Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 K 13.01949
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Beihilfe 1, vom 18. September 2013 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Beihilfe für die Anschaffung eines Hilfsmittels („Scooter listo“) in Höhe 1.400,00 EUR zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1934 geborene Kläger erhält Versorgungsbezüge vom Beklagten.
Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Beschaffung eines „Mini-Scooters listo“ (Elektromobil) für seine am ... 1949 geborene Ehefrau.
Am ... 2011 erteilte der Kläger seiner Ehefrau ... eine Vollmacht zur Erledigung und Entgegennahme des anfallenden Schriftverkehrs mit dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Versorgung - Familienkasse - und der zuständigen Beihilfestelle in Versorgungsangelegenheiten, Beihilfeangelegenheiten und Kindergeldangelegenheiten.
Mit Schreiben vom ... 2013 verordnete die Fachklinik ... der Ehefrau des Klägers eine Motorisierung für einen Rollstuhl.
Die Verordnung enthält folgende Diagnosen:
I63.5 Rechtshirniger Mediainfarkt am ... 2012
G81.0 Hemiplegie links
R47.1 Dysarthrie
G51.0 Fazialisparese links
R20.1 Hypästhesie der linken Körperhälfte
I67.9 Makroangiopathie der hirnversorgenden Gefäße mit 50%-iger ACI-Stenose rechts
Q21.1 PFO mit deutlichem Rechts-/Links-Schunt
I07.1 Trikuspidalinsuffizienz I°
E78.0 Hypercholesterinämie
E79.0 Hyperurikämie
Auf Anfrage des Klägers teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Beihilfe 1, mit Schreiben vom ... 2013 mit, dass die Aufwendungen für eine Neuro-Lux-Schulterorthese (436,25 EUR) sowie für den Leichtgewichtsrollstuhl (1.090,00 EUR) und für den Rollstuhl-Zusatzantrieb (6.412,00 EUR) beihilfefähig seien. Bei Beihilfeberechtigten, die in der privaten Pflegeversicherung versichert seien, sei zu den Aufwendungen eines Pflegehilfsmittels der Betrag beihilfefähig, der der Versicherungsleistung zugrunde gelegen habe (§ 35 S. 1 und 2 BayBhV). Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sei die Leistungsabrechnung der privaten Pflegeversicherung bzw. der Pflegekasse erforderlich.
Die private Krankenversicherung der Ehefrau der Klägerin teilte dieser mit Schreiben vom ... 2013 mit, es werde die Tarifleistung für einen Leichtgewichtsrollstuhl (30% aus 1.090,00 EUR) sowie eine Schultergelenksfunktionsorthese (30% aus 436,25 EUR) gemäß den vorliegenden Kostenvoranschlägen zugesagt. Eine Zusage für einen Rollstuhl-Zusatzantrieb erfolge jedoch nicht, da die Tarife hierfür keine Leistungen vorsähen.
Nach einer gutachterlichen Untersuchung vom ... 2013 stellte die private Pflegeversicherung der Ehefrau der Klägerin am ... 2013 bei dieser eine Pflegebedürftigkeit der Stufe I fest und gewährte Leistungen ab dem ... 2013.
In dem zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten von ... vom ... 2013 ist u. a. ausgeführt, nach der Reha habe die Ehefrau des Klägers, die zu Hause ihren demenzkranken Ehemann versorgt habe, zu ihrem Ehemann ins Heim ziehen müssen. Dort habe sie ihre motorischen Fähigkeiten überschätzt und habe sich bei dem Sturz eine Rippenfraktur zugezogen. Die Facialisparese und die Dysarthrie hätten sich deutlich gebessert, es bestehe aber noch eine Hemiplegie und eine Hypästhesie links.
Aufstehen und Hinsetzen sei wegen der schmerzhaften Rippenfraktur mit Hilfe möglich. Die Ehefrau des Klägers könne kurze Strecken mit dem hemiplegischen linken Bein gehen, längere Strecken müssten mit dem Rollstuhl zurückgelegt werden. Treppensteigen, Bücken und in die Knie gehen seien nicht möglich. Die Ehefrau des Klägers überschätze ihre motorischen Fähigkeiten und wolle sich nicht helfen lassen. Der linke Arm könne nicht gehoben werden, die linke Hand liege in einer leichten Beugestellung am Körper. Sie könne nur die rechte Hand und den rechten Arm benutzen.
Eine Diagnose nach § 4 Abs. 16 und 17 MB/PPV 2012 werde nicht gestellt (Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt). Es liege eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 1 ab dem ... 2012 vor.
Unter dem ... 2013 erstellte die Fachklinik ... eine fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung.
Die Ehefrau des Klägers habe sich vom ... 2012 bis ... 2013 in klinisch-stationärer Behandlung befunden und sei seitdem in der Fachklinik in ambulanter Behandlung und Nachbetreuung. Der letzte Kontakt habe am ... 2013 stattgefunden. Wie sich dabei ergeben habe, sei trotz fortgeführter ambulanter Physiotherapie, Ergotherapie und ergänzenden physikalischen Maßnahmen der funktionelle Zustand der Ehefrau des Klägers, wie er bei der Entlassung aus der stationären Behandlung gegeben gewesen sei, kaum zu halten. Eine weitere Verbesserung habe sich erst recht nicht eingestellt. Sehr beeinträchtigend für die Ehefrau des Klägers sei ihre weitestgehende Immobilität. Gehfähigkeit habe noch nicht wiederhergestellt werden können. Auch mit ihrem Leichtrollstuhl könne sie sich aufgrund der fortbestehenden neurologischen Defizite außerhalb ihres Zimmers nicht selbstständig fortbewegen. Hier in der Klinik sei eine gewisse Mobilität im Rollstuhl gegeben gewesen. Aufgrund anderer situativer Gegebenheiten in der Einrichtung, in der sie zur Zeit betreut und gepflegt werde, sei dies aber nicht möglich. Erst recht habe die Ehefrau des Klägers keine Chance, damit selbstbestimmt aus dieser Einrichtung nach draußen zu kommen. Um diese krankheitsbedingte Teilhabebeeinträchtigung zu kompensieren, benötige die Ehefrau des Klägers ein weiteres entsprechendes selbstfahrendes Hilfsmittel. Sie habe dafür inzwischen einen sogenannten Scooter ausprobiert. Auf diesem könne sie mit eigenen Kräften aus dem Rollstuhl transferieren und diesen auch mit einer Hand steuern und fahren. Dieses Hilfsmittel ermögliche ihr eine sonst nicht mögliche selbstbestimmte Mobilität als Voraussetzung für viele andere Alltagsaktivitäten und Teilhabe. Im Sinne der Ehefrau des Klägers werden daher gebeten, unter diesen Gesichtspunkten eine anteilige Kostenübernahme des Hilfsmittels eingehend zu prüfen.
In der Bescheinigung wird u. a. eine Hemiparese links diagnostiziert.
Im ... 2013 erwarb die Ehefrau des Klägers einen „Mini-Scooter Listo 6 km/h“ zu einem Kaufpreis von 2.000,00 EUR (Rechnung der Fa. Orhopädietechnik ... in ... vom ... 2013).
In der Bedienungsanleitung zu dem Scooter ist unter 2.2 zur Zweckbestimmung ausgeführt:
„Der Mini-Scooter listo ist für den Innen- und Außenbereich für gehunfähige Personen konzipiert. Somit ist er hinreichend kompakt und wendig für den Innenbereich und auch in der Lage, kleinere Strecken im ebenen Außenbereich zu überwinden. Er wird nach DIN EN 12184 in die Kategorie B eingestuft. Seine maximale Zuladung beträgt 133 kg.“
Die private Krankenversicherung der Ehefrau der Klägerin teilte dieser unter dem ... 2013 zu ihrem Antrag auf Kostenübernahme für einen Scooter mit, im Rahmen des Versicherungsvertrages seien die Aufwendungen für einen Scooter nicht erstattungsfähig. Auf freiwilliger Basis würden die Kosten zu 100% der Tarifleistung, ausgehend von einem Rechnungsbetrag von 2.000,00 EUR, also in Höhe von 600,00 EUR, übernommen. Es handele sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und auch in Zukunft nicht erwachse. Es sei zu beachten, dass entweder der bereits am ... 2013 zugesagte Leichtgewichtsrollstuhl oder der jetzt beantragte Scooter erstattet werde. Wartungen oder Reparaturen für den Scooter würden nicht übernommen. Eine Erstattung beider Hilfsmittel erfolge nicht, da es sich hier jeweils um ein Hilfsmittel zur Fortbewegung handele.
Mit Leistungsabrechnung vom ... 2013 erstattete die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers den genannten Betrag in Höhe von 600,00 EUR.
Am ... 2013 beantragte der Kläger unter Vorlage der oben bezeichneten Rechnung vom ... 2013 bei dem Beklagten die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung des Mini-Scooters listo.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. September 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Beihilfe 1 den Antrag ab.
In den Erläuterungen des Bescheides ist ausgeführt, Gegenstände von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen, seien nicht beihilfefähig. Auf eine ärztliche Verordnung komme es hierbei nicht an (§ 21 Abs. 1 BayBhV). Ein Scooter sei kein Krankenfahrstuhl im Sinne der BayBhV, sondern ein Elektrofahrzeug. Diese Aufwendungen unterlägen der allgemeinen Lebenshaltung und seien somit nicht beihilfefähig.
Der Kläger legte mit Schreiben vom ... 2013 gegen den Bescheid Widerspruch ein.
Für seine Ehefrau scheide ein Rollstuhl ohne Elektroantrieb aus, weil er von ihr nicht bewegt und gesteuert werden könne. Auf die Vorlage eines Kostenvoranschlags für einen elektrisch betriebenen und mittels Joystick lenkbaren Rollstuhl (insgesamt 7.500,00 EUR) habe der Beklagte mit Schreiben vom ... 2013 die Beihilfefähigkeit bestätigt, soweit dies auch von der Versicherungsleistung der privaten Pflegeversicherung getragen werde.
Die private Pflegeversicherung habe für die Anschaffung des Scooters eine Versicherungsleistung in Höhe von 600,00 EUR erbracht.
Mit Schreiben vom... 2013, adressiert an die Ehefrau des Klägers, wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Gemäß § 21 BayBhV seien die Aufwendungen für Anschaffungen oder Miete der in der Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet seien. Dies gelte aber nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder für Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen.
Der angeschaffte Scooter sei nicht in der Positivliste der Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthalten und sei auch nicht mit einem der dort genannten Geräte/Gegenstände vergleichbar.
Beihilfefähig wäre ein Krankenfahrstuhl. Unter diesen Begriff fielen sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie der gekaufte Scooter. Krankenfahrstühle seien für den Einsatz in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen gedacht, während ein Scooter für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgelegt sei.
Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011 handele es sich daher um einen Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliege und somit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Ein Elektromobil werde als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens der allgemeinen Lebensführung zugerechnet. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher nicht beihilfefähig. Aufgrund des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe verstoße es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn zu Hilfsmitteln, die der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnet würden, keine Beihilfe gewährt werde.
Der Kauf eines nicht beihilfefähigen Elektromobils als gedachter Ersatz für einen dann eingesparten, grundsätzlich beihilfefähigen Elektrorollstuhl, führe nicht zur Anerkennung der Aufwendungen des Elektromobils. Ein solcher „Ersatz“ eines beihilfefähigen Hilfsmittels durch ein nicht beihilfefähiges sei nach den Beihilfevorschriften nicht möglich. Die Aufwendungen seien im Übrigen auch von der privaten Pflegeversicherung nicht als Pflegehilfsmittel anerkannt worden. Laut den Unterlagen der privaten Krankenversicherung habe diese eine freiwillige Leistung erbracht. Eine solche habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit.
Der Bescheid wurde der Ehefrau des Klägers per Einschreiben zugestellt und am ... 2013 zur Post gegeben. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde das Einschreiben am ... 2013 ausgeliefert.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. November 2013, eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines „Scooter-Listo“ für die Ehefrau des Klägers in Höhe von 2.000,00 EUR als beihilfefähig anzuerkennen.
Bei dem angeschafften Scooter handele es sich um ein dreirädriges Fahrgerät, das über einen Fahrersitz verfüge und mit Hilfe eines Lenkers, ähnlich wie bei einem Fahrrad oder Leichtmotorrad, gesteuert werde, und von einem Elektromotor angetrieben werde.
Die Ablehnung der Erstattung verletze den Kläger in seinen Rechten als Beihilfeberechtigter. Richtig sei zwar, dass die vom Beklagten genannte Anlage die Stichwörter „Elektromobil“ oder „Scooter“ nicht enthalte. Aus mehreren Gründen sei das angeschaffte Hilfsmittel jedoch den in dieser Positivliste aufgeführten Gegenständen gleich zu achten.
Zum einen handele es sich um ein - wenn auch mittels eines Elektromotors angetriebenes - Behinderten-Dreirad. Solche Geräte seien in der Positivliste ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführt. Den zusätzlichen Elektromotor habe der Beklagte bereits im Schreiben vom ... 2013 als beihilfefähig anerkannt.
Zum anderen handele es sich um einen Krankenfahrstuhl, auch wenn Sitzposition und Lenksteuerung anders konstruiert sein mögen als bei den „klassischen“ Rollstühlen.
Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die private Krankenkasse, an deren Entscheidung sich der Beklagte ausdrücklich selbst gebunden habe, die Übernahme der Kosten für einen „klassischen“ Krankenfahrstuhl mit Elektroantrieb ausdrücklich abgelehnt habe und auf das diesen Zwecken ebenso dienliche, aber weitaus kostengünstigere Elektrofahrgerät verwiesen habe. Wegen der vorgenommenen Selbstbindung an diese Entscheidung der Versicherungsgesellschaft habe der Beklagte nunmehr auch die Kosten hierfür zu tragen.
Zum anderen ergebe sich die Vergleichbarkeit auch daraus, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Leistungen an denselben Anforderungen von Wirtschaftlichkeit und Effektivität ausgerichtet seien (§ 2 Abs. 1 SGB-V) wie die Beihilfeleistungen (§ 7 BayBhV), das Hilfsmittelverzeichnis zur Hilfsmittelrichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB-V unter der Produktgruppe 18.51.05.xxx derartige Elektromobile und Scooter ausdrücklich beinhalte. Im Bereich dieser Krankenversicherung sei es also nicht nur gesicherte Erkenntnis, dass derartige Hilfsmittel einen medizinischen Nutzen hätten, sondern auch, dass sie gerade keine Gegenstände des alltäglichen Bedarfs im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB-V darstellten. Diese Wertung habe, schon wegen der zu beachtenden Einheitlichkeit der Rechtsordnung, auch im Bereich der beamtenrechtlichen Fürsorge im Krankheitsfall in die Beurteilung anhand § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV mit einzufließen.
Das Elektrofahrgerät sei also sowohl einem Behinderten-Dreirad als auch einem Krankenfahrstuhl mit Elektrogerät gleichartig anzusehen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach der Negativliste der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV liege ebenfalls nicht vor.
Der Beklagte möge zudem in Bedacht nehmen, dass letztlich entscheidend sein sollte, die krankheitsbedingten Folgen bei der Ehefrau des Klägers bestmöglich auszugleichen. Insoweit sei der Scooter gegenüber dem elektromobilen Krankenfahrstuhl zwar „lediglich“ gleichwertig, also ohne einen über dessen Funktionalität hinausgehenden Vorteil. Gegenüber der für den „klassischen“ Krankenfahrstuhl vom Beklagten selbst bereits zugesicherten Kostenübernahme würden - bei dem anzuwendenden Beihilfesatz vom 70% - allerdings Beihilfeleistungen von fast 4.000,00 EUR vermieden, so dass der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachgerade vorbildlich Rechnung getragen habe.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013,
die Klage abzuweisen.
Die Aufwendungen für einen Scooter seien nicht beihilfefähig.
Die Gewährung von Beihilfe richte sich nach Art. 96 BayBG i. V. m. der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) in der bei Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV sei der Kläger als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau sei berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV und Bevollmächtigte des Klägers.
Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln richte sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Danach seien nur solche Hilfsmittel beihilfefähig, die in der Anlage 3 zu dieser Vorschrift genannt oder mit diesen vergleichbar seien. Wie bereits in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt, sei der Scooter dort weder genannt noch mit einem der dort genannten Hilfsmittel vergleichbar.
Die Tatsache, dass die Beihilfefähigkeit eines Elektromobils in der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da diese Anlage nicht Hilfsmittel, sondern nur wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden erfasse und folglich hier nicht einschlägig sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Scooter mit einem Behinderten-Dreirad nicht vergleichbar. Denn dabei handele es sich um ein Fahrrad mit tiefem Einstieg und zwei Rädern an der Vorder- und der Hinterachse zur Verbesserung der Kippstabilität. Gesteuert und angetrieben werde das Behinderten-Dreirad wie ein normales Fahrrad, wobei für den Antrieb auch eine Elektrounterstützung möglich sei. Im Gegensatz dazu sei der Scooter ein selbstfahrendes Fahrzeug, bei dem sich auch die stuhlähnliche Sitzposition und der Einsatzbereich gravierend von einem Fahrrad unterschieden.
Ebenso fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Krankenfahrstuhl. Auf die entsprechenden Ausführungen hierzu in der Widerspruchsentscheidung sowie auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg
Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom ... 2013 könne eine Beihilfefähigkeit des Scooters nicht abgeleitet werden. Die dort gemachte Aussage habe sich allein auf einen Rollstuhl mit Zusatzantrieb bezogen, dessen anteilige Erstattung zunächst auch von der privaten Krankenversicherung begehrt worden sei. Eine Zusage der Beihilfefähigkeit für Fahrzeuge mit Elektroantrieb jeglicher Art könne daraus nicht abgeleitet werden. Außerdem vermöge eine freiwillige außertarifliche Leistung der privaten Krankenversicherung nicht den Beklagten in seiner beihilferechtlichen Entscheidung zu binden.
Ferner würden die im Vergleich zu einem Elektrorollstuhl geringeren Kosten keinen Anspruch auf Beihilfe begründen. Denn diese stelle ein Erstattungssystem dar, das sich auf tatsächlich in Anspruch genommene Aufwendungen beschränke. Dabei komme eine Beihilfe unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für tatsächlich nicht in Anspruch genommene aufwändigere Leistungen nicht in Betracht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31.5.2011 - 15 K 11.00291).
Letztlich verbiete sich aufgrund der grundlegenden Strukturunterschiede der verschiedenen Sicherungssysteme ein Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bei letzteren handele es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienten. Die gesetzliche Krankenversicherung stehe im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Krankenversicherung unterschieden sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung seien vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform, sowie Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Dagegen beruhe die Beihilfe auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht komme dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Diese erfordere insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.2.2012 - 14 ZB 11.1734).
Mit Schriftsatz vom ... 2014 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, der Ehefrau des Klägers sei eine eigenständige Fortbewegung von mehr als zehn Schritten nur mittels eines motorgetriebenen Fahrzeugs möglich.
Hierfür hätten zwei mögliche Alternativen zu Gebote gestanden:
a) ein Rollstuhl mit zusätzlichem Motorgetriebe, der zwar beihilfefähig, aber von der privaten Krankenkasse abgelehnt worden sei,
b) ein Scooter, der von der Krankenkasse bezuschusst worden sei, aber als nicht beihilfefähig eingestuft werde.
Gerade weil sich die Beihilfestelle an die Vorgabe der Krankenkasse gebunden habe, habe sie deren Entscheidung nun auch zu folgen. Es sei mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz nicht zu vereinbaren, die auf das Hilfsmittel angewiesene Ehefrau des Klägers stattdessen mit letztlich formalistischen Begründungen (für die Alternative a) fehle es an der erforderlichen Bezuschussung der Krankenversicherung, für die stattdessen bezuschusste Alternative b) schlösse der Leistungskatalog eine Beihilfegewährung aus) gänzlich unversorgt zu lassen.
Der Hersteller des Scooters, die Fa. ..., sei ausschließlich in der Rehabilitationsbranche tätig. Das Gerät sei speziell für gehunfähige Personen konzipiert, und zwar für den Einsatz sowohl im Innen- wie im Außenbereich. Es handle sich also keinesfalls um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... 2014, selbst wenn sich aus der Produktbeschreibung ergebe, dass der Scooter auch für den Innenbereich geeignet sei, sei er einem Krankenfahrstuhl weder in der Konstruktion noch im Anwendungsbereich vergleichbar. Denn ein Krankenfahrstuhl sei so konstruiert, dass er praktisch auf der Stelle bewegt werden könne, wohingegen der Scooter auch bei einem geringen Wendekreis ein Mindestmaß an Rangierfläche benötige und daher über eine deutlich geringere Wendigkeit verfüge. Darüber hinaus könne mit einem Krankenfahrstuhl zum Beispiel ein Tisch und ein Waschbecken unmittelbar erreicht werden, was bei Scootern bauartbedingt unmöglich sei. Für einen Einsatz in Wohnungen sei der Scooter deshalb ungeeignet.
Dafür, dass der Scooter vorwiegend für die Mobilität im Außenbereich vorgesehen sei, spreche auch die als Anlage beigefügte Produktbeschreibung. Danach verfüge das Seniorenmobil über eine vollwertige Federung, die über Gasdruck- und Stahlfeder-Dämpfer gewährleistet werde.
„Große Räder mit einem Durchmesser von 9,5 Zoll und einem ausgeprägten Profil sorgen für besten Grip auf allen Untergründen. Breitenmaß und Material der Reifen garantieren überdies guten Geradeauslauf und beste Hindernisüberwindung auch auf unebenem Terrain. Selbst Niveau-Unterschiede im Gelände bewältigt der Scooter listo mühelos. Steigungen bis zu maximal 8% sind für den kleinformatigen Flitzer kein Problem.“
Ebenso lasse die fachärztliche Bescheinigung auf eine Verwendung des Scooters im Außenbereich schließen. Dort werde ausgeführt, dass sich die Ehefrau des Klägers außerhalb ihres Zimmers mit ihrem Leichtrollstuhl nicht selbstständig fortbewegen könne. Sie habe keine Chance, selbstbestimmt nach draußen zu kommen. Sie benötige ein weiteres selbstfahrendes Hilfsmittel. Auf den Scooter könne sie aus eigenen Kräften aus dem Rollstuhl transferieren.
Die vorwiegende Verwendbarkeit im Außenbereich stehe jedoch einer Charakterisierung als Krankenfahrstuhl, der für die Nutzung in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsbereichen vorgesehen sei, entgegen. Ferner diene der Krankenfahrstuhl ausschließlich dem Ausgleich von Behinderungen, während der Scooter auch ohne Behinderung die Mobilität im Alltag erleichtere und damit der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Scooter nicht im Heilmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen, zu deren Leistungskatalog auch Elektromobile zählten, enthalten sei.
Ebenso wenig ergebe sich unter Fürsorgegesichtspunkten eine Beihilfefähigkeit des Scooters. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Danach würde den Mobilitätbedürfnissen der Ehefrau des Klägers ausreichend durch einen beihilfefähigen Krankenfahrstuhl mit Elektroantrieb Rechnung getragen. Anhaltspunkte, die eine derartige Versorgung als nicht ausreichend erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden.
Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters teilte die Fachklinik ... mit Schreiben vom ... 2014 mit, wie bereits aus der Bescheinigung vom ... 2013 hervorgehe, habe die Ehefrau des Klägers am ... 2012 einen rechtshirnigen Mediainfarkt mit fortbestehender armbetonter Lähmung links und verschiedenen zusätzlichen Komplikationen, die aus der Bescheinigung hervorgingen, erlitten.
Durch langwierige Rehabilitation und auch erhebliches eigenes Engagement habe die Patientin einen Zustand erreicht, dass sie bei der Wiedervorstellung am ... 2013 wenige Schritte habe gehen können. Allerdings habe diese Gehfähigkeit noch nicht ausgereicht, sich selbst in der größeren Einrichtung, in der sie lebe, zu bewegen, diese zu verlassen und in der Nachbarschaft kleine Besorgungen zu machen. Zum Ausgleich dieser behinderungsbedingten Beeinträchtigungen sei zuerst einen Elektrorollstuhl verordnet worden. Mit der Bescheinigung vom ...2013 sei diese ärztliche Verordnung in eine Bescheinigung für einen Elektro-Scooter umgewandelt worden, der sowohl innerhalb der Einrichtung als auch außerhalb benutzt werden könne. Die Ehefrau des Klägers habe dieses Hilfsmittel zuvor bereits erprobt gehabt. Sie sei medizinisch auch in der Lage gewesen, dieses zu nutzen. Das Hilfsmittel habe gegenüber einem E-Rollstuhl auch den Vorteil, dass es die Ehefrau des Klägers auch dazu befähige, ihre, allerdings sehr beschränkte, Gehfähigkeit auch im Alltag zu nutzen. Sie müsse auf diesen Scooter selbstständig auf- und absteigen und dazu in aller Regel wenige Schritte auch gehen. Andere, weniger aufwändige Hilfsmittel seien aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine eigenständige Mobilität im Nahbereich zu erreichen.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,
unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Beklagten vom 18. September 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 den Beklagten zu verpflichten, für die Anschaffung eines „Scooter listo“ für die Ehefrau des Klägers Beihilfeleistungen in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 18. September 2013 ist in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Entsprechendes gilt für den den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. Oktober 2013.
Der Kläger hat einen Rechtsanspruch, dass der Beklagte für die Anschaffung eines „Scooters listo“ für die Ehefrau des Klägers Beihilfe gewährt.
Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2010 - 14 ZB 09.207; BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06, NVwZ-RR 2008, 713) geltenden Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 29.7.2008, GVBl. S. 500, in Kraft seit 1.4.2009, erhalten Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie frühere Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, für sich, den Ehegatten (vorliegend die Ehefrau des Klägers, die nicht selbst beihilfeberechtigt ist) oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000,00 EUR nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen.
Dazu werden nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v. H., bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v. H. (Art. 96 Abs. 3 Satz 1 BayBG).
Konkretisiert wird die Beihilfegewährung durch die gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassenen Rechtsverordnung.
Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen - Bayerische Beihilfeverordnung, BayBhV, vom 2.1.2007, GVBl. S. 15, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, GVBl S. 130, in Kraft getreten am 1. April 2011, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn
1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig,
2. sie der Höhe nach angemessen sind und
3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Hilfsmittel bestimmt § 21 Abs. 1 BayBhV, dass die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in der Anlage 3 genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
§ 21 Abs. 1 BayBhV ist wegen des unbestimmten Rechtsbegriff des „vergleichbare Geräte“ so auszulegen, dass andere Mittel, wenn sie vom Zweck bzw. der Funktion her mit den in der Anlage 3 aufgeführten Geräten usw. in ihrer Wirksamkeit zu vergleichen sind, auch beihilfefähig sein können (Stimpfl, Das Beihilferecht in Bayern, Erl. 13.1).
Für die Einordnung als Hilfsmittel im Sinne der Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV kommt es auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der betreffende Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausstattung beschafft worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23/89, ZBR 1991, 350 zur Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV a. F.).
Der in Schriftform ärztlich verordnete und von der Ehefrau angeschaffte „Scooter listo“ stellt entgegen der Auffassung des Beklagten ein einem Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 zur Bayerischen Beihilfeverordnung (zu § 21 Abs. 1 BayBhV) vergleichbares Gerät zur Selbstkontrolle dar und ist auch kein Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt.
Zur Beantwortung der Frage, ob der erworbene „Scooter listo“ ein einem Krankenfahrstuhl vergleichbares Gerät darstellt, ist zunächst der Begriff des Hilfsmittels in den Blick zu nehmen, welcher in der Bayerischen Beihilfeverordnung selbst nicht definiert wird. In der Rechtsprechung (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.10.1987 - 1 UE 462/85, ZBR 1986, 356; BVerwG, Urteil vom 30.6.1983 - 2 C 36/81, NVwZ 1985, 417) und der Literatur (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Rn. 8 zu § 25 BBhV; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Rn. 2 zu § 25 BbhV) ist jedoch anerkannt, dass auf den Hilfsmittelbegriff im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SBG V) zurückgegriffen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Hilfsmittel sollen dem Behinderten die Möglichkeit geben, seinen eingeschränkten Freiheitsraum und seine Selbstständigkeit zu erweitern (Schröder/Beckmann/Weber, a. a. O.). Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen.
Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12).
Vorliegend hatte sich zum Zeitpunkt der schriftlichen ärztlichen Verordnung des „Scooter listo“ am ... 2013 der Gesundheitszustand der Ehefrau der Klägerin soweit gebessert, dass statt einer Hemiplegie (vollständige Lähmung der linken Körperseite), die zum Zeitpunkt der Verordnung eines Elektroantriebs für einen Rollstuhl am ... 2013 bestanden hatte, nur noch eine Hemiparese (unvollständige Lähmung der linken Körperseite) diagnostiziert wurde. Diese Diagnose deckt sich mit den ärztlichen Feststellungen von ... im Gutachten zur Feststellung der Pfegebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers vom ... 2013.
Wie ... von der Fachklinik ... in seinem Schreiben vom ... 2014 ergänzend erläutert hat, hatte die Ehefrau des Klägers bei der Wiedervorstellung am ... 2013 einen Zustand erreicht, dass sie wenige Schritte gehen konnte. Allerdings hatte diese Gehfähigkeit zum Zeitpunkt der Verordnung noch nicht ausgereicht, sich selbst in der größeren (Pflege-)Einrichtung, in der der Kläger mit seiner Ehefrau lebt, zu bewegen, diese zu verlassen und in der Nachbarschaft kleine Besorgungen zu machen.
Zum Ausgleich dieser behinderungsbedingten Beeinträchtigungen habe er zuerst einen Elektrorollstuhl verordnet. Mit der Bescheinigung vom ... 2013 habe er die ärztliche Verordnung in eine Bescheinigung für einen Elektro-Scooter umgewandelt, der sowohl innerhalb der Einrichtung als auch außerhalb benutzt werden könne. Das Hilfsmittel habe gegenüber einem E-Rollstuhl den Vorteil, dass es die Ehefrau des Klägers auch dazu befähige, ihre, allerdings sehr beschränkte, Gehfähigkeit auch im Alltag zu nutzen. Sie müsse auf diesen Scooter selbstständig auf- und absteigen und dazu in aller Regel wenige Schritte auch gehen. Andere, weniger aufwändige Hilfsmittel seien aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine eigenständige Mobilität im Nahbereich zu erreichen.
Aus der Bescheinigung vom ... 2013 und der ergänzenden Erläuterung vom ...2014 wird deutlich, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Verordnung des Hilfsmittels nicht in der Lage war, sich selbstständig den körperlichen Freiraum im Nahbereich der Wohnung (des Heimes) zu erschließen, diese hierzu zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen.
Aus medizinischer Sicht war deshalb die Verordnung eines Hilfsmittels zum Ausgleich dieser körperlichen Beeinträchtigung geboten.
Da die Ehefrau des Klägers den im ... 2013 verordneten Elektrorollstuhl wegen der verweigerten Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung nicht erworben hatte, war die Fachklinik ... berechtigt, im Hinblick auf die bei der Wiedervorstellung am ... 2013 diagnostizierte leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein anderes, kostengünstigeres Hilfsmittel zu verordnen, um die Auswirkungen der Behinderung der Ehefrau des Klägers im gesamten täglichen Leben zu beseitigen bzw. zu mildern.
Der verordnete Mini-Scooter stellt in seiner Zweckrichtung und Funktion, der Ehefrau des Klägers den Nahbereich im Umfeld des Pflegeheims, in dem diese nunmehr mit ihrem dementen Ehemann lebt, zu erschließen, dieses hierzu zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen, ein einem Elektrorollstuhl (als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 zur BayBhV) vergleichbares Gerät dar.
Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Zum einen fehlt in der Bayerischen Beihilfeverordnung eine Negativliste von Hilfsmitteln, die vom Vorschriftengeber als nicht beihilfefähig eingestuft werden. Eine solche fand sich in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) unter Ziffer 9. Unter dieser Ziffer wurden u. a. Elektrofahrzeuge (z. B. LARK, Graf Carello) als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte in seiner Entscheidung maßgeblich auf diesen in der BhV enthaltenen Ausschlusstatbestand ab.
Auch in den aktuellen Beihilfevorschriften des Bundes werden in Ziffer 5.6. der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV Elektrofahrzeuge, soweit sie nicht in der Anlage 11 aufgeführt sind, als nicht beihilfefähige Hilfsmittel festgelegt. Ziffer 5.4 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV bestimmt jedoch nunmehr ausdrücklich, dass die Aufwendungen für den Erwerb eines Electroscooters bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR (ausgenommen Zulassung und Versicherung) beihilfefähig sind. Im Bundesbeihilferecht stellen Electroscooter somit unstreitig nunmehr beihilfefähige Hilfsmittel dar.
Zum anderen lag der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem ging es um die Anschaffung eines Elektromobils „Cityliner 412“, der in der Größe und nach seinem Einsatzzweck mit dem vorliegend angeschafften „Mini-Scooter listo“ nicht vergleichbar ist. Der VGH Baden-Württemberg hat den „Cityliner 412“ zutreffend als ein einem Krankenfahrstuhl nicht vergleichbares Elektromobil eingestuft, da der „Cityliner 412“ ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet ist; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist er aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist dieses Elektromobil mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar.
Auch Stimpfl, a. a. O., Erl. 13.3, verneint die Beihilfefähigkeit eines Elektrofahrzeugs maßgeblich mit der Begründung, es könne nicht als Krankenfahrstuhl angesehen werden, da es eine völlig andere Bedeutung als ein „üblicher“ Krankenfahrstuhl für Körperbehinderte o.ä. habe (z. B. weil er nicht zur Benutzung in Kaufhäusern oder ähnlichen öffentlich zugänglichen Räumen geeignet sei). Denn vorrangig handele es sich bei einem derartigen Elektrofahrzeug nicht um einen Ausgleich einer Behinderung, sondern um ein Mittel zur schnelleren Erreichung eines Ziels.
Der vorliegend streitgegenständliche „Mini-Scooter listo“ hat demgegenüber eine einem Krankenfahrstuhl (in Form eines Elektrorollstuhls) vergleichbare Funktion. Wie sich der Bedienungsanleitung der Fa. ... entnehmen lässt, verfügt der Mini-Scooter über einen Wenderadius von nur 112 cm. „Er ist für den Innen- und Außenbereich für gehunfähige Personen konzipiert. Somit ist er hinreichend kompakt und wendig für den Innenbereich und auch in der Lage kleinere Strecken im ebenen Außenbereich zu überwinden.“ Andererseits beträgt die Höchstgeschwindigkeit dieses Scooters nur 6 km/h, so dass die schnellere Erreichbarkeit des Ziels ersichtlich nicht im Vordergrund des Nutzungszwecks steht.
Der Mini-Scooter ist demnach gerade dafür bestimmt und vorliegend auch geeignet, der Ehefrau des Klägers den körperlichen Freiraum im Nahbereich des Heimes zu erschließen, dieses hierzu zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind. Die Ehefrau des Klägers demonstrierte im Gerichtssaal auch, wie sie den „Mini-Scooter“ innerhalb eines Gebäudes verwendet und auch zur Essensaufnahme an einen Tisch heranfährt. Die Kammer konnte deshalb die Überzeugung gewinnen, dass das Hilfsmittels - wie ein Elektrorollstuhl - dem Ausgleich der noch bestehenden Behinderung der Ehefrau des Klägers dient und hierzu - entsprechend der Auslegung durch den Hersteller - auch bestimmt und geeignet ist. Es hätte deshalb gerade nicht dem beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit entsprochen, die Ehefrau der Klägerin auf die Anschaffung des ursprünglich verschriebenen Elektrorollstuhls zu verweisen, da der erheblich preisgünstigere Mini-Scooter ein geeignetes und hierzu bestimmtes Hilfsmittel darstellt, den notwendigen Behindertenausgleich im oben dargestellten Sinne zu gewährleisten.
Der angeschaffte Mini-Scooter kann auch nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, angesehen und deshalb als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Hilfsmittel dienen dann der allgemeinen Lebenshaltung, wenn sie üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und sie aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/98).
Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Mini-Scooter listo im Internet auch als „handliches Seniorenmobil“ angeboten wird. Die in der Bedienungsanleitung vom Hersteller definierte Zweckbestimmung und die Tatsache, dass das Produkt als solches der medizinischen Rehabilitation angeboten wird, zeigt jedoch, dass vornehmliche Zielgruppe für dieses Gerät nicht der gesunde, sondern der krankheitsbedingt in der Bewegung deutlich eingeschränkte Mensch ist. Für ihn wird ein Gerät angeboten, das die Mobilität unter Ausnutzung neuerer technischer Möglichkeiten verbessert und fördert. Dass der Mini-Scooter eventuell auch unter Senioren oder wenig Gehbehinderten Käufer findet, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn daraus kann nicht auch auf eine übliche Benutzung eines solchen Gerätes durch Gesunde im Rahmen der allgemeinen Lebensführung geschlossen werden. Als Gegenstand, der der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, ist deshalb das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Gerät nicht anzusehen. Es ist vielmehr als beihilfefähiges Hilfsmittel, und zwar als ein einem (Elektro-)Krankenfahrstuhl vergleichbares Gerät einzustufen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, a. a. O.; a.A.: OVG NW, Beschluss vom 7.7.1998 - 12 A 5885/96 für ein Elektromobil des Typs „Batricar Delta“; offengelassen vom VGH BW, Urteil vom 10.10.2011, a. a. O.).
Bei dem bei der Ehefrau diagnostizierten Krankheitsbild dient der „Mini-Scooter“ auch nicht lediglich dazu, die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, sondern es tritt an die Stelle nicht mehr oder nicht voll funktionstüchtiger Körperorgane. Erst dieses Elektromobil ermöglicht es der Ehefrau der Klägerin, das Heim ohne fremde Hilfe zu verlassen und Strecken im Nahbereich zum Heim ohne fremde Hilfe zurückzulegen, sich also vornehmlich im Freien ohne Begleitperson zu bewegen. Diese Möglichkeit kann - wie bereits ausgeführt - dem Grundbedürfnis des Menschen nach einem gewissen körperlichen Freiraum zugeordnet werden.
Das Elektromobil verschafft - wie in der ärztlichen Bescheinigung vom ... 2013 und in der ergänzenden Erläuterung vom ... 2013 zum Ausdruck kommt - der Ehefrau des Klägers diese notwendige eigenständige Mobilität im Nahbereich (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, a. a. O.).
Der Klage war deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Entscheidung betrifft die Beihilfefähigkeit der Anschaffung eines Elektromobils eines bestimmten Typs in einem konkreten Einzelfall und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
- 1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und - 2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Geschwadern vergleichbaren Ebene gebildet.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs. Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen hinzu, sofern diese in demselben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs.
(3) In Standorten mit mindestens zwei Kasernen wird eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts gebildet. Hierfür wählen die Versammlungen der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Laufbahngruppen als Mitglied.
(4) Sofern Personalvertretungen nach Kapitel 5 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Die Führerin oder der Führer des Verbands lädt die Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein, solange noch keine Wahlen stattgefunden haben. Entsprechendes gilt für die von der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs und für die von der Standortältesten oder dem Standortältesten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts.
(6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).
(7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten entsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23, 25 und 26.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.