Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2014 - 1 K 13.31001

published on 12/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2014 - 1 K 13.31001
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der 1996 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des K. serbischer Volkszugehörigkeit und orthodoxer Christ.

Der Kläger reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern mit Hilfe eines Schleusers am ... 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am ... 2013 Asyl.

Die Klage der Eltern und Schwestern des Klägers ist unter dem Aktenzeichen AN 1 K 13.31055 beim Verwaltungsgericht ... anhängig.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... trug der Kläger im Wesentlichen vor, ein Albaner habe seinen Vater und ihn im Auto angehalten und den Vater tätlich angegriffen. Dieser habe gesagt, sie hätten als Serben im K. nichts verloren. Er und seine Schwestern seien auf dem Weg in die Schule öfter mit Steinen beworfen worden, es sei auch in den Garten geschossen und ihre Kuh gestohlen worden. Von einer Anzeige bei der Polizei habe man abgesehen, da sonst noch Schlimmeres zu befürchten gewesen sei. Nach S. hätten sie nicht ausreisen wollen, da sie dort kein Land und kein Haus besäßen.

Mit Bescheid vom 5. November 2013, dem Kläger zugestellt am 11. November 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung in den K., nach S. oder in jeden anderen Staat, der zur Aufnahme bereit oder verpflichtet sei, angedroht.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. November 2013, eingegangen am 18. November 2013, Klage erheben und sinngemäß beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2013 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1AsylVfG zu zuerkennen,

hilfsweise,

dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen

und festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes anzuordnen.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, es sei bekannt, dass Serben im K. als Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Der Kläger sei im K. wegen seiner Volkszugehörigkeit verfolgt worden.

Die Stadt ..., aus der der Kläger stamme, befinde sich im Westen des K.. Es handle sich um eine sogenannte serbische Enklave, die von Albanern umkreist sei. Dort sei die Situation für die Serben sehr schwierig. So sei berichtet worden, dass unbekannte Personen das Haus des Serben ..., Rückkehrer im Dorf ... in der Gemeinde ... mit Steinen beworfen hätten. Unbekannte Personen seien im gleichen Dorf auch in die Objekte der serbischen Familien ... und ... eingebrochen.

Obwohl seit 1999 im K. offiziell Frieden herrsche, komme es dennoch zu vereinzelten Übergriffen auf nicht albanische Minderheiten im K. (wird nachfolgend näher ausgeführt).

Die Androhung einer Abschiebung sei ungeachtet des Asylverfahrens auch wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig, da dies zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Kläger führen würde.

Nach den neuen Entwicklungen im K. gerieten Serben bei einer Rückkehr in den K. in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die Situation könne derzeit so gefährlich sein, dass eine extreme Gefahrenlage vorliege, die dazu zwinge, im Einzelfall den Abschiebungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. November 2013,

den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 20. November 2013 - AN 10 S 13.31000 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG oder des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs.1 AsylVfG. Auch steht ihm kein nationaler Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu.

Es kann offenbleiben, ob das Bundesamt zu recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlagen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG), da der Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG mit der ausländerrechtlichen Folge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gestützt wurde, so dass eine isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.4.2011 - Au 6 K 10.30146 - juris).

Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes mit den am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. Seite 3474) anzuwenden.

Der Kläger hatseinen Asylantrag in der mündlichen Verhandlung wegen der Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg zulässig auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 26 a, 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG besteht nicht.

Der Kläger hält sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Nationalität (§ 3 b Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) außerhalb des K. auf, da der kosovarische Staat und internationale Organisationen grundsätzlich in der Lage und willens sind, im Sinne des § 3 d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Generell ist ein solcher Schutz nach § 3 d Abs. 2 AsylVfG gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

Es ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht auszuschließen, dass er und seine Familie in ihrem Herkunftsort ... im Gemeindegebiet ..., einer serbischen Enklave im K., Opfer von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger wurden. Das Vorbringen des Klägers entspricht der aktuellen Auskunftslage, wonach es zwar keine staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt, jedoch ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure weiterhin nicht ausgeschlossen werden können. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat seit der Unabhängigkeit des K. im Jahr 2008 weiter zugenommen. Nur selten lässt sich bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt.

Für gezielte Repressionen gegen die serbische Minderheit gibt es keine Hinweise. Bei vereinzelten Vorfällen, die vor allem vom Office of Community Support und Faciliation (OCSF/UNMIK) registriert werden, kann nicht durchgehend von einem ethnisch motivierten Hintergrund ausgegangen werden; es kann sich in Einzelfällen auch um Geschäftsstreitigkeiten mit Bezug zur organisierten Kriminalität handeln (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 29. Januar 2014 (Lagebericht des Auswärtigen Amtes), Abschnitt II 2 und 2.1).

Das Verhältnis zwischen K.-Serben und K.-Albanern ist immer noch angespannt. Diese Auskunftslage wird von den vom Vater des Klägers im Verfahren AN 1 K 13.31055 vorgelegten Presseberichten der serbischen Presse bestätigt, wonach es immer wieder zu Übergriffen auf serbische Volkszugehörige komme. Allerdings verfügt mittlerweile jede regionale Dienststelle der K. Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Solche Beamte sind zumeist selbst Angehörige verschiedener Minderheiten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Abschnitt II 2). Diese Beamten unterhalten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten, um die Bereitschaft zu erhöhen, gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. Hierbei übt die EULEX-Polizei Monitoring-Funktionen über die K.-Polizei aus.

Auch wenn die Situation wegen der ethnisch bedingten Spannungen oftmals noch als schwierig empfunden wird, ergeben sich nach der Auskunftslage keine Hinweise, dass die Republik K. nicht willens oder in der Lage wäre, ihre Staatsangehörigen vor diesen Übergriffen zu schützen bzw. Übergriffe entsprechend zu ahnden, so dass es sich nicht um im Sinne der Flüchtlingsanerkennung relevante Verfolgungsmaßnahmen handelt (siehe zur Situation der Minderheiten im K. allgemein auch: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem K., 9. November 2009, HCR/EG/KOS/09/01).

Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Kläger kann mit seiner Familie außerdem in mehrheitlich serbisch bewohnte Gebiete des K. reisen und sich dort niederlassen. Eine Übersiedelung in andere Landesteile unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Dabei sind Ziele der Binnenmigration für K.-Serben mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (Lagebericht Abschnitt II 3).

Freiwillige Rückkehrer aus Deutschland, die nicht aus den das Projekt URA II finanzierenden Bundesländern stammen, können Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in P. eine Anlaufstelle unterhält (Lagebericht Abschnitt IV 2).

Die überwiegende Zahl der kosovarischen Gemeindebezirke hat inzwischen eine lokale Rück-kehrer- und Integrationsstrategie, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; staatliche Sozialhilfeleistungen werden bewilligt. Wohnraum steht - wenngleich mitunter auf niedrigem Standard - ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer können die Unterstützung der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen. Auch wird die Freizügigkeit für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt, sofern der Wohnortwechsel bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angezeigt wird (Lagebericht Abschnitt III 1 und 1.1).

Der Kläger hat angegeben, in den Jahren 1999 bis 2009 vor seiner Rückkehr in das K. mit seiner Familie in .../S. gelebt zu haben. Zwei Tanten sowie ein Onkel des Klägers väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits leben in S.. Der Kläger konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären, weshalb eine Ausreise aus dem K. nach S. statt nach Deutschland nicht in Frage kam und auch jetzt eine Rückkehr nicht in Frage kommt, obwohl er gemeinsam mit seiner Familie in S. 10 Jahre lang seinen Lebensmittelpunkt hatte. Eine Einreise nach S. ist rechtlich und tatsächlich für kosovarische Staatsangehörige möglich; der Kläger hätte dort als Binnenvertriebener eingetragen werden können, um soziale und wirtschaftliche Rechte ausüben zu können. Diese Möglichkeit hat er zwar mit der Ausreise nach Deutschland vergeben, weil sie nur bei einer unmittelbaren Einreise aus dem K. besteht. Allerdings kommt auch eine Neuansiedelung in S. in Frage, wenn Familienangehörige in S. leben, die die Rückkehrer unterstützen und die ihnen helfen können bzw. wenn sie über Fertigkeiten verfügen, die sie in die Lage versetzen, auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden (UNHCR, a. a. O., Abschnitt III B 2, Seite 22).

2. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

3. Die dem Kläger im Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (§§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG) hat weiterhin Bestand. Das Asylverfahrensgesetz sieht eine Verlängerung der Ausreisefrist für den Fall, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt wird, nicht vor. § 37 Abs. 2 AsylVfG, der für den Fall, dass das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach

§ 80 Abs. 5 VwGO entspricht, das Ende der Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens festsetzt, ist nicht entsprechend anwendbar. Auch aus der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich nichts anderes, da diese nur für den Fall der vom Bundesamt als „einfach“ unbegründet abgelehnten Asylanträge Geltung hat (BVerwG, U. v. 3.4.2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122-132 = DVBl. 2001, 1522-1526; Hailbronner, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rn. 13 zu § 36).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Abschiebung in die Republik K. oder nach S. angedroht hat (vgl. VGH BW, U. v. 4.3.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage 1999,84; B. v. 24.9.2007 - 11 S 561/07 - und 22.7.2008 - 11 S 1771/08-).

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 22/07/2008 00:00

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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.