmöglichkeit auch außerhalb seiner Heimat mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit angenommen werden könnte.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG, U. v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - juris), oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drucks. 16/5065 S. 185; BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der neugefassten QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa des UNHCR oder des EASO einzuholen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 der neugefassten QRL um und enthält auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen auch erreichbar sein, wofür eine Reihe von Kriterien festgelegt wurden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Danach ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (BT-Drucks. 17/13063 S. 20).

Über die Voraussetzungen eines solch internen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative berichtet das AA in seiner ständigen Lageberichterstattung, zuletzt vom 2. November 2012. Für Angehörige aller Gruppen gelte, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Islamabad, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, lebten potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liege, unbehelligt leben. Der UNHCR (Stellungnahme vom 14.5.2012 und zusammenfassende Übersetzung vom 10.10.2012) hält insoweit bestimmte Einschränkungen für angezeigt. So sei wegen der schlechten Sicherheitslage dort interner Schutz nicht in den Stammesgebieten (FATA) und den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegeben. Er komme wegen der geographischen Reichweite einiger bewaffneter militanter Gruppen wie Laskare-Jhangvi und Sipahe-Sahaba auch grundsätzlich nicht für Personen in Betracht, die gefährdet sind, von diesen Gruppen verfolgt zu werden. Interner Schutz sei schließlich auch in den Fällen nicht anzunehmen, in denen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen Blasphemie oder wegen der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya erfolgt.

Nach diesen Grundsätzen ist es hinreichend sicher, dass der Kläger in anderen als sicher in diesem Sinn geltenden Landesteilen eine reale Existenzgrundlage - etwa aufgrund seiner Arbeitskraft oder aufgrund von Unterstützung durch seine Familie auch aus dem Ausland oder seiner Großfamilie in Pakistan - hätte. Auch nach seinen eigenen Angaben bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger bereits über drei Monate hinweg in ... gelebt und gearbeitet, wogegen er sich in der mündlichen Verhandlung an diesen Ort nicht mehr erinnern konnte und angab, dort etwa eineinhalb Monate gewesen zu sein. Nur wegen der misslichen Umstände dort, nicht wegen einer Nachstellung durch Sunniten sei er nicht dort geblieben. Dieser Ort ist aber weiterhin erreichbar und es kann vom Kläger vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich dort niederlässt, selbst wenn ihm die vorgetragene Verfolgung in ... geglaubt würde (AA und UNHCR a. a. O.).

Ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbar oder mittelbar staatlichen oder vor allem nichtstaatlichen Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure allein aufgrund der schiitischen Glaubenszugehörigkeit in Pakistan. Eine diesbezügliche Verfolgung drohte weder im Zeitpunkt der Ausreise noch droht sie derzeit weder unmittelbar noch war oder ist sie beachtlich wahrscheinlich.

Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt entsprechende intensive und häufige Rechtsgutverletzungen der jeweiligen Gruppe (Verfolgungsdichte) voraus, aus denen jedes einzelne Mitglied die - bei objektiver Betrachtung - begründete Furcht herleiten kann, auch selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dabei ist von Belang, ob sich vergleichbares Verfolgungsgeschehen in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat und die Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben muss (BVerfG, B. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. - juris). Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass mit ihr eigene staatliche Ziele offen oder verdeckt von staatlichen Kräften durchgesetzt werden sollen (BVerwG, U. v. 15.5.1990 - 9 C 17/89 - juris). Die entsprechende Verfolgungsdichte ist nicht nur bei Pogromen oder Massenausschreitungen, sondern auch bei entsprechend dicht und eng gestreuten Verfolgungsschlägen zu bejahen (BVerwG, B. v. 24.9.1992 - 9 B 130/92 und U. v. 19.4.1994 - 9 C 462/93 - jeweils juris). Der Feststellung einer Verfolgungsdichte bedarf es aber dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht, beispielsweise wenn ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichtet und ausgerottet oder aus dem Staatsgebiet vertrieben werden sollen (BVerwG, U. v. 5.7.1994 - 9 C 158/94 - juris). Ist die Verfolgung an einen pauschalen Separatismusverdacht geknüpft, der sich nicht gegen alle Angehörigen einer bestimmten Ethnie richtet, sondern nur gegen die in bestimmten Gebieten lebenden, gehört zur verfolgten Gruppe nur, wer beide Kriterien erfüllt. Dann handelt es sich um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Verfolgung (BVerwG, U. v. 5.10.1999 - 9 C 15/99 - juris). An diesen Maßstäben ist auch unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, sog. Qualifikationsrichtlinie, festzuhalten (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris).

Die Annahme einer religiösen Verfolgung nach Art. 10 Abs. 1 b) QRL ist dann gerechtfertigt, wenn eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-GR-Charta verankerten Rechts auf Religionsfreiheit vorliegt, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wobei es nicht angebracht ist, diese Verletzung auf den Kernbereich dieses Grundrechts (sog. foruminternum) zu beschränken. Vielmehr ist auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen abzustellen (EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. a. - juris).

Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intrakonfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen, zu den auch die Taliban zählen, attackiert werden. Im Jahr 2011 starben bei religiös motivierten Anschlägen 389 Menschen und 601 Personen wurden verletzt. Der Staat unternehme große Anstrengungen, die Gewalt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit, die bis zu 20% der Muslime Pakistans ausmache, einzugrenzen. Es komme zumeist zu Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen, wobei die Polizei zu besonderen Feiertagen große Kontingente einsetze, um Übergriffe zu verhindern, und radikalen Predigern Redeverbot erteile. Besonderes Angriffsziel seien in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan gewesen (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 8.4.2014). Nach dem BAMF hatte die angespannte Sicherheitslage in Pakistan im Jahr 2010 auch auf die Lage der religiösen Minderheiten Einfluss, da die Extremisten nicht nur gegen Sicherheitsbehörden, staatliche Einrichtungen und Angehörige anderer Glaubensrichtungen Gewalt ausübten, sondern auch gegen Gläubige anderer Ausrichtung des Islam. Dabei werde von den Extremisten versucht, allen Mitgliedern der Gesellschaft ihre Version des Islam aufzuzwingen. Dabei wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Fälle meist in Städten abspielten. Häufig würden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern von August 2011). Nach dem UNHCR hat Pakistan Schätzungen zufolge mehr als 187 Millionen Einwohner, davon ungefähr 95% Muslime, davon wiederum 75% Sunniten und 20% Schiiten. Es werden Mitglieder religiöser Minderheiten Berichten zufolge Opfer von religiös motivierten Schikanen und Gewalt, die von extremistischen Gruppen verübt oder veranlasst werden. Das Versagen des Staates, die Täter strafrechtlich zu verfolgen, sowie die institutionalisierte Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten würden zu einem Klima der Straflosigkeit und wachsendem Gefühl der Unsicherheit führen. Zudem fordere konfessionelle Gewalt, einschließlich militanter Angriffe auf religiöse Prozessionen und Stätten weiterhin zivile Opfer, vor allem in den Stammesgebieten FATA, den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, aber auch in anderen Teilen des Landes einschließlich städtischer Zentren.

Die konfessionelle Gewalt gegen Schiiten, die sich vor allem in Angriffen auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten ausdrücke, habe sich fortgesetzt und finde maßgeblich im Nordwesten des Landes, aber auch in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden seien Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Er ist daher der Auffassung, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Überzeugung international schutzbedürftig sein können (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan). Nach Amnesty International sei der Staat weiterhin nicht seiner Pflicht nachgekommen, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt gegen religiöse Minderheiten wie die Schiiten, aber auch gegen gemäßigte Sunniten, zu verhindern bzw. strafrechtlich zu verfolgen (Jahresberichte 2011 bis 2013). Nach Human Rights Watch wurden im Jahr 2012 wenigsten 325 Schiiten bei gezielten Angriffen in ganz Pakistan getötet (World Report 2013 Pakistan). Nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 15. Juni 2012 hat die Gewalt gegen die schiitische Minderheit in Ausmaß und räumlicher Verteilung erheblich zugenommen mit Schwerpunkt in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Nach ecoinet (Themendossier: Religiös motivierte Gewalt seit September 2011 vom 16.1.2013) setzt sich Pakistans Bevölkerung zu 95% aus Muslimen zusammen, wovon 75% der sunnitischen und 25% der schiitischen Konfession angehören. Zu den Zielen religiös motivierter Angriffe gehörten schiitische Pilgerzüge, Moscheen, Versammlungshallen, Fahrzeuge, Gebetsführer sowie religiöse Aktivisten. Die Zahl der Anschläge gegen gewöhnliche Schiiten sei in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Seit Beginn des Jahres 2012 seien mindestens 320 Schiiten durch gezielte Anschläge getötet worden. Im ganzen Jahr 2012 seien es dann 375 Tote gewesen. Es sei zu einem Anstieg der religiös motivierten Gewalt in einem bislang nicht bekannten Ausmaß gekommen. Nach Wikipedia (unter: Religionsgruppenkonflikte in Pakistan) sei konfessionelle Gewalt in Pakistan in erster Linie radikalen sunnitischen Organisationen wie Sipahe-Sahaba und auf der anderen Seite schiitischen militanten Gruppen wie Tehrike-Jafria anzulasten, wobei die sunnitischen Terrorgruppen häufiger angriffen. Schiiten stellten in Pakistan 5 bis 25% der gesamten muslimischen Bevölkerung, insgesamt ungefähr 50 bis 60 Millionen Menschen. Schwerpunkt der Konflikte seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi. Die verbotene Sipahe-Sahaba (SSP) operiere in Pakistan offen nunmehr unter dem Namen Ahle Sunnat Wal Jamaat (unter: Sipahe-Sahaba Pakistan). Nach South Asiaterrorismportal erkläre sich das Entstehen der SSP als Reaktion auf die sozioökonomischen Vormacht der meist schiitischen Großgrundbesitzer im Distrikt Jhang und als Gegenbewegung zum zunehmenden iranischen Einfluss. Die SSP erstrebe einen sunnitischen Staat unter einem Khalifat und habe die Schiiten zu Nichtmuslimen erklärt. Die terroristischen Anschläge würden gezielte Tötungen prominenter Gegner oder schiitischer Gläubiger beim Besuch von Moscheen beinhalten (unter: Sipahe-Sahaba Pakistan).

Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung ist nach Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Auch die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer Behandlung durch die sunnitische Bevölkerungsmehrheit im Übrigen schon nicht die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre, weshalb offen bleiben kann, ob der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, gegen solche Übergriffe der radikalen sunnitischen Mehrheit vorzugehen, insbesondere geeignete Schritte dagegen eingeleitet hat. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit in erheblichem Umfang Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach Auskunftslage kann jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden der 50 bis 60 Millionen Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit bestünde. Dies würde erst recht gelten, wenn insoweit nicht auf das gesamte Pakistan, sondern die Heimat- und Herkunftsregion des Klägers abgestellt würde. Denn der Distrikt ... hat über 11 Millionen Einwohner und die Industriestadt ... selbst zwischen 1,7 und 3,4 Millionen Einwohner (Wikipedia unter: ...), wobei die Population ethnisch homogen ist und Sunniten und Schiiten dort gemischt leben, wenn auch mit deutlicher Bevölkerungsmehrheit an Sunniten. Zwar hat es auch in ... gerade in jüngster Zeit schwerwiegende Übergriffe und Selbstmordanschläge gegeben. Die vorhandene Gefahr lässt sich aber bei vorsichtigem Verhalten minimieren, weil die Angriffsziele als durchaus absehbar erscheinen. Jedenfalls begründen die Anschlagszahlen und Opferzahlen dort nicht die nach der Rechtsprechung zu fordernde Verfolgungsdichte.

Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung geteilt (VG München, U. v. 8.6.2011 - M 23 K 07.50966 und VG Augsburg, U. v. 22.8.2013 - Au 6 K 13.30182 - jeweils juris) und entspricht der hiesigen Entscheidungspraxis (U. v. 14.2.2013 AN 11 K 12.30713).

2.

Dem Kläger stehen auch hilfsweise kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 AsylVfG und auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu.

Nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 2 Nr. 7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3473 07 geänderten und maßgeblichen Fassung, der wie bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt (BT-Drucks. 16/5065 S. 186; BVerwG a. a. O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fasst damit die bisher in Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen bereits Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war (BT-Drucks. 17/13063 S. 25).

Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 107, BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon (BT-Drucks. a. a. O.) für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 108). Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 119 ff., BVerwG a. a. O.).

Nach der ständigen Berichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, kann die Todesstrafe nach pakistanischem Recht für 27 Delikte verhängt werden und ist bei bestimmten Delikten zwingend vorgeschrieben. Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Infolge eines Moratoriums wurde sie bislang nicht vollstreckt (ebenso ai Jahresbericht 2011) mit einer Ausnahme im November 2012 durch die Militärbehörden (ai Jahresbericht 2013). Solche Anhaltspunkte für eine Verhängung der Todesstrafe sind hier aber weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Folter wird nach der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, von der pakistanischen Regierung offiziell verurteilt, ist jedoch im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet, insbesondere um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Internationale Übereinkommen gegen Folter wurden zwischenzeitlich unterzeichnet, aber mit erheblichen Vorbehalten und noch ohne Umsetzung in nationales Recht (Amnesty international = ai Jahresbericht 2011). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte (BT-Drucks. a. a. O. und BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris), gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drucks. a. a. O. S. 187). Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a. a. O. U. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris und U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drucks. a. a. O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den bisherigen Gesetzesmaterialien (BT/Drucks. a. a. O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so Hess VGH, U. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - juris und B. v. 26.6.2007 - 8 ZU 452/06.A - jurisaA VG Stuttgart, U. v. 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf (U. v. 30.1.2014 - C-285/12 - juris). Dabei muss sich der innerstaatliche Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken und es genügt daher vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG a. a. O.). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a. a. O.). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach dem früheren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drucks. a. a. O.). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a. a. O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (U. v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG a. a. O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG a. a. O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG a. a. O.). Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG a. a. O.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U. v. 17.11.2011 a. a. O.). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG a. a. O.). Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a. a. O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung in Provinzen ausgegangen werden. Danach ist Pakistan untergliedert in die vier Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa (vormals NWFP), Punjab und Sindh, das Hauptstadtterritorium Islamabad sowie die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung an der Grenze zu Afghanistan (FATA), das Sonderterritorium Gilgit-Baltistan und das teilautonome Gebiet Asad Jammu und Kaschmir (Wikipedia unter Verwaltungsgliederung Pakistan). Aufgrund der weitgehend homogenen Sicherheitslage in den Provinzen ist mit Ausnahme der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und vor allem den FATA-Gebieten eine weitere Differenzierung nach Distrikten und Tehsils für das übrige Pakistan nicht geboten. Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e entsprechend und damit wie bisher (BT/Drucks. a. a. O.) die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz. Von Bedeutung ist weiter vor allem der unmittelbar dem Art. 4 Abs. 4 QRL zu entnehmende, von der bisherigen Rechtslage abweichende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U. v. 27.4.2010 a. a. O.). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U. v. 24.6.2008 a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen liegen in der Provinz Punjab, aus der der Kläger stammt und worauf bei einer Rückkehr nach Pakistan abzustellen ist, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht und erst recht nicht eine individuelle extreme Gefahr im vorgenannten Sinn vor. Dies gelte im Übrigen auch für das Swat-Tal und Süd-Wasiristan, nachdem die Offensiven des pakistanischen Militärs gegen die Taliban dort, mit denen diese im April bzw. Oktober 2009 von dort vertrieben worden waren, endgültig beendet sind (AA, Lagebericht, zuletzt vom 2.11.2012). Entsprechendes gelte auch für die Vertreibung der Taliban aus den paschtunischen Stammesgebiete Bajaur und Orakzai im Jahr 2010 (ai Jahresbericht 2011). Zwar haben die Taliban Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richteten, und der zwar auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen. So kamen bei 2586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, im Jahr 2009 3021 Personen ums Leben und wurden 7334 Personen verletzt. Im Jahr 2010 ging dann aber die Zahl der terroristischen Anschläge auf 2113 zurück, wobei 2913 Menschen ums Leben kamen und 5824 verletzt wurden, und sich die Zahl der Selbstmordattentate auf 68 verringerte. Bei 1887 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, davon 44 Selbstmordattentaten, sind im Jahr 2011 2037 Personen ums Leben gekommen und 4341 verletzt worden. Die meisten terroristischen Anschläge (643) ereigneten sich in den FATA, gefolgt von Belutschistan (615) und von Khyber-Pakhtunkhwa (497).Nach den Jahresberichten 2012 und 2013 des PIPS (Pak Institute for Peace Studies) wurden im Jahr 2012 bei 1577 Zwischenfällen 2050 Menschen getötet und 3822 verletzt und im Jahr 2013 bei 1717 Zwischenfällen 2451 Menschen getötet und 5438 verletzt. Bezogen auf die Provinz Punjab wurden nach diesem Jahresbericht 2012 bei 17 Zwischenfällen 75 Menschen getötet und 184 verletzt. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt ist in diesen Terroranschlägen aber nicht zu erblicken, da die Taliban oder andere radikalislamische Gruppierungen bei realistischer Einschätzung nicht danach streben, die Macht im gesamten Pakistan erlangen zu können, da sie militärisch dazu nicht in der Lage wären und auch keinen Rückhalt in der überwiegenden Bevölkerung hätten. Jedenfalls führt eine quantitative und qualitative Bewertung dazu, dass nicht jeder Angehörige der Zivilbevölkerung in Pakistan einer extremen Gefahr für Leib oder Leben durch die Terroranschläge ausgesetzt ist, und auch gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich sind. Schon angesichts der vorgenannten Zahlen für Gesamtpakistan, die nicht zwischen Terroranschlägen nach Provinzen entscheiden und überwiegend die Provinz Punjab gar nicht betreffen, und einer Gesamtbevölkerung von über 172 Millionen Menschen (Wikipedia, nach ai über 184 Millionen), davon über 73 Millionen Menschen in der Provinz Punjab und über 11 Millionen Einwohner im Distrikt ... bei 1,7 bis 3,4 Millionen in der Stadt selbst (Wikipedia unter „...“), kann eine insoweit quantitative Gefährdung nicht angenommen werden, wobei angesichts der dargestellten Taktik der radikalislamischen Opposition, die vor allem in den von Paschtunen besiedelten Stammesgebieten beheimatet ist, auch in qualitativer Hinsicht eine relevante Gefährdung als nicht gegeben erscheint.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 c) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a QRL aufnimmt (BT-Drucks. und BVerwG a. a. O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 hier ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drucks. a. a. O.). Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 137). Hierzu gelten die oben genannten Ausführungen.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drucks. 15/420 S. 91), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris und VGH BW, U. v. 24.7.2013 - A 11 S 967/13 - juris). Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 150 ff.).

Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drucks. a. a. O. S. 187). Nach Satz 2 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a. a. O.), da die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL hier nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG auch ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 - juris und U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a. a. O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U. v. 15.4.1997 a. a. O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U. v. 2.9.1997 a. a. O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 (Satz 1) AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris).

Nach diesen Grundsätzen liegen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht vor. Durch das sinngemäße Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Pakistan bestehe aufgrund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, wird schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden.

Nach der Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 8. April 2014, hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Taliban sind aber in die Stammesgebiete ausgewichen und haben gleichzeitig mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils ca. 3000 Menschen zum Opfer gefallen sind, weit überwiegend in den Stammesgebieten und der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. Weiterhin führen sektiererische bzw. intrakonfessionelle Auseinandersetzungen zu zahlreichen Todesfällen, wobei Opfer zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten sind, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Im Jahr 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, im Jahr 2011 starben 389 Menschen und 601 wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Im Bereich von Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 bzw. mit 1715 Opfern, davon 329 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2011 eine starke Zunahme der Opfer sog. gezielter Tötungen zu verzeichnen. Rückkehrer nach Pakistan erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Auch die schwere Flutkatastrophe im Sommer 2010 hat heute keine Auswirkungen auf die Versorgungslage mehr, zumal Provinzen hiervon weitgehend verschont blieben. Auch die bei Bedarf in Anspruch zu nehmende medizinische Versorgung ist grundsätzlich sichergestellt, auch wenn naturgemäß europäische Leistungsstandards nicht erreicht werden. Diese Einschätzung wird von anderen Auskunftsstellen (ai, Jahresbericht 2011, SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) weitgehend geteilt.

Nach alledem kann ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab trotz der vorstehend dargestellten schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa in seiner Herkunfts-/Heimatregion alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigem, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (siehe oben), begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ebenfalls unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen insoweit auch keine besondere davon abweichende Situation angenommen werden. Seine bisherige Arbeitstätigkeit in Pakistan vor seiner Ausreise kann er im Fall der Rückkehr dorthin wieder aufnehmen oder eine andere Tätigkeit annehmen und dadurch seine Existenz sichern und damit auch eine Unterkunft erlangen oder weiter bei seinem Vater und den nicht verheirateten Geschwistern leben.

3.

Schließlich besteht in Anknüpfung an die soeben niedergelegten Erkenntnisse ebenfalls kein Anlass, der Klage wenigstens im Hinblick auf die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu entsprechen. Die betreffende Entscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 36 Abs. 1 AsylVfG, deren Voraussetzungen vorliegen. Ein asylunabhängiger Aufenthaltstitel ist auch nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, und zugleich genügt die Bezeichnung des Abschiebezielstaates im Bescheid des Bundesamts den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4/99 - juris, BayVGH, B. v. 10.1.2000 - 19 ZB 99.33208 - juris). Es bleibt Sache der für eine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde, - unter Berücksichtigung der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse - sicherzustellen, dass die betreffenden Ausländer nicht in für sie gefährliche Gebiete des Zielstaates abgeschoben werden.

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
published on 17/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm im Irak drohender Gefahren.
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 A
published on 21/05/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.10.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.