Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Juli 2014 - 11 K 14.30557
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben am ... 1995 in ... geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Hazara schiitischen Glaubens begehrt die Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise Abschiebungsschutz.
Er reiste am ... 2012 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am ... 2012 Asylantrag. Zur Person war er nicht ausgewiesen.
Bei einer vorbereitenden Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am ... 2012 in ... gab der Kläger an (Bl. 19 ff.der Bundesamtsakte = BA), er gehöre zum Stamm der Hazara. Er müsste noch eine Tazkira besitzen, die sich bei seinen Eltern befinden könnte. Er sei illegal nach Deutschland eingereist. Zuletzt habe er sich im Dorf ..., Distrikt ..., Provinz ... aufgehalten. Nach einem 10-jährigen Aufenthalt im Iran habe er die letzten drei Jahre mit seinen Eltern dort gelebt. Wo sich seine Eltern aktuell befänden, wisse er nicht. In Afghanistan habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, der in der Provinz ... leben müsste. Er habe zwei Jahre lang die afghanische Flüchtlingsschule im Iran besucht. Weiterhin habe er im Iran ca. 18 Monate die englische Sprache in einer Privatschule gelernt. Zuletzt habe er in einer kleinen Schneiderei in ... gearbeitet. Die letzten drei Monate habe er in einer Privatschule als Englischlehrer arbeiten können.
Bei einer Befragung zur Identitätsklärung bei der ZRS ... - Außenstelle ... - gab er am ... 2012 an (Bl. 41 ff. BA), er sei Hazara. Seine Tazkira habe er im Iran zurückgelassen. Er sei aus dem Iran geflohen und habe seine Tazkira nicht mitnehmen können. Seine letzte offizielle Anschrift in Afghanistan sei in ..., Dorf ... gewesen. Seine Eltern seine mit ihm in den Iran geflüchtet, als er drei Jahre alt gewesen sei. Im Iran hätten sie sich ca. 10 Jahre aufgehalten und seien dann zurück nach Afghanistan gegangen. Vor ca. fünf Monaten habe er ... mit dem Auto in Richtung Iran verlassen. Über Türkei, Griechenland und Italien sei er dann mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Für seine Schleusung habe sein Onkel dem Schleuser im Iran 2,5 Millionen Tomen, und in Griechenland habe er 2500 EUR und in Italien 400 EUR bezahlt.
Bei seiner Anhörung am ... 2012 (Bl. 89 ff. BA) beim BAMF gab er an, seine beiden Elternteile gehörten zur Volksgruppe der Hazara. Seine Geburtsurkunde sei beim Großvater im Dorf ... Er sei illegal auf dem Landweg eingereist. Die letzten drei Jahre habe er im Dorf ... in der Provinz ... gelebt. Davor hätten sie etwa 10 Jahre in ... gelebt. Wo sich seine Eltern zurzeit aufhalten, wisse er nicht. Bei seiner Ausreise seien diese noch zuhause im Dorf ... gewesen. Er glaube, dass seine Eltern von dort weggehen wollten. Er habe keinen Kontakt mehr. Einen Onkel väterlicherseits habe er in .../Iran. Außer den zwei Jahren Schule im Iran habe er keine weitere Schulausbildung, weil die wirtschaftliche Lage der Familie diese nicht erlaubt habe. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Zuletzt habe er zusammen mit seinem Bruder auch einen Englischkurs eröffnet und deshalb hätten sie Probleme bekommen. Er habe Afghanistan im Oktober/November 2011 verlassen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab er an, sie hätten einen englischen Sprachkurs eröffnet. Man habe ihnen vorgeworfen, für das Christentum zu werben. Die Leute hätten sich ein paar Mal mit ihnen gestritten und verlangt, dass sie den Sprachkurs schließen. Sie hätten diesen aber nicht geschlossen. Dann seien die Leute zur Polizei gegangen und hätten sie angezeigt mit der Begründung, dass sie für das Christentum Werbung machten. Ein Verwandter von ihnen arbeite beim Distrikt ... Dieser habe seinem Bruder mitgeteilt, dass sie fliehen müssten, weil ihre Festnahme bevorstünde. Sein Bruder habe zu ihm gesagt, er solle fliehen. Dieser komme nach. Er wisse nicht, was aus diesem geworden sei. Auf Nachfragen gab der Kläger an, den Sprachkurs hätten sie etwa im Frühjahr 2011 eröffnet und bis zu seiner Ausreise betreiben, und zwar zu dritt, sein Bruder, dessen Frau und er. Diesen Sprachkurs gebe es heute nicht mehr. Die Regierung habe sie ja festnehmen wollen und er sei ja dann weg. Es sei daher möglich, dass dieser nicht mehr existiere. Er nehme dies an, weil auf so einem schweren Vorwurf eine schwere Strafe stehe. Jeder vernünftige Mensch würde nämlich in so einer Situation den Kurs schließen. Es hätten kleine Kinder und Jugendliche aus dem Distrikt ... diesen Kurs besucht, keine Erwachsenen. Er wisse nicht, ob englische oder amerikanische Truppen dort stationiert gewesen seien. Sie hätten mit denen nichts zu tun gehabt. Die Kinder, die den Kurs besucht hätten, seien gemischt aus den Volksgruppen der Hazara, Paschtunen und Tadschiken gekommen. Bei der Polizei seien sie von Paschtunen angezeigt worden. Er habe diese Leute aber nicht gekannt. Es seien Leute vom Basar gewesen. Tatsächlich hätten sie keine Werbung für das Christentum gemacht. Dies sei nur ein Vorwand dieser Leute gewesen. Diese hätten sie angezeigt, weil diese vielleicht etwas bei seinem Bruder gesehen hätten. Er wisse aber nicht was. Er sei nur Lehrer dort gewesen. Die Polizei sei nicht gekommen und habe nicht gefragt, was da los sei. Ihr Verwandter habe sie ja gewarnt gehabt. Dieser habe gewusst, dass etwas gegen sie geplant gewesen sei, weil dieser beim Distrikt gearbeitet habe. Was dieser da gearbeitet habe, wisse er aber nicht. Diese Leute hätten sie mehrmals angezeigt. Er nehme an, dass die Polizei Nachforschungen betrieben habe, wisse es aber nicht sicher. Direkten Kontakt mit der afghanischen Polizei oder afghanischen Sicherheitskräften habe er nicht gehabt. Er habe sich auch nicht mit Politik beschäftigt oder politisch engagiert. Er sei auch in Deutschland nicht entsprechend tätig.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 (Bl. 97 ff. BA) erkannte das BAMF die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan zur Ausreise auf (Ziffer 5). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor, weil solche nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Kläger habe nicht durch einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag überzeugen können (wurde weiter ausgeführt). Es lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor (wurde ebenfalls weiter ausgeführt). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor (wurde ebenfalls weiter ausgeführt). Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG.
Dieser Bescheid wurde am 20. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Mai 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,
1. den Bescheid des BAMF vom 13. Mai 2014in Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben,
2. das BAMF zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger international Schutzberechtigter gemäß § 3 AsylVfG i. V. m. der Genfer Flüchtlingskonvention ist,
hilfsweise das BAMF zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylVfG ist,
weiter hilfsweise das BAMF zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerhumanitären Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG genießt.
Der Kläger habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Dazu wurde zunächst auf die Angaben des Klägers im Rahmen der Vorprüfung verwiesen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014beantragte das BAMF,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschlüssen vom 2. Juni 2014wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde den Beteiligten mitgeteilt, welche Auskünfte sachkundiger Stellen in das Verfahren eingeführt wurden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014 ließ der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2014 ließ der Kläger eine Stellungnahme des Gutachters Dr. ..., ... vom ... 2014 zur Glaubwürdigkeit seiner Ausreisegründe vorlegen und sie zum Gegenstand des Sachvortrags machen.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Gründe
Die zulässig erhobene und sachdienlich nach dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG und weiter hilfsweise zur Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids des BAMF, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und dem Kläger insgesamt keine solchen Ansprüche zustehen, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Das BAMF hat zutreffend die vom Kläger beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Bedrohungen nach §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG durch relevante Akteure ausgesetzt zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten sind, insbesondere ist auch keine Gruppenverfolgung des Klägers aufgrund seiner Zugehörig-keit zur Volksgruppe der Hazara anzunehmen (1). Weiter wurde zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 Asyl VfG, § 60 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint (2). Schließlich ist auch die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan rechtlich nicht zu beanstanden (3).
1.
Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG in der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474; vgl. auch nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG; ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Damit soll der Flüchtlingsbegriff nach § 60 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 1 Nr. 48 a) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die frühere Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG ersetzt hatte (BT-Drucks. 15/420 S. 91) und die Vorgaben zum Flüchtlingsschutz entsprechend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl L 304/12). sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) aufgenommen hatte (BT-Drucks. 16/5065 S. 184 bis 186), im Wortlaut der in Art. 1 A GK und der in der Richtlinie 2011/95/EU enthaltenen Definition angepasst und Kohärenz mit der Entscheidungspraxis anderer Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (BT-Drucks. 17/13063 S. 19). Die grundlegende Definition des Begriffs der bestimmten sozialen Gruppe hatte bereits Art. 10 Abs. 1 d) QRL enthalten (BT-Drucks. 16/5065 S. 186). Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Damit wurden erkennbar die völkerrechtlich hierzu vertretenen Hauptmeinungen, nämlich der Ansatz nach den geschützten Merkmalen und der Ansatz der sozialen Wahrnehmung (UNHCR-Kommentar zu Art. 10 d) QRL; Hruschka/Löhr NVwZ 2009,205 ff.) im Sinne einer Kumulierung und nicht Alternativität verknüpft (BT-Drucks. a. a. O., OVG SH, U. v. 27.1.2006 - 1 LB 22/05, EuGH, U. v. 7.11.2013 - C-199 bis 201/12 - zu Homosexuellen, OVG NRW, B. v. 18.1.2012 - 13 A 39/12.A - jeweils juris, nunmehr § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG aA UNHCR und Hruschka/Löhr a. a. O.). Zutreffend ist danach zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe im vorgenannten Sinn bilden kann, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale hierfür vorliegen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2008 - 5 Bf 45/07.AZ - juris). In den §§ 3 a bis e in der ebenfalls ab dem 1. Dezember 2013 anwendbaren Fassung von Art. 1 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (BT-Drucks. a. a. O.) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, für Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und für Akteure, die Schutz bieten können, sowie für den internen Schutz geregelt. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können dabei wie bisher auch Einzelpersonen sein (BVerwG, U. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris). Wie bisher darf die Auslegung dieses umgesetzten nationalen Rechts aber nicht hinter den Maßstäben der genannten Vorschriften der QRL zurückbleiben, da ansonsten das nationale Recht richtlinienkonform anzuwenden wäre (Marx § 1 AsylVfG Rn. 79). Der Vorverfolgungsmaßstab des Art. 4 Abs. 4 QRL ist nunmehr unmittelbar anwendbar. In diesem Zusammenhang ist es für das Eingreifen der genannten Beweiserleichterung erforderlich, das ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris). Wie sich aus Art. 4 Abs. 2, 5 a), c) und e) QRL ergibt, ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe (vgl. bereits BVerwG, B. v. 20.8.1974 - I B 15.74
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger eine dementsprechende Bedrohung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung setzt regelmäßig voraus, dass eine nach Auskunftslage relevante Gefährdung vorgetragen wird, insbesondere eine Gefährdungssituation einer als (besonders) gefährdet angesehenen Personengruppe (Risikoprofile) vorliegt (UNHCR vom 6.8.2013 sowie SFH vom 30.9.2013) und der Kläger unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere auch seines angegebenen Herkommens, Bildungsstands und Alters im Kern dieses in den Anhörungen manifestierten Vorbringens wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts aber nicht gegeben. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er im Verdacht gestanden habe, im Rahmen des angeblich von ihm erteilten Englischunterrichts im Rahmen einer privaten Schule für das Christentum missioniert zu haben und deswegen zunächst von den Taliban und später von den örtlichen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein, was an sich ein solch relevantes Vorbringen darstellen würde (UNHCR vom 6.8.2013, SFH vom 30.9.2013 und AA vom 31.3.2014). Der Kläger hat aber im Laufe seiner Anhörungen, Befragungen und Stellungnahmen hierzu widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben zum Kern seines vorgetragenen Verfolgungsgrundes gemacht, die sich auch nicht plausibel auflösen lassen, was damit nur den Schluss zulässt, dass er nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet. Dies gilt vor allem nach entsprechender Bewertung und Würdigung auch in Bezug auf die mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... 2014 vorgelegte Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom... 2014, in der das Vorbringen des Klägers als insgesamt glaubwürdig und plausibel angesehen wird, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens von Asylklägern primär Aufgabe des Gerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist (BVerwG, B. v. 18.7.2001 - 1 B 118/01 - juris) und ein Ausnahmefall hierzu weder ersichtlich ist noch substantiiert wurde. Ein Widerspruch ergibt sich zunächst schon aus den Angaben des Klägers zum letzten Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Afghanistan. So hatte er bei seiner Befragung am ... 2012 angegeben (Bl. 20 BA), sich zuletzt im Dorf ... aufgehalten zu haben und nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Iran die letzten drei Jahre mit seinen Eltern dort gelebt zu haben. Dies war vom Kläger bei seiner Anhörung am ... 2012 bestätigt worden (Bl. 90 BA). In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 gab er demgegenüber erstmals an, er habe zuletzt etwa ein Jahr bis zu seiner direkten Ausreise mit seinem Bruder und dessen Familie in ... gelebt, seine Eltern hätten in ... gelebt. Dies kann mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom ... 2014 zusammenhängen, worin ausgeführt wird, dass der Kläger und seine Familie sich relativ sicher in der Stadt ... (...) gefühlt hätten. Weiter wird in der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom ... 2014 ausgeführt, dass sich im Oktober 2011 die Situation zugespitzt habe und in diesem Zusammenhang er, sein Bruder und seine Schwägerin bedroht worden seien, auch persönlich auf der Straße. Derartiges hatte der Kläger bei seiner Anhörung am... 2012 in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich nicht angegeben, obwohl er bestätigt hatte, ausreichend Gelegenheit für sein Vorbringen gehabt zu haben, vielmehr hatte er nur ausgeführt, die Leute hätten sich ein paar Mal mit ihnen gestritten und verlangt, dass sie den Sprachkurs schließen (Bl. 91 BA). Auf Vorhalt dieses gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 gab der Kläger an, dass er dieses dort sehr wohl gesagt habe. Genau sei er dazu aber nicht gefragt worden und die Fragen seien nicht eindeutig gewesen. Der Kläger hat weiter auch substantiiert nicht angegeben, dass er oder sein Bruder überhaupt eine Erlaubnis für die Eröffnung einer Schule für privaten Englischunterricht von den staatlichen Stellen erhalten hätten. Vielmehr hielt er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 eine Erlaubnis für nicht erforderlich. Auch wird in der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom ... 2014 die Tatsache der Eröffnung einer solchen Schule nur lapidar festgestellt, ohne nachzufragen, ob eine Erlaubnis hierfür durch staatliche Stellen vorlag oder zu belegen, dass eine solche gar nicht nötig war. Auch der weitere Vortrag in dieser Stellungnahme, der Bruder des Klägers habe die entsprechenden Lehrbücher aus den USA beschafft und im Unterricht verwendet, erscheint als nicht glaubhaft. Denn auch in Afghanistan müssen entsprechende Lernmittel zugelassen werden und es gibt spezielle Lehrbücher für Englisch (wie beispielsweise English for Afghanistan Student’s book mit einem speziell landesbezogenen Inhalt). Dies alles kann unschwer durch Internetrecherche festgestellt werden und erscheint daher als allgemeinkundig. In keinem Fall würde es einem Lehrer in Afghanistan einfallen, Lernmittel aus dem Ausland einzusetzen. Wäre dies aber der Fall und zudem die Erteilung des Englischunterrichts bzw. die Eröffnung einer privaten Schule, wobei der Kläger selbst angab, es sei eine Privatschule gewesen, staatlicherseits auch nicht genehmigt, läge der Grund für das klägerseits vorgetragene Einschreiten der Sicherheitskräfte auf der Hand, ohne dass ein rechtlich relevanter Hintergrund dadurch gegeben wäre. Ferner erscheint es nicht als glaubhaft, dass sich der Kläger bei seinem Bruder nicht ernsthaft und nachhaltig für den Grund des Vorwurfs der Missionierung für das Christentum erkundigt haben will, obwohl dies für ihn doch der Grund gewesen sei, das Land unverzüglich zu verlassen. Bei seiner Anhörung am ... 2012 hatte er hierzu angegeben (Bl. 92 BA), diese hätten sie angezeigt, weil diese vielleicht etwas bei seinem Bruder gesehen hätten. Er wisse aber nicht was. Dies wird in der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom ... 2014 nicht nur bestätigt, sondern im Sinne nunmehr sicheren Wissens auch gesteigert, dass ihm sein Bruder im letzten Moment vor seiner Flucht noch mitgeteilt habe, die Schüler hätten bei ihm etwas Schlimmes gesehen und das bestimmt ihren Eltern weitererzählt. Erst viel später nach Ankunft des Klägers in Deutschland habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, die Kinder hätten bei ihm eine Bibel gefunden. Da der Bruder des Klägers dies bei der Ausreise des Klägers also gewusst habe, ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht konkret nachgefragt hätte und sein Bruder ihm nicht schon damals den konkreten Grund genannt hätte. Im Übrigen hätte sich dies auch aus der angeblichen Warnung eines Verwandten aus Sicherheitskreisen ergeben, wobei es schon als großer Zufall erscheinen müsste, dass ausgerechnet ein Verwandter des Klägers über diese Vorgänge informiert worden sei, weil dies die Inhaftierung des Klägers und seines Bruders hätte verhindern können. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren und auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 zunächst insoweit übereinstimmend angegeben, das Telefonat mit seinem Bruder, wonach dieser mitteilte, dass bei ihm eine Bibel entdeckt worden sei, habe einen Monat nach seiner Bundesamtsanhörung stattgefunden, gab er am Ende der mündlichen Verhandlung an, in Deutschland habe er das einen Monat nach seiner Ankunft erfahren. Diese Widersprüchlichkeit kann hier aber erklärbar sein und wird dem Kläger angesichts des ursprünglich insoweit eindeutigen Vortrags nicht negativ vorhalten. Ins Gewicht fällt demgegenüber eine weitere Steigerung im Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 im Verhältnis zu seinen bisherigen Angaben. Dort gab er nämlich erstmals an, von dem betreffenden Verwandten mit Kontakten zu den Sicherheitskreisen bereits ein paar Wochen vor dem geschilderten Telefonat zwischen diesem und seinem Bruder in ... auf der Straße gewarnt worden zu sein. Derartiges hatte er im Verwaltungsverfahren aber ebenfalls nicht erwähnt. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme der Widersprüchlichkeit des Klägervorbringens sind schließlich die Angaben des Klägers zu den christlichen Berührungspunkten des angeblich gehaltenen Englischunterrichts. Während der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hatte (Bl. 92 BA), dass sie (er und sein Bruder) tatsächlich keine Werbung für das Christentum gemacht hätten und dies nur ein Vorwand dieser Leute gewesen sei, gab er in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 demgegenüber an, dass sie (er und sein Bruder) auf Nachfragen der Kinder, warum die amerikanischen Soldaten so fortschrittlich seien, diesen erklärt hätten, dass dort die Religion von der Politik getrennt sei und die Kirche sich nicht in die Politik einmische. Es habe in den englischen Büchern auch einige Themen über Kirchen gegeben, und darüber hätten sie diskutiert. Bei dem Verhältnis zur Staatsreligion in islamischen Staaten, zumal in Afghanistan, ist es aber für jeden Staatsangehörigen evident, dass mit diesen Verhaltensweisen der Islam in Frage gestellt werden und Propaganda für eine andere Religion gemacht werden soll. Bei Würdigung und Bewertung der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... vom ... 2014 fällt auch auf, dass im Wesentlichen vom Vorbringen des Klägers ausgegangen und dieses aus der Landeskenntnis heraus als plausibel eingestuft wird, wobei dessen Einstellung und Leistung gelobt und besonders herausgestellt wird, ohne dass eine kritische Betrachtung des klägerischen Vorbringens, die aus den vorgenannten Aspekten geboten gewesen wäre, erfolgt ist. Nach alledem kann nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der Kläger im Kern tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Somit ist der vom Kläger als allein maßgeblich vorgetragene Grund einer Verfolgung und einer Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft gemacht anzusehen.
Ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbar oder mittelbar staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Volksstamm der Hazara in Afghanistan. Eine diesbezügliche Verfolgung drohte weder im Zeitpunkt der Ausreise noch droht sie derzeit weder unmittelbar noch war oder ist sie beachtlich wahrscheinlich.
Über die Behandlung von Hazara in Afghanistan berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt beträgt der Anteil der Volksgruppe der Hazara ca. 19% der Gesamtbevölkerung. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Das Parteiengesetz verbiete die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung seien alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gebe Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert seien, was in der Praxis zuweilen sogar zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in den Führungspositionen führe. Seit dem Ende der Taliban-Herrschaft habe sich die Situation auch für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und auch immer wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, wobei unklar sei, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums sei. Gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 31.3.2014). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verläuft der Ressourcenkampf oft entlang ethnischer Linien. Im Westen Kabuls lebende Hazara wurden Ziel von Gewalt und Kriminalität seitens anderer ethnischer Gruppen. Im Januar 2004 wurde eine Gruppe von Hazara bei Baghran überfallen und erschossen. Im Januar 2004 kündete der schiitische Hazara-Führer und Planungsminister in der Übergangsregierung seine Präsidentschaftskandidatur an, um zu zeigen, dass es kein Verbrechen mehr sei, Hazara in Afghanistan zu sein (Update vom 1.3.2004). Hazara seien mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land-, Wasser- und Weiderechte zwischen Hazara und Kuchi (hierzu Accord vom 5.2.2013). Da die Taliban nach einer landesweiten Akzeptanz strebten, würden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst vermeiden (Update vom 3.9.2012). Nach Djelani Davary hat Präsident Karsai den Chef der hazarischen Wahdat-Partei als zweiten Stellvertreter ernannt. Die Minister mit Hazara-Herkunft seien im Kabinett gut vertreten, den Hazara falle mehr und mehr Regierungsverantwortung zu. Dies gelte auch für die Justiz. Eine hazarische Frauenrechtlerin sei zur Gouverneurin der Provinz Bamiyan ernannt worden. Seit der Machtübernahme von Karsai sei kein Fall bekannt geworden, der auf Diskriminierung und Willkür seitens des Staates hindeuten könnte. Die (hazarischen) Schiiten könnten ihren religiösen Pflichten nachgehen. Zu keinem Zeitpunkt der modernen afghanischen Geschichte mit Ausnahme der Talibanzeit seien sie deshalb verfolgt oder zumindest an der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien gehindert worden (Stellungnahme vom 9.3.2005). Hazara werden nicht wie etwa Hindu und Sikhs zu den speziell gefährdeten Personengruppen gezählt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Ethnien, die die Minderheit in ihrer Wohngegend bildeten verletzlicher seien (SFH-Updates zur aktuellen Sicherheitslage vom 3.2.2006, vom 21.8.2008, vom 26.2. und 11.8.2009 und vom 11.8.2010). Der UNHCR ist der Auffassung, dass trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme und der Bestrebungen der Regierung, sich mit den Problemen der ethnischen Minderheiten zu befassen, weiterhin Diskriminierung und ethnische Konflikte insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen auftreten. Es werde auch über starke Diskriminierung ethnischer Minderheiten in einigen Gegenden berichtet, meistens in Form der Versagung des Zugangs zu Bildung und anderen Diensten sowie zu politischer Vertretung. In den Gegenden, in denen eine Volksgruppe eine ethnische Minderheit darstellt, könnten die Angehörigen dieser Minderheit einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit/Rasse ausgesetzt sein. In dieser Hinsicht erstrecke sich die Furcht vor Verfolgung aber nicht notwendigerweise auf das gesamte afghanische Gebiet (Stellungnahmen vom 10.11.2009 und vom 30.11.2009 an BayVGH) und sei abhängig von den individuellen Umständen des Falls (Stellungnahme vom 11.11.2011 an OVG RhPf). Im August 2012 seien nach einem angeblich von Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Uruzgan neun Paschtunen, vermutlich von Hazara getötet worden (Richtlinie vom 6.8.2013). Eine ausführliche Darstellung der Minderheit der Hazara findet sich im ÖIF-Länder-info von Februar 2010. Die Hazara, die 9% der Bevölkerung Afghanistans ausmachten und zum 19%igen Anteil an Schiiten zählen, stellten in doppelter Hinsicht, nämlich ethnisch und religiös, gegenüber den Paschtunen und Tadschiken eine Minderheit dar. Ihr Hauptsiedlungsgebiet ist das Hazarajat, ein Gebiet in Zentralafghanistan, verteilt auf verschiedene Provinzen mit dem Großteil der Provinz Bamyan und acht weiteren Provinzen. Daneben gibt es nennenswerte hazarische Gruppen in den größeren Städten Afghanistans, insbesondere in Kabul und Herat. Sie bildeten dort die ökonomische Unterschicht und blieben weitgehend vom Rest der Gesellschaft getrennt. Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert seien die Hazara meist von einer paschtunischen Elite beherrscht, benachteiligt und unterdrückt worden. Erst mit dem Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zuge der kommunistischen Machtergreifung Ende 1970 sei es den Hazara gelungen, eine gewisse Autonomie und schließlich auch eine gemeinsame politische Führung zu erlangen. Im Jahr 1989 sei die Hizb-e Wahdat gegründet worden, die einen Großteil der Hazara hinter sich versammele. Während des Bürgerkriegs und der anschließenden Herrschaft der Taliban sei es mehrmals zu Massakern an den schiitischen Hazara gekommen (vgl. Ahmed Rashid S. 62 ff, 98 ff. und 113 ff). Nach dem Sturz der Taliban seien die Hazara immer in den verschiedenen Regierungen Präsident Hamid Karsais vertreten gewesen. Aktuell bestehe der größte Konflikt der Hazara in der ungelösten Frage der Weiderechte der Nomaden im Hazarajat, wo es alljährlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe es keine Angriffe der Taliban auf Schiiten allgemein mehr gegeben und seien die Hazara nicht mehr aus ethnischen und religiösen Motiven von den Taliban verfolgt worden.
Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der entsprechenden Maßstäbe der Überzeugung, dass Hazara in Afghanistan keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt sind. So werde eine politische oder religiöse Verfolgung durch die derzeitige Regierung in den Auskünften übereinstimmend verneint. Auch die berichteten gelegentlichen Nachstellungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen einschließlich der Taliban erreichen die vorgenannten Referenzfälle von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer staatlichen Behandlung weder die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre noch belegen sie in ausreichendem Maß eine staatliche Untätigkeit im Vorgehen gegen solche Übergriffe mit dem Ziel der Vernichtung dieser Minderheit. Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung geteilt (BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris, v. 29.1.2013 - 13a B 11.30510 - juris und v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris, OVG NRW, B. v. 25.2.2013 - 13 A 180/12.A - juris, VG Ansbach, U. v. 6.5.2013 - AN 11 K 12.30296 - juris, VG Saarland, U. v. 23.5.2012 - 5 K 1370/11 - juris, VG Gelsenkirchen, U. v. 23.5.2013 - 5 a K 1907/11.A - juris und VG Augsburg, U. v. 7.11.2013 - Au 6 K 13.30270 - juris). Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Einschätzung sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert worden.
2.
Dem Kläger stehen auch hilfsweise kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG und auf Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu.
Nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 2 Nr. 7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3473 07 geänderten und maßgeblichen Fassung, der wie bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt (BT-Drucks. 16/5065 S. 186; BVerwG a. a. O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fasst damit die bisher in Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen bereits Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war (BT-Drucks. 17/13063 S. 25).
Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 107, BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon (BT-Drucks. a. a. O.) für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 108). Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 119 ff., BVerwG a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen wurden hier stichhaltige Gründe für eine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe nicht vorgebracht und sind nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht ersichtlich. Ebenfalls droht bei einer Rückkehr keine Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Nach der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 31. März 2014, verbietet Art. 29 der afghanischen Verfassung die Folter. Es ist aber unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte und des Geheimdienstes NDS gebe. Weiter ist davon auszugehen, dass Folter auch von den Warlords und Milizenführern sowie wohl auch von den Aufständischen angewandt wird. In besonderem Maß sind Frauen und Kinder im Polizeigewahrsam und in Gefängnissen betroffen.
Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Es droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
Vorliegend ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG zu gewähren.
Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte (BT-Drucks. a. a. O. und BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris), gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drucks. a. a. O. S. 187). Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a. a. O. U. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris und U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drucks. a. a. O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den bisherigen Gesetzesmaterialien (BT/Drucks. a. a. O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so Hess VGH, U. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - juris und B. v. 26.6.2007 - 8 ZU 452/06.A - juris aA VG Stuttgart, U. v. 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf (U. v. 30.1.2014 - C-285/12
Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a. a. O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung (34 Provinzen und 329 Distrikte) ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e entsprechend und damit wie bisher (BT/Drucks. a. a. O.) die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz. Von Bedeutung ist weiter vor allem auch Art. 4 Abs. 4 QRL, der den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die widerlegbare Vermutung privilegiert, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris). Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG a. a. O.). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U. v. 24.6.2008 a. a. O.).
Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Tiefe und Detailangaben.
Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 3.11.2004, vom 21.6.2005 vom 29.11.2005, vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011, vom 10.1.2012, vom 4.6.2013und zuletzt vom 31.3.2014), ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich (wurde weiter ausgeführt). Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zugenommen habe, aus. Während vor allem im Süden (Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan) insbesondere aufgrund militärischer Operationen dort und teilweise auch im Osten (Provinzen Kunar, Khost, Paktika, Paktia) stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul insoweit weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeige für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50% gegenüber dem Vorjahr. In weiten Teilen des Landes finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt, die seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen haben, die bislang nicht oder kaum betroffen waren wie die zentralen Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat. Nach vollständiger Übernahme der Sicherheitsverantwortung der ANSF von der ISAF im Sommer 2013 werde es darauf ankommen dies auszugleichen, um dem nach wie vor bestehenden starken Druck der Aufständischen dauerhaft standzuhalten. Nach dem UNHCR (Stellungnahmen von Januar 2008, vom 25.2. und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.1.2009 an BayVGH, vom 17.12.2010, vom 11.11.2011 an OVG RhPf, vom 1.10.2012 an VG Wiesbadenund vom 6.8.2013) sind erhebliche Teile von Afghanistan nach wie vor aktive Kampfgebiete und befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Gefahren für die Zivilbevölkerung gehen dabei von intensivierten Aktivitäten gegen Aufständische aus, einschließlich Bombenangriffe aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen und östlichen Provinzen geführt hat, von wahllosen Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere Selbstmordanschläge einschließlich weicher Ziele, und von Akten der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente. Die in diesem Sinne unsicheren Provinzen und Distrikte wurden im Einzelnen aufgeführt. Eine Situation allgemeiner Gewalt und damit ein Anspruch auf internationalen Schutz sei für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar, in Teilen von Ghazni und Khost festzustellen. Indikator für Umfang und Schwere eines bewaffneten Konflikts ist dabei auch die Anzahl der dadurch verursachten internen Flüchtlingsbewegungen. Diese lassen sich einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 entnehmen. Dort sind zum Stichtag (31. Mai 2012) insgesamt 396.808 Personen als Binnenvertriebene aufgeführt, die überwiegend aus Konfliktgründen und Sicherheitsgründen ihre Heimat verlassen haben. Lokal gesehen wurden diese vor allem aus der Südprovinz, aber auch aus der West- und Ostprovinz vertrieben. Eine Zusammenstellung (dort S. 13) schlüsselt die Zahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz auf. Mit der Übergabe der Sicherheitsverantwortung habe sich die Art des Konflikts geändert, da die regierungsfeindlichen Kräfte den Schwerpunkt ihrer Angriffe von der ISAF auf die ANSF verlagert hätten. Vor allem in ländlichen Gebieten würden diese die tatsächliche Kontrolle ausüben. Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom 28. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom 17. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.8.2008, vom 26.2.2009, vom 11.8.2009, vom 6.10.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011, vom 3.9.2012und vom 30.9.2013) gehen Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen sowie von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen aus. Zivilisten gehören zu den immer stärker auch von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Im Jahr 2011 habe die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung mit 3021 getöteten Zivilisten einen neuen Höchststand erreicht. Insbesondere in der zweiten Hälfte 2011 seien aufgrund der Ausweitung der Kämpfe signifikant mehr Opfer in den südöstlichen, östlichen und nördlichen Provinzen des Landes zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2012 seien die Opferzahlen zwar seit fünf Jahren erstmals rückläufig, aber mit 1145 Todesopfern nach wie vor enorm hoch. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen sei es im Jahr 2011 in über 80% des Landes gekommen. Inzwischen finden im Osten des Landes praktisch gleich viele Anschläge statt wie im Süden. Die höchste Zahl ziviler Opfer sei weiterhin in den Provinzen Kandahar und Helmand zu verzeichnen gewesen. In den südöstlichen Provinzen Khost, Paktika und Ghazni sowie den östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar sei die Zahl der zivilen Opfer deutlich angestiegen. Als Folge der gewaltsamen Auseinandersetzungen, lokaler Konflikte, Armut und Naturkatastrophen seien im Jahr 2011 185.632 Personen intern vertreiben worden, was zu einem Bestand von über 500.000 Binnenflüchtlingen geführt habe. Die Lage in der Provinz Ghazni, insbesondere in den dortigen Distrikten Jaghori und Malistan werden in der Auskunft vom 6. Oktober 2009 beschrieben. Zuletzt habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung seien im Jahr 2012 erstmals wieder zurückgegangen, jedoch im ersten Halbjahr 2013 wieder stark gestiegen. Regierungsfeindliche Gruppen gingen nunmehr gegen afghanische Ziele vor. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei aufgrund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Der Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen gibt Auskunft über die Sicherheitslage allgemein und speziell in den Provinzen Balkh, Herat und Kabul. Auf Abbildungen dort sind die regierungsfeindlichen Angriffe je Provinz von Januar bis März 2010 sowie die Einfluss- und Operationszonen der militanten Gruppierungen zu ersehen. Nach dem Jahresbericht 2009 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt von Januar 2010 wurden hierbei mindestens 5978 Zivilisten getötet (2412) oder verletzt (3566). In einer Anlage ist die Zahl der im Jahr 2009 insgesamt getöteten Zivilisten nach Regionen verzeichnet. Nach dem ebenfalls im Internet verfügbaren entsprechenden Halbjahresbericht von August 2010 nahmen die zivilen Zwischenfälle in diesem Sinn im ersten Halbjahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 31% zu. Insgesamt wurden 3268 Zivilisten getötet (1271) oder verletzt (1997). Aus einem Anhang kann der prozentuale Anteil für die jeweiligen Regionen entnommen werden. Nach dem Jahresbericht 2011 von Februar 2012 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr erneut um 8% auf 3021 und die Zahl der verletzten Zivilisten erneut um 3% auf 4507 erhöht. Dort ist auch beschrieben, wie sich diese Zahlen auf die Regionen geografisch verteilen und entwickelt haben, wobei die allerdings weiter erforderliche Differenzierung dieser Zahlen nach Provinzen oder gar nach Distrikten nicht erfolgt. Nach dem Jahresbericht 2012 von Februar 2013 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2012 auf 2754 und damit um 12% verringert. Die Zahl der dabei verletzten Zivilisten hat sich demgegenüber nur gering auf 4805 Zivilisten reduziert. In den vergangenen sechs Jahren haben 14.728 Zivilisten ihr Leben im bewaffneten Konflikt verloren. Gestiegen ist die Zahl gezielter Tötungen und von Sprengstoffanschlägen durch die Aufständischen. Insgesamt sei anhand der geographischen Verteilung der Opferzahlen festzustellen, dass sich das Ausmaß des bewaffneten Konflikts im Süden abschwäche und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden intensiviere, wodurch die Anzahl von getöteten und verletzten Zivilisten dort gestiegen sei. Nach dem Jahresbericht 2013 wurden bei 8.615 entsprechenden Anschlägen 2.959 Zivilisten getötet und 5.656 verletzt, wodurch in etwa wieder der hohe Stand des Jahres 2011 erreicht wurde. Nach Auswertung durch den CRS (Stand 12.7.2012) wurden bezogen auf Gesamtafghanistan von Januar bis Mai 2012 775 afghanische Zivilisten getötet und 1818 verwundet. Im Zeitraum von 2007 bis Ende 2011 wurden 11 864 afghanische Zivilisten getötet. Der Stand des Konflikts kann vor allem aus den ebenfalls im Internet verfügbaren vierteljährlichen Berichten des ANSO, zuletzt für das erste Quartal 2013, ersehen werden. Die Bevölkerungszahl in den jeweiligen Provinzen und Distrikten kann der im Internet verfügbaren zentralen afghanischen Statistik entnommen werden.
Bei Fehlen von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen kann eine derartige rein quantitative Betrachtung ausreichend sein. Da jedoch - soweit ersichtlich und nicht weiter aufklärbar - keine belastbaren und repräsentativen - nicht nur Momentaufnahmen darstellende - Zahlen zu den vom Konflikt betroffenen Toten und Verletzten in den jeweiligen Provinzen oder gar in den einzelnen Distrikten vorliegen, wobei die Dunkelziffer nach allgemeiner Einschätzung hoch ist und auch der zeitliche Bezug derartiger Extremgefahren auch rechtlich als durchaus offen erscheint, und sich auch wegen der von den Auskunftsstellen übereinstimmend angenommenen Differenziertheit der Sicherheitslage dort ein Herunterrechnen von Zahlen auf der Ebene von Regionen für Provinzen oder gar Distrikte als zu allgemein und damit letztlich als nicht tauglich erweisen dürfte, ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung erforderlich (Hess VGH, U. v. 25.8.2011 - 8 A 1657 und 1659/10.A - juris, vgl. auch UNHCR Studie „Endlich in Sicherheit?“ von Juli 2011 und Richtlinie zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs vom 6.8.2013 sowie Markard NVwZ 2014,565), weil auch langfristige und indirekte Folgen konfliktbedingter Gewalt als Gefahren für Leben und Leib zu berücksichtigen sein dürften. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts die Lageeinschätzung von zuverlässigen Nichtregierungsorganisationen zugrunde gelegt werden, weil diese auch in der Fläche präsent sind und daher die Situation vor Ort beobachten und bewerten können. So beurteilt beispielsweise die ANSO in vierteljährlichen Berichten die Angriffsintensität in den Provinzen mit Stufen, die nach Ansicht des Gerichts der Realität nahe kommen dürfte. Der vorgenannt anzulegende strenge Maßstab dürfte bei der dortigen höchsten Einstufung erfüllt sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt und insbesondere Provinzen an der Grenze zu Pakistan betrifft, da in diesen Fällen eine derartige Anschlagsdichte und damit Gefährdungssituation bei Beachtung aller maßgeblichen Umstände besteht, die eine Rückkehr dorthin auch für die Zivilbevölkerung als unzumutbar erscheinen lässt.
Hinzu kommt, dass bei Rückkehrern in ihre Heimat im Übrigen auch gefahrerhöhende persönliche Umstände in diesem Sinn vorliegen, wenn sie als Angehörige der Zivilbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt (ständige Lageberichterstattung des AA) solche gefährlichen Provinzen oder Distrikte in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen erreichen können und zu Versorgungszwecken auch weiterhin benutzen müssen. Denn diese Hauptverkehrsstraßen sind nach übereinstimmender Auskunftslage vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ergibt sich anschaulich aus den Anschlagsorten, wie sie in den Berichten der ANSO aufgeführt sind. Sie wird für die Rückkehr in die Provinzen zu gelten haben, die nach der vorgenannten Gefährdungseinschätzung der ANSO die höchste Stufe erreicht. Wegen der Gefährlichkeit der Benutzung dieser Hauptverkehrsstraßen dürfte der Zivilbevölkerung eine Rückkehr auf diesem Weg nicht zumutbar sein (vgl. auch Finnland, Supreme Administrative Court vom 18.3.2011 und schweizerisches Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.6.2011, Seiten 24/25, vgl. auch UNHCR a. a. O.). Da belastbare und repräsentative Angaben zur Gesamtzahl der Benutzer dieser Straßen im Verhältnis zu den Opfern von Anschlägen dort nicht vorliegen und wohl auch gar nicht zu erhalten sind, dürfte auch insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die im Ergebnis dazu führen dürfte, eine Rückkehr der Zivilbevölkerung auf den Straßen für unzumutbar zu halten, die in Provinzen liegen, die nach Einschätzung der ANSO die höchste Gefährdungsstufe aufweist.
Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt wird für Afghanistan gänzlich (VG Meiningen, U. v.16.9.2010) bzw. nach Differenzierung in den Regionen (BayVGH, U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris und U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris) ausgeschlossen bzw. als wahr unterstellt, nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel, U. v. 1.7.2009 - 3 K 206/09.KS.A - juris, HessVGH, U. v. 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, VG Trier, U. v. 4.6.2012 - 5 K 1244/11.TR -juris, VG Göttingen, U. v. 4.12.2012 - 4 A 49/10 - juris), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig, U. v. 22.4.2010 - 12 A 137/09 - juris, VG Köln, U. v. 13.12.2011 - 14 K 4389/10.A - juris) gelte, ebenso für die Provinzen Paktia und Logar (HessVGH, U. v. 11.12.2008 - 8 A 611/08.A - juris, aufgehoben durch BVerwG, nunmehr U. v. 25.8.2011 - 8 A 1657 und 1659/10.A - juris, bestätigt durch BVerwG, B. v. 8.3.2012 - 10 B 2.12 - juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel, U. v. 1.7.2009 a. a. O., VG Saarland, U. v. 26.11.2009 - 5 K 623/08 - juris, OVG RhPf, U. v. 21.3.2012 - 8 A 11048/10.OVG - juris, OVG NRW, B. v. 29.8.2012 - 13 A 1101/11.A - juris, VGH BW, U. v. 6.3.2012 - A 1 S 3177/11 - juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück, U. v. 16.6.2009 - 5 A 48/09 - juris) oder werden ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Gießen, U. v. 20.6.2011 - 2 K 499/11.GI.A - juris sowie VG Wiesbaden, U. v. 23.2.2012 - 7 K 293/11.WI.A - juris). Eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation dort wird dann überwiegend verneint.
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage zwar ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers, nicht jedoch weiter eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Nach eigenen Angaben war der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Dorf.../Distrikt (...) .../Provinz (...) ... wohnhaft bzw. soll zumindest eine Tante mütterlicherseits derzeit noch dort wohnen. Hierauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist.
Nach der genannten Lageberichterstattung des AA bekämpfen im Süden und (Süd-) Osten des Landes internationale Truppen der ISAF sowie der OEF zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte die radikal-islamistischen Gruppierungen. Die Infiltration islamistischer Kräfte u. a. Taliban aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan halte an. Das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Gebiet wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheine ungebrochen. Nach der genannten Stellungnahme des UNHCR habe sich in der Provinz Ghazni in Zentralafghanistan, der operative Einfluss der Taliban verstärkt, wo willkürliche Exekutionen durch die Aufständischen als auch zivile Opfer durch regierungsnahe Kräfte gemeldet worden seien. Als unsicher würde mit Ausnahme der Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan die übrige Provinz Ghazni einschließlich der dortigen Straßen eingestuft. Nach der genannten Berichterstattung der SFH sei neben Helmand, Kunar, Kandahar und Khost auch in Ghazni die Sicherheitslage am schlechtesten. Diese Einschätzung kann nach den Berichten der UNAMA und des ANSO zuletzt erster Quartalsbericht 2013, bestätigt werden. In der Südostregion, zu der die Provinz Ghazni zählt, wurden im Jahr 2009 im Zusammenhang mit dem dargestellten bewaffneten Konflikt insgesamt 366 getötete Zivilisten und im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 221 getötete Zivilisten gemeldet. Sie erreichen damit zwar nicht die Höchstzahlen aus der Südregion, stellen jedoch die zweithöchsten Zahlen in Afghanistan dar. Nach dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 238 in der Ostregion und 701 in der Südregion. Nach dem dritten bzw. vierten Quartalsbericht der ANSO hat die Zahl der Angriffe Aufständischer in der Provinz Ghazni in diesem Zeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum auch von 406 auf 1106 (Steigerung um 172%) bzw. von 461 auf 1540 (Steigerung um 234%) bzw. von 1111 auf 1342 (Steigerung um 21%) und von 1544 auf 1679 (Steigerung um 9%) weiter drastisch zugenommen und stellt nunmehr den Höchstwert in den afghanischen Provinzen dar. Dies bestätigt sich für das erste Quartal 2013, wo bereits 192 solcher Vorfälle berichtet wurden. Nach den zweiwöchentlichen Berichten der ANSO sind diese Zahlen auf die Anschläge zurückzuführen, die vor allem in den Distrikten Ghazni, Andar, Dih Jak und Khogyani verübt wurden. Die Provinz Ghazni wird daher als „extremely insecure“ (äußerst unsicher),“extreme“ (äußerst) oder „high“ (hoch) mit der höchsten bzw. zweithöchsten Ausprägung eingestuft. Ausgenommen hiervon sind nur die Distrikte, die ausschließlich oder überwiegend von Hazara bewohnt werden (Gebiet des Hazarajat) wie vor allem Malistan und Jaghori. Nach einer Zusammenstellung der Anzahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz in einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 (dort S. 13) wurden zum Stichtag (31.Mai 2012) in der Provinz Ghazni insgesamt 12.064 Binnenvertriebene gezählt. In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz Ghazni von über 1.080.000 (nach anderen Angaben 1.111.300 oder 931.000) Menschen, davon über 109.000 bzw. über 200.000 Menschen im Distrikt Qara Bagh, könnte eine konkrete individuelle Gefahr im vorgenannten Sinn dort nicht ausgeschlossen sein (vgl. U. v. 3.3.2011 -AN 11 K 10.30475- juris aA BayVGH, U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, U. v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris und U. v. 4.6.2013 - 13 a B 12.30063 und 30111 - juris, OVG RhPf, U. v. 21.3.2012 - 8 A 11048/10.OVG - juris). Dies würde aber die besondere Situation von Ort außer Acht lassen, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 aus eigenem Erleben vor seiner Ausreise geschildert hat. Dort gab er auf ausdrückliche Frage nach der Sicherheitslage im Heimatdistrikt... an, die Sicherheitslage sei gegangen, Es sei nicht schlecht gewesen. Aber die Taliban seien in der Umgebung gewesen und hätten für Unruhe gesorgt. Dort seien aber die Amerikaner gewesen und deswegen sei die Sicherheitslage etwas besser gewesen. Eine erhebliche individuelle Gefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise etwa im Oktober/November 2011 hat der Kläger damit schon nach eigenen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Eine Änderung seither dort ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert worden.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drucks. 15/420 S. 91), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris und VGH BW, U. v. 24.7.2013 - A 11 S 967/13 - juris). Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 150 ff.).
Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drucks. a. a. O. S. 187). Nach Satz 2 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a. a. O.), da die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL hier nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG auch ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 - juris und U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a. a. O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U. v. 15.4.1997 a. a. O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U. v. 2.9.1997 a. a. O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 (Satz 1) AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris).
Nach diesen Grundsätzen liegen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht vor. Durch das sinngemäße Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe aufgrund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, wird schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden.
Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amts (Lageberichte vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011, vom 10.1.2012, vom 4.6.2013und zuletzt vom 31.3.2014), stellt sich die Sicherheitslage (auch außerhalb bewaffneter Konflikte) regional sehr unterschiedlich dar. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die zunehmende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab. Auch im Raum Kabul hat sich die Sicherheitslage zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul eine leidliche sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat. Für frühere Bewohner Kabuls ist sie in Teilen ausreichend sicher mit Ausnahme von Distrikten, in denen mitunter von lokalen Machthabern und kriminellen Banden ausgehende Bedrohungen gegen die Bevölkerung und gegen Rückkehrer beobachtet wurden. Gelegentlich kommt es zu Raketenbeschuss und Selbstmordattentaten. Auch gibt es vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung. Hauptanschlagsziele waren neben afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen und Nichtregierungsorganisationen sowie bei Entführungen afghanische Staatsangehörige zumeist mit allgemein kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Die Menschenrechtssituation hat sich zuletzt nicht wesentlich verbessert. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren (Warlords) aus, deren Tätigkeit die Zentralregierung nur begrenzt kontrollieren kann. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten wie Kabul und Herat eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Die Ernte 2009 ist besser ausgefallen als erwartet und hat zu einer Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. Die Vereinten Nationen versorgen nach wie vor Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. In Kabul und zunehmend auch in anderen großen Städten hat sich die Versorgungslage zwar grundsätzlich verbessert, weil es dort Nahrungsmittel in ausreichendem Maße gibt und auch Wohnraum zu Verfügung steht, wenn auch Mieten stark gestiegen sind; aber wegen mangelnder Kaufkraft profitieren längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon. In anderen Gebieten Afghanistans kann die Versorgungslage als weiterhin nicht zufriedenstellend bis völlig unzureichend beschrieben werden, wobei gerade in ländlichen Gebieten starke Mangelernährung herrscht. Die individuelle Versorgung hängt entscheidend davon ab, über welche finanziellen Mittel der Einzelne verfügt und ob er Grundeigentum hat. Diese Einschätzung gilt auch für rückkehrende Frauen. Mangels staatlicher Sozialsysteme übernehmen Familien und Stammesverbände die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbands oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiärer Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise verlangt und sie nicht als vollwertigen Afghanen behandelt werden. Andererseits bringe diese in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Sprachenkenntnisse mit, was bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil darstelle, zumal es dem Land an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern fehlt. Die medizinische Versorgung ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals trotz mancher Verbesserungen völlig unzureichend. Aufgrund der schlechteren Sicherheitslage ist die Zahl der freiwillig Rückkehrenden, die zwischen März 2002 und April 2010 auf etwa 4,5 Millionen Menschen geschätzt wurde, signifikant zurückgegangen. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen früher meist bei Familienangehörigen unter, was die nur knapp vorhandenen Ressourcen wie Wohnraum und Versorgung noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten, weshalb sich ein zuständiges afghanisches Ministerium mit Unterstützung des UNHCR um eine Neuansiedlung dieser Flüchtlinge bemühe. Der UNHCR (Stellungnahmen von Mai 2006, vom 25.4.2007, von Januar 2008, vom 25.2. und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.11.2009 an BayVGH und Richtlinie zur Feststellung eines internationalen Schutzbedarfs vom 17.12.2010 und zuletzt vom 6.8.2013) hält die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage als gegeben. Es sollten solche Personen nicht zur Rückkehr gezwungen werden, die sich in einer schwierigen Situation befinden, etwa weil sie mittellos und ohne Land sind oder aber weil sie in dem von Familien- und Stammesverbänden geprägten Afghanistan ohne Unterstützung durch ihre Familie auskommen müssten; es wurden bestimmte Hauptgruppen mit besonderem Schutzbedarf aufgelistet, die aus humanitären Gründen nicht zurückkehren sollten. Bestimmte Landesteile sind von der schwierigen Sicherheitssituation besonders betroffen. Diese wurden im Einzelnen aufgelistet. Erwerbsmöglichkeiten seien nur sehr eingeschränkt vorhanden. Die Situation am Arbeitsmarkt habe sich weiter verschärft. Die Lebenshaltungskosten seien stark angestiegen und die Versorgungssituation mit Grundnahrungsmitteln und die Zugangsmöglichkeiten hierzu seien unzureichend. Ob ein Rückkehrer von einer Mangelsituation betroffen sein werde, hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (Stellungnahme vom 11.11.2011 an OVG RhPf). Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom 28. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom 17. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 3. Februar 2006, vom 21.8.2008, vom 26.2.2009, vom 11.8.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011, vom 3.9.2012 und vom 30.9.2013), hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert. Die Gewaltakte seien um 40% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Lokale Kriegsherren halten ihre starken Machtstellungen nach wie vor durch Einschüchterung und Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung aufrecht. Kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen führen weiterhin auch in Kabul und Zentralafghanistan Entführungen zwecks Lösegelderpressung durch. Im Folgenden wurden 15 Personengruppen als speziell gefährdet geltender Menschen aufgezählt. In wirtschaftlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Afghanistan das zweitärmste Land der Welt sei. Es würden mehr Menschen an den Folgen der Armut als an den direkten Folgen des bewaffneten Konflikts sterben. Es gebe eine große Unterernährung. Der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser und Unterkünften habe sich aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen insbesondere im Süden und Südosten des Landes massiv verschlechtert. Die Arbeitslosenquote sei hoch. Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer sei stark gesunken. Ein Großteil der Rückkehrer sehen sich mit Unterkunftsproblemen konfrontiert oder verfügen über kein stabiles Einkommen. Viele Rückkehrer haben sich am Rand von Kabul in informellen Siedlungen niedergelassen, wo sie oft keinen Zugang zu Elektrizität, sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen haben. Ende Juni 2013 lebten in Afghanistan über 570.000 intern Vertriebene. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei aufgrund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Nach dem Untersuchungsbericht vom Informationsverbund Asyl e.V. für den Zeitraum März/April bis Juni 2005 gestaltet sich das Leben für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan generell problematisch, jedoch unterschiedlich für einzelne Personengruppen. Nach Dr. Danesch (Gutachten vom 13.1.2006 an VG Wiesbaden, vom 23.1.2006, vom 4.12.2006 an HessVGH und vom 3.12.2008 an HessVGH), ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass unmittelbar eine Existenzgefährdung für sie bestehe. Die Sicherheitslage habe sich in letzter Zeit dramatisch verschärft und hinsichtlich der Versorgungslage sei Lebensmittelknappheit gegeben. Nach Panhölzl (Humanitäre Lage in Kabul in: Informationsverbund Asyl e.V. 2006 Seite 9), habe der unkontrollierte Bevölkerungszuwachs in Kabul zu ernsten Problemen bei der Versorgung mit Wohnraum, Wasser, Strom, bei der ohnehin unzureichenden Gesundheitsversorgung, beim Arbeitsmarkt und bei der allgemeinen Sicherheitslage geführt. Diese Quellenauswertung wurde von Yoshimura (Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul in: Asylmagazin 2011,406 bis411) fortgeführt. Zur Arbeitsmarktsituation nimmt Riek im Schreiben vom 15. Januar 2008 an RhPf OVG Stellung. Danach ist die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung in den Städten und ländlichen gebieten hoch. Die Wahrscheinlichkeit, eine auf Dauer angelegte und den Lebensunterhalt sichernde Erwerbsmöglichkeit zu finden, ist gering. Diese Einschätzung gilt besonders für ungelernte männlicher Arbeitskräfte. Allerdings sei davon auszugehen, dass Rückkehrer nach Kabul dort über persönliche Kontakte verfügten, diese auch nutzen und an Informationen über Arbeit und Beschäftigung kommen würden. Wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Reintegration sei jedenfalls die berufliche Qualifikation. Nach Dr. Glatzer (Stellungnahme vom 31. Januar 2008 an RhPf OVG) sei diese Einschätzung zutreffend. Legale Erwerbsmöglichkeiten seien kaum gegeben, es sei denn der Rückkehrer verfüge über eine besondere berufliche Qualifikation. Ansonsten sei die Gefahr, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hoch. Auf eine Unterstützung von Hilfsorganisationen könne man sich nicht verlassen. Nach den Berichten der AGEF Berlin vom 8.6.2011 sei davon auszugehen, dass für einen nicht oder nur geringfügig qualifizierten Rückkehrer ebenso wie für einen einheimischen Arbeitssuchenden mit diesen Voraussetzungen geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen bestehen. Das Existenzminimum für eine Einzelperson könne aber durch Tagelöhner- und Aushilfsjobs ermöglicht werden. Fälle mit Todesfolge von Rückkehrern aufgrund von Hunger und Mangelernährung seien nicht feststellbar. Migranten, denen es gelungen sei, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehörten zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und schafften es erfahrungsgemäß, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sichern könnten. Auch könnte eine Neuansiedlung insbesondere im städtischen Raum heute auch ohne Bindung oder Abhängigkeit bzw. Unterstützung familiärer Strukturen erfolgen.
Nach alledem kann trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, soweit letztere nicht durch einen bewaffneten Konflikt bedingt ist, ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit der definitionsmäßig bestimmten existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigem, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (vgl. hierzu UNHCR und SFH a. a. O.) begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Eine Einzelfallprüfung führt hier auch nicht dazu, dass nach Würdigung der Auskunftslage ein bescheidenes Auskommen in Afghanistan durch einfache Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Entsprechendes gilt für eine Unterkunft.
Diese Auffassung wird auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung vertreten (OVG RhPf, U. v. 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - juris, OVG NRW, B. v. 10.8.2012 - 13 A 151/12.A - juris, nunmehr auch VGH BW, U. v. 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - juris, BayVGH, U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris, U. v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 - juris und U. v. 13.5.2013 - 13a B 12. 30052 - juris, HessVGH, U. v. 30.1.2014 - 8 A 19/12.A - juris, siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Dolk in: Asylmagazin 2012,416 bis 424; eine bloße Mangelernährung genügt nicht und der Vortrag einer fehlenden Unterstützung durch Familie, Sippe oder Stamm oder internationale Organisationen muss substantiiert sein BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O. und U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).
Diese Auffassung, auf die auch maßgeblich abzustellen ist, da nach den derzeitigen ausländerbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Bayern nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Erlass- oder Weisungslage besteht, die vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz bietet (BayVGH, B. v. 9.1.2007 - 6 ZB 04.30489 - juris), wird auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung überwiegend vertreten (Zitate wie vor).
3.
Schließlich besteht in Anknüpfung an die soeben niedergelegten Erkenntnisse ebenfalls kein Anlass, der Klage wenigstens im Hinblick auf die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu entsprechen. Die betreffende Entscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylVfG, deren Voraussetzungen vorliegen. Ein asylunabhängiger Aufenthaltstitel ist auch nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, und zugleich genügt die Bezeichnung des Abschiebezielstaates im Bescheid des Bundesamts den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4/99 - juris, BayVGH, B. v. 10.1.2000 - 19 ZB 99.33208 - juris). Es bleibt Sache der für eine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde, - unter Berücksichtigung der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse - sicherzustellen, dass die betreffenden Ausländer nicht in für sie gefährliche Gebiete des Zielstaates abgeschoben werden.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.