Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2017 - AN 10 K 16.00486

published on 27/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2017 - AN 10 K 16.00486
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 ZB 17.1199, 26/07/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass ihm zum einen die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen wurde, zum anderen, dass ein Erweiterungsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde.

Der Kläger wurde - beginnend ab etwa 1981 - mehrmals strafgerichtlich verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung, teilweise unter erheblichem Alkoholeinfluss. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte am 19. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. Bl. 224 ff. der Verwaltungsakten). Dieses Urteil nahm Bezug auf zwölf Vorverurteilungen in den Jahren 1981 bis 2009. Das vorgenannte Urteil vom 19. März 2012 wurde im Wesentlichen bestätigt mit Berufungsurteil vom 27. November 2012 und die Berufung verworfen mit der (ergänzenden) Maßgabe, dass die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Hierzu wurde im Berufungsurteil festgestellt, dass auf Grund eines im dortigen Verfahren eingeholten Gutachtens beim Kläger eine Alkoholsucht mit krankheitsspezifischer Rückfallgefahr vorliegt.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. Dezember 2015 wurde ab dem 18. Januar 2016 unter anderem zur Bewährung ausgesetzt, der weitere Vollzug der mit Berufungsurteil vom 27. November 2012 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Dem lag zugrunde ein Antrag der Staatsanwaltschaft sowie eine Stellungnahme der Forensischen Klinik des Bezirksklinikums … vom 7. Oktober 2015, welche als psychiatrische Diagnose unter anderem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom nach F10.2 ausweist.

Bereits im September 2015 hatte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 und eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf unter anderem gemäß § 13 Nr. 2e FeV zur Klärung, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Ferner sollte gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alternative FeV geklärt werden, ob auf Grund des Vorliegens mehrerer Straftaten, welche im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, die Fahreignung besteht.

Das Fahreignungsgutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 10. Februar 2016 beantwortete die behördlichen Fragestellungen wie folgt:

„Es ist zu erwarten, dass Herr … künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

Es liegen keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können. Es fand im Rahmen des Maßregelvollzugs nach Paragraf 64 StGB eine Entwöhnung statt, deren Erfolg aufgrund der äußerst kurzen Legalbewährung nach Haftentlassung am 17.1.2016 nicht bewertet werden kann.

Aufgrund dessen kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass Abhängigkeit nicht mehr besteht und bereits eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt. Es ist zu erwarten, dass Herr … unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird."

Berücksichtigung fand hierbei unter anderem eine Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie des Bezirksklinikums … vom 18. Januar 2016, welche als Behandlungsdiagnosen aufführt:

„F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

F10.8 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: sonstige Psychische und Verhaltensstörung."

Zur Begründung führt das Gutachten der Begutachtungsstelle insbesondere aus:

„Herr … konnte verdeutlichen, dass eine richtungsweisende Entwicklung begonnen hat. Er weist jedoch nach Haftentlassung keine ausreichend lange Zeit der Legalbewährung auf, so dass noch nicht abgesichert ist, dass die gefassten Verhaltensvorsätze auch außerhalb des kontrollierten Rahmens einer Vollzugsanstalt dauerhaft umgesetzt werden können. Abhängig von der Häufigkeit der Delinquenz und dem Zeitraum, in dem sich die frühere Straffälligkeit zugetragen hat, beträgt der Zeitraum in der Regel sechs bis zwölf Monate nach Haftentlassung. Bei Herr … ist ein Jahr Legalbewährung in der freien Sozialgemeinschaft nach Haftentlassung aus dem Maßregelvollzug (am 17.01.2016) zu erwarten.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine positive Prognose aufgrund der noch nicht ausreichenden Stabilisierung noch nicht zu rechtfertigen."

Mit Bescheid vom 14. März 2016 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis (nur) der Klassen A1, BE, C1E entzogen, die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 sowie die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE versagt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass beim Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit grundsätzlich Fahrungeeignetheit bestehe. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt werde, dass eine dauerhafte Abstinenz bestehe. Als Tatsache sei zu werten in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen könne. In der Regel müsse nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden und es dürften keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Eine derartige Abstinenz müsse jedoch außerhalb des kontrollierten Rahmens einer Vollzugsanstalt vorliegen und nachgewiesen werden. Da der Kläger sich jedoch bis 17. Januar 2016 unter der engmaschigen Kontrolle des Bezirksklinikums befunden habe, könne nicht von einer ausreichenden Bewährung im Sinne der Begutachtungsleitlinien ausgegangen werden. Auf Grund dieses festgestellten Eignungsmangels habe die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse bzw. die Neuerteilung abgelehnt werden müssen. Wegen der festgestellten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe außerdem die sofortige Vollziehung angeordnet werden müssen. Nach Abwägung aller betroffenen Interessen sei zum Schutze der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen. Das öffentliche Interesse im Straßenverkehr vor erheblichen Ge fahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer zu schützen, gehe dem privaten Interesse des Klägers vor.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. März 2016 Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage erhoben und hinsichtlich des Fahrerlaubnisentzugs im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Gutachten vom 10. Februar 2016 nicht gefolgt werden könne, soweit es zum Ergebnis komme, dass der Kläger eine einjährige Abstinenz in freier Sozialgemeinschaft nachweisen müsse. Der Kläger sei im Rahmen des Maßnahmevollzugs und dabei im Rahmen der „Außenerprobung“ mehrmals und in kurzen Abständen auf Alkoholkonsum untersucht worden, stets mit negativem Ergebnis. Dies ergebe sich aus dem Entlassungsbericht des Klinikums nebst Untersuchungsergebnissen vom 14. Januar 2015 bis zur Entlassung am 14. Januar 2016. Der Kläger habe sich weiterhin auf fünf Jahre Bewährungszeit jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten und sich regelmäßiger Untersuchungen zu Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen. Er werde sozusagen perfekt überwacht und habe sich weder während der gesamten Therapiezeit und auch seit seinem Freigang nicht verleiten lassen, zum Alkohol zu greifen. Es befinde sich auch in der Akte und in der Vergangenheit nicht der geringste Hinweis, dass der Kläger schon einmal alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13. April 2016 (AN 10 S. 16.00485) abgelehnt im Wesentlichen der Erwägung, dass der Kläger alkoholabhängig gewesen sei. Er habe jedoch nach der Beendigung der Entwöhnungsbehandlung noch kein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 (11 CS 16.914) zurückgewiesen. Er hat dabei unter anderem ausgeführt, dass der Kläger seine Fahreignung bis zum Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheides auch nicht wiedererlangt habe. Das Beschwerdegericht ging ferner davon aus, dass die Verhaltensänderung des Klägers sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol als auch hinsichtlich seiner Aggressionen außerhalb des Maßregelvollzugs zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses jedenfalls noch nicht hinreichend stabilisiert gewesen sei.

Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten hat der Kläger am 7. September 2016 ein weiteres Fahreignungsgutachten vorgelegt, nach welchem der Kläger mittlerweile zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet ist. Der Entziehungsbescheid wurde zurückgenommen und dem Kläger die ehemals innegehabte bzw. zusätzlich beantragte Fahrerlaubnis erteilt.

Hieraufhin stellte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2016 die Klage um und begehrte festzustellen,

dass der Verwaltungsakt des Beklagten gemäß Bescheid vom 14. März 2016 rechtswidrig gewesen sei.

Zur Begründung wurde verwiesen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerdeentscheidung vom 17. Juni 2016, Blatt 7, wo angedeutet werde, dass die Zeiten der Außenerprobung im vorliegenden besonderen Fall ganz oder teilweise auf einen Abstinenzzeitraum hätten angerechnet werden können bzw. im vorliegenden Falle auch eine Belassung der Fahrerlaubnisse und Erteilung der neuen Fahrerlaubnisse unter Auflagen in Betracht hätte gezogen werden können. Da eine Behörde zunächst immer zu den milderen Mitteln zu greifen habe, bevor sie strengere Mittel anwende, auf diese Möglichkeiten auch im Anhörungsverfahren vom Kläger bereits hingewiesen worden sei, werde die Entziehung der Fahrerlaubnis für überzogen und damit rechtswidrig gehalten. Durch diese sei dem Kläger bei der Berufsausübung erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Er habe deshalb ein Interesse an der Feststellung, dass die belastende Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtswidrig gewesen sei.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und führte unter anderem aus, dass der Beschwerdesenat ausgeführt habe, dass es als möglich erscheine, im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Auflagen in Betracht zu ziehen. Das Beschwerdegericht sei jedoch in seiner Entscheidung bereits davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Entzugsbescheid zu Recht ergangen sei und die Klage keinen Erfolg haben werde. Eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen sei weder im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als Möglichkeit in Aussicht gestellt, noch sei diese Möglichkeit vom Gesetzgeber vorgesehen. Trotz des letztlich vorgelegten positiven Fahr-eignungsgutachtens vom 5. September 2016 habe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entzug die Ungeeignetheit festgestanden und der Entzugsbescheid sei rechtmäßig gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 6. März 2017 bzw. 9. März 2017 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage ist abzuweisen.

Es bestehen bereits Zweifel an ihrer Zulässigkeit wegen mangelnder ausreichender Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.

Es fehlt schon an substantiierten Ausführungen zur Art und Höhe eines Schadens sowie dazu, dass ein (Amtshaftungs-)Prozess mit ausreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zudem erscheint ein Amtshaftungsprozess hier auch als aussichtslos, nachdem zwei Kollegialgerichte - wenn auch im Eilverfahren, aber unter Annahme der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung - zu dem Ergebnis gekommen sind, dass zum Entzugs- bzw. Versagungszeitpunkt von der fehlenden Fahreignung des Klägers auszugehen war.

Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist überdies jedenfalls unbegründet, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entzugsentscheidung war der Kläger als fahrungeeignet anzusehen.

Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 13. April 2016 Bezug genommen.

Diese Ansicht hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 17. Juni 2016 vertreten. Dort ist etwa unter Nr. 16 ausgeführt: „Der Antragsteller hat seine Fahreignung bis zum Erlass des Entziehungsbescheides auch nicht wiedererlangt“. Auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entzugsentscheidung fahrungeeignet. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Art eines obiter dictum Ausführungen dazu gemacht hat, nach welchem Abstinenzzeitraum (ein halbes oder ein ganzes Jahr) von der Eignung wieder ausgegangen werden könnte, erlaubt dies entgegen dem Klägervorbringen keinen Rückschluss auf die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Entzugsentscheidung. Auch dass der Kläger letztlich ein für ihn positives Gutachten beibringen konnte, bewirkt keine Änderung der Feststellung, dass der Kläger zum Entzugszeitpunkt fahrungeeignet war. Zum Zeitpunkt des Nachweises der Wiedererlangung seiner Fahreignung hat die Behörde dann rechtzeitig und angemessen reagiert, indem sie die Entzugsentscheidung für die Zukunft aufgehoben hat. Dieses Vorgehen war aber allein der neuen Tatsache geschuldet, dass nunmehr und erst jetzt die Fahreignung wieder bestand.

Die obigen Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis gelten auch insoweit, als Klagegegenstand hier auch die verweigerte Neuerteilung von Fahrerlaubnissen ist. Auch hier war bis zur Vorlage des neuen Fahreignungsgutachtens von der Nichteignung des Klägers auszugehen, deshalb konnte auch eine Neuerteilung bzw. Verlängerung von Fahrerlaubnissen der betroffenen Klassen nicht erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Fahreignung hat die Behörde auch diese Fahrerlaubnisklassen erteilt.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte durch den Einzelrichter ergehen, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüg
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Annotations

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.