Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01871

published on 22/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01871
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für ein Fünf-Familienwohnhaus auf dem Nachbargrundstück.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in … Das Grundstück grenzt im Südwesten an die … an und steigt wie die benachbarten Grundstücke nach Nordosten hin deutlich an. Es ist mit einem ca. 9 m breiten und ca. 15 m tiefen Wohnhaus bebaut, das von der Straße aus gesehen zweigeschossig mit ausgebautem Satteldach, wegen des ansteigenden Geländes nach Nordosten hin eingeschossig mit ausgebautem Satteldach erscheint. Die Firstrichtung von Südwest nach Nordost wird durch zwei große Zwerchhäuser auf beiden Seiten durchbrochen. Die nordwestliche Außenwand weist eine Wandhöhe von ca. 6,40 m zur Straße hin und ca. 3,40 m an der nordwestlichen Gebäudeecke auf, im Bereich des Zwerchhauses beträgt die Wandhöhe zwischen ca. 7,70 m und ca. 5,20 m. Die Firsthöhe des Hauptkörpers beträgt zur Straße hin ca. 9,80 m, ca. 6,80 m im rückwärtigen Bereich, die Firsthöhe des Zwerchhauses beträgt ca. 6,40 m. Die nordwestliche Außenwand des Gebäudes ist ca. 8 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze entfernt. Für das Wohngebäude des Antragstellers wurde zuletzt mit Baugenehmigung vom 31. August 2006 der Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung genehmigt, auf die zu diesem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen und Pläne wird verwiesen. An die zur Straße hin gerichtete Giebelwand ist ein Balkon auf Stützen angebaut, dessen Höhe einschließlich Geländer ca. 6,80 m beträgt.

Nordwestlich an dieses Grundstück angrenzend liegt das Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken FlNrn. … und … Das Grundstück FlNr. … war bisher mit einem Wohngebäude bebaut, für das die Baugenehmigung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 1986 erteilt worden war, auf dem Grundstück FlNr. … befand sich bisher eine Doppelgarage mit begrüntem Dach, die in den Hang integriert errichtet wurde. Zwischen dem Grundstück FlNr. … und der … liegt noch das Grundstück FlNr. …, das sich im Eigentum der Beklagten befindet und als Verkehrsfläche dient.

Das Baugrundstück wie das Grundstück des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. …, der Baugrenzen auf den Grundstücken festsetzt. Nördlich angrenzend an das Baugrundstück wie das Grundstück des Antragstellers liegt der Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. …, der allgemeines Wohngebiet als Art der Nutzung festsetzt. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist, soweit ersichtlich, nur Wohnnutzung vorhanden.

Mit am 9. September 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag begehrte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Fünf-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und Kinderspiel Platz auf dem Baugrundstück. Das zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Satteldach und Firstrichtung von Nordwest nach Südost soll dabei in einem Abstand von ca. 5 m von der Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Die südöstliche Außenwand weist bei einer Länge von ca. 13 m eine Höhe von ca. 7,80 m zur Straße hin sowie ca. 5,80 m an der nordöstlichen Ecke des Hauptbaukörpers auf, nach Nordosten hin soll ein eingeschossiger Anbau mit einer Länge von ca. 3 m und einer Wandhöhe zwischen 2 m und 2,40 m anschließen. Südwestlich zur Straße hin soll ein zweigeschossiger Balkon mit Überdachung errichtet werden, der auf der Tiefgarage bzw. Tiefgaragenzufahrt, die in der westlichen Gebäudeecke geplant ist, aufsteht. In der Tiefgarage sind insgesamt elf Stellplätze vorgesehen, zwei weitere Besucherstellplätze sollen zur Straße hin östlich der Tiefgarageneinfahrt entstehen und nach Osten hin mit einer Wand abgeschirmt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen und gewährte in Nr. 3 Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen

– nach Südwesten mit dem Balkon

– nach Nordosten mit dem erdgeschossigen Anbau

– nach Nordwesten mit dem Hauptbaukörper sowie der Terrasse und dem Balkon

– nach Südwesten, Nordosten und Nordwesten mit der Tiefgarage bzw. dem Kellergeschoss.

In der Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO geprüft worden. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, die Umgebung werde hier als reines Wohngebiet eingestuft, in dem die geplante Wohnnutzung zulässig sei. Die erforderlichen Befreiungen könnten zugelassen werden, die Festsetzung Grünfläche im Nordwesten des Baugrundstücks sei durch die tatsächliche bauliche Entwicklung als überholt anzusehen. Die Bebauung bewege sich im Wesentlichen innerhalb des mit einer Breite von ca. 15 m festgesetzten Bauraums, die Überschreitung mit dem erdgeschossigen Anbau im Nordosten sei durch die Hanglage als der Baumasse untergeordnet anzusehen. Das Vorhaben sei auch unter Würdigung der schützenswerten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen (Schaffung von Wohnraum) vereinbar. Die Abstandsflächen seien nicht geprüft worden, aber vom Bauherrn einzuhalten.

In Auflage Nr. 12 zur Baugenehmigung wurde festgestellt, dass nach Art. 47 BayBO zehn Stellplätze für Kraftfahrzeuge notwendig sind, diese seien auf dem Baugrundstück, wie in den Bauzeichnungen festgelegt, unterzubringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen.

Mit am 7. September 2017 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller Klage gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2017 erheben und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2017 wurde zur Begründung der Klage und des Eilantrags im Wesentlichen ausgeführt, die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei mit Einfamilienhäusern sowie dem Zweifamilienhaus des Antragstellers bebaut. Die … sei eine Sackgasse mit fünf Meter Breite ohne Gehweg. Es herrsche in der Gegend ein Mangel an Stellplätzen, auch hätten größere Fahrzeuge Schwierigkeiten, die Straße zu befahren. Das Bauamt der Antragsgegnerin habe sich zu einem früheren Vorhaben auf dem Baugrundstück ablehnend geäußert mit Stellungnahme vom 12. November 2015, nunmehr aber mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 der Bebauung zugestimmt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sich das Vorhaben nicht in die Bebauung in der näheren Umgebung einfüge. Zwar sei die Art der Nutzung hier zulässig, allerdings falle das Vorhaben hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten deutlich aus dem Rahmen, auch die Größe der geplanten Wohneinheiten liege erheblich über dem Durchschnitt. Der Gebietscharakter der näheren Umgebung sei als Einfamilien- bzw. Zweifamilienhaussiedlung anzusehen, dazu passe das Bauvorhaben nicht. Im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB falle das Vorhaben hier aus dem Rahmen, daran änderten auch die überdachte Terrasse und die überdachten Balkone nichts. Die Bebauung sei gegenüber dem Antragsteller als Nachbar rücksichtslos, der Gebietscharakter in Gestalt einer Zweifamilienhaussiedlung „im Grünen“ drohe verloren zu gehen. Durch die Hanglage werde die Massivität und Wuchtigkeit des Baukörpers von der Straßenseite her noch verstärkt. Auch sei die … als Sack Straße dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht mehr gewachsen. Der Antragsteller müsse befürchten, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück des Öfteren zugestellt werde, da der Parkdruck sich erhöhe. Als Arzt sei der Antragsteller auf eine ungehinderte Ausfahrt aus der Garage im Fall des Bereitschaftsdienstes angewiesen. Schließlich werde hier zwar Wohnraum geschaffen, aber nur für eine sehr kleine und zahlungskräftige Klientel.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen und beantragten,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2017 beantragte der Beigeladenenvertreter auch Klageabweisung im Klageverfahren und verwies zur Begründung auf die Klageerwiderung der Beklagten. Das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Es füge sich im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in jeder Hinsicht ein, zudem sei die Anzahl der Wohnungen kein taugliches Beurteilungskriterium unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 BauNVO und § 22 BauNVO. Eine vergleichbar dichte Bebauung wie im Fall des Bauvorhabens des Beigeladenen finde sich in der näheren Umgebung z.B. mit dem Mehrfamilienwohnhaus im Anwesen … (FlNr. …*) oder im Gebäude … (FlNr. …).

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 26. Oktober 2017,

die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben habe laut genehmigtem Übersichtsplan eine Länge von 26,45 m und eine Tiefe von 15,83 m. Die Abstandsflächen der südöstlichen Gebäudeaußenwand lägen nach dem Abstandsflächenplan auf dem Baugrundstück, nach diesem Plan betrage der Abstand zwischen Gebäudeaußenkante und der südöstlichen Grundstücksgrenze 5,05 m. Der Antragsteller habe keinen Gebietserhaltungsanspruch, ein Wohngebäude mit fünf Wohnungen weise gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern keine andersartige Nutzung auf (OVG Lüneburg, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14). Das Baugrundstück werde durch das Fünf-Parteienhaus intensiver genutzt, die Nutzung halte sich aber innerhalb der gegenwärtigen Prägung des faktischen Baugebiets. Die vom Antragsteller angeführten Kriterien des Umfangs, der überbauten Grundstücksfläche oder der Lage des Baukörpers seien nicht nachbarschützend wie allgemein Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung. Der vorhandene einfache Bebauungsplan setze blaue und violette Baugrenzen sowie im Nordwesten eine grüne Straßenbegrenzungslinie fest, dabei handele es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Die deutliche Überschreitung der violetten rückwärtigen Baugrenze des Baulinienplans Nr. … und der sich daran anschließenden grünen Straßenbegrenzungslinie berühre die Grundzüge der Planung nicht, die im Baulinienplan vorgesehene Verkehrsfläche zwischen dem Baugrundstück und dem Anwesen … werde nämlich nicht mehr realisiert werden, die Baugrenze sei insoweit obsolet. Der Antragsteller könne sich im Hinblick auf die erteilten Befreiungen nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, dieses werde aber nicht verletzt. Es könne von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein, auch könne die … den zusätzlichen Verkehr für die fünf Wohneinheiten aufnehmen. Es könne zwar ein erhöhter Parkdruck entstehen, allerdings weise das Vorhaben elf Stellplätze in der Tiefgarage auf. Ein Zuparken der Grundstückszufahrt des Antragstellers müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die dort vorhandenen Schriftsätze und Pläne, verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach summarischer Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers verletzt.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 8. August 2017, Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 BayBO die dort aufgeführten Normen. Das Vorhaben wurde zu recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt, da es sich nicht um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, liegen sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen reinen Wohngebiet, wie dies auch die Antragsgegnerin bei der planungsrechtlichen Beurteilung angenommen hat. Auch nach den Angaben des Antragstellervertreters befinden sich in der Umgebung ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen eine andere als Wohnnutzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. In einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinn des § 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB ist die hier geplante Wohnnutzung allgemein zulässig. Selbst wenn man aber nicht vom Vorliegen eines faktischen Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO ausginge, würde sich die hier geplante Wohnnutzung im Hinblick auf die in der Umgebung vorhandene Wohnnutzung, wie sie auch auf dem Anwesen des Antragstellers vorhanden ist, einfügen, ein Abwehranspruch hinsichtlich der geplanten Art der Nutzung ist in keinem Fall gegeben.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, das Vorhaben sprenge im Hinblick auf die Zahl der geplanten Wohnungen den vorhandenen Rahmen, so kann sich dies ersichtlich nicht auf eine bestimmte Art der Nutzung beziehen, da hier lediglich Wohnnutzung in fünf Wohneinheiten genehmigt ist und sich diese Nutzung nicht von der Wohnnutzung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, wie dem des Antragstellers, nach der Art der Nutzung unterscheidet.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, das genehmigte Bauvorhaben sprenge im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche, die Kubatur, die Lage, die Anzahl und die Größe der Wohnungen den vorhandenen Rahmen, so betrifft dies Kriterien, die im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Prüfung gehören, aber als Regelungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keinen Nachbarschutz vermitteln. Insoweit ist der Antragsteller auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beschränkt, welches sich im hier vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, im Fall, dass kein Baugebiet vorliegen sollte, aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB ergibt.

Soweit der für das Baugrundstück geltende einfache Bebauungsplan Nr. … Baugrenzen festsetzt, so weist diese Festsetzung nach Auffassung der Kammer keinen nachbarschützenden Charakter auf. Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO kommt eine solche nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn ihnen der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung eine solche Wirkung zumessen wollte, dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Auch spricht die konkrete Regelung bezüglich des Baufensters, welches das Baugrundstück wie das Grundstück des Antragstellers umfasst, ersichtlich gegen einen Nachbarschutz der entsprechenden Festsetzung, da das Baufenster in einer Breite von ca. 15 m sich über die gesamte Breite des Grundstücks des Antragstellers und von dort weiter auf das benachbarte Baugrundstück erstreckt. Damit ist der Antragsteller auch im Hinblick auf die hier erteilten Befreiungen von den Baugrenzen ebenfalls auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers ist im Hinblick auf das Bauvorhaben für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellervertreter auf den genehmigten Baukörper selbst abstellen, so entfaltet dieser nach Auffassung der Kammer weder eine erdrückende Wirkung noch eine Riegelwirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers. Wenn man die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene und genehmigte Bebauung aus Sicht des Baugrundstücks und das jetzt genehmigte Bauvorhaben aus Sicht des Grundstücks des Antragstellers betrachtet, so hält sich die Bebauung noch im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses und ist jeweils für den Nachbarn im Hinblick auf die Höhe und Breite der sich gegenüberliegenden Außenwände zumutbar. Was die Beeinträchtigung im Hinblick auf Belichtung und Besonnung angeht, ist darauf zu verweisen, dass sich das Wohngebäude des Antragstellers südöstlich des geplanten Wohngebäudes auf dem Baugrundstück befindet und somit eine Verschattungswirkung allenfalls in den Nachmittagstunden in überschaubarem Umfang durch dieses beim Grundstück des Antragstellers bewirkt wird, während das Gebäude des Antragstellers in größerem Umfang Schatten auf das Baugrundstück wirft.

Auch sonst ist keine unzumutbare oder gar rücksichtslose Beeinträchtigung des Anwesens des Antragstellers durch das geplante Bauvorhaben ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf den vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr abstellt, kann dieser im Hinblick auf die genehmigten fünf Wohneinheiten nicht zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller werden, zumal der von ihm wahrnehmbare Verkehr sich ausschließlich auf der … und damit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abspielt. Denn der Verkehr auf dem Baugrundstück ist durch die Lage und die teilweise Überbauung der Tiefgarageneinfahrt vom Grundstück des Antragstellers aus wohl nicht wahrnehmbar, ebenso wie der Park- und Ein- und Ausfahrtverkehr zu den Stellplätzen in der Tiefgarage selbst. Soweit der Antragsteller auf den in der … vorhandenen Parkdruck verweist, der durch das Bauvorhaben deutlich zunehmen würde, so sind mit der angefochtenen Baugenehmigung elf Tiefgaragenstellplätze sowie zwei weitere Besucherstellplätze genehmigt und in der Auflage 12 zur Baugenehmigung die Herstellung von zehn Stellplätzen auf dem Baugrundstück wie geplant und genehmigt angeordnet. Damit ist nicht von einer Erhöhung des Parkdrucks auf der … durch das Bauvorhaben auszugehen. Außerdem ist das Fahren und Parken auf einer öffentlichen Straße durch die Grundstücksnachbarn von jedem Anwohner hinzunehmen. Wenn der Antragsteller Probleme bei der Zufahrt zu seinem Grundstück durch Falschparker befürchtet, so wäre dies weder dem Bauvorhaben zuzurechnen noch im Rahmen der Prüfung der Baugenehmigung zu berücksichtigen. Zudem besteht im Hinblick auf die mit dem Bauvorhaben geplanten Parkmöglichkeiten noch nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür, dass es zu einem erhöhten Parkdruck kommen wird. Durch die Situierung und die konkrete Ausgestaltung der Tiefgarage und der Tiefgaragenzufahrt wird das Grundstück des Antragstellers in bestmöglicher Weise vor Lärm und sonstigen Immissionen abgeschirmt. Im Übrigen ist nach § 12 BauNVO die von der genehmigten Nutzung ausgelöste Zahl notwendiger Stellplätze vom Nachbarn hinzunehmen.

Bauordnungsrecht und damit auch die Einhaltung der Abstandsflächen gehören hier nicht zum Prüfungsumfang.

Damit war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf den Antragsteller war hier recht und billig, da der Beigeladene durch ausdrückliche Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen hat und es um die ihm erteilte Baugenehmigung geht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.