Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Aug. 2014 - 11 K 14.30389
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige vom Volksstamm der Punjabi sunnitischen Glaubens begehrt im Rahmen eines Folgeantrags weiterhin die Verpflichtung zur Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Sie war am ... 2004 in das Bundesgebiet eingereist und hatte zusammen mit ihrem Ehemannam ... 2004 Asylantrag gestellt (Bl. 15 der Bundesamtserstakte = BAE). Zur Person waren sie nicht ausgewiesen. Bei ihrer Anhörung am 18. August 2004beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute BAMF) hatte sie angegeben (Bl. 46 ff. BAE), sich zuletzt bis zur Ausreise im Haus Nr. ... aufgehalten. Sie sei Hausfrau gewesen und habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Zu ihren Ausreisegründen befragt, hatte sie angegeben, sie hätten ausreisen müssen, weil ihre Eltern mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen seien. Ihr Ehemann sei schon als Kind von dessen Familie mit einer anderen Frau verlobt worden. Sie hätten auch versucht, woanders in P. Schutz vor ihren Familie zu finden. So hätten sie sich nicht ganz zwei Monate in ... und anschließend auch in ... aufgehalten. Sie seien aber ausfindig gemacht worden und ihre Trauzeugen seien von ihren Brüdern zusammengeschlagen worden. In P. könnten sie keine Ruhe finden. Ihre Brüder würden sie umbringen. So seien sie ausgereist.
Am selben Tag war auch der Ehemann der Klägerin angehört worden (Bl. 41 ff. BAE).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. August 2004 (Bl. 53 ff. BEA) hatte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter der Klägerin und ihres Ehemanns als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen (Ziffer 2), weiter festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Ziffer 3) und die Klägerin und ihren Ehemann mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach P. zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter seien eindeutig nicht erfüllt, denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht belegen können, eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden und einer eventuellen Verfolgung hätten sie sich durch zumutbaren Umzug in P. entziehen können. Es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor (war weiter ausgeführt worden).
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Januar 2012 (Bl. 1 ff. der Bundesamtsakte im Folgeverfahren = BAF) ließ die Klägerin einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten stellen. Sie sei schwer krank. Sie habe am 7. April 2011 einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb längere Zeit im Universitätsklinikum ... behandelt worden. Im Dezember 2011 habe sie einen zweiten Schlaganfall erlitten. Aus einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung der Dres. ... vom 9. Januar 2012 seien Diagnose und Medikation ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin in P. nicht ausreichend behandelt werden könnten, da sie nicht die notwendigen finanziellen Mittel dafür aufbringen könne, sofern eine ärztliche Behandlung dort überhaupt verfügbar wäre. Sie könne sich auch nicht in einen Familienverband zurückziehen bzw. auch nicht damit rechnen, finanziell oder wirtschaftlich unterstützt zu werden.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2012 ließ die Klägerin eine neue ärztliche Bescheinigung vom 13. August 2012 vorlegen, wonach sie auch weiterhin Dauermedikation benötige und regelmäßige Ergotherapie und Physiotherapie aus medizinischen Gründen dringend empfohlen werde. Sollte sie sie nicht erhalten, sei mit einem weiteren Schlaganfall zu rechnen.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 (Bl. 18 ff. BAF) lehnte das BAMF den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 27. August 2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Es lägen zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Verschlimmerung eine Krankheit bei Rückkehr in das Heimatland seien nicht gegeben. Hierfür müsse eine erhebliche und konkrete Gefahr bestehen, die aber nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Aus den Zuständen nach zwei Apoplexen (März 2011 und 18.11.2011) seien letztlich bis zur Feststellung am 13. August 2012 eine geringfügige Sprachstörung und eine rechtsseitige armbetonte Schwäche als Restzustand geblieben, die zur Verbesserung der neurologischen Ausfallerscheinungen, ohne diese konkret weiter zu benennen, mit Ergotherapie und Physiotherapie angegangen worden sei. Ob heute (18 Monate später) diese Maßnahmen noch erforderlich seien, sei weder vorgetragen noch belegt. Eine Gefahrenprognose fehle. Auch hinsichtlich eines Hirsutismus (männliche Langhaarigkeit bei Frauen), die offenbar medikamentös nicht behandelt werde, sei eine Verschlechterung der Gesundheit nicht festzustellen. Für die Schilddrüsenerkrankungen (Hyperparathyreoidismus, Immunthyreopathie) seien Medikation und Behandlung ebenfalls nicht nachgewiesen. Ungeachtet dessen seien die Krankheitsbilder der Klägerin in P. behandelbar (wurde weiter ausgeführt). Da weder die Krankheiten noch die Medikamente der Klägerin als außergewöhnlich einzustufen seien, sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihre Erkrankungen nicht auch in P. behandel- und finanzierbar wären. Die Klägerin könne schließlich nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BAMF im Vorverfahren auch in die heimatlichen Familienverbände zurückkehren. Sie könne von ihrem ausreisepflichtigen und offenbar nicht erwerbsunfähigen Ehemann nach P. begleitet werden. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Abs. 5, 48, 49 VwVfG eine Änderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 AuslG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht.
Dieser Bescheid wurde am 5. März 2014 als Einschreiben zur Post gegeben.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 10. März 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,
I.
den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2014 aufzuheben,
II.
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Entgegen der Ansicht des BAMF seien zulässige Wiederaufgreifensgründe vorgetragen worden (wurde weiter ausgeführt).
Mit Schreiben vom 19. März 2014beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen sowie ein ebenfalls gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Ladungsschreiben vom 24. Juni 2014 wurde den Beteiligten mitgeteilt, welche Auskünfte sachkundiger Stellen in das Verfahren eingeführt wurden.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte und auf die beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.
Gründe
Die zulässig erhobene Klage auf Verpflichtung zur Feststellung nach § 60 Abs. Abs. 7 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist wie aus der Prüfung der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG gegebenen Sach- und Rechtslage folgt unbegründet, da die Klägerin zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht geltend gemacht hat und ein solcher Anspruch ihr auch sachlich nicht zustünde, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Das Bundesamt hat das Vorliegen eines insoweitigen strikten oder ermessensmäßigen Wiederaufgreifensanspruchs zu Recht abgelehnt, weil zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht ausreichend substantiiert wurden (1). Schließlich würde jedenfalls auch bei einer Durchentscheidung der begehrte Anspruch nicht bestehen (2).
Das - hier begehrte - (isolierte) Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 53 AuslG richtet sich (unmittelbar) nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG (BVerwG, U. v. 7.9.1999 - 1 C 6/99, U. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 und U. v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 - juris). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde, § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Dabei ist insbesondere die Regelung in § 51 Abs. 2 VwVfG als gerechter Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie verfassungsgemäß (BVerfG, B. v. 30.5.1986 - 2 BvR 500/86 - juris). Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit der Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrunds. Dazu gehört, dass dem Betroffenen die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, bekannt sind. Nicht erforderlich ist die rechtliche zutreffende Würdigung. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme vom Dauersachverhalt maßgeblich (GK-AsylVfG § 71 AsylVfG Rn. 120.1). In diesem Zusammenhang kann ggfs. auch Anwaltsverschulden nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden (BVerfG, B. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - juris).
Gegenstand der Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren sind dabei nur solche Wiederaufgreifensgründe, die vom Antragsteller auch vorgetragen wurden. Es muss sich weiter aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergeben, dass sich die zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Ein neues Beweismittel muss geeignet sein, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen und der Antragsteller muss dies schlüssig vortragen (BVerwG, U. v. 28.7.1989 - 7 C 78/88 - juris). Ein Beweismittel ist in diesem Zusammenhang neu, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 8 C 75/80, U. v. 28.7.1989 a. a. O., U. v. 27.1.1994 - 2 C 12/92, B. v. 3.5.2000 - 8 B 352/99 - juris, Stelkens/Sachs § 51 VwVfG Rn. 90 und 91, Kopp/Ramsauer,§ 51VwVfG Rn. 33). Der Antragsteller hat eine besondere Darlegungspflicht hinsichtlich der näheren tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds (BVerwG a. a. O.). Er muss jedenfalls Tatsachen dazu vortragen; allgemeine Behauptungen genügen nicht (Kopp/Ramsauer § 51 VwVfG Rn. 16).
Auch in den von § 51 (Abs. 1 bis 3) VwVfG nicht erfassten Fällen ist ein Wiederaufgreifen zwar grundsätzlich zulässig, steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, B. v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 - juris). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG und gilt auch für das - hier begehrte - (isolierte) Wiederaufgreifen hinsichtlich einer früheren (negativen) Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Zitate wie oben).
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im strikten (oder ermessensmäßigen) Sinn hier schon nicht glaubhaft gemacht.
In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die einschlägige materielle Rechtslage abzustellen (Kopp/Ramsauer § 51 VwVfG Rn. 18 und 20 m. w. N.), hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG.
Danach soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drs. a. a. O. S. 187). Nach Satz 2 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010-10 C 10/09 - juris). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a. a. O.), da die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL hier nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG auch ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 - juris und U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a. a. O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U. v. 29.6.2010 a. a. O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U. v. 15.4.1997 a. a. O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U. v. 2.9.1997 a. a. O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 (Satz 1) AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris).
Dabei kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris und U. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 - jurisa. A. Heinhold InfAuslR 2000,333/337, wonach der Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung ein inlandsbezogener Sachverhalt sei). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a. a. O.). Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung oder fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen) tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris). Dabei ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (BVerwG, B. v. 1.10.2001 - 1 B 185/01 - juris). Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt. Etwas Anderes wird hingegen nur gelten, wenn die seelische Erkrankung ausschließlich auf Faktoren beruht, die in Deutschland ihre Ursache haben (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 29). Gerade anlässlich dieser Fälle wird nach Auffassung des Gerichts die aus medizinischer Sicht oft geäußerte Kritik, dass ein aus fachlicher Sicht einheitlicher Sachverhalt künstlich derart aufteilt wird, dass er sich in diesen isolierten Teilen fachlich nicht mehr vernünftig beurteilen lässt, verständlich. Eine solche Krankheit ist aber jedenfalls fachärztlich - ggfs. auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten (OVG NRW, B. v.19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - juris) - zu attestieren, wobei bestimmte Mindestanforderungen und Standards an den Inhalt solcher Atteste zu stellen sind. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird ein psychische Erkrankung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine derartige extreme allgemeine Gefahrenlage aufgrund der vorgetragenen und allgemeinärztlich bescheinigten Krankheiten der Klägerin im Fall der derzeitigen Rückkehr nach P. nach Überzeugung des Gerichts bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht vor. Die ausführliche Darstellung der Behandelbarkeit von Krankheiten und der medizinischen Versorgungslage in P. im angefochtenen Bescheid des BAMF, auf dessen Ausführungen auch insoweit verwiesen wird, wird geteilt, da sie der hiesigen Rechtsprechung entspricht (U. v. 9.2.2012 AN 11 K 12.30066), aber mit Ausnahme psychischer Erkrankungen, wenn neben oder anstelle einer Medikation zwingend eine besondere Therapie erforderlich ist (U. v. 27.2.2014 AN 11 K 13.31170).
Über die medizinische Versorgung der Bevölkerung in P. berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt könne man sich in den staatlichen Krankenhäusern, auch wenn sie in der Regel europäische Standards nicht erreichten, bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert sei, reiche die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Auf schwierige Operationen wie Organtransplantationen treffe dies allerdings nicht zu. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sei sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente müsse nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwingliche seien. In den modernen Krankenhäusern der Großstädte sei unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit eine Behandlungsmöglichkeit gegeben. Auch die meisten Medikamente könnten in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 8.4.2014). Nach dem BAA seien mit seltenen Ausnahmen alle medizinischen Probleme behandelbar, sowohl in privaten wie öffentlichen Krankenhäusern. Die Qualität der Ärzte sei hoch, ihre Dichte aber gering und unterschiedlich in den Provinzen. Städtische Regionen und die Provinz Punjab seien relativ gut versorgt. Die Qualität der Ärzte in den staatlichen Krankenhäusern sei zwar gut, jedoch seien diese oft stark überlastet mit langen Wartezeiten und mit Mängeln an Ausstattung und Hygiene. Auch an Medikamenten sei grundsätzlich alles vorhanden, jedoch könne es im staatlichen Bereich zu Engpässen bei nicht lebensnotwendigen Medikamenten kommen. Nur ein geringer Teil der Bevölkerung sei versichert und ein großer Teil müsse die Behandlungen selbst bezahlen, wobei oft die Familie helfe. Weiter müssten staatliche Krankenhäuser bedürftige Patienten kostenlos versorgen und auch Wohltätigkeitsorganisationen seien wichtig (BAA, Bericht zur Fact Finding Mission von Juni 2013). Nach der SFH sind beispielsweise Routineuntersuchungen wie Behandlung und Kontrolle eines erhöhten Blutdrucks möglich, wobei dafür eingesetzte Medikament relativ teuer seien (SFH vom 14.5.2009). Nach ACCORD ist die medizinische Versorgung in ländlichen Gebieten gegenüber den Städten wesentlich im Rückstand. Der armen Bevölkerung helfen zahlreiche soziale Organisationen (ACCORD vom 19.9.2012).
Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass in der Regel mit Ausnahme aufwendiger und schwieriger Operationen in P. behandelbar seien, diese Behandlungen selbst bei Bedürftigen in staatlichen Krankenhäusern wenn auch mit Einschränkungen kostenlos erfolgen könne, sofern eine Hilfe durch die Familie nicht möglich sei. Auch erforderliche Medikamente seien regelmäßig verfügbar und generell günstiger als in Europa.
Hiervon ausgehend wurden Wiederaufgreifensgründe schon nicht ausreichend substantiiert. Klägerseits wurde lediglich vermutet, dass eine Behandlung der Krankheiten der Klägerin in P. nicht verfügbar sei und von dieser nicht finanziert werden könne. Substantiierte Ansätze hierzu wurden nicht vorgetragen, insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit der Auskunftslage vorgenommen. Auszugehen ist von den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. ... vom 9. Januar und 13. August 2012 (Bl. 5 ff. und 14 ff. BAF), der Hausärzte der Klägerin, und von dem in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 vorgelegten ärztlichen Attest dieser Ärzte. Fachärztliche Bescheinigungen oder fachärztliche Atteste wurden schon nicht beigebracht. Auch entsprechen diese ärztlichen Bescheinigungen nicht den vorgenannten Anforderungen. Unter den dort genannten Diagnosen vermag auch nur der Zustand nach mehrfachem apoplektischem Insult oder Apoplex (Schlaganfall nach Wikipedia unter „Schlaganfall“) eine dauerhafte Medikation und Therapie (Wikipedia a. a. O.) zu begründen, bei deren Wegfall eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehen kann. Zur Sicherung der Blutverdünnung ist vorliegend die Gabe von ASS 100, wie in den ärztlichen Bescheinigungen vom 9. Januar und 13. August 2012 angegeben, als Dauermedikation erforderlich. Dabei handelt es sich um ein nicht außergewöhnliches Medikament, das nach den vorstehenden Ausführungen mit Sicherheit ggfs. unter anderem Namen in P. verfügbar ist. Die im Zusammenhang mit einem Schlaganfall ärztlicherseits empfohlene Rehabilitation insbesondere durch Physio- und Ergotherapie dient der Wiedererlangung der möglichst vollständigen Beweglichkeit und dient nicht mehr der unmittelbaren Behandlung oder Vorbeugung des Schlaganfalls. In den ärztlichen Bescheinigungen vom 9. Januar und 13. August 2012 werden sie zwar aus medizinischer Sicht zur Verbesserung der neurologischen Ausfallerscheinungen weiterhin als dringend indiziert angesehen, ein Unterbleiben aber nicht als lebensbedrohlich angesehen, zumal sich die Symptome des Schlaganfalls nach der letztgenannten Bescheinigung fast vollständig rückgebildet hätten und infolge des Zeitablaufs weiter abgeschwächt haben dürften. So sind sie im aktuellen Attest vom 24. Juli 2014 schon nicht mehr verzeichnet. Für den weiter diagnostizierten Hirsutismus (Langhaarigkeit bei Frauen nach Wikipedia „Hirsutismus“) ist ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen keine Medikation und sonstige Therapie vorgesehen. Die auch diagnostizierte Fettleibigkeit (Adipositas) wird durch das Medikament Simvastatin 40, ein Mittel gegen erhöhte Blutfettwerte, behandelt. Die Medikamente Ramipril 5 und HCT 25 wurden wegen des arteriellen Hypertonus (Bluthochdruck) verordnet. Fluoxetin 10 wiederum ist ein Mittel gegen depressive Erkrankungen. Insoweit fehlt allerdings eine Diagnose in den beiden erstgenannten ärztlichen Bescheinigungen. Die genannten Medikamente sind nicht außergewöhnlich und nach den vorstehenden Ausführungen ggfs. unter einem anderen Namen in P. verfügbar. Sie sind für die Klägerin auch erschwinglich, zumal sie selbst nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 nunmehr arbeitet, wenn auch nur zwei Stunden täglich, und damit selbst Geld verdient. Ggfs. kann die Klägerin durch ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitet, oder Verwandte finanziell unterstützt werden oder sie kann einen entsprechenden Vorrat an diesen Medikamenten erhalten. Nichts anderes ergibt sich auch durch das in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 zuletzt vorgelegte ärztliche Attest vom 24. Juli 2014. Dort sind zwar weitergehende Diagnosen wie bisher genannt, so die periphere Durchblutungsstörung und ein metabolisches Syndrom, wobei hinsichtlich eines dementiellen Syndroms bisher wohl nur der Verdacht begründet ist. Welche Therapie und insbesondere welche Medikation nunmehr erforderlich sind, kann dem aktuellen ärztlichen Attest aber schon nicht entnommen werden. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Klägerin zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustands auf eine dauerhafte Medikamenteneinnahme angewiesen sei, kann dies daher nur auf die bisher genannten Medikamente bezogen werden. Dass diese in P. aber nicht verfügbar wären, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen worden. Nach alledem wurden Wiederaufgreifensgründe für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG schon nicht ausreichend substantiiert und dieses läge auch bei einer sachlichen Prüfung nicht vor.
Soweit der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG als ein einheitlicher und nicht teilbarer Streitgegenstand angesehen wird (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - juris), was in der Konsequenz auch dazu führen würde, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG entgegen dem ausdrücklichen Begehren zulässigerweise nicht auf eine Anspruchsgrundlage beschränkt werden könnten, würde die erforderliche Prüfung dazu führen, dass Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht ersichtlich sind (und ohnehin nicht vorgetragen wurden).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drs. 15/420 S. 91), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris und VGH BW, U. v. 24.7.2013 - A 11 S 967/13 - juris). Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthGRn. 150 ff.).
Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.