Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen.
Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, das als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO festsetzt. In einer Entfernung von ca. 120-150 m von dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., der mit Baugenehmigungen vom 8. August 2011 und vom 8. Oktober 2012 genehmigte Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei des Beigeladenen zu 1).
Das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde ... vom 20. Mai 2015, der als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festsetzt. Über die Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei ...“ hat der Gemeinderat der Gemeinde ... in seinen Sitzungen vom 21. Februar 2014, 17. Oktober 2014, 11. März 2015 und am 20. Mai 2015 beraten. In der Sitzung vom 21. Februar 2014 befürwortete der Gemeinderat ein Bauleitplanverfahren unter der Voraussetzung der Erstellung eines lärmschutztechnischen Gutachtens. Daraufhin beauftragte der Beigeladene zu 1) den Sachverständigen ... mit der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung. Auf die Ausführungen des Sachverständigen ... im Gutachten vom 17. April 2014 wird insoweit verwiesen.
Für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. ... als Immissionsort (IO) 6 wurden vom Gutachter unter Berücksichtigung der Summenpegelwirkung (Vorbelastung durch andere Betriebe) in Abweichung der mit Baugenehmigung vom 8. August 2011 festgesetzten Immissionsrichtwerte (tags 50 dB(A), nachts 42 dB(A)) als Immissionsrichtwertanteile tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) empfohlen. Die Berechnungen ergaben für den IO 6 bei geöffneten Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 38,9 dB(A) und nachts von 42,3 dB(A), bei geschlossenen Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 33,3 dB(A) und nachts von 32,9 dB(A) (vgl. S. 29, 31 des Gutachtens ... vom 17. April 2014).
Der Gemeinderat der Gemeinde ... beschloss in seiner Sitzung vom
„Die schalltechnischen Berechnungen ergaben, dass während der Nachtzeit die Veranstaltung nur im geschlossenen Saal stattfinden kann, und dass keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes mehr möglich sind. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht möglich. (...) Es wird angenommen, dass die Gäste mit ca. 100 Pkw an der Ostseite entlang des Gebäudes zur Südseite fahren und dort sowie an der Westseite parken. Weiterhin wird angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde das Gelände verlassen, sondern etwa die Hälfte, d. h. 50 Fahrzeuge. (...). Die Dachterrasse ist nur während des Tagzeitraumes geöffnet, es finden ca. 20 Personen Platz an dort aufgestellten Tischen. Als Ansatz je Person kommt ein Schallleistungspegel von 67 dB(A), so dass von einer Gesamtschallleistung von 80 dB(A) ausgegangen wird. (...). Es wird von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Angesetzt wird ein Innenpegel von 95 dB(A), der bereits Zuschläge für Informations- und Impulshaltigkeit beinhaltet. Der tatsächliche Innenpegel im Saal sollte daher weniger als 90 dB(A) betragen. Der Raucherbereich wurde während der Nachtzeit vor der Eingangstür zum Saal angenommen und folgende Schallemittenten wurden berücksichtigt (...). Zusätzlich wurde noch eine Be- und Entlüftung der Halle berücksichtigt:“
Unter diesen Annahmen ergaben sich im gutachtlichen Bericht für den Immissionsort 04 des Grundstücks der Antragstellerin folgende Beurteilungspegel: 37,9 dB(A) tags und 32,3 dB(A) nachts für den Catering-Betrieb, für den Gastronomiebetrieb tags ein Pegel von 42,6 dB(A) und für den Gastronomiebetrieb nachts ein Beurteilungspegel von 35,6 dB(A) bei Richtwertanteilen von 54,0 dB(A) am Tag und 42,0 dB(A) in der Nacht. Im Rahmen der allgemeinen Beurteilung ist u. a. ausgeführt, dass eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte von restriktiven Maßnahmen und nicht leicht umsetzbaren Bedingungen abhänge (vgl. S. 20 des Gutachtlichen Berichts Nr. ... vom 5.2.2015). Die im Gutachten gemachten Vorschläge zu textlichen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wurden unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen übernommen. Auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ vom 6. Mai 2015 wird verwiesen. Im Einzelnen ist u. a. folgendes ausgeführt:
„8. Immissionsschutz (...)
b) Im Sondergebiet ist nur ein Betrieb zulässig, dessen Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/03
Bezeichnung |
Flächengröße in qm |
Emissionskontingent bzw. immissionswirksamer Flächenschall-Leistungspegel LEK in dB(A)/qm |
tags |
nachts |
|
|
|
(6.00 bis 22.00 Uhr) |
(22.00 bis 6.00 Uhr) |
Fl.Nr. ... |
ca. 20.340 |
|
≤58 |
≤43 |
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Unterschreitet der sich aufgrund der Festsetzung ergebende zulässige Immissionsanteil LEK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LEK=Immissionsrichtwert -15 dB(A) - Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12.
Anhand der herangezogenen Immissionsorte 1 bis 8 (als Hinweis im Planblatt enthalten) sind später die installierbaren Schallleistungspegel zweifelsfrei zu ermitteln.“
Unter Nr. 8 c der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind detaillierte Auflagen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aufgeführt.
Der Gemeinderat der Gemeinde ... hat in seiner Sitzung vom
Die Gemeinde ... hat mit Beschluss des Gemeinderats vom
Mit Bescheid vom
„II. Auflagen:
2. Die Genehmigungsauflagen der Bescheide vom
Bautechnische Auflagen:
3. Im Gastraum und in der Terrasse im Dachgeschoss dürfen sich gleichzeitig höchstens bis zu 200 Besucher aufhalten. Die vorliegenden Bestuhlungspläne vom
4. Der Antragsteller hat eine Betriebsvorschrift zu erstellen, die der verantwortlichen Person der Veranstaltung zu übergeben ist. (...).
Auflagen Immissionsschutz:
22. Die Anforderungen der „technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm“ vom August 1998 sind zu beachten.
23. Die Beurteilungspegel aller der vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazugehörenden Fahrzeugverkehrs dürfen im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen an den maßgeblichen Immissionsorten
- im Mischgebiet Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...
tagsüber 54 dB(A)
nachts 42 dB(A)
nicht überschritten werden. (...).
25. Im Veranstaltungssaal muss der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden. Hierzu ist die Anlage mit einem elektronischen Begrenzer (Limiter), der entsprechend eingemessen werden muss, zu versehen, oder dies durch anderweitige Nutzer unabhängige Steuerungseinrichtungen erreicht werden. Bei Live-Musik muss die Einhaltung mittels eines Messgerätes laufend überprüft werden und den Musikern bei Überschreitung entsprechende Anweisung zur Reduzierung der Lautstärke gegeben werden. (...)
27. Die Gäste sind anzuhalten (z. B. durch eine Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung), sich im Freien ruhig zu verhalten, insbesondere beim Zu- und Abfahren vom Grundstück. Das Hupen und Kavalierstarts sind grundsätzlich zu unterlassen. (...).
32. Auf den Freiflächen des Geländes ist während Veranstaltungen die Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten, z. B. für Musikdarbietungen nicht zulässig. Die Benutzung der Garten- und Freiflächen ist bis 20.00 Uhr zu beenden.
33. Veranstaltungen, die die Nachtzeit beanspruchen, wie z. B. Hochzeiten oder Familienfeste, haben nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Terrasse des Veranstaltungsraumes darf nur bis 22.00 Uhr genutzt werden.
34. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht zulässig. Erlaubt ist das Parken an der Nord- und Westseite des Gebäudes. Die An- und Abfahrt erfolgt über die Ostseite.
35. Nach 22.00 Uhr sind alle Fenster und Türen des Veranstaltungssaales so geschlossen zu halten, dass diese, falls erforderlich, nur im Notfall durch die Gäste geöffnet werden können. Eine Nutzung der Dachterrasse im Obergeschoss ist somit nach 22.00 Uhr nicht mehr zulässig. Ausnahme stellt die Eingangstür zum Treppenhaus, das zum Saal führt, dar. Diese darf zu Ein- und Austreten geöffnet werden. Der Raucherbereich ist vor dieser Tür anzuordnen. Die Belüftung muss über eine Lüftungsanlage mit einer Schallleistung ≤70 dB(A) erfolgen.
36. Während Veranstaltungen dürfen zur Nachtzeit parallel dazu keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes stattfinden.
37. Die Nebengebäude dürfen im Rahmen des Gastronomiebetriebes (z. B. für die Brautentführung) nicht genutzt werden.
38. Ausnahmen von den Regelungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch die Gemeinde und sind auf ein Minimum zu beschränken (seltene Ereignisse maximal bis fünf Veranstaltungen pro Jahr).
39. Für das Vorhaben wurde von der ..., ...-Ingenieurgesellschaft mbH eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Inhalte, Voraussetzungen und Maßgaben des Berichtes Nr. ... in der Fassung vom 9. März 2015, die der Begründung des Bebauungsplans beiliegt, sind zu beachten. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Auflagen.
Zwangsgelder: (...)
45. Falls der Bauherr die Auflage Nr. ... nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.
46. Falls der Bauherr die Auflage Nr. ... nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 300,00 EUR zur Zahlung fällig.“
In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei, weil das Vorhaben nicht öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Nebenbestimmungen stützten sich auf Art. 36 BayVwVfG; sie seien zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich. Die Genehmigung sei unter Berücksichtigung und Prüfung der öffentlichrechtlichen relevanten nachbarlichen Belange auf der Basis der Festsetzungen des rechtskräftig geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde ... möglich. Bestandteil dieses Bebauungsplans sei die schalltechnische Untersuchung der ...-Ingenieurgesellschaft mbH, welches u. a. die Themen des Lärmschutzes im östlich gelegenen Baugebiet behandelt und geprüft habe. Auf Grundlage dieses Gutachtens und der Stellungnahme der technischen Emissionsschutzbehörde seien entsprechende Auflagen (vgl. 22 bis 39) auch zum Schutze der Nachbarschaft in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden.
Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., der Antragstellerin liege in einem Gebiet, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise. Auf dem Gelände des Beigeladenen zu 1) fänden seit November 2013 eine erhebliche Anzahl von Großveranstaltungen ohne Einhaltung von Betriebszeiten oder Lärmschutzwerten statt. Die Antragstellerin habe dies wiederholt gegenüber der Gemeinde ..., dem Beigeladenen zu 1), der Polizei sowie dem Antragsgegner angezeigt. Die Interventionen seien gleichwohl erfolglos geblieben. Die stetigen Beschwerden hätten allerdings dazu geführt, dass durch die Gemeinde ... für das streitgegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ aufgestellt bzw. der bestehende Bebauungsplan geändert worden sei. In der der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung des Beigeladenen zu 1) werde für die Dauer der Veranstaltungen keine zeitliche Begrenzung angegeben. Eine Außenterrasse sowie eine Gartenteichanlage, bezeichnet als Garten- und Löschwasserteichanlage, böten Raum für den Aufenthalt der Gäste im Freien sowie eine Bewirtung dort. Die Räumlichkeiten sollten überwiegend für größere Familienfeiern, wie Hochzeiten oder Firmenevents, zur Verfügung stehen. Die Durchführung musikalischer Darbietungen werde unterstellt. Mit diesen Nutzungsmöglichkeiten der Lokalität werbe der Beigeladene zu 1). So werde beispielsweise auf der Internetadresse www...de der Betrieb des Beigeladenen zu 1) als „Event-Park“ bezeichnet. Im Rahmen des Gutachtens der Firma ... GmbH vom 5. Februar 2015 komme das Sachverständigenbüro zu dem Ergebnis, dass aufgrund schalltechnischer Berechnungen Veranstaltungen während der Nachtzeit nur im geschlossenen Saal abgehalten werden könnten und zu dieser Zeit keine Liefervorgänge des Catering-Betriebs mehr möglich seien. Der Sachverständige stelle explizit fest, dass nur unter massiven Bedingungen und Betriebsbeschränkungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überhaupt ermöglicht werden könne. Auch stelle der Sachverständige fest, dass diese Bedingungen in der Praxis schwer umgesetzt werden könnten und es unrealistisch sei, restriktive Maßnahmen, insbesondere gegenüber den Gästen, durchzusetzen. Die Nutzungsänderung des Catering-Betriebs in eine Event-Gastronomie sei gleichwohl durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigt worden. Die Genehmigung enthalte eine Vielzahl an Auflagen. Der Beigeladene zu 1) halte sich auch nach Erteilung der Genehmigung unverändert nicht an Lärmschutzwerte, Betriebszeiten oder gar die festgesetzten Auflagen. Wiederholt seien Großveranstaltungen abgehalten worden, ohne Auflagen oder Lärmschutzwerte einzuhalten. So sei beispielsweise am 3. Oktober 2015 in der Event-Gastronomie eine Hochzeitsfeier durchgeführt worden. Die Fahrzeuge seien nicht auf dem Gelände geparkt, sondern unverändert im gesamten zur Verfügung stehenden Außenbereich geparkt worden. Auf der Terrasse sei bis weit nach Mitternacht gegrillt worden. Eine Vielzahl der Gäste habe sich auf der Terrasse sowie in dem Gartenbereich, ebenfalls bis weit nach Mitternacht, aufgehalten. Um 24.00 Uhr sei ein Feuerwerk abgehalten worden, bei dem sich jedenfalls die überwiegende Anzahl der Gäste im Außenbereich aufgehalten habe und die Darbietung lautstark kommentiert habe. Die Feier habe sich in den Gartenbereich verlagert.
Der Eilantrag sei auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, nachdem der Beigeladene zu 1) von der genehmigten Nutzungsänderung bereits umfassend Gebrauch mache. Darüber hinaus bestehe ein Sicherungsbedürfnis, da der Beigeladene zu 1) die festgesetzten Auflagen wiederholt missachtet habe.
Die Nutzungsänderung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die genehmigte Nutzungsänderung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Störwirkungen, die von dem Event-Park nachweislich ausgingen, seien insbesondere im Hinblick auf die Art und den Umfang der geplanten Nutzung mit der Störempfindlichkeit der angrenzenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Die genehmigte Nutzung umfasse einen Catering-Betrieb sowie eine Schlachterei mit Ochsenbraterei. Hierbei handele es sich um eine gewerbliche Einrichtung, die jedoch keinen maßgeblichen Kundenverkehr oder eine, insbesondere nächtliche, Bewirtung von Gästen umfasse. Durch die Genehmigung trete in Bezug auf das Baugrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Durch die Genehmigung einer Event-Gastronomie würden auf dem Baugrundstück bis zu 200 Personen bewirtet. Die Gastronomie sei in die Nacht dauernde Feierlichkeiten ausgerichtet. Die Nutzung des Außenbereichs werde ermöglicht und sei vom Beigeladenen zu 1) auch erwünscht, der die örtlichen Möglichkeiten als Herausstellungsmerkmal anpreise. Im Hinblick auf die Art der Veranstaltungen, insbesondere große Familienfeierlichkeiten, Firmenevents oder auch kulturelle Veranstaltungen, seien musikalische Darbietungen, ebenfalls bis spät in die Nacht oder die frühen Morgenstunden bei der Genehmigung - wenn auch rechtsfehlerhaft - berücksichtigt. Die massive Erhöhung der Gästezahlen führe auch zu einer Erhöhung des Lieferverkehrs, der Angestellten zur Bewirtung sowie des entsprechenden An- und Abfahrtverkehrs der Besucher. Gerade die Abfahrt der Gäste in den Nachtstunden sei erwartungsgemäß verbunden mit lautstarken Unterhaltungen, Türen knallen und ähnlichem. Die bisherige Nutzung als Catering-Betrieb trete insoweit in den Hintergrund. Auch unabhängig von etwaigen Auflagen gehe von dem Betrieb ein Störpotenzial aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, unzulässig sei. Durch die von der Event-Gastronomie sowie den Gästen ausgehenden Lärmimmissionen werde das Rücksichtnahmegebot massiv und unzumutbar verletzt. In dem Gutachten der Firma ... GmbH werde explizit dargestellt, dass die Einhaltung der Lärmschutzwerte lediglich unter massiven Lärmschutzmaßnahmen überhaupt erreicht werden könne. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung gemachten Auflagen seien jedoch nicht ausreichend, da auch das zugrunde liegende Gutachten ungenügend sei. Es würden bereits nicht alle maßgeblichen Immissionsquellen berücksichtigt. So würden im Rahmen des Gutachtens der ... GmbH zwar Verkehrsbewegungen durch Mitarbeiter bezogen auf den Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei angenommen. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass selbstverständlich auch im Rahmen des Gastronomiebetriebs Mitarbeiter wie Servicekräfte vor Ort sein würden, insbesondere bei einer Gästezahl von ca. 200 Personen. Insoweit sei ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Nachtzeit, durch Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes anzunehmen und der Schallentwicklung ebenfalls hinzuzurechnen. Weiter werde angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge, sondern nur etwa die Hälfte während der lautesten Nachtstunde das Gelände verließen. Im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden. Darüber hinaus sei an der entlang des Gebäudes zur Südseite nicht die erforderliche Anzahl an Parkplätzen vorhanden, um ca. 100 Pkw aufzunehmen. Der Lärmberechnung sei jedoch das realistische Fahrzeugaufkommen zugrunde zu legen, andernfalls könne das tatsächliche Emissionsaufkommen nicht festgestellt werden. Weiter werde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Erfahrungsgemäß erfolge jedoch gerade bei Veranstaltungen, wie Hochzeiten, die Nutzung mit lauter Musik ausnahmslos in den Nachtstunden und somit für einen weitaus längeren Zeitraum. Weiter werde zur Be- und Entlüftung der Halle lediglich eine Dauer von 60 Minuten nachts angesetzt. Auch dies sei unrealistisch. Nachdem eine Lüftung der Halle mit Frischluft aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gerade nicht erfolgen dürfe, sei die Be- und Entlüftung der Halle mittels Lüftungsanlage bei Anwesenheit von ca. 200 Personen uneingeschränkt erforderlich. Die Lärmberechnungen seien daher ungenügend und könnten daher als Grundlage der streitgegenständlichen Nutzungsänderung nicht herangezogen werden. Damit sei die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm, insbesondere nachts auch bei unterstellter Berücksichtigung der Auflagen im Genehmigungsbescheid, nicht einzuhalten. Die Auflagen zum Immissionsschutz könnten dem nachbarlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht genügen. Insbesondere in der Nachtzeit würden auch nach den Festsetzungen der Genehmigung Lärmgrenzwerte überschritten. Die Genehmigung sei überdies rechtswidrig, da die Auflagen auch nicht geeignet seien, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Emissionsberechnungen verstoße die Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lärmschutzwerte würden jedenfalls bis an die Grenzen ausgeschöpft. Wiederholte Überschreitungen zulasten der umliegenden Wohnbebauung und damit zulasten der Antragstellerin seien auch bei Überwachung durch den Beigeladenen zu 1) zu erwarten. Die Auflagen seien überaus ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Soweit unter Ziffer ... zur Auflage gemacht werde, dass sich alle Raucher im Außenbereich aufzuhalten hätten, werde provoziert, dass gerade in den Nachtstunden mit steigendem Alkoholgenuss die Anzahl der Gäste im Außenbereich ansteige. Die Einhaltung der Lärmschutzwerte in den Nachtstunden könne damit jedenfalls nicht gewährleistet werden. Die Festsetzung unter Nr. 25, dass im Veranstaltungssaal der mittlere Schallpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden müsse, sei ebenfalls ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Die Kontrolle werde einem Dritten überlassen. Eine laufende Überprüfung sei unrealistisch, da dies andere Tätigkeiten des Dritten ausschließen würde. Überdies berücksichtige die Auflage lediglich eine Regulierung der Live-Musik. Beschallung aus Musikanlagen sowie durch Gäste würde unberücksichtigt gelassen. Die Auflage, Gäste, z. B. durch Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung anzuhalten, sich im Freien ruhig zu verhalten, Nr. ..., sei wirkungslos. Es fehle an einer Verpflichtung der „Emittenten“, d. h. der Gäste, die Wohnruhe zu beachten. Soweit weiter festgesetzt werde, dass Veranstaltungen nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden hätten, und die Nutzung der Terrasse bis 22.00 Uhr beschränkt werde, stünden diese Auflagen im Gegensatz zu den in der Betriebsbeschreibung aufgeführten beabsichtigten Nutzungen. Diese Auflagen seien somit offensichtlich nur verfügt worden, um die Genehmigungsfähigkeit der Event-Gastronomie begründen zu können. Gleichwohl sei aufgrund der Unberechenbarkeit der Gäste sowie deren Unbeherrschbarkeit davon auszugehen, dass die Auflagen überschritten würden. Es sei somit eine stark individualisierte, gleichsam maßgeschneiderte Baugenehmigung erlassen worden, die sich in ihrer Einhaltung nicht überwachen lasse. Die Baugenehmigung erweise sich als rechtswidrig, da sie einer ständigen Überwachung bedürfte, die weder vom Beigeladenen zu 1) noch vom Antragsgegner durchgeführt werden könne, was die von der Antragstellerin gemeldeten Verstöße eindringlich belegten. Unzulässig sei eine Baugenehmigung dann, wenn sie nur durch einen Katalog von Nebenbestimmungen ermöglicht werde, deren Einhaltung unrealistisch oder nicht überwacht werden könne (mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung u. a. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - juris). Die Baugenehmigung sei daher als maßgeschneiderte Baugenehmigung rechtswidrig.
Die Antragstellerin habe darüber hinaus einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietsbewahrungsanspruch. Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei vorbehalten, sich gegen nicht zulässige Vorhaben unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zur Wehr zu setzen. Dieser Gebietsbewahrungsanspruch bestehe vorliegend, da von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ auszugehen sei. Der Bebauungsplan verletze insbesondere das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die gerechte Abwägung setze nicht nur die zutreffende Ermittlung und Bewertung sämtlicher für die Abwägung erheblicher Belange voraus. Es sei im Rahmen der Abwägung auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hieran fehle es vorliegend. Wie durch das Gutachten der Firma ... GmbH nachgewiesen, würden durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) Lärmschutzwerte bezogen auf die angrenzende Wohnbebauung grundsätzlich massiv überschritten. Wie dargelegt, würden die Veranstaltungen nahezu ausnahmslos unter Missachtung der Ruhezeiten oder Lärmschutzwerte durchgeführt. Der Gastronomiebetrieb stelle einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der insbesondere in der Nachtzeit massive Immissionen hervorrufe. Die Genehmigungsfähigkeit dieses Betriebes solle ausnahmslos durch die Ausweisung des entsprechenden Sondergebietes begründet werden. Insoweit sei das Vorhaben an dem entsprechenden Standort grundsätzlich unzulässig. Auch werde das Risiko, dass es trotz Auflagen zu einer Überschreitung der nachbarlichen Schutzrechte komme, auf die Antragstellerin übertragen. Dies sei bei der Ausweisung des Bebauungsplans unberücksichtigt geblieben. Die Belange der Antragstellerin, wie auch anderer Anwohner, seien bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 1) bei der Ausweisung des Grundstücks als Sondergebiet von der Gemeinde ... zugrunde gelegt worden. Damit sei eine erforderliche und gerechte Abwägung und Gewichtung der betroffenen Belange nicht vorgenommen worden. Der Bebauungsplan leide damit an einem unheilbaren Abwägungsfehler und sei insoweit unwirksam. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die für die Immissionsfestsetzungen notwendigen DIN-Vorschriften nicht in der erforderlichen Form bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien. Weiter sei davon auszugehen, dass die Normierungen nicht bei der Gemeinde zur Einsicht vorgehalten würden. Der Bebauungsplan sei daher nicht ordnungsgemäß verkündet und damit auch aus diesem Grund unwirksam (mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 26.3.2009 - 8 C 10729/08 - juris). Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei vorliegend auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen. Da die Verfahrensfehler derart gravierend und offensichtlich seien, dass auch im Rahmen des Eilverfahrens von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Auch Gebietsnachbarn werde ein Anspruch auf Gebietserhaltung zuerkannt, wenn die Gemeinde bei den Festsetzungen des Bebauungsplans den Zweck verfolge, eben auch Gebietsnachbarn durch die normierten Bestimmungen zu schützen. Im Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ seien entsprechende nachbarschützende Festsetzungen zum Lärmschutz der betroffenen Wohnbebauung getroffen worden. Diese Auflagen dienten dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung, so dass der Antragstellerin ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zustehe. Dieser werde durch die Genehmigung des Event-Betriebs verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Bereich, der überwiegend Wohnnutzung aufweise. Es handele sich insoweit um ein Gebiet, das von Ruhe geprägt sei. Diese Qualifizierung werde durch die Erlebnisgastronomie massiv verletzt. Die Auswirkungen des Betriebes reichten weit über die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks hinaus und beträfen insbesondere schützenswerte Belange der angrenzenden Wohnbebauung.
Nachdem der Beigeladene zu 1) von der Nutzungsgenehmigung bereits Gebrauch mache, sei zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedürfe eines hinreichend konkreten Grundes, der dann vorliege, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die angeordnete bzw. wieder hergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (mit Verweis auf BVerwG, B. v. 9.2.2012 - 9 VR 2.12 - juris). Der Beigeladene zu 1) verstoße nachhaltig gegen die Auflagen und Festsetzungen. Die von der Antragstellerin angerufenen Behörden, Antragsgegner, die Beigeladene zu 2) wie auch die zuständige Polizeiinspektion seien trotz der massiven Rechtsverstöße des Beigeladenen zu 1) untätig geblieben bzw. dem Beigeladenen zu 1) nicht effektiv entgegengetreten. Es seien daher konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beigeladene zu 1) trotz des eingeleiteten Klageverfahrens wie auch des Eilverfahrens unverändert gegen die verfügten Auflagen verstoßen werde. Aufgrund der Nachhaltigkeit der Verstöße sei konkret davon auszugehen, dass auch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage missachtet werde.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes ...
2. Dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Genehmigungsbescheid vom
Die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 20 Garagenstellplatzverordnung bemesse sich nach der Anlage 1 der Garagenstellplatzverordnung. Demnach müsse für Bauvorhaben eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Den Antragsunterlagen liege eine Berechnung der notwendigen Stellplätze für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) bei. Danach seien für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) 35 Stellplätze erforderlich. Der Beigeladene zu 1) weise auf seinem Grundstück sogar 50 Stellplätze nach. Somit seien alle notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden seien, könne von dem Antragsgegner nicht nachvollzogen werden, da mehr als die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Im Übrigen verhalte es sich derart, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen (zum Parken) nicht mehr der Nutzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens zuzurechnen sei. Insoweit seien auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur durch das tatsächliche Fahrzeugaufkommen bedingten Lärmberechnung nicht belastbar, da der Gutachter seiner fachlichen Bewertung stets die lauteste Nachtstunde sowie einen Maximalbetrieb mit 200 Gästen, für welche 100 Parkplätze angesetzt wurden, zugrunde lege. Ebenso sei die allgemein gehaltene Behauptung der Antragstellerin, die Auflagen zur Einhaltung der Lärmschutzwerte seien nicht geeignet bzw. ausreichend, auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Dezember 2015 zu verweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin beruhten auf bloßen Vermutungen einer steigenden Anzahl von sich im Außenbereich aufhaltenden Personen. Das Immissionsschutzrecht könne und solle nicht das Sozialverhalten reglementieren. Zum Vortrag der Antragstellerin, unter Nr. ... des Genehmigungsbescheids vom 22. September 2015 sei nur eine Regelung zur Live-Musik getroffen worden, jedoch nicht zur Beschallung aus Musikanlagen, sei auszuführen, dass mit Live-Musik nicht nur die Darbietung von Musikern gemeint sei, sondern jedwede Art von Musikdarbietungen. Daher falle unter den Begriff „Live-Musik“ auch die Beschallung aus Musikanlagen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Auflage Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Mit der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Antragsunterlagen sei, habe der Bauherr seinen gewünschten Umfang der Nutzung beantragt, ohne sich im Hinblick auf die Veranstaltungsdauer zu den gewünschten Aufenthalten im Außenbereich zu äußern. Nach Überprüfung seitens des Antragsgegners sei dieser Umfang zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt worden. Die angesprochenen Auflagen, die den Aufenthalt im Außenbereich reglementierten, stünden daher nicht im Widerspruch mit der Betriebsbeschreibung. Wiederum müsse darauf verwiesen werden, dass die Ausführungen der Antragstellerin zur Unberechenbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit des Verhaltens der Gäste nicht belastbar seien, sondern auf bloßen Vermutungen beruhten.
Entgegen der Angaben der Antragstellerin liege das Grundstück der Antragstellerin im Bereich des Bebauungsplans „...“, das für das Grundstück der Antragstellerin eben nicht ein allgemeines Wohngebiet vorsehe, sondern ein Mischgebiet. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Diese Einstufung entspreche auch der tatsächlichen baulichen Nutzung mit Landmaschinen-Werkstatt, Lagergebäuden, Hallen und Wohngebäuden. Die Ausführungen im Schreiben der Antragstellerin zum Gebietsbewahrungsanspruch seien daher nicht korrekt und könnten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Vorbringens gegen die Durchführung des Bauleitplanverfahrens werde die Gemeinde ... gesondert Stellung nehmen. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen und der umfassenden immissionsschutzfachlichen Prüfung sei die von der Antragstellerin beschriebene Nutzungsintensivierung keine tragbare Grundlage, um die Rechtmäßigkeit des beklagten Bescheides in Frage zu stellen. Es bestehe keine Grundlage für die beantragte Nutzungsuntersagung des streitgegenständlichen Betriebes. Die Anträge seien daher abzulehnen.
Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom
Zum Vorbringen, dass das Grundstück der Antragstellerin (Fl.Nr. ...) sich in einem Gebiet befinde, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise, sei anzuführen, dass an das Grundstück das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. ... angrenze, auf dem ein Schmiede- und Installationsbetrieb ausgeübt werde. Der nördliche Teil dieses Grundstückes liege zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Betriebsgelände des Catering-Betriebes ... Das südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegene Grundstück Fl.Nr. ... sei zudem früher ebenfalls gewerblich als Betriebsgelände einer Spedition genutzt worden. Die Antragstellerin selbst habe dieses Grundstück im Rahmen einer früheren Geschäftstätigkeit über einen längeren Zeitraum zum Abstellen eines Lkws genutzt. Im betreffenden Gebiet seien somit immer auch Gewerbebetriebe ansässig gewesen. Die Aussage, die Bebauungsplanänderung sei aufgrund der stetigen Beschwerden der Antragstellerin durchgeführt worden, sei nicht zutreffend, da bereits im Januar 2014 der Betreiber einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt habe, der eine Umnutzung des bisherigen „Präsentationsraumes“ zum Inhalt gehabt habe. Dadurch habe sich der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit einräumen wollen, Geburtstagsfeiern und Hochzeiten im betreffenden Raum abzuhalten. Diese Nutzungsänderung habe jedoch nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden können, sondern es sei eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich gewesen. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass stetige Beschwerden der Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes gewesen seien. Die Änderung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., erfolgte auf Antrag des Beigeladenen zu 1). Hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelastung der Nachbarn durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) werde auf die Stellungnahmen des Sachverständigen ... (Ingenieurbüro ... GmbH & Co KG) und des Sachverständigen ... (Ingenieurbüro ..., ...-Ingenieurgesellschaft mbH) verwiesen. Beide Sachverständigen hätten erklärt, dass die Erweiterung des bestehenden Catering-Betriebes mit Schlachterei und Ochsenbraterei um eine Gastronomienutzung mit Live-Musik in der Veranstaltungshalle unter Einhaltung bestimmter, restriktiver lärmtechnischer Einschränkungen möglich sei. In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin würden die ermittelten zulässigen Immissionsrichtwerte sogar deutlich unterschritten (mit Verweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen ... mit Schreiben vom 6.5.2015). Zudem sei die Einhaltung bestimmter lärmvermeidender Maßnahmen vorgegeben worden, die explizit in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden seien. Soweit von der Antragstellerin ständig von Großveranstaltungen die Rede sei, sei zweifelhaft, ob dieser Begriff auf eine im ländlichen Raum übliche Hochzeit mit 100 oder 150 Gästen überhaupt zutreffend sei, noch weniger sicherlich bei einer Geburtstags- oder Firmenfeier mit noch weniger Gästen. Ebenso werde bei allen geschilderten Sachverhalten immer vom schlimmsten Fall ausgegangen, wie z. B. dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden, was an der Realität völlig vorbeigehe. Auch der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass ein realistischer Fall abgebildet werden müsse und eben nicht eine „Worst-Case-Betrachtung“. Zum Vorbringen, dass der (geänderte) Bebauungsplan das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletze, sei aus den Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2014 und vom 11. März 2015 zu ersehen, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde ... sehr wohl intensiv mit den Anregungen und Bedenken sowohl der Öffentlichkeit, als auch der Träger öffentlicher Belange beschäftigt und die Interessen des Gewerbetreibenden und der Nachbarn des Betriebes sorgfältig abgewogen habe. Der Gemeinderat habe sich bemüht, zwischen allen betroffenen Parteien einen Interessensausgleich herbeizuführen. Die behauptete Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege somit nicht vor. Nicht zutreffend sei auch die vorgebrachte Kritik, dass die Belange der Antragstellerin wie auch anderer Anwohner bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Dabei sei anzumerken, dass außer der Antragstellerin kein weiterer Anwohner im Verfahren Einwendungen oder Bedenken vorgebracht habe. Die weitere Behauptung, dass die für die Immissionsfestsetzungen erforderlichen DIN-Vorschriften nicht bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien, treffe ebenfalls nicht zu. Diese seien in den textlichen Festsetzungen unter 8. b) im Bebauungsplan aufgeführt. Zum von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Einsichtnahme in den Bebauungsplan werde angeführt, dass die Einsicht in den Bebauungsplan in den Räumen des Rathauses in ... während der Geschäftszeiten jederzeit möglich sei.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gewähre dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Vorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweiche, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt werde oder nicht. Dies gelte jedoch nur innerhalb des festgesetzten Gebietes. Wie den bisherigen Stellungnahmen zu entnehmen sei, liege das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für dieses Gebiet die Festsetzung des Mischgebietes enthalte. Bauvorhabensbezogen wurde für das Grundstück des Beigeladenen zu 1) die Änderung des bereits bestehenden Sondergebietes beschlossen. Demnach befinde sich das Grundstück des Beigeladenen zu 1) nicht in demselben festgesetzten Gebiet, so dass sich die Antragstellerin nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Die Änderung des bereits festgesetzten Sondergebiets an sich sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Auch aus den immissionsschutzrechtlichen Normen lasse sich hier kein Drittschutz für die Antragstellerin ableiten. Hier liege eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1
4. BImSchV i. V. m. Anhang 1 vor. Drittschutz könne sich damit allenfalls aus §§ 24, 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1, 25 BImSchG ergeben. Es sei bereits die schalltechnische Untersuchung des beratenden Ingenieurs ... vom 17. April 2014 und der gutachterliche Bericht Nr. ... über eine schallimmissionstechnische Untersuchung der ...-Ingenieurgesellschaft mbH vom 5. Februar 2015 vorgelegt worden. Beide Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass nach Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung am Anwesen der Antragstellerin, ..., nicht zu erwarten sei. Gemäß Tabelle 1 auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung des beratenden Ingenieurs ... (Immissionsort der Antragstellerin = IO 6) werde ersichtlich, dass selbst bei geöffneten Terrassentüren die Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht würden. Lediglich bezüglich der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ergebe sich eine marginale Überschreitung von 0,3 dB(A). Bei geschlossenen Terrassentüren würden sämtliche Vorgaben der TA-Lärm und auch der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile eingehalten (vgl. Tabelle auf Seite 31). Deutlich ergebe sich dies dann auch aus der Anlage 2.2 auf Seite 39 und der Anlage 3.2 auf Seite 45. Auch der gutachterliche Bericht des Sachverständigen ... GmbH vom 5. Februar 2015 komme zu keinem anderen Ergebnis. In den Tabellen unter Ziffer 6.2.2.3.1 werde für den IO 4, der für die Antragstellerin relevant sei, jeweils eine Unterschreitung der Richtwerte festgestellt. Somit werde in zwei unabhängig voneinander erstellten Gutachten festgestellt, dass bei Umsetzung der dort genannten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht erfolgen könne. Die entsprechenden Nebenbestimmungen seien in den Genehmigungsbescheid auch aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne sich die Antragstellerin nicht auf Verletzung der drittschützenden Normen des Immissionsschutzrechts berufen.
Soweit die Antragstellerin geltend mache, ihre Belange seien im Rahmen des Abwägungsgebots nicht gerecht abgewogen worden, so zeige die Stellungnahme der Gemeinde ... zusammen mit den vorgelegten Protokollen gerade, dass die Belange der Antragstellerin, insbesondere bezüglich des entstehenden Lärms, in die Abwägung mit eingestellt worden seien. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne sich hier auch nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass sich die Antragstellerin auch bezüglich des Rücksichtnahmegebots auf die Lärmimmissionen stütze. Das Rücksichtnahmegebot könne diesbezüglich aber nicht weitergehen als die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft der Antragstellerin insgesamt vorbelastet sei, was auch die Duldungspflicht der Antragstellerin erhöhe. So seien nicht nur weitere Gewerbebetriebe in der Nähe vorhanden, sondern auch weitere Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise das Gasthaus „...“ (ca. 80 m Luftlinie) und das Restaurant „...“ (ca. 50 m Luftlinie). Auch fänden sich einige Kfz-Reparaturwerkstätten in der näheren Umgebung. Wie dem Schreiben der Gemeinde ... dann noch zu entnehmen sei, sei die Antragstellerin selbst gewerblich in diesem Gebiet tätig. Aus alledem ergebe sich, dass weder die objektivrechtliche Dimension des Rücksichtnahmegebots und schon gar nicht die subjektivrechtliche Dimension zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots führten. Soweit die Antragstellerin besonders lärmempfindlich sei, sei dies kein schützenswerter Belang. Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans rüge, sei darauf hinzuweisen, dass das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht verletzt sei. Insbesondere seien alle relevanten Belange ermittelt worden. So sei schon in der Sitzung des Gemeinderats ... vom 21. Februar 2014 der Lärmschutz tragendes Thema gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe sich damit einverstanden erklärt, keine musikalischen Darbietungen im Außenbereich stattfinden zu lassen. Zudem sei noch ein weiteres schalltechnisches Gutachten auf Kosten des Beigeladenen zu 1) gefordert worden. Insbesondere habe dann auch die Ausnutzung in der schalltechnischen Untersuchung mit berücksichtigt werden sollen. Die Antragstellerin sei in dieser Sitzung vor Ort gewesen und habe Einwendungen geltend gemacht. Die Einwendungen hätten zu den im Protokoll aufgeführten Änderungsvorschlägen geführt. Dem Protokoll seien weitergehende Einwendungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Sie sei dann wohl selbst mit den beschlossenen Änderungen einverstanden gewesen. Letztendlich sei dann das schalltechnische Gutachten in Auftrag gegeben worden. In der nächsten relevanten Sitzung am 11. März 2015 sei die Auswertung des Lärmgutachtens durch den Gemeinderat erfolgt.
Bezüglich der Überschreitung der Werte an IO 1, der auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) liege, sei ausdrücklich gefordert worden, dass dort nur Personen Baurecht erlangen sollten, die in enger verwandtschaftlicher oder beruflicher Verbindung zum Beigeladenen zu 1) stünden. Dies sei als ein milderes Mittel zu einer Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass dort nicht mehr gebaut werden dürfe, angesehen worden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung seien in der Gemeinderatssitzung eingehend erläutert worden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auch in den Bebauungsplan eingearbeitet worden. In der Sitzung des Gemeinderats am 20. Mai 2015 seien die Belange der Antragstellerin nochmals zur Disposition gestellt und nochmals berücksichtigt worden. Auch Ordnungsmittel gegen den Beigeladenen zu 1) und deren Effizienz seien besprochen worden. Neben der umfassenden Ermittlung aller wesentlicher Belange seien die widerstreitenden Belange gegeneinander ausführlich abgewogen worden. Vor allem aber seien die Belange der Antragstellerin auch gemäß ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht richtig bewertet worden. Das Gebot der großräumigen Konfliktbewältigung sei durch die intensive Bewertung einer Lärmproblematik und deren Verhinderung besonders gewahrt worden. Auch der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Mischgebiet. Die hier relevante Erweiterung des Sondergebiets stelle damit keine unverträgliche Nutzung dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei daher zu bejahen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung seien maßgebliche Einschränkungen für den Beigeladenen zu 1) erfolgt, um dessen Interesse mit dem der Antragstellerin in Einklang zu bringen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten und würden diese Auflagen insgesamt auch eingehalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflagen sei nie zur Disposition gestanden und könne damit im Rahmen der Abwägung nicht zu einem erheblichen Fehler führen.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtmäßig. Eine angeblich mangelnde Durchsetzung der vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen die Auflagen habe auf den Bestand der Baugenehmigung keinen Einfluss. Wenn es Verstöße gegen die Auflagen gebe, so müsse die Antragstellerin Verpflichtungsklage gegenüber den zuständigen Behörden auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben oder wegen der angeblichen Verstöße zivilrechtliche Klage erheben. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm sei der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, soweit eine Beurteilungspegelerhöhung um rechnerisch 3 dB(A) damit einhergehe, keine Vermischung mit übrigem Verkehr erfolge und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten würden. Eine Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs habe damit gerade nicht zu erfolgen, sondern es seien unter den genannten Voraussetzungen organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Die Betriebsbeschreibung führe nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Da von einem wirksam festgesetzten Sondergebiet auszugehen sei, komme es auf die Ausführungen zum Mischgebiet nicht an. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, als Mischgebiet ausgewiesen sei und gemäß der tatsächlichen Nutzung auch ein Mischgebiet sei. Unstreitig seien in Mischgebieten auch Biergärten und Schnellrestaurants grundsätzlich zulässig (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.6.1988 - 14 S 1558/88 und BayVGH, B. v. 25.8.1997 - 2 ZB 97.00681). Dies sei mit der vorliegenden Gastronomie vergleichbar. Auch auf die Worst-Case-Betrachtung komme es im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht an. Einzig relevant seien die immissionsschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Änderung des Bebauungsplans. Soweit die Antragstellerin meine, auf eine etwaige Lärmentwicklung komme es durch eine Worst-Case-Betrachtung an, müsse sie auf ordnungsrechtliches Einschreiten verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 23. November 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 K 15.01893 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dementsprechend auch keine Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom
Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Nachbarn und dem Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage eines Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragstellerin ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, a. a. O.).
Nach summarischer Überprüfung wird vorliegend die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, Nr. 8 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, sich diese Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).
Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid vom 22. September 2015 nicht an einem derartigen Mangel leidet. Die Antragstellerin wird durch den Bescheid vom 22. September 2015 voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zukommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls der Antragstellerin gegenüber wohl nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den allgemeinen bzw. einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (vgl. nachfolgend 1.). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung ist vorliegend voraussichtlich nicht gegeben (vgl. nachfolgend 2.).
1.
Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Der Gebietsbewahrungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetz dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - NJW 1994, 1546). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.).
Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.). Auch dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ kann damit bei einem „faktischen“ Baugebiet nicht in Betracht kommen, da nur eine Baugebietsfestsetzung von dem Willen getragen sein kann, Gebietsnachbarn einen von der tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Schutzanspruch zu geben (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u. a. - juris Rn. 34).
Im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutz angemessenen summarischen Überprüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ liegen nicht vor.
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend folgendes: Eine Verletzung des Anspruches der Antragstellerin auf Gebietsbewahrung ist nicht erkennbar. Wegen Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans kann offenbleiben, ob sich aus den den Immissionsschutz betreffenden Festsetzungen unter Nr. ... der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein Planungswille zur Festsetzung gebietsübergreifender, drittschützender Rechte ergibt. Weiter kann offenbleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, da jedenfalls eine offensichtliche Unwirksamkeit nicht erkennbar ist und ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch bei einem faktischen Baugebiet mangels entsprechenden Planungswillens nicht in Betracht kommt. Selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und unterstelltem drittschützenden Planungswillen ist vorliegend aber nicht erkennbar und auch von Antragstellerseite nicht vorgetragen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart SO nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wurde.
Der Nachbarschutz der mit ihrem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragstellerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn. 7).
2.
Nach summarischer Prüfung liegt auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin nicht vor.
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983,a. a. O., und
Im beplanten Innenbereich nach § 30 Abs. 1 BauGB - bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans - kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20;
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartenden und verbundenen Lärmimmissionen voraussichtlich nicht vor (vgl. nachfolgend 2.1). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. nachfolgend 2.2). Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2015 unter II. Nr. 1 bis 39 festgesetzten Auflagen sind geeignet, unzumutbare Störwirkungen des Vorhabens jedenfalls gegenüber der Antragstellerin zu vermeiden. Die festgesetzten Auflagen sind auch nicht betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von vorneherein ausgeschlossen wäre. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, die dazu dienen, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen, ist vorliegend nicht anzunehmen (vgl. nachfolgend 2.3).
2.1
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben sind nach summarischer Überprüfung im Hinblick auf die gastronomische Nutzung und dem damit zu erwartenden Verkehrsaufkommen keine für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgesetzt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift vermittelt Schutz nicht nur für das festgesetzte Baugebiet, sondern auch die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Es ist zu prüfen, in welchem Umkreis, d. h. im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung, die Immissionen noch zumutbar sind. Die Baugenehmigungsbehörde ist insoweit verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn auch außerhalb des Baugebiets gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung, in der Baubeschreibung (vgl. § 9 BauVorlV) und ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - Beck RS 2009, 40662, Beckonline).
Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich für Gewerbelärm anhand der Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) ermitteln; diese konkretisieren das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die TA-Lärm ist auch geeignet für die Beurteilung von Anlagen, bei denen die Geräusche vornehmlich in den Ruhezeiten und den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs hervorgerufen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2002 - 1 B 98.3159 - juris Rn. 55).
Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm werden die Immissionsrichtwerte für die durch die Anlagengeräusche an den repräsentativen Immissionsorten hervorgerufenen Beurteilungspegel entsprechend der bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen festgelegt. Der vom Antragsgegner in der Auflage Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. ... entspricht sowohl dem seitens des Sachverständigen ... in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2014 für den Immissionsort 6 als auch dem durch den Sachverständigen ... im Gutachten der ...-Ingenieurgesellschaft mbH (...) vom 5. Februar 2015 für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 aufgrund der Vorbelastung durch andere Betriebe in Ansatz gebrachten abgesenkten Immissionsrichtwert von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) und ist unter Berücksichtigung der Lage des Grundstückes der Antragstellerin im Mischgebiet nicht zu beanstanden, da nach § 6 BauNVO im Mischgebiet uneingeschränkt Wohnen zulässig ist und die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens in einem gewerblich geprägten Sondergebiet jedenfalls keine strengeren Immissionsrichtwerte verlangen kann.
Nach der schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen ... ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss bei einer Veranstaltung mit Hochzeitsmusik, Terrassennutzung und geöffneten Terrassenschiebetüren ein Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) tags und 42,3 dB(A) nachts. Bei geschlossenen Terrassenschiebetüren ergibt sich ein Beurteilungspegel am Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts. Nach dem gutachtlichen Bericht des Sachverständigen ... von ... GmbH ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 durch den Gastronomiebetrieb ein Pegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts. Dabei wurde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen und ein Innenpegel von 95 dB(A) in Ansatz gebracht.
In Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids wurde der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) im Veranstaltungssaal begrenzt. Nach Nr. ... der Auflagen wurde eine Benutzung der Garten- und Freiflächen nach 20.00 Uhr ausgeschlossen. Nach Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids haben Veranstaltungen während der Nachtzeit nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Nutzung der Terrasse des Veranstaltungsraumes wird nach Auflage Nr. ... und Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheides ausgeschlossen.
Unter Einhaltung der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids ist daher unter Zugrundelegung der Berechnungen des Sachverständigen ... von einer Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von tagsüber 20,7 dB(A) und nachts von 12,1 dB(A) auszugehen. Auch nach den Berechnungen des Sachverständigen ... von ... GmbH unterschreitet der Gastronomiebetrieb die Immissionsrichtwerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A).
Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen und der Tatsache, dass seitens des Antragsgegners die nach TA-Lärm maßgeblichen Mischgebietswerte deutlich reduziert wurden, kann somit davon ausgegangen werden, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragstellerin auftreten werden. Eine Reduzierung um 3 dB(A) bedeutet, dass die Zahl der zulässigen Schallereignisse auf die Hälfte der nach TA-Lärm möglichen reduziert wird. Mit der Absenkung ist sichergestellt, dass etwaige Lärmquellen in der Umgebung in der Summenwirkung den Richtwert nicht überschreiten. Dass bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben der Baugenehmigung einhält, eine Richtwertüberschreitung für das Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen werden kann, wird durch die Immissionsberechnungen der Sachverständigen ... und ... hinreichend belegt. Auch aus der dem Bebauungsplan anliegenden Lärmkarte ergibt sich, dass am Immissionsort 4, dem Grundstück der Antragstellerin, bei einem Catering-Betrieb mit Gastronomie nachts mit Werten zwischen 35 und 40 dB(A) zu rechnen ist.
Bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen wurde auch der der gastronomischen Nutzung zuzurechnende Lärm, der durch Gaststättenbesucher auf dem Weg zu und von der Gaststätte entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 61), berücksichtigt. Ebenfalls wurden Raucher als unmittelbare Folge der Betriebsführung der gastronomischen Nutzung betrachtet (vgl. BayVGH
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass mit der streitgegenständlich genehmigten Nutzung als Veranstaltungsraum für „Events“ eine intensivere Nutzung verbunden ist als mit einer herkömmlichen Gastronomie, da die Veranstaltungen häufig mit Musikdarbietungen und Besucherzahlen bis zu 200 Personen verbunden sein werden. Diese besonderen Rahmenbedingungen wurden in beiden Sachverständigengutachten jedoch gewürdigt und dahingehend bewertet, dass für den für die Antragstellerin maßgeblichen Immissionsort von der Einhaltung der abgesenkten Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Abgesehen von der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend auch die große Distanz des Grundstücks der Antragstellerin zum Vorhabensgrundstück von ca. 120-150 m zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin für ihre Wohnnutzung wegen der planungsrechtlichen Festsetzung als Mischgebiet und der umgebenden gewerblichen Nutzung nicht die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen (vgl. VG München, U. v. 23.11.2006 - M 11 K 06.1082 -, Rn. 19, juris).
Unter Einhaltung der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Auflagen ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung somit nicht von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragstellerin auszugehen.
2.2
Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich auch nicht aufgrund einer Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung und der Nebenbestimmungen die Antragstellerin in nachbarschützenden Rechten.
Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1;
Maßgeblich für den Rechtsschutz der Antragstellerin ist, dass sie feststellen kann, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Die Antragstellerin muss erkennen können, mit welchen Immissionen sie zu rechnen hat und ob sie gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der gastronomischen Nutzung nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr (vgl. BayVGH, B. v. 28. 10.2015, a. a. O., Rn. 22, juris). Die Höchstzahl der Besucher wurde im streitgegenständlichen Bescheid unter der Auflage Nr. 3 und in der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung hinreichend konkret auf maximal 200 Besucher beschränkt.
Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG vom 5.11.1968 - I C 29.67
Die streitgegenständliche Baugenehmigung beschränkt sich vorliegend nicht auf die Festlegung näher bestimmter Richtwerte, sondern legt unter den Auflagen 1 bis 39 konkrete Regelungen fest, die die genehmigte Nutzung u. a. zum Schutze der Nachbarschaft insbesondere für die Nachtzeit reglementieren. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung gehen nur wenige Veranstaltungen über 24.00 Uhr hinaus. Durch die Auflagen Nr. 22 bis 39 wird gewährleistet, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmimmissionen jedenfalls für die Antragstellerin nicht entstehen. Eine weitergehende Festlegung hinsichtlich der maximalen nächtlichen Dauer der Veranstaltungen erscheint zum Schutz nachbarschützender Rechte der Antragstellerin insoweit nicht erforderlich.
2.3
Die Nebenbestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung vom 22. September 2015 sind geeignet und ausreichend, um unzumutbare Störungen für die Antragstellerin aus der genehmigten Nutzung auszuschließen. Die Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“.
Infolge der im Planungsrecht nötigen typisierenden Betrachtungsweise müssen solche Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen außer Betracht bleiben, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd wären und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann (BayVGH, U. v. 26.3.1984 - 14 B 81 A.817 -, juris).
Die festgesetzten Auflagen sind vorliegend nicht völlig betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte jedenfalls gegenüber der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen wäre. Von daher kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handelt, die dazu dient, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 14.8.2008 - 14 B 06.1181 - juris Rn. 35).
Die Auflage, Fenster und Türen des Veranstaltungsraumes nachts stets geschlossen zu halten, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus emissionswirksam und üblich (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris Rn. 11). Die Einhaltung der Auflage, die Fenster und Terrassentüren geschlossen zu halten (Nrn. 33, 35 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie des Verbotes einer Nutzung der Dachterrasse während der Nachtstunden, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris Rn. 14). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vermögen jedenfalls nicht von vorneherein eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu begründen. Verstöße gegen die geeigneten und erfüllbaren Nebenbestimmungen berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht, sondern betreffen allenfalls deren Vollzug (vgl. VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 - W 4 K 14.451 - juris). Sie sind vielmehr ordnungsrechtlich zu verfolgen bzw. zu ahnden und führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Hinblick auf das Anwesen der Antragstellerin, insbesondere des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung vom 22. September 2015 ist somit wohl nicht gegeben. Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. September 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt jedenfalls gegenüber der Antragstellerin das Interesse des Beigeladenen zu 1) an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2015 war daher abzulehnen.
Dementsprechend war auch der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO abzulehnen. Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene zu 1) halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 -, Rn. 19, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.